Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Homeoffice gekündigt: Wann der Chef den Schreibtisch zurück ins Büro beordern darf
- Der Streit um den Schreibtisch: Homeoffice gekündigt – was nun?
- Von der Pandemie-Ausnahme zur festen Vereinbarung und zurück
- Das Ringen vor Gericht: War die Homeoffice-Kündigung rechtens?
- Klares Nein vom Landesarbeitsgericht: Kein Anspruch mehr auf Homeoffice
- Warum das Gericht so entschied: Die Knackpunkte der Begründung
- Mehr als nur ein Einzelfall: Was das Urteil für Homeoffice-Regelungen bedeutet
- Das Recht hinter dem Urteil: Arbeitsrecht und Weisungsrecht kurz erklärt
- Paragrafen im Klartext: Diese Gesetze spielten eine Rolle
- Homeoffice-Adé? Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
- Fallstricke und Chancen: Tipps für Ihre Homeoffice-Situation
- Wenn der Chef das Homeoffice streicht: Zwei typische Szenarien
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet eine Telearbeitsvereinbarung und welche rechtliche Bedeutung hat sie?
- Unter welchen Bedingungen kann ein Arbeitgeber eine Telearbeitsvereinbarung kündigen?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung der Telearbeitsvereinbarung und einer Änderungskündigung des Arbeitsvertrages?
- Welche Rolle spielt das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei der Anordnung von Büropräsenz?
- Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Telearbeitsvereinbarung kündigt?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 5 SLa 76/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmerin bei den US-Stationierungsstreitkräften. Sie vertrat die Ansicht, die einseitige Kündigung ihrer Telearbeitsvereinbarung sei unwirksam oder unbillig, verstoße gegen Formerfordernisse oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Beklagte: Arbeitgeberin, vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland, für die US-Stationierungsstreitkräfte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin arbeitete teilweise im Homeoffice aufgrund einer Vereinbarung. Der Arbeitgeber kündigte diese Vereinbarung einseitig und forderte die Rückkehr ins Büro. Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass diese Änderung unwirksam sei.
- Kern des Rechtsstreits: Konkret ging es darum, ob der Arbeitgeber eine vereinbarte Telearbeit einseitig beenden und die Arbeitnehmerin zur ausschließlichen Tätigkeit im Büro verpflichten durfte. Streitpunkt war die rechtliche Wirksamkeit der einseitigen Kündigung der Telearbeitsvereinbarung durch den Arbeitgeber.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Arbeitnehmerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Damit wurde die Entscheidung bestätigt, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeit wieder ausschließlich in der Dienststelle erbringen muss. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
- Begründung: Das Gericht sah keine Änderungskündigung, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Die Telearbeitsvereinbarung konnte aufgrund einer Klausel in der Vereinbarung gekündigt werden, da dies nur den Arbeitsort betraf und keine zwingenden Rechte verletzte. Die vereinbarten Kündigungsgründe des Arbeitgebers (organisatorische Anforderungen) waren im Einzelfall gegeben und die Kündigung war nicht unbillig.
- Folgen: Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, ihre Arbeit wieder vollständig in der Dienststelle zu leisten. Der Rechtsstreit über den Arbeitsort ist mit dieser Entscheidung abgeschlossen.
Der Fall vor Gericht
Homeoffice gekündigt: Wann der Chef den Schreibtisch zurück ins Büro beordern darf
Viele Arbeitnehmer schätzen die Flexibilität des Homeoffice, doch was passiert, wenn der Arbeitgeber diese Regelung einseitig beenden will? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beleuchtet genau diese Frage und zeigt auf, unter welchen Umständen eine solche Kündigung der Telearbeitsvereinbarung rechtens sein kann. Der Fall einer Verwaltungsassistentin bei den US-Stationierungsstreitkräften macht deutlich, wie wichtig klare vertragliche Absprachen sind und welche Rolle das Weisungsrecht des Arbeitgebers spielt. Für viele Beschäftigte, deren Arbeitsalltag sich durch Homeoffice verändert hat, ist dieses Urteil von großer Bedeutung.
Der Streit um den Schreibtisch: Homeoffice gekündigt – was nun?
Im Zentrum des Falles stand eine Verwaltungsassistentin, hier Frau S. genannt, die seit dem Jahr 2000 im Personalbüro der US-Stationierungsstreitkräfte auf einer Air Base tätig ist. Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II). Vor der Corona-Pandemie arbeitete Frau S. ausschließlich in der Dienststelle. Mit Beginn der Pandemie änderte sich dies: Ab März 2020 war sie zunächst vollständig, später dann zu 50% im Homeoffice tätig. Diese 50/50-Regelung wurde im November 2022 in einem schriftlichen „Telework-Agreement“ festgehalten. Dieses Dokument, ein US-Formblatt, enthielt auch eine Klausel, die beiden Seiten – Arbeitnehmer und Vorgesetztem – die Kündigung der Telearbeitsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubte.
Im August 2023 dann die Wende: Der zuständige US-Personalleiter entschied, die Telearbeit für den gesamten Arbeitsbereich von Frau S., „Position Control“, zu beenden. Als Begründung wurden unter anderem mehrfach verpasste Fristen und stark verzögerte Antworten auf Arbeitsaufträge genannt. Die Präsenz im Büro sei notwendig, um eine ausreichende Aufsicht und effektives Management sicherzustellen. Frau S. wurde mündlich informiert und erhielt ein Kündigungsformblatt, dessen Empfang sie jedoch nicht bestätigte. Stattdessen war sie ab dem Folgetag durchgehend krankgeschrieben. Sie zog vor Gericht mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Kündigung ihrer Homeoffice-Vereinbarung unwirksam sei und sie weiterhin anteilig von zu Hause arbeiten dürfe. Dieser Fall von Frau S. ist typisch für Situationen, in denen Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen etablierte Homeoffice-Regelungen wieder ändern möchten, während Arbeitnehmer auf der Beibehaltung bestehen.
Von der Pandemie-Ausnahme zur festen Vereinbarung und zurück

Der Weg ins Homeoffice und wieder heraus war bei Frau S. mehrstufig. Zunächst gab es während der Pandemie eine allgemeine Dienstvereinbarung über Telearbeit, die ausdrücklich zeitlich begrenzt war und eine Kündigungsmöglichkeit vorsah. Später, im Februar 2022, begann Frau S. mit dem 50/50-Modell. Dies wurde schließlich im November 2022 durch das individuelle „Telework-Agreement“ konkretisiert.
Genau dieses Agreement enthielt in Ziffer 22 die entscheidende Kündigungsregelung, die besagte: „Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Vorgesetzte können die Telearbeitsvereinbarung kündigen. […] Die Geschäftsleitung wird die Telearbeitsvereinbarung kündigen, wenn die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers nicht dem vorgeschriebenen Standard entspricht oder die Telearbeit den organisatorischen Anforderungen nicht gerecht wird.“ Als der Arbeitgeber von dieser Klausel Gebrauch machte, rief Frau S. die Gerichte an. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies ihre Klage in erster Instanz ab. Dagegen legte Frau S. Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.
Das Ringen vor Gericht: War die Homeoffice-Kündigung rechtens?
Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 3/24) musste geklärt werden, ob die einseitige Beendigung der Homeoffice-Möglichkeit durch den Arbeitgeber rechtmäßig war. Die zentralen juristischen Fragen waren vielschichtig:
- Handelte es sich bei der Ankündigung des Arbeitgebers um eine Änderungskündigung des gesamten Arbeitsvertrages? Eine Änderungskündigung ist die Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages bei gleichzeitigem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie unterliegt strengen formalen und inhaltlichen Anforderungen, wie etwa der Schriftform in deutscher Sprache gemäß § 47 TVAL II.
- Oder war es lediglich die Kündigung einer separaten Zusatzvereinbarung, nämlich des „Telework-Agreements“? Wenn ja, war eine solche Teilkündigung einzelner Vertragsbedingungen überhaupt zulässig?
- Spielte es eine Rolle, dass die Vereinbarung und die Kündigungserklärung in englischer Sprache abgefasst waren?
- War die digitale Signatur auf dem Kündigungsformblatt ausreichend, oder hätte es einer handschriftlichen Unterschrift bedurft?
- War die Kündigungsklausel im „Telework-Agreement“ als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) wirksam? Solche Klauseln werden daraufhin überprüft, ob sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
- Und schließlich: Selbst wenn die Kündigung der Vereinbarung prinzipiell möglich war, entsprach die konkrete Entscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen? Das bedeutet, das Gericht prüft, ob der Arbeitgeber seine Interessen und die der Arbeitnehmerin ausreichend gegeneinander abgewogen hat.
Klares Nein vom Landesarbeitsgericht: Kein Anspruch mehr auf Homeoffice
Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz und wiesen die Berufung von Frau S. zurück. Damit ist sie verpflichtet, ihre Arbeitsleistung seit dem 28. August 2023 wieder vollständig in der Dienststelle zu erbringen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil in dieser Sache rechtskräftig ist, sofern keine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat.
Warum das Gericht so entschied: Die Knackpunkte der Begründung
Das LAG stützte seine Entscheidung auf mehrere Pfeiler, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Homeoffice-Regelungen wegweisend sein können.
Kein Arbeitsvertrag gekündigt, nur eine Zusatzvereinbarung
Das Gericht stellte klar, dass die US-Stationierungsstreitkräfte mit dem Schreiben vom 21. August 2023 keine Änderungskündigung des Arbeitsvertrages ausgesprochen hatten. Ihr Ziel war es nicht, das Arbeitsverhältnis mit Frau S. zu beenden, sondern lediglich den Ort zu ändern, an dem sie ihre Arbeit leistet. Da der Kern des Arbeitsvertrages – Arbeitsleistung gegen Entgelt – unberührt blieb, fanden die strengen Formvorschriften für Kündigungen des Arbeitsvertrages (wie die deutsche Sprache oder bestimmte Kündigungsfristen nach dem Kündigungsschutzgesetz) hier keine Anwendung.
Das Kleingedruckte zählt: Kündigungsklausel im „Telework-Agreement“
Entscheidend war für das Gericht die Existenz der Kündigungsklausel in Ziffer 22 des „Telework-Agreements“. Diese Klausel räumte dem Vorgesetzten ausdrücklich das Recht ein, die Telearbeitsvereinbarung gesondert zu kündigen. Das Gericht führte aus, dass eine Teilkündigung einzelner Vertragsbedingungen zwar grundsätzlich problematisch sein kann, wenn sie das Gleichgewicht des Vertrages stört. Hier sei dies aber anders: Die Möglichkeit, die Telearbeit zu beenden, war ausdrücklich vereinbart worden. Zudem werde durch die Kündbarkeit der Telearbeitsvereinbarung kein zwingender Kündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis selbst umgangen. Die Telearbeit betreffe lediglich eine „Erfüllungsmodalität“, also die Art und Weise, wie die Arbeitspflicht erfüllt wird, nämlich den Arbeitsort. Dieser unterliegt ohnehin grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (geregelt in § 106 der Gewerbeordnung, kurz GewO). Dieses Recht erlaubt es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Englisch okay: Sprachkenntnisse im Job entscheidend
Die Argumentation von Frau S., die Vereinbarungen oder die Kündigung seien wegen fehlender deutscher Übersetzung unwirksam, wies das LAG zurück. Für zivile Beschäftigte der US-Stationierungsstreitkräfte, so das Gericht, seien englische Sprachkenntnisse erforderlich. Für die Position von Frau S. waren sogar gute Englischkenntnisse Voraussetzung. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Inhalt der englischsprachigen Dokumente nicht verstanden hätte. Zudem hatte sie das Kündigungsschreiben selbst in englischer Sprache ihrer Klage beigefügt.
Digitale Unterschrift reicht: Form der Kündigung der Zusatzvereinbarung
Auch die Form der Kündigung der Telearbeitsvereinbarung beanstandete das Gericht nicht. Zwar war im „Telework-Agreement“ Schriftform vereinbart. Diese sogenannte gewillkürte Schriftform (von den Parteien selbst vereinbarte Schriftform, § 127 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ist weniger streng als die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für Arbeitsvertragskündigungen (§ 623 BGB), die eine eigenhändige Unterschrift erfordert. Für die Kündigung der Telearbeitsvereinbarung genügte nach Ansicht des LAG die digitale Signatur des US-Personalleiters auf dem Formblatt. Diese erfüllt die Anforderungen an die elektronische Form (§ 126a BGB).
Vertragsklausel unter der Lupe: Nicht automatisch unfair
Die Kündigungsklausel im „Telework-Agreement“ wurde vom Gericht als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eingestuft. Das bedeutet, sie wurde daraufhin überprüft, ob sie Frau S. unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klausel wirksam ist. Ein Kündigungs- oder Widerrufsrecht für eine solche Zusatzvereinbarung sei zumutbar, wenn es nicht grundlos gewährt wird, sondern beispielsweise dazu dient, auf veränderte betriebliche Anforderungen reagieren zu können. Die im Agreement genannten Kündigungsgründe – unzureichende Leistung oder wenn Telearbeit den organisatorischen Anforderungen nicht mehr gerecht wird – sah das Gericht als interessengerecht und zumutbar an.
Betriebliche Gründe überwiegen: Chefs dürfen Homeoffice streichen
Schließlich prüfte das LAG, ob die Kündigung der Telearbeitsvereinbarung im konkreten Fall dem Grundsatz des billigen Ermessens (§ 315 BGB, § 106 GewO) entsprach. Auch hier gab das Gericht dem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte seine Entscheidung mit betriebsbedingten Gründen untermauert: die generelle Beendigung der Telearbeit im Arbeitsbereich „Position Control“ wegen festgestellter verzögerter Arbeitsabläufe und Fristversäumnisse. Ziel sei es gewesen, wieder eine ausreichende Aufsicht und ein effektives Management der Aufgaben zu gewährleisten. Dies sei ein legitimes betriebliches Interesse.
Die von Frau S. angeführten gesundheitlichen Gründe (Angstzustände, frühere Mobbing-Erfahrungen) und die Befürchtung einer Suizidgefahr bei Rückkehr ins Büro sah das Gericht als nicht ausreichend konkret dargelegt an. Es fehlten aktuelle, auf die jetzige Situation bezogene ärztliche Atteste und eine klare Verbindung zwischen den früheren Vorfällen und der jetzigen Anordnung. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz lag laut Gericht nicht vor. Der Arbeitgeber hatte die Telearbeit für beide Mitarbeiterinnen im Bereich „Position Control“ beendet, nicht nur für Frau S. Dass andere Mitarbeiter im Personalbüro weiterhin teilweise im Homeoffice arbeiten durften, sei nicht vergleichbar, da ihre Aufgaben und die Situation in ihren Bereichen anders sein könnten.
Mehr als nur ein Einzelfall: Was das Urteil für Homeoffice-Regelungen bedeutet
Dieses Urteil des LAG Rheinland-Pfalz hat Signalwirkung. Es stärkt die Position von Arbeitgebern, die Homeoffice-Regelungen beenden oder ändern möchten, sofern sie dies auf eine klare vertragliche Grundlage und nachvollziehbare betriebliche Gründe stützen können. Es unterstreicht die immense Bedeutung, Homeoffice-Modalitäten präzise und schriftlich zu regeln, inklusive von Klauseln zur Beendigung oder Änderung solcher Vereinbarungen.
Vor diesem Urteil war die Rechtslage oft unklar, wenn Arbeitgeber einmal gewährtes Homeoffice wieder streichen wollten, insbesondere wenn keine explizite Kündigungsmöglichkeit vereinbart war. Das Urteil schafft nun mehr Klarheit: Ist eine Kündigungsmöglichkeit für die Homeoffice-Vereinbarung wirksam vereinbart, kann der Arbeitgeber davon Gebrauch machen, wenn er sachliche Gründe hat und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt.
Das Recht hinter dem Urteil: Arbeitsrecht und Weisungsrecht kurz erklärt
Das Urteil bewegt sich im Kernbereich des Arbeitsrechts. Eine zentrale Rolle spielt das Weisungsrecht (oder Direktionsrecht) des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO). Es besagt, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, sofern diese Aspekte nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Eine Homeoffice-Vereinbarung schränkt dieses Weisungsrecht bezüglich des Arbeitsortes ein. Wird diese Vereinbarung wirksam gekündigt, lebt das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsortes wieder auf.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Änderungskündigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz – KSchG). Diese liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig anbietet, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Änderungskündigung, da der Arbeitsvertrag als solcher nicht angetastet wurde, sondern nur eine Nebenabrede zum Arbeitsort.
Paragrafen im Klartext: Diese Gesetze spielten eine Rolle
Für das Verständnis des Urteils sind einige Gesetzesnormen zentral:
- § 106 Gewerbeordnung (GewO) – Das Weisungsrecht: Erlaubt dem Arbeitgeber, Details der Arbeitsausführung festzulegen, darunter auch den Arbeitsort, wenn dies nicht anderweitig fixiert ist. Die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung kann dazu führen, dass der Arbeitgeber wieder bestimmen darf, dass im Betrieb gearbeitet wird.
- § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Billiges Ermessen: Wenn der Arbeitgeber eine Entscheidung trifft, die den Arbeitnehmer betrifft (wie die Ausübung des Weisungsrechts), muss er dies „nach billigem Ermessen“ tun. Das bedeutet, er muss die eigenen betrieblichen Interessen gegen die Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Gerichte können diese Abwägung überprüfen.
- § 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB): Viele Standardklauseln in Arbeitsverträgen oder Zusatzvereinbarungen sind AGB. Sie werden von Gerichten daraufhin kontrolliert, ob sie den Vertragspartner (hier den Arbeitnehmer) unangemessen benachteiligen. Eine Kündigungsklausel für eine Homeoffice-Vereinbarung muss diese Prüfung bestehen.
- § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Die Änderungskündigung: Kommt ins Spiel, wenn der Arbeitgeber nicht nur eine Nebenbedingung, sondern den Vertrag im Kern ändern will. Das Gericht sah hier keine Änderungskündigung.
Homeoffice-Adé? Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
Für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, bedeutet dieses Urteil nicht das generelle Aus für die Heimarbeit. Es zeigt aber deutlich, dass ein einmal gewährtes Homeoffice nicht in Stein gemeißelt sein muss, wenn vertragliche Kündigungsmöglichkeiten bestehen und der Arbeitgeber betriebliche Gründe anführt.
Prüfen Sie Ihre Homeoffice-Vereinbarung genau: Enthält sie Klauseln zur Kündigung oder zum Widerruf durch den Arbeitgeber? Unter welchen Bedingungen ist dies möglich? Wenn der Arbeitgeber eine solche Kündigung ausspricht, sollten die angeführten Gründe plausibel und nachvollziehbar sein. Bloße Willkür reicht nicht.
Falls Sie gesundheitliche Gründe haben, die gegen eine Rückkehr ins Büro sprechen, müssen diese aktuell, konkret und detailliert durch ärztliche Atteste belegt werden. Allgemeine Befürchtungen oder lange zurückliegende Vorfälle reichen meist nicht aus, um eine arbeitgeberseitige Weisung zu Fall zu bringen.
Fallstricke und Chancen: Tipps für Ihre Homeoffice-Situation
Um Unklarheiten und späteren Streit zu vermeiden, ist es entscheidend, auf klare und schriftliche Homeoffice-Vereinbarungen zu achten. Diese sollten idealerweise auch Regelungen für eine mögliche Beendigung oder Anpassung enthalten, die für beide Seiten fair sind. Sollte Ihr Arbeitgeber andeuten, die Homeoffice-Regelung beenden zu wollen, suchen Sie das Gespräch. Legen Sie dar, warum das Homeoffice für Sie gut funktioniert und Ihre Leistung nicht beeinträchtigt wird. Manchmal lassen sich Kompromisse finden.
Wenn es hart auf hart kommt und der Arbeitgeber die Homeoffice-Vereinbarung kündigt, obwohl Sie keine Kündigungsklausel sehen oder die Gründe für vorgeschoben halten, ist juristischer Rat oft unumgänglich. Notieren Sie sich die Begründung des Arbeitgebers genau. Achten Sie auf Fristen, falls Sie rechtlich dagegen vorgehen wollen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, die eigenen Rechte und Chancen realistisch einzuschätzen.
Wenn der Chef das Homeoffice streicht: Zwei typische Szenarien
Stellen Sie sich vor, Herr M. arbeitet seit zwei Jahren erfolgreich zwei Tage pro Woche im Homeoffice.
Szenario 1 (ähnlich dem Urteilsfall): In seiner Homeoffice-Zusatzvereinbarung steht eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, die Vereinbarung aus „dringenden betrieblichen Gründen“ mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Nun führt sein Unternehmen eine neue Software ein, die intensive Teamarbeit und direkten Austausch im Büro erfordert. Der Arbeitgeber kündigt die Homeoffice-Vereinbarung mit dieser Begründung. Hier hätte Herr M. basierend auf der Logik des LAG-Urteils wahrscheinlich schlechte Karten, wenn die betrieblichen Gründe tatsächlich nachvollziehbar sind und keine unangemessene Härte vorliegt.
Szenario 2 (ohne klare Kündigungsklausel): Herr M. hat nur eine mündliche Zusage für sein Homeoffice oder eine sehr einfache schriftliche Notiz ohne Kündigungsregeln. Wenn der Arbeitgeber nun das Homeoffice streichen will, ist die Situation komplexer. Der Arbeitgeber müsste sich dann stärker auf sein allgemeines Weisungsrecht berufen und dessen Ausübung müsste einer strengen Billigkeitskontrolle standhalten. Hier könnte Herr M. eine bessere Verhandlungsposition haben oder eine gerichtliche Klärung eher zu seinen Gunsten ausfallen, insbesondere wenn er nachweisen kann, dass das Homeoffice zur festen, nicht einseitig abänderbaren Vertragsbedingung geworden ist. Dieses Urteil betont jedoch, dass die Existenz einer Kündigungsklausel in der Zusatzvereinbarung einen wesentlichen Unterschied macht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz verdeutlicht, dass Arbeitgeber eine bestehende Homeoffice-Vereinbarung kündigen dürfen, wenn eine entsprechende Kündigungsklausel vertraglich vereinbart wurde und sachliche betriebliche Gründe vorliegen. Die Rückbeorderung ins Büro ist kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrags, sondern betrifft lediglich den Arbeitsort als Erfüllungsmodalität, was grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ein einmal gewährtes Homeoffice nicht dauerhaft gesichert ist, wenn vertragliche Beendigungsmöglichkeiten existieren und der Arbeitgeber nachvollziehbare betriebliche Interesse anführen kann.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet eine Telearbeitsvereinbarung und welche rechtliche Bedeutung hat sie?
Eine Telearbeitsvereinbarung – oft auch als Homeoffice-Vereinbarung bezeichnet – ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitnehmer seine Arbeit ganz oder teilweise von einem anderen Ort als der regulären Betriebsstätte, meist von zu Hause aus, erbringen darf.
Es handelt sich dabei nicht nur um eine lose Absprache, sondern um eine rechtlich verbindliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann entweder als eigenständiger Vertrag geschlossen werden oder als Zusatz (Nachtrag) zum bestehenden Arbeitsvertrag. Damit wird die Telearbeit Teil der vertraglichen Pflichten und Rechte beider Parteien.
Eine solche Vereinbarung kommt nur zustande, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen. Es gibt in Deutschland kein gesetzliches Recht des Arbeitnehmers auf Telearbeit, solange im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist. Genauso hat der Arbeitgeber in der Regel keinen einseitigen Anspruch darauf, Telearbeit anzuordnen, wenn dies nicht vorher vereinbart wurde.
Typische Inhalte einer Telearbeitsvereinbarung
In einer Telearbeitsvereinbarung werden oft wichtige Punkte geregelt, die über den ursprünglichen Arbeitsvertrag hinausgehen und die Besonderheiten der Arbeit außerhalb des Betriebs berücksichtigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Der genaue Arbeitsort: Es wird festgelegt, von wo aus gearbeitet werden darf (z.B. die Privatwohnung des Arbeitnehmers).
- Arbeitszeit und Erreichbarkeit: Es kann geregelt werden, zu welchen Zeiten gearbeitet wird und wann der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber oder Kollegen erreichbar sein muss.
- Ausstattung und Kosten: Wer stellt die benötigte technische Ausrüstung (Computer, Telefon, Internet) zur Verfügung und wer trägt die laufenden Kosten dafür?
- Datenschutz und Datensicherheit: Wie werden vertrauliche Informationen geschützt, wenn außerhalb des Büros gearbeitet wird?
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Der Arbeitgeber hat auch bei Telearbeit eine Fürsorgepflicht. Es können Regelungen zum Arbeitsplatz zu Hause getroffen werden.
- Beendigung der Telearbeit: Unter welchen Voraussetzungen kann die Telearbeit wieder eingestellt werden (z.B. Rückkehr ins Büro)?
Welche Konsequenzen hat die Vereinbarung?
Die rechtliche Bedeutung liegt darin, dass beide Parteien an die getroffenen Regelungen gebunden sind.
- Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er ein Recht darauf hat, unter den vereinbarten Bedingungen Telearbeit zu leisten. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die Arbeit entsprechend der Vereinbarung zu erbringen und beispielsweise die Regelungen zu Arbeitszeit und Erreichbarkeit einzuhalten.
- Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er verpflichtet ist, die vereinbarten Bedingungen für die Telearbeit zu ermöglichen, zum Beispiel durch Bereitstellung der Technik. Gleichzeitig hat er einen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit im Homeoffice ordnungsgemäß erledigt.
Wenn sich die Bedingungen ändern sollen, beispielsweise wenn die Telearbeit beendet und wieder vollständig im Büro gearbeitet werden soll, ist dies in der Regel nur durch eine erneute Vereinbarung beider Parteien möglich. Eine einseitige Änderung der Telearbeitsvereinbarung durch den Arbeitgeber ist, ähnlich wie bei anderen Inhalten des Arbeitsvertrags, nur unter bestimmten, engen rechtlichen Voraussetzungen möglich (z.B. durch eine Änderungskündigung, die an strenge rechtliche Anforderungen geknüpft ist) oder wenn dies in der Telearbeitsvereinbarung selbst für bestimmte Fälle (etwa bei Beendigung des Projekts) geregelt wurde.
Für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bedeutet das, dass eine Telearbeitsvereinbarung Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Arbeiten von zu Hause klar festlegt und eine verbindliche Grundlage für diese Form der Arbeitsorganisation schafft.
Unter welchen Bedingungen kann ein Arbeitgeber eine Telearbeitsvereinbarung kündigen?
Ob und wie ein Arbeitgeber eine bestehende Telearbeitsvereinbarung beenden kann, hängt stark davon ab, wie die Telearbeit ursprünglich geregelt wurde. Oft ist die Möglichkeit zur Telearbeit in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder sogar direkt im Arbeitsvertrag selbst festgelegt.
Wenn Telearbeit ein vertraglich vereinbarter Bestandteil Ihres Arbeitsverhältnisses ist, kann der Arbeitgeber diese Bedingung nicht einfach einseitig ändern. Eine solche Vereinbarung ist bindend. Will der Arbeitgeber dennoch, dass Sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt von zu Hause aus arbeiten, bedarf dies in der Regel einer Einigung mit Ihnen.
Kommt es zu keiner Einigung, muss der Arbeitgeber, um die Telearbeitsregelung zu beenden und Sie zur Arbeit im Betrieb zu verpflichten, unter Umständen eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen.
Was ist eine Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung ist rechtlich gesehen eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen – in diesem Fall ohne die Möglichkeit zur Telearbeit oder mit weniger Telearbeitstagen.
Diese Änderungskündigung ist rechtlich nicht einfacher auszusprechen als eine normale Beendigungskündigung. Das bedeutet, der Arbeitgeber braucht dafür einen triftigen Grund. Welcher Grund gültig ist, hängt vom Kündigungsschutzgesetz ab, sofern dieses auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist (was meist bei größeren Betrieben und längerer Betriebszugehörigkeit der Fall ist).
Gründe für eine Änderungskündigung zur Beendigung der Telearbeit
Liegt Kündigungsschutz vor, kann eine Änderungskündigung, die die Telearbeit beenden soll, nur auf betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe gestützt werden, die die Fortsetzung der Telearbeit unzumutbar machen.
- Betriebsbedingte Gründe: Dies liegt vor, wenn die Beendigung der Telearbeit aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig ist. Stellen Sie sich vor, die Zusammenarbeit im Team leidet erheblich unter der räumlichen Trennung, es müssen regelmäßig Kunden oder Geschäftspartner vor Ort empfangen werden, oder die Organisation des Betriebs erfordert zwingend die Anwesenheit aller Mitarbeiter. Die Gründe müssen nachvollziehbar und belegbar sein.
- Verhaltensbedingte Gründe: Diese liegen vor, wenn Ihr Verhalten die Fortsetzung der Telearbeit unzumutbar macht. Beispiele könnten sein: Sie sind während der Arbeitszeit im Homeoffice wiederholt nicht erreichbar, Ihre Leistung lässt messbar nach und das liegt eindeutig an der Telearbeitsorganisation, oder Sie nutzen die im Homeoffice zur Verfügung gestellte Arbeitszeit für private Zwecke und verletzen dadurch Ihre Pflichten. Wichtig ist, dass diese Verhaltensweisen nachweislich im Zusammenhang mit der Telearbeit stehen. Meist muss vorher eine Abmahnung erfolgen.
- Personenbedingte Gründe: Diese Gründe sind seltener spezifisch für die Beendigung der Telearbeit. Es geht hier um Gründe, die in Ihrer Person liegen und die Erfüllung Ihrer Arbeitsleistung verhindern (z.B. langandauernde Krankheit). Ein personenbedingter Grund, der spezifisch die Telearbeit betrifft, wäre denkbar, wenn bestimmte persönliche Voraussetzungen für Telearbeit wegfallen.
Formelle Anforderungen
Eine Änderungskündigung muss zwingend schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Sie muss klar zum Ausdruck bringen, dass das alte Arbeitsverhältnis beendet wird und die Fortsetzung zu neuen, geänderten Bedingungen (hier: ohne Telearbeit) angeboten wird. Falls in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor Ausspruch der Änderungskündigung angehört werden.
