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Kündigung einer leitenden Oberärztin: Wann der Personalrat beteiligt werden muss

Forschung, OP-Saal und plötzlich ein striktes Kontaktverbot: Die stellvertretende Chefärztin einer Universitätsklinik verliert durch zwei außerordentliche Kündigungen von heute auf morgen ihren Posten. Ob die Klinikleitung dabei den Personalrat übergehen durfte, hängt allein an der feinen Grenze zwischen medizinischer Wissenschaft und der praktischen Patientenversorgung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 Ca 5556/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Arbeitsgericht München
  • Datum: 17.09.2025
  • Aktenzeichen: 15 Ca 5556/24
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Streitwert: 305.425,77 Euro
  • Relevant für: Klinikbetreiber, Krankenhausärzte, Personalvertretungen

Kliniken dürfen Ärzten ohne Personalrats-Beteiligung nicht kündigen, wenn die Patientenversorgung gegenüber der Forschung überwiegt.
  • Die Ärztin behandelte hauptsächlich Patienten und forschte kaum für die Universität.
  • Der Personalrat muss mitentscheiden, wenn die praktische Arbeit die Forschung überwiegt.
  • Die Universität zahlt der Ärztin nun das volle Gehalt seit der Kündigung.
  • Arbeitgeber dürfen leitende Ärzte nicht auf Stellen mit weniger Verantwortung versetzen.

Oberärztin mit Umzugskarton auf einem Krankenhausflur blickt auf Patientenbetten und medizinische Geräte zurück.
Ohne Beteiligung des Personalrats ist die Kündigung einer leitenden Oberärztin in der Patientenversorgung rechtlich unwirksam. Symbolfoto: KI

Eine Kündigung im öffentlichen Dienst ist nach Artikel 77 Absatz 1 und 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) unwirksam, wenn der zuständige Personalrat zuvor nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Das bedeutet konkret: Die Mitbestimmung des Personalrats ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, ohne die eine Kündigung rechtlich keinen Bestand hat. Eine Ausnahme von dieser zwingenden Mitbestimmung besteht nach Artikel 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BayPVG nur dann, wenn die betroffene Person vorwiegend wissenschaftlich tätig ist. Da diese Ausnahmevorschrift die Beteiligungsrechte stark einschränkt, gebietet sie eine enge Auslegung und erfordert eine genaue Einzelfallprüfung des tatsächlichen Tätigkeitsschwerpunkts.

Infografik zum Urteil: Kündigungsschutz bei Ärzten an Unikliniken – Patientenversorgung vs. Forschung.
Entscheidungsbaum: Wann die Kündigung ohne Personalrat an Unikliniken scheitert.

Unwirksame Entlassung mangels Personalratsanhörung

Das Arbeitsgericht München erklärte in einem aktuellen Verfahren (Az. 15 Ca 5556/24) vom 17. September 2025 zwei außerordentliche Entlassungen einer Medizinerin für unwirksam und entschied, dass die Ärztin den Prozess vollständig gewonnen hat. Die Universität hatte der Frau, die seit dem Jahr 2020 als ständige Chefarzt-Stellvertreterin tätig war, am 11. und nochmals am 15. Juli 2024 fristlos gekündigt, ohne zuvor den Personalrat anzuhören. Zuvor hatte die Ärztin Ende Februar einen aus ihrer Sicht strafrechtlich relevanten Vorfall mit ihrem Vorgesetzten gemeldet, woraufhin sie im April von der Arbeit freigestellt wurde. Das Gericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigungen fest, da die Angestellte schwerpunktmäßig in der regulären Patientenversorgung arbeitete und eben nicht vorwiegend in der Forschung. Zudem war sie in die Entgeltgruppe Ä4 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte eingruppiert, was zusätzlich gegen eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit sprach. Die Entgeltgruppe Ä4 ist speziell für Ärzte in leitender Funktion wie stellvertretende Chefärzte vorgesehen, was deren administrativen und klinischen Fokus unterstreicht.

Keine „automatische“ Forscher-Eigenschaft für Klinikärzte

Die Definition eines wissenschaftlichen Mitarbeiters richtet sich nach Artikel 72 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). Nach Maßgabe von Artikel 72 Absatz 2 Satz 3 BayHIG können zwar grundsätzlich auch Tätigkeiten in der direkten Krankenversorgung als wissenschaftliche Dienstleistungen gewertet werden. Eine pauschale Rechtsfiktion, wonach alle ärztlichen Beschäftigten an Universitätskliniken automatisch als wissenschaftliche Mitarbeiter gelten, existiert laut den rechtlichen Vorgaben jedoch nicht. Eine Rechtsfiktion würde bedeuten, dass das Gesetz einen Umstand als gegeben voraussetzt, auch wenn er in der Realität nicht zutrifft – das Gericht lehnt eine solche Automatik hier jedoch ab.

Die Regelungen selbst entbinden aber nicht von einer materiellen Prüfung des Schwerpunkts der Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters an einem Universitätsklinikum im Einzelfall. Insbesondere ist darin entgegen der Ansicht des Beklagten keine Rechtsfiktion zu sehen. – so das Arbeitsgericht München

Patientenversorgung überwiegt Forschungstätigkeit im Einzelfall

Der Arbeitgeber rechtfertigte die fehlende Anhörung des Personalrats im Prozess mit dem Argument, die betroffene Oberärztin sei aufgrund einer angestrebten Habilitation und ihrer Aufgaben an einem Lehrstuhl kraft Gesetzes wissenschaftlich tätig gewesen. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und stellte fest, dass die Medizinerin einen eigenen Patientenstamm versorgte und umfangreiche Leitungsaufgaben an drei verschiedenen Standorten wahrnahm. Der zeitliche Umfang von der Forschung und der Lehre war nach den Feststellungen der Richter nur nachrangig und wurde von der Universität in dem Verfahren auch nicht substantiiert dargelegt. Das bedeutet: Die Klinik konnte keine konkreten Beweise oder detaillierten Zeitanteile vorlegen, die ihre Behauptung gestützt hätten.

Sichern Sie proaktiv Beweise für Ihren tatsächlichen Arbeitsalltag: Führen Sie über mehrere Wochen ein detailliertes Tätigkeitsprotokoll, das Ihre Stunden in Patientenversorgung, Lehre und Forschung exakt trennt. Da die Beweislast für eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit beim Arbeitgeber liegt, können Sie mit einer solchen Dokumentation die fehlende Personalratsbeteiligung und damit die Unwirksamkeit einer Kündigung vor Gericht beweisen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Unwirksamkeit der Kündigung war hier die Abgrenzung zwischen Forschung und Patientenversorgung. Ob der Personalrat beteiligt werden muss, hängt nicht von der Bezeichnung im Vertrag oder einer angestrebten Habilitation ab, sondern von der tatsächlichen Zeitverteilung. Wenn Sie einen eigenen Patientenstamm versorgen und Ihre Forschungstätigkeit zeitlich untergeordnet ist, muss der Personalrat zwingend angehört werden.

Unzulässige Degradierung: Warum die Versetzung zur Studienärztin scheiterte

Eine Umsetzung oder eine Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz muss vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein und zwingend den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeitsaufgaben wahren. Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber zwar, Inhalt und Ort der Arbeit zu bestimmen, endet aber dort, wo die neue Aufgabe nicht mehr der Qualifikation und dem Status des Mitarbeiters entspricht. Eine erhebliche Beschneidung des fachlichen Aufgabenspektrums oder der Verlust des bisherigen Status erfordert stattdessen eine Änderungskündigung nach Paragraph 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Hierbei kündigt der Arbeitgeber den alten Vertrag und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu neuen, meist schlechteren Bedingungen an. Die einseitige Zuweisung einer Stelle, die qualitativ und hierarchisch erheblich von der bisherigen Position abweicht, ist rechtlich unwirksam.

Degradierung zur Studienärztin

Die Universität hatte die Medizinerin im Mai 2024 von ihrem bisherigen Arbeitsbereich an einen anderen Lehrstuhl versetzt, um sie dort fortan als Studienärztin für ein Projekt zur Durchführung von klinischen Untersuchungen und der Spiro-Ergometrie einzusetzen. Durch diesen Wechsel verlor die Angestellte ihre Befugnis zu den fachlichen Weisungen an ihr unterstellte Mitarbeiter sowie ihre wichtige Funktion als ständige Chefarzt-Stellvertreterin. Das Gericht erklärte die Umsetzung für unwirksam, da die Ärztin am neuen Lehrstuhl mangels einer entsprechenden Facharztqualifikation für die Pädiatrie ohnehin nicht gleichwertig eingesetzt werden konnte und die neue Position eine massive Statusverschlechterung bedeutete.

Demgegenüber geht das Direktionsrecht nicht soweit, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz mit einer geringer wertigen Tätigkeit versetzen darf, dies auch dann nicht, wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird. – so das Arbeitsgericht München

Praxis-Hürde: Statusverlust durch Versetzung

Eine Versetzung ist oft dann unzulässig, wenn sie mit dem Entzug von Führungsaufgaben verbunden ist (hier: Wegfall der Chefarzt-Stellvertretung und der Weisungsbefugnis). Prüfen Sie bei einer Versetzung, ob die neue Stelle Ihre fachliche Qualifikation überhaupt widerspiegelt – die Zuweisung einer Position, für die Ihnen die notwendige Facharztbezeichnung fehlt, ist ein starkes Indiz für eine rechtswidrige Maßnahme.

Unwirksames Kontaktverbot: Klinikärzte brauchen fachlichen Austausch

Ein striktes Kontaktverbot zu den Kollegen und den Mitarbeitern ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn es den medizinischen Arbeitsalltag massiv behindert. Solche weitreichenden Anweisungen sind unwirksam, wenn sie einen bestehenden Weiterbeschäftigungsanspruch des Angestellten in der Praxis völlig entleeren würden. Dieser Anspruch garantiert, dass ein Mitarbeiter nach einer unwirksamen Kündigung nicht nur sein Gehalt bezieht, sondern auch tatsächlich seiner Qualifikation entsprechend beschäftigt werden muss.

Medizinische Arbeit erfordert den Austausch

Die Klinikleitung hatte der Medizinerin bereits ab April 2024 ausdrücklich untersagt, den Kontakt zu den Mitarbeitern und den Kollegen am Lehrstuhl ihres bisherigen Vorgesetzten aufzunehmen. Die Richter am Arbeitsgericht München hoben dieses Kontaktverbot vollständig auf, da ein medizinischer Arbeitsalltag einen ständigen fachlichen Austausch zwingend erfordert. Die gerichtliche Entscheidung stufte die entsprechende Anweisung der Universität als grob rechtswidrig ein und ordnete die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Ärztin zu unveränderten Bedingungen an.

Annahmeverzugslohn: Volle Vergütung trotz unwirksamer Kündigung

Bei einer unwirksamen Kündigung schuldet der Arbeitgeber dem Angestellten einen Annahmeverzugslohn nach Paragraph 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dies bedeutet: Da der Arbeitgeber die Arbeitsleistung unberechtigt abgelehnt hat, muss er die Vergütung für die gesamte Zeit des Prozesses nachzahlen. Ein ausdrückliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Betroffenen ist dabei entbehrlich, wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung durch eine Kündigung oder eine Freistellung bereits abgelehnt hat, was sich aus Paragraph 296 Satz 1 BGB ergibt. Eine Kürzung dieses Anspruchs wegen eines unterlassenen Zwischenverdienstes nach Paragraph 11 Nummer 2 des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, dass der Arbeitnehmer konkrete Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit böswillig ausschlägt. Von Böswilligkeit spricht man, wenn der Betroffene vorsätzlich untätig bleibt, nur um die Zahlungen des alten Arbeitgebers zu maximieren.

Anspruch auf den Annahmeverzugslohn

Als Konsequenz aus der unwirksamen Entlassung wurde der Rechtsträger der Universität verurteilt, den vollständigen Annahmeverzugslohn für den Zeitraum von Juli 2024 bis Juli 2025 nachzuzahlen. Dabei ergaben sich monatliche Bruttobeträge, die zwischen 6.779,31 Euro und 11.724,64 Euro lagen und nun inklusive Zinsen ausgeglichen werden müssen. Bei dem Verfahren mit einem Streitwert von über 305.000 Euro scheiterte eine finanzielle Kürzung daran, dass die Ärztin unbestritten dargelegt hatte, im fraglichen Zeitraum keinerlei Vermittlungsvorschläge oder konkrete Angebote der Bundesagentur für Arbeit erhalten zu haben. Der Streitwert ist die Summe, aus der sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen; er orientiert sich hier am hohen Jahresverdienst der Klägerin.

