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Kündigung in der Probezeit: Warum Sie jetzt einen Anwalt brauchen

Über 20 Prozent aller Arbeitsverhältnisse enden bereits in der Probezeit – meist durch eine Kündigung des Arbeitgebers. Viele Betroffene glauben, in dieser Phase rechtlos zu sein und nehmen die Kündigung widerstandslos hin. Ein folgenschwerer Irrtum: Auch in der Probezeit gibt es Kündigungsschutz, und selbst vermeintlich rechtmäßige Kündigungen entpuppen sich bei genauer Prüfung häufig als fehlerhaft.

Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich Abfindungen erreichen oder sogar die Weiterbeschäftigung durchsetzen. Entscheidend ist schnelles Handeln: Wer die 3-Wochen-Frist verstreichen lässt, verliert alle Rechte – selbst bei eindeutig rechtswidriger Kündigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestkündigungsschutz existiert auch in der Probezeit: Diskriminierende, sittenwidrige oder formfehlerhafte Kündigungen sind unwirksam. Viele Arbeitgeber machen hier Fehler.
  • Keine Begründung nötig, aber Willkürverbot: Der Arbeitgeber muss zwar keinen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nennen, darf aber nicht aus verbotenen Motiven (Schwangerschaft, Herkunft, Maßregelung) kündigen.
  • 3-Wochen-Frist ist absolut: Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war (§ 4 KSchG). Danach gibt es kein Zurück mehr.
  • Abfindungen sind möglich: Besonders bei Formfehlern lassen sich auch bei kurzer Beschäftigungsdauer Vergleiche erzielen.
  • Arbeitsagentur binnen 3 Tagen informieren: Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
  • Formfehler sind häufig: Fehlende Betriebsratsanhörung, falsche Zustellung oder die Missachtung der Schriftform machen die Kündigung angreifbar.
  • Kostenlose Ersteinschätzung nutzen: Lassen Sie Ihre Kündigung von Fachanwalt Kotz prüfen, unverbindlich und kostenfrei.
Kalender mit rot markiertem 21-Tage-Countdown neben Kündigungsschreiben symbolisiert Klagefrist
Die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage ist absolut – nach Ablauf gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war (Symbolbild: Freepik/KI).

Was Sie nach Erhalt der Kündigung beachten sollten

Eine Kündigung in der Probezeit kommt meist überraschend und sorgt für Verunsicherung. Die folgenden drei Schritte sind in den ersten Tagen nach Erhalt der Kündigung essenziell:

1. Arbeitsagentur binnen 3 Tagen kontaktieren

Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie später tatsächlich Arbeitslosengeld beantragen. Versäumen Sie diese Frist, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von einer Woche. Die Meldung können Sie telefonisch, online oder persönlich vornehmen.

Wichtig: Arbeitssuchend melden ist nicht dasselbe wie arbeitslos melden. Letzteres erfolgt erst am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit. Die Arbeitssuchendmeldung ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, die Sie nichts kostet, aber spätere Ansprüche sichert.

2. Kündigung binnen 3 Wochen prüfen lassen

Die Klagefrist von drei Wochen ist die wichtigste Frist im Arbeitsrecht. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet exakt drei Wochen später. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie gravierende Rechtsfehler enthält. Diese Ausschlussfrist (§ 4 Kündigungsschutzgesetz) gilt auch in der Probezeit.

Ein Beispiel: Sie erhalten die Kündigung am Montag, den 6. Januar. Die Frist endet am Montag, den 27. Januar. Bis zu diesem Tag muss eine etwaige Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

Lassen Sie die Kündigung daher umgehend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Selbst wenn Sie nicht klagen möchten, verschafft Ihnen die anwaltliche Prüfung Klarheit über Ihre Verhandlungsposition für eine mögliche Abfindung.

3. Beweise sichern und dokumentieren

Sichern Sie alle Unterlagen, die für eine mögliche Auseinandersetzung relevant sein könnten:

  • Arbeitsvertrag (insb. Klauseln zur Probezeit)
  • Kündigungsschreiben (Original aufbewahren inkl. Umschlag wegen Zustelldatum)
  • E-Mails und Nachrichten mit Vorgesetzten oder Kollegen
  • Gedächtnisprotokolle/Zeugenaussagen, falls Kollegen diskriminierende Äußerungen mitbekommen haben
  • Atteste, falls die Kündigung in zeitlichem Zusammenhang mit einer Krankheit erfolgte
  • Schwangerschaftsnachweis, sofern Sie schwanger sind oder waren

Je früher Sie diese Unterlagen zusammenstellen, desto präziser kann ein Anwalt Ihre Erfolgsaussichten einschätzen.

Ihre Rechte in der Probezeit kurz erklärt

Die Probezeit ist eine Testphase zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie ist nicht gesetzlich automatisch vorgeschrieben, sondern muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten sofort die längeren Kündigungsfristen.

Die maximale Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist in der Regel unwirksam bzw. führt dazu, dass der volle Kündigungsschutz greift. Kürzere Probezeiten (3 oder 4 Monate) sind möglich.

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt). Diese Frist gilt für beide Seiten. Die Kündigung muss nicht zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen werden, sondern kann an jedem Tag erfolgen (Ende dann genau 14 Tage später).

Der entscheidende Unterschied: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer „Wartezeit“ von sechs Monaten (§ 1 KSchG). Das bedeutet, der Arbeitgeber muss in den ersten sechs Monaten (und damit in der Regel während der gesamten Probezeit) keinen „sozial gerechtfertigten“ Grund angeben.

Diese 4 Kündigungen sind in der Regel unwirksam

Auch ohne den „vollen“ Kündigungsschutz gibt es Grenzen. Folgende Kündigungen sind auch in der Probezeit rechtswidrig:

1. Diskriminierende Kündigungen (AGG)

Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen zur Nichtigkeit. Kündigt der Arbeitgeber wegen des Geschlechts, der Abstammung, Religion oder einer Behinderung, ist die Kündigung unwirksam.

Indizien sind oft der Schlüssel: Erfährt der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung und kündigt kurz darauf, liegt der Verdacht der Diskriminierung nahe. Bei einer Vermutung einer Diskriminierung kann sich die Beweislast umkehren.

2. Sittenwidrige und treuwidrige Kündigungen

Eine Kündigung kann nach § 138 BGB oder § 242 BGB unwirksam sein, wenn sie auf verwerflichen Motiven beruht oder „zur Unzeit“ erfolgt. Beispiel: Der Arbeitgeber lockt Sie aus einer festen Anstellung ab, wohlwissend, dass die Stelle nur für wenige Wochen existiert, und kündigt dann sofort wieder.

3. Kündigungen mit Formfehlern

Formale Fehler sind der häufigste Angriffspunkt für Anwälte:

  • Fehlende Schriftform: Die Kündigung muss auf Papier mit Originalunterschrift vorliegen (§ 623 BGB). E-Mail, Fax, WhatsApp oder SMS sind unwirksam.
  • Fehlende Betriebsratsanhörung: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Dies gilt auch in der Probezeit! Fehlt die Anhörung oder war sie unvollständig, ist die Kündigung unwirksam.
  • Fehlerhafte Zustellung: Die Kündigung muss in Ihren „Machtbereich“ gelangen. Ein Einwurf in den Briefkasten am Sonntagabend gilt beispielsweise erst am Montag als zugegangen.

4. Kündigungen bei Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) gewährt schwangeren Frauen einen absoluten Kündigungsschutz – auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist hier grundsätzlich unzulässig. Wichtig: Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft, müssen Sie ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar von Rechtsanwalt Kotz

In meinen vielen Jahren Berufserfahrung habe ich immer wieder erlebt, dass Arbeitgeber gerade bei Probezeit-Kündigungen nachlässig agieren. Der häufigste Fehler: Die Betriebsratsanhörung wird vergessen oder nur pauschal durchgeführt, weil man irrtümlich glaubt, in der Probezeit sei dies unnötig. Das ist aber nicht selten Ihr Hebel für eine Abfindung.

Abfindung in der Probezeit: Was ist realistisch?

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Abfindung?

Die Antwort ist: Nein. Es gibt in Deutschland keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.

Aber: In der Praxis werden dennoch oft Abfindungen gezahlt. Warum? Wenn die Kündigung (z. B. wegen Formfehlern oder Diskriminierung) unwirksam sein könnte, droht dem Arbeitgeber, dass er Sie weiterbeschäftigen und den Lohn für die Zwischenzeit nachzahlen muss (Annahmeverzug). Um dieses Risiko auszuschließen, „erkaufen“ sich Arbeitgeber oft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Abfindung.

Orientierungswerte für Abfindungen

Die Höhe ist reine Verhandlungssache und hängt stark davon ab, wie „angreifbar“ die Kündigung ist. Da die Beschäftigungsdauer kurz war, sind die Summen niedriger als bei langjährigen Mitarbeitern, können aber durch die Schwere der Arbeitgeberfehler steigen:

Situation / DauerMögliche Abfindungshöhe (Orientierung)
Standardfall (kurze Dauer, wenig Angriffspunkte)0,25 Monatsgehälter (oft "Lästigkeitsprämie")
5 bis 6 Monate Beschäftigung0,5 Monatsgehälter
Bei schweren Fehlern (z.B. kein Betriebsrat, AGG-Verstoß)1 bis 2 Monatsgehälter und mehr

Hinweis: Diese Werte sind Erfahrungswerte aus der Praxis und keine Garantie. Sie setzen voraus, dass rechtliche Argumente gegen die Kündigung vorliegen.

Entscheidende Faktoren:

  • Betriebsrat: Wurde er nicht korrekt angehört, ist die Kündigung unwirksam – die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers ist dann exzellent.
  • Bonität: Große Unternehmen zahlen oft bereitwilliger um „Ruhe“ zu haben als Kleinbetriebe.

Ihr nächster Schritt: Kündigung prüfen lassen

Eine Kündigung in der Probezeit ist kein Grund zur Resignation. Auch wenn der volle Kündigungsschutz noch nicht greift, haben Sie Rechte. Formfehler oder Diskriminierung können die Kündigung unwirksam machen und den Weg für eine Abfindung ebnen.

Die Kanzlei Kotz verfügt über 40 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht und hat bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich in Kündigungsschutzverfahren vertreten. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.

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Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte habe ich bei einer Kündigung in der Probezeit?

Auch in der Probezeit sind Sie bei einer Kündigung nicht rechtlos, auch wenn viele das glauben. Zwar muss der Arbeitgeber keinen sozial gerechtfertigten Grund nennen, doch diskriminierende, sittenwidrige oder formfehlerhafte Kündigungen sind unwirksam und können erfolgreich angegriffen werden.

Der Grund: Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Dennoch gibt es klare Grenzen für Arbeitgeber. Niemand darf wegen des Geschlechts, der Herkunft oder einer Behinderung entlassen werden – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Sie auch in dieser Phase. Ebenso wenig erlaubt sind Kündigungen, die gegen die guten Sitten verstoßen oder treuwidrig sind.

Ein häufiger Stolperstein für Unternehmen sind Formfehler. Fehlt beispielsweise die schriftliche Kündigung mit Originalunterschrift oder wurde der Betriebsrat nicht korrekt angehört, ist die Entlassung angreifbar. Juristen erleben oft, dass Arbeitgeber hier nachlässig sind, weil sie irrtümlich glauben, in der Probezeit sei dies unnötig. Ein weiteres starkes Schutzschild: Schwangere Frauen genießen ab dem ersten Tag absoluten Kündigungsschutz, selbst in der Probezeit.

Nehmen Sie eine Kündigung in der Probezeit niemals widerstandslos hin; lassen Sie Ihre Situation umgehend von einem Fachanwalt prüfen, bevor die dreiwöchige Klagefrist verstreicht.


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Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Eine Kündigung in der Probezeit ist unwirksam, wenn sie diskriminierend, sittenwidrig oder formfehlerhaft ist, selbst wenn der Arbeitgeber keinen „sozial gerechtfertigten“ Grund angeben muss. Viele Betroffene glauben, in dieser Phase rechtlos zu sein – ein folgenschwerer Irrtum. Auch ohne den vollen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes gibt es klare Grenzen, die Arbeitgeber einhalten müssen.

Der Grund: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder einer Behinderung, und das Mutterschutzgesetz verbietet Kündigungen während der Schwangerschaft absolut. Juristen nennen zudem Kündigungen unwirksam, die sittenwidrig oder treuwidrig sind, also auf verwerflichen Motiven beruhen. Das Gesetz macht klare Vorgaben.

Ein passender Vergleich ist ein Bauprojekt ohne Fundament: Es mag schnell gehen, aber es hält nicht. Ähnlich verhält es sich mit Kündigungen, die Formfehler aufweisen. Besonders oft vergessen Arbeitgeber die Schriftform oder die zwingende Anhörung des Betriebsrats. Ein fehlendes Originalschreiben oder eine übergangene Betriebsratsanhörung machen die Kündigung angreifbar.

Sichern Sie jetzt alle relevanten Unterlagen und lassen Sie Ihre Kündigung umgehend von einem Fachanwalt prüfen.


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Was muss ich nach einer Kündigung in der Probezeit sofort beachten?

