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Außerordentliche Kündigung im Einkauf: Muss der Chef bei Verdacht auf Arbeitszeitbetrug erst abmahnen?

Über zwei Jahrzehnte Wissen und Arbeitskraft in ein Unternehmen investiert – und dann zerbricht alles mit einem Schlag. Ein erfahrener Manager, seit 22 Jahren fest im Dienst, wird von einem Tag auf den anderen fristlos entlassen. Schwerwiegende Vorwürfe von Kompetenzüberschreitung bis zum Betrugsvorwurf stehen im Raum. Doch ob diese ausreichten, um ein solches Vertrauensverhältnis nach so langer Zeit unwiderruflich zu zerstören, musste sich erst zeigen

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 851/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Arbeitsgericht Wuppertal
Datum: 04.06.2024
Aktenzeichen: 2 Ca 851/23
Verfahren: Kündigungsschutzklage
Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht (Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung), Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein langjähriger Mitarbeiter, zuletzt Leiter Strategischer Einkauf. Er klagte gegen seine fristlose und ordentliche Kündigung und forderte seine Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung.
  • Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger angestellt war. Es hatte dem Kläger gekündigt und wollte die Klage abweisen lassen oder das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der langjährige Leiter Strategischer Einkauf wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. Der Arbeitgeber warf ihm Kompetenzüberschreitungen, unwahre Behauptungen und den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs vor.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber den langjährigen Mitarbeiter fristlos oder hilfsweise ordentlich kündigen, weil er ihm Kompetenzüberschreitungen, unwahre Behauptungen und den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs vorwarf?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Gericht stellte fest, dass weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung wirksam waren, und wies den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurück.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht befand, dass die Vorwürfe entweder nicht ausreichend bewiesen waren (Arbeitszeitbetrug) oder eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht verhältnismäßig war (Kompetenzüberschreitung, unwahre Behauptung).
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Mitarbeiter bleibt im Arbeitsverhältnis und muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt werden; ihm stehen auch die ausstehenden Gehaltszahlungen zu.

Der Fall vor Gericht


Kann ein 22 Jahre lang beschäftigter Manager fristlos gekündigt werden, weil er einen Vertrag eigenmächtig änderte?

Ein Leiter des strategischen Einkaufs, seit über zwei Jahrzehnten im Unternehmen, findet sich plötzlich ohne Job wieder. Sein Arbeitgeber wirft ihm eine Reihe schwerwiegender Verfehlungen vor, die von Kompetenzüberschreitungen bis zum Verdacht des Arbeitszeitbetrugs reichen. Der Fall, der vor dem Arbeitsgericht Wuppertal landete, dreht sich um eine zentrale Frage: Reichen die Vorwürfe aus, um eine fristlose Kündigung – die schärfste Waffe des Arbeitsrechts, die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet – zu rechtfertigen? Die Geschichte zeigt, wie das Gericht die Anschuldigungen Punkt für Punkt zerlegte und dabei die fundamentalen Prinzipien des Kündigungsrechts anwandte.

Welche Vorwürfe führten zur Eskalation des Konflikts?

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Arbeitsrecht: Achten Sie genau auf Ihre Vertragsdetails – eine Überschreitung Ihrer Kompetenzen kann ernste Konsequenzen haben. Kennen Sie die Grenzen Ihres Verantwortungsbereichs? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Vertrauensverhältnis zwischen dem langjährigen Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber war bereits angespannt. Im Frühjahr 2023 hatte der Mann mehrere Abmahnungen erhalten. Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge, die dem Mitarbeiter sein Fehlverhalten vor Augen führt und ihn warnt, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung drohen kann. Die Vorwürfe betrafen unter anderem die eigenmächtige Auswahl eines Dienst-Smartphones und den Abschluss eines IT-Vertrags ohne die vorgeschriebene zweite Unterschrift, das sogenannte Vier-Augen-Prinzip.

Die Situation spitzte sich im Oktober 2023 zu. Der Arbeitgeber sprach eine Außerordentliche fristlose Kündigung aus und schob zur Sicherheit eine Hilfsweise ordentliche Kündigung hinterher – eine Art Plan B, der greift, falls die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte. Die Gründe für diesen drastischen Schritt waren vielfältig:

  1. Die eigenmächtige Vertragsänderung: Der Stein des Anstoßes war ein Cateringvertrag aus dem Jahr 2022. Der Einkaufsleiter hatte mit dem Caterer eine Preisbindung bis Ende 2023 ausgehandelt, was auch von der Geschäftsführung abgesegnet wurde. In einer späteren E-Mail stimmte er jedoch einer vom Caterer gewünschten Verkürzung dieser Preisbindung auf Ende 2022 zu – ohne erneut Rücksprache zu halten. Als der Caterer im Frühjahr 2023 die Preise erhöhen wollte, fiel die Abweichung auf. Der Arbeitgeber sah darin eine massive Kompetenzüberschreitung und einen Reputationsschaden.
  2. Die angebliche Falschaussage: Während einer Online-Veranstaltung der Gewerkschaft IG Metall schrieb der Mitarbeiter in den Chat, die geplante Zusammenlegung zweier Standorte sei ein „offenes Geheimnis“. Der Arbeitgeber wertete dies als Verbreitung einer unwahren und Unruhe stiftenden Behauptung.
  3. Der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs: Nachdem der Mitarbeiter freigestellt wurde, fand man in seinem Büro zahlreiche Unterlagen seiner genehmigten Nebentätigkeit als Vorstand einer Genossenschaft. Der Arbeitgeber schloss daraus, der Mitarbeiter müsse während der Arbeitszeit für sein Ehrenamt tätig gewesen sein und dafür sogar Betriebsmittel wie den Drucker genutzt haben.

Der Mitarbeiter wehrte sich gegen alle Vorwürfe und zog vor Gericht. Er verlangte die Feststellung, dass die Kündigungen unwirksam sind, sowie seine Weiterbeschäftigung und die Zahlung ausstehender Gehälter.

Warum war die fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam?

Das Arbeitsgericht Wuppertal erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Eine solche Kündigung ist nur bei einem sogenannten „wichtigen Grund“ zulässig. Das Gesetz verlangt dafür, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das Gericht prüfte jeden Vorwurf einzeln und kam zu einem klaren Ergebnis.

Der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs: Mehr als nur eine Vermutung nötig

Der Vorwurf, der Mitarbeiter habe während der Arbeitszeit für seine Nebentätigkeit gearbeitet, basierte allein auf dem Fund der Unterlagen in seinem Büro. Das Gericht stellte klar, dass dies für eine sogenannte Verdachtskündigung bei Weitem nicht ausreicht. Eine solche Kündigung setzt einen dringenden, auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht voraus – bloße Spekulationen genügen nicht.

Die Richter argumentierten, dass die bloße Aufbewahrung von privaten Dokumenten am Arbeitsplatz keinen Rückschluss darauf zulässt, wann und wo diese bearbeitet oder gedruckt wurden. Der Mitarbeiter erklärte, er habe die Unterlagen nur im Büro gelagert, um nach Feierabend direkt zu Sitzungen seiner Nebentätigkeit fahren zu können. Der Arbeitgeber konnte keinen einzigen konkreten Fall benennen, in dem der Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit an diesen Dokumenten gearbeitet hätte. Ohne handfeste Beweise blieb der Vorwurf eine reine Vermutung und konnte die Kündigung nicht tragen.

Die Kompetenzüberschreitung: Warum eine Abmahnung unverzichtbar war

Die eigenmächtige Zustimmung zur Vertragsänderung sah das Gericht kritischer. Eine solche Kompetenzüberschreitung kann grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen. Doch auch hier zog das Gericht eine rote Linie: der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bevor ein Arbeitgeber wegen eines steuerbaren Fehlverhaltens kündigen darf, muss er in der Regel eine Abmahnung aussprechen. Sie dient als Warnschuss und gibt dem Mitarbeiter die Chance, sein Verhalten zu korrigieren.

Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass das Vertrauen endgültig zerstört ist, oder wenn der Mitarbeiter klar zu erkennen gibt, dass er sein Verhalten auch nach einer Warnung nicht ändern wird. Beides sah das Gericht hier nicht. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber hatte selbst im Frühjahr 2023 wegen ähnlicher Kompetenzüberschreitungen Abmahnungen erteilt. Damit hatte er gezeigt, dass er solche Verstöße zunächst nicht als kündigungsrelevant ansah.

Entscheidend war für das Gericht die zeitliche Abfolge. Die Vertragsänderung fand im September 2022 statt. Die Abmahnungen wegen anderer Verstöße erfolgten erst im März und April 2023. Eine Abmahnung wirkt aber nicht rückwirkend. Sie kann nur vor zukünftigem Fehlverhalten warnen. Zum Zeitpunkt der Vertragsänderung war der Mitarbeiter also noch nicht einschlägig abgemahnt worden. Die Kündigung wegen dieses Vorfalls war daher ohne vorherige Warnung unverhältnismäßig.

Die Äußerung bei der IG Metall: Keine böse Absicht erkennbar

Auch die Behauptung über die Standortzusammenlegung reichte für eine fristlose Kündigung nicht aus. Selbst wenn die Aussage objektiv falsch war, sah das Gericht keine böswillige Absicht des Mitarbeiters, dem Unternehmen zu schaden. Er hatte seinen persönlichen Eindruck geschildert, den er als „offenes Geheimnis“ bezeichnete. Für eine Kündigung wegen einer solchen Äußerung wäre es erforderlich gewesen, dass der Mitarbeiter bewusst und wider besseres Wissen eine falsche Information verbreitet, um dem Arbeitgeber zu schaden. Dafür gab es keinerlei Anhaltspunkte. Bei einer lediglich leichtfertig geäußerten, möglicherweise falschen Behauptung wäre auch hier eine Abmahnung der richtige und verhältnismäßige erste Schritt gewesen.

Weshalb scheiterte auch die hilfsweise ordentliche Kündigung?

Die Begründung für die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung übertrug das Gericht auch auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Diese Kündigungsart unterliegt zwar nicht ganz so strengen Anforderungen, doch auch hier muss ein verhaltensbedingter Grund vorliegen, der die Kündigung sozial rechtfertigt. Da das Gericht für keinen der Vorwürfe eine ausreichend schwere Pflichtverletzung feststellen konnte, die eine Kündigung ohne vorherige, einschlägige Abmahnung rechtfertigen würde, war auch die ordentliche Kündigung unwirksam. Der Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs war unbewiesen, und die anderen beiden Verfehlungen hätten zunächst eine Abmahnung erfordert.

Konnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen lassen?

Für den Fall, dass die Kündigungen für unwirksam erklärt werden, hatte der Arbeitgeber einen weiteren Antrag gestellt: die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Ein solcher Antrag kann erfolgreich sein, wenn Gründe vorliegen, die eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.

Der Arbeitgeber begründete seinen Antrag damit, dass der Mitarbeiter nach einer Auseinandersetzung in einem Personalgespräch Strafanzeige wegen Nötigung gegen seinen Vorgesetzten und den Personalleiter erstattet hatte. Dies habe das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Doch auch hier folgte das Gericht der Argumentation nicht. Die Wahrnehmung eigener Rechte, wozu auch das Stellen einer Strafanzeige gehört, kann für sich allein noch keinen Auflösungsgrund darstellen. Der Arbeitgeber hätte zusätzliche Umstände darlegen müssen, die beweisen, dass eine Zusammenarbeit objektiv unmöglich geworden ist. Dies gelang ihm nicht, weshalb der Auflösungsantrag zurückgewiesen wurde.

Was bedeutet das Urteil für den Mitarbeiter und sein Gehalt?

Das Arbeitsgericht Wuppertal entschied im Wege eines Teilurteils. Es stellte fest, dass beide Kündigungen unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Folglich wurde der Arbeitgeber verurteilt, den Einkaufsleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen und ihm die ausstehenden Gehälter in Höhe von über 22.000 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung über die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte wurde zunächst zurückgestellt. Für den Moment hatte der langjährige Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz zurückerobert.


