Leere Seiten im Berichtsheft und Fehlzeiten nach der Probezeit: Im Metallbau führt die mangelnde Dokumentation eines minderjährigen Azubis zum harten Bruch mit dem Betrieb. Trotz vorliegender Abmahnungen klärt die Heilbronner Justiz nun, ob Formfehler und eine fehlende Warnfunktion den Rauswurf des Jugendlichen am Ende doch noch hinfällig machen.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum die ordentliche Kündigung nach der Probezeit scheiterte
- Redaktionelle Leitsätze
- Keine Umdeutung von fristgerechter in fristlose Kündigung
- Kündigung wegen Berichtsheft nur mit vorheriger Abmahnung
- Berufsschule schwänzen: Warum das Interesse des Azubis überwog
- Warnwirkung fehlt: Abmahnung muss den konkreten Vorfall treffen
- Zwei-Wochen-Frist verpasst: Wann Kündigungsgründe rechtlich verfallen
- Heilbronner Urteil: Schutz für Azubis nach der Probezeit
- Drei-Wochen-Frist: Das müssen gekündigte Azubis jetzt tun
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist die Kündigung unwirksam, wenn mein Chef mir nach der Probezeit eine Kündigungsfrist setzt?
- Darf mir wegen Lücken im Berichtsheft ohne eine vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden?
- Muss ich meine Arbeitskraft weiter anbieten, um meinen Lohnanspruch nach der Kündigung zu sichern?
- Verliert mein Chef das Kündigungsrecht, wenn der Vorfall bereits länger als zwei Wochen zurückliegt?
- Kann ich trotz einer unwirksamen Kündigung den Betrieb wechseln und eine Abfindung verlangen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ca 440/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Arbeitsgericht Heilbronn
- Datum: 20.03.2026
- Aktenzeichen: 7 Ca 440/25
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Berufsbildungsrecht
- Streitwert: 4.468,50 Euro
- Relevant für: Arbeitgeber, Auszubildende, Handwerksbetriebe
Betriebe dürfen Azubis nach der Probezeit nur bei schweren Pflichtverstößen und nach vorheriger Abmahnung kündigen.
- Ordentliche Kündigungen sind für Auszubildende nach Ablauf der Probezeit gesetzlich ausgeschlossen.
- Eine Kündigung wegen Fehlzeiten in der Berufsschule erfordert zwingend eine vorherige, gezielte Abmahnung.
- Der Kläger behält seinen Ausbildungsplatz, da die Entlassungen rechtlich unwirksam waren.
- Mangelhafte schulische Leistungen oder schlechte Aussichten auf den Abschluss rechtfertigen keine Kündigung.
- Gerichte legen Kündigungsschreiben streng aus und lassen eine nachträgliche Umdeutung meist nicht zu.
Warum die ordentliche Kündigung nach der Probezeit scheiterte
Nach dem Ablauf einer Probezeit kann ein Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nur noch aus einem wichtigen Grund beendet werden. Eine ordentliche Kündigung schließt der Gesetzgeber für diese spätere Phase der Ausbildung komplett aus. Entsprechend muss eine rechtmäßige Beendigung eines Ausbildungsvertrages in diesem Stadium zwingend ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Vor dem Arbeitsgericht Heilbronn ging es um einen jungen Mann, der am 1. September 2024 eine Lehre zum Metallbauer für Konstruktionstechnik begann und dessen Probezeit vertragsgemäß am 1. Januar 2025 endete. Obwohl dieser Stichtag längst verstrichen war, sprach der Ausbildungsbetrieb am 14. November 2025 eine sogenannte „fristgerechte“ Kündigung zum 14. Dezember 2025 aus. Das Gericht urteilte vollumfänglich zugunsten des Auszubildenden und stellte fest, dass die Kündigung rechtlich unzulässig war (Az.: 7 Ca 440/25).
Beide ausgesprochenen Kündigungen konnten das Ausbildungsverhältnis laut dem Urteil nicht wirksam beenden. Prüfen Sie sofort Ihr Kündigungsschreiben auf ein Beendigungsdatum: Wird Ihnen nach Ablauf der Probezeit „fristgerecht“ oder zu einem Termin in der Zukunft gekündigt, ist das Schreiben rechtlich wertlos. Da nur eine fristlose Kündigung zulässig ist, sollten Sie in diesem Fall umgehend der Kündigung widersprechen und Ihre Arbeitskraft weiterhin anbieten.
Redaktionelle Leitsätze
- Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtlich ausgeschlossen. Ein ausdrücklich als fristgerecht bezeichnetes Kündigungsschreiben kann nicht nachträglich in eine zulässige fristlose Entlassung umgedeutet werden, wenn die unmissverständliche Absicht zur sofortigen Beendigung fehlt.