Nach einer Kündigung in der Probezeit müssen Sie sofort handeln: Informieren Sie innerhalb von drei Tagen die Agentur für Arbeit und lassen Sie Ihre Kündigung binnen drei Wochen anwaltlich prüfen. Nur so sichern Sie Ihre Rechte und vermeiden den unwiderruflichen Verlust wichtiger Ansprüche. Wer die 3-Wochen-Frist verstreichen lässt, verliert fast alle Rechte, selbst bei eindeutig rechtswidriger Kündigung.

Der Grund für dieses Tempo liegt in knallharten Fristen, die keine Ausnahmen kennen. Juristen nennen das Ausschlussfristen. Wer die Klagefrist von drei Wochen verpasst, akzeptiert die Kündigung automatisch, selbst wenn sie juristisch angreifbar wäre. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht bei verspäteter Meldung bei der Agentur für Arbeit.

Ein häufiger Fehler von Arbeitgebern, selbst in der Probezeit: Sie vergessen die Anhörung des Betriebsrats. Klingt nach einem Detail? Nicht vor Gericht. Fehlt diese Anhörung oder war sie unvollständig, ist die Kündigung unwirksam. Solche Formfehler sind Ihr Hebel für eine Abfindung. Deshalb ist die Beweissicherung entscheidend: Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und alle relevanten Nachrichten. Jedes Dokument kann Ihre Position stärken.

Warten Sie nicht: Melden Sie sich sofort bei der Arbeitsagentur und lassen Sie Ihre Kündigung umgehend von einem Fachanwalt prüfen.


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Kann ich eine Abfindung bei einer Kündigung in der Probezeit erhalten?

Obwohl es keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung in der Probezeit gibt, ist die Lage nicht hoffnungslos. In der Praxis werden oft Abfindungen gezahlt, besonders wenn die Kündigung des Arbeitgebers fehlerhaft ist. Viele Arbeitnehmer unterschätzen ihre Verhandlungsposition in dieser frühen Phase.

Der Grund ist einfach: Droht die Kündigung wegen Formfehlern oder Diskriminierung unwirksam zu sein, muss der Arbeitgeber Sie womöglich weiterbeschäftigen und den Lohn für die Zwischenzeit nachzahlen. Dieses Risiko wollen Unternehmen oft vermeiden. Ein passender Vergleich ist eine Kündigung, die formal fehlerhaft ist, etwa weil der Betriebsrat nicht korrekt angehört wurde. Das ist wie ein Ass im Ärmel: Plötzlich sitzt Ihr Arbeitgeber am Verhandlungstisch. Die Höhe der Abfindung hängt dann stark von der Schwere dieser Fehler ab. Bei gravierenden Mängeln sind ein bis zwei Monatsgehälter realistisch, bei kleineren Fehlern eher eine „Lästigkeitsprämie“ von etwa 0,25 Monatsgehältern.

Lassen Sie Ihre Kündigung daher umgehend von einem Fachanwalt prüfen, um Ihre Chancen realistisch einzuschätzen.


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Welche Fehler des Arbeitgebers machen eine Probezeitkündigung angreifbar?

Eine Kündigung in der Probezeit ist keineswegs unantastbar; Arbeitgeber machen hier erstaunlich oft Fehler, die sie angreifbar machen. Besonders häufig sind Formfehler wie die fehlende Schriftform oder die vergessene Betriebsratsanhörung. Auch eine Kündigung, die auf Diskriminierung basiert – etwa wegen einer Schwangerschaft oder der Herkunft – ist unwirksam, ebenso wie sitten- oder treuwidrige Motive.

Der Grund: Selbst in der Probezeit gelten grundlegende rechtliche Vorgaben. Das Gesetz macht klare Vorgaben, die viele Arbeitgeber in der Annahme, sie hätten freie Hand, ignorieren. Juristen nennen das einen „Blindflug“. Ein passender Vergleich ist ein Verkehrszeichen, das auch auf einer leeren Straße gilt: Man sieht es vielleicht nicht, aber es ist da und bindend.

Gerade die fehlende Anhörung des Betriebsrats ist ein klassischer Stolperstein. Rechtsanwalt Kotz betont aus über 40 Jahren Berufserfahrung: „In über 40 Jahren Berufserfahrung habe ich immer wieder erlebt, dass Arbeitgeber gerade bei Probezeit-Kündigungen nachlässig agieren. Der häufigste Fehler: Die Betriebsratsanhörung wird vergessen oder nur pauschal durchgeführt, weil man irrtümlich glaubt, in der Probezeit sei dies unnötig. Das ist Ihr Hebel für eine Abfindung.“

Bewahren Sie das Original des Kündigungsschreibens auf und sammeln Sie alle relevanten Kommunikationen. Das ist Ihr Fundament für eine erfolgreiche Prüfung.


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