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Wichtigste Erkenntnisse

Verdachtskünsigungen scheitern ohne handfeste Beweise, und selbst schwere Pflichtverletzungen rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Entlassung.

  • Verdacht allein genügt nicht: Arbeitgeber müssen konkrete, objektiv nachprüfbare Tatsachen vorlegen, wenn sie wegen eines Verdachts kündigen wollen – bloße Spekulationen oder Indizien reichen niemals aus.
  • Abmahnungen wirken nur vorwärts: Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert grundsätzlich eine vorherige einschlägige Abmahnung für dasselbe Fehlverhalten – spätere Abmahnungen können frühere Verstöße nicht rückwirkend „kündigungsreif“ machen.
  • Rechtsverfolgung schützt vor Vergeltung: Mitarbeiter dürfen ihre Rechte wahrnehmen und sogar Strafanzeige gegen Vorgesetzte stellen, ohne dass dies allein einen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt.

Langjährige Beschäftigung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzen der Kündigungsfreiheit enge Grenzen – Arbeitgeber müssen jeden Vorwurf wasserdicht belegen können.


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Das Urteil in der Praxis

Für Personalverantwortliche ist dieses Urteil ein Weckruf, denn es schärft die Bedeutung der Abmahnung drastisch. Es zeigt schonungslos, dass selbst vermeintlich klare Kompetenzüberschreitungen und der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug nicht automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn die formellen Hürden nicht wasserdicht genommen werden. Die Nicht-Rückwirkung von Abmahnungen und die hohen Anforderungen an eine Verdachtskündigung entlarven manchen „Bauchschmerz“ des Arbeitgebers als unzureichende Basis für das schärfste Schwert des Arbeitsrechts. Wer kündigt, muss extrem präzise und beweisbar agieren – besonders bei langjährigen Mitarbeitern.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame außerordentliche (fristlose) Kündigung erfüllt sein?

Für eine wirksame außerordentliche (fristlose) Kündigung ist stets ein sogenannter „wichtiger Grund“ erforderlich. Dieser Grund muss es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.

Man kann sich dies vorstellen wie eine „Rote Karte“ im Fußball: Sie wird nur bei einem sehr schwerwiegenden Foul gezogen, das das Spiel sofort beenden muss, weil die Fortsetzung in dieser Form undenkbar wäre.

Ein „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis so massiv gestört ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses undenkbar wird. Bevor eine solche Kündigung wegen eines Fehlverhaltens ausgesprochen werden darf, ist in der Regel eine Abmahnung notwendig. Diese dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so gravierend ist, dass das Vertrauen endgültig zerstört ist oder eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. Bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, findet immer eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen statt. Hierbei werden Faktoren wie die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Schwere des Verstoßes und dessen Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis berücksichtigt. Die fristlose Kündigung ist die schärfste Maßnahme des Arbeitsrechts und darf daher nur als „letztes Mittel“ (ultima ratio) eingesetzt werden.

Diese hohen Anforderungen schützen das Vertrauen in die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses und gewährleisten, dass eine sofortige Beendigung nur in Ausnahmefällen erfolgt.


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Wann ist eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung notwendig und wann nicht?

Eine Abmahnung ist in der Regel unverzichtbar, bevor ein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann. Sie dient als formelle Rüge und klare Warnung an den Mitarbeiter, dass ein Fehlverhalten vorliegt und im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Man kann die Abmahnung mit einer Gelben Karte im Fußball vergleichen: Sie zeigt dem Spieler, dass er gegen die Regeln verstoßen hat und bei einem erneuten Vergehen ein Platzverweis (die Kündigung) droht. So erhält der Arbeitnehmer eine konkrete Chance, sein Verhalten zu ändern und das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.

Eine Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich. Dies ist der Fall, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass das Vertrauen zum Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört wurde. Ebenso kann eine Abmahnung überflüssig sein, wenn der Arbeitnehmer bereits vorab klar zu erkennen gibt, dass er sein Verhalten auch nach einer förmlichen Warnung nicht ändern würde.

