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Kündigung wegen Verdacht: IT-Leiter bekommt keinen Schadensersatz vom Stellvertreter

Für einen langjährigen IT-Leiter brach eine Welt zusammen, als er während seiner Krankheit eine Kündigung wegen Verdacht erhielt. Sein Stellvertreter hatte detailliert 73 angebliche Verfehlungen aufgelistet, die seinen Jobverlust auslösten. Obwohl der ehemalige Leiter seinen Kollegen auf Schadensersatz für den immensen Schaden verklagte, verweigerte ihm das Gericht jeglichen Anspruch.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 SLa 149/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein IT-Manager verlor seinen Job, nachdem sein Stellvertreter eine Liste mit angeblich vermissten Vereinsgegenständen beim Arbeitgeber einreichte. Der IT-Manager glaubte, sein Stellvertreter sei schuld an seiner Kündigung und verklagte ihn auf Schadensersatz.
  • Die Frage: Kann ein gekündigter Mitarbeiter seinen früheren Kollegen auf Schadensersatz verklagen, weil dieser ihn beim Arbeitgeber verdächtigt und so die Kündigung mitverursacht hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die Äußerungen des Kollegen als freie Meinungsäußerung an. Die Kündigung erfolgte, weil der IT-Manager die Vorwürfe selbst nicht ausreichend aufklärte und der Verdacht auch ohne einzelne strittige Details bestehen blieb.
  • Das bedeutet das für Sie: Sie können einen Kollegen nicht einfach auf Schadensersatz verklagen, nur weil dessen Äußerungen einen Verdacht ausgelöst und zu Ihrer Kündigung geführt haben. Wichtig ist, ob die Kündigung letztlich wegen Ihres eigenen Verhaltens oder unbestreitbarer Fakten erfolgte.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
  • Datum: 24.02.2025
  • Aktenzeichen: 1 SLa 149/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger IT-Leiter. Er forderte von seinem ehemaligen Stellvertreter Schadensersatz, weil dieser dem Arbeitgeber eine Liste übergeben haben soll, die zu seiner Kündigung führte.
  • Beklagte: Der ehemalige Stellvertreter des Klägers. Er verteidigte sich gegen die Vorwürfe und behauptete, er habe lediglich einen begründeten Verdacht geäußert.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Beklagte übergab dem gemeinsamen Arbeitgeber eine Liste mit angeblich veruntreuten Gegenständen. Daraufhin wurde dem Kläger gekündigt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss der frühere Stellvertreter dem ehemaligen IT-Leiter Schadensersatz zahlen, weil der Stellvertreter dem gemeinsamen Arbeitgeber eine Liste mit angeblich veruntreuten Gegenständen gab und so dessen Kündigung auslöste? Oder war die Äußerung des Stellvertreters eine zulässige Meinungsäußerung, die auch bei teilweise falschen Details nicht rechtswidrig wird, solange der Hauptverdacht stimmt?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Stellvertreters als Meinungsäußerung geschützt waren und der Kläger nicht beweisen konnte, dass ihm der Schaden durch unwahre Behauptungen entstanden ist, die den Kern des Verdachts grundlegend falsch darstellten.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Wie konnte eine Liste zum Verlust des Arbeitsplatzes führen?

Die Geschichte beginnt mit einer Kündigung, die tiefgreifende Folgen hatte und schließlich zu einem weitreichenden Streit zwischen zwei ehemaligen Kollegen führte. Im Zentrum stand ein IT-Leiter, der seit vielen Jahren für einen gemeinnützigen Verein tätig war und ein beträchtliches Jahresgehalt bezog. Sein Stellvertreter spielte eine entscheidende Rolle in diesem Drama.

Drei Männer in Anzügen diskutieren konzentriert ein Dokument, das im Zentrum des Rechtsstreits um die fristlose Kündigung eines IT-Leiters und dessen Schadensersatzforderungen steht.
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Ende 2018 erkrankte der IT-Leiter und war wochenlang nicht an seinem Arbeitsplatz. In dieser Zeit, noch während der IT-Leiter im Krankenstand war, erstellte sein Stellvertreter eine detaillierte Liste. Diese umfasste 73 verschiedene Gegenstände, komplett mit Angaben zu Kaufdaten, Rechnungsnummern und Preisen. Unter der Rubrik „Verbleib“ war durchgängig vermerkt: „nicht im Besitz des Vereins“. Der Stellvertreter übergab diese brisante Aufstellung an den Arbeitgeber.

Kurz darauf, noch vor der Rückkehr des IT-Leiters an seinen Arbeitsplatz, konfrontierte der Stellvertreter seinen Vorgesetzten persönlich mit den Vorwürfen zu drei Rechnungen und behauptete, die zugehörigen Bestellungen seien privater Natur gewesen. Er forderte den IT-Leiter auf, diese Informationen dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der IT-Leiter kehrte schließlich an seinen Arbeitsplatz zurück und sprach mit einem Vorgesetzten über die Situation. Zunächst schien es, als blieben die Angelegenheit folgenlos. Doch nur wenige Tage später informierte der Stellvertreter den Arbeitgeber offiziell über die von ihm erstellte Liste. Die Konsequenz war ein weiteres Gespräch, in dem der IT-Leiter mit der gesamten Liste und dem gravierenden Verdacht der Veruntreuung konfrontiert wurde. Ihm wurde angeboten, die Positionen zu überprüfen und sich zu erklären – ein Angebot, das er ablehnte. Unmittelbar danach wurde der IT-Leiter freigestellt, sein Diensthandy eingezogen und sein Zugang zu den IT-Systemen gesperrt.

Was folgte, war die außerordentliche und fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Verein, später auch eine ordentliche Kündigung. Eine Kündigungsschutzklage des IT-Leiters gegen den Verein blieb vor einem anderen Landesarbeitsgericht erfolglos. Dort wurde festgestellt, dass ein dringender Verdacht bestand, der IT-Leiter habe zahlreiche Gegenstände auf Kosten des Arbeitgebers privat genutzt oder weitergegeben. Dieser Verdacht, so das Gericht, sei maßgeblich aus der vom Stellvertreter vorgelegten Liste und der fehlenden Erklärung des IT-Leiters entstanden. Auch eine im Kündigungsschutzverfahren vorgelegte Korrespondenz, die ein Fehlverhalten des IT-Leiters zu bestätigen schien, wurde nicht als gefälscht eingestuft. Das Gericht hob hervor, dass der IT-Leiter die Vorwürfe im entscheidenden Gespräch nicht bestritten, sondern allgemein zugegeben und nicht an der Aufklärung mitgewirkt habe.

Wessen Handlungen führten zum Schaden des IT-Leiters?

Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes sah sich der ehemalige IT-Leiter mit erheblichen Einkommensverlusten konfrontiert und unternahm nach der Kündigung sogar einen Suizidversuch. Er war überzeugt, dass sein ehemaliger Stellvertreter für diese Misere verantwortlich war. Er reichte eine Klage auf Schadensersatz ein, mit dem Ziel, die Differenz zwischen seinem früheren Gehalt und den tatsächlichen Einkünften ersetzt zu bekommen, sowie weitere Schäden feststellen zu lassen.

Der IT-Leiter behauptete, die vom Stellvertreter erstellte Liste sei nicht nur ungenau, sondern manipulativ erstellt worden. Sie sollte höhere Anschaffungswerte suggerieren, als tatsächlich existierten – so sei beispielsweise von einzelnen Fritz!Boxen die Rede gewesen, obwohl es sich um eine Bestellung von 15 Geräten gehandelt habe, oder ein Staubsaugerroboter sei aufgeführt worden, ohne den mitbestellten Fernseher zu erwähnen, der sich im Betrieb befand. Dies zeige die Schädigungsabsicht des Stellvertreters. Zudem sei die vom Stellvertreter vorgelegte Korrespondenz gefälscht oder manipuliert worden, da das Diensthandy des IT-Leiters wochenlang in den Händen des Stellvertreters gewesen sei. Ferner habe der Stellvertreter gegenüber einem Betriebsratsmitglied geäußert, er werde für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des IT-Leiters sorgen. Darüber hinaus beschuldigte der IT-Leiter seinen ehemaligen Stellvertreter, bereits vor 2019 Schadsoftware auf dem Vereinssystem installiert und private Passwörter von Mitarbeitern auf einem eigenen Server verwaltet zu haben. Er vermutete, dass dies alles dazu diente, die Position des IT-Leiters zu übernehmen.

Der Stellvertreter wies alle Vorwürfe zurück. Er habe lediglich seine Pflicht erfüllt und dem Arbeitgeber Verdachtsmomente mitgeteilt. Er sei in Abwesenheit des IT-Leiters auf „merkwürdige Bestellungen“ gestoßen, habe daraufhin Rechnungen geprüft und die Liste erstellt. Er habe den IT-Leiter rechtzeitig mit den Vorwürfen konfrontiert und ihm die Gelegenheit gegeben, die Situation aufzuklären. Die Liste sei am selben Tag auch dem IT-Leiter übergeben worden. Er habe immer nur von einem Verdacht gesprochen, und der Arbeitgeber habe letztlich eine Verdachtskündigung ausgesprochen, die als rechtmäßig bestätigt worden sei. Er habe keine Fälschungen vorgenommen, und die vorgelegte Korrespondenz seien unveränderte Screenshots. Die angebliche Schadsoftware und Passwort-Manipulationen wies er als unsubstantiiert und unzutreffend zurück. Letztlich sei die Kündigung nicht auf seine Handlungen, sondern auf das Verhalten des IT-Leiters selbst zurückzuführen, insbesondere dessen mangelnde Kooperation bei der Aufklärung der Vorwürfe.

Wie beurteilte das Arbeitsgericht den Fall?

Das erstinstanzliche Gericht, das Arbeitsgericht, wies die Klage des IT-Leiters vollständig ab. Die Begründung war eindeutig: Das Gericht sah die Handlungen des Stellvertreters nicht als die direkte Ursache für die Kündigung an. Vielmehr sei die Entlassung erfolgt, weil der IT-Leiter im entscheidenden Gespräch die Verdachtsmomente allgemein eingeräumt und sich geweigert habe, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die vom IT-Leiter behaupteten Fälschungen und Manipulationen seien nicht ausreichend belegt worden. Das Gