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Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers wegen einer Trunkenheitsfahrt

Arbeitsgericht Düsseldorf, Az: 15 Ca 1769/16, Urteil vom 12.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 25.500,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beklagten.

Der am 13.10.1973 geborene Kläger, welcher eine Tochter hat und in Trennung lebt, ist bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 8.500 € als Autoverkäufer beschäftigt. Der Kläger stand zunächst in einem Arbeitsverhältnis mit der Autohaus B., welches durch Vereinbarung vom 31.12.2014 zum gleichen Tage beendet wurde. Seit dem 01.01.2015 besteht das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, wobei die Parteien als Eintrittsdatum den 01.05.2007 vereinbarten.

Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers wegen einer TrunkenheitsfahrtDie Beklagte, die ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.03.2016 außerordentlich und fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016. Der Kündigung war ein Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 vorangegangen, über den in der Presse ausgiebig berichtet wurde. Der Kläger war in dieser Nacht, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille aufwies, mit einem Renn-Quad über mehrere Kilometer durch die Innenstadt von Düsseldorf gefahren. Der Kläger lieferte sich dabei ein Rennen mit einem auf ihn zugelassenen Pkw Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert wurde, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei um ein illegales Straßenrennen oder um die Verfolgungsjagd eines Diebes handelte. Während der Fahrt missachteten sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Pkw Lamborghini mehrere rote Ampeln und fuhren mit überhöhter Geschwindigkeit.

Bereits im Jahr 2014 hatte es einen Vorfall gegeben, bei dem der Kläger einen PKW Audi S 3 der B. bei einem Verkehrsunfall in Düsseldorf so stark beschädigte, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat und dabei zugleich eine Straßenbahnhaltestelle, die Haltestellenbegrenzung, eine Straßenlaterne und ein Bauzaun beschädigt wurden. Seinerzeit, im Januar 2014, war dem Kläger der Führerschein entzogen worden. Auch damals stand er unter Alkoholeinfluss. Auch im Jahre 2009 gab es bereits einen Fall eines beschädigten Fahrzeugs des Arbeitgebers durch den Kläger wegen zu schnellen Fahrens.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 30.03.2016, bei Gericht eingegangen am 31.03.2016, Kündigungsschutzklage erhoben.

Im Rubrum der Klageschrift ist als Beklagte das „B.“ benannt. Der Klageschrift war das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 24.03.2016 beigefügt. Auf Bl. 4 der Akte wird Bezug genommen. Die Kündigungsschutzklage wurde dem Autohaus B. am 11.04.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2016 hat der Kläger beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass die richtige Beklagte die  „N., vertreten durch die Geschäftsführer U. und C.“, sei.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Kläger verweist darauf, dass er seine Tätigkeit stets mit großem Erfolg und Engagement ausgeführt habe. Er habe hohe Umsätze erzielt. Der Besitz einer Fahrerlaubnis sei für seine Tätigkeit nicht erforderlich.

Der Kläger verweist darauf, dass es sich bei dem Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 um ein außerdienstliches Verhalten handele. Die Beklagte habe sich offensichtlich auf Umstände gestützt, die sie aus Presseartikeln erfahren habe. Der Kläger sei nicht angehört worden. Die Presse betreibe eine Art Vorverurteilung. Mit der Wahrheit habe das Ganze nichts zu tun. Der Sachverhalt sei nicht aufgeklärt. Der Sachverhalt werde zum Teil falsch dargestellt. Da der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt gewesen sei, könne auch die Betriebsratsanhörung nur unzureichend sein.

Zum Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 trägt der Kläger wie folgt vor:

Bei dem von ihm gefahrenen Quad handele es sich um ein einzelnes in Schweden hergestelltes, dort gekauftes und dort zugelassenes Quad. Dieses habe der Kläger zuvor einem Polizeibeamten in Deutschland vorgeführt und sich bestätigen lassen, dass er mit diesem in Deutschland fahren dürfe. Ihm sei lediglich gesagt worden, dass er das Fahrzeug in absehbarer Zeit ummelden müsse. Er dürfe mit der schwedischen Zulassung nur vorübergehend fahren und müsse die Ummeldung zügig vorantreiben. Der Kläger habe nicht unter Drogeneinfluss gestanden. Er sei am Abend des 17.03.2016 bei einem Treffen des Lamborghini-Clubs gewesen, dem er als Mitglied angehöre. Der Kläger und seine Lebensgefährtin seien bei dem Abendessen in einem Düsseldorfer Restaurant für den nächsten Tag zu einer Veranstaltung ins I. Hotel eingeladen worden. Da der Kläger anderweitige Verpflichtungen hatte, habe man vereinbart, dass seine Lebensgefährtin ohne ihn an der Veranstaltung teilnehme. Man habe entschieden, dass es sinnvoll sei, wenn die Lebensgefährtin des Klägers mit dem Sportwagen des Klägers am I. Hotel vorführe, da dort aufgrund der Veranstaltung viele potentielle Lamborghinikäufer anwesend seien und das repräsentative Fahrzeug des Klägers entsprechende Aufmerksamkeit und Interesse wecken könne. Man habe sich daher mit dem Taxi zu einer Halle auf befriedetem Gelände am anderen Ende der Stadt gegeben, in welchem der Lamborghini abgestellt gewesen sei. Die Lebensgefährtin des Klägers habe den Lamborghini aus der Halle heraus auf den Hof gefahren. Der Kläger habe die Halle zusperren wollen und habe noch das dortige WC benutzt. Er sei dann verwundert und erschrocken gewesen, als plötzlich der Motor des Lamborghini laut aufgeheult habe. Er sei aus dem WC geeilt und habe dann zu seiner Verwunderung gesehen, dass seine Lebensgefährtin ebenfalls geschockt von dem Lärm aus der Halle eilte. Wie sich herausstellte habe sie den Motor im Standgas laufen lassen, damit dieser Betriebstemperatur erreichen konnte, während sie ebenfalls noch einmal das WC aufsuchen wollte. Dem Kläger sowie seiner Lebensgefährtin sei dann sofort klar gewesen, dass ein Dritter sich des Fahrzeugs bemächtigt haben musste, dass anscheinend gestohlen werden sollte. Beide seien aus der Halle geeilt und hätten gesehen, dass das Fahrzeug in diesem Moment von einer unbekannten Person durch die enge Einfahrt des Hofs unkontrolliert und mit zu hoher Geschwindigkeit gesteuert worden sei. Dies habe dazu geführt, dass das Fahrzeug mit dem Frontspoiler aufgesetzt habe, der dabei erheblich beschädigt worden sei. In diesem Moment seien sowohl der Kläger als auch seine Lebensgefährtin nicht mehr in der Lage gewesen, rational zu handeln und zu denken. Im Schockzustand und unter Alkoholeinfluss habe der Kläger die falsche Entscheidung getroffen und sich entschieden, das ebenfalls in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebes zu benutzen. Der Kläger habe sich somit mit niemandem ein Rennen geliefert. Er habe auch nicht nachweislich unter Drogeneinfluss gestanden und sei nicht von der Polizei auf der S. Straße gestoppt worden. Es habe sich vielmehr um eine Verfolgung eines vermeintlichen Diebes gehandelt. Seine Kleidung (dunkelblauer Anzug, Hemd, Krawatte und rote Lackschuhe) belegten, dass diese Quad Fahrt nicht geplant gewesen sei und dass er zu dieser Fahrt durch den Diebstahlsversuch veranlasst worden sei. Zwar wäre es richtig gewesen, an der Polizeistation anzuhalten und die Polizei zu informieren. Dann wäre der flüchtige Täter jedoch wahrscheinlich schon über alle Berge gewesen. Sein Verhalten sei nicht die eines Rowdys sondern das einer Person, die aus berechtigten Interesse handelt, nämlich sein geschätztes Eigentum zu schützen. Er sei auch nicht mit Geschwindigkeiten von über 100 km/h mit dem Quad gefahren. Als die Polizei auftauchte, sei dem Kläger bewusst geworden, dass er die Verfolgung des Diebes der Polizei hätte überlassen müssen, weil er selbst etwas getrunken hatte und keine Fahrerlaubnis besaß. Dies sei auch der Grund, warum er dann, als auch noch das Benzin des Quad ausging, er dieses abstellte und davon gegangen sei.

