Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Rechtliche Fallstricke bei der Kündigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit betriebsbedingt gekündigt werde?
- Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er die Aufgaben der Arbeitssicherheit auslagern möchte?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Kündigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit?
- Kann die Auslagerung der Arbeitssicherheit als Kündigungsgrund angefochten werden?
- Welche Folgen hat eine betriebsbedingte Kündigung für meine Position als Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil befasst sich mit der Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung eines Sicherheitsingenieurs.
- Die Kündigung erfolgte im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung und der Schließung der Abteilung Arbeitssicherheit.
- Der Kläger hielt die Kündigung für rechtswidrig, da sie gegen mehrere rechtliche Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen verstoße.
- Das Gericht bestätigte die Kündigung, da dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machten.
- Es wurde festgestellt, dass die Namensliste des Interessenausgleichs ordnungsgemäß war und den Kläger korrekt aufführte.
- Die Betriebsänderung und der damit verbundene Personalabbau wurden als rechtmäßig anerkannt.
- Das Gericht sah keine wesentliche Änderung der Sachlage, die die Vermutung der Betriebsbedingtheit widerlegen könnte.
- Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dem Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger im Unternehmen.
- Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass weiterhin eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn bestand.
- Die Auswirkungen des Urteils bestätigen die Rechtmäßigkeit von Kündigungen bei betrieblichen Umstrukturierungen, sofern diese ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Rechtliche Fallstricke bei der Kündigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein komplexer Prozess, der mit zahlreichen rechtlichen Fallstricken verbunden ist. Besonders bei Fachkräften für Arbeitssicherheit kann es zu zusätzlichen Herausforderungen kommen, da diese eine besondere Stellung im Betrieb einnehmen. Ihre Aufgaben umfassen die Sicherstellung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Einhaltung relevanter Gesetze und Vorschriften. Ein Arbeitsverhältnis mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann aus verschiedenen Gründen beendet werden, beispielsweise aufgrund von Fehlverhalten, betriebsbedingten Gründen oder durch einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung.
Doch nicht jede Kündigung ist rechtlich zulässig. Es gilt zu beachten, dass die Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit besonderen Anforderungen gerecht werden muss. So ist beispielsweise die Kündigungsschutzgesetzgebung zu beachten, die in Deutschland Arbeitnehmer vor unberechtigter Kündigung schützt. Darüber hinaus gibt es spezielle Vorschriften, die die Entlassung von Fachkräften für Arbeitssicherheit betreffen. Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, sich im Falle einer geplanten oder bereits vollzogenen Kündigung rechtlich beraten zu lassen.
Im Folgenden soll ein Fall näher beleuchtet werden, der sich mit der Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit befasst.
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Der Fall vor Gericht
Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wegen Auslagerung der Aufgaben
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 29.10.2015 (Az.: 4 Sa 951/14) die Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bestätigt. Der Fall wirft interessante Fragen zur Stellung von Sicherheitsfachkräften und den Grenzen des betrieblichen Kündigungsschutzes auf.
Hintergrund des Falls
Der Kläger war seit 2008 als Sicherheitsingenieur bei der beklagten Firma beschäftigt, die Träger- und Stützenprofile aus Stahl herstellt. Im Rahmen einer Umstrukturierung beschloss das Unternehmen, die Abteilung Arbeitssicherheit aufzulösen und die Aufgaben an einen externen Dienstleister zu vergeben. Dies führte zur betriebsbedingten Kündigung des Klägers zum 31.01.2014.
Der Betriebsrat wurde im Vorfeld über die geplante Kündigung informiert und stimmte dieser zu. Zudem hatten Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart, auf der auch der Name des Klägers stand.
Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Sicherheitsingenieurs gegen seine Kündigung ab und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Die Richter sahen die betriebsbedingte Kündigung als sozial gerechtfertigt an. Folgende Punkte waren für die Entscheidung ausschlaggebend:
- Die Kündigung war durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, da die Abteilung Arbeitssicherheit aufgelöst und die Aufgaben outgesourct wurden.
- Aufgrund des Interessenausgleichs mit Namensliste galt die gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Diese Vermutung konnte der Kläger nicht widerlegen.
- Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung wurde als Zustimmung zur Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit gewertet.
- Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung eine unzulässige Benachteiligung wegen der Erfüllung der Aufgaben als Sicherheitsfachkraft darstellte.
Rechtliche Bewertung der Entscheidung
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Kündigungsschutzes für Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
- Die Sonderstellung dieser Fachkräfte verhindert nicht generell betriebsbedingte Kündigungen, wenn der Arbeitgeber sich für eine Auslagerung der Aufgaben entscheidet.
- Entscheidend ist, dass kein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Erfüllung der Aufgaben als Sicherheitsfachkraft besteht. Hier lag der Grund in der unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung.
- Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Abberufung der Fachkraft und Änderung des Arbeitsschutzkonzepts wurden vom Gericht als gewahrt angesehen. Eine Verletzung dieser Rechte hätte ohnehin nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil macht deutlich, dass auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht vor betriebsbedingten Kündigungen gefeit sind, wenn der Arbeitgeber sich für eine Auslagerung der Aufgaben entscheidet. Allerdings müssen dabei einige Punkte beachtet werden:
- Die unternehmerische Entscheidung zur Auslagerung muss nachvollziehbar sein und darf nicht nur vorgeschoben werden.
- Der Betriebsrat muss sowohl bei der Abberufung als Fachkraft als auch bei der Änderung des Arbeitsschutzkonzepts beteiligt werden.
- Es darf kein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Ausübung der Aufgaben als Sicherheitsfachkraft bestehen.
Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie im Kündigungsfall genau prüfen sollten, ob diese Voraussetzungen eingehalten wurden. Arbeitgeber wiederum müssen bei der Auslagerung von Arbeitsschutzaufgaben sorgfältig vorgehen, um Risiken für die Wirksamkeit von Kündigungen zu vermeiden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt sind, wenn der Arbeitgeber die Aufgaben auslagert. Entscheidend ist, dass kein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Erfüllung der Aufgaben als Sicherheitsfachkraft besteht. Arbeitgeber müssen jedoch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten und die unternehmerische Entscheidung zur Auslagerung nachvollziehbar begründen. Das Urteil stärkt die unternehmerische Freiheit bei gleichzeitiger Beachtung des Arbeitnehmerschutzes.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten Sie sich bewusst sein, dass Ihr Kündigungsschutz begrenzt ist. Auch wenn Ihre Position wichtig für den Arbeitsschutz ist, können betriebsbedingte Kündigungen bei Auslagerung der Aufgaben rechtmäßig sein. Entscheidend ist, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Kündigung und Ihrer Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft besteht. Im Kündigungsfall prüfen Sie genau, ob alle Voraussetzungen eingehalten wurden: War der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt? Gab es einen Interessenausgleich mit Namensliste? Bestand tatsächlich kein Zusammenhang zur Ausübung Ihrer Aufgaben? Bei Zweifeln sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen, um Ihre Optionen zu klären.