Sonderfall: Vorübergehende oder widerrufliche Telearbeit
Wurde die Telearbeit von vornherein nur als vorübergehende Lösung oder mit einem ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt vereinbart, kann die Beendigung unter Umständen einfacher sein. Hier kommt es aber sehr genau auf den Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung an. Auch bei einem Widerrufsvorbehalt muss der Arbeitgeber den Widerruf meist nach billigem Ermessen ausüben, was bedeutet, dass er dabei Ihre Interessen angemessen berücksichtigen muss. Eine Beendigung aus willkürlichen Gründen ist auch hier nicht zulässig.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Möglichkeit der Beendigung Ihrer Telearbeit stark von den Details Ihrer Vereinbarung und den jeweiligen Umständen im Betrieb abhängt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung der Telearbeitsvereinbarung und einer Änderungskündigung des Arbeitsvertrages?
Wenn es um die Gestaltung des Arbeitsortes geht, insbesondere die Rückkehr aus dem Homeoffice ins Büro, können verschiedene rechtliche Wege beschritten werden, die für Arbeitnehmer unterschiedliche Folgen haben. Es ist wichtig, den Unterschied zwischen der Beendigung einer reinen Telearbeitsvereinbarung und einer Änderungskündigung zu verstehen.
Kündigung einer reinen Telearbeitsvereinbarung
Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben eine separate Vereinbarung getroffen, die das Arbeiten von zu Hause aus regelt – die sogenannte Telearbeitsvereinbarung. Diese Vereinbarung ist oft ein Zusatz zum eigentlichen Arbeitsvertrag.
- Was wird beendet? Hier wird nur die Regelung gekündigt, die Ihnen erlaubt, von zu Hause zu arbeiten. Die Telearbeitsvereinbarung endet.
- Was bedeutet das für Sie? Nach dem Ende der Vereinbarung besteht Ihre Arbeitspflicht grundsätzlich wieder am ursprünglichen Arbeitsort, meist im Büro des Arbeitgebers.
- Bleibt der Arbeitsvertrag bestehen? Ja, der eigentliche Arbeitsvertrag mit all seinen anderen Bedingungen (Gehalt, Position, Arbeitszeit etc.) bleibt von dieser Kündigung unverändert bestehen.
- Voraussetzungen: Eine solche Kündigung ist möglich, wenn die Telearbeitsvereinbarung dies vorsieht und die dort vereinbarten Fristen eingehalten werden. Manchmal ist auch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn die Fortsetzung der Telearbeit unzumutbar geworden ist.
Änderungskündigung des Arbeitsvertrages
Eine Änderungskündigung ist ein rechtlich komplexerer Vorgang. Es handelt sich um eine Kombination aus zwei Schritten:
- Der Arbeitgeber kündigt Ihren bisherigen Arbeitsvertrag fristgerecht.
- Gleichzeitig bietet Ihnen der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
- Was wird beendet? Hier wird Ihr gesamter bisheriger Arbeitsvertrag gekündigt.
- Was bedeutet das für Sie? Ihnen wird ein neuer Vertrag mit anderen Bedingungen angeboten. Diese Änderungen können grundlegende Aspekte Ihrer Arbeit betreffen, zum Beispiel den Arbeitsort, die Aufgaben, die Arbeitszeit oder das Gehalt.
- Wie können Sie reagieren? Sie haben in der Regel drei Möglichkeiten, auf das Angebot zu reagieren:
- Sie nehmen das Änderungsangebot an. Dann gilt ab dem Kündigungsdatum der neue Vertrag mit den geänderten Bedingungen. Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort.
- Sie nehmen das Änderungsangebot nicht an (oder reagieren gar nicht). Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ersatzlos. Sie sind dann arbeitslos.
- Sie nehmen das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Das bedeutet, Sie arbeiten zunächst zu den neuen Bedingungen weiter, lassen aber gleichzeitig gerichtlich prüfen, ob die Änderungen zulässig sind.
- Voraussetzungen: Eine Änderungskündigung muss – wie jede andere Kündigung auch – wirksam sein. Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt (was oft in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern der Fall ist), muss der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Grund für die Kündigung des alten und die Änderung der Bedingungen haben. Das kann ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Grund sein. Oft sind es betriebliche Gründe, wie z. B. eine Umstrukturierung, die eine Änderung des Arbeitsortes oder der Tätigkeit erforderlich macht. Die angebotenen Änderungen müssen zudem verhältnismäßig sein.
Der entscheidende Unterschied und mögliche Schutzmechanismen
Der Hauptunterschied liegt im Umfang der Änderung und den Konsequenzen bei Nichtannahme.
- Die Kündigung einer reinen Telearbeitsvereinbarung betrifft nur die Vereinbarung über den Arbeitsort. Der restliche Arbeitsvertrag bleibt bestehen. Die Folge ist die Rückkehr an den vertraglich vereinbarten Arbeitsort (meist das Büro). Ihr Job ist nicht in Gefahr.
- Eine Änderungskündigung kann wesentliche Teile des Arbeitsvertrages ändern. Wenn Sie das Änderungsangebot nicht annehmen, ist die Folge die Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses. Ihr Job steht auf dem Spiel.
Wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten und die angebotenen Änderungen für nicht zulässig halten, gibt es eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dies von einem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Hierfür gelten allerdings sehr kurze Fristen (in der Regel drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung), innerhalb derer Sie reagieren müssen, um Ihre Rechte zu wahren. Sie können entweder die Kündigung selbst angreifen oder – wenn Sie das Angebot unter Vorbehalt angenommen haben – die soziale Rechtfertigung der Änderungsbedingungen überprüfen lassen.
Für Sie ist es wichtig zu erkennen, ob nur die Homeoffice-Regelung endet oder ob Ihnen eine Kündigung des gesamten Vertrags mit einem neuen Angebot vorliegt. Die Unterscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre weitere berufliche Situation haben.
Welche Rolle spielt das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei der Anordnung von Büropräsenz?
Das Weisungsrecht ist ein wichtiges Werkzeug des Arbeitgebers. Es erlaubt ihm, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung genauer festzulegen, soweit dies nicht schon durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag selbst geregelt ist. Dieses Recht ergibt sich hauptsächlich aus dem Gesetz, zum Beispiel aus § 106 der Gewerbeordnung.
Das Weisungsrecht und der Arbeitsort
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht bestimmen, wo die Arbeit erledigt wird. Wenn im Arbeitsvertrag oder in einer anderen verbindlichen Vereinbarung kein bestimmter Arbeitsort (wie z.B. das Homeoffice oder ein bestimmtes Büro) festgelegt ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts den Arbeitsort festlegen. Das kann bedeuten, dass er von Ihnen verlangen kann, im Büro zu arbeiten, selbst wenn Sie vielleicht eine Zeit lang von zu Hause gearbeitet haben.
Grenzen des Weisungsrechts und die Telearbeitsvereinbarung
Das Weisungsrecht ist aber nicht unbegrenzt. Es muss fair und angemessen sein. Der Arbeitgeber muss dabei Ihre berechtigten Interessen berücksichtigen. Willkürliche oder diskriminierende Entscheidungen sind nicht erlaubt. Wichtiger noch: Das Weisungsrecht endet dort, wo bereits bindende Regelungen bestehen.
Wenn Sie eine verbindliche Telearbeitsvereinbarung getroffen haben – sei es im Arbeitsvertrag, in einem Zusatzvertrag oder einer Betriebsvereinbarung – dann ist der Arbeitsort (Homeoffice oder ein Mix aus Büro und Homeoffice) vertraglich festgelegt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nicht einfach per Weisung die Rückkehr ins Büro anordnen, es sei denn, die Vereinbarung selbst lässt das unter bestimmten Umständen zu oder es gibt schwerwiegende Gründe (z.B. eine Notlage im Unternehmen), die eine Änderung rechtfertigen könnten, was aber juristisch komplex ist.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Existiert eine bindende Vereinbarung über das Arbeiten von zu Hause, schränkt dies das Weisungsrecht des Arbeitgebers beim Thema Arbeitsort erheblich ein. Gibt es dagegen nur eine Dulden der Arbeit im Homeoffice ohne feste Vereinbarung, hat der Arbeitgeber eher die Möglichkeit, die Rückkehr ins Büro anzuordnen, muss dabei aber stets die Angemessenheit der Anordnung prüfen.
Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Telearbeitsvereinbarung kündigt?
Wenn Ihr Arbeitgeber die vereinbarte Telearbeit beenden möchte, betrifft das eine wichtige Arbeitsbedingung. Eine Telearbeitsvereinbarung ist oft Teil des Arbeitsvertrags oder eine zusätzliche Abmachung. Das Beenden dieser Vereinbarung bedeutet in der Regel eine Änderung der Bedingungen, unter denen Sie arbeiten.
Was geschieht bei einer Kündigung der Telearbeitsvereinigung durch den Arbeitgeber?
Die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Telearbeit einseitig zu beenden, hängt stark davon ab, was genau in Ihrer Vereinbarung steht.
- Ist die Telearbeit fest im Arbeitsvertrag oder einer verbindlichen Zusatzvereinbarung geregelt und enthält die Vereinbarung keine Klausel, die dem Arbeitgeber eine einfache Kündigung oder einen Widerruf ermöglicht, kann der Arbeitgeber die Telearbeit in der Regel nicht einfach einseitig beenden und Sie zurück ins Büro beordern.
- Möchte der Arbeitgeber die Telearbeit dennoch beenden, kann er versuchen, eine Änderungskündigung auszusprechen. Das ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (ohne Telearbeit) fortzusetzen. Sie haben dann die Wahl:
- Sie nehmen das Angebot an und arbeiten künftig wieder im Büro.
- Sie lehnen das Angebot ab. Dann wird die Änderungskündigung zu einer normalen Beendigungskündigung, und das Arbeitsverhältnis endet.
- Sie nehmen das Angebot unter Vorbehalt an und lassen gerichtlich prüfen, ob die Änderung rechtens war.
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer?
Wenn der Arbeitgeber die Telearbeit beenden möchte und Sie damit nicht einverstanden sind, haben Sie verschiedene Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:
- Das Gespräch suchen: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Gründe für die geplante Beendigung und versuchen Sie, eine gemeinsame Lösung zu finden. Manchmal gibt es Missverständnisse oder die Möglichkeit, die Telearbeit anders zu gestalten.
- Die Vereinbarung prüfen: Schauen Sie genau in Ihre Telearbeitsvereinbarung oder Ihren Arbeitsvertrag. Steht darin, dass die Telearbeit jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann? Die genaue Formulierung ist hier entscheidend.
- Rechtliche Schritte prüfen: Wenn der Arbeitgeber die Telearbeit einseitig beendet, obwohl dies vertraglich nicht vorgesehen war, oder wenn er eine Änderungskündigung ausspricht, können Sie rechtliche Schritte prüfen. Die wichtigste Frist dabei ist die Drei-Wochen-Frist. Wenn Sie eine Kündigung (sei es eine Beendigungs- oder eine Änderungskündigung) erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn Sie sich dagegen wehren wollen. Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung oder die angebotene Änderung wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam wäre.
Erfolgsaussichten und Fristen
Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Vorgehens gegen die Beendigung der Telearbeit hängen sehr stark von Ihrer individuellen Vereinbarung ab. Ist die Telearbeit ein fest vereinbartes Recht ohne Widerrufsvorbehalt, sind die Chancen gut, sich gegen eine einseitige Beendigung zu wehren. Enthält die Vereinbarung hingegen eine wirksame Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht gibt, die Telearbeit zu widerrufen oder zu kündigen, sind die Erfolgsaussichten oft geringer. Die wichtigste Frist ist immer die Drei-Wochen-Frist nach Erhalt einer Kündigung.
