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Kündigung nach 600-Kilometer-Versetzung zählt als Entlassung

Der Chef verlegt die Arbeit 600 Kilometer weit weg, der Mitarbeiter will nicht umziehen – die Kündigung folgt auf dem Fuße. Was nach einem Rauswurf klingt, weil die Arbeit verweigert wurde, könnte in Wahrheit strengere Regeln auslösen – Vorschriften, die normalerweise bei Stellenabbau im großen Stil gelten.
Mann vor großer Landkarte mit langer roter Route, neben ihm ein Umzugskarton und das Versetzungsschreiben im Büro.
Kündigungen nach abgelehnten Fernversetzungen müssen bei den Schwellenwerten für Massenentlassungen laut EuGH-Urteil voll mitgezählt werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-907/24

Das Wichtigste im Überblick

EuGH zählt Kündigungen nach verweigerter Standortverlegung als Entlassungen.
  • Der EuGH sagt: Solche Kündigungen zählen bei Massenentlassungen mit.
  • Ein neuer Arbeitsplatz 600 Kilometer entfernt kann wesentliche Vertragsbedingungen ändern.
  • Arbeitgeber verlieren den Schutzschirm nicht durch formale Umwege.
  • Nationale Gerichte müssen die tatsächlichen Umstände im Einzelfall prüfen.

  • Gericht: EuGH
  • Datum: 04.06.2026
  • Aktenzeichen: C-907/24
  • Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Massenentlassungen, EU-Recht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Gerichte

Gilt eine Kündigung nach Arbeitsortverlegung als Entlassung?

Der Begriff der Entlassung nach der europäischen Richtlinie 98/59/EG umfasst Kündigungen aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen. Wenn ein Arbeitgeber eine einseitige, erhebliche Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile vornimmt, kann dies einer Entlassung gleichgestellt werden. Der Arbeitsort gilt als wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsvertrags, sofern eine Änderung spürbare wirtschaftliche und organisatorische Folgen für den Betroffenen nach sich zieht.

Prüfen Sie in Ihrer eigenen Situation: Hat sich Ihr Arbeitsort so stark verändert, dass Sie deutlich mehr Pendelzeit oder Kosten haben, Ihre Familienorganisation umstellen mussten oder sogar ein Umzug nötig wäre? Je gravierender die Folgen für Ihren Alltag, desto eher handelt es sich um eine wesentliche Vertragsänderung – und eine darauf folgende Kündigung zählt als Entlassung im Sinne der Richtlinie.

Der Europäische Gerichtshof beurteilte anhand dieser Kriterien in einem Urteil vom 4. Juni 2026 (Aktenzeichen C-907/24) die Umstrukturierung des italienischen Unternehmens Egenergy Srl. Die insolvente Firma zur Herstellung von Stromerzeugern hatte beschlossen, ihre Produktion am bisherigen Standort in Kampanien stillzulegen und auf das mehr als 600 Kilometer entfernte Sardinien zu verlagern. Acht betroffenen Angestellten wurde schließlich gekündigt, nachdem sie dem neuen Arbeitsort ferngeblieben waren und das Unternehmen ein Disziplinarverfahren wegen unentschuldigten Fehlens eingeleitet hatte.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, die der Arbeitgeber vornimmt, nachdem sich der Arbeitnehmer geweigert hat, sich seiner einseitigen Entscheidung über die Verlegung des Arbeitsorts an einen vom ursprünglichen Arbeitsort weit entfernten Ort zu beugen, fällt unter den Begriff der Entlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie. – so der Europäische Gerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsvertrages, die ausgesprochen wird, weil sich die angestellte Person einer einseitigen und weitreichenden Verlegung des Arbeitsorts widersetzt, stellt rechtlich eine Entlassung im Sinne der europäischen Massenentlassungsrichtlinie dar.
  2. Derartige weigerungsbedingte Kündigungen sind bei der Berechnung der maßgeblichen Schwellenwerte für Massenentlassungen zwingend mitzuzählen, um den europäischen Arbeitnehmerschutz nicht auszuhöhlen.
  3. Der Begriff der Entlassung ist unionsautonom auszulegen; nationale Gesetze oder rechtliche Einstufungen auf Länderebene dürfen diese verbindlichen Schutzvorschriften nicht einschränken.
Infografik (Checkliste): 4 Kriterien zur Massenentlassung bei Ortswechsel nach EuGH. Kündigung zählt als Entlassung.
Massenentlassung: Wann indirekte Kündigungen zwingend mitzählen

Zählen Verlegungs-Kündigungen mit?

Nach den europäischen Vorgaben müssen bestimmte Schwellenwerte erreicht sein, damit die strengen Schutzvorschriften für Massenentlassungen greifen. Das bedeutet konkret: Je nach Betriebsgröße gelten unterschiedliche Grenzen – etwa 10 Entlassungen in Unternehmen mit 20 bis 100 Mitarbeitern oder 30 in größeren Betrieben –, ab denen besondere Pflichten wie ein Verhandlungsgebot mit dem Betriebsrat und Wartefristen vor Ausspruch der Kündigungen ausgelöst werden. Kündigungen, die auf einer Weigerung der Angestellten gegen eine weitreichende Versetzung beruhen, dürfen aus dieser Berechnung nicht herausgefallen. Den eigentlichen Entlassungen werden zudem sämtliche Beendigungen gleichgestellt, die auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen, sofern die absolute Zahl der Kündigungen bei mindestens fünf liegt.

Die praktische Bedeutung dieser Zählweise zeigte sich bei der Standortschließung in Kampanien, da dort ursprünglich mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt waren. Eine Gruppe der gekündigten Angestellten machte geltend, dass aufgrund der hohen Zahl der Betroffenen zwingend ein Konsultationsverfahren gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 223/1991 angeraten gewesen wäre. Das im Ausgangsverfahren zuständige Berufungsgericht Neapel bat den Gerichtshof um Klärung, ob solche mittelbaren Kündigungen die Schwellenwerte auslösen. Der Europäische Gerichtshof entschied klar zugunsten der Arbeitnehmer, da ein pauschaler Ausschluss von weigerungsbedingten Kündigungen den Zielen der Massenentlassungsrichtlinie massiv widersprechen würde.

Achtung Falle: Berechnung der Schwellenwerte

Unternehmen rechnen bei Umstrukturierungen Kündigungen oft aus der Massenentlassungs-Statistik heraus, wenn sie diese als Reaktionen auf das Verhalten der Mitarbeiter deklarieren. Nach diesem Urteil dürfen weigerungsbedingte Kündigungen bei der Zählung der Schwellenwerte nicht ignoriert werden. Wenn in Ihrem Betrieb mehrere Kollegen eine Verlegung ablehnen und daraufhin ihre Verträge verlieren, müssen diese Fälle für das vorgeschriebene Konsultationsverfahren zwingend mitgezählt werden.

Wann ist eine Kündigung nach Arbeitsortverlegung rechtswidrig?

Eine arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund der Weigerung einer einseitigen Versetzung fällt schützend unter die Richtlinie, da keine personenbedingten Kündigungsgründe vorliegen. Die formale Einstufung als persönliche Nichterfüllung der Dienstpflicht ist rechtlich ausgeschlossen, solange die Angestellten vertraglich gar nicht verpflichtet sind, eine derart weitreichende Verlagerung ihres Arbeitsplatzes stillschweigend hinzunehmen. Insbesondere die enorme geografische Entfernung und eine zusätzliche logistische Trennung durch das Meer sprechen stark für eine wesentliche und unzulässige Änderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen.

Im konkreten Fall sprachen 600 Kilometer Entfernung plus eine Meerestrennung für eine unzumutbare Änderung. Für Ihre eigene Einschätzung prüfen Sie: Liegt der neue Arbeitsort in einer Entfernung, die tägliches Pendeln unmöglich macht? Müssen Sie Ihren Wohnort aufgeben? Fehlt in Ihrem Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel, die solch extreme Ortswechsel ausdrücklich abdeckt? Trifft mindestens einer dieser Punkte zu, haben Sie starke Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung.

Die Chronologie aus dem Jahr 2021 demonstriert den juristischen Ablauf solcher Auseinandersetzungen. Egenergy berief sich darauf, dass die Versetzung ein zulässiges technisches und organisatorisches Erfordernis gemäß Artikel 2103 des italienischen Zivilgesetzbuchs gewesen sei. Die Firma kündigte den Betroffenen am 3. Dezember 2021 formal ab, nachdem diese mehr als 30 Tage am neuen Standort gefehlt hatten. Das erstinstanzliche Gericht von Neapel Nord erklärte die ursprüngliche Verlegungsentscheidung jedoch bereits am 4. Januar 2022 in einem Eilverfahren für vollständig rechtswidrig und ordnete später die Wiederherstellung der Arbeitsverhältnisse an.

Zulässigkeit der europäischen Klärung

Die klagenden Arbeitnehmer hatten vor dem Europäischen Gerichtshof zunächst versucht, das Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Berufungsinstanz abzuwehren. Ein solches Vorabentscheidungsverfahren funktioniert so: Ein nationales Gericht bittet den EuGH um Auslegung einer EU-Rechtsfrage, und die Antwort des EuGH bindet dann nicht nur dieses eine Gericht, sondern alle Gerichte in der EU bei der Anwendung dieser Vorschrift. Sie argumentierten, dass die Rechtswidrigkeit der Verlegung durch den Eilbeschluss im Januar 2022 bereits endgültig feststehe und die Vorlage daher entbehrlich sei. Diesen Formeinwand wies der Gerichtshof umgehend zurück, da allein das vorlegende nationale Gericht nach Artikel 267 AEUV über die tatsächliche Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung urteilt. Eine Ablehnung kommt demnach nur in Betracht, wenn die Auslegungsfrage rein hypothetisch ist oder offensichtlich keinen Bezug zum geführten Verfahren aufweist.

Vorwand der Pflichtverletzung

Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem Argument, die drastischen Entlassungen seien erst wegen des unentschuldigten Fehlens als reine Disziplinarstrafe erfolgt. Die Luxemburger Richter stellten heraus, dass auch solche als Sanktion deklarierten Kündigungen zwingend als Entlassungen zu werten sind, wenn sie kausal auf der einseitigen Daueränderung wesentlicher Arbeitsbedingungen fußen. Das angerufene nationale Gericht muss nun abschließend die Beweise werten und prüfen, ob die Mitarbeiter vertraglich überhaupt zu dem Ortswechsel verpflichtet waren. Wäre dies nicht der Fall, darf das fernbleibende Verhalten keineswegs als persönliche Pflichtverletzung angelastet werden.

Er steht dem entgegen, dass bei der Berechnung der im Hinblick auf die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte relevanten Zahl der Entlassungen eine Kündigung eines Arbeitsvertrags aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, die der Arbeitgeber vornimmt, nachdem sich der Arbeitnehmer geweigert hat, sich seiner einseitigen Entscheidung über die Verlegung des Arbeitsorts an einen vom ursprünglichen Arbeitsort weit entfernten Ort zu beugen, nicht berücksichtigt wird. – so der Europäische Gerichtshof

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Kündigung als Disziplinarmaßnahme wegen „Arbeitsverweigerung“ oder „unentschuldigten Fehlens“ begründet, nachdem Sie eine weitreichende Versetzung abgelehnt haben: Lassen Sie sich nicht täuschen.Nach diesem Urteil muss das Arbeitsgericht prüfen, ob Sie vertraglich überhaupt zur Ortsänderung verpflichtet waren. Fordern Sie im Kündigungsschutzverfahren ausdrücklich, dass die Kündigung als Entlassung im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie gewertet wird – besonders wenn mehrere Kollegen betroffen sind.