FAQ – Häufige Fragen
Die Arbeitswelt ist in ständigem Wandel und auch die Kündigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit wirft immer wieder neue Fragen auf. Diese FAQ-Rubrik soll Ihnen mit fundierten Informationen und praktischen Tipps helfen, die rechtlichen und praktischen Aspekte der Kündigung zu verstehen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit betriebsbedingt gekündigt werde?
- Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er die Aufgaben der Arbeitssicherheit auslagern möchte?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Kündigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit?
- Kann die Auslagerung der Arbeitssicherheit als Kündigungsgrund angefochten werden?
- Welche Folgen hat eine betriebsbedingte Kündigung für meine Position als Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit betriebsbedingt gekündigt werde?
Bei einer betriebsbedingten Kündigung als Fachkraft für Arbeitssicherheit stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dies erfordert das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht. Bei Fachkräften für Arbeitssicherheit ist besonders zu beachten, dass deren Aufgaben gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht einfach entfallen können.
Ein wichtiger Aspekt ist die Sozialauswahl. Der Arbeitgeber muss bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen mit der geringsten Schutzbedürftigkeit auswählen. Dabei sind Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit kann man prüfen lassen, ob diese Auswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Beteiligung des Betriebsrats spielt eine entscheidende Rolle. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden und hat die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen. Ein Widerspruchsgrund könnte sein, dass die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt wurde oder dass eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich wäre. Wurde der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Kündigung unwirksam.
Bei größeren Personalabbaumaßnahmen ist zudem ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu verhandeln. Darin können beispielsweise Regelungen zur Weiterbeschäftigung oder zu Abfindungen getroffen werden. Als betroffener Arbeitnehmer kann man prüfen, ob ein solcher Interessenausgleich existiert und ob die darin getroffenen Vereinbarungen eingehalten wurden.
Eine Besonderheit bei Fachkräften für Arbeitssicherheit ist ihr spezieller Status. Ihre Aufgaben sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen dem Schutz der Arbeitnehmer. Daher genießen sie einen gewissen Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung darf nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben stehen. Es ist zu prüfen, ob die betriebsbedingte Kündigung möglicherweise eine verdeckte Maßnahme ist, um eine unbequeme Fachkraft loszuwerden.
Sollten diese Prüfungen ergeben, dass die Kündigung möglicherweise nicht rechtmäßig ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. In diesem Verfahren wird die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüft.
Es ist ratsam, alle Unterlagen und Informationen zur Kündigung sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehören der Kündigungsbrief, eventuelle Mitteilungen des Arbeitgebers zur Sozialauswahl oder zum Interessenausgleich sowie alle Kommunikation mit dem Betriebsrat. Diese Dokumente können im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von großer Bedeutung sein.
Neben der Überprüfung der Kündigung selbst sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit auch ihre Ansprüche auf eventuelle Abfindungen oder andere Leistungen prüfen. Diese können sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Interessenausgleich ergeben.
Die rechtlichen Möglichkeiten bei einer betriebsbedingten Kündigung sind vielfältig und komplex. Sie reichen von der Überprüfung der Sozialauswahl über die Beteiligung des Betriebsrats bis hin zur gerichtlichen Klärung. Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit gelten dabei aufgrund ihrer besonderen Stellung im Betrieb spezielle Schutzvorschriften, die bei der rechtlichen Bewertung der Kündigung zu berücksichtigen sind.
Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er die Aufgaben der Arbeitssicherheit auslagern möchte?
Bei der Auslagerung der Aufgaben der Arbeitssicherheit muss der Arbeitgeber mehrere wichtige rechtliche Aspekte beachten. Zunächst ist es entscheidend, dass die unternehmerische Entscheidung zur Auslagerung transparent und nachvollziehbar getroffen wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Auslagerung klar darlegen und dokumentieren sollte. Dabei können wirtschaftliche Faktoren, wie Kosteneinsparungen oder die Notwendigkeit von speziellem Fachwissen, eine Rolle spielen.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend über die geplante Auslagerung zu informieren. Dies umfasst Informationen über den Umfang der auszulagernden Aufgaben, den Zeitplan für die Umsetzung und die möglichen Auswirkungen auf die Belegschaft. Der Betriebsrat hat in diesem Zusammenhang ein Mitbestimmungsrecht, insbesondere wenn es um Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes geht.
Der Arbeitgeber muss zudem sicherstellen, dass trotz der Auslagerung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitssicherheit weiterhin eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der externe Dienstleister, der die Aufgaben übernehmen soll, über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen muss. Es ist ratsam, die Qualifikationen und Referenzen des Dienstleisters sorgfältig zu prüfen und vertraglich festzuhalten.
Ein wichtiger Aspekt ist auch die Kontinuität der Arbeitssicherheitsmaßnahmen. Der Arbeitgeber bleibt trotz Auslagerung in der Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter. Er muss daher sicherstellen, dass der Übergang zur externen Betreuung reibungslos verläuft und keine Lücken in der Arbeitssicherheit entstehen.
Bei der Auflösung der internen Abteilung für Arbeitssicherheit und der damit verbundenen Kündigung von Mitarbeitern müssen arbeitsrechtliche Vorschriften beachtet werden. Hier gelten die üblichen Regelungen zu betriebsbedingten Kündigungen. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Stelle tatsächlich wegfällt und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht.
Es ist auch zu beachten, dass die Auslagerung der Arbeitssicherheit nicht zu einer Verschlechterung des Sicherheitsniveaus führen darf. Der Arbeitgeber muss regelmäßig überprüfen, ob der externe Dienstleister die vereinbarten Leistungen in der erforderlichen Qualität erbringt. Hierfür sollten klare Qualitätskriterien und Kontrollmechanismen vertraglich festgelegt werden.
Schließlich sollte der Arbeitgeber bedenken, dass die Auslagerung der Arbeitssicherheit auch Auswirkungen auf die Unternehmenskultur und das Vertrauen der Mitarbeiter haben kann. Eine offene Kommunikation über die Gründe und Ziele der Auslagerung kann dazu beitragen, Unsicherheiten und Widerstände in der Belegschaft zu minimieren.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Kündigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit?
Bei der Kündigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit spielt der Betriebsrat eine bedeutende, aber rechtlich umstrittene Rolle. Die Kernfrage dreht sich um die Auslegung des § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der die Beteiligung des Betriebsrats bei der Bestellung und Abberufung von Fachkräften für Arbeitssicherheit regelt.
Das Gesetz sieht vor, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen sind. Dies gilt auch für die Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben. Allerdings erwähnt der Gesetzestext nicht explizit die Kündigung, was zu unterschiedlichen Interpretationen in der Rechtsprechung geführt hat.
Eine Denkrichtung argumentiert, dass die Kündigung als stärkste Form der Abberufung zu verstehen sei und daher ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe. Diese Auslegung stützt sich auf den Gedanken, dass der Gesetzgeber einen umfassenden Schutz der Fachkräfte für Arbeitssicherheit beabsichtigt habe.