Letztlich prüfen Gerichte jedoch stets die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall und ob eine Abmahnung wirklich überflüssig war. Diese Regelung stellt sicher, dass Kündigungen nicht vorschnell erfolgen und dem Mitarbeiter eine faire Chance zur Verhaltenskorrektur geboten wird.


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Welche strengen Anforderungen gelten für eine Kündigung, die auf einem bloßen Verdacht basiert?

Eine Kündigung, die lediglich auf einem Verdacht basiert, stellt sehr hohe Anforderungen an den Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber kann eine solche Verdachtskündigung nur aussprechen, wenn ein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Stellen Sie sich vor, ein Richter würde keine Verurteilung aussprechen, wenn ein Detektiv lediglich Hinweise, aber keine eindeutigen Beweise vorlegt. Ähnlich verhält es sich im Arbeitsrecht mit einer Verdachtskündigung.

Der Verdacht muss auf objektiven Tatsachen beruhen und darf keinesfalls auf bloßen Vermutungen oder Spekulationen basieren. Ein bloßer Fund von privaten Unterlagen am Arbeitsplatz, wie im Fall von Arbeitszeitbetrug, reicht beispielsweise nicht aus, wenn konkrete Beweise für eine Bearbeitung während der Arbeitszeit fehlen. Der Arbeitgeber muss konkrete Fälle benennen können, die den Verdacht stützen.

Selbst ein sehr starker Verdacht ist nicht gleichbedeutend mit einem bewiesenen Fehlverhalten. Die Hürden für eine Verdachtskündigung sind sehr hoch. Diese strengen Anforderungen schützen Arbeitnehmer davor, ihren Arbeitsplatz wegen unbewiesener Anschuldigungen zu verlieren.


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Kann eine Überschreitung von Kompetenzen oder unangemessene Äußerungen einen Kündigungsgrund darstellen?

Grundsätzlich können sowohl die Überschreitung von Kompetenzen als auch unangemessene Äußerungen einen Kündigungsgrund darstellen. Stellen Sie sich vor, ein Fußballspieler trifft eine Entscheidung, die nicht in seinem Aufgabenbereich liegt, oder äußert sich beleidigend gegenüber dem Schiedsrichter. Je nach Schwere des Verstoßes kann dies von einer Verwarnung bis zum sofortigen Platzverweis reichen.

Im Arbeitsrecht hängt die Konsequenz stark von der Schwere des Fehlverhaltens und den Umständen des Einzelfalls ab. Überschreitet jemand seine Befugnisse, kann dies, insbesondere wenn ein Unternehmen dadurch erheblichen Schaden nimmt oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört wird, eine Kündigung rechtfertigen. Oft ist jedoch zuvor eine Abmahnung notwendig, die dem Mitarbeiter eine Chance zur Verhaltenskorrektur gibt. Eine solche Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass das Vertrauen bereits endgültig zerstört ist.

Auch bei Äußerungen kommt es auf die Umstände an. Während leichtfertige oder unbedachte Kommentare, selbst wenn sie objektiv falsch sind, in der Regel zunächst eine Abmahnung erfordern, können bewusste Lügen oder die böswillige Verbreitung rufschädigender Informationen ohne vorherige Abmahnung zu einer Kündigung führen. Entscheidend ist dabei immer, ob die Äußerung bewusst dazu dient, dem Arbeitgeber zu schaden.

Letztlich ist eine genaue Einzelfallprüfung unerlässlich, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets beachtet werden muss.


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Welche Schritte sollte ein Arbeitnehmer unternehmen, wenn er eine Kündigung für unwirksam hält?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung für unwirksam hält, ist der wichtigste erste Schritt, umgehend eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung geschehen. Verpasst man diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich fehlerhaft war. Man kann sich dies wie ein Zeitfenster vorstellen: Ist es abgelaufen, kann der Inhalt – also die Fehlerhaftigkeit der Kündigung – nicht mehr angefochten werden.