Praxis-Hinweis: Tarnung als Sanktion

Arbeitgeber versuchen in der Praxis häufig, die strengen Regeln für Massenentlassungen zu umgehen, indem sie Kündigungen als verhaltensbedingte Sanktionen tarnen. Wenn Sie eine unzumutbare Versetzung ablehnen und daraufhin wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden, ist der entscheidende Faktor Ihr Arbeitsvertrag: Enthält dieser eine wirksame Versetzungsklausel, die solch weitreichende Ortswechsel abdeckt? Fehlt diese Grundlage, darf das Fernbleiben nicht als persönliche Pflichtverletzung gewertet werden und die Kündigung zählt vollumfänglich als Entlassung im Sinne der Schutzrichtlinie.

Unionsrecht bricht nationale Gesetze

Auch mit dem Verweis auf die ständige Rechtsprechung der italienischen Corte suprema di cassazione konnte das Unternehmen seine Position nicht absichern. Egenergy hatte geltend gemacht, dass technische und produktionsbedingte Gründe grundsätzlich einer weiteren gerichtlichen Überprüfung entzogen seien. Der Europäische Gerichtshof widersprach unter Verweis auf frühere Präzedenzfälle, namentlich das Urteil Ineo Infracom (Gerichtshof der Europäischen Union, 04.09.2025, Aktenzeichen C-249/24) sowie die Leitentscheidung Ciupa (Gerichtshof der Europäischen Union, 21.09.2017, Aktenzeichen C-429/16). Der Begriff der Entlassung muss demnach strikt unionsautonom bewertet werden. Das bedeutet: Rechtsbegriffe im EU-Recht werden europaweit einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsdefinitionen ausgelegt – kein Mitgliedstaat kann durch eigene Gesetze oder Urteile bestimmen, was etwa unter einer „Entlassung“ zu verstehen ist. Nationale Regeln oder Gerichtsurteile dürfen die europaweite Reichweite des Arbeitnehmerschutzes an keiner Stelle verkürzen.

Das bedeutet für Sie: Selbst wenn Ihr Arbeitgeber auf nationale Rechtsprechung verweist, nach der betriebsbedingte Entscheidungen angeblich nicht überprüfbar sind – der EuGH hat klargestellt, dass europäischer Arbeitnehmerschutz Vorrang hat. Berufen Sie sich im Streitfall direkt auf die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG und dieses Urteil (C-907/24).

Warum war die Gewerkschaft zu beteiligen?

Bei großen Umstrukturierungen und Werksschließungen verlangt der europäische Gesetzgeber die planmäßige Durchführung eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter. Dieses vorgeschriebene Vorgehen soll die Belegschaft vor vollendeten Tatsachen schützen. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig schriftlich über die geplanten Entlassungen informieren und mit ihnen über Möglichkeiten verhandeln, die Entlassungen zu vermeiden, ihre Anzahl zu verringern oder die Folgen für die Betroffenen abzumildern – und zwar bevor die Kündigungen überhaupt ausgesprochen werden dürfen. Einzelstaatliche Regelungen dürfen die verbindliche Definition des Entlassungsbegriffs nicht derart verengen, dass ein Unternehmen dieses wertvolle Beteiligungsverfahren auf Umwegen umgehen kann.

Das angeblich fehlerhafte Konsultationsverfahren bildete das juristische Fundament für die Klage auf Nichtigerklärung der Kündigungen und Nachzahlung der einbehaltenen Löhne. Der inselverlagernde Arbeitgeber pochte darauf, noch am Tag des Beschlusses am 6. September 2021 die Gewerkschaften pflichtgemäß benachrichtigt zu haben. Die europäischen Richter machten in ihrer Entscheidung unmissverständlich klar, dass die weite Auslegung der Richtlinie verhindern muss, dass Betroffenen bei indirekten Entlassungswellen der Schutz durch vorgeschobene personelle Disziplinarverfahren aus der Hand geschlagen wird.

