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Kündigung durch EU-Sanktionen: Wann eine fristlose Kündigung unwirksam ist

Ein Kölner Exportbetrieb sprach eine Kündigung durch EU-Sanktionen gegen einen Angestellten nach 28 Dienstjahren aus, nachdem das Russlandgeschäft infolge des Ukraine-Kriegs plötzlich illegal wurde. Fraglich bleibt, ob dieses faktische Berufsverbot die sofortige Entlassung erlaubt oder das wirtschaftliche Risiko für politische Embargos allein beim Chef liegt.

Übersicht:

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 Sa 17/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 13.06.2023
  • Aktenzeichen: 4 Sa 17/23
  • Verfahren: Berufung gegen Kündigungsschutzurteil
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Handelsverbote durch EU-Sanktionen rechtfertigen keine fristlose Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

  • Arbeitgeber tragen das wirtschaftliche Risiko bei einem staatlich angeordneten Handelsverbot für ihre Produkte
  • Eine fristlose Kündigung bleibt die absolute Ausnahme und erfordert extrem hohe rechtliche Hürden
  • Das Gericht deutet die unwirksame fristlose Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung um
  • Firmen müssen Mitarbeitern den Lohn bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiterzahlen
  • Betriebe müssen vor einer Kündigung erst alle Möglichkeiten für andere Tätigkeiten genau prüfen

Wer trägt das Risiko bei einer Kündigung durch EU-Sanktionen?

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine im Februar 2022 veränderte nicht nur die geopolitische Weltkarte, sondern griff tief in das Wirtschaftsleben deutscher Unternehmen ein. Besonders hart traf es Firmen, deren Geschäftsmodell ausschließlich auf dem Handel mit Russland basierte. Wenn die Politik den Handel verbietet, bricht der Umsatz von einem Tag auf den anderen komplett weg.

Erstarrter Angestellter nimmt einen weißen Umschlag vor abgesperrten Transportkisten von seinem Vorgesetzten entgegen.
Arbeitgeber tragen das Betriebsrisiko und müssen Kündigungsfristen auch bei politisch erzwungenen Geschäftsschließungen einhalten. | Symbolbild: KI

Darf ein Arbeitgeber in einer solch extremen Situation seine Mitarbeiter fristlos vor die Tür setzen, um Kosten zu sparen? Oder muss er die Kündigungsfristen auch dann einhalten, wenn er keine Arbeit mehr für die Belegschaft hat und keine Einnahmen erzielt? Über diese existenzielle Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln entscheiden. Das Urteil vom 13.06.2023 (Az.: 4 Sa 17/23) sendet ein klares Signal: Das unternehmerische Risiko darf nicht auf die Mitarbeiter abgewälzt werden – selbst bei politisch erzwungenen Geschäftsschließungen.

Ein totaler Zusammenbruch des Geschäftsmodells

Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein kleines Handelsunternehmen, das sich auf eine Nische spezialisiert hatte: den Vertrieb und die Vermittlung von Dekorpapier für die Möbelindustrie. Die Besonderheit lag in der Ausrichtung. Die Firma erzielte ihre Umsätze ausschließlich in Russland. Neben Auszubildenden beschäftigte der Betrieb weniger als zehn Arbeitnehmer.

Einer dieser Mitarbeiter war ein kaufmännischer Angestellter, geboren 1966. Der Familienvater zweier Kinder arbeitete seit dem 01. November 1994 für das Unternehmen – eine Betriebszugehörigkeit von fast 28 Jahren. Zuletzt erhielt er ein Bruttogehalt von 5.540 Euro im Monat.

Die Zäsur kam im Frühjahr 2022. Als Reaktion auf die Invasion in die Ukraine verhängte die Europäische Union massive Sanktionen gegen Russland. Ab April 2022 war der Handel mit Dekorpapier für russische Abnehmer untersagt. Für das Handelsunternehmen bedeutete dies nicht nur einen Umsatzeinbruch, sondern ein faktisches Berufsverbot. Die Geschäftsgrundlage war durch die politische Entscheidung vollständig entfallen.

Der Versuch der sofortigen Trennung

Die Arbeitgeberin sah sich mit einer Situation konfrontiert, in der sie keine Einnahmen mehr erzielen durfte, aber weiterhin Gehälter zahlen musste. Sie zog die Reißleine. Mit einem Schreiben vom 05. Mai 2022 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des langjährigen Mitarbeiters fristlos (außerordentlich) zum 31. Mai 2022. Hilfsweise schob sie später, Ende Juli, noch eine ordentliche Kündigung nach.

Der 56-jährige Angestellte wollte dies nicht hinnehmen. Nach fast drei Jahrzehnten im Betrieb hätte er bei einer ordentlichen Kündigung eine lange Kündigungsfrist gehabt – bis zum 31. Dezember 2022. Durch die fristlose Kündigung wollte ihm das Unternehmen jedoch sieben Monatsgehälter streichen. Er zog vor das Arbeitsgericht.

Welche gesetzlichen Hürden gelten für die außerordentliche Kündigung?

Um die Tragweite des Urteils zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet strikt zwischen der ordentlichen Kündigung (mit Frist) und der außerordentlichen Kündigung (fristlos, sofort wirksam).

Der „wichtige Grund“ als Nadelöhr

Die zentrale Norm ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die Hürden hierfür liegen extrem hoch. Meistens sind es verhaltensbedingte Gründe wie Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder tätliche Angriffe, die eine solche Maßnahme rechtfertigen.

Betriebsbedingte Gründe als absolute Ausnahme

Viel schwieriger ist es, eine fristlose Kündigung auf betriebsbedingte Gründe zu stützen. Hier gilt der Grundsatz: Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Auftragsmangel oder Umsatzeinbrüche gehören zum Risikobereich des Unternehmers.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung festgelegt, dass eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung nur in extremen Ausnahmefällen zulässig ist. Ein solcher Fall könnte theoretisch vorliegen, wenn der Arbeitsplatz wegfällt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sonst noch über Jahre hinweg „sinnlos“ bezahlen müsste, weil eine ordentliche Kündigung (z.B. wegen tariflicher Unkündbarkeit) ausgeschlossen ist. Ist eine ordentliche Kündigung jedoch möglich, ist diese der vorrangige Weg – auch wenn es für den Arbeitgeber teuer wird.

Wie argumentierten der Angestellte und das Unternehmen vor Gericht?

Der Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Köln war geprägt von zwei völlig unterschiedlichen Sichtweisen auf Verantwortung und Risiko in Krisenzeiten.

Die Position des Unternehmens: Höhere Gewalt und Existenznot

Das Handelsunternehmen argumentierte mit der absoluten Ausweglosigkeit der Situation. Die Vertreter der Firma betonten, dass es sich nicht um ein normales „unternehmerisches Risiko“ handele. Vielmehr hätten politische Entscheidungen der EU das Tätigwerden der Firma faktisch unmöglich gemacht.

Die Argumentation der Arbeitgeberseite im Detail:

  • Unmöglichkeit der Leistung: Durch die Sanktionen sei der Betriebszweck entfallen. Es gebe keine Arbeit mehr für den kaufmännischen Angestellten.
  • Bestrafung des Unternehmens: Eine Pflicht zur Weiterzahlung der Löhne über Monate hinweg käme einer Bestrafung gleich, da das Unternehmen keine Chance habe, diese Kosten zu erwirtschaften.
  • Soziale Absicherung: Der Mitarbeiter sei durch Arbeitslosengeld sozial abgesichert. Für das Unternehmen hingegen gehe es um die Existenz.
  • Auslauffrist: Man habe dem Mitarbeiter ohnehin eine „soziale Auslauffrist“ bis Ende Mai gewährt, also nicht von heute auf morgen gekündigt.

Die Position des Mitarbeiters: Vertrag ist Vertrag

Der langjährige Angestellte hielt dem entgegen, dass staatliche Eingriffe zwar hart seien, aber nicht einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer gehen dürften.

Seine Argumente:

  • Betriebsrisiko: Das Risiko, dass die Ware nicht mehr verkauft werden darf, liegt beim Inhaber des Unternehmens, nicht beim Angestellten.
  • Interessenlage: Gerade in einer solchen Krise ist der Arbeitnehmer auf die Einhaltung der Kündigungsfrist angewiesen, um sich neu zu orientieren.
  • Hohe Anforderungen: Der Arbeitgeber habe nicht lückenlos dargelegt, dass wirklich gar keine andere Beschäftigung möglich gewesen sei.
  • Sperrzeit-Risiko: Bei einer akzeptierten fristlosen Kündigung drohe dem Mitarbeiter eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, was ihn finanziell massiv schädigen würde.

Warum erklärte das Landesarbeitsgericht die fristlose Entlassung für unwirksam?

Das Landesarbeitsgericht Köln folgte in seinem Urteil der Argumentation der ersten Instanz (Arbeitsgericht Köln) und wies die Berufung des Unternehmens zurück. Die Richter arbeiteten die strengen Vorgaben des § 626 BGB Punkt für Punkt ab und kamen zu dem Schluss: Die Voraussetzungen für einen so drastischen Schritt lagen nicht vor.

Das Gericht zitierte in seiner Begründung dabei die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:

„Eingeschränkte oder weggefallene Beschäftigungsmöglichkeiten eignen sich für sich betrachtet nicht als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB.“

Dies ist der Kernsatz der Entscheidung. Selbst wenn die Arbeit komplett wegfällt, berechtigt das nicht zum sofortigen Rauswurf.

Das fehlende „unlösbare Band“

Ein entscheidender Punkt in der Urteilsbegründung war die Frage der „Unkündbarkeit“. Die Rechtsprechung erlaubt eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung fast nur dann, wenn ein Arbeitnehmer eigentlich unkündbar ist (z.B. durch Tarifvertrag) und der Arbeitgeber sonst über Jahre hinweg Lohn ohne Gegenleistung zahlen müsste („Sinneentleertes Arbeitsverhältnis“).

Hier lag der Fall anders. Da es sich um einen Kleinbetrieb (weniger als 10 Mitarbeiter) handelte, griff das Kündigungsschutzgesetz gar nicht in voller Härte. Das Unternehmen konnte dem Mitarbeiter jederzeit ordentlich kündigen. Das einzige Hindernis war die lange Kündigungsfrist aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB: sieben Monate zum Monatsende).

Das Gericht stellte klar:

„Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis in einer Weise unkündbar gewesen sei, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen gewesen wäre.“

Da eine ordentliche Trennung möglich war, war diese auch der einzig legale Weg. Die Einhaltung der Frist ist dem Arbeitgeber zuzumuten, auch wenn es wirtschaftlich schmerzt.

Mangelnde Darlegung von Alternativen

Zudem bemängelten die Richter die prozessuale Sorgfalt des Unternehmens. Wer sich auf einen „wichtigen Grund“ beruft, trägt die volle Beweislast. Das Unternehmen hätte „lückenlos“ darlegen müssen, dass es absolut keine andere Möglichkeit gab, den Mitarbeiter sinnvoll einzusetzen – etwa durch Umschulung, Versetzung oder andere Tätigkeiten, die nicht von den Russland-Sanktionen betroffen waren.

Die pauschale Aussage, der Handel mit Russland sei verboten, reichte dem Gericht nicht aus. Es fehlte der detaillierte Nachweis, dass wirklich jede sinnvolle Betätigung im Betrieb ausgeschlossen war.

Die Interessenabwägung: Schutz vor Insolvenzrisiko

Besonders interessant ist, wie das Gericht das Argument der „Bestrafung“ des Unternehmens entkräftete. Die Firma hatte argumentiert, sie werde in die Insolvenz getrieben, wenn sie Gehälter zahlen müsse, ohne Umsatz machen zu dürfen.

Das Gericht drehte dieses Argument um:

„Das Risiko, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu bezahlen, gehört grundsätzlich zum Betriebsrisiko.“

Sollte das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig werden, gibt es dafür gesetzliche Auffangmechanismen, nämlich das Insolvenzgeld. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitsrechts, den Arbeitgeber vor der Insolvenz zu retten, indem man dem Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch während der Kündigungsfrist streicht. Ein staatlich angeordnetes Berufsverbot darf nicht einseitig auf den schwächeren Vertragspartner – den Arbeitnehmer – abgewälzt werden.

Was hat es mit der Umdeutung nach § 140 BGB auf sich?

Obwohl das Gericht die fristlose Kündigung für unwirksam erklärte, bedeutet dies nicht, dass der Mitarbeiter heute noch dort angestellt ist. Hier griffen die Richter zu einem juristischen Werkzeug: der Umdeutung gemäß § 140 BGB.

Rettung des Kündigungswillens

Dieser Paragraph besagt: Wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft (hier: die unwirksame fristlose Kündigung) den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht (hier: die ordentliche Kündigung), dann gilt das andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, dass dies dem Willen der Partei entspricht.

Vereinfacht gesagt: Das Gericht erkannte, dass das Handelsunternehmen das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden wollte. Da der „schnelle Weg“ (fristlos) versperrt war, interpretierte das Gericht die Erklärung als „langsamen Weg“ (ordentlich).

Die Voraussetzungen hierfür waren erfüllt:

  1. Der Beendigungswille war offensichtlich.
  2. Eine ordentliche Kündigung war rechtlich zulässig.
  3. Im Kleinbetrieb war keine soziale Rechtfertigung nötig.

Das finanzielle Ergebnis: Lohn bis Jahresende

Die entscheidende Konsequenz dieser Umdeutung liegt im Datum des Vertragsendes.
Die fristlose Kündigung sollte das Verhältnis zum 31. Mai 2022 beenden.
Die umgedeutete ordentliche Kündigung beendete das Verhältnis jedoch erst zum 31. Dezember 2022.

Dies ergibt sich aus § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB: Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 20 Jahren beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Da die Kündigung im Mai zuging, begannen die sieben Monate zu laufen und endeten am 31. Dezember.

Für den 56-Jährigen bedeutet dies einen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung für volle sieben Monate (Juni bis Dezember). Bei 5.540 Euro Bruttogehalt geht es hier um eine Summe von knapp 39.000 Euro brutto, die das Unternehmen nachzahlen muss.

Was sind die praktischen Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Revision wurde nicht zugelassen) bestätigt eine harte Linie im deutschen Arbeitsrecht: Das Betriebsrisiko liegt fast unumstößlich beim Arbeitgeber.

Warnung an Unternehmen

Für Arbeitgeber, die von plötzlichen Markteinbrüchen, Embargos oder staatlichen Schließungen (wie auch während der Corona-Pandemie) betroffen sind, ist das Urteil eine deutliche Warnung.

  • Keine Panik-Kündigungen: Eine fristlose Kündigung aus rein wirtschaftlichen Gründen ist fast nie gerichtsfest. Sie führt oft nur zu teuren Nachzahlungen und Gerichtskosten.
  • Fristen beachten: Selbst bei totalem Umsatzwegfall müssen Kündigungsfristen eingehalten werden und Rücklagen dafür gebildet sein.
  • Darlegungslast: Wer sich auf Unmöglichkeit der Beschäftigung beruft, muss vor Gericht extrem detailliert vortragen, warum keine Alternative (Kurzarbeit, Versetzung, Abbau von Überstunden, Urlaub) möglich war.

Sicherheit für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer stärkt die Entscheidung das Vertrauen in den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses.

  • Kündigungsschutz gilt auch in Krisen: Externe Schocks wie Kriege oder Sanktionen hebeln das Arbeitsrecht nicht aus.
  • Vorsicht bei Aufhebungsverträgen: Arbeitgeber versuchen in solchen Situationen oft, Arbeitnehmer zu schnellen Aufhebungsverträgen zu drängen. Das Urteil zeigt, dass das Festhalten an der ordentlichen Kündigungsfrist finanziell sehr vorteilhaft sein kann.
  • Insolvenz als Puffer: Selbst wenn der Arbeitgeber pleitegeht, ist der Lohnanspruch für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung über das Insolvenzgeld gesichert. Die Angst vor der Zahlungsunfähigkeit des Chefs sollte also kein Grund sein, auf Rechte zu verzichten.

Abschließend stellte das Gericht fest:

„Ein staatlich angeordnetes Berufsverbot darf nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.“

Damit ist klargestellt: Politische Risiken sind Unternehmensrisiken. Wer die Gewinne in guten Zeiten privatisiert, muss die Verluste (und Lohnkosten) in schlechten Zeiten auch dann tragen, wenn die Ursache in der Weltpolitik liegt.

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Experten-Kommentar

Hier droht oft eine teure taktische Fehlentscheidung, wenn Emotionen die juristische Vernunft verdrängen. Die eigentliche Gefahr ist der Versuch, durch eine unberechtigte fristlose Kündigung die Abfindungssumme künstlich zu drücken oder Zeit zu gewinnen. Oft spekulieren Firmen darauf, dass langjährige Mitarbeiter aus Existenzangst voreilig einem schlechten Vergleich zustimmen, anstatt ihr Recht auf Einhaltung der Kündigungsfrist konsequent einzuklagen.

Was viele nicht wissen: In Kleinbetrieben wäre die ordentliche Trennung juristisch meist völlig geräuschlos verlaufen. Wer jedoch zu aggressiv agiert und das gesamte Betriebsrisiko einseitig abwälzt, zahlt am Ende durch Annahmeverzugslohn und Anwaltskosten massiv drauf. Ich empfehle Mandanten daher, die Kündigungsfristen als unvermeidbare Fixkosten einzupreisen, statt auf ein juristisches Wunder beim Thema höhere Gewalt zu hoffen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss der Arbeitgeber bei einem staatlichen Berufsverbot das Gehalt weiterzahlen?

Ja, der Arbeitgeber muss das Gehalt grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzahlen. Selbst wenn staatliche Sanktionen den Betrieb vollständig lahmlegen, entbindet dies nicht von der Lohnzahlungspflicht. Der Arbeitsausfall fällt rechtlich unter das Betriebsrisiko des Unternehmers. Er darf dieses wirtschaftliche Risiko nicht auf seine Mitarbeiter abwälzen.

Politische Risiken wie Embargos oder Kriege gehören zur klassischen Sphäre des Arbeitgebers. Zwar verhindert das Verbot den Umsatz, doch die Lohnzahlungspflicht bleibt bestehen. Erst eine wirksame ordentliche Kündigung beendet diesen Anspruch nach Ablauf der individuellen Frist. Ein sofortiger Lohnstopp ohne Kündigung ist rechtswidrig. Das unternehmerische Risiko darf nicht auf die Mitarbeiter abgewälzt werden. Dies gilt selbst bei politisch erzwungenen Geschäftsschließungen. Nur eine Insolvenz oder das wirksame Fristende setzen hier die Grenze.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Lohnlauf genau und bieten Sie Ihre Arbeitskraft schriftlich ausdrücklich an. Sichern Sie so Ihren rechtlichen Anspruch auf Annahmeverzugsschaden ab.


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Wann ist eine außerordentliche Kündigung aus rein betrieblichen Gründen zulässig?

Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung rechtlich ausgeschlossen ist. Wirtschaftliche Not allein stellt niemals einen wichtigen Grund dar. Solange ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regulär beenden kann, ist der Weg zur fristlosen Trennung absolut versperrt.

Voraussetzung für dieses juristische Nadelöhr ist ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis bei gleichzeitiger tariflicher oder vertraglicher Unkündbarkeit. Der Arbeitgeber müsste den Mitarbeiter sonst über Jahre hinweg ohne Beschäftigungsmöglichkeit weiter bezahlen. Das Bundesarbeitsgericht betont jedoch, dass weggefallene Beschäftigungsmöglichkeiten für sich betrachtet nicht als wichtiger Grund gemäß § 626 BGB ausreichen. Nur wenn eine ordentliche Kündigung unmöglich ist, darf die außerordentliche Variante mit einer notwendigen Auslauffrist greifen. In der Praxis scheitern Arbeitgeber fast immer an dieser strengen Hürde.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf Klauseln zur Unkündbarkeit. Ohne diesen besonderen Status ist eine betriebsbedingte fristlose Kündigung rechtlich praktisch ausgeschlossen.


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Bleibt der Lohnanspruch während der Kündigungsfrist trotz Betriebsstopps bestehen?

Ja, der Anspruch auf Ihr volles Gehalt bleibt bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen. Auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie wegen Sanktionen oder Betriebsstopps faktisch nicht beschäftigen kann, entfällt Ihre Bezahlung nicht. Die Kündigungsfrist sichert Ihnen bares Geld für die gesamte verbleibende Vertragslaufzeit.

Durch die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung läuft das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter. Kann der Chef Ihre Arbeitskraft nicht annehmen, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug. Juristisch trägt der Arbeitgeber das volle Betriebsrisiko für Stillstände oder behördliche Sanktionen. Im aktuellen Fall bedeutete dies eine enorme Nachzahlung von rund 39.000 Euro. Das entspricht etwa sieben vollen Monatsgehältern ohne tatsächliche Arbeitsleistung. Die Kündigungsfrist ist somit keine bloße Formalität, sondern Ihr finanzielles Schutzschild.

Unser Tipp: Berechnen Sie Ihr aktuelles Bruttogehalt mal die Monate Ihrer individuellen Kündigungsfrist. Genau um diese Summe streiten Sie im Ernstfall vor dem Arbeitsgericht.


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Sichert das Insolvenzgeld meine Ansprüche bei einer Firmenpleite durch Sanktionen?

Ja, das Insolvenzgeld sichert Ihre Lohnansprüche für einen Zeitraum von drei Monaten rechtlich ab. Sollte Ihr Arbeitgeber durch die Lohnfortzahlung zahlungsunfähig werden, springt die Arbeitsagentur ein. Dieser Puffer neutralisiert die erpresserische Wirkung einer Insolvenzdrohung. Eine Pleite rechtfertigt keinen Verzicht auf gesetzliche Kündigungsfristen.

Das Arbeitsrecht dient nicht dazu, Unternehmen durch den Entzug von Arbeitnehmeransprüchen vor der Insolvenz zu retten. Dieser Grundsatz schützt Sie vor Forderungen nach Lohnverzicht. Das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III deckt dabei Ihr Nettoentgelt für drei Monate vor der Insolvenzeröffnung. Tritt die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich ein, übernimmt die Arbeitsagentur die Gehälter als staatliche Ersatzleistung. Ein freiwilliger Verzicht erhöht lediglich Ihr persönliches Risiko.

Unser Tipp: Unterschreiben Sie niemals voreilig einen Aufhebungsvertrag aufgrund von Insolvenzdrohungen. Lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen und fordern Sie Ihre volle Lohnfortzahlung ein.


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Wann gilt eine unwirksame fristlose Entlassung automatisch als ordentliche Kündigung?

Die Umdeutung erfolgt, wenn der Trennungswille des Arbeitgebers für das Gericht zweifelsfrei erkennbar ist. Juristen stützen sich dabei auf die Vorschrift des § 140 BGB. Das Gericht rettet so den Kündigungswillen des Arbeitgebers für den nächstmöglichen Termin. Die fristlose Erklärung wird dann als ordentliche Kündigung zum Fristende gewertet.

Diese Umdeutung setzt voraus, dass eine ordentliche Kündigung rechtlich zulässig gewesen wäre. In einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz ist dieser Mechanismus fast immer anwendbar. Der Arbeitnehmer gewinnt zwar den Prozess gegen die fristlose Entlassung, verliert seinen Arbeitsplatz aber dennoch. Das Arbeitsverhältnis endet dann lediglich zeitversetzt mit Ablauf der regulären Frist. In der Praxis resultiert dies oft nur in einer Lohnnachzahlung für diesen Zeitraum.

Unser Tipp: Freuen Sie sich nach einem Prozesserfolg nicht zu früh auf eine Weiterbeschäftigung. Nutzen Sie die Unwirksamkeit lieber strategisch für die Verhandlung einer Abfindung.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 17/23 – Urteil vom 13.06.2023


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