Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Kündigung nach Arbeitsunfall in der Probezeit: Wann ist sie unfair?
- Der Fall: Ein Fahrer, ein Unfall und eine Kündigung
- Der Gang vor die Gerichte: Erste Entscheidung und Berufung
- Die Kernfragen für das Landesarbeitsgericht
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigung bleibt bestehen
- Warum entschied das Gericht so? Die Begründung im Detail
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann eine Kündigung in der Probezeit erfolgen, auch wenn ich krankgeschrieben bin?
- Was ist das Maßregelungsverbot und wann schützt es Arbeitnehmer vor Kündigungen?
- Bietet ein Arbeitsunfall in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz?
- Wann kann eine Kündigung in der Probezeit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen?
- Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn ich eine Kündigung nach Krankmeldung in der Probezeit für ungerechtfertigt halte?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 SLa 916/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 28.03.2025
- Aktenzeichen: 10 SLa 916/24
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer, der als Fahrer bei der Beklagten angestellt war und gegen seine Kündigung in der Probezeit Klage erhob. Er argumentierte, die Kündigung sei wegen seines Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt und daher unwirksam.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin, die dem Kläger und zwei weiteren Mitarbeitern in der Probezeit gekündigt hat. Sie begründete dies mit unzureichenden Deutschkenntnissen und mangelnder Fahrpraxis der vermittelten Arbeitskräfte, was zu Unfällen geführt habe.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger erlitt während seiner Probezeit bei der Beklagten einen Arbeitsunfall. Zwei Tage nach Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht in der Probezeit. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und legte nach teilweiser Abweisung durch das Arbeitsgericht Berufung ein.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage des Verfahrens betrifft die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung nach einem Arbeitsunfall und anschließender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere ob die Kündigung als Maßregelung im Sinne des § 612a BGB oder als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unwirksam ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Kündigung in der Probezeit wurde damit für wirksam erklärt.
- Begründung: Das Gericht sah keine Verletzung des Maßregelungsverbots (§ 612a BGB), da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich ein zeitlicher Anlass war, nicht aber der wesentliche Kündigungsgrund. Zudem lag kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor, da der Arbeitgeberin allenfalls ein geringes Mitverschulden am Unfall zuzurechnen sei und die Kündigung primär auf die allgemeine Unzufriedenheit mit den Leistungen und Deutschkenntnissen des Klägers und weiterer vermittelter Mitarbeiter zurückzuführen war.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten ist durch die Probezeitkündigung wirksam beendet worden. Eine weitere Anfechtung des Urteils vor dem Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Kündigung nach Arbeitsunfall in der Probezeit: Wann ist sie unfair?
Ein neues Arbeitsverhältnis beginnt oft mit einer sogenannten Probezeit. Das ist eine Phase, in der sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. In dieser Zeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer kurz nach einem Arbeitsunfall und einer darauffolgenden Krankmeldung gekündigt wird? Ist das immer zulässig oder unter Umständen unfair? Genau mit dieser Frage musste sich das Hessische Landesarbeitsgericht beschäftigen.
Der Fall: Ein Fahrer, ein Unfall und eine Kündigung

Ein im Jahr 1964 geborener Mann, nennen wir ihn Herrn K. (der Arbeitnehmer), begann am 1. August 2023 eine neue Stelle als Fahrer bei einem Unternehmen (die Arbeitgeberin). Sein Monatsgehalt betrug brutto 2.956,80 Euro. Im Arbeitsvertrag war, wie häufig üblich, eine Probezeit vereinbart, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte. Das ist eine gesetzlich vorgesehene kürzere Kündigungsfrist für die ersten Monate eines Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB – das BGB ist das zentrale Gesetzbuch des deutschen Privatrechts und regelt viele alltägliche Rechtsbeziehungen). Zu seinen Aufgaben als Fahrer gehörte laut Vertrag auch das Abladen von Stoffen. Herr K. war zusammen mit drei anderen Kollegen über eine spanische Vermittlungsfirma nach Deutschland gekommen, um bei dieser Arbeitgeberin zu arbeiten.
Am 16. Januar 2024 passierte dann das Unglück. Herr K. war an diesem Tag als Lader für Sperrmüll eingeteilt, obwohl er eigentlich als Fahrer angestellt war. Ein Kollege, der ebenfalls als Lader arbeiten sollte, erschien nicht zur Arbeit. Daher musste Herr K. die Ladearbeiten alleine verrichten. Es herrschte Eisglätte, und Herr K. rutschte aus. Er zog sich dabei Verletzungen zu, unter anderem eine Prellung der Lendenwirbelsäule und, nach seinen eigenen Angaben, einen Riss in der Schultermuskulatur. Die Berufsgenossenschaft Verkehr (die gesetzliche Unfallversicherung für Unternehmen der Verkehrsbranche) bestätigte später, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte.