Es ist dringend ratsam, sich sofort nach Erhalt der Kündigung juristischen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft einzuholen. Diese Experten können die Erfolgsaussichten der Klage bewerten und die notwendigen Formalitäten korrekt erledigen.

Das Hauptziel einer Kündigungsschutzklage ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist. Dies kann zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen oder oft auch zur Vereinbarung einer Abfindung. Parallel zur Klage ist es zudem wichtig, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Dies sichert mögliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld und vermeidet Nachteile, unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens.

Diese Maßnahmen stellen sicher, dass Arbeitnehmer ihre Rechte effektiv wahrnehmen und eine unrechtmäßige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gerichtlich überprüfen lassen können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge, die dem Mitarbeiter sein Fehlverhalten vor Augen führt und ihn warnt, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung drohen kann. Sie funktioniert wie eine gelbe Karte im Fußball – eine klare Warnung, bevor die rote Karte (die Kündigung) kommt. Eine Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu korrigieren und das gestörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.

Beispiel: Im Fall hatte der Arbeitgeber im Frühjahr 2023 mehrere Abmahnungen wegen Kompetenzüberschreitungen erteilt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die eigenmächtige Vertragsänderung schon im September 2022 stattfand – zu einem Zeitpunkt, als der Mitarbeiter noch nicht einschlägig abgemahnt war. Deshalb war eine fristlose Kündigung wegen dieses Vorfalls unverhältnismäßig.

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Außerordentliche fristlose Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist die schärfste Waffe des Arbeitsrechts, die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Sie kann nur ausgesprochen werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Diese Kündigung wirkt wie ein Notausgang – sie darf nur in absoluten Ausnahmesituationen genutzt werden.

Beispiel: Der Arbeitgeber sprach im Oktober 2023 eine fristlose Kündigung gegen den langjährigen Einkaufsleiter aus, weil er mehrere schwerwiegende Verfehlungen sah. Das Gericht erklärte diese Kündigung jedoch für unwirksam, da die Vorwürfe nicht schwer genug waren, um eine sofortige Beendigung zu rechtfertigen.

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Hilfsweise ordentliche Kündigung

Eine hilfsweise ordentliche Kündigung ist ein „Plan B“, den der Arbeitgeber zusätzlich zur fristlosen Kündigung ausspricht für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte. Diese Kündigung würde dann unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist wirken. Sie funktiert wie ein Sicherheitsnetz – falls der erste Versuch scheitert, greift automatisch der zweite.

Beispiel: Nachdem der Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, erklärte er hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung. Das Gericht wies aber beide Kündigungen zurück, weil dieselben Vorwürfe, die für eine fristlose Kündigung nicht ausreichten, auch eine ordentliche Kündigung nicht rechtfertigen konnten.

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Kompetenzüberschreitung

Eine Kompetenzüberschreitung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter Entscheidungen trifft oder Handlungen vornimmt, die außerhalb seiner Befugnisse liegen. Es ist wie wenn ein Spieler auf dem Fußballfeld eine Entscheidung trifft, die eigentlich dem Trainer zusteht. Solche Überschreitungen können je nach Schwere und Folgen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, erfordern aber meist zunächst eine Abmahnung.

Beispiel: Der Einkaufsleiter hatte ursprünglich eine Preisbindung bis Ende 2023 mit einem Caterer vereinbart. Später stimmte er jedoch eigenmächtig einer Verkürzung auf Ende 2022 zu, ohne die Geschäftsführung zu informieren. Das Gericht sah dies als Kompetenzüberschreitung, die aber zunächst eine Abmahnung erfordert hätte.

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Teilurteil

Ein Teilurteil entscheidet nur über einen Teil der strittigen Punkte eines Rechtsstreits, während andere Fragen für später aufgespart werden. Es funktioniert wie das Lösen eines Puzzles Stück für Stück – das Gericht klärt erst die wichtigsten Fragen und lässt andere für einen späteren Zeitpunkt offen. Dies beschleunigt oft das Verfahren, da der Kläger nicht auf die Klärung aller Streitpunkte warten muss.

