Eine Chefärztin forderte im Krankenhaus eine Dienstanweisung zur Haftungsentlastung; kurz darauf folgte die Kündigung in der Probezeit wegen Maßregelung. Obwohl die Entlassung unmittelbar nach der Forderung erfolgte, reichte der enge zeitliche Zusammenhang für den Beweis der unzulässigen Bestrafung nicht aus.
Übersicht:
- Maßregelung in Probezeit: Rache oder Vertrauensverlust?
- Warum führte eine Meinungsverschiedenheit zum Rauswurf?
- Was schützt vor einer Maßregelungskündigung?
- Warum die Klinik trotz des Verdachts im Recht war
- Welche Hürden bei einer Kündigungsschutzklage bestehen
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann schützt mich das Maßregelungsverbot vor einer Kündigung in der Probezeit?
- Wie beweise ich, dass die Kündigung die direkte Folge meiner Rechtsausübung ist?
- Welche Klagefristen gelten bei einer Kündigung in der Probezeit?
- Reicht der Vertrauensverlust des Arbeitgebers als Kündigungsgrund in der Probezeit aus?
- Reicht die zeitliche Nähe zwischen Kritik und Kündigung als Beweis für Maßregelung?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 22/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 13.05.2025
- Aktenzeichen: 2 SLa 22/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Maßregelungsverbot, Betriebsratsbeteiligung
- Das Problem: Eine Chefärztin wurde innerhalb ihrer sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Sie klagte, da sie die Kündigung als Bestrafung für zuvor geäußerte dienstliche Kritik und die Forderung nach einer Haftungsfreistellung ansah.
- Die Rechtsfrage: Durfte die Klinik die Chefärztin in der Probezeit kündigen, obwohl sie kurz zuvor berechtigte Bedenken und Absicherung gefordert hatte?
- Die Antwort: Ja, die Kündigung ist wirksam. Das Gericht sah die strengen Anforderungen an eine unzulässige Bestrafung (Maßregelung) nicht als erfüllt an. Die ehemalige Chefärztin konnte nicht beweisen, dass ihre Kritik das wesentliche Motiv für die Entlassung war.
- Die Bedeutung: In der Probezeit haben Arbeitgeber bei Kündigungen große Freiheit, solange sie kein Gesetz verletzen. Arbeitnehmer müssen konkret beweisen, dass eine zulässige Rechtsausübung der alleinige, tragende Grund für die Kündigung war. Die bloße zeitliche Nähe reicht hierfür nicht aus.
Maßregelung in Probezeit: Rache oder Vertrauensverlust?

Wenn ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten endet, sind die Hürden für eine Kündigungsschutzklage hoch. Doch ein Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch bietet einen besonderen Schutz von Anfang an: das Maßregelungsverbot. Es verbietet dem Arbeitgeber, einen Mitarbeiter zu bestrafen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Genau auf diesen Schutz berief sich eine Chefärztin, als ihr kurz nach einer kritischen Äußerung gekündigt wurde. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste in seinem Urteil vom 13. Mai 2025 (Az. 2 SLa 22/25) klären, ob die Kündigung eine unzulässige Racheaktion war oder eine legitime unternehmerische Entscheidung in der Probezeit.
Warum führte eine Meinungsverschiedenheit zum Rauswurf?
Die Geschichte beginnt am 1. April 2024 mit einer vielversprechenden Anstellung. Eine Ärztin, geboren im Juli 1968, übernahm die Position als Chefärztin der Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin in einer Klinik. Der Dienstvertrag war standesgemäß: ein monatliches Bruttogehalt von 20.833,33 Euro, umfassende Leitungsverantwortung und eine wichtige Klausel in § 11, die ihr eine Haftungsfreistellung durch die Klinik für medizinische Schadenfälle zusicherte. Wie üblich wurde eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, in der eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen galt.