Am 24. Januar 2024 reichte Herr K. bei seiner Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (oft auch „Krankschreibung“ genannt – ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht arbeiten kann) ein. Diese bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 31. Januar 2024. Nur zwei Tage später, am 26. Januar 2024, erhielt Herr K. die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die ihm am 28. Januar 2024 zugestellt wurde. Interessanterweise kündigte die Arbeitgeberin zeitgleich auch zwei weiteren Arbeitnehmern, die ebenfalls über die spanische Vermittlungsfirma gekommen waren und zur gleichen Zeit wie Herr K. ihre Arbeit aufgenommen hatten.
Der Gang vor die Gerichte: Erste Entscheidung und Berufung
Herr K. wollte diese Kündigung nicht akzeptieren und erhob am 15. Februar 2024 eine Kündigungsschutzklage (eine Klage, mit der ein Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lässt, ob eine Kündigung wirksam ist) vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Er forderte, dass das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, dass er weiterbeschäftigt wird und dass ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (ein Arbeitszeugnis, das nicht nur Art und Dauer der Tätigkeit, sondern auch Leistung und Verhalten bewertet) ausgestellt wird. Die Arbeitgeberin hingegen beantragte, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied am 25. Juni 2024. Es gab der Klage nur teilweise statt: Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 11. Februar 2024 (also unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist) beendet wurde, und verurteilte die Arbeitgeberin zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Den wichtigsten Teil der Klage, nämlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, wies das Gericht jedoch ab. Die Begründung des Arbeitsgerichts: Für Herrn K. galt noch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG – ein Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt, aber in der Regel erst nach sechs Monaten Beschäftigung greift). Außerdem sah das Gericht keinen Verstoß gegen das sogenannte Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). Dieses Verbot besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Gericht meinte, da die Arbeitgeberin nicht nur Herrn K., sondern auch zwei weiteren Kollegen gekündigt hatte, spreche dies gegen einen direkten Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Kündigung des Herrn K.
Mit diesem Urteil war Herr K. nicht zufrieden und legte Berufung (ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines Urteils durch eine höhere Instanz beantragt) beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Er argumentierte, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er am Unfalltag entgegen seines Vertrages als Lader eingesetzt war und wegen des Ausfalls eines Kollegen alleine arbeiten musste. Dies sei bei winterlichem Wetter vorhersehbar gefährlich gewesen. Auch der sehr enge zeitliche Zusammenhang zwischen der eingereichten Krankmeldung und der Kündigung (nur zwei Tage) sei nicht richtig bewertet worden.
Die Arbeitgeberin verteidigte die Kündigung. Sie trug vor, dass die über die spanische Firma vermittelten Arbeitnehmer, einschließlich Herrn K., nicht ausreichend Deutsch gesprochen und zu wenig Erfahrung als Fahrer gehabt hätten. Dies habe zu vielen Verkehrsunfällen geführt. Deshalb habe sie von den vier Fahrern nur einen behalten wollen. Der Arbeitsunfall von Herrn K. habe bei dieser Entscheidung keine Rolle gespielt.
Die Kernfragen für das Landesarbeitsgericht
Das Hessische Landesarbeitsgericht musste nun also entscheiden, ob die Berufung des Herrn K. Erfolg hat. Im Kern ging es um zwei wichtige rechtliche Fragen:
- War die Kündigung eine unzulässige Maßregelung, weil Herr K. sich krankgemeldet hatte? Anders gefragt: Hat die Arbeitgeberin Herrn K. gekündigt, weil er sein Recht wahrgenommen hat, bei Krankheit nicht zur Arbeit zu erscheinen und dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen?
- War die Kündigung ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)? Das Prinzip von Treu und Glauben verlangt, dass sich Vertragspartner fair und rücksichtsvoll verhalten. Verstößt eine Kündigung in der Probezeit gegen dieses Prinzip, wenn der Arbeitnehmer kurz zuvor einen Arbeitsunfall hatte, für den der Arbeitgeber möglicherweise mitverantwortlich ist?
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigung bleibt bestehen
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Herrn K. mit Urteil vom 28. März 2025 zurück. Das bedeutet, die Kündigung der Arbeitgeberin war wirksam, und das Arbeitsverhältnis wurde durch sie beendet. Herr K. musste auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Eine Revision (die Anfechtung eines Berufungsurteils beim Bundesarbeitsgericht, der höchsten Instanz in Arbeitsrechtsfällen) wurde nicht zugelassen, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte oder von bisheriger Rechtsprechung abwich.
Warum entschied das Gericht so? Die Begründung im Detail
Das Gericht prüfte die beiden Kernfragen sorgfältig und kam zu dem Schluss, dass die Kündigung rechtens war. Aber wie kam es zu dieser Einschätzung?
War die Kündigung eine verbotene „Maßregelung“?
Zunächst untersuchte das Gericht, ob die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstieß. Dieses Gesetz besagt, vereinfacht gesagt: Ein Chef darf einen Mitarbeiter nicht bestrafen oder benachteiligen, nur weil der Mitarbeiter seine legitimen Rechte wahrnimmt. Eine Kündigung kann eine solche Benachteiligung sein. Damit ein Verstoß gegen dieses Verbot vorliegt, muss die Ausübung des Rechts durch den Arbeitnehmer der wesentliche Grund für die Kündigung gewesen sein. Es reicht nicht, wenn die Rechtsausübung nur der äußere Anlass war. Der Arbeitnehmer, hier also Herr K., muss Tatsachen darlegen, die einen solchen Zusammenhang sehr wahrscheinlich machen.
Das Gericht überlegte: Könnte die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Herrn K. eine solche „Ausübung von Rechten“ gewesen sein? Hier gibt es unterschiedliche juristische Meinungen. Manche sagen, eine Krankmeldung sei einfach die Mitteilung eines körperlichen Zustands und keine Rechtsausübung. Das Landesarbeitsgericht folgte aber der Ansicht, dass mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Arbeitnehmer auch sein Recht geltend macht, der Arbeit fernbleiben zu dürfen. Deshalb kann eine Kündigung direkt nach einer Krankmeldung eine unzulässige Maßregelung sein.
Aber – und das ist der springende Punkt – eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist nur dann verboten, wenn der Arbeitgeber damit bestrafen will, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt fehlt. Will der Arbeitgeber aber zukünftigen Problemen durch weitere Krankheitsausfälle vorbeugen (zum Beispiel Störungen im Betriebsablauf), dann ist das Motiv nicht unlauter.
Und genau hier sah das Gericht den entscheidenden Unterschied im Fall von Herrn K. Die Arbeitgeberin hatte ja nicht nur Herrn K. gekündigt, sondern auch zwei seiner spanischen Kollegen. Sie hatte argumentiert, dass diese Mitarbeiter nicht ausreichend Deutsch sprachen und nicht genug Fahrpraxis hatten, was zu Problemen und Unfällen geführt habe. Das Gericht fand diesen Vortrag nachvollziehbar, insbesondere weil die Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate erfolgten, also in der Probezeit, in der der Arbeitgeber noch keinen strengen Kündigungsschutz beachten muss. In dieser Zeit reichen auch subjektive Eindrücke des Arbeitgebers für eine Kündigung aus, solange sie nicht willkürlich oder diskriminierend sind. Dass Herr K. keine besonders guten Deutschkenntnisse hatte, wurde auch dadurch deutlich, dass in beiden Gerichtsverhandlungen ein Dolmetscher benötigt wurde.
Deshalb kam das Gericht zu dem Schluss: Die Kündigung zwei Tage nach Einreichen der Krankmeldung war zwar ein zeitlicher Zufall („zeitliche Koinzidenz“), aber nicht der Hauptgrund für die Kündigung. Der Arbeitgeberin ging es nicht in erster Linie darum, Herrn K. loszuwerden, weil er krankgeschrieben war und sie ihm keinen Lohn mehr zahlen wollte. Die Unzufriedenheit mit seiner Leistung und der seiner Kollegen war das überwiegende Motiv.
Verstieß die Kündigung gegen Treu und Glauben?
Als Nächstes prüfte das Gericht, ob die Kündigung gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß. Dieser Grundsatz ist eine Art „Fairness-Gebot“ im Recht. Auch wenn in der Probezeit kein strenger Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, darf eine Kündigung nicht willkürlich oder aus sachfremden, unfairen Motiven erfolgen.
Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin den Unfall von Herrn K. nicht absichtlich herbeigeführt hatte. Das hatte Herr K. auch gar nicht behauptet. Es ging also höchstens um die Frage, ob die Arbeitgeberin fahrlässig (also durch Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt) eine Mitschuld am Unfall trug und die Kündigung deshalb treuwidrig war.