Die Gegenposition betont den Wortlaut des Gesetzes, der die Kündigung nicht erwähnt. Sie argumentiert, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen der Abberufung aus der Funktion als Sicherheitsfachkraft und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschieden habe. Nach dieser Auffassung wäre für die Kündigung lediglich die reguläre Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erforderlich, nicht aber eine gesonderte Zustimmung.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Gerichte dazu neigen, einen engen Zusammenhang zwischen der Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. So hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung in der Regel auch die Zustimmung zur Abberufung nach § 9 Abs. 3 ASiG umfasst.
Diese Rechtsprechung führt zu einer faktischen Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Sie stärkt die Position der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, indem sie ihnen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigungen gewährt. Gleichzeitig schränkt sie den Handlungsspielraum des Arbeitgebers ein, da dieser nun bei Kündigungen von Sicherheitsfachkräften mit erhöhten Hürden rechnen muss.
Kritiker dieser Auslegung weisen darauf hin, dass sie zu praktischen Problemen führen kann, insbesondere in der Probezeit. Sie argumentieren, dass eine solche Interpretation den Arbeitgeber mit unzumutbaren Unwägbarkeiten belaste und möglicherweise sogar dazu führen könne, dass Arbeitgeber zögern, Mitarbeiter als Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Rechtslage in diesem Bereich nicht abschließend geklärt ist. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bisher nicht eindeutig zu dieser Frage geäußert. Daher bleibt es für Arbeitgeber und Betriebsräte eine Herausforderung, im Einzelfall die richtige Balance zwischen dem Schutz der Sicherheitsfachkräfte und den betrieblichen Erfordernissen zu finden.
In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich daher, bei der Kündigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit besondere Sorgfalt walten zu lassen. Eine frühzeitige und umfassende Einbindung des Betriebsrats kann helfen, spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber die Gründe für eine Kündigung sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob diese auch unabhängig von der Funktion als Sicherheitsfachkraft Bestand haben.
Kann die Auslagerung der Arbeitssicherheit als Kündigungsgrund angefochten werden?
Die Auslagerung der Arbeitssicherheit kann unter bestimmten Umständen als Kündigungsgrund angefochten werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die unternehmerische Entscheidung zur Umstrukturierung grundsätzlich vom Arbeitgeber getroffen werden kann und von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit überprüft wird.
Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Auslagerung der Arbeitssicherheit ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und die Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer.
Um eine solche Kündigung anzufechten, müssen betroffene Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachweisen, dass mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Dabei können sie verschiedene Ansatzpunkte nutzen:
Zunächst kann geprüft werden, ob tatsächlich ein Wegfall des Arbeitsplatzes vorliegt. Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit künftig von einem externen Dienstleister übernommen werden und im Unternehmen kein entsprechender Bedarf mehr besteht.
Ein wichtiger Aspekt ist die Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Hier muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterzubeschäftigen. Dies kann auch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen einschließen.
Bei der Sozialauswahl ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt hat. Wurde hier fehlerhaft vorgegangen, kann dies ein Ansatzpunkt für die Anfechtung der Kündigung sein.
Besonders relevant für Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist die Frage, ob die Kündigung in untrennbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Fachkraft steht. Hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass in solchen Fällen die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung erforderlich ist. Andere sehen dies kritisch, da es zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers führen könnte.
Um eine Kündigung erfolgreich anzufechten, müssen betroffene Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dabei ist es wichtig, alle relevanten Argumente und Nachweise vorzubringen, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprechen.
Im Kündigungsschutzprozess liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe beim Arbeitgeber. Er muss detailliert darlegen, wie die Arbeit nach der Auslagerung organisiert wird und warum eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers nicht möglich ist.
Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung hängen stark vom Einzelfall ab. Wichtige Faktoren sind dabei die konkrete betriebliche Situation, die Qualifikation des Arbeitnehmers und die Sorgfalt, mit der der Arbeitgeber die Kündigung vorbereitet und durchgeführt hat. Eine gründliche Prüfung aller Umstände ist daher unerlässlich, um die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung einschätzen zu können.
Welche Folgen hat eine betriebsbedingte Kündigung für meine Position als Fachkraft für Arbeitssicherheit?
<p></p><p>Eine betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit hat weitreichende Folgen für die betroffene Person. Zunächst ist festzuhalten, dass eine solche Kündigung grundsätzlich möglich ist, auch wenn die Position der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden ist. </p><p> </p><p>Die Kündigung bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats. Allerdings muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anhören. Unterlässt er dies, ist die Kündigung unwirksam.</p><p> </p><p>Ein wichtiger Aspekt bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die mögliche <strong>Abfindungszahlung</strong>. Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings kann der Arbeitgeber gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Kündigungserklärung eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt in der Regel 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.</p><p> </p><p>Hinsichtlich des <strong>Arbeitslosengeldes</strong> ist zu beachten, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung in der Regel keine Sperrzeit eintritt. Dies bedeutet, dass die gekündigte Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar nach Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Personen mit Kindern 67% und für Kinderlose 60% des letzten Nettoeinkommens.</p><p> </p><p>Ein besonderes Augenmerk sollte auf die <strong>Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten</strong> gelegt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zu prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen möglich ist. Dies gilt insbesondere für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, da ihre Expertise in vielen Bereichen des Unternehmens wertvoll sein kann.</p><p> </p><p>Sollte die Kündigung auf einer Umstrukturierung basieren, bei der die Aufgaben der Arbeitssicherheit an einen externen Dienstleister ausgelagert werden, könnte dies möglicherweise als Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB gewertet werden. In diesem Fall hätte die FASi unter Umständen das Recht, dem Übergang zu widersprechen und im Unternehmen zu verbleiben.</p><p> </p><p>Für die berufliche Zukunft ist es wichtig zu wissen, dass die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit weiterhin wertvoll ist. Viele Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, eine solche Fachkraft zu beschäftigen oder zu bestellen. Dies eröffnet Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt, sei es als Angestellter in einem anderen Unternehmen oder als selbstständiger Berater für Arbeitssicherheit.</p><p> </p><p>Im Falle einer Kündigungsschutzklage sind die Erfolgsaussichten bei betriebsbedingten Kündigungen oft von der korrekten Durchführung der <strong>Sozialauswahl</strong> abhängig. Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter soziale Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen. Wurde dies nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Kündigung unwirksam sein.</p><p> </p><p>Es ist ratsam, die Kündigungsfrist genau zu beachten. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen. Während der Kündigungsfrist besteht in der Regel Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche gemäß § 629 BGB.</p><p> </p><p>Die betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt zweifellos eine berufliche Herausforderung dar. Sie bietet jedoch auch die Chance, die eigene Expertise in einem neuen Umfeld einzubringen oder sich beruflich neu zu orientieren. Die besonderen Kenntnisse im Bereich Arbeitssicherheit sind in vielen Branchen gefragt und können den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern.</p><p> </p><p></p>
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Betriebsbedingte Kündigung: Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitgeber aufgrund von betrieblichen Erfordernissen gezwungen ist, Arbeitsplätze abzubauen. Das bedeutet, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters aufgrund von Unternehmensentscheidungen, wie z.B. einer Abteilungsschließung oder Outsourcing, wegfällt. Hierbei muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht.
- Interessenausgleich: Ein Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei geplanten Betriebsänderungen, wie z.B. Massenentlassungen oder Umstrukturierungen. Ziel ist es, die Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zu minimieren. Im Fall einer Kündigung kann ein Interessenausgleich mit Namensliste die Vermutung begründen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
- Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat das Recht, bei Kündigungen mitzubestimmen. Er muss vor jeder Kündigung angehört werden und kann Bedenken äußern oder der Kündigung widersprechen. Seine Zustimmung oder Ablehnung beeinflusst die Wirksamkeit der Kündigung. Ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats kann eine Kündigung unwirksam sein.
- Outsourcing: Outsourcing bezeichnet die Verlagerung von Unternehmensaufgaben an externe Dienstleister. Dies kann Kosten sparen und Spezialisierungsvorteile bringen. Wenn Sicherheitsaufgaben ausgelagert werden, kann dies zu betriebsbedingten Kündigungen führen, da die internen Arbeitsplätze für diese Aufgaben entfallen.
- Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, er muss prüfen, welche Arbeitnehmer am wenigsten schutzbedürftig sind und diese zuerst kündigen. Kriterien sind unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Die Sozialauswahl soll sicherstellen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
- Abfindung: Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und mögliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Stelle. In manchen Fällen wird eine Abfindung im Rahmen eines Sozialplans oder eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Das Kündigungsschutzgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Es schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und stellt sicher, dass Kündigungen nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen dürfen. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung als betriebsbedingt angesehen, da die Abteilung Arbeitssicherheit aufgelöst und die Aufgaben ausgelagert wurden.
- § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Dieses Gesetz regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden und kann einer Kündigung widersprechen. Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt, was ein Indiz für die Rechtmäßigkeit der Kündigung darstellt.
- § 9 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Dieses Gesetz regelt die Stellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Es sieht vor, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur unter bestimmten Voraussetzungen abberufen oder gekündigt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Kündigung nicht wegen der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft erfolgte, sondern aus betriebsbedingten Gründen.
- § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die den Wegfall des Arbeitsplatzes bedingen. Im vorliegenden Fall wurde die Auflösung der Abteilung Arbeitssicherheit als dringendes betriebliches Erfordernis angesehen.
- § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Dieser Paragraph regelt den Interessenausgleich, der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei betriebsbedingten Kündigungen geschlossen werden kann. Der Interessenausgleich dient dazu, die Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer abzumildern. Im vorliegenden Fall wurde ein Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen, was die Vermutung der Sozialwidrigkeit der Kündigung widerlegt hat.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 4 Sa 951/14 – Urteil vom 29.10.2015
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2014 – 1 Ca 547/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.
Der am 00.00.1955 geborene, ledige Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages mit Wirkung vom 1. Juni 2008 als Sicherheitsingenieur/-techniker für den Bereich Arbeitssicherheit – ASP in die Dienste der Beklagten. Eine schriftliche Bestellung des Klägers zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. § 5 ASiG erfolgte nicht. Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.350,00 €. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Träger- und Stützenprofile aus Stahl fertigt.
Im Betrieb der Beklagten gilt die Betriebsvereinbarung über die Arbeitssicherheit vom 1. Juni 1976, in der es auszugsweise heißt:
§ 3
Pflichten des Vorstandes
4. Der Vorstand unterhält in den Werken A.-Stadt und B.-Stadt je eine Dienststelle Arbeitssicherheit, deren Aufgabe es ist, den Vorstand, die Führungskräfte aller Ebenen, den Betriebsrat, die Sicherheitsbeauftragten sowie alle Arbeitnehmer bei der Bekämpfung von Unfallgefahren zu beraten und zu unterstützen.
Die Mitarbeiter der Dienststelle Arbeitssicherheit haben ungehinderten Zutritt zu allen Betriebsteilen und –räumen; sie sind zu allen für ihre Arbeit erforderlichen Erhebungen berechtigt.
Im Zuge einer beabsichtigten betrieblichen Umstrukturierung vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem Datum des 28. Oktober 2013 einen – inhaltlich insgesamt in Bezug genommenen – Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Sozialplan. Auf der Liste stehen in alphabetischer Reihenfolge die Namen von 295 Arbeitnehmern, darunter der Name des Klägers. In der Präambel des Interessenausgleichs wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich nach übereinstimmender Einschätzung der Betriebsparteien in einer strukturellen Krise mit erheblichen Kostennachteilen gegenüber vergleichbaren Anbietern befinde.
Mit Schreiben vom 12. November 2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Zur Begründung führte sie aus, die Abteilung Arbeitssicherheit werde zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die verbleibenden notwendigen gesetzlich geregelten Aufgaben werde der Bereich Arbeitssicherheit der C. GmbH wahrnehmen. Der Kläger sei in einem Personalgespräch mit der Personalleiterin im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden über die Schließung der Abteilung und den Wegfall seiner Arbeitsaufgabe informiert worden. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung unter dem 13. November 2013 zu.
Mit Schreiben vom 18. November 2013, das dem Kläger am 22. November 2013 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien – nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige – ordentlich zum 31. Januar 2014.
Nach Darstellung der Beklagten informierte sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 darüber, dass nach dem neuen Arbeitssicherheitskonzept die Sicherstellung der betrieblichen Betreuung und die Anwesenheit von Sicherheitsfachkräften dadurch gewährleistet werden solle, dass auf einen externen überbetrieblichen Dienst unter fachlicher Anleitung durch die Arbeitssicherheit der C. GmbH zurückgegriffen werde. Unmittelbar auf dem Schreiben sei der Stempelvermerk des Betriebsrats „Einverstanden“ mit dem Datum „06.12.2013“ und der Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden angebracht.
Das Arbeitsgericht hat die fristgerecht erhobene Klage durch Urteil vom 4. Juni 2014 abgewiesen. Gegen das ihm am 11. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juli 2014 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. September 2014 am 4. September 2014 begründet.
Der Kläger hält die Kündigung aus zahlreichen Gründen für rechtswidrig. Die Kündigung verstoße gegen die Betriebsvereinbarung Arbeitssicherheit vom 1. Juni 1976, gegen die Rechtsgrundsätze zur Beauftragung externer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, gegen das Prinzip der Trennung zwischen Abberufung und Kündigung und gegen § 111 BetrVG. Sie sei wegen fehlender Mitbestimmung des Betriebsrats zur Abberufung gem. § 9 Abs. 3 ASiG, wegen objektiver Umgehung des § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG durch Behinderung seiner Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit, wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats zum Betreuungskonzept im Bereich Fachkräfte für Arbeitssicherheit und wegen fehlender Mitbestimmung zur Ausfüllung der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unwirksam. Sie sei schließlich wegen fehlerhafter Unternehmerentscheidung über das Betreuungskonzept gemäß Arbeitssicherheitsgesetz im Bereich Fachkräfte für Arbeitssicherheit rechtswidrig.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2014 – 1 Ca 547/13 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die ordentliche Kündigung vom 18. November 2013 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 18. November 2013 zum 31. Januar 2014 aufgelöst worden.
I. Die Kündigung vom 18. November 2013 ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, bedingt.
Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, für die der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt, sind im Streitfall erfüllt.