Was jetzt zu tun ist: Wenn Sie eine Kündigung oder Versetzung erhalten, müssen Sie zwingend innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Verlangen Sie umgehend schriftliche Auskunft darüber, ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Registrieren Sie sich zudem sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit und dokumentieren Sie alle Rückmeldungen, um Ihren Anspruch auf vollen Annahmeverzugslohn nicht zu gefährden.

Kündigungsschutz für Chefarzt-Stellvertreter an Unikliniken

Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts München verdeutlicht, dass Universitätskliniken das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht durch die pauschale Einstufung von Medizinern als „Wissenschaftler“ umgehen können. Zwar handelt es sich um ein erstinstanzliches Urteil, es liefert Ihnen jedoch eine starke Argumentationsgrundlage für alle deutschen Universitätskliniken: Die bloße Erwartung einer Habilitation macht Sie rechtlich nicht zum schutzlosen Forscher. Erstinstanzlich bedeutet, dass dies die Entscheidung des ersten Gerichts ist, gegen die noch Berufung eingelegt werden kann.

Für Ihre Praxis bedeutet das: Wehren Sie sich konsequent gegen fachfremde Versetzungen oder Kontaktverbote, die Ihren medizinischen Austausch behindern. Bestehen Sie bei einer Statusverschlechterung auf eine ordnungsgemäße Änderungskündigung, statt eine einseitige Weisung zu akzeptieren, und sichern Sie sich so Ihren Gehaltsanspruch auch während eines laufenden Rechtsstreits.


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Eine unwirksame Kündigung oder eine unzulässige Versetzung erfordert schnelles Handeln innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Wirksamkeit Ihrer Kündigung, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Personalratsbeteiligung und Ihren tatsächlichen Tätigkeitsschwerpunkt. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Status und Ihre Gehaltsansprüche rechtssicher zu verteidigen.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Die pauschale Einstufung als reines Forschungspersonal ist an Kliniken ein beliebter juristischer Taschenspielertrick, um die lästige Anhörung des Personalrats zu umgehen. Arbeitgeber wissen meist ganz genau, dass diese Argumentation bei erfahrenen Oberärzten auf wackeligen Beinen steht. Sie pokern jedoch darauf, dass isolierte Mediziner durch den plötzlichen Statusverlust entnervt von selbst das Handtuch werfen.

Wer plötzlich ein Kontaktverbot erhält, darf dieses Zermürbungsspiel auf keinen Fall persönlich nehmen. Hinter solchen extremen Maßnahmen steckt eiskaltes Kalkül, um die Verhandlungsposition für eine spätere Abfindung zu verbessern. Mein Rat an betroffene Kollegen lautet in diesen Situationen stets, die rechtswidrige Freistellung stoisch zu dokumentieren und keinesfalls im ersten Affekt hinzuschmeißen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Kündigungsschutz durch den Personalrat auch, wenn ich aktuell an meiner Habilitation arbeite?

JA. Der Kündigungsschutz durch den Personalrat bleibt auch während einer laufenden Habilitation bestehen, sofern Ihre tatsächliche tägliche Arbeitszeit weiterhin schwerpunktmäßig durch die klinische Patientenversorgung geprägt wird. Die bloße Absicht, sich akademisch zu qualifizieren, begründet laut aktueller Rechtsprechung keine automatische Einstufung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Ausnahmeregelungen.

Gemäß Art. 77 Abs. 1 BayPVG ist die Mitbestimmung des Personalrats eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung im öffentlichen Dienst. Eine Ausnahme nach Art. 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG greift nur dann, wenn eine Person vorwiegend wissenschaftlich tätig ist, was eine detaillierte Einzelfallprüfung der tatsächlichen Zeitanteile erfordert. Das Arbeitsgericht München (Az. 15 Ca 5556/24) stellte klar, dass keine Rechtsfiktion (gesetzliche Unterstellung) existiert, wonach Klinikärzte allein aufgrund ihrer Forschungsambitionen ihren Status als geschützte Arbeitnehmer verlieren. Besonders eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä4 spricht massiv gegen einen reinen Forscherstatus und unterstreicht stattdessen Ihren Fokus auf klinische sowie administrative Aufgaben.