Das Gericht berücksichtigte dabei, dass das Fahrzeug am Unfalltag nicht wie üblich mit einem Fahrer und zwei Ladern besetzt war, sondern nur mit dem Fahrer und Herrn K. als einzigem Lader. Dies könnte die Unfallgefahr erhöht haben. Auch die vom Kläger vorgebrachten angeblichen Mängel bei der Sicherheitsausrüstung (fehlende Handschuhe und Sicherheitsschuhe) sah sich das Gericht an. Es kam aber zu dem Ergebnis, dass diese, selbst wenn sie vorgelegen hätten, nicht ursächlich für das Ausrutschen auf dem eisglatten Weg gewesen wären. Sicherheitsschuhe schützen eher vor herabfallenden Gegenständen als vor Glätte.
Auch der Umstand, dass Herr K. als Fahrer eingestellt war, aber am Unfalltag als Lader arbeiten musste, sah das Gericht nicht als entscheidend an. Bei einem Unternehmen, das in der Entsorgung tätig ist, gehören Transport- und Verladearbeiten üblicherweise zusammen. Im Arbeitsvertrag war ja auch ausdrücklich das Abladen am Entladeort als Aufgabe genannt.
Nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Arbeitgeberin allenfalls ein geringes Mitverschulden am Arbeitsunfall des Herrn K. traf. Hauptsächlich habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht – bei winterlicher Glätte kann man eben ausrutschen. Da die Arbeitgeberin, wie schon erwähnt, auch zwei andere Mitarbeiter aus derselben Gruppe gekündigt hatte, sprach dies stark dafür, dass andere Gründe (Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung, mangelnde Deutschkenntnisse) für die Kündigung ausschlaggebend waren und nicht der Arbeitsunfall oder die dadurch bedingte Krankheit. Die Kündigung war daher auch nicht treuwidrig.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer auch nach einem Arbeitsunfall während der Probezeit nicht automatisch vor einer Kündigung geschützt sind. Entscheidend ist nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Kündigung, sondern die wahren Beweggründe des Arbeitgebers – wenn andere nachvollziehbare Gründe wie mangelnde Sprachkenntnisse oder fehlende Qualifikation vorliegen, ist die Kündigung rechtens. Eine Kündigung ist nur dann unfair, wenn sie hauptsächlich als „Bestrafung“ für die Krankmeldung erfolgt oder wenn der Arbeitgeber grob fahrlässig den Unfall verursacht hat. Für Betroffene bedeutet dies: Sie sollten genau prüfen und belegen können, ob die Kündigung wirklich wegen der Krankmeldung erfolgte oder ob der Arbeitgeber andere, berechtigte Kündigungsgründe hatte.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann eine Kündigung in der Probezeit erfolgen, auch wenn ich krankgeschrieben bin?
Ja, eine Kündigung während der Probezeit ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn Sie krankgeschrieben sind. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, umgangssprachlich „Krankschreibung“, allein schützt nicht automatisch vor einer Kündigung.
Besondere Regeln in der Probezeit
Die Probezeit ist gesetzlich so gestaltet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit geringeren Hürden beenden können. Dies bedeutet, dass der besondere Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt ist, in der Probezeit noch nicht gilt. Dieses Gesetz greift in der Regel erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern. Ohne diesen Schutz kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit leichter beenden, da er keinen „sozial gerechtfertigten“ Grund (wie etwa personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe) für die Kündigung braucht.
Der Kündigungsgrund ist entscheidend
Obwohl der Arbeitgeber in der Probezeit keinen besonderen Kündigungsgrund benötigt, darf die Kündigung nicht gegen grundlegende Rechtsprinzipien verstoßen. Das bedeutet:
- Die Krankheit selbst darf nicht der Kündigungsgrund sein. Wenn Sie gekündigt werden, weil Sie krank sind, oder weil Sie Ihr Recht auf Krankmeldung wahrgenommen haben, wäre dies eine unzulässige Benachteiligung.
- Der Arbeitgeber muss einen anderen, zulässigen Grund für die Kündigung haben, der unabhängig von Ihrer Krankmeldung besteht. Stellen Sie sich vor, ein Arbeitgeber stellt während Ihrer Probezeit fest, dass Ihre Leistungen nicht den Erwartungen entsprechen, Ihre Einstellung nicht zum Team passt oder es generell an der Eignung für die Position mangelt. Diese Gründe können auch während einer Krankschreibung zur Kündigung führen. Die Kündigung wird dann nur während Ihrer Krankheit ausgesprochen, weil der Arbeitgeber ohnehin die Absicht hatte, das Arbeitsverhältnis aus diesen anderen Gründen zu beenden.