- Das unzureichende Führen des Ausbildungsnachweises stellt als vertragliche Pflichtverletzung geringeren Gewichts keinen unmittelbaren Kündigungsgrund dar und setzt vor einer außerordentlichen Beendigung des Vertrages zwingend eine formelle Abmahnung voraus.
- Wiederholte Fehlzeiten im Berufsschulunterricht erfordern vor einer fristlosen Kündigung eine spezifische Abmahnung wegen exakt dieses schulischen Fehlverhaltens. Eine vorangegangene Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens im Ausbildungsbetrieb ist nicht einschlägig und erfüllt diese gezielte Warnfunktion nicht.

Keine Umdeutung von fristgerechter in fristlose Kündigung
Für das rechtliche Verständnis von Kündigungserklärungen gelten die §§ 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welche auf den objektiven Empfängerhorizont abstellen. Das bedeutet konkret: Es zählt nicht, was der Arbeitgeber beim Schreiben innerlich wollte, sondern wie ein vernünftiger Dritter in der Situation des Auszubildenden die Erklärung verstehen musste. Ein Entlassungsschreiben muss für den Adressaten eindeutig erkennen lassen, ob es sich tatsächlich um eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG handelt. Der juristische Versuch, eine fehlerhafte ordentliche Kündigung nachträglich in eine zulässige außerordentliche umzudeuten (§ 140 BGB), unterliegt sehr strengen Voraussetzungen.
Eine Umdeutung bedeutet, dass eine unwirksame Kündigung juristisch so behandelt wird, als wäre sie als eine andere, rechtlich wirksame Kündigungsart ausgesprochen worden. Die Richter untersuchten das konkrete Entlassungsschreiben des Ausbildungsunternehmens vom November 2025 genau. Dieses war ausdrücklich als „Fristgerechte Kündigung“ überschrieben und nannte zudem eine klare einmonatige Ablauf-Frist. Das Unternehmen argumentierte im gerichtlichen Verfahren jedoch, das Dokument müsse eigentlich als fristlose Entlassung aus wichtigem Grund verstanden werden. Das Gericht wies diese Interpretation und eine nachträgliche rechtliche Umdeutung ab, da das Schreiben dem Auszubildenden an keiner Stelle die erforderliche zweifelsfreie und fristlose Beendigungsabsicht vermittelte.
Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss für den Erklärungsempfänger aber zweifelsfrei den Willen des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen. – so das Arbeitsgericht Heilbronn
Der entscheidende Hebel war hier die Bezeichnung als „fristgerecht“. Da nach der Probezeit nur eine außerordentliche Kündigung ohne Frist zulässig ist, führt die Angabe einer Kündigungsfrist oder eines Enddatums in der Zukunft dazu, dass das Schreiben meist nicht in eine wirksame fristlose Entlassung umgedeutet werden kann. Wenn Ihr Kündigungsschreiben eine Auslauffrist enthält, liegt oft bereits dieser formale Fehler vor.
Denn die Schriftform soll die kündigende Vertragspartei vor Übereilung bewahren und überdies der Rechtsklarheit und Beweissicherung dienen. Diesem Zweck […] würde man bei Annahme einer generellen Umdeutungsmöglichkeit einer ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung […] nicht gerecht. – ArbG Heilbronn
Kündigung wegen Berichtsheft nur mit vorheriger Abmahnung
Das Nichtführen von Ausbildungsberichten – dem sogenannten Berichtsheft – stellt zweifellos eine vertragliche Pflichtverletzung dar, zählt aber juristisch meist zu den Verfehlungen mit geringerem Gewicht. Wer als Ausbilder aufgrund dieses Versäumnisses kündigen möchte, muss in aller Regel zuvor eine formelle Abmahnung aussprechen. Überdies verlangt § 22 Abs. 3 BBiG, dass die genauen Kündigungsgründe zwingend schriftlich im Kündigungsschreiben aufgeführt sein müssen. Das Ausbildungsunternehmen nannte in dem Verfahren neben unentschuldigtem Fehlen auch das nicht ordnungsgemäße Führen der Ausbildungsberichte als Grund für den Rausschmiss. Der betroffene 17-Jährige brachte jedoch erfolgreich vor, dass sich die Firma auf das Berichtsheft gar nicht stützen dürfe, da dieser Punkt im Kündigungsschreiben selbst unzureichend benannt worden sei. Das Gericht gab dem jungen Mann in der Bewertung recht und betonte, dass eine endgültige Entlassung wegen dieses Versäumnisses ausscheide, weil das Unternehmen im Vorfeld keine erforderliche Abmahnung ausgesprochen hatte. Kontrollieren Sie, ob die Kündigungsgründe detailliert im Schreiben aufgeführt sind. Pauschale Verweise auf „Fehlzeiten“ oder „Berichtsheft“ ohne konkrete Daten und Vorfälle machen die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam. Ohne diese schriftliche Begründung im Kündigungsdokument haben Sie beste Aussichten, erfolgreich gegen den Rauswurf vorzugehen.