Beispiel: Das Arbeitsgericht Wuppertal entschied im Wege eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigungen und die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters, stellte aber die Entscheidung über die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte zunächst zurück.

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Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht – bloße Spekulationen genügen nicht. Sie ist wie eine Verurteilung aufgrund starker Indizien, wenn der direkte Beweis fehlt. Der Verdacht muss aber so konkret sein, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint.

Beispiel: Der Arbeitgeber verdächtigte den Mitarbeiter des Arbeitszeitbetrugs, weil sich Unterlagen seiner Nebentätigkeit in seinem Büro befanden. Das Gericht wies dies zurück, da die bloße Aufbewahrung privater Dokumente am Arbeitsplatz keinen Beweis dafür liefert, wann oder wo diese bearbeitet wurden – für eine Verdachtskündigung reichte das nicht aus.

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Vier-Augen-Prinzip

Das Vier-Augen-Prinzip ist eine Sicherheitsmaßnahme, bei der wichtige Entscheidungen oder Verträge von zwei Personen kontrolliert und abgezeichnet werden müssen. Es funktioniert wie ein Doppel-Check – eine zweite Person muss draufschauen, bevor etwas Bedeutsames entschieden wird. Dies soll Fehler vermeiden und Missbrauch verhindern.

Beispiel: Der Einkaufsleiter hatte einen IT-Vertrag ohne die vorgeschriebene zweite Unterschrift abgeschlossen und damit gegen das Vier-Augen-Prinzip verstoßen. Dies war einer der Vorwürfe, die zu den Abmahnungen im Frühjahr 2023 führten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und erfordert einen extrem wichtigen Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kernfrage des Gerichtsprozesses war, ob die vom Arbeitgeber vorgebrachten schwerwiegenden Vorwürfe ausreichten, um eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses des langjährigen Managers zu rechtfertigen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit einer Abmahnung (Arbeitsrechtliches Prinzip)
Bevor ein Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens, das der Arbeitnehmer steuern kann, kündigt, muss er ihn in der Regel durch eine Abmahnung warnen und ihm die Chance geben, sein Verhalten zu ändern.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber für die eigenmächtige Vertragsänderung und die Äußerung bei der Gewerkschaft zuerst hätte abmahnen müssen, da diese Verfehlungen nicht so schwerwiegend waren, dass das Vertrauen sofort und unwiederbringlich zerstört war.

Verdachtskündigung (im Rahmen von § 626 BGB)
Eine Kündigung, die auf dem Verdacht eines schwerwiegenden Fehlverhaltens basiert, ist nur zulässig, wenn ein sehr dringender und auf konkrete objektive Tatsachen gestützter Verdacht vorliegt, nicht bloße Vermutungen oder Spekulationen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs konnte die fristlose Kündigung nicht tragen, weil der Arbeitgeber lediglich private Unterlagen im Büro des Managers fand, aber keine konkreten Beweise dafür vorlegen konnte, dass die private Tätigkeit während der Arbeitszeit stattfand.

Soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG))
Eine ordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet, muss sozial gerechtfertigt sein, was unter anderem durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gegeben sein kann.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Gericht die Vorwürfe für nicht ausreichend befand, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, reichten sie auch nicht für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aus, da diese ebenfalls eine ausreichende Begründung erfordert.

Gerichtlicher Auflösungsantrag des Arbeitgebers (§ 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG))
Ein Gericht kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers auflösen und eine Abfindung festsetzen, auch wenn die Kündigung unwirksam war, sofern Gründe vorliegen, die eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit unzumutbar machen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber versuchte, das Arbeitsverhältnis auf diesem Weg zu beenden, da er das Vertrauensverhältnis durch eine Strafanzeige des Managers zerstört sah, aber das Gericht lehnte dies ab, da die bloße Wahrnehmung eigener Rechte keinen Auflösungsgrund darstellt.


Das vorliegende Urteil


Arbeitsgericht Wuppertal – Az.: 2 Ca 851/23 – Urteil vom 04.06.2024


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