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Kündigung in der Probezeit trotz Schwerbehinderung: Kein Präventionsverfahren nötig

Ein schwerbehinderter Mitarbeiter (GdB 70) kämpfte gegen seine Kündigung in der Probezeit, weil die Stadt das vorgeschriebene Präventionsverfahren ignorierte. Die Frage, ob der besondere Schutz des SGB IX schon in den ersten sechs Monaten gilt, sorgt für massive Unsicherheit.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 SLa 449/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 15.05.2025
  • Aktenzeichen: 11 SLa 449/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Schwerbehindertenrecht, Antidiskriminierungsrecht

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter mit anerkannter Schwerbehinderung wurde in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung gekündigt. Er klagte und sah eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit wiederholtem Fehlverhalten in der Probezeit.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitgeber ein spezielles Verfahren zur Vermeidung der Kündigung für Schwerbehinderte bereits in den ersten sechs Monaten durchführen? Führt das Unterlassen dieses Verfahrens automatisch zu der Vermutung, dass die Kündigung diskriminierend war?
  • Die Antwort: Nein, die Kündigung ist wirksam. Der Arbeitgeber muss das spezielle Präventionsverfahren in den ersten sechs Monaten nicht durchführen. Das Fehlen des Verfahrens gilt in diesem Einzelfall nicht als ausreichender Beweis für eine Diskriminierung.
  • Die Bedeutung: Der erweiterte Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer. Arbeitgeber behalten die Freiheit, die Eignung in der Probezeit ohne das aufwändige Präventionsverfahren zu prüfen.

Der Fall vor Gericht


Kündigung trotz Schwerbehinderung: Welcher Kalender hat in der Probezeit Vorrang?

Für einen neu eingestellten Mitarbeiter bei einer Stadt liefen zwei Kalender parallel. Der eine zählte die Tage seiner Probezeit, in der er sich bewähren musste.

Der sichtbare Bedarf an Traubenzucker belegt die Schwerbehinderung des gekündigten Arbeitnehmers in der Wartezeit.
Bei Schwerbehinderung in der Probezeit entfällt grundsätzlich das Präventionsverfahren nach §167 SGB IX. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der andere markierte seine Rechte als anerkannter Schwerbehinderter, die ihm besondere Unterstützung zusichern. Nach wenigen Wochen kam es zum Konflikt: Der Arbeitgeber sah nur Unpünktlichkeit und mangelnde Eignung. Der Mitarbeiter sah nur die Folgen seiner Diabetes-Erkrankung. Als die Kündigung kam, landete der Fall vor Gericht. Die Frage war, welcher Kalender in den ersten sechs Monaten Vorrang hat: Der Kalender der Erprobung oder der Kalender des Schutzes?

Warum kündigte die Stadt dem Mitarbeiter überhaupt?

Der Mann trat seine Stelle im Oktober 2023 bei der Verkehrsüberwachung an. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt, worüber die Stadt als Arbeitgeberin von Anfang an Bescheid wusste. Die ersten Wochen verliefen nicht reibungslos. Die Stadt dokumentierte mehrere Vorfälle. Der Mitarbeiter erschien dreimal unpünktlich zum Dienst. In einem Gespräch mit einem Kollegen fiel eine ungebührliche Äußerung. Sein Vorgesetzter hielt in einem internen Vermerk fest, dass er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus nicht empfehle. Nach einem abschließenden Gespräch Anfang Dezember leitete die Stadt die Kündigung ein. Sie informierte den Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und das Gleichstellungsamt. Kurz darauf erhielt der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben zum Ende des Jahres. Aus Sicht der Stadt hatte er sich in der Probezeit schlicht nicht bewährt.

Was war das zentrale Argument des gekündigten Mitarbeiters?