Soweit die Beklagte den Vorfall aus dem Jahr 2014 anspreche, so sei seinerzeit der Vorgang einvernehmlich mit der Beklagten geregelt worden. Der Kläger habe den Schaden bezahlt bzw. zahle diesen immer noch ab. Eine rechtlich und technisch ordnungsgemäße Abmahnung sei jedenfalls nicht ausgesprochen worden. Im Übrigen habe es sich um einen Verkehrsunfall bei Blitzeis gehandelt. Der minimale Blutalkoholgehalt sei nicht Ursache für den Unfall gewesen.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 24.03.2016, zugegangen am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

Vorsorglich beantragt der Kläger, den Antrag aus der Klageschrift vom 30.03.2016 nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage nicht innerhalb der Frist der §§ 4, 7 KSchG erhoben worden sei. Der Kläger habe schlicht die falsche Beklagte in Anspruch genommen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Automobilverkäufer auf einen Führerschein angewiesen sei. Er müsse als Automobilverkäufer ständig Fahrzeuge bewegen, Probefahrten mit Kunden erledigen, Fahrzeuge an andere Standorte verbringen etc.. So sei es beispielsweise üblich, dass bei Probefahrten zunächst der Verkäufer das Fahrzeug fahre und dann später der Kunde auf den Fahrersitz wechsele. Die Verkäufer sollten des Weiteren während der Herstellertrainings die Fahrzeuge fahren, um diese später den Kunden richtig erklären zu können. Es komme bei Fahrzeugen dieser Preiskategorie auch häufig vor, dass Kundentermine außerhalb des Showrooms des Unternehmens wahrgenommen würden. Es sei mit erheblichen Umständen verbunden gewesen, dass der Kläger seit Januar 2014 ohne Fahrerlaubnis gewesen sei. Zu auswärtigen Terminen habe stets ein anderer Mitarbeiter abgestellt werden müssen. Man habe dies geduldet, weil der Kläger in der Tat sehr gute Verkaufszahlen habe vorweisen können und er stets versichert habe, er werde den Führerschein in Kürze wieder zurückerlangen. Nunmehr sei damit zu rechnen, dass der Kläger wohl auf Lebenszeit seinen Führerschein nicht mehr erhalten werde. Im Übrigen habe sich der Kläger durch sein Verhalten als ungeeignet gezeigt, weiter für seinen Arbeitgeber als Automobilverkäufer tätig zu sein. Das wiederholte Führen eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand und ohne die nötige Fahrerlaubnis zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die von der Gesellschaft gegeben Normen und Vorgaben seines Arbeitgebers zu halten und diese zu akzeptieren. Dabei scheine es ihm sogar gleichgültig zu sein, ob andere Menschenleben erheblich gefährdet werden. Die Beklagte wolle nicht riskieren, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der in dieser Weise wiederholt allgemeingültige Normen missachte und dabei leichtfertig riskiere, dass vielleicht in Zukunft Menschen oder auch Fahrzeuge von Kunden oder seines Arbeitgebers zu Schaden kommen. Die Berichterstattungen in der Zeitung und in lokalen Fernsehsendern würden auch dem Ansehen des Unternehmens schaden. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger für den Vorfall im Januar 2014 mit Schreiben vom 12.02.2014 abgemahnt worden sei. Der Kläger verharmlose den Vorgang. Der Kläger sei zu einer Geldstrafe von 9.000 € verurteilt worden. Er habe einen Schaden in Höhe von ca. 50.000 € angerichtet und bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille gehabt. Wäre tatsächlich Blitzeis die Ursache des damaligen Vorfalls gewesen, so hätte der Kläger sicherlich nicht mehr als 24 Monate nach dem Vorfall immer noch nicht seine Fahrerlaubnis zurückerhalten.

Der Betriebsrat sei am 21.03.2016 schriftlich angehört worden. Auf den zur Akte gereichten Anhörungsbogen (Bl. 22 d.A., Anl. K5) sowie eine Anlage zur Betriebsratsanhörung (Bl. 52 d.A., Anl. K5) wird Bezug genommen. Der Anhörungsbogen nebst Anlage sowie die gesamte Personalakte sei der Betriebsratsvorsitzenden Frau L. am 21.03.2016 überreicht worden. Es habe auch noch eine mündliche Zusammenfassung gegeben, die indes nicht erforderlich gewesen sei, da die Betriebsratsvorsitzende über den Vorfall, der Hintergrund der Kündigung war, bereits selbst informiert gewesen sei.

Der Kläger repliziert, dass er bestreite, dass die Betriebsratsvorsitzende die Anlage zum Anhörungsbogen am 21.03.2016 erhalten habe. Es befinde sich keine Bestätigung auf dem Anhörungsbogen. Im Übrigen zeige die Beklagte mit der Behauptung, der Vorfall sei dem Betriebsrat ohnehin bekannt, dass sie allein die Berichterstattung in den Medien als Grundlage für den Ausspruch der fristlosen Kündigung heranziehe. Dies könne auf keinen Fall rechtens sein. Die erste Berichterstattung in der Boulevardpresse sei im Allgemeinen unvollständig oder gar unrichtig. Die Beklagte habe sich gar nicht erst die Mühe gemacht, den Kläger ordnungsgemäß anzuhören. Insofern habe die Beklagte auch den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß informieren können, denn für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates sei es zwingend erforderlich, dass auch die Stellungnahme des Arbeitnehmers mitgeliefert und berücksichtigt werde.

Die Beklagte dupliziert, dass der Kläger sehr wohl angehört worden sei. Bereits bei der Anhörung am 18.03.2016 habe der Kläger versucht, den Geschäftsführern der Beklagten eine so glaubwürdige Geschichte zu erzählen, dass der Geschäftsführer U. der Beklagten tatsächlich äußerte, dass er diese Ausreden nicht glaube und der Vorfall mit den Fahrzeugen des Klägers nur der Tropfen gewesen sei, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle des Güte- sowie des Kammertermins Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L.. Hinsichtlich des Verlaufs und des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 12.07.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige, innerhalb der Frist der §§ 4, 7 KSchG erhobene Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 24.03.2016 aufgelöst.

I. Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben worden.

1.  Die Parteien eines Prozesses werden vom Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder falsche Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so liegt eine nach § 4 S. 1 KSchG rechtzeitige Klage auch dann vor, wenn bei Zugrundelegung des bloßen Wortlaut der Klageschrift eine andere Person als Partei in Betracht zu ziehen wäre. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristischen oder natürlichen Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG vom 12.02.2004 – 2 AZR 136/03, BeckRS 2004,13932; BAG vom 21.02.2002 – 2 AZR 55/01, EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 63; BAG vom 15.03.2001 – 2 AZR 141/00, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46).

2.  Der Kläger hat innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Im Passivrubrum hat der Kläger das B. und nicht den Aussteller der Kündigung, die N. angegeben. Bei der N. handelt es sich unstreitig um die Arbeitgeberin. Wie aus dem Kündigungsschreiben vom 24.03.2016 unzweifelhaft zu entnehmen ist, hat diese auch die Kündigung verfasst. Zwar befindet sich das Kündigungsschreiben auf einem Briefbogen, auf welchem im unteren Teil mehrere Gesellschaften der N. aufgeführt sind. Da über der Unterschrift der Aufdruck N. in Form eines Stempels aufgebracht ist, ist der Aussteller der Kündigung dennoch unzweifelhaft die N.. Die Auslegung der Klageschrift ergibt daher insbesondere unter Heranziehung des der Klage beigefügten Kündigungsschreibens, dass die Kündigungsschutzklage trotz der falschen Bezeichnung im Passivrubrum gegen die N. gerichtet ist. Dass die Kündigungsschutzklage als Beklagte die B. aufführt, an welche die Kündigungsschutzklage sodann auch zugestellt wurde, ist unschädlich. Der Kläger wendet sich ausweislich der Begründung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Damit richtet sich die Kündigungsschutzklage ersichtlich gegen die N., seinen aktuellen Arbeitgeber. Dass der Kläger die Kündigungsschutzklage gegenüber einem vormaligen Arbeitgeber, der B. richten wollte, lag trotz der falschen Bezeichnung außerordentlich fern. Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO wurde bereits durch die Einreichung der Klageschrift am 31.03.2016 die Frist des § 4 S. 1 KSchG gewahrt, da die Zustellung demnächst erfolgte. Zwar erfolgte die Zustellung an die B.. Deren Geschäftsführung ist jedoch zum Teil personenidentisch. Es war damit sichergestellt, dass die N. durch Zustellung der Klage an die B. von der Klageerhebung Kenntnis erhält. Damit war dem Sinn der Klagefrist des § 4 KSchG genüge getan. Durch die Frist soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung weiß, ob ein Kündigungsschutzverfahren auf ihn zukommt. Dieser Zweck ist auch dann erreicht, wenn der Geschäftsführer einer GmbH durch die Zustellung an eine andere Gesellschaft der Gruppe Kenntnis erlangt.

II. Die Kündigung vom 24.03.2016 ist wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum gleichen Tag. Ein fristloser Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB liegt vor. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlenden oder unzureichenden Betriebsratsanhörung im Sinne des § 102 BetrVG.

1. Ein Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.

a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – EzA-SD 2010 Nr. 13; BAG vom 26.03.2009 – 2 AZR 953/07 – mwN, AP BGB § 626 Nr. 220; BAG vom 27.04. 2006 – 2 AZR 386/05 – BAGE 118, 104). Der Kündigende ist für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen, darlegungs- und beweispflichtig (BAG vom 28.08.2008 – 2 AZR 15/07 – EzA § 626 BGB Nr. 22; BAG vom 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 – EzA § 626 BGB Nr. 4; BAG vom 06.08.1987 – 2 AZR 226/87 – EzA § 626 BGB Nr.109).

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertraglichen Nebenpflichten erheblich verletzt hat. Die maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG vom 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; vom 23.10.2008 – 2 AZR 388/07 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25; vom 12.1.2006 EzA § 1 KSchG 2 AZR 21/05 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).

Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, ist nach § 626 Abs. 1 BGB weiter zu prüfen, ob nicht eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung genügt hätten, um künftige Vertragsstörungen seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Dazu ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand (ggf. jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) abzuwägen. Es hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkung einer Vertragspflichtverletzung -etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihren wirtschaftlichen Folgen-, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.

Ein außerdienstliches Verhalten, das keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien besitzt, ist grundsätzlich ungeeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG vom 27.11.2008 – 2 AZR 98/07, NZA 2009, 604). Dies trifft regelmäßig auf alle Belange der Privatsphäre zu. Wirkt sich allerdings außerdienstliches Verhalten konkret innerbetrieblich aus, wird es kündigungsrelevant (BAG vom 23.10.2008 – 2 AZR 483/07, AP BGB § 626 Nr. 218; BAG vom 20.06.2013 – 2 AZR 583/12, NZA 2013, 1345). Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer durch sein außerdienstliches Verhalten die aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Pflichten verletzt (BAG vom 28.10.2010 – 2 AZR 293/09, NZA 2011,112; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Müller-Glöge, 16. Auflage 2016, § 626 BGB, Rn. 82). Außerdienstliches Verhalten darf nicht generell mit dem Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Betriebs oder außerhalb der Arbeitszeit gleichgesetzt werden. Straftaten, die sich nicht gegen den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen richten, können nur dann Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn sie das Arbeitsverhältnis belasten. Z.B. kann die Straftat ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der Eignung des Arbeitnehmers für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit begründen (BAG vom 10.09.2009 – 2 AZR 257/08, NZA 2010, 220).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt ein Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.

aa) Auch wenn der Kläger stets betont, dass der zu Grunde liegende Vorfall nicht vollständig aufgeklärt sei, so steht doch folgendes unstreitig fest:

Der Kläger hat in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 in mehrfacher Hinsicht gegen das Straßenverkehrsgesetz verstoßen. Er hat ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dies stellt einen Verstoß gegen § 21 StVG dar. Darüber hinaus war der Kläger alkoholisiert. Da er unstreitig 1,2 Promille aufwies, liegt er deutlich über der 0,5 Promille Grenze, bei deren Überschreiten ein Verstoß gegen § 24 a StVG vorliegt. Der Blutalkoholgehalt des Klägers überschreitet auch die Grenze von 1,1 Promille. Bei Überschreiten dieser Grenze wird von so genannter absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Straftatbestände der §§ 315 c oder 316 StGB erfüllt. Der Kläger hat darüber hinaus mehrfach rote Ampeln überfahren, so dass auch der Tatbestand des § 315 Buchst. c Nr. 2 a) erfüllt ist (vergleiche Schönke/Schröder-Sternberg/Lieben/Hecker, StGB, 29. Auflage 2014, § 315 Buchst. c, Rn. 14.). Der Kläger hat nicht substantiiert bestritten, dass sich diese Fahrt ohne Fahrerlaubnis bei erheblicher Blutalkoholkonzentration, bei welcher mehrfach rote Ampel missachtet wurden, vom Bereich der südlichen Innenstadt bis zur nördlichen Innenstadt an der S. Straße zugetragen hat. Der Kläger hat damit in erheblichem Ausmaß Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie fremdes Eigentum gefährdet. Die vielfachen Rechtsverstöße des Klägers sind unstreitig. Das Motiv des Klägers ist aus Sicht der Kammer unerheblich. Selbst wenn die Geschichte des Klägers zutreffend sein sollte, dass er einen vermeintlichen Dieb stellen wollte, so ändert dies nichts daran, dass eine Vielzahl von Rechtsverstößen vorliegt. Der Kläger hätte die Verfolgung des Diebes der Polizei überlassen müssen. Die vermeintliche Verfolgung des Diebes stellt keine Rechtfertigung für die Vielzahl der von ihm begangenen Rechtsverstöße dar. Die erhebliche Gefährdung insbesondere für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer war völlig unverhältnismäßig.

bb) Das Verhalten des Klägers hat sich zwar außerhalb der Arbeitszeit zugetragen. Es ist dennoch nicht als rein außerdienstliches Verhalten, welches keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien besitzt, zu bewerten. Die Trunkenheitsfahrt des Klägers wirkt sich konkret innerbetrieblich aus, da aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Eignung als Verkäufer von Sportwagen bestehen. Der Kläger hat bereits im Januar 2014 so erheblich gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. das Straßenverkehrsgesetz verstoßen, dass es zum Entzug der Fahrerlaubnis für einen nicht unerheblichen Zeitraum kam. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte seinerzeit eine wirksame Abmahnung erteilt hat, liegt somit ein Wiederholungsfall vor, der sich noch dazu zugetragen hat, bevor der Kläger überhaupt die Fahrerlaubnis zurückerlangt hat. Die Wertung der Beklagten, dass der Kläger nicht gewillt ist, sich im Straßenverkehr an die von der Gesellschaft gegebenen Normen zu halten, ist daher nachvollziehbar. Da der Kläger als Sportwagenverkäufer tätig ist, hat er während seiner Tätigkeit stets Zugriff auf Fahrzeuge, so dass die reale Gefahr weiterer Vorfälle besteht. Daraus folgt zum einen eine Gefährdung der im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeuge sowie auch eine Gefährdung für Leib und Leben anderer Personen. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers für seine Tätigkeit als Sportwagenverkäufer bestehen auch dann, wenn man die Schilderung des Klägers als wahr unterstellt, dass er in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 einen vermeintlichen Dieb verfolgte.

Das Verhalten des Klägers ist auch deshalb nicht als rein außerdienstlich zu bewerten, da die Einschätzung der Beklagten zutrifft, dass es geeignet ist, dem Ruf und Ansehen der Beklagten zu schaden. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht in Presseberichten genannt werden möchte, die über eine Verfolgungsjagd berichten, bei der ein alkoholisierter Verkäufer der Beklagten beteiligt war und eine Vielzahl von Verkehrsverstößen begangen hat. Unabhängig von der Tatsache, ob es sich um ein illegales Straßenrennen handelte, wie die Beklagte behauptet oder um eine Verfolgungsjagd eines Diebes, widerspricht dies dem Ruf eines seriösen Autohauses.

cc)  Das Verhalten des Klägers ist auch ohne vorherige Anhörung als Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Eine vorherige Anhörung des Gekündigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der außerordentlichen Kündigung, sofern es nicht um eine Verdachtskündigung geht (Erf. Komm. z. ArbR-Müller-Glöge, 13. Aufl. 2016, § 626 BGB, Rn. 47; BAG vom 23.03.1972 – 2 AZR 226/71, AP BGB § 626 Nr. 63; vom 10.02.1977 – 2 ABR 80/76, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 9). Vorliegend handelt es sich um eine Tatkündigung, da die Beklagte die Kündigung auf den unstreitigen Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 stützt. Wie oben aufgeführt ist unstreitig, dass der Kläger nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, dass er eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille aufwies, dass er mehrfach rote Ampeln missachtete und die Geschwindigkeitsbegrenzungen überschritt, während er einen Lamborghini verfolgte. Dieses Verhalten stellt ungeachtet des zu Grunde liegenden Motivs (Verfolgungsjagd eines Diebes oder illegales Autorennen) einen Sachverhalt dar, der grundsätzlich geeignet ist, die Kündigung des als Sportwagenverkäufer beschäftigten Klägers zu rechtfertigen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Motiv des Klägers durch eine vorherige Anhörung aufzuklären. Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist nur dann Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, wenn es sich um eine Verdachtskündigung handelt. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass das Verhalten des Klägers grundsätzlich geeignet ist, eine Tatkündigung zu rechtfertigen.

dd) Die Kammer ist der Auffassung, dass es der Beklagten auch nicht zumutbar war, sich auf den Ausspruch einer Abmahnung zu beschränken. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber angesichts der Gesamtumstände sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch bei Vertragsstörungen im Vertrauensbereich (BAG vom 9.6.2011 – 2 AZR 284/10, BeckRS 2011,78172, m.w.N.).Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – AP Nr. 229 zu § 626 BGB; BAG vom 23.06.009 – 2 AZR 103/08 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; BAG vom 19.04.2007 – 2 AZR 180/06 – AP BGB § 174 Nr. 20).

Nach Auffassung der Kammer ist die Pflichtverletzung des Klägers so schwerwiegend, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen ist. Der Kläger konnte aufgrund der Schwere des Vorwurfs, die ihm zu machen ist, insbesondere wegen der erheblichen Gefährdung dritter Personen und fremder Sachen nicht annehmen, dass die Beklagte es beim Ausspruch einer Abmahnung zur Wiederherstellung des Vertrauens belassen würde. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass eine Abmahnung eine Verhaltensänderung in der Zukunft bewirkt hätte. Der Vorfall aus dem Jahr 2014 liegt noch nicht lange zurück. Der Entzug der Fahrerlaubnis dauerte noch an. Dennoch hat der Kläger sich nicht von der Fahrt am 17./18.3.2016 abhalten lassen. Ob der Vorfall aus dem Jahr 2014 wirksam abgemahnt wurde, war für die Kammer dabei unerheblich, denn auch ohne wirksame Abmahnung musste dem Kläger klar sein, dass sein Arbeitgeber einen vergleichbaren Vorfall nicht hinnehmen würde.