Berufsschule schwänzen: Warum das Interesse des Azubis überwog
Nach den Regelungen der §§ 13 Nr. 2 und 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sind Auszubildende zur aktiven Teilnahme am Unterricht der Berufsschule verpflichtet. Ein beharrliches und unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ist prinzipiell als wichtiger Grund geeignet, um eine Ausbildung fristlos zu beenden. Dennoch verlangt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung vor einer endgültigen Trennung stets eine umfassende Interessenabwägung, bei welcher der besondere Ausbildungszweck stark ins Gewicht fällt. Zwischen November 2024 und Ende Januar 2026 sammelte der junge Metallbauer insgesamt 26 Fehltage an der Berufsschule an, von denen acht Tage als unentschuldigt registriert wurden. Als die Geschäftsführerin der firma Mitte Januar 2026 von der Schule über diese Lücken informiert wurde, reagierte sie am 27. Januar 2026 mit einer zweiten, diesmal ausdrücklich außerordentlichen Kündigung. Das Gericht erklärte diese drastische Maßnahme nach einer intensiven Abwägung der gegenseitigen Interessen jedoch ebenfalls für unwirksam, da das Interesse des minderjährigen Auszubildenden an der Fortsetzung der Lehre im ersten Drittel der Ausbildungszeit schwerer wog. Das bedeutet konkret: Die Richter prüften, ob die Fortführung der Ausbildung für den Betrieb wirklich unzumutbar war oder ob der Schutz des Jugendlichen vor einem plötzlichen Karrierebruch in diesem Fall schwerer wiegt.
Warnwirkung fehlt: Abmahnung muss den konkreten Vorfall treffen
Bei minderjährigen Auszubildenden verlangt das Gesetz eine besonders ausgeprägte pädagogische Einwirkung durch den Ausbildungsbetrieb (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Soll eine Pflichtverletzung gerügt werden, muss eine Abmahnung eine unmissverständliche und zielgerichtete Warnfunktion entfalten. Insbesondere wiederholte schulische Fehlzeiten erfordern zumeist eine explizite Verwarnung, die exakt auf dieses spezielle Fehlverhalten im Unterricht abzielt. Der Handwerksbetrieb hatte den Jugendlichen am 27. Oktober 2025 über seine Mutter formell abgemahnt, weil er an diesem Tag unentschuldigt am Arbeitsplatz im Betrieb gefehlt hatte. Die Richter äußerten starke Zweifel daran, dass eine solche Verwarnung für das Fehlen im Betriebsstätten-Alltag überhaupt auf das Schwänzen in der Berufsschule übertragen werden kann. Selbst wenn man die Abmahnung großzügig als einschlägig betrachten würde, lief sie ins Leere: Zwei der acht unentschuldigten Schultage ereigneten sich bereits vor dieser Rüge, sodass das Schreiben für diese Tage keinerlei warnende Funktion erfüllen konnte, weshalb es an einer zwingend gebotenen pädagogischen Maßnahme mangelte.
Eine Abmahnung muss exakt das Fehlverhalten rügen, das später zur Kündigung führt. Im Urteil reichte eine Rüge wegen Fehlens im Betrieb nicht aus, um eine Kündigung wegen Schwänzens der Berufsschule zu rechtfertigen. Prüfen Sie, ob die Ihnen vorliegende Abmahnung wirklich einschlägig ist – also genau den gleichen Pflichtverstoß betrifft wie die spätere Kündigung.
Zwei-Wochen-Frist verpasst: Wann Kündigungsgründe rechtlich verfallen
Ein rechtlich anerkannter wichtiger Grund liegt erst dann vor, wenn einem Arbeitgeber die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum regulären Ende der Lehrzeit absolut unzumutbar ist. Die gerichtliche Prüfung orientiert sich an § 626 Abs. 1 BGB, bezieht aber die hohe Schutzbedürftigkeit eines Ausbildungsverhältnisses zwingend mit ein. Ist ein Kündigungsgrund bekannt, muss der Betrieb laut § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG innerhalb einer strengen Frist von zwei Wochen kündigen; zudem rechtfertigen mangelhafte Schulnoten oder die Prognose auf ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung niemals eine Entlassung. Die Geschäftsführung argumentierte im Rechtsstreit, der Jugendliche habe im Jahr 2025 rund 70 Fehltage in Betrieb und Schule summiert und werde seine Lehre ohnehin nicht erfolgreich abschließen können. Das Gericht wies diese Vorwürfe entschieden zurück, da bezüglich des Fehlens im Handwerksbetrieb zum Zeitpunkt der Kündigung im November die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist längst verstrichen war. Auch die geäußerte Befürchtung, der junge Mann könne am Ende wegen schlechter Leistungen scheitern, ließen die Richter nicht gelten: Ob eine Ausbildung inhaltlich erfolgreich ist, entscheidet sich ausschließlich in der finalen Abschlussprüfung und berechtigt einen Arbeitgeber nicht zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages.