Der Mitarbeiter zog vor das Arbeitsgericht. Seine Klage stützte sich auf einen entscheidenden Punkt. Er argumentierte, seine Probleme – die Verspätungen, sein impulsives Verhalten – stünden in direktem Zusammenhang mit seiner Diabetes-Erkrankung. Eine Unterzuckerung könne zu Wesensänderungen führen. Er habe seinen Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass gesundheitliche Probleme die Einarbeitung erschweren könnten. An diesem Punkt hätte die Stadt handeln müssen. Sie hätte ein sogenanntes Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Neun (SGB IX) einleiten müssen. Dieses Verfahren verpflichtet Arbeitgeber, bei Schwierigkeiten frühzeitig alle Möglichkeiten zu prüfen, um den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen zu erhalten. Das unterblieb. Für den Mitarbeiter war klar: Das Unterlassen dieses Verfahrens beweist, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründe dies eine Vermutung für eine diskriminierende Kündigung.

Muss ein Arbeitgeber dieses Präventionsverfahren in der Probezeit durchführen?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Mitarbeiter in erster Instanz recht. Das Landesarbeitsgericht in der Berufung sah die Sache anders – und kippte das Urteil. Die Richter des Landesarbeitsgerichts stellten klar: Die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX gilt grundsätzlich nicht während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses. Diese Zeitspanne wird im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG) als „Wartezeit“ bezeichnet. In dieser Phase sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer erproben. Eine Kündigung ist einfacher möglich. Ein aufwändiges Präventionsverfahren mit vielen Beteiligten würde diesen Erprobungszweck untergraben. Es wäre für den Arbeitgeber nicht zumutbar und würde die gesetzlich gewollte Probezeit aushöhlen. Auch das europäische Recht, das „angemessene Vorkehrungen“ für Menschen mit Behinderung fordert, zwinge nicht dazu, schon in den ersten Monaten ein derart formelles Verfahren durchzuführen. Das Gericht folgte damit der bisherigen Linie des Bundesarbeitsgerichts. Die Kündigung scheiterte also nicht an einem fehlenden Präventionsverfahren.

War die Kündigung eine verbotene Bestrafung für eine Überstundenforderung?

Der Mitarbeiter hatte noch ein weiteres Argument: Er vermutete, die Kündigung sei in Wahrheit eine unzulässige Maßregelung gewesen. Er hatte kurz vor der Kündigungsentscheidung die Anerkennung von Überstunden gefordert. Eine Kündigung als Reaktion auf die rechtmäßige Ausübung von Rechten ist nach § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verboten. Das Gericht pulverisierte diesen Vorwurf. Die Beweislast für eine solche Maßregelung liegt beim Arbeitnehmer. Der Mitarbeiter konnte keinen überzeugenden Zusammenhang darlegen. Die Stadt wiederum legte den internen Vermerk des Vorgesetzten vor. Dieser dokumentierte die negative Eignungsprognose bereits Ende Oktober – Wochen vor der Überstundenforderung des Mitarbeiters. Damit stand für das Gericht fest: Die Entscheidung zur Kündigung war schon gefallen, bevor die Überstunden überhaupt zum Thema wurden. Ein Rachemotiv war nicht erkennbar.

Wieso kippte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz?

Die Richter prüften den Fall Punkt für Punkt und kamen zu einem klaren Ergebnis. Die Kündigung war wirksam. Zuerst stellten sie fest, dass alle Formalien eingehalten waren. Die Klagefrist war gewahrt, die Anhörung des Personalrats korrekt abgelaufen. Dann kam die materielle Prüfung. Der allgemeine Kündigungsschutz griff wegen der sechsmonatigen Wartezeit noch nicht. Eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung lag nicht vor. Das Fehlen des Präventionsverfahrens begründete hier keine Vermutung einer Benachteiligung, da die Pflicht dazu in der Probezeit nicht besteht. Die Stadt kannte die Behinderung von Anfang an und gewährte sogar kleine Hilfen, wie die Erlaubnis für Mahlzeiten während der Schicht. Es gab keine Anzeichen, dass die Behinderung der wahre Kündigungsgrund war. Vielmehr lieferten die dokumentierten Vorkommnisse – Unpünktlichkeit und unpassendes Verhalten – sachliche Anhaltspunkte für die negative Eignungsprognose der Stadt. Die Klage des Mitarbeiters wurde abgewiesen. Das Gericht ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Die Frage, welche Rolle europäische Vorgaben für den Schutz schwerbehinderter Menschen in der Probezeit spielen, ist noch nicht endgültig von höchster Stelle geklärt.