Schon bald kam es zu Spannungen. Im Zentrum stand die Personalplanung, insbesondere der Einsatz eines externen Mitarbeiters namens S. Die Chefärztin äußerte Bedenken und vertrat die Ansicht, sie dürfe diesen Mitarbeiter nur auf ausdrückliche Anweisung einplanen, um rechtlich abgesichert zu sein. Am Vormittag des 9. August 2024 reagierte die Geschäftsführerin der Klinik per E-Mail und erteilte die unmissverständliche Weisung, Herrn S. in den Dienstplan zu integrieren. Doch die Sache war für die Chefärztin damit nicht erledigt. Sie forderte am selben Tag in einem Gespräch mit dem Personalleiter eine haftungsentlastende Dienstanweisung, um im Falle eines Behandlungsfehlers und eines möglichen Patientenregresses geschützt zu sein.
Was dann geschah, ging schnell. Noch am selben 9. August 2024 informierte die Klinik den Betriebsrat über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der Chefärztin fristgerecht innerhalb der Probezeit zu beenden. Der Betriebsrat erklärte am 13. August, von einer Stellungnahme abzusehen. Nur zwei Tage später, am 15. August 2024, lag die Kündigung auf dem Tisch der Ärztin, wirksam zum 31. August 2024. Diese sah sich in ihrem Verdacht bestätigt: Die Kündigung war die direkte Konsequenz ihrer Kritik und ihrer Forderung nach rechtlicher Absicherung. Bereits am 16. August reichte sie Klage beim Arbeitsgericht Schwerin ein.
Was schützt vor einer Maßregelungskündigung?
Im Zentrum dieses Falles stehen zwei rechtliche Schutzmechanismen für Arbeitnehmer, deren Wirksamkeit das Gericht prüfen musste. Der eine ist allgemein bekannt, der andere weniger, aber gerade in der Probezeit von entscheidender Bedeutung. Zunächst ist da die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Unterlässt er dies oder informiert er unvollständig, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam. Für Kündigungen in der Probezeit gelten hier jedoch gelockerte Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt hier der sogenannte Grundsatz der subjektiven Determination. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss nicht jeden einzelnen Fakt belegen, der zu seiner Entscheidung geführt hat. Es reicht aus, wenn er dem Betriebsrat sein subjektives Werturteil mitteilt, etwa dass er „kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses“ hat, weil die Erwartungen nicht erfüllt wurden.
Der zweite, für diesen Fall entscheidende Schutzwall ist das Maßregelungsverbot aus § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph verbietet es einem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil dieser seine Rechte in zulässiger Weise ausgeübt hat. Eine Kündigung, die als „Strafe“ für eine berechtigte Forderung, eine Beschwerde oder die Geltendmachung von Rechten ausgesprochen wird, ist nach § 134 BGB Nichtig und damit unwirksam. Anders als der allgemeine Kündigungsschutz, der erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift, gilt dieser Schutz von Tag eins an. Die Hürde für den Arbeitnehmer liegt jedoch in der Beweislast: Er muss dem Gericht schlüssig darlegen und beweisen, dass die Ausübung seines Rechts nicht nur ein Anlass, sondern der tragende und wesentliche Grund für die Kündigung war.
Warum die Klinik trotz des Verdachts im Recht war
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Chefärztin zurück. Die Kündigung war wirksam. Die Richter zerlegten die Argumentation der Klägerin Punkt für Punkt und kamen zu dem Schluss, dass die strengen Voraussetzungen für eine unzulässige Maßregelung nicht erfüllt waren.
Musste die Klinik dem Betriebsrat alles erzählen?
Zuerst wandte sich das Gericht der Rüge zu, die Anhörung des Betriebsrats sei fehlerhaft gewesen. Die Chefärztin hatte argumentiert, die Klinik habe dem Gremium wesentliche Informationen vorenthalten, insbesondere angebliche Äußerungen der Geschäftsführerin vor ihrer Einstellung, sie wolle die Ärztin ohnehin „loswerden“. Das Gericht folgte dem nicht. Es verwies auf den Grundsatz der subjektiven Determination bei Kündigungen in der Probezeit. Die Klinik hatte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass sie kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe. Dieses subjektive Werturteil sei ausreichend. Die pauschale Behauptung der Klägerin über frühere Äußerungen der Geschäftsführerin war nicht konkret genug – es fehlten Angaben zu Zeit, Ort und Kontext. Ohne diese Details konnte das Gericht den Vorwurf nicht prüfen und sah die Informationspflicht der Klinik als erfüllt an.
War die Kündigung eine Strafe für Kritik?
Im Kern der Entscheidung stand die Prüfung des Maßregelungsverbots nach § 612a BGB. Die entscheidende Frage lautete: War die Forderung der Chefärztin nach einer haftungsentlastenden Dienstanweisung der ausschlaggebende Grund für ihren Rauswurf? Die Beweislast hierfür lag vollständig bei ihr. Sie musste dem Gericht nicht nur einen möglichen Zusammenhang aufzeigen, sondern beweisen, dass ihre Forderung das tragende Motiv der Klinik war. Und genau an dieser hohen Hürde scheiterte sie.
Warum der Zeitfaktor allein nicht ausreichte
Das stärkste Argument der Chefärztin war die unmittelbare zeitliche Nähe: Am Vormittag des 9. August eskalierte der Konflikt, am selben Tag wurde die Betriebsratsanhörung eingeleitet. Dieser enge zeitliche Zusammenhang legt den Verdacht einer Kurzschlussreaktion nahe. Doch die Richter stellten klar: Ein reiner Anscheinsbeweis, der allein auf der zeitlichen Abfolge beruht, genügt nicht, um eine Maßregelung zu belegen. Die Klinik hatte ihrerseits plausibel dargelegt, dass der Entschluss zur Kündigung bereits vor dem entscheidenden Gespräch gereift war und die Betriebsratsanhörung schon vorbereitet wurde. Die Klägerin konnte diesen Vortrag nicht widerlegen und nicht beweisen, dass erst ihr Telefonat das Fass zum Überlaufen brachte. Der zeitliche Zufall allein reichte dem Gericht nicht als Beweis für eine unzulässige Motivation.
Die erfüllte Forderung als K.O.-Argument
Den entscheidenden Schlag versetzte das Gericht der Argumentation der Ärztin mit einem simplen, aber logisch zwingenden Punkt: Die Klinik hatte auf ihre Forderung reagiert. Die Geschäftsführerin hatte per E-Mail die gewünschte Weisung zur Einplanung des Mitarbeiters S. erteilt. Damit war der konkrete Anlass für die Beschwerde der Chefärztin ausgeräumt. Das Gericht fragte sich: Warum sollte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter als Strafe dafür kündigen, dass er eine Forderung stellt, die der Arbeitgeber umgehend erfüllt? Dieses Verhalten ist widersprüchlich und entkräftet den Vorwurf der Maßregelung. Hätte die Klinik die Anweisung verweigert und dann gekündigt, hätte der Fall anders aussehen können. So aber war das Konfliktpotenzial durch die Erfüllung der Forderung bereinigt. Zusätzlich verwies das Gericht auf § 11 des Dienstvertrages, der ohnehin eine umfassende Haftungsfreistellung vorsah. Die Klägerin war also bereits vertraglich abgesichert, was ihre zusätzliche Forderung und die angebliche Rachsucht der Klinik in einem milderen Licht erscheinen ließ.
Was die Chefärztin hätte beweisen müssen
Letztlich scheiterte die Klage an der Beweislast. Die Klinik präsentierte ein nachvollziehbares, nicht unlauteres Alternativmotiv für die Kündigung: eine mangelnde Übereinstimmung der gegenseitigen Erwartungen und ein gestörtes Vertrauensverhältnis – klassische Gründe für eine Trennung in der Probezeit. Die Chefärztin hätte nun beweisen müssen, dass diese Gründe nur vorgeschoben waren und in Wahrheit die Maßregelung der einzige wahre Beweggrund war. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen. Das Gericht ließ sogar offen, ob ihre Forderung überhaupt eine „Rechtsausübung“ im Sinne des Gesetzes darstellte. Selbst wenn man dies annehme, fehle der entscheidende Nachweis, dass genau diese Handlung das Motiv für die Kündigung war.
Welche Hürden bei einer Kündigungsschutzklage bestehen
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts macht deutlich, wie hoch die Hürden für Arbeitnehmer liegen, die eine Kündigung in der Probezeit anfechten. Während der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift, bietet § 612a BGB zwar einen theoretischen Schutz vor reinen „Strafkündigungen“, doch die praktische Durchsetzung ist schwierig. Das Urteil bestätigt mehrere Grundsätze: Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Forderung des Arbeitnehmers und der Kündigung reicht allein nicht aus, um eine unzulässige Maßregelung zu beweisen. Der Arbeitnehmer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Rechtsausübung das wesentliche und tragende Motiv für die Entscheidung des Arbeitgebers war. Gelingt es dem Arbeitgeber, ein plausibles alternatives Motiv zu präsentieren – wie hier den Vertrauensverlust –, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass dieses nur vorgeschoben ist. Für die gekündigte Chefärztin bedeutet dies, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss und die Kündigung rechtskräftig ist.
Die Urteilslogik
Das Gericht etabliert strenge Hürden für Arbeitnehmer, die eine Kündigung in der Probezeit erfolgreich als unzulässige Maßregelung anfechten wollen.
- Beweislast des Maßregelungsverbots: Ein Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die zulässige Geltendmachung seiner Rechte das tragende und wesentliche Motiv für die Kündigung darstellt, nicht bloß ein vorgeschobener Anlass.
- Unzureichender zeitlicher Anscheinsbeweis: Der bloße enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausübung eines Rechts und der nachfolgenden Kündigung begründet allein keinen Beweis für eine unzulässige Maßregelung.
- Entkräftung durch Alternativmotiv: Präsentiert der Arbeitgeber einen plausiblen Alternativgrund für die Trennung, etwa den Mangel an Vertrauen oder die Nichterfüllung gegenseitiger Erwartungen, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass dieses Motiv lediglich vorgeschoben wurde.
Der Schutz vor Willkür setzt somit stets den lückenlosen Nachweis der rechtswidrigen Motivationslage des Arbeitgebers voraus.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurden Sie in der Probezeit nach der Geltendmachung Ihrer Rechte entlassen? Lassen Sie Ihre Situation für eine erste rechtliche Einschätzung prüfen.
Experten Kommentar
Viele Arbeitnehmer glauben, wenn sie kurz nach einer Forderung gekündigt werden, liegt der Fall klar: Das ist Rache. Dieses Urteil zeigt knallhart, dass das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) zwar ab dem ersten Tag schützt, der enge zeitliche Zusammenhang allein aber nicht als Beweis für eine unzulässige Bestrafung ausreicht. Konkret heißt das: Kann der Arbeitgeber ein schlüssiges, alternatives Motiv für den Vertrauensverlust in der Probezeit vorbringen, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass dieser Grund nur vorgeschoben war und die Geltendmachung seiner Rechte das tragende Kündigungsmotiv war. Die Hürden für eine erfolgreiche Klage gegen eine Probezeitkündigung bleiben damit extrem hoch, selbst wenn die Trennung unmittelbar auf einen Konflikt folgt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann schützt mich das Maßregelungsverbot vor einer Kündigung in der Probezeit?
Das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) schützt Arbeitnehmer tatsächlich vom ersten Tag an im Gegensatz zum allgemeinen Kündigungsschutz. Dieser Schutz greift, wenn die Kündigung eine direkte Bestrafung darstellt, weil Sie zulässigerweise Ihre Rechte ausgeübt haben, beispielsweise durch eine Beschwerde oder die Forderung nach rechtlicher Absicherung. Die Hürde für die Wirksamkeit dieses Verbotes in der Probezeit ist jedoch extrem hoch und wird selten erreicht.
Sie müssen vor Gericht schlüssig beweisen, dass die Ausübung Ihres Rechts – etwa die Geltendmachung einer vertraglich zustehenden Klausel – das tragende und wesentliche Motiv für die Kündigung war. Es genügt nicht, wenn Ihre Rechtsausübung lediglich den Anlass für die Trennung lieferte. Das Gesetz schützt nicht vor Konflikten, die zu einem Vertrauensverlust führen, sondern nur vor der unzulässigen Bestrafung wegen einer legalen Handlung.
Die Schwierigkeit liegt darin, dass der Arbeitgeber in der Probezeit leicht ein plausibles Alternativmotiv vorschieben kann. Er nennt meist ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine mangelnde Übereinstimmung der gegenseitigen Erwartungen. Selbst wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ihrer Forderung und dem Erhalt der Kündigung besteht, entkräftet dieses Alternativmotiv schnell den Vorwurf der Maßregelung, solange es nicht als vorgeschoben bewiesen werden kann.
Prüfen Sie sofort, welches konkrete vertragliche oder gesetzliche Recht Sie ausgeübt haben, um die nötige Kausalität nachzuweisen.
Wie beweise ich, dass die Kündigung die direkte Folge meiner Rechtsausübung ist?
Die Beweislast für eine unzulässige Maßregelung liegt vollständig beim Arbeitnehmer. Sie müssen gerichtlich belegen, dass Ihre zulässige Rechtsausübung das tragende Motiv für die Kündigung war. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus; Sie müssen vielmehr nachweisen, dass die Bestrafung für Ihre Kritik der ausschlaggebende Grund war. Gelingt es dem Arbeitgeber, ein plausibles Alternativmotiv vorzubringen, kann dies Ihren Beweisversuch schnell zunichtemachen.
Der Arbeitgeber wird fast immer ein Alternativmotiv nennen, beispielsweise einen allgemeinen Vertrauensverlust oder eine mangelnde Erwartungsübereinstimmung. Ihre juristische Hauptaufgabe besteht nun darin, dieses Alternativmotiv als vorgeschoben zu entlarven. Sie benötigen klare Indizien, die belegen, dass das Arbeitsverhältnis kurz vor dem Konflikt noch intakt war und die Kündigung nicht bereits „gereift“ war.
Widerlegen Sie die vom Arbeitgeber genannten Gründe aktiv. Konkret: Beweisen Sie anhand älterer E-Mails, positiver Leistungsbeurteilungen oder Planungen für zukünftige Projekte, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden sollte. Vorsicht ist geboten bei der sogenannten Erfüllungsfalle: Hat der Arbeitgeber Ihre konkrete Forderung nach der Kritik umgehend erfüllt, schwächt dies den Vorwurf der Maßregelung, da kein Rachegrund mehr plausibel erscheint.
Sammeln Sie alle positiven Dokumente und Feedbacks, die beweisen, dass vor dem Konflikt Einigkeit über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestand.
Welche Klagefristen gelten bei einer Kündigung in der Probezeit?
Unabhängig davon, ob Sie sich in der Probezeit befinden und ob der allgemeine Kündigungsschutz greift, müssen Sie die gesetzliche Klagefrist zwingend einhalten. Diese beträgt nach Zugang der schriftlichen Kündigung drei Wochen. Wird diese kurze Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, selbst wenn sie unzulässig erfolgte.
Die Regel findet sich im Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) und erfasst nicht nur Kündigungsschutzklagen nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Sie müssen die Frist auch dann nutzen, wenn Sie lediglich den speziellen Schutz vor Maßregelungen geltend machen wollen (§ 612a BGB). Ohne fristgerechte Klageerhebung wird selbst eine nachweislich unlautere Maßregelungskündigung formal rechtswirksam. Das Gericht kann die Rechtmäßigkeit der Beendigung danach nicht mehr prüfen.
Wegen der kurzen Kündigungsfrist von meist nur zwei Wochen in der Probezeit müssen Sie sofort handeln. Die Chefärztin im Fallbeispiel reichte ihre Klage bereits am 16. August ein, direkt einen Tag nach Erhalt des Schreibens. Diese schnelle Reaktion ist entscheidend, da kaum Zeit für langwierige interne Verhandlungen bleibt. Sie können nicht abwarten, bis die Kündigung wirksam wird. Juristisch gesehen ist der Weg unwiderruflich beendet, wenn die Drei-Wochen-Frist abgelaufen ist.
Überprüfen Sie sofort das Zugangsdatum Ihrer Kündigung und kontaktieren Sie spätestens am ersten Werktag danach einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Reicht der Vertrauensverlust des Arbeitgebers als Kündigungsgrund in der Probezeit aus?
Ja, in der Probezeit genügt das subjektive Gefühl des Arbeitgebers, dass die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt wurden. Der Gesetzgeber erlaubt diese sogenannte subjektive Determination, da der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift. Ein Arbeitgeber muss den Vertrauensverlust daher nicht objektiv mit Zahlen oder Fakten beweisen, sondern nur plausibel darlegen.
Während der ersten sechs Monate ist der Arbeitgeber bei der Kündigungsbegründung weitgehend frei. Er muss lediglich sein subjektives Werturteil formulieren, etwa dass kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Speziell bei der Anhörung des Betriebsrats genügen diese pauschalen Informationen, weshalb die Informationspflichten gelockert sind. Vertrauensverlust ist strategisch wichtig, weil er dem Arbeitgeber als nicht unlauteres Alternativmotiv dient. Dies entkräftet den Vorwurf, die Kündigung sei eine unzulässige Bestrafung oder Maßregelung.
Für Arbeitnehmer liegt die Herausforderung in der hohen Beweislast. Sie dürfen nicht versuchen, das subjektive Urteil des Arbeitgebers moralisch anzugreifen oder die eigene gute Arbeitsleistung hervorzuheben. Stattdessen müssen Arbeitnehmer beweisen, dass der Vertrauensverlust nur vorgeschoben wurde. Sie müssen nachweisen, dass nicht das gestörte Verhältnis, sondern die Ausübung eines Rechts das wahre Motiv für die Kündigung war. Dieser Nachweis gelingt nur selten, wenn der Arbeitgeber den Vertrauensverlust schlüssig darlegt.
Lassen Sie sofort anwaltlich prüfen, ob der Arbeitgeber bei der Betriebsratsanhörung die gelockerten Anforderungen der Probezeit-Kündigung korrekt eingehalten hat.
Reicht die zeitliche Nähe zwischen Kritik und Kündigung als Beweis für Maßregelung?
Nein, die bloße zeitliche Nähe zwischen Ihrer zulässigen Kritik und der Kündigung reicht vor Gericht allein nicht aus. Diese Koinzidenz erzeugt lediglich einen Anscheinsbeweis für eine Maßregelung, der eine sofortige Bestrafung vermuten lässt. Der Arbeitgeber kann diesen Verdacht jedoch leicht widerlegen, indem er ein plausibles Alternativmotiv anführt, wie etwa ein gestörtes Vertrauensverhältnis.
Juristisch müssen Sie beweisen, dass die Ausübung Ihres Rechts der tragende und wesentliche Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war. Die Regel: Ein reiner Zeitfaktor begründet keine Unzulässigkeit der Kündigung, obwohl der Verdacht einer Kurzschlussreaktion nahe liegt. Trotzdem kann der Arbeitgeber stets behaupten, der Kündigungsentschluss sei bereits vor dem Streit „gereift“ und die zeitliche Nähe sei ein unglücklicher Zufall, wodurch Ihr Beweis erschüttert wird.
Der Arbeitnehmer muss Indizien vorlegen, die über die reine Zeitachse hinausgehen, um die Maßregelung zu belegen. Sie müssen die vom Arbeitgeber vorgeschobene Begründung als unwahr entlarven. Analysieren Sie daher die Kommunikation vor dem Konflikt. Wenn dort beispielsweise langfristige Planungen für die Zeit nach der Kündigung (wie nach dem 31. August) enthalten waren, beweisen diese, dass die Kündigung nicht „bereits gereift“ war.
Dokumentieren Sie alle widersprüchlichen Aussagen oder drohenden Kommentare des Arbeitgebers, um die kausale Verbindung zwischen Ihrer Kritik und der Kündigung nachzuweisen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Anscheinsbeweis
Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn aufgrund typischer Geschehensabläufe und der zeitlichen Abfolge ein bestimmter Sachverhalt vermutet wird, ohne dass dieser bereits vollständig bewiesen ist. Juristen nutzen diese Regel, um in Fällen ohne direkte Beweise eine Plausibilitätsvermutung zu schaffen. Die Gegenseite kann diesen Beweis jedoch leicht widerlegen, wenn sie eine alternative, plausible Erklärung liefert.