Wichtig ist also die Motivation des Arbeitgebers. Liegt der wahre Grund für die Kündigung in Ihrer Krankheit oder der Krankmeldung, kann die Kündigung unwirksam sein. Liegen die Gründe jedoch in anderen Aspekten Ihres Arbeitsverhältnisses, die nichts mit Ihrer Krankheit zu tun haben, ist eine Kündigung während der Krankschreibung zulässig.
Was ist das Maßregelungsverbot und wann schützt es Arbeitnehmer vor Kündigungen?
Das Maßregelungsverbot: Schutz vor Benachteiligung
Das Maßregelungsverbot ist eine wichtige Schutzvorschrift im deutschen Arbeitsrecht. Es besagt, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht benachteiligen darf, nur weil Sie ein Ihnen zustehendes Recht in zulässiger Weise ausgeübt haben. Stellen Sie sich vor, Sie nehmen ein Recht in Anspruch, das Ihnen per Gesetz oder Vertrag zusteht, und Ihr Arbeitgeber reagiert darauf mit einer negativen Konsequenz, wie zum Beispiel einer Kündigung. Genau hier soll das Maßregelungsverbot wirken. Es schützt Sie davor, für das zulässige Ausüben Ihrer Rechte bestraft zu werden.
Rechtliche Grundlage dieses Schutzes ist § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph stellt sicher, dass kein Arbeitnehmer benachteiligt werden darf, weil er ein Recht oder eine Befugnis ausübt, die ihm zusteht.
Wann das Maßregelungsverbot schützt: Das entscheidende Motiv
Der Schutz des Maßregelungsverbots greift immer dann, wenn die Ausübung Ihres Rechts der wesentliche Grund für die Benachteiligung – etwa eine Kündigung – war. Hierbei kommt es also maßgeblich auf die Motive des Arbeitgebers an.
Ein klassisches Beispiel ist die Krankmeldung. Wenn Sie sich aufgrund einer Erkrankung ordnungsgemäß bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden, ist das die Ausübung eines Ihnen zustehenden Rechts. Eine Kündigung, die daraufhin ausgesprochen wird, könnte eine unzulässige Maßregelung sein, wenn die Krankmeldung der ausschlaggebende Beweggrund für die Kündigung war. Es reicht nicht aus, dass die Krankmeldung nur ein äußerer Anlass oder eine zufällige zeitliche Überschneidung war. Der Arbeitgeber muss die Kündigung gerade deshalb ausgesprochen haben, weil Sie sich krankgemeldet haben.
Das Maßregelungsverbot schützt Sie nicht nur bei Krankmeldungen, sondern auch bei anderen zulässigen Rechtsausübungen, wie zum Beispiel:
- Der Geltendmachung von Überstundenvergütung.
- Der Beantragung von Urlaub oder Elternzeit.
- Der Aussage als Zeuge in einem Gerichtsverfahren.
- Der Gründung oder der Mitgliedschaft in einem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft.
Die Rolle des Arbeitnehmers: Darlegung des Zusammenhangs
Wenn Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, aufgrund einer zulässigen Rechtsausübung benachteiligt oder gekündigt worden zu sein, müssen Sie im Streitfall darlegen, dass ein Zusammenhang zwischen Ihrer Rechtsausübung und der Kündigung wahrscheinlich ist. Das bedeutet, Sie müssen Tatsachen und Umstände aufzeigen, die darauf hindeuten, dass die Kündigung eine Maßregelung war. Dies können zum Beispiel unmittelbare Äußerungen des Arbeitgebers, der zeitliche Ablauf oder das Fehlen anderer nachvollziehbarer Kündigungsgründe sein. Gelingt Ihnen diese Darlegung, muss der Arbeitgeber im Gegenzug beweisen, dass die Kündigung aus einem anderen, zulässigen Grund erfolgte und nicht wegen der von Ihnen ausgeübten Rechte.
Bietet ein Arbeitsunfall in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz?
Nein, ein Arbeitsunfall in der Probezeit führt grundsätzlich nicht zu einem besonderen Kündigungsschutz. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es in der Probezeit, die in der Regel bis zu sechs Monate dauern kann, keinen besonderen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten – also vom Arbeitgeber wie auch vom Arbeitnehmer – mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden. Der Arbeitgeber muss dabei keinen speziellen Grund für die Kündigung angeben.
Kündigung in der Probezeit: Keine Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit
Für die Möglichkeit einer Kündigung in der Probezeit spielt es keine Rolle, ob Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer anderen Krankheit. Die rechtliche Situation ist dieselbe: Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall bei der Arbeit verursacht wurde, hat der Arbeitgeber in der Probezeit die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden, ohne dafür einen speziellen Grund nennen zu müssen.
Grenzen des Kündigungsrechts: Der Grundsatz von Treu und Glauben
Auch wenn kein besonderer Kündigungsschutz besteht, ist das Kündigungsrecht des Arbeitgebers nicht völlig unbegrenzt. Eine Kündigung kann in sehr seltenen Ausnahmefällen unwirksam sein, wenn sie gegen den sogenannten Grundsatz von Treu und Glauben verstößt oder sittenwidrig ist.
Dieser Grundsatz besagt, dass alle Handlungen im Rechtsverkehr fair und anständig erfolgen müssen. Stellen Sie sich vor, eine Kündigung wäre offensichtlich willkürlich, schikanös oder diskriminierend. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise nachweislich kündigt, weil Sie einen Arbeitsunfall erlitten haben, zu dem er selbst durch grobe Pflichtverletzungen oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen erheblich beigetragen hat, oder die Kündigung als reine Bestrafung für einen Unfall dient, für den Sie keine Schuld tragen, könnte dies ein solcher Extremfall sein.
Hohe Hürden bei der Anfechtung
Für Sie als Arbeitnehmer ist es jedoch sehr anspruchsvoll, nachzuweisen, dass eine Kündigung in der Probezeit tatsächlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an solche Fälle stellt, sind sehr hoch. Es muss sich um eine gravierende und offensichtliche Missachtung der guten Sitten oder einen eindeutigen Missbrauch des Kündigungsrechts handeln. Ein Arbeitsunfall allein, selbst wenn er im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber passiert ist, begründet in der Probezeit grundsätzlich keinen erhöhten Kündigungsschutz und macht eine Kündigung nur in absoluten Ausnahmefällen unzulässig.
Wann kann eine Kündigung in der Probezeit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen?
Obwohl in der Probezeit für den Arbeitgeber kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, bedeutet das nicht, dass eine Kündigung völlig ohne Grenzen möglich ist. Auch in dieser Phase muss der Arbeitgeber den Grundsatz von Treu und Glauben beachten. Dieser ist ein zentrales Fairness-Gebot im deutschen Recht und soll extreme Willkür verhindern. Eine Kündigung in der Probezeit kann als unwirksam angesehen werden, wenn sie gegen diesen Grundsatz verstößt oder sittenwidrig ist.
Kündigung aus sachfremden oder willkürlichen Motiven
Eine Kündigung in der Probezeit ist dann problematisch, wenn sie aus völlig sachfremden oder willkürlichen Gründen erfolgt, die nichts mit der Arbeitsleistung oder dem Verhalten im Arbeitsverhältnis zu tun haben. Stellen Sie sich vor, Sie werden nicht wegen mangelnder Eignung oder schlechter Leistung gekündigt, sondern weil der Arbeitgeber eine persönliche Abneigung hegt, die keinerlei Bezug zur Arbeit hat. Es geht darum, dass der Arbeitgeber die Kündigungsmöglichkeit nicht missbrauchen darf, um Mitarbeiter ohne ersichtlichen Grund zu schikanieren oder zu benachteiligen.
Verbotene Diskriminierung
Ein besonders wichtiger Fall, in dem eine Kündigung in der Probezeit gegen Treu und Glauben verstößt, ist die Diskriminierung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligungen unter anderem aufgrund von:
- Rasse oder ethnischer Herkunft
- Geschlecht (einschließlich Schwangerschaft und Mutterschaft)
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexueller Identität
Wenn eine Kündigung in der Probezeit ausschließlich oder hauptsächlich auf einem dieser Merkmale beruht, ist sie unzulässig. Für Sie bedeutet das: Wird Ihnen beispielsweise gekündigt, weil Sie schwanger sind oder wegen Ihrer Religionszugehörigkeit, kann diese Kündigung unwirksam sein, selbst in der Probezeit.
Maßregelungsverbot
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird auch verletzt, wenn eine Kündigung als Maßregelung erfolgt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Sie kündigt, weil Sie berechtigte Rechte geltend gemacht haben. Dazu gehört zum Beispiel das Einfordern von ausstehendem Lohn, die Beschwerde über Missstände am Arbeitsplatz oder die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen. Wenn der Arbeitgeber Sie deshalb kündigt, obwohl Sie nur Ihre gesetzlich zustehenden Rechte wahrgenommen haben, kann die Kündigung als treuwidrig betrachtet werden.
Sittenwidrigkeit
Sehr selten, aber theoretisch möglich, ist eine sittenwidrige Kündigung. Dies betrifft Fälle, in denen die Kündigung extrem unfair ist und ausschließlich dazu dient, den Arbeitnehmer zu schädigen oder grundlegende moralische Prinzipien grob missachtet werden. Die Hürden für eine solche Annahme sind sehr hoch und erfordern eine besonders krasse Ausnutzung der Kündigungsfreiheit in der Probezeit.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kündigungsfreiheit in der Probezeit zwar weit, aber nicht grenzenlos ist. Eine Kündigung, die auf verbotenen Motiven wie Diskriminierung, Maßregelung oder reiner Willkür beruht, kann auch in der Probezeit unwirksam sein, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn ich eine Kündigung nach Krankmeldung in der Probezeit für ungerechtfertigt halte?
Während der Probezeit gelten im deutschen Arbeitsrecht Besonderheiten für die Kündigung. In der Regel besteht in dieser Phase noch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, ein Arbeitgeber muss für eine ordentliche Kündigung in der Probezeit keinen besonderen Grund, wie zum Beispiel Fehlverhalten oder betriebliche Erfordernisse, nachweisen. Die Kündigungsfrist beträgt meist zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Trotzdem kann eine Kündigung auch innerhalb der Probezeit unwirksam oder nicht gerechtfertigt sein, wenn sie gegen bestimmte gesetzliche Verbote verstößt oder formelle Fehler aufweist. Ein entscheidender Schritt, der unternommen werden kann, ist die Anfechtung der Kündigung vor dem Arbeitsgericht.
Die entscheidende Drei-Wochen-Frist
Für die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung ist eine äußerst wichtige Frist zu beachten: die Drei-Wochen-Frist. Innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der schriftlichen Kündigung muss eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, wenn man die Kündigung für unwirksam hält. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich fehlerhaft war. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, schnell zu handeln.
Mögliche Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit
Auch ohne den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es bestimmte Umstände, unter denen eine Kündigung in der Probezeit unwirksam sein kann. Dies trifft zu, wenn die Kündigung:
- Gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt: Dies wäre der Fall, wenn die Kündigung aufgrund von Diskriminierungsmerkmalen wie Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Religion, sexueller Identität oder einer Behinderung erfolgt. Wenn die Krankmeldung beispielsweise im Zusammenhang mit einer Behinderung steht und die Kündigung darauf beruht, könnte ein Verstoß gegen das AGG vorliegen.
- Sonderkündigungsschutzgesetze verletzt: Bestimmte Personengruppen genießen bereits in der Probezeit einen besonderen Schutz. Dazu gehören zum Beispiel Schwangere und Mütter (nach dem Mutterschutzgesetz) oder schwerbehinderte Menschen (nach dem Sozialgesetzbuch IX). Eine Kündigung dieser Personen erfordert in der Regel die vorherige Zustimmung einer Behörde und ist sonst unwirksam.
- Formelle Fehler aufweist: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Ist dies nicht der Fall oder fehlen wesentliche Angaben, kann die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam sein.
- Sittenwidrig oder treuwidrig ist: Dies ist ein selten vorkommender Grund und liegt vor, wenn die Kündigung gegen grundlegende moralische Prinzipien oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Hürden hierfür sind sehr hoch.
Für Sie ist es entscheidend, sich der kurzen Frist von drei Wochen bewusst zu sein, um eine mögliche Überprüfung der Kündigung durch das Arbeitsgericht einzuleiten. Wird diese Frist eingehalten, kann gerichtlich geprüft werden, ob die Kündigung trotz der Probezeit als unwirksam anzusehen ist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Probezeit
Die Probezeit ist eine vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig auf Eignung und Zusammenarbeit prüfen können. Während dieser Zeit gelten erleichterte Bedingungen für Kündigungen, insbesondere kürzere Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 3 BGB) und ein geringerer Kündigungsschutz, da das Kündigungsschutzgesetz meist erst nach sechs Monaten Anwendung findet. In der Praxis ermöglicht die Probezeit, das Arbeitsverhältnis schneller und unkomplizierter zu beenden, wenn die Zusammenarbeit nicht passt.
Beispiel: Ein Arbeitgeber kann in der Probezeit mit zweiwöchiger Frist kündigen, ohne einen besonderen Kündigungsgrund angeben zu müssen.
Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)
Das Maßregelungsverbot schützt Arbeitnehmer davor, wegen der zulässigen Ausübung ihrer Rechte vom Arbeitgeber benachteiligt oder bestraft zu werden. Konkret bedeutet das: Wenn Arbeitnehmer ein Recht geltend machen – etwa eine ordnungsgemäße Krankmeldung mit Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – darf der Arbeitgeber daraus keine Nachteile wie eine Kündigung ableiten. Voraussetzung für den Schutz ist, dass die Rechtsausübung der wesentliche Grund der Benachteiligung ist. Die Regelung findet sich in § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Beispiel: Kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter nur deshalb, weil dieser bei Krankheit das Recht auf Freistellung wahrgenommen hat, verstößt die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz regelt den besonderen Schutz von Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Bis dahin besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz nach diesem Gesetz, wodurch eine Kündigung leichter möglich ist. Ziel des KSchG ist es, willkürliche oder diskriminierende Kündigungen zu verhindern und dafür zu sorgen, dass Kündigungen nur aus verbundenen sozialen oder personenbedingten Gründen erfolgen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet, kann sich gegen eine Kündigung wehren, wenn diese keine ausreichenden Gründe oder keine soziale Rechtfertigung hat.
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein allgemeiner rechtsgestaltender Maßstab im deutschen Recht, der ein faires und angemessenes Verhalten der Vertragsparteien verlangt. Nach § 242 BGB müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rücksichtsvoll und fair verhalten, auch bei der Kündigung in der Probezeit. Eine Kündigung, die willkürlich, sachfremd oder aus diskriminierenden oder sittenwidrigen Motiven erfolgt, verletzt diesen Grundsatz und kann unwirksam sein, selbst wenn kein spezieller Kündigungsschutz greift.
Beispiel: Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unmittelbar nach einem Arbeitsunfall aus Rache oder unfairer Absicht, kann dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht beantragt, die Wirksamkeit einer Kündigung zu überprüfen. Damit soll geklärt werden, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder aus Gründen wie Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz, das Maßregelungsverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam ist. Für die Klage gilt eine wichtige Frist: Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung in der Regel als rechtswirksam. Das Verfahren führt entweder zur Weiterbeschäftigung oder zur Bestätigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Kündigung wehren will, reicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage ein und lässt so gerichtlich prüfen, ob die Kündigung wirksam ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 622 Abs. 3 BGB – Kündigungsfristen in der Probezeit: Diese Norm regelt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit, um Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unkomplizierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Sie gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate und erlaubt eine Kündigung auch ohne besonderen Kündigungsschutz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigung von Herrn K. erfolgte innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der zweiwöchigen Frist, weshalb das Arbeitsgericht die Kündigung grundsätzlich für zulässig hielt.
- § 612a BGB – Maßregelungsverbot: Dieses Verbot untersagt eine Benachteiligung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, wenn dieser sein Recht ordnungsgemäß ausübt, zum Beispiel die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ein Verstoß liegt vor, wenn die Rechtsausübung wesentlicher Grund für die Kündigung ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Kündigung von Herrn K. wegen seiner Krankmeldung ausgesprochen wurde, erkannte jedoch, dass die Kündigung aus anderen, nachvollziehbaren Gründen (mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Erfahrung) erfolgte und somit keine unzulässige Maßregelung vorlag.
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Während der Probezeit ist der Kündigungsschutz daher meist nicht anwendbar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr K. weniger als sechs Monate beschäftigt war, fand das KSchG keine Anwendung, sodass der Arbeitgeber nur die gesetzliche Frist des § 622 BGB einhalten musste und keine sozialen Rechtfertigungsgründe nachweisen musste.
- § 242 BGB – Treu und Glauben: Dieser Grundsatz verlangt von Vertragsparteien ein faires und redliches Verhalten, was im Arbeitsrecht bedeutet, dass Kündigungen nicht willkürlich oder aus unsachlichen Gründen erfolgen dürfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz des Arbeitsunfalls und der Krankheit sah das Gericht keine treuwidrige Kündigung, da die Kündigung nicht willkürlich war und maßgeblich durch andere, sachliche Gründe (Leistungsmängel, Sprachprobleme) motiviert wurde.
- Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung (SGB VII – Sozialgesetzbuch VII): Regelt den Schutz bei Arbeitsunfällen, einschließlich Anerkennung eines Unfalls und der Leistungen daraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft bestätigt die Unfallursache, jedoch schützte dieser Umstand Herrn K. nicht vor der Kündigung, da fahrlässiges Mitverschulden und die betrieblichen Umstände die Entscheidung beeinflussten.
- Arbeitsrechtliche Beweislastregeln: Der Arbeitnehmer muss Tatsachen darlegen, die eine unzulässige Maßregelung – also eine Kündigung wegen Rechtsausübung – wahrscheinlich machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. konnte keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dass die Kündigung primär wegen seiner Krankmeldung ausgesprochen wurde; das Gericht wertete die Kündigung als auf Leistungsmängel und Sprachprobleme gestützt.
Das vorliegende Urteil
Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 10 SLa 916/24 – Urteil vom 28.03.2025
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