Die Urteilslogik

Die Wartezeit zur Erprobung des Arbeitsverhältnisses begrenzt die sofortige Anwendbarkeit der höchsten Schutzmechanismen für schwerbehinderte Menschen.

  • Grenzen der Präventionspflicht: Die gesetzlich vorgesehene Wartezeit von sechs Monaten setzt die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines aufwändigen Präventionsverfahrens nach SGB IX grundsätzlich aus, da es den Zweck der einfachen Erprobung untergraben würde.
  • Beweislast bei Benachteiligung: Das Unterlassen eines nicht verpflichtenden Präventionsverfahrens in den ersten sechs Monaten begründet keine Vermutung, dass eine Kündigung auf Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung beruht.
  • Timing des Kündigungsmotivs: Ein Arbeitgeber verstößt nur dann gegen das Maßregelungsverbot, wenn die Entscheidung zur Kündigung nachweislich und unmittelbar als Bestrafung für die Geltendmachung rechtmäßiger Ansprüche erfolgt.

Der gesetzlich gewollte Erprobungscharakter der Probezeit schränkt die administrativen Schutzpflichten des Arbeitgebers ein, solange sachliche Gründe für die Eignungszweifel vorliegen.


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Experten Kommentar

Der Konflikt, ob die Erprobung oder der besondere Schutz Vorrang hat, belastet viele Neueinstellungen von schwerbehinderten Mitarbeitern. Dieses Urteil liefert Arbeitgebern dringend benötigte Klarheit: Die Wartezeit ist primär eine Erprobungsphase für beide Seiten, weshalb die Pflicht zum aufwendigen Präventionsverfahren des SGB IX noch nicht greift. Das Gericht stellt fest, dass die gesetzlich gewollte Probezeit sonst faktisch ausgehöhlt wäre. Das bedeutet, eine Kündigung trotz GdB ist möglich, solange der Arbeitgeber sachliche Gründe wie Unpünktlichkeit lückenlos dokumentiert und nicht die Behinderung selbst zum Grund macht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Braucht mein Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes, wenn er mich in der Probezeit kündigt?

Nein, die Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX) ist in den ersten sechs Monaten (der Wartezeit) grundsätzlich nicht erforderlich. Dieser Schutzmechanismus wird durch den primären Erprobungszweck der Wartezeit verdrängt. Der besondere Kündigungsschutz greift erst nach Ablauf dieser sechsmonatigen Erprobungsphase, weil das Kündigungsschutzgesetz erst dann Anwendung findet.

Die Regel lautet: Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 KSchG eine sechsmonatige Wartezeit festgesetzt. Erst wenn Sie diese Hürde genommen und ununterbrochene Betriebszugehörigkeit erworben haben, beginnen die Schutzbestimmungen zu wirken. Da der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX) eng an den allgemeinen Kündigungsschutz gekoppelt ist, entfällt in dieser Zeit auch die Pflicht zur Einholung der behördlichen Zustimmung. Juristen sprechen hier von einer bewussten gesetzlichen Abwägung. Der Arbeitgeber soll in der Lage sein, die Eignung eines neuen Mitarbeiters während der Erprobungsphase schnell und ohne unnötige bürokratische Hürden beurteilen zu können.

Dieser Umstand mag sich für Betroffene extrem unfair anfühlen. Wichtig ist aber: Nicht alle Formalien entfallen. Auch in der Wartezeit muss der Arbeitgeber bestimmte Verfahren einhalten. Er ist weiterhin verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den zuständigen Personalrat oder Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß anzuhören. Wird diese Anhörungspflicht verletzt, kann die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam sein, selbst wenn der SGB IX-Schutz noch nicht greift.

