Geschäftsführerkündigung: Kündigung und Kündigungsschutz eines Geschäftsführers
Der Erfolg eines Unternehmens ist maßgeblich abhängig von der Führungsetage, die sich zumeist in Form des Managements oder des Geschäftsführers darstellt. Nicht selten erfolgt auf der Führungsebene ein Managementwechsel, sodass die Kündigung des Geschäftsführers erforderlich wird. Bei der Kündigung des Geschäftsführers gibt es jedoch im Vergleich zu der Kündigung eines normalen Arbeitnehmers einige Kriterien zu beachten.
Ein Geschäftsführer hat eine sogenannte Doppelposition inne, da der Geschäftsführer sowohl ein festes Organ der Gesellschaft, welche von dem Geschäftsführer geleitet wird, ist und zudem auch auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages arbeitet.
Die Doppelstellung muss bei der Kündigung auf jeden Fall beachtet werden. Es gibt diesbezüglich mehrere Möglichkeiten, die sich jedoch voneinander unterscheiden.
Diese Varianten gibt es
- die Abberufung mittels Gesellschafterbeschluss
- die Kündigung des Anstellungsvertrages
Durch die Abberufung mittels Gesellschafterbeschluss wird lediglich die Organstellung des Geschäftsführers als solche beendet. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer nach der Abberufung in dem Unternehmen nicht mehr als Geschäftsführer tätig ist. Die Kündigung des Anstellungsvertrages betrifft jedoch das Arbeitsverhältnis der Person des Geschäftsführers mit dem Unternehmen selbst. Anders als bei der Abberufung mittels Gesellschafterbeschluss, welche gem. § 38 1 GmbHG jederzeit widerruflich ist, müssen bei der Kündigung Kündigungsfristen beachtet werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann eine Kündigung fristlos erfolgen.
Die Formalia bei einer Abberufung
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Sollte ein Geschäftsführer abberufen werden, so ist das Unternehmen bis zu einer Neuberufung eines neuen Geschäftsführers zunächst erst einmal führungslos. Die Geschäfte des Geschäftsführers müssen dann von den Gesellschaftern übernommen werden, welche ihrerseits wiederum auch die Aufgabe der Neubestellung eines Geschäftsführers innehaben. Die Abberufung eines Geschäftsführers muss zwingend an das Handelsregister zur Eintragung gemeldet werden. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe der Gesellschafter, sondern vielmehr das Aufgabengebiet des neuen Geschäftsführers.
Die Abberufung erhält, unabhängig von der Eintragung im Handelsregister, durch die Mitteilung an den Geschäftsführer ihre Wirksamkeit.
Hat ein Geschäftsführer als Mitgesellschafter Rechtsmittel gegen die eigene Abberufung zur Verfügung?
Sollte ein Geschäftsführer in einem Unternehmen auch ein Gesellschafter sein, so kann der Gesellschafter-Geschäftsführer die eigene Abberufung mittels einer sogenannten Anfechtungsklage durch dein Gericht überprüfen lassen. Diese Anfechtungsklage muss gegen das Unternehmen gerichtet und entsprechend begründet werden. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat nach der Abberufung.
Ist der Geschäftsführer nicht Gesellschafter in dem Unternehmen, so gibt es die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die Abberufung ausdrücklich nicht. In derartigen Fällen wäre jedoch unter Umständen eine Feststellungsklage dahingehend denkbar, ob die Abberufung unwirksam ist.
Wer kann dem Geschäftsführer kündigen?
Um einen Geschäftsführervertrag in einem Unternehmen zu kündigen sind gewisse Berechtigungen in dem Unternehmen erforderlich. Diese Berechtigung besitzen die Gesellschafter, die diese Berechtigung im Zuge der Gesellschafterversammlung zur Geltung bringen. Auf der Gesellschafterversammlung muss dann die Entscheidung mittels eines Beschlusses gefasst werden, welcher letztlich in der Kündigungserklärung mündet.
Ein weiterer, durchaus denkbare, Weg wäre es, auf einer Gesellschafterversammlung einen neuen Geschäftsführer zu bestimmen. Dieser neue Geschäftsführer könnte dann sowohl die Abberufung oder auch Kündigung des alten Geschäftsführers aussprechen.
Die Formvoraussetzung für die Kündigung eines Geschäftsführers
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer beruht auf der gesetzlichen Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dementsprechend muss gem. § 623 BGB die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen, damit sie ihre rechtliche Wirksamkeit entfalten kann. Für die rechtliche Wirksamkeit ist es zudem erforderlich, dass die Kündigung sowohl von der kündigenden Partei als auch von der gekündigten Partei gleichermaßen handschriftlich unterschrieben wird. Der vollständige Name ist zudem ebenfalls erforderlich. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn der Geschäftsführer in dem Unternehmen den Status eines Arbeitnehmers hat.
Gem. der ständigen Rechtsprechung, die von dem Bundesarbeitsgericht (BGA) vertreten wird, ist der Status eines Arbeitnehmers für den Geschäftsführer durchaus denkbar. Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer von dem Unternehmen in persönlicher Form abhängig ist. Um diese Abhängigkeit zu begründen muss der Geschäftsführer vollständig in den Unternehmensbetrieb integriert und zudem auch weisungsabhängig agieren.
Welche Kündigungsfrist gilt es zu beachten?
Im Vergleich zu den Kündigungsfristen eines Arbeitnehmers kennt das Gesetz für die Kündigung von einem Geschäftsführervertrag eine verhältnismäßig kurze Kündigungsfrist. Dies begründet sich daher, dass der Geschäftsführervertrag im Sinne des § 621 BGB als freier Dienstvertrag angesehen wird. Der § 621 BGB besagt, dass der freie Dienstvertrag bis zu dem Zeitpunkt des fünfzehnten Tages eines Monats in Form einer entsprechend abgegebenen Erklärung zu dem Ende des jeweiligen Monats gekündigt werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gehalt des Geschäftsführers auf monatlicher Basis von dem Unternehmen gezahlt wird.
Diese, sehr kurze, Kündigungsfrist gilt ausdrücklich nicht für die sogenannten Fremdgeschäftsführer. Auch für die Geschäftsführer, welche zugleich Gesellschafter in dem Unternehmen sind, gilt diese kurze Kündigungsfrist nicht. Bei einem Geschäftsführer, der zugleich auch Gesellschafter ist, kommt es allerdings dann auf die Höhe der Anteile an.
Die Kündigungsfrist bei Geschäftsführern, die Gesellschafter sind und einen sehr geringen Anteil haben, im Überblick
Gem. § 622 Abs. 2 BGB regeln sich die Kündigungsfristen für Fremdgeschäftsführer sowie Geschäftsführer als Gesellschafter nach der Dauer der Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen.
- zweijährige Tätigkeit in dem Unternehmen bedeutet ein Monat Kündigungsfrist
- fünfjährige Tätigkeit in dem Unternehmen bedeutet zwei Monate Kündigungsfrist
- achtjährige Tätigkeit in dem Unternehmen bedeutet drei Monate Kündigungsfrist
- zehnjährige Tätigkeit in dem Unternehmen bedeutet vier Monate Kündigungsfrist
- zwölfjährige Tätigkeit in dem Unternehmen bedeutet fünf Monate Kündigungsfrist
- fünfzehnjährige Tätigkeit in dem Unternehmen bedeutet sechs Monate Kündigungsfrist
- zwanzigjährige Tätigkeit in dem Unternehmen bedeutet sieben Monate Kündigungsfrist
Maßgeblich für die Kündigungsfrist ist dabei, dass die Kündigung zu dem fünfzehnten Tag des jeweiligen Monats in schriftlicher Form erfolgt. Überdies muss auch Berücksichtigung finden, dass es sich hierbei lediglich um die sogenannten gesetzlichen Kündigungsfristen handelt. Der Inhalt des Geschäftsführervertrages, der zwischen dem Unternehmen und dem Geschäftsführer geschlossen wurde, ist maßgeblich entscheidend.
Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführers
Ein Unternehmen, welches dem Geschäftsführer fristlos kündigt, braucht für die rechtliche Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB zwingend einen sogenannten wichtigen Grund. Dies ist deshalb der Fall, da die fristlose Kündigung in rechtlicher Hinsicht eine außerordentliche Kündigung darstellt, welche gem. § 626 BGB lediglich in Ausnahmefällen zulässig ist.
Als wichtiger Grund gelten dabei Tatsachen, welche die Fortsetzung von dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis aus Sicht des Unternehmens unzumutbar erscheinen lassen. Beispiele hierfür sind strafbare Handlungen des Geschäftsführers (Untreue zulasten des Unternehmens, Betrug etc.) oder auch Missachtungen von Weisungen, welche von der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer gerichtet wurden.
Bei der Missachtung von Weisungen rechtfertigt der Einzelfall ausdrücklich keine fristlose Kündigung. Die Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist der Wiederholungsfall.
Ein Geschäftsführer, der Arbeitskräfte des Unternehmens für private Zwecke nutzt, muss ebenfalls die fristlose Kündigung des Unternehmens befürchten. Gleichermaßen verhält es sich dann, wenn der Geschäftsführer in schuldhafter Weise die Insolvenzverschleppung des Unternehmens vorantreibt.
Rechtlich zweifelhaft ist, ob eine fristlose Kündigung aufgrund einer unberechtigten Amtsniederlegung des Geschäftsführers oder aufgrund von Beleidigungen bzw. Tätlichkeiten gegenüber Angehörigen des Unternehmens bzw. der Gesellschafter die rechtliche Wirksamkeit entfalten kann. Gem. § 626 BGB muss für derartige Fälle die Einzelfallentscheidung auf der Grundlage sämtlicher Tat- und Rahmenumstände zur Anwendung kommen.
Ein Unternehmen, welches dem Geschäftsführer gem. § 626 Abs. 2 BGB die fristlose Kündigung aussprechen möchte, muss hierfür eine zweiwöchige Frist beginnend mit der Kenntnisnahme des Vorfalls bzw. Sachverhalts einhalten. Binnen dieser zwei Wochen muss dem Geschäftsführer die fristlose Kündigung in schriftlicher Form ausgesprochen werden. Die fristlose Kündigung muss zudem auch begründet und in persönlicher Form zugestellt werden.
Der Gesetzgeber schützt in gewisser Form den Geschäftsführer eines Unternehmens, da dieser im Vergleich zu dem normalen Arbeitnehmer eine Doppelstellung und wichtige Funktion in dem Unternehmen ausübt. In Anbetracht der Verantwortung, welche ein Geschäftsführer in einem Unternehmen innehat, mag dieser Schutz durchaus berechtigt sein. Nun ist es jedoch auch ein Faktum, dass ein Unternehmen von dem Geschäftsführer ein Stück weit abhängig ist. Es gibt durchaus Fallkonstellationen, in denen sich der Geschäftsführer seiner besonderen Stellung in dem Unternehmen durchaus bewusst ist und diese Stellung auch gezielt ausnutzt. Im Zweifel sollten daher Gesellschafter eines Unternehmens auf jeden Fall den juristischen Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.