Ein Wegfall der Mitbestimmungsrechte droht nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass Forschung und Lehre Ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit materiell und zeitlich gegenüber der Krankenversorgung eindeutig dominieren. Da die Beweislast hierfür beim Arbeitgeber liegt, sollten Sie zur Absicherung ein detailliertes Tätigkeitsprotokoll führen, welches die exakte Trennung zwischen Ihren wissenschaftlichen Projekten und der regulären Patientenversorgung dokumentiert.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung, wenn ich während des Prozesses arbeitslos bleibe?

NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch auf Gehaltsnachzahlung, den sogenannten Annahmeverzugslohn, nicht allein durch Ihre Arbeitslosigkeit während des laufenden Rechtsstreits. Solange Sie keine konkreten Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit vorsätzlich ablehnen, bleibt der Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber in voller Höhe bestehen.

Gemäß § 615 Satz 1 BGB schuldet der Arbeitgeber die Vergütung rückwirkend, wenn sich nach einer unwirksamen Kündigung herausstellt, dass er die Arbeitsleistung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Anrechnung fiktiven Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG findet nur statt, wenn Sie es böswillig unterlassen, eine zumutbare neue Tätigkeit während der Prozessdauer aufzunehmen. Rechtlich bedeutet Böswilligkeit, dass Ihnen spezifische Stellenangebote vorlagen, die Sie ohne triftigen Grund ausgeschlagen haben, um die Zahlungen Ihres bisherigen Arbeitgebers künstlich zu maximieren. Die reine Untätigkeit oder das Ausbleiben von Jobangeboten seitens der Behörden führt daher nicht automatisch zu einer Minderung Ihrer finanziellen Ansprüche.

Zur Absicherung Ihres Anspruchs ist es jedoch zwingend erforderlich, dass Sie sich unmittelbar nach der Entlassung arbeitssuchend melden und sämtliche Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit chronologisch aufbewahren. Nur durch diese lückenlose Dokumentation können Sie im Prozess beweisen, dass Ihnen keine zumutbaren Arbeitsangebote unterbreitet wurden, wodurch der Vorwurf der Böswilligkeit rechtssicher entkräftet werden kann.


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Wie detailliert muss mein Tätigkeitsprotokoll sein, um die fehlende Beteiligung des Personalrats zu beweisen?

Ihr Tätigkeitsprotokoll muss über mehrere Wochen eine minutengenaue Dokumentation enthalten, die Ihre täglichen Arbeitszeiten präzise in die Kategorien Patientenversorgung, Forschung und Lehre unterteilt. Diese detaillierte Aufstellung ist notwendig, um den klinischen Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit rechtssicher zu belegen, da bloße pauschale Schätzungen Ihrer Arbeitsanteile vor Gericht keine ausreichende Beweiskraft entfalten.

Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass eine Kündigung im öffentlichen Dienst ohne Personalrat gemäß Art. 77 BayPVG unwirksam ist, sofern keine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt. Da Arbeitgeber oft versuchen, Klinikärzte pauschal als Wissenschaftler einzustufen, müssen Sie durch eine substantiierte Darlegung (detaillierte Beweisführung) nachweisen, dass die Krankenversorgung tatsächlich überwiegt. Erfassen Sie daher jede Stunde spezifisch nach Tätigkeiten wie Visiten, Operationen oder administrativen Leitungsaufgaben und stellen Sie diese den reinen Forschungszeiten im Labor gegenüber. Nur durch eine solche lückenlose Dokumentation können Sie die vom Gericht geforderte Einzelfallprüfung zu Ihren Gunsten beeinflussen und die Unwirksamkeit der Kündigung herbeiführen.

Besondere Bedeutung kommt der Dokumentation von Weisungsbefugnissen zu, da administrative Aufgaben der klinischen Organisation und nicht der Forschung zugerechnet werden. Selbst eine angestrebte Habilitation ersetzt diese materielle Prüfung der tatsächlichen Zeitanteile nicht.


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Was kann ich tun, wenn mir die Klinik trotz Klage den Zugang zum System verweigert?

Sie können die Wiederherstellung Ihres IT-Systemzugangs gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwingen, sofern Sie gleichzeitig einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung geltend machen. Ein Entzug des digitalen Zugangs kommt faktisch einem unzulässigen Kontaktverbot gleich und verletzt Ihren arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine vertragsgemäße Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit. Da moderne klinische Arbeit ohne Zugriff auf Patientendaten und digitale Kommunikationssysteme unmöglich ist, stellt diese Maßnahme eine rechtswidrige Behinderung Ihrer beruflichen Existenz dar.

Rechtlich beruht dieser Anspruch auf der Erkenntnis, dass eine qualifizierte medizinische Tätigkeit zwingend den ständigen fachlichen Austausch mit Kollegen sowie den Zugriff auf notwendige diagnostische Systeme erfordert. Ein technisches Aussperren entleert Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch in der Praxis vollständig, da Sie Ihre vertraglich geschuldete Leistung ohne diese digitalen Werkzeuge überhaupt nicht sinnvoll erbringen können. Gerichte bewerten solche Blockaden daher als unzulässige Überschreitung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gemäß Paragraph 106 der Gewerbeordnung, wenn kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Sperre vorliegt. Sie sollten die Klinikleitung daher unter kurzer Fristsetzung schriftlich zur Reaktivierung Ihres Accounts auffordern und dabei explizit auf die unzulässige Behinderung Ihrer fachlichen Arbeit hinweisen.

Eine Verweigerung des Systemzugangs ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber konkrete Gefahren für die Datensicherheit oder den begründeten Verdacht eines missbräuchlichen Datenabzugs durch den Mitarbeiter nachweisen kann. Rein strategische Erwägungen zur Isolation eines unliebsamen Mitarbeiters im laufenden Kündigungsrechtsstreit reichen zur rechtlichen Rechtfertigung dieser einschneidenden Maßnahme im klinischen Umfeld regelmäßig nicht aus.


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Muss ich die Versetzung auf eine Stelle ohne Führungsverantwortung bis zum Prozessende vorläufig hinnehmen?

NEIN. Eine Versetzung, die zum Entzug Ihrer Führungsverantwortung oder Ihres hierarchischen Status führt, ist rechtlich unwirksam und muss von Ihnen nicht hingenommen werden. Diese einseitige Maßnahme überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Direktionsrechts deutlich und erfordert für ihre Wirksamkeit zwingend den Ausspruch einer förmlichen Änderungskündigung durch den Arbeitgeber.

Das Direktionsrecht gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) erlaubt zwar die Konkretisierung der Arbeitsbedingungen, deckt jedoch keine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten oder den Entzug von Weisungsbefugnissen ab. Eine solche einseitige Degradierung stellt eine unzulässige Änderung dar, da der soziale Status und das fachliche Profil einer Führungskraft durch den Wegfall der Personalverantwortung erheblich beschädigt werden. Sie sollten der neuen Tätigkeit keinesfalls stillschweigend zustimmen, da eine widerspruchslose Aufnahme der Arbeit nach einer gewissen Zeit als konkludente Einverständniserklärung mit der schlechteren Vertragsposition gewertet werden kann. Stattdessen empfiehlt es sich, die Arbeitsleistung unter Vorbehalt anzubieten und gleichzeitig gerichtlich feststellen zu lassen, dass die ursprünglichen Bedingungen Ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin unverändert fortbestehen.

Obwohl die Weisung unwirksam ist, sollten Sie die Arbeit nicht eigenmächtig verweigern, sondern die Unwirksamkeit durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung gerichtlich klären lassen. Nur so verhindern Sie effektiv, dass vollendete Tatsachen Ihren beruflichen Ruf während der meist langen Prozessdauer durch den Statusverlust nachhaltig beeinträchtigen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


ArbG München – Az.: 15 Ca 5556/24 – Urteil vom 17.09.2025




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