Denken Sie an die Situation eines privaten Haustürschlosses. Sie können das Haustürschloss zwar erst mit dem richtigen, auf Sie ausgestellten Schlüssel öffnen (voller SGB IX-Schutz). Aber um überhaupt zur Tür zu gelangen, müssen Sie zuerst das Gartentor passiert haben (die sechsmonatige Wartezeit). Solange das Gartentor noch geschlossen ist, ist der teure Spezialschlüssel nutzlos.

Überprüfen Sie präzise das Datum Ihrer Einstellung und den dokumentierten Zugang der Kündigung. Liegen dazwischen weniger als sechs Monate, ist die Kündigung formal nicht wegen des fehlenden Zustimmungsverfahrens anfechtbar. Konzentrieren Sie Ihre juristische Strategie in diesem Fall stattdessen zwingend auf den Nachweis einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), denn dies ist in der Wartezeit der einzig funktionierende Weg, die Kündigung zu Fall zu bringen.


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Wie kann ich als schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Diskriminierung in den ersten sechs Monaten nachweisen?

Da die formellen Schutzmechanismen des SGB IX, wie die Zustimmung des Integrationsamtes oder das Präventionsverfahren (§ 167 SGB IX), in den ersten sechs Monaten (der Wartezeit) entfallen, müssen Sie direkt nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) argumentieren. Die juristische Strategie erfordert den Nachweis konkreter Indizien, die eine Vermutung begründen, dass die Kündigung kausal auf Ihrer Behinderung beruht. Nur dieser Nachweis zwingt den Arbeitgeber, den Gegenbeweis anzutreten, dass rein sachliche Eignungsmängel vorlagen.

Juristen nennen das die verschobene Beweislast. Zuerst müssen Sie das Gericht überzeugen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Ihren Defiziten im Job und der Behinderung bestand. Sie müssen beweisen, dass das Verhalten (etwa Unpünktlichkeit oder impulsives Reagieren), das der Arbeitgeber moniert, eine unmittelbare Folge Ihrer Erkrankung war. Wichtig ist: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Ihre Eignung festzustellen. Ignoriert der Arbeitgeber diesen kausalen Zusammenhang, obwohl er über Ihre Behinderung informiert war, und unterlässt er zumutbare, kleinere Hilfen, wird dies als Indiz für eine Diskriminierung gewertet.

Denken Sie an die Situation eines Mitarbeiters, der aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung (Unterzuckerung) Schwierigkeiten mit der Pünktlichkeit hat oder ungebührliche Äußerungen tätigt. Dokumentiert der Arbeitgeber nur das „Fehlverhalten“ und kündigt, ohne die bekannte Erkrankung als Ursache zu berücksichtigen oder ihm flexible Pausen zur Blutzuckermessung zu gewähren, hat er möglicherweise diskriminierend gehandelt. Der Arbeitgeber darf Mängel nur dann als Kündigungsgrund nutzen, wenn er nachweisen kann, dass er alle informellen und verhältnismäßigen Vorkehrungen zur Beseitigung dieser Mängel geprüft oder getroffen hat.

Erstellen Sie umgehend ein detailliertes Protokoll. Notieren Sie alle Gespräche, E-Mails und Hinweise, in denen Sie Ihren Vorgesetzten über die genauen Zusammenhänge zwischen Ihrer Behinderung und den auftretenden Leistungsmängeln informiert haben. Dieses Protokoll belegt, dass der kausale Zusammenhang dem Arbeitgeber bekannt war, was essenziell ist, um die Diskriminierungsvermutung nach dem AGG zu stützen.


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Welche ‚angemessenen Vorkehrungen‘ muss mein Arbeitgeber in der Wartezeit für mich treffen?

Der Arbeitgeber muss in der Wartezeit zwar kein aufwändiges, formelles Verfahren (wie das Präventionsverfahren gemäß SGB IX) durchführen, ist aber durch übergeordnetes europäisches Recht zur Vornahme angemessener Vorkehrungen verpflichtet. Dies bedeutet informelle, verhältnismäßige Anpassungen, die Ihre Einarbeitung ermöglichen und die Chancengleichheit wahren. Dazu zählen niederschwellige Hilfen wie flexible Pausenregelungen oder die Erlaubnis von Mahlzeiten am Arbeitsplatz, die sofort umgesetzt werden können.