Beispiel:
Der Arbeitgeber leitete die Betriebsratsanhörung unmittelbar nach dem Streit über die Dienstanweisung ein, was zwar einen Anscheinsbeweis für eine Kurzschlussreaktion lieferte, jedoch nicht als alleiniger Beweis für die unzulässige Maßregelung ausreichte.
Haftungsfreistellung
Die Haftungsfreistellung ist eine vertragliche Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von der Pflicht zu befreien, für Schäden aufzukommen, die ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Klauseln sind oft bei Führungskräften üblich und dienen dazu, das persönliche finanzielle Risiko bei Fehlern, die im Klinikalltag geschehen können, auf das Unternehmen zu verlagern.
Beispiel:
Gemäß § 11 ihres Dienstvertrages war der Chefärztin eine umfassende Haftungsfreistellung zugesichert, was das Gericht bei der Prüfung ihrer Forderung nach einer zusätzlichen Absicherung berücksichtigte.
Maßregelungsverbot
Das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verbietet es Arbeitgebern, Mitarbeiter zu benachteiligen – etwa durch eine Kündigung –, weil diese in zulässiger Weise ihre gesetzlichen oder vertraglichen Rechte geltend gemacht haben. Das Gesetz schützt die freie Rechtsausübung der Arbeitnehmer, indem es Vergeltungsmaßnahmen oder unfaire „Strafen“ für berechtigte Forderungen unterbindet, wobei dieser Schutz im Arbeitsrecht sofort ab dem ersten Arbeitstag greift.
Beispiel:
Die Chefärztin berief sich auf das Maßregelungsverbot, da sie davon überzeugt war, dass die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die direkte Konsequenz ihrer Forderung nach einer haftungsentlastenden Dienstanweisung war.
Nichtig
Wenn ein Rechtsgeschäft oder eine Willenserklärung nichtig ist, bedeutet dies, dass es von Anfang an als ungültig betrachtet wird und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 134 BGB) erklärt Handlungen für nichtig, die gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstoßen, um die Rechtsordnung vor unzulässigen Inhalten zu schützen.
Beispiel:
Wäre die Kündigung der Chefärztin nachweislich eine unzulässige Maßregelung gewesen, wäre sie im Sinne des Gesetzes nichtig und hätte das Arbeitsverhältnis nicht beenden können.
Patientenregress
Ein Patientenregress beschreibt die Rückforderung von Schadenersatz oder Heilbehandlungskosten durch die Krankenkasse oder den Patienten selbst, wenn ein medizinischer Fehler oder Behandlungsfehler vorliegt. Diese rechtliche Möglichkeit dient dazu, die Kosten des Schadensersatzes vom Patienten oder dessen Kostenträger auf den tatsächlich haftbaren Leistungserbringer, den Arzt oder die Klinik, zu übertragen.
Beispiel:
Die Ärztin forderte eine ausdrückliche Dienstanweisung, um im Falle eines möglichen Patientenregresses wegen des externen Mitarbeiters rechtlich geschützt zu sein.
Subjektive Determination
Die subjektive Determination ist ein spezieller Rechtsgrundsatz für die Kündigung in der Probezeit, der besagt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur sein persönliches Werturteil über die mangelnde Eignung des Mitarbeiters mitteilen muss. Weil der allgemeine Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten noch fehlt, sind die Anforderungen an die Begründung gelockert; der Arbeitgeber muss lediglich sein fehlendes Interesse an einer Fortsetzung plausibel darlegen.
Beispiel:
Das Landesarbeitsgericht befand die Betriebsratsanhörung als rechtmäßig, da die Klinik den gelockerten Anforderungen der subjektiven Determination genügte, indem sie mitteilte, kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu haben.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 SLa 22/25 – Urteil vom 13.05.2025
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