ee) Das Verhalten des Klägers in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 rechtfertigt auch unter Abwägung der Interessen des konkreten Falles eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Das Verhalten des Klägers rechtfertigt erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Umgang mit den ihm anvertrauten Sportwagen, so dass der Beklagten nach Abwägung der Interessen die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Der Kläger ist zwar bei der Beklagten bereits seit dem 01.05.2007 beschäftigt und erbringt nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien gute Leistungen, soweit es um die Verkaufszahlen geht. Dennoch ist das Arbeitsverhältnis nicht unbelastet, da es bereits im Januar 2014 zu einem Vorfall kam, der zum Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers führte. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu Gunsten der Beklagten auch zu bedenken, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit seine Fahrerlaubnis nicht zurückerlangen wird. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer abschließenden Bewertung der Frage bedarf, ob die Fahrerlaubnis für die Tätigkeit des Klägers zwingend erforderlich ist. Es steht außer Frage, dass eine Fahrerlaubnis für die Tätigkeit des Klägers jedenfalls sinnvoll ist. Die Ausführungen der Beklagten, dass eine eigene Fahrererlaubnis erforderlich sei, um bei Probefahrten zunächst selbst das Fahrzeug zu lenken, das Fahrzeug auf auswärtigen Terminen zu präsentieren oder sich selbst bei Fahrtrainings Kenntnisse über die Fahreigenschaften eines Wagens anzueignen, sind nachvollziehbar. Letztlich ist auch im Rahmen der Interessenabwägung das Ausmaß der Gefährdung, welches durch den Kläger am 17./18.3.2016 ausging zu seinen Lasten zu bewerten. Das Ausmaß der Gefährdung war ohne Rücksicht auf das Motiv für die Fahrt hoch.

2.  Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlenden oder unzureichenden Betriebsratsanhörung. Der Betriebsrat wurde gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt.

a)  Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber muss Angaben zur Person des betroffenen Arbeitnehmers und zur Art der auszusprechenden Kündigung machen. Der Arbeitgeber muss zudem dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind.  Er muss unter vollständiger Darlegung des Kündigungssachverhalts alle Gesichtspunkte nennen, die ihn zu der Kündigung veranlassen. Dazu muss er in der Regel alle Tatsachen angeben, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so dass der Betriebsrat ohne zusätzlich eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe überprüfen kann (Richardi-Thüsing BetrVG, 15. Aufl. 2016,  § 102, Rn. 57ff., m.w.N.).

b)  Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde. Die Betriebsratsvorsitzende L. hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass sie am 21.03.2016 die schriftliche Betriebsratsanhörung nebst Anlage, welche von der Beklagten als Anl. K5 (Bl. 16 der Akte sowie Bl. 52 ff. der Akte) zur Gerichtsakte gereicht wurde, erhalten hat. Die Zeugin hat sich im Verlaufe der Vernehmung die in der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen angesehen und ausdrücklich bestätigt, dass es diese Unterlagen waren, die ihr am 21.03.2016 überreicht wurden. Die Betriebsratsanhörung entspricht auch inhaltlich den Vorgaben des § 102 BetrVG. Ausweislich des Anhörungsbogens erfolgt die Anhörung zu einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung. Die Sozialdaten des Klägers sind genannt. Des Weiteren ist der Kündigungssachverhalt in der Anlage geschildert. Die Beklagte hat dabei nach den Grundsätzen der subjektiven Determination den Kündigungssachverhalt zutreffend so dargestellt, wie er sich ihr am 21.03.2016 darstellte. Die Ausführungen entsprechen im Wesentlichen dem, was vom Kläger im Verlaufe des Verfahrens zugestanden wurde. Die Anhörung ist auch nicht etwa unvollständig, weil sie keine Angaben zu der Darstellung des Klägers enthält. Wie oben ausgeführt ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers nicht Voraussetzung für eine Tatkündigung. Da die Kammer die Kündigung als Tatkündigung für gerechtfertigt hält, ist auch zur Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung keine Schilderung einer Anhörung erforderlich.

Mit der Stellungnahme des Betriebsrats vom 23.03.2016 war das Anhörungsverfahren auch vor Ausspruch der Kündigung vom 24.03.2016 abgeschlossen.

B.  Da der Kläger im Rechtsstreit unterlag, trägt er gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 2 GKG. Der Kündigungsschutzantrag war mit dem Quartalsbezug zu bewerten. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Einlegung der Berufung nach § 64 Abs. 2 b).

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