Skip to content

Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 10 Sa 804/20 – Urteil vom 12.03.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 17.07.2020 – 7 Ca 1267/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Klägers.

Der am 1987 geborene, ledige und kinderlose Kläger war seit dem 15.08.2014 als Straßenreiniger im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 2.737,48 EUR. Vor seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kläger mehrere Jahre bei einer Zeitarbeitsfirma im Betrieb der Beklagten eingesetzt.

Im Betrieb der Beklagten sind weit mehr als 10 Mitarbeiter – nämlich ca. 1.700 Arbeitnehmer – beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.02.2019 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2019.

Mit seiner Klage vom 25.02.2019 wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11.02.2019. Mit Klageerweiterung vom 24.04.2019 begehrt der Kläger die Weiterbeschäftigung und den Erhalt eines Zwischenzeugnisses sowie hilfsweise eines Schlusszeugnisses.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, hinreichende krankheitsbedingte Kündigungsgründe seien nicht gegeben. Die Krankheitsanfälligkeit des Klägers ab dem Kalenderjahr 2016 beruhe auf einer tiefen psychischen Krise des Klägers wegen des Todes seines Arbeitskollegen. Die Erkrankungsursache sei zwischenzeitlich behoben. Der Kläger habe hierzu durch Durchführung eines Fitnessprogramms, der Neuordnung seines persönlichen Umfelds beigetragen und so die psychische Labilität in der Vergangenheit überwunden. Die Beklagte habe sich nicht ernsthaft bemüht, ihn dabei zu unterstützen. Sie habe lediglich ein Fehlzeitengespräch mit ihm während der langen Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt. Hierauf sei er von der Gruppenarbeit in die Solotätigkeit versetzt worden, was dann aber wieder von der Beklagtenseite rückgängig gemacht worden sei. Die Beklagte habe vor Ausspruch der Kündigung erneut ein weiteres BEM-Verfahren durchführen müssen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe wegen der im Anschluss an die letzte Einladung zum BEM-Gespräch angefallenen Zeiten weiterer Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Vor der Kündigung im Februar 2019 seien nämlich mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Kläger aufgetreten. Seine behandelnden Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung durchweg positiv beurteilt. Zudem hat der Kläger erstinstanzlich die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsanhörung bestritten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2019 nicht aufgelöst ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu arbeitsvertraglich unveränderten Bedingungen als Straßenreiniger weiterzubeschäftigen;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis als Zwischenzeugnis zu erteilen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Meinung vertreten, die ordentliche Kündigung vom 11.02.2019 habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam zum 31.03.2019 beendet, da die Beklagte sich auf hinreichende krankheitsbedingte Gründe wegen häufiger Kurzerkrankungen des Klägers für die soziale Rechtfertigung der Kündigung im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG berufen könne. Die Beklagte hat erstinstanzlich auf die Fehlzeiten des Klägers im Umfang von 93 Tagen im Jahr 2016, 132 Tagen im Jahr 2017, 86 Tagen im Jahr 2018 und im Umfang von 31 Tagen bis zum 29.03.2019 verwiesen. Hierzu hat die Beklagte behauptet, dies stelle eine weit überdurchschnittliche Fehlquote im Verhältnis zu den Fehlzeiten der sonstigen Belegschaft im Bereich der Straßenreinigung der Beklagten dar. Die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung liege jedenfalls in den erheblichen Entgeltfortzahlungskosten in den Jahren 2016 bis 2019 im Umfang von 60.059,34 EUR. Aufgrund der Fehlzeitengespräche mit dem Kläger vom 06.01. und 05.04.2017 sei der Wechsel des Klägers hinsichtlich seiner Einsatzgruppe und dabei vorübergehend im Rahmen einer überwiegenden Einzeltätigkeit erfolgt. Ein weiteres BEM-Angebot vom 24.01.2018 habe der Kläger mit Schreiben vom 26.01.2018 abgelehnt. Eine erneute Einladung sei unter dem 09.10.2018 an den Kläger versandt und gemäß Einwurfeinschreiben am 10.01.2018 ihm zugestellt worden. Der Kläger habe hierauf nicht reagiert. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß mit Schreiben der Beklagten vom 10.01.2019 erfolgt, woraufhin der Betriebsrat am 24.01.2019 die Zustimmung erteilt habe. Die ordentliche Kündigung vom 11.02.2019 müsse als unter dem 12.02.2019 zugestellt gelten, da an diesem Tag unter der vom Kläger angegebenen Wohnadresse ein Zustellungsversuch unternommen worden sei. Weiterhin sei am 13.02.2019 an der früheren Wohnadresse des Klägers ein weiterer Zustellversuch unternommen worden, wobei die Mutter des Klägers die Entgegennahme der Kündigung ebenso abgelehnt habe, wie Angaben zu dem Aufenthaltsort des Klägers zu machen. Daraufhin sei dem Kläger am 18.02.2019 das Kündigungsschreiben persönlich übergeben worden.

Das Arbeitsgericht Köln hat Beweis erhoben durch Einholung des Sachverständigengutachtens vom 18.02.2020. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 288 ff. der Akten Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.07.2020 – 7 Ca 1267/19 – die Klage als unbegründet abgewiesen, da sich die ordentliche Kündigung vom 11.02. als wirksam erweise und das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2019 beendet habe. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß mit Rücksicht auf das arbeitgeberseitige Schreiben vom 10.01.2019 erfolgt. Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt wegen der häufigen Kurzerkrankungen des Klägers, wobei das Sachverständigengutachten vom 18.02.2020 die negative Prognose hinsichtlich zukünftiger erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers bestätigt habe. Die Zustellung der ordentlichen Kündigung sei jedenfalls für den 13.02.2019 anzunehmen, so dass die Kündigungsfrist zum 31.03.2019 gewahrt sei.

Gegen das ihm am 27.08.2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 25.09.2020 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.11.2020 – am 26.11.2020 beim Landesarbeitsgericht begründet.

Er wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die soziale Rechtfertigung der Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen des Klägers bejaht. Hierbei sei unberücksichtigt geblieben die besonders gefahrgeneigte Tätigkeit des Klägers als Straßenreiniger. Bei der Bewertung der Zukunftsprognose habe die Inbezugnahme der Kalenderjahre vor dem Jahr 2016 und die dort entstandenen Fehlzeiten gefehlt. Das vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Sachverständigengutachten vom 18.02.2020 sei nicht fundiert. Dies ergebe sich aus dem vom Kläger eingeholten privaten Gutachten von D . L vom 28.09.2020. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. bei der Prüfung erheblicher betrieblicher Belastungen sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte sich aus öffentlichen Mitteln finanziere. Der bloße Hinweis auf die entstandenen Entgeltfortzahlungskosten sei unzureichend. Eine korrekte Durchführung des BEM-Verfahrens sei nicht gegeben gewesen, da die Beklagte nicht auf die psychische Erkrankung des Klägers eingegangen sei. Die Beklagte sei dem Wunsch des Klägers nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht hinreichend nachgekommen, sondern habe ihm vielmehr in die Gruppenarbeit zurückversetzt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.07.2020 – 7 Ca 1267/19 –

a. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2019 nicht aufgelöst wurde;

b. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Straßenreiniger weiterzubeschäftigen;

c. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis als Zwischenzeugnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Der vom Arbeitsgericht hinsichtlich der Zukunftsprognose in Bezug genommene Referenzzeitraum von drei Jahren sei nicht zu beanstanden. Die negative Prognose sei wegen der besonderen Krankheitsanfälligkeit des Klägers ausweislich der bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten und der psychischen, nicht behandelten Probleme des Klägers gerechtfertigt. Hierbei sei die mangelnde Therapiebereitschaft des Klägers zu berücksichtigen. Die Beklagte sei ein privatrechtliches Unternehmen und habe hinsichtlich der betrieblichen Belastungen aufgrund der eingetretenen Entgeltfortzahlungskosten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Die psychische Erkrankung des Klägers sei bei den Einladungsschreiben der Beklagten hinsichtlich der Durchführung eines BEM-Verfahrens nicht vorhersehbar gewesen. Der Kläger habe das BEM-Angebot der Beklagten nicht angenommen. Eine Besserung sei durch den Gruppenwechsel nicht eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.  Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.  Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 11.02.2019 festgestellt hat.

Demgemäß hat das Arbeitsgericht auch zu Recht den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und sein Begehren hinsichtlich der Erteilung eines Zwischenzeugnisses abgewiesen.

1.  Die ordentliche Kündigung vom 11.02.2019 zum 31.03.2019 ist sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Absatz 2 KSchG und auch nicht wegen fehlender ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG unwirksam.

a.  Die Betriebsratsanhörung ist gemäß § 102 BetrVG mit Schreiben der Beklagten vom 10.01.2019 ordnungsgemäß erfolgt. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Urheberschaft des Anhörungsschreibens auch aus Sicht des Klägers hinreichend nachvollziehbar ist, da die Anhörung von den gleichen beiden Geschäftsführern der Beklagten unterzeichnet wurde wie die streitgegenständliche Kündigung. Der Kläger hat auch – wie das Arbeitsgericht zu Recht feststellt – den konkreten Vortrag der Beklagten, das Anhörungsschreiben sei dem Betriebsratsvorsitzenden persönlich übergeben worden, nicht mehr dezidiert widersprochen. Inhaltich erweist sich die schriftliche Anhörung vom 10.01.2019 als hinreichend aussagekräftig, da im Einzelnen die Fehlzeiten des Klägers seit 2016 benannt sind wie auch die von der Beklagtenseite angeführten Entgeltfortzahlungskosten. Weiterhin ist auch die Anhörungsfrist gemäß § 102 Absatz 2 BetrVG gewahrt bei Ausspruch der Kündigung Mitte Februar 2019.

b.  Die Kündigung ist auch sozial gerechtfertigt aus personenbedingten Gründen nach § 1 Absatz 2 KSchG. Die Beklagte kann sich hierfür auf die häufigen Kurzerkrankungen des Klägers stützen.

Die Wirksamkeit einer auf häufige Kurzerkrankung gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen (erste Stufe). Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen (zweite Stufe). Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe) (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 6/18 -, Randnummer 19).

aa.  Hinsichtlich der o. g. ersten Stufe betreffend die negative Prognose zukünftiger weiterer Erkrankungszeiten gilt eine abgestufte Darlegungslast. Der Arbeitgeber kann zunächst Fehlzeiten in der Vergangenheit vortragen, wobei vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich ist (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2005- 2 AZR 44/05 -; Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 6/18 -, Randziffer 23).

Hier hat die Beklagtenseite hinreichend auf die erheblichen Krankheitstage im Jahr 2016 im Umfang von 93 Fehltagen krankheitsbedingt, 132 krankheitsbedingter Fehltage im Jahr 2017 und 86 Krankheitstage im Jahr 2018 hingewiesen.

Unerheblich ist, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf verschiedenen Krankheitsursachen beruhen. Auch dann, wenn diese einzelnen Erkrankungen jeweils ausgeheilt sind, ist von einer generellen Krankheitsanfälligkeit auszugehen (BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 44/05 -, Randziffer 29).

Insofern war der Kläger gefordert, nach § 138 Absatz 2 ZPO darzulegen, weshalb mit geringeren Fehlzeiten zu rechnen ist. Der Arbeitnehmer genügt hierbei durch einen Vortrag, die ihn behandelnden Ärzte oder der ihn behandelnde Arzt hätten bzw. habe die gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Je nach Erheblichkeit des Vortrags des Arbeitnehmers ist es dann Sache des Arbeitgebers, Beweis für die negative Prognose zu führen (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 44/05 -, Randziffer 28 m. w. N.).

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei Erkältungs- und Entzündungskrankheiten und Beschwerden des Bewegungsapparats, die beim Kläger einen Großteil der Arbeitsunfähigkeitszeiten verursacht haben, grundsätzlich von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, wenn keine besonderen Therapiemaßnahmen erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 44/05 -, Randziffer 26).

Zu veränderten Lebensumständen bzw. zu Therapiemaßnahmen hat der Kläger nur unsubstantiiert vorgetragen, indem er pauschal auf die Durchführung eines Fitnessprogramms wie auf die Veränderung seines persönlichen Umfeldes hingewiesen hat. Diese haben sich allerdings vor Ausspruch der Kündigung und damit im Zeitpunkt der Kündigung nicht durch eine Reduzierung der krankheitsbedingten Fehlzeiten ausgewirkt. Im Jahr 2019 sind im Januar noch sechs Krankheitstage und bis zum 15.02.2019 noch 11 Krankheitstage zu verzeichnen.

Fraglich ist bereits, ob die pauschale Behauptung des Klägers im Kammertermin erster Instanz, der ihn behandelnde Arzt hätte seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, eine ausreichend erhebliche Einlassung des Klägers war, um insoweit die Beweislast der Beklagtenseite auszulösen. Der Kläger hat seine Erklärung im Kammertermin nicht dahingehend präzisiert, dass die ihn behandelnden Ärzte für die Zukunft von unter sechs Wochen liegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten pro Kalenderjahr ausgehen würden. Die später erfolgte Äußerung seines Hausarztes D . W gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen bestand auch lediglich in einer kommentarlosen Übersendung der elektronischen Karteikarte mit Diagnosen für den Zeitraum vom 28.10.2016 bis 24.01.2020.

Jedenfalls aber ist die negative Prognose durch das Sachverständigengutachten vom 18.02.2020 von der Beklagtenseite hinreichend bewiesen worden.

Unabhängig von der Feststellung einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf Seiten des Klägers hat der Gutachter außerdem keine Anhaltspunkte für eine positive Gesundheitsentwicklung in der Person des Klägers gefunden. Er hat keine Maßnahmen zur weiteren Abklärung der beim Kläger aufgetretenen Krankheitsursachen und Anfälligkeiten und eine darauf aufbauende gezielte Behandlung des Klägers feststellen können. Diese Umstände sind auch durch das vorgelegte Privatgutachten von D . L vom 28.09.2020 nicht hinreichend in Frage gestellt. Im Rahmen dieses Privatgutachtens erfolgt im Wesentlichen eine Auseinandersetzung mit der Einordnung einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf Seiten des Klägers. Konkrete Ansätze für eine gezielte Abklärung der Krankheitsursachen beim Kläger und darauf aufbauende besondere Therapiemaßnahmen sind auch dem Privatgutachten nicht zu entnehmen.

bb.  Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen im Sinne des § 1 KSchG ist mit Rücksicht auf die erheblichen Entgeltfortzahlungskosten der Beklagten in den Jahren 2016 bis 2019 im Umfang von 60.059,34 EUR und dabei jeweils für einen Zeitraum von weit mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr gegeben (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 44/05 -, Randziffer 31 m. w. N.).

cc.  Die durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die betriebliche Beeinträchtigung durch die Krankheit des Arbeitnehmers aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vom Arbeitgeber billigerweise noch hinzunehmen ist oder ihn überfordert. Dabei sind im Rahmen der Interessenabwägung u. a. auch die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 44/05 -, Randziffer 34). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein relativ junges Lebensalter aufweist, ledig ist und kinderlos und insofern keine Unterhaltspflichten hat. Zudem ist seine Betriebszugehörigkeit von mittlerer Dauer – nämlich seit dem Jahr 2014 im Anstellungsverhältnis bei der Beklagten. Eine Schwerbehinderung liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor. Dem gegenüber stehen erhebliche Entgeltfortzahlungskosten für die Jahre ab 2016.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Die Beklagte hat das BEM-Verfahren gegenüber dem Kläger ordnungsgemäß durchgeführt. Hierbei ist das BEM-Angebot der Beklagten vom 09.10.2018 zu berücksichtigen, auf das der Kläger unstreitig nicht reagiert hat. Daher ist nicht zu verlangen, dass die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung ein erneutes BEM-Verfahren gegenüber dem Kläger anregt (anders als im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2020 – 12 Sa 554/20 -, wo das vorangegangene BEM-Verfahren bereits abgeschlossen war). Vorliegend ist das BEM-Verfahren gemäß der Aufforderung der Beklagten vom 09.10.2018 bislang weder zu Ende geführt, noch vom Kläger abgelehnt worden, so dass unter diesen Gesichtspunkten nicht die Notwendigkeit bestand, ein erneutes BEM-Verfahren durch erneutes BEM-Angebot der Beklagten gegenüber dem Kläger einzuleiten (vgl. hierzu LAG Hessen, Urteil vom 17.02.2017 – 14 Sa 690/16 – ).

c.  Die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende ist durch den Ausspruch der Kündigung vom 11.02.2019 und die Zustellung an den Kläger jedenfalls am 13.02.2019 zum 31.03.2019 gewahrt. Dies gilt mit Rücksicht auf die Zustellversuche der Beklagten an den Wohnadressen des Klägers in L (am 12.02.2019) und in K (bei der Mutter des Klägers unter der vorherigen Wohnadresse des Klägers) am 13.02.2019. Hierzu hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die dem Kläger zugestellten BEM-Einladungen im Jahr 2018 in K bzw. in L jeweils zugestellt werden konnten. Die Beklagte hat die Kündigung an die beiden ihr bekannten Anschriften zuzustellen versucht. Der Kläger muss sich als Erklärungsempfänger dabei so behandeln lassen, als sei die Erklärung in seinen Machtbereich gelangt (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2002 – 2 AZR 475/01 – ).

Nach alldem war die Berufung wegen der zum 31.03.2019 wirksam erklärten ordentlichen Kündigung vom 11.02.2019 zurückzuweisen. Auch die begehrte Weiterbeschäftigung und der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses waren wegen dem beendeten Arbeitsverhältnis zu verneinen.

III.  Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!