Dass die Beklagte anführt, dass zu befürchten ist, dass der Kläger die Abschlussprüfung nicht schaffen könnte […] ist außerdem unerheblich. Denn mangelhafte Leistungen in der Schule können nicht zu einer Kündigung führen, weil über den Erfolg der Ausbildung gerade die Abschlussprüfung entscheiden soll. – so das Gericht
Heilbronner Urteil: Schutz für Azubis nach der Probezeit
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn unterstreicht die extrem hohen Hürden für die Beendigung von Ausbildungsverhältnissen nach der Probezeit. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, hat sie zwar keine allgemeine Gesetzeskraft, folgt aber der strengen Linie der Arbeitsgerichte, die den Ausbildungserfolg besonders schützen. Erstinstanzlich bedeutet hier: Es ist das erste Urteil in diesem Rechtsstreit, gegen das der Arbeitgeber noch Berufung einlegen kann, damit der Fall von einem höheren Gericht erneut geprüft wird. Die Wertungen sind auf fast alle Ausbildungsverhältnisse übertragbar, bei denen die Probezeit bereits verstrichen ist. Für Sie als Betroffener bedeutet das: Geben Sie bei einer Kündigung nicht sofort auf. Formfehler wie die Angabe einer Kündigungsfrist, fehlende schriftliche Begründungen oder das Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist sind in der Praxis häufig. Werden solche Fehler identifiziert, ist eine Fortsetzung der Ausbildung oder die Aushandlung einer Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich sehr wahrscheinlich.
Drei-Wochen-Frist: Das müssen gekündigte Azubis jetzt tun
Haben Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie zwingend innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Verpassen Sie diese Frist, wird selbst eine offensichtlich fehlerhafte Kündigung rechtlich wirksam. Unterschreiben Sie keine Aufhebungsverträge oder Verzichtserklärungen unter Druck, sondern lassen Sie jedes Dokument sofort anwaltlich prüfen. Recherchieren Sie, wann Ihr Ausbilder von dem Fehlverhalten erfahren hat. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als zwei Wochen zurück, ist die Kündigung gemäß § 22 Abs. 4 BBiG verfristet und damit unwirksam. Dokumentieren Sie entsprechende Daten (z. B. E-Mail-Eingang der Schule beim Chef), um die Fristüberschreitung im Prozess belegen zu können.
Kündigung in der Ausbildung? Jetzt Fristen wahren
Eine Kündigung nach der Probezeit unterliegt strengsten gesetzlichen Anforderungen und ist oft aufgrund formaler Fehler oder fehlender Abmahnungen unwirksam. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihr Kündigungsschreiben detailliert auf Formfehler, Begründungsmängel und die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist. Wir unterstützen Sie dabei, die entscheidende Drei-Wochen-Frist für die Klage zu wahren und Ihre Rechte gegenüber dem Ausbildungsbetrieb durchzusetzen.
Experten Kommentar
Ein gewonnenes Urteil bedeutet noch lange nicht, dass der Azubi wirklich in den Betrieb zurückkehrt. Wenn die Fronten derart verhärtet sind wie in diesem Fall, ist das Arbeitsklima meist komplett vergiftet und die restliche Lehrzeit wird zur reinen Qual. In der Realität nutzen wir solche Klagen wegen offensichtlicher Formfehler fast immer als strategischen Hebel, um einen sauberen Ausstieg zu verhandeln. Fixieren Sie sich nach einem unrechtmäßigen Rauswurf also nicht blind auf die Fortsetzung der Ausbildung am exakt selben Ort. Ich empfehle meinen jungen Mandanten meistens, die durch den Prozess gewonnene Zeit direkt für Bewerbungen bei anderen Betrieben zu nutzen. So einigen wir uns vor Gericht oft auf ein starkes Zeugnis und einen nahtlosen Wechsel zum neuen Ausbilder.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Kündigung unwirksam, wenn mein Chef mir nach der Probezeit eine Kündigungsfrist setzt?
Darf mir wegen Lücken im Berichtsheft ohne eine vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden?
Muss ich meine Arbeitskraft weiter anbieten, um meinen Lohnanspruch nach der Kündigung zu sichern?
Verliert mein Chef das Kündigungsrecht, wenn der Vorfall bereits länger als zwei Wochen zurückliegt?
Kann ich trotz einer unwirksamen Kündigung den Betrieb wechseln und eine Abfindung verlangen?
Das vorliegende Urteil
ArbG Heilbronn – Az.: 7 Ca 440/25 – Urteil vom 20.03.2026
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