Die juristische Logik der Minimalanforderungen

Die Regel lautet: Die komplexen Schutzmechanismen des SGB IX (Sozialgesetzbuch Neun), einschließlich der Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes oder der Durchführung eines BEM-Verfahrens, beginnen erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Arbeitsgerichte haben klargestellt, dass die Wartezeit primär der Erprobung dient und durch ein aufwändiges Formalverfahren untergraben würde.

Trotzdem entbindet das deutsche Recht den Arbeitgeber nicht von seiner Fürsorgepflicht. Das übergeordnete europäische Antidiskriminierungsrecht fordert die sogenannte „reasonable accommodation“. Diese Anforderung besteht ab dem ersten Tag der Beschäftigung und zielt darauf ab, Nachteile, die unmittelbar durch die Behinderung entstehen, zu kompensieren, sofern dies dem Arbeitgeber zumutbar ist. Hier geht es nicht um teure Umbaumaßnahmen oder strukturelle Neugestaltungen, sondern um verhältnismäßige, kostengünstige Hilfen. Wenn ein Arbeitgeber diese kleinen Anpassungen ohne triftigen Grund verweigert, kann dies vor Gericht als Indiz für eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewertet werden.

Der passende Vergleich

Stellen Sie sich die Probezeit als ein Bewerbungsgespräch unter Stress vor, bei dem Sie Ihre volle Leistung zeigen müssen. Die angemessene Vorkehrung ist das juristische Mittel, das sicherstellt, dass die Rahmenbedingungen für alle Bewerber gleich sind. Verweigert Ihnen der Arbeitgeber beispielsweise die flexible, zehnminütige Pause, die Sie als Diabetiker zwingend für eine Messung benötigen, wird Ihre Eignung nicht wegen Ihrer tatsächlichen Leistung, sondern wegen der ungleichen Rahmenbedingungen beurteilt. Diese minimale Hilfe muss gewährt werden.

Ihr Praxis-Tipp

Handeln Sie proaktiv und dokumentieren Sie sofort. Halten Sie präzise fest, welche konkrete, kleine Vorkehrung Sie beantragt haben – etwa eine flexible Pausenzeit zur Messung des Blutzuckers oder die Erlaubnis, einen orthopädischen Stuhl zu nutzen. Wurde dieser zumutbare Wunsch von Ihrem Vorgesetzten abgelehnt, der direkt Ihre Eignung verbessert hätte, notieren Sie das Datum, den genauen Wortlaut der Ablehnung und warum die Maßnahme notwendig war. Solche Protokolle sind im Falle einer Kündigung essenziell, um den Nachweis der AGG-Diskriminierung erfolgreich führen zu können.


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Gilt der besondere Kündigungsschutz noch, wenn ich erst am letzten Tag der sechsmonatigen Frist gekündigt werde?

Nein, um den besonderen Kündigungsschutz (SGB IX) wirksam zu beanspruchen, muss die Kündigung erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit zugehen. Juristen sprechen hier von einer extrem scharfen Frist. Geht die Kündigungserklärung auch nur am letzten Tag des sechsten Monats zu, befinden Sie sich rechtlich noch im ungeschützten Status der Wartezeit. Der Arbeitgeber benötigt in diesem Fall keine Zustimmung des Integrationsamtes, da der gesetzliche Schutzmechanismus noch nicht aktiviert ist.

Diese starre Regelung ergibt sich aus der Koppelung des Sonderkündigungsschutzes an den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Regel lautet: Bevor der Gesetzgeber den besonderen Schutz für Schwerbehinderte gewährt, muss die sechsmonatige Erprobungsphase bestanden sein. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Mitarbeiter. Nicht das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses zählt, sondern der Moment, in dem Ihnen das Schreiben nachweislich zugeht.

Die Wartezeit gilt bis zum letzten Tag des sechsten Monats Ihrer Betriebszugehörigkeit. Der volle Schutz, inklusive des zwingenden Zustimmungsverfahrens, beginnt erst mit dem ersten Tag des siebten Monats. Bis dahin kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis relativ einfach beenden, solange er dabei keine verbotene Diskriminierung (AGG) oder Maßregelung begeht.

Ein passender Vergleich ist der Wechsel von der Nachtschicht zur Frühschicht. Erst wenn die letzte Minute der Nachtschicht vollständig abgelaufen ist, beginnt der neue Tag mit seinen vollen Rechten. Liegt Ihre Kündigung also auch nur eine Minute vor Ablauf des Stichtages in Ihrem Briefkasten, gilt sie noch als während der ungeschützten Nachtschicht zugegangen. Die juristische Uhr tickt gnadenlos minutengenau.

Nehmen Sie Ihr Kündigungsschreiben und Ihr Einstellungsdatum zur Hand. Berechnen Sie präzise den Stichtag, der sechs Monate plus einen Tag ergibt. Nur wenn der dokumentierte Zugang der Kündigung nach diesem Stichtag lag, können Sie sich auf den formellen Fehler des fehlenden Zustimmungsverfahrens berufen. Liegt der Zugang davor, konzentrieren Sie Ihre Klage besser darauf, ob die Kündigung möglicherweise diskriminierend war.


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Wie muss der Arbeitgeber die mangelnde Eignung schwerbehinderter Mitarbeiter in der Probezeit rechtssicher dokumentieren?

Die rechtssichere Dokumentation muss in der Wartezeit lückenlose, interne Vermerke enthalten, die konkrete Eignungsmängel belegen und eine negative Eignungsprognose sachlich begründen. Der Arbeitgeber muss dabei vor Gericht nachweisen, dass die Kündigungsentscheidung chronologisch vor eventuellen Gegenforderungen des Mitarbeiters getroffen wurde, um den Verdacht einer unzulässigen Maßregelung zu vermeiden. Dies dient primär der Abwehr einer Diskriminierungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Juristen nennen diesen Vorgang die Schaffung eines entlastenden Tatsachenmaterials. Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, kann der Arbeitgeber leicht kündigen, da der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift. Dennoch gilt das AGG sofort ab dem ersten Arbeitstag. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Kündigung die volle Beweislast zu übernehmen, sollte der Mitarbeiter Indizien für eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung vorlegen. Die Dokumentation muss also belegen, dass die Kündigung nicht wegen der Behinderung, sondern wegen objektiv feststellbarer Mängel wie wiederholter Unpünktlichkeit oder unpassendem Sozialverhalten erfolgte.

Der entscheidende Schwachpunkt für Arbeitgeber liegt oft in der Kausalität. Hat der Arbeitgeber Kenntnis davon, dass das beanstandete Verhalten (z.B. Aggressivität, Wesensänderung) kausal auf der bekannten Behinderung beruhen könnte (etwa bei einer Unterzuckerung durch Diabetes), muss er dies in der Dokumentation berücksichtigen. Ignoriert er diesen Zusammenhang und kündigt einfach aufgrund des Verhaltens, kann dies als Indiz für eine AGG-Diskriminierung gewertet werden. Die Dokumentation muss zeigen, dass die Kündigung auch nach Abwägung der Behinderung und der Möglichkeit angemessener Vorkehrungen unvermeidbar war.

Ihr Praxis-Tipp: Fordern Sie über Ihren Anwalt die vollständigen Personalakten und internen Vermerke des Vorgesetzten an. Überprüfen Sie das genaue Datum des internen Kündigungsbeschlusses. Lag diese Entscheidung nachweislich vor Ihrer ersten Forderung (z.B. nach Überstundenvergütung), wird der Vorwurf der Maßregelung extrem schwierig zu beweisen sein. Konzentrieren Sie sich stattdessen darauf, den kausalen Zusammenhang zwischen dem dokumentierten Mangel und Ihrer Behinderung nachzuweisen, falls der Arbeitgeber diesen ignoriert hat.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das zentrale deutsche Gesetz, das Benachteiligungen aufgrund bestimmter Merkmale wie Rasse, Geschlecht, Alter oder eben einer Behinderung verbietet. Dieses Gesetz setzt europäische Antidiskriminierungsrichtlinien um und soll Chancengleichheit in allen Bereichen des täglichen Lebens, insbesondere im Arbeitsverhältnis, gewährleisten.

Beispiel: Selbst wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift, kann der Mitarbeiter die Kündigung mit dem AGG anfechten, indem er nachweist, dass die Stadt ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert hat.

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Eignungsprognose

Unter der Eignungsprognose verstehen Juristen die vorausschauende Bewertung des Arbeitgebers, ob ein Mitarbeiter die erforderliche Leistung oder das Sozialverhalten zukünftig dauerhaft erbringen wird. Bei einer Kündigung in der Probezeit dient diese Prognose als sachliche Begründung; sie muss anhand konkreter Vorfälle untermauert werden, um den Vorwurf der Willkür zu entkräften.

Beispiel: Der Vorgesetzte der Verkehrsüberwachung dokumentierte die negative Eignungsprognose des Mitarbeiters bereits nach wenigen Wochen, da er wiederholt unpünktlich zum Dienst erschien und ungebührliche Äußerungen tätigte.

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Integrationsamt

Das Integrationsamt ist eine spezielle Behörde, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern und ihren besonderen Kündigungsschutz zu überwachen. Bevor ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter nach Ablauf der Wartezeit kündigt, muss er die Zustimmung dieser Behörde einholen, um den Mitarbeiter vor vorschnellen Entlassungen zu schützen.

Beispiel: Da die Kündigung noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit zuging, benötigte die Stadt die sonst zwingend vorgeschriebene Zustimmung des Integrationsamtes nicht, um die Entlassung wirksam auszusprechen.

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Kausaler Zusammenhang

Der kausale Zusammenhang beschreibt in der Rechtssprache das unmittelbare Band zwischen Ursache und Wirkung, wobei im AGG-Kontext eine Benachteiligung direkt auf dem Merkmal der Behinderung beruhen muss. Wenn ein Arbeitnehmer eine Diskriminierung nachweisen will, muss er zuerst Indizien vorlegen, dass sein problematisches Verhalten im Job eine Folge seiner Erkrankung war, um die Beweislast zu verschieben.

Beispiel: Der Mitarbeiter musste darlegen, dass die dokumentierte Unpünktlichkeit und die ungebührlichen Äußerungen einen kausalen Zusammenhang mit seiner Diabetes-Erkrankung und den daraus folgenden Unterzuckerungen hatten.

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Maßregelung

Juristen nennen es eine Maßregelung, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt oder ihn benachteiligt, weil dieser rechtmäßige Ansprüche geltend gemacht oder seine Rechte ausgeübt hat. Das Verbot der Maßregelung gemäß § 612a BGB schützt Arbeitnehmer davor, wegen der Einforderung von Lohn oder der Vergütung von Überstunden bestraft zu werden.

Beispiel: Der Mitarbeiter vermutete eine unzulässige Maßregelung, weil er die Anerkennung von Überstunden kurz vor dem Zugang des Kündigungsschreibens gefordert hatte, was das Gericht jedoch aufgrund der internen Vermerke ausschloss.

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Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX)

Das Präventionsverfahren nach SGB IX ist ein gesetzlich vorgeschriebener Prozess, der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei Schwierigkeiten mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter frühzeitig alle Möglichkeiten zum Arbeitsplatzerhalt zu prüfen. Das Gesetz bezweckt damit, eine Eskalation zu vermeiden und sicherzustellen, dass Hilfen wie Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Schulungen ergriffen werden, bevor eine Kündigung überhaupt in Betracht gezogen wird.

Beispiel: Der gekündigte Mitarbeiter argumentierte vor Gericht, dass die Stadt zwingend ein Präventionsverfahren hätte einleiten müssen, da seine Schwierigkeiten direkt mit seiner Diabetes-Erkrankung zusammenhingen, was das Gericht für die Probezeit jedoch verneinte.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 11 SLa 449/24 – Urteil vom 15.05.2025


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