Was das EuGH-Urteil zur Arbeitsortverlegung für betroffene Arbeitnehmer bedeutet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberste Auslegungsinstanz für EU-Recht entschieden: Kündigungen nach abgelehnten Versetzungen zählen voll als Entlassungen – selbst wenn der Arbeitgeber sie als Disziplinarstrafe tarnt. Das Urteil (C-907/24 vom 4. Juni 2026) bindet alle Gerichte in der EU und ist auf jeden Fall übertragbar, in dem ein Arbeitgeber den Arbeitsort einseitig und erheblich verlegt. Es handelt sich nicht um einen Einzelfall, sondern um eine Grundsatzentscheidung zur Massenentlassungsrichtlinie.

Wer aktuell von einer weitreichenden Arbeitsortverlegung betroffen ist, sollte sofort seinen Arbeitsvertrag auf eine wirksame Versetzungsklausel prüfen. Fehlt diese oder deckt sie den konkreten Ortswechsel nicht ab, darf die Kündigung nicht als verhaltensbedingte Sanktion durchgehen. Sind mehrere Kollegen betroffen, zählen alle weigerungsbedingten Kündigungen für die Schwellenwerte der Massenentlassung mit – ab fünf Kündigungen greift das Konsultationsverfahren. Wurde dieses Verfahren nicht durchgeführt, können die Kündigungen unwirksam sein. Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie eine Versetzung stillschweigend hinnehmen oder Fristen verstreichen lassen.


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Experten-Kommentar

In der Realität nutzen Arbeitgeber solche Standortverlagerungen oft gezielt als „kalten“ Abbaumechanismus, um Personal geräuschlos und ohne teure Sozialpläne loszuwerden. Sie spekulieren schlicht darauf, dass Mitarbeiter aus familiären Gründen nicht mitziehen und zermürbt selbst kündigen. Dieser psychologische Druck im Vorfeld ist in der Praxis oft das eigentliche Hauptproblem.

Lassen Sie sich durch angedrohte Disziplinarmaßnahmen bei einer Weigerung nicht einschüchtern, sondern fordern Sie aktiv eine schriftliche Begründung ein. Wer hier kühlen Kopf bewahrt und die Versetzung nur unter rechtlichem Vorbehalt ablehnt, baut maximale Hebelwirkung für Abfindungsverhandlungen auf. So wird aus der vermeintlichen Kündigungsfalle schnell eine sehr teure Angelegenheit für das Unternehmen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Arbeitgeber mich wegen Arbeitsverweigerung kündigen, wenn ich die weite Versetzung ablehne?

Nein, eine berechtigte Ablehnung einer unzumutbaren Versetzung darf der Arbeitgeber nicht als Arbeitsverweigerung werten und deshalb verhaltensbedingt kündigen. Rechtlich wird eine solche Kündigung regelmäßig als Entlassung behandelt, wenn der Arbeitsort ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist und die Verlegung einseitig angeordnet wurde.

Der Grund ist, dass eine weit entfernte Ortsverlegung keine bloße Kleinigkeit ist, sondern oft die gesamte vertragliche Arbeitsleistung verändert. Fehlt im Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel, ist Ihr Fernbleiben nach der Ablehnung nicht pflichtwidrig, sondern eine Reaktion auf eine unzulässige Änderung der Arbeitsbedingungen. Dann kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht sauber auf ein Fehlverhalten stützen, sondern muss die Maßnahme rechtlich wie eine Arbeitgeberkündigung wegen der Standortverlegung behandeln. Genau deshalb ist die Einordnung als Disziplinarmaßnahme angreifbar, wenn die Versetzung selbst keine tragfähige Grundlage hatte.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt nur dann eher in Betracht, wenn der Vertrag einen klaren und wirksamen Versetzungsvorbehalt enthält und der neue Ort für Sie zumutbar ist. Je weiter die Verlegung entfernt liegt und je stärker sie Ihren Alltag oder einen Umzug erzwingt, desto schwieriger wird diese Rechtfertigung.


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Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit, falls ich die unzumutbare Versetzung ablehne?

Ja, bei einer unzumutbaren Versetzung droht in der Regel keine Sperrzeit, weil die Ablehnung nicht als versicherungswidriges Verhalten gilt. Die Arbeitsagentur darf Ihnen deshalb nicht ohne Weiteres vorwerfen, Sie hätten Ihre Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt.

Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Wer jedoch eine wesentliche, einseitige und objektiv unzumutbare Änderung der Arbeitsbedingungen ablehnt, wehrt sich rechtlich gegen eine verdeckte Entlassung und nicht gegen eine berechtigte Weisung. Entscheidend ist deshalb, dass die Versetzung tatsächlich unzumutbar war und keine wirksame arbeitsvertragliche Klausel sie deckt. Dann fehlt es an einem Sperrzeit-Grund, weil nicht Sie die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben, sondern der Arbeitgeber durch die unzulässige Änderung.

Problematisch wird es, wenn die Arbeitsagentur die Ablehnung als bloße Arbeitsverweigerung oder als persönliches Unwillen deutet. Deshalb sollten Sie objektive Gründe belegen, etwa starke Mehrbelastung durch Pendelzeiten, erhebliche Kosten oder eine fehlende Versetzungsklausel im Vertrag. Formulieren Sie gegenüber der Behörde klar, dass es um die Unzumutbarkeit der Änderung ging, nicht um fehlende Bereitschaft zur Arbeit.


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Muss mein Arbeitgeber die Massenentlassung melden, wenn viele Kollegen wegen der Standortverlegung gehen?

Ja, der Arbeitgeber muss diese Kündigungen mitzählen und das Massenentlassungsverfahren einhalten. Kündigungen nach abgelehnter Standortverlegung sind bei den Schwellenwerten für Massenentlassungen grundsätzlich als Entlassungen zu behandeln.

Entscheidend ist, dass eine Kündigung nicht deshalb aus der Zählung fällt, weil der Arbeitgeber sie als „Arbeitsverweigerung“ oder Disziplinarmaßnahme bezeichnet. Maßgeblich ist der tatsächliche Grund der Beendigung, also die einseitige und weitreichende Verlegung des Arbeitsorts, die der Arbeitnehmer nicht akzeptiert hat. Nach der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG greifen ab bestimmten Schwellenwerten Informations- und Konsultationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern. Diese Pflichten sollen gerade verhindern, dass größere Kündigungswellen ohne Beteiligung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft durchgeführt werden.

Wird das Verfahren nicht rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigungen durchgeführt, sind die Kündigungen angreifbar. Besonders wichtig ist das, wenn mehrere Beschäftigte nach derselben Standortverlegung betroffen sind, weil dann die Gesamtzahl aller verlegungsbedingten Kündigungen für die Schwellenwerte zählt. Eine bloße Umdeklaration als Einzelmaßnahme ändert daran nichts.


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Was passiert, wenn ich die Versetzung unter Vorbehalt annehme und gleichzeitig gerichtlich dagegen vorgehe?

Wenn Sie die Versetzung ausdrücklich nur unter Vorbehalt annehmen, vermeiden Sie regelmäßig den Vorwurf der Arbeitsverweigerung und behalten sich die gerichtliche Prüfung der Ortsänderung vor. Sie arbeiten dann zunächst weiter, ohne der Maßnahme endgültig zuzustimmen.

Rechtlich ist der Vorbehalt wichtig, weil eine bloße Arbeitsaufnahme am neuen Ort sonst als stillschweigende Billigung der Vertragsänderung verstanden werden kann. Dann könnte der Arbeitgeber später einwenden, Sie hätten die Versetzung konkludent akzeptiert. Mit einer klaren, möglichst schriftlichen Vorbehaltserklärung zeigen Sie dagegen, dass Sie nur zur Schadensvermeidung leisten und die Rechtmäßigkeit offenhalten. Das Gericht kann dann prüfen, ob der Arbeitgeber den Arbeitsort überhaupt einseitig und wirksam ändern durfte.

Der Vorbehalt muss unverzüglich und eindeutig erklärt werden, am besten vor oder spätestens bei Arbeitsantritt am neuen Ort. Schweigen, bloßes inneres Zweifeln oder ein späterer Widerspruch reichen dafür meist nicht aus, weil sie den Eindruck einer Zustimmung nicht sicher verhindern.


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Das vorliegende Urteil



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