Rolle des Betriebsrats
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser oft ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Beendigung von Telearbeit. Dieses Recht bezieht sich meist auf die allgemeinen Regeln und die Organisation der Telearbeit im Unternehmen (z.B. technische Ausstattung, Arbeitszeitenregelungen im Homeoffice, Datenschutz). Der Betriebsrat kann also Einfluss auf die Rahmenbedingungen nehmen und unter Umständen auch bei individuellen Fällen eine Rolle spielen, wenn die Beendigung einer Telearbeit gegen allgemeine Regeln oder Betriebsvereinbarungen verstößt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung, bei der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt, gleichzeitig aber anbietet, es zu geänderten Bedingungen weiterzuführen. Praktisch bedeutet dies, dass zum Beispiel der Arbeitsort, die Arbeitszeit oder andere wesentliche Vertragsinhalte verändert werden sollen. Rechtlich ist hierfür eine schriftliche Kündigung erforderlich, die an strenge Voraussetzungen gebunden ist, insbesondere muss sie sozial gerechtfertigt sein (§ 2 Kündigungsschutzgesetz). Für den Arbeitnehmer ist wichtig, dass er das Angebot annehmen, ablehnen oder vorläufig annehmen kann, wobei die Frist für eine Klage gegen diese Kündigung drei Wochen beträgt.
Teilkündigung
Eine Teilkündigung bezeichnet die Kündigung einzelner Vertragsbedingungen oder Nebenabreden eines bestehenden Vertrags, ohne den gesamten Vertrag zu beenden. Im Arbeitsrecht ist das zum Beispiel die Kündigung einer Homeoffice- oder Telearbeitsvereinbarung, die als Zusatz zum Hauptarbeitsvertrag besteht. Zwar ist die Wirksamkeit einer Teilkündigung rechtlich oft heikel, weil sie das Gleichgewicht der Vertragsbeziehung nicht stören darf, jedoch kann sie wirksam sein, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Im konkreten Fall führte die Teilkündigung nur dazu, dass der Arbeitsort wieder ins Büro verlegt wurde, während der Hauptarbeitsvertrag bestehen blieb.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (z.B. der Arbeitgeber) der anderen bei Vertragsschluss stellt, ohne dass diese die Möglichkeit zur individuellen Aushandlung hat. Im Arbeitsrecht unterliegen solche Klauseln einer Kontrolle auf Transparenz und Zulässigkeit (§ 305 ff. BGB), um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu verhindern. Im Fall der Kündigungsklausel in der Telearbeitsvereinbarung wurde geprüft, ob die Regelung dem Arbeitnehmer zumutbare Rechte einräumt und kein Missbrauch der Kündigungsmacht vorliegt. Das Gericht kam hier zu dem Ergebnis, dass die Klausel wirksam und fair ausgestaltet ist.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Das Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt, ist das Recht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO), Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann grundsätzlich bestimmen, wann und wo ein Arbeitnehmer seine Arbeit erbringt, zum Beispiel im Büro oder im Homeoffice – sofern dies vertraglich nicht anders vereinbart ist. Das Weisungsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden, also unter fairer Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Fall wurde die Homeoffice-Kündigung dadurch wirksam, dass das Weisungsrecht durch die Beendigung der Telearbeitsvereinbarung wieder durchsetzbarkeit erlangte.
Billiges Ermessen
Billiges Ermessen ist ein juristischer Grundsatz, der verlangt, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers (z. B. im Rahmen des Weisungsrechts) unter Abwägung aller relevanten Interessen sorgfältig, fair und sachgerecht getroffen wird. Nach §§ 106 GewO und 315 BGB muss der Arbeitgeber die berechtigten Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und darf nicht willkürlich oder diskriminierend handeln. Das Gericht überprüft, ob der Arbeitgeber die Entscheidung also gemäß dem billigen Ermessen getroffen hat. Im Fall führte die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers, der aufgrund betrieblicher Erfordernisse die Homeoffice-Regelung beenden durfte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 106 Gewerbeordnung (GewO) – Weisungsrecht des Arbeitgebers: Erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, sofern hierüber keine anders lautenden vertraglichen oder tariflichen Regelungen bestehen. Dieses Direktionsrecht umfasst auch die Bestimmung des Arbeitsortes und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer im Büro oder im Homeoffice arbeitet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung führt dazu, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsortes wieder uneingeschränkt gilt, sodass er Frau S. die Rückkehr ins Büro anordnen kann.
- § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Billiges Ermessen: Regelt, dass bei der Ausübung eines Gestaltungsrechts eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Beachtung von Treu und Glauben stattfinden muss. Arbeitgeber müssen bei der Anordnung von Arbeitsbedingungen, wie der Beendigung von Homeoffice, eine angemessene Interessenabwägung vornehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob der Arbeitgeber die Interessen von Frau S. gegen betriebliche Belange hinreichend berücksichtigt hat und befand die Entscheidung für die Rückkehr ins Büro als gerechtfertigt.
- § 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB): Reguliert die Wirksamkeit vorformulierter Vertragsklauseln und schützt Vertragspartner vor unangemessener Benachteiligung. Kündigungsklauseln in Zusatzvereinbarungen müssen transparent und fair sein, um wirksam zu bleiben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigungsklausel im Telework-Agreement wurde als AGB geprüft und als wirksam anerkannt, da sie keine unangemessene Benachteiligung von Frau S. darstellt und sachlich begründete Kündigungen erlaubt.
- § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Änderungskündigung: Definiert die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Kündigung, die unter dem Vorbehalt steht, den Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Änderungskündigungen unterliegen strengen Anforderungen, darunter Schriftform und Begründung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass keine Änderungskündigung des Arbeitsvertrages vorlag, sondern nur die Kündigung einer Nebenvereinbarung zum Arbeitsort, wodurch strenge Formvorschriften der Änderungskündigung nicht angewandt wurden.
- § 127 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Gewillkürte Schriftform: Erlaubt es den Vertragsparteien, schriftliche Formvereinbarungen zu treffen, die weniger streng als die gesetzliche Schriftform sein können und auch elektronische Signaturen umfassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die digitale Signatur auf dem Kündigungsformular genügte der vereinbarten Schriftformerfordernis für die Kündigung der Telearbeitsvereinbarung; eine handschriftliche Unterschrift war nicht erforderlich.
- Sprachregelungen in Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen: Rechtlich zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Sprache beherrscht und die Vertragsinhalte versteht, ist die Verwendung einer Fremdsprache nicht unwirksam. Die Verständlichkeit ist entscheidend für Wirksamkeit und Bindung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Frau S. gute Englischkenntnisse hatte und die englischen Dokumente verstand, war die Kündigung der Telearbeitsvereinbarung in englischer Sprache rechtlich wirksam und nicht anzufechten.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 SLa 76/24 – Urteil vom 24.10.2024
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