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Kündigung in Elternzeit – Unwirksamkeit der Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 263/20 – Urteil vom 11.05.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 23.09.2020 – 11 Ca 262/19 – wird im noch anhängigen Umfang zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Elternzeit.

Die im April 1988 geborene Klägerin nahm am 21.09.2018 bei der Beklagten, die ein Kaffeehaus betreibt und durchschnittlich 3 Arbeitnehmer beschäftigt, eine Tätigkeit als Konditorin, Köchin, Küchen- und Servicefachkraft auf. Der Arbeitsvertrag vom 23.09.2018 sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem monatlichen Gehalt von € 1.548,00 brutto vor.

Mit Schreiben vom 17.01.2019 sprach die Gynäkologin der Klägerin gemäß § 3 MuSchG ein individuelles Beschäftigungsverbot zum 20.01.2019 aus. Am 06.03.2019 gebar die Klägerin einen Sohn. Es handelte sich um eine Frühgeburt mit einem Geburtsgewicht von 2.890 g und bescheinigter wesentlich erweiterter Pflegebedürftigkeit.

Mit Schreiben vom 20.03.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elternzeit ab dem 25.06.2019.

Die Beklagte stellte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LaGuS) mit Schreiben vom 02.04.2019 den Antrag, die beabsichtigte ordentliche Kündigung der Klägerin während der Elternzeit für zulässig zu erklären. In der an das LaGuS gerichteten E-Mail vom 10.04.2019 warf sie der Klägerin vor, immer wieder Geld entwendet zu haben und bei ihren Arbeitszeitaufzeichnungen die gewährten Pausen nicht abgezogen zu haben. Mit Bescheid vom 12.06.2019 ließ das LaGuS die Kündigung antragsgemäß zu. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 17.06.2019 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 21.07.2019, der Klägerin zugegangen am 24.07.2019, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.07.2019, eingegangen beim Arbeitsgericht am 29.07.2019, fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Da die Beklagte zur Güteverhandlung am 26.08.2019 nicht erschienen ist, hat das Arbeitsgericht das folgende Versäumnisurteil erlassen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2019, zugegangen am 24.07.2019, aufgelöst worden ist, sondern über den 31.08.2019 hinaus fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Konditorin zu einem monatlichen Gehalt von € 1.595,38 brutto weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, berufsförderndes Zwischenzeugnis zu erteilen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitslohn für den Monat Mai 2019 in Höhe von € 1.595,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitslohn für den Monat Juni 2019 in Höhe von € 1.595,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.

Dieses Versäumnisurteil ist der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 31.08.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.09.2019, eingegangen als Original am 10.09.2019 im Gerichtszentrum Neubrandenburg, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Dem Einspruch war eine Fax-Sendebestätigung beigefügt, nach der dieser Schriftsatz bereits am 05.09.2019 um 15:06:12 Uhr an die Faxnummer 03831205813 gesandt wurde.

Am 06.01.2020 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für den Monat Mai 2019 in Höhe von € 712,60 und für den Monat Juni 2019 in Höhe von € 626,50 netto. Am 16.03.2020 vollstreckte die Klägerin aus dem Versäumnisurteil Zinsen in Höhe von insgesamt € 97,66 auf die Entgeltforderungen.

Die Beklagte hat in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung am 23.09.2020 beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.08.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie hat die Ansicht vertreten, die vom LaGuS erteilte Zustimmung sei unwirksam, da die Klägerin hierzu nicht angehört worden sei. Die Beklagte habe dem LaGuS lediglich pauschale Vorwürfe mitgeteilt, ohne diese in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Die erhobenen Vorwürfe seien haltlos. Die Klägerin habe nicht gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.09.2020 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Beklagten wegen Versäumung der einwöchigen Einspruchs(not)frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beklagte habe die Frist unverschuldet versäumt, da sie angesichts des Fax-Sendeberichts von einem rechtzeitigen Eingang des Einspruchs habe ausgehen dürfen. Die Kündigungsschutzklage sei begründet, da die Kündigung gegen § 1 KSchG verstoße. Die Beklagte habe keine Kündigungsgründe vorgetragen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts finde das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da die Beklagte regelmäßig lediglich 3 – 4 Arbeitnehmer beschäftige. Die Zustimmung des LaGuS habe vorgelegen und könne nach Ablauf eines Jahres auch nicht mehr zurückgenommen werden.

Das LaGuS hob am 08.01.2021 im Widerspruchsverfahren den ursprünglichen Bescheid vom 12.06.2019 auf, da die Beklagte die erhobenen Vorwürfe eines massiven und gravierenden Fehlverhaltens nicht habe belegen können. Hiergegen hat die Beklagte Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Beklagte regt aufgrund dessen an, das Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits auszusetzen.

Hinsichtlich der Zahlungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht am 11.05.2021 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 23.09.2020 – 11 Ca 262/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und geht davon aus, dass das Versäumnisurteil vom 26.08.2019 bereits rechtskräftig sei. Das vorgelegte Fax-Sendeprotokoll könne auch eine Fälschung sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Zwischen den Parteien ist beim Arbeitsgericht Stralsund (Kammern Neubrandenburg) ein weiterer Rechtsstreit anhängig, in dem die Klägerin im Anschluss an die Elternzeit Annahmeverzugslohn von März 2020 bis einschließlich November 2020 geltend macht.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I.

Kündigung in Elternzeit – Unwirksamkeit der Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG
(Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Die ordentliche Kündigung vom 21.07.2019 ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2019 beendet.

Die Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht bereits rechtskräftig festgestellt. Das Versäumnisurteil vom 26.08.2019 ist nicht wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden. Das Arbeitsgericht hat der Beklagten gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hieran ist das Berufungsgericht gebunden.

Nach § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung dasjenige Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Diese Zuständigkeit gilt sowohl für einen ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BAG, Urteil vom 18. Februar 2016 – 8 AZR 426/14 – Rn. 33, juris). Ob die Beklagte ohne ihr Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist gegen das vom Arbeitsgericht erlassene Versäumnisurteil einzuhalten, hat das Arbeitsgericht zu entscheiden. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unanfechtbar (§ 238 Abs. 3 ZPO).

Die Kündigung vom 21.07.2019 verstößt gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Zwar kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Eine solche Zustimmung des hierfür zuständigen LaGuS liegt jedoch nicht (mehr) vor.

Die behördliche Zustimmungserklärung muss bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bestandskräftig sein. Wird der Bescheid von dem Arbeitnehmer durch Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen, so ist er bis zu einer gegenteiligen Entscheidung als „schwebend wirksam“ anzusehen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Februar 2018 – 2 Sa 20/16 – Rn. 46, juris). Wird der Bescheid jedoch nachträglich aufgehoben, wird die Kündigung rückwirkend (ex tunc) rechtsunwirksam (Ranke, Mutterschutz Elterngeld Elternzeit Betreuungsgeld, 5. Aufl. 2018, § 18 BEEG, Rn. 31). Ist der zunächst erteilte Zustimmungsbescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben worden, fehlt die gesetzlich erforderliche Zustimmung, was die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Für die Entscheidung der Arbeitsgerichte ist der Sachstand ausschlaggebend, wie er sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellt. Die Wirksamkeit einer Zustimmungserteilung oder deren Aufhebung ist nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den zuständigen Behörden bzw. Verwaltungsgerichten zu prüfen.

II.

Der Rechtsstreit war nicht gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zu Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.

Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung – einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern – sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 – 10 AZB 6/14 – Rn. 5, juris = NJW 2014, 1903). Dabei sind der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG). In Bestandsstreitigkeiten ist eine Aussetzung wegen der besonderen Prozessförderungspflicht in Kündigungsverfahren (§ 61a Abs. 1 ArbGG) regelmäßig ermessensfehlerhaft (ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, § 9 ArbGG, Rn 3).

Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Aufgrund dessen würde sich das arbeitsgerichtliche Verfahren langfristig, ggf. über mehrere Jahre, verzögern. Demgegenüber erleidet die Beklagte durch die abschließende Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits keine Nachteile, die nicht rückgängig zu machen sind. Sollte sich in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass die vom LaGuS erteilte Zustimmung zur Kündigung zu Unrecht aufgehoben wurde, besteht die Möglichkeit einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 – 2 AZR 245/02 – Rn. 34, juris = NJW 2004, 796; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Februar 2018 – 2 Sa 20/16 – Rn. 65, juris). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts führt jedenfalls zur abschließenden Klärung der arbeitsrechtlichen Fragen und konzentriert damit den Streit zwischen den Parteien auf die behördliche Zustimmungserklärung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Ermessensentscheidung ist regelmäßig daran auszurichten, wer die Kosten zu tragen gehabt hätte, wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre. Die Kosten sind den Parteien ganz oder teilweise in demjenigen Umfang aufzuerlegen, in dem sie das Verfahren voraussichtlich verloren hätten (z. B. BAG, Beschluss vom 02. Januar 2018 – 6 AZR 235/17 – Rn. 18 = NZA 2018, 325; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 1 AZR 495/01 – Rn. 12, juris = ZTR 2004, 268; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rn. 24).

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Beklagte den Rechtsstreit, soweit die Parteien ihn für erledigt erklärt haben, voraussichtlich verloren. Die Klägerin hatte aus § 20 Abs. 1 MuSchG einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Soweit die Klägerin prozessual einen überhöhten Betrag geltend gemacht hat, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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