1. Die Kündigung vom 18. November 2013 wurde aufgrund einer Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG ausgesprochen.
a. Besteht die Betriebsänderung in einem bloßen Personalabbau, kommt es für die Frage, ob eine „Einschränkung des Betriebs“ iSv. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG vorliegt, auf die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG an. Der Grenzwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG ist erreicht. Der Interessenausgleich vom 18. Oktober 2013 sieht den Abbau von 295 Arbeitsplätzen vor und damit die Reduzierung der Gesamtbelegschaft auf 784 Stammmitarbeiter. Die Art des Auflösungstatbestands ist für die Qualifizierung des Personalabbaus als Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, dass das Ausscheiden vom Arbeitgeber veranlasst ist.
b. Der beschlossene Personalabbau erfüllt damit schon für sich genommen die Voraussetzungen einer Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG iVm. § 17 Abs. 1 KSchG, ohne dass es noch auf weitere beschlossene Einzelmaßnahmen ankäme.
2. Der Kläger ist in der dem Interessenausgleich beigefügten Liste namentlich genannt; die Namensliste ist Bestandteil des Interessenausgleichs. Dem liegen die Feststellungen des Arbeitsgerichts zugrunde, der Interessenausgleich und seine Anlagen, darunter auch die Namensliste, seien fest miteinander verklammert bzw. verbunden. Die Einhaltung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. §§ 125, 126 BGB ist gewahrt.
3. Die sich daraus ergebende Vermutung, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, hat der Kläger nicht widerlegt.
a. Liegen – wie im Streitfall – die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, wird gem. § 292 ZPO die rechtliche Folge, das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG – ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers – gesetzlich vermutet. Diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb (BAG 15. Dezember 2011 – 2 AZR 42/10).
b. Nach § 292 ZPO ist (nur) der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist deshalb vom Arbeitnehmer darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass in Wirklichkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn weiterhin besteht. Eine bloße Erschütterung der Vermutung reicht nicht aus. Es ist vielmehr ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (BAG 5. November 2009 – 2 AZR 676/08). Der Arbeitnehmer muss darlegen, weshalb der Arbeitsplatz trotz der Beendigungskündigung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann.
c. Dem Arbeitnehmer können bei der Führung des Gegenbeweises gewisse Erleichterungen nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zugutekommen. Es entspricht allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, dass die Gegenseite eine – sekundäre – Behauptungslast trifft, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb eines für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, während die Gegenseite alle erforderlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BAG 26. Juni 2008 – 2 AZR 264/07).
d. Ob und durch welches Vorbringen des Arbeitnehmers eine sekundäre Behauptungslast des Arbeitgebers ausgelöst werden kann, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Diese greift stets nur insoweit ein, wie dem Arbeitnehmer die erforderliche Kenntnismöglichkeit fehlt. Auch ergibt sich aus ihr keine umfassende Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsbedingtheit der Kündigung – wie bei Geltung von § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG – substantiiert – zu begründen. Es geht lediglich darum, die dem Interessenausgleich zugrunde liegende Betriebsänderung soweit zu verdeutlichen, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, seiner primären Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, mag dies auch weitere Recherchen seinerseits erfordern (BAG 27. September 2012- 2 AZR 516/11).
Der ihm obliegenden Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Soweit er behauptet, sein Arbeitsplatz sei nach wie vor vorhanden, weil weiterhin Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitssicherheit anfallen, die nunmehr die D. GmbH wahrnehme, sind dem Vorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten widersprechen. Für die Rechtfertigung einer Kündigung aus betrieblichen Gründen kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der konkrete Arbeitsplatz des Gekündigten, sondern ob der Beschäftigungsbedarf im Tätigkeitsbereich des Gekündigten entfallen ist (BAG 1. Februar 2007 – 2 AZR 710/05). In diesem Sinne bekräftigt es im Grunde die vermutete Betriebsbedingtheit der Kündigung, wenn die Beklagte die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unter fachlicher Anleitung durch die Arbeitssicherheit der C. GmbH durch einen externen überbetrieblichen Dienst erledigen lässt. Die Fremdvergabe betrieblicher Aufgaben an externe Dienstleister führt regelmäßig zum Fortfall der internen Arbeitsplätze, die zuvor diesen Aufgaben zugeordnet waren (BAG 20. Juni 2013 – 2 AZR 378/12).
Soweit der Kläger bestreiten will, dass das mit der D. GmbH vereinbarte Betreuungskonzept bei der Beklagten umgesetzt worden sei, sind keine Umstände ersichtlich, die erkennen ließen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, auf den Vortrag der Beklagten einzugehen und auf dieser Grundlage weitere Nachforschungen anzustellen. Bereits in einem Personalgespräch am 12. November 2013 ist der Kläger im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden über den Wegfall seiner Arbeitsaufgabe informiert worden.
4. Angesichts von fünf in der Namensliste benannten Arbeitnehmer/innen, denen letztlich doch keine Kündigung ausgesprochen wurde, ist auch keine wesentliche Änderung der Sachlage iSd. § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG gegeben.
Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung kommt nicht zur Anwendung, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Eine wesentliche Änderung der Sachlage liegt nur dann vor, wenn von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist (BAG 22. Januar 2004 – 2 AZR 111/02). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist der Kündigungszeitpunkt. Wesentlich ist die Änderung dann, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebspartner oder einer von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Dies ist etwa der Fall, wenn sich nachträglich ergibt, dass nun gar keine oder eine andere Betriebsänderung durchgeführt werden soll oder wenn sich die im Interessenausgleich vorgesehene Zahl der zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmer erheblich verringert hat; eine geringfügige Veränderung genügt nicht.
Es ist angesichts einer 295 Mitarbeiter/innen umfassenden Namensliste nicht ersichtlich, weshalb die Betriebsparteien einen anderen Interessenausgleich geschlossen hätten, in dessen Liste der Kläger nicht mehr aufgeführt worden wäre, wenn sie von Beginn an diejenigen Umstände berücksichtigt hätten, die die Beklagte schließlich dazu bewogen haben, den fünf Mitarbeiter/innen E., F., G., H. und I. keine Kündigung auszusprechen. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Herausnahme dieser Mitarbeiter/innen aus dem Kreis der zur Entlassung vorgesehenen Beschäftigten auf Umständen beruht, welche die beabsichtigte Betriebseinschränkung und die hierzu in Form des Interessenausgleichs vom 28. Oktober 2013 vorliegende Zustimmung des Betriebsrates nachvollziehbar in Frage stellen könnten.
5. Die Kündigung vom 18. November 2013 ist auch nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte bei der Auswahl des Klägers zur Kündigung die Sozialauswahlkriterien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hätte, wobei nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG aufgrund des hier gegebenen Interessenausgleichs mit Namensliste die soziale Auswahl der Beklagten nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.
Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit gilt nicht nur für die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst, sondern auch für die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen. Eine soziale Auswahl ist dabei nur dann grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Zudem muss sich das Ergebnis der Sozialauswahl als grob fehlerhaft erweisen. Die Würdigung des Gerichts, die soziale Auswahl sei nicht ausreichend bzw. grob fehlerhaft, setzt deshalb die Feststellung voraus, dass der vom Arbeitnehmer konkret gerügte Auswahlfehler tatsächlich vorliegt, also ein bestimmter mit dem gekündigten vergleichbaren Arbeitnehmer in dem nach dem Gesetz erforderlichen Maß weniger schutzbedürftig ist (BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 420/09).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass den auf der Namensliste benannten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen E., F., G., H. und I. doch nicht gekündigt worden ist, lässt sich schon nicht erkennen, ob und aus welchen Gründen der Kläger sich mit diesen Mitarbeitern für vergleichbar im Sinne einer Sozialauswahl hält. Der Umstand, dass der Kläger als Sicherheitsingenieur/-techniker eingestellt war und die Beklagte nach unwidersprochenen Angaben nur eine weitere Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt hat, die sich als sog. Leiharbeitnehmer nicht unter den Mitarbeitern der Namensliste befinden dürfte, spricht zudem gegen eine Vergleichbarkeit des Klägers mit den oben genannten Mitarbeitern. Anhaltspunkte für eine – zumal – grob fehlerhafte soziale Auswahl zur Kündigung hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger auch im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kündigung ist nach alldem sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG.
II. Die Kündigung ist nicht aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen unwirksam, § 13 Abs. 3 KSchG.
1. Die Kündigung vom 18. November 2013 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 ASiG unwirksam. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen.
a. Die Beklagte hat eine Abberufung des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit neben der ausgesprochenen Kündigung nicht ausdrücklich erklärt. Die Bestellung und Abberufung sind von den damit verbundenen personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung oder Kündigung) zu trennen. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so liegt darin aber in aller Regel eine Abberufung (zu der vergleichbaren Konstellation gem. § 4f BDSG: vgl. BR-Drucks. 618/88 S. 137), weil damit der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Rechtsgrundlage entzogen wird (GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit,10. Aufl., § 87 BetrVG Rn. 655). Mit der Kündigung einer als Arbeitnehmer eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die Abberufung aus der arbeitssicherheitsrechtlichen Funktion denknotwendig verbunden: Entfällt die vertragliche Verbindung zum Arbeitgeber, endet auch die Grundlage für ein Tätigwerden als Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Bestellung oder Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist an keine Form gebunden. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung der Arbeitssicherheitsfachkraft erteilt, so kann diese Zustimmung im Regelfall auch als Zustimmung zur Bestellung nach § 9 Abs. 3 ASiG ausgelegt werden (Wank, Kommentar zum technischen Arbeitsschutz, § 9 ASiG, Rn. 12). Nichts anderes gilt für die Abberufung als actus contrarius zur Bestellung. Stimmt der Betriebsrat der Kündigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu, ist die Zustimmung in der Regel auch als Zustimmung zur Abberufung zu werten.
Vorliegend hat die Beklagte die beabsichtigte Kündigung des Klägers in ihrem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 12. November 2013 damit begründet, dass die „Abteilung Arbeitssicherheit“ zum 31. Dezember 2013 aufgelöst werde; die verbleibenden notwendigen gesetzlich geregelten Aufgaben werde der Bereich Arbeitssicherheit der C. GmbH wahrnehmen. Unter dem 13. November 2013 hat der Betriebsrat der Kündigung des Klägers ausdrücklich zugestimmt.
b. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, der Betriebsrat habe der Abberufung nicht zugestimmt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Fehlt es an der Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung gem. § 9 Abs. 3 ASiG, ist die kündigungsrechtliche Situation umstritten: Ein Teil des Schrifttums vertritt die Auffassung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung stets eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist, ohne dass es darauf ankommt, aus welchem Grund die Kündigung erklärt wurde (Kittner/Pieper, ASiG Rn 123; MünchArbR/Matthes, Bd. 3, § 344 Rn. 21; v. Hoyningen- Huene/Linck, 15. Aufl., § 13 Rz. 76; Bertzbach in: Festschrift für Däubler, 1999, S. 158, 160; Däubler in Kittner/Däubler/Zwanziger, Kommentar zum Kündigungsschutzrecht, 6 Aufl., §§ 8, 9 ASiG, Rn. 12). Nach Auffassung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts soll die fehlende und nicht ersetzte Zustimmung des Betriebsrats wegen objektiver Umgehung der Mitbestimmung des § 9 Abs. 3 ASiG zumindest dann zur Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber erklärten Beendigungskündigung führen, wenn diese auf Gründe gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im untrennbaren Zusammenhang stehen, d.h. eine Bewertung dieser Tätigkeit beinhalten (BAG 24. März 1988 – 2 AZR 369/87; zustimmend: Wank, Kommentar zum technischen Arbeitsschutz, § 9 ASiG, Rn. 10; GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, 10. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 655; KR/Friedrich, 10. Aufl. § 13 KSchG, Rn. 257). Ausdrücklich offen gelassen hat der 2. Senat, ob dies auch für den Fall gilt, dass der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt, die in keinem Bezug zur Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit stehen (BAG 24. März 1988 – 2 AZR 369/87).
Dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 ASiG ist die kollektivrechtliche Zustimmung zur Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit als Wirksamkeitsvoraussetzung auch für die individualrechtliche Willenserklärung – die Kündigung – nicht zu entnehmen. Die Vorschrift bezweckt nach ihrem Wortlaut – anders als etwa §§ 103 BetrVG, 58 BImSchG, 4f BDSG – keine unmittelbare kündigungsrechtliche Absicherung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern hat lediglich die Abberufung der arbeitssicherheitsrechtlichen Funktion im Blick (LAG Hamm 14. Juni 2005 – 19 Sa 287/05). Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG sprechen ebenfalls gegen die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wegen Fehlens der für die Abberufung erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats. Nach allgemeiner Ansicht dient das Mitbestimmungsrecht der Stärkung der Unabhängigkeit der Amtsausübung und des Vertrauensverhältnisses zwischen den Fachkräften für Arbeitssicherheit und der Belegschaft. Dies spricht dafür, die fehlende Zustimmung zur Abberufung allein als betriebsverfassungsrechtliche Pflichtverletzung zu interpretieren, die ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung bleibt (BAG 24. März 1988 – 2 AZR 269/87; Bloesinger, NZA 2004, 467; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock § 87 BetrVG Rn. 379; Galperin/Löwisch § 87 BetrVG Rn. 167; Blomeyer/Reichold , SAE 1989, 296 ff). Da § 9 Abs. 3 ASiG eine konkretisierende Sonderregelung zu § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG darstellt, ist nach der dort vorherrschenden „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“ die Zustimmung des Betriebsrats jedoch in jedem Fall Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abberufung aus dem Amtsverhältnis. Unterbleibt die Zustimmung, ist die Abberufung unwirksam. Der Arbeitgeber muss ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor der Einigungsstelle einleiten (§ 9 III 2 Halbs. 2 ASiG iVm §§ 87, 76 BetrVG).
Umgekehrt bewirkt die Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung keineswegs eine Schwächung des individuellen Kündigungsschutzes: Die Abberufungsentscheidung als solche kann zwar gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die infolge der Abberufung ggf. ausgesprochene Kündigung ist aber getrennt davon nach kündigungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen: Die Abberufung kann nicht zwangsläufig eine Kündigung legitimieren: Insbesondere bei einer vorhandenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb wird die Kündigung regelmäßig sozialwidrig sein (LAG Bremen 9. Januar 1998 – 4 Sa 11/97).
2. Die Kündigung ist nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG unwirksam.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG bestimmt, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden dürfen. Eine unzulässige Benachteiligung kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht (BAG 2. April 1987 – 2 AZR 227/86). Erforderlich ist aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Erfüllung der Aufgaben; bloße Mitursächlichkeit genügt nicht. Die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben muss der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Maßregelung liegt beim Arbeitnehmer. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Erfüllung seiner Aufgaben hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären (BAG 21. September 2011 – 7 AZR 150/10). Dem Arbeitnehmer kann die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugutekommen, insbesondere dann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der benachteiligenden Maßnahme und der Erfüllung der übertragenen Aufgaben besteht.
Die Beklagte stützt die Kündigung des Klägers nicht auf Gründe, die inhaltlich mit seiner Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenhängen. Die Personalleiterin der Beklagten hat den Kläger in einem Gespräch am 12. November 2013 im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden über die Schließung der Abteilung und den Wegfall seiner Arbeitsaufgabe informiert. In dem Anhörungsschreiben vom 12. November 2013 hat sie angegeben, der Kündigung liege die beabsichtigte Auflösung der Abteilung Arbeitssicherheit zum 31. Dezember 2013 sowie die Wahrnehmung der notwendigen gesetzlichen Aufgaben durch den Bereich Arbeitssicherheit der J. zugrunde.
Der Kläger hat keine hinreichenden Indizien vorgetragen, die den Schluss auf einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und seiner Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit zulassen. Der Interessenausgleich einschließlich der Namensliste datiert auf den 28. Oktober, während sich der erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 5. März 2014 geschilderte Vorfall – die Bitte um Verschiebung des Termins zur Betriebsbegehung – zeitlich nach der Kündigungsentscheidung der Beklagten zugetragen haben soll. Die Kausalität zwischen der Rechtsausübung und der Benachteiligung ist bei Maßnahmen des Arbeitgebers nur dann gegeben, wenn sie zeitlich der Rechtsausübung nachfolgen (MünchKomm/Müller-Glöge, § 612a BGB Rn. 16).
Soweit der Kläger zudem auf – pauschal beschriebene – Vorfälle in den Jahren zuvor verweist, lassen diese keinen hinreichenden Rückschluss auf eine hierdurch motivierte Kündigungsentscheidung der Beklagten zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Namensliste mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist und die Kündigungsentscheidung einer Mitbeurteilung durch das Gremium des Betriebsrats unterlag. Angesichts dieser Rahmenbedingungen wären besonders aussagekräftige Indizien erforderlich, um eine Absicht der Beklagten annehmen zu können, die Beklagte habe den Kläger nur wegen der Ausübung seiner Aufgaben als Arbeitssicherheitsfachkraft kündigen wollen.
Auch in der Berufungsinstanz bleibt der Vortrag des Klägers zu den behaupteten Maßregelungen oder Benachteiligungen unsubstantiiert. Den bereits erstinstanzlich vorgetragenen „Vorfall Staubmessung“ hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht hinreichend konkretisiert. So bleibt weiter offen, welche Messungen der Kläger genau durchführen wollte und welche Art von Abstimmung ihm in diesem Zusammenhang angetragen worden ist. Dass Maßnahmen der betrieblichen Arbeitssicherheit in Abstimmung mit den Betriebsverantwortlichen durchzuführen sind, um Störungen des Betriebsablaufs soweit wie möglich zu vermeiden, erscheint selbstverständlich. Eine Abstimmung mit dem Ziel der Koordinierung betrieblicher Abläufe ist weder gleichbedeutend mit einem Erlaubnisvorbehalt, noch stellt sie eine Vereitelung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit dar. Entsprechendes gilt für die vom Kläger behauptete „Übergehung seiner Person“ bei der Abnahme technischer Anlagen. Auch hier ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zur streitgegenständlichen Kündigung bestehen soll. Der Kläger trägt nicht einmal ansatzweise vor, dass sicherheitsrelevante Anlagen ohne Billigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit abgenommen bzw. in Betrieb genommen worden sind.
Im Ansatzpunkt zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass § 8 Abs. 2 ASiG den Arbeitgeber nach allgemeiner Auffassung verpflichtet, den Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Stabsstelle zuzuweisen, die mindestens unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstellt ist (BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 769/08). Diese gesetzlich vorgeschriebene Zuweisung einer bestimmten Stellung innerhalb der betrieblichen Hierarchiestrukturen dient sowohl der Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit als auch der Herausstellung der Bedeutung der Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ihr Einfluss als Betriebsbeauftragte zur Beratung des Arbeitgebers in Sachen des Arbeitsschutzes wird damit gestärkt. Gleichzeitig wird damit ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht unmittelbar weisungsberechtigt gegenüber den Beschäftigten sind. Die Darstellung des Klägers, die unzutreffende Verortung seiner Person in der Organisationsstruktur/den Hierarchieebenen des Unternehmens stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vorliegenden betriebsbedingten Kündigung, erscheint nicht plausibel. An der hierarchischen Einordnung des Klägers hat sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nichts geändert. Der Kläger behauptet selbst nicht, vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung eine Korrektur seiner hierarchischen Einordnung verlangt zu haben.
3. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, die Kündigung sei „rechtswidrig“, weil die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG „verletzt“ habe.
Die Beklagte hat nach ihrem Vorbringen den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 darüber informiert, dass sie auf einen externen überbetrieblichen Dienst unter fachlicher Anleitung durch die Arbeitssicherheit der C. GmbH zurückgreifen wolle. Der Betriebsrat habe unter dem 6. Dezember 2013 der Maßnahme zugestimmt. Der Betriebsrat sei in die Planungen des neuen Arbeitssicherheitskonzepts von Beginn an eingebunden gewesen und habe diesem am 12. Dezember 2013 ausdrücklich zugestimmt. Das Vorbringen der Beklagten bedurfte trotz des Bestreitens des Klägers keiner Beweisaufnahme.
Im Ansatzpunkt zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn entschieden wird, welche der drei gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsformen (Aufgabenerledigung durch Beschäftigung eigener Arbeitnehmer mit entsprechender Sachkunde, Bestellung freiberuflich Tätiger oder Einschaltung überbetrieblicher Dienste iSd § 19 ASiG) zu wählen ist. Die Rechtsprechung hat in Kündigungsrechtsstreitigkeiten stets zwischen den betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsfolgen mitbestimmungswidriger Maßnahmen einerseits und den kündigungsrechtlichen Auswirkungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmers andererseits unterschieden. Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in ähnlichen Fallkonstellationen – Nebeneinander von kollektivrechtlicher Versetzung nach § 99 BetrVG und individualrechtlichem Ausspruch einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG – eine strenge Trennung zwischen beiden Bereichen vorgenommen (BAG 30. September 1993 – 2 AZR 283/93; 22. April 2010 – 2 AZR 491/09). Er hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, die Wirksamkeit der Änderungskündigung davon abhängig zu machen, ob eine Zustimmung des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber geplanten Versetzung vorliegt bzw. nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt ist, dh. ob die gesetzlich vorgesehene Mitbestimmung gewahrt ist.
Ähnliches gilt auch im Falle einer nach § 87 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Mitbestimmung des Betriebsrats und zwar unbeschadet der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“, wonach die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers ist. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergeben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG 11. Januar 2011 – 1 AZR 310/09). Ob auch für Fälle von Kündigungen, die gleichzeitig von mitbestimmten Maßnahmen nach § 87 BetrVG beeinflusst sind, diese Theorie uneingeschränkt anzuwenden ist, kann schon angesichts der Systematik des § 87 BetrVG einerseits und des § 102 BetrVG andererseits bezweifelt werden. Während die Sanktion der Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Nichtanhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) als abschließende lex specialis im Verhältnis der Kündigung zur Mitbestimmung des Betriebsrats zu werten ist, stellt die nach § 87 Abs. 2 BetrVG anzurufende Einigungsstelle einen entsprechenden Ausgleich der Interessen der Betriebsparteien sicher. Auch verdient in diesem Zusammenhang das Argument weiter Geltung (BAG 30. September 1993 – 2 AZR 283/93), dass im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 102 BetrVG, die grundsätzlich nur eine Anhörung des Betriebsrats erfordert, eine Sonderregelung geschaffen würde, die für Kündigungen unter den Voraussetzungen einer Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG eine weitergehende Zustimmungsbedürftigkeit vorsieht.
4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie der Kläger meint – die Beklagte verpflichtet ist, für die bei ihr anfallenden Aufgaben der Arbeitssicherheit vorrangig eigene Arbeitnehmer einzusetzen.
Das Gesetz über Betriebsräte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) stellt die dort vorgesehenen Formen der Aufgabenerledigung durch Beschäftigung eigener Arbeitnehmer mit entsprechender Sachkunde, Bestellung freiberuflich Tätiger oder die Einschaltung überbetrieblicher Dienste iSd § 19 ASiG gleichberechtigt nebeneinander. Soweit der Arbeitgeber nach Maßgabe des Gesetzes zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, kann er, wie sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 und 4 bzw. 5 Abs. 3 Satz 2 und 4 ASiG mittelbar ergibt, unter den drei gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsformen auswählen.
Der Kläger meint, etwas anderes ergäbe sich aus Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG). Der Europäische Gerichtshof hat in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die K.-Land(EuGH 22. Mai 2003 – C-441/01 – Slg 2003, I-5463) entschieden, dass zwischen Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie ein Subsidiaritätsverhältnis bestehe und die Bestellung innerbetrieblicher Experten in jedem Fall den Vorrang haben müsse. Er stellte diese Wortauslegung in eine systematische Verbindung mit dem allgemeinen Partizipationsgrundsatz der Richtlinie, mit dem der innerbetriebliche Dialog über Sicherheit und Gesundheitsschutz zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern verstärkt werden solle. Insoweit übernahm er die ausführlichen Erläuterungen von Generalanwalt L., der in seinen Schlussanträgen (Slg 2003, I – 5463) den so begründeten Vorrang innerbetrieblicher Experten entwickelt hatte. Diese würden das Unternehmen und die Arbeitsmethoden von innen kennen, seien mit den betrieblichen Verfahren betraut, würden daher auch frühere Vorfälle kennen und seien auf dem Betriebsgelände zu erreichen. Vor allem aber hätten sie ein großes Interesse am Gesundheitsschutz, da ihre eigene körperliche Unversehrtheit und diejenige ihrer Kolleginnen und Kollegen auf dem Spiel stehe. Sie seien auf dem Betriebsgelände gut erreichbar und könnten daher auch die Bewusstseinsbildung der Beschäftigten fördern. Im Vertragsverletzungsverfahren gegen M.-Land (6. April 2006 – C-428/04 – Slg 2006, I-3325) hat der Europäische Gerichtshof seine Auffassung bestätigt. Auch die österreichische Regelung, in der die Subsidiarität außerbetrieblicher Experten nicht transparent normiert worden war, wurde als Vertragsverletzung qualifiziert.
Es kann dahinstehen, ob die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ausreichend transparent erfolgt ist. Die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs mögen bei der Ermessensausübung der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG zu beachten sein, eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der individualrechtlichen Kündigung.
5. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, die Kündigung sei „rechtswidrig“, weil sie gegen die Betriebsvereinbarung über die Arbeitssicherheit vom 1. Juni 1975 verstoße.
Aus der Verpflichtung, eine „Dienststelle“ Arbeitssicherheit vorzuhalten. lässt sich bereits nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nicht entnehmen, dass diese mit eigenen Arbeitnehmern besetzt werden muss. Eine „Dienststelle“ ist im deutschen Sprachgebrauch eine Verwaltungseinheit, eine öffentlich-rechtliche Institution, die eine gewisse organisatorische Selbständigkeit hat. Nach § 2 Abs. 2 ArbSchG gelten als Betriebe für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Dienststelle im Sinne der Betriebsvereinbarung kann nach dem Verständnis der Betriebsparteien lediglich bedeuten, dass eine für die Belange der Arbeitssicherheit zuständige Stelle als örtliche Anlaufstelle für die dort beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehen werden muss. Diesem Erfordernis tut die Beklagte bereits dadurch Genüge, dass sie entsprechende Räumlichkeiten für den betriebsärztlichen Dienst und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorhält, in denen diese als Ansprechpartner für die sich im Betrieb stellenden Fragen der Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen.
6. Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat war sowohl über die Person des Klägers und den Zeitpunkt der Kündigung als auch über die für die Beklagte maßgeblichen Kündigungsgründe hinreichend informiert.
a. Der Arbeitgeber ist auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd.§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG verpflichtet, den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Kündigung anzuhören. Die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen. Allerdings muss er dem Wegfall des Arbeitsplatzes und der Sozialauswahl zugrunde liegende Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, im Anhörungsverfahren nicht erneut mitteilen. Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen den Verhandlungen über den Interessenausgleich und der Anhörung – wie hier – ein überschaubarer Zeitraum liegt (BAG 22. Januar 2004 – 2 AZR 111/02).
An die Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die die Kündigung aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10; 22. April 2010 – 2 AZR 991/08). Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 ; 5. November 2009 – 2 AZR 676/08).
b. Danach ist die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt.
Der Betriebsrat war sowohl über die Person des Klägers und den Zeitpunkt der Kündigung als auch über die für die Beklagte maßgebenden Kündigungsgründe hinreichend informiert. Bereits aus dem Inhalt des Anhörungsschreibens vom 12. November 2013 war für den Betriebsrat ersichtlich, dass Kündigungsgrund der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses des Klägers infolge der Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Bereich Arbeitssicherheit der C. GmbH ist mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ist.
C. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Gem. § 72 Abs. 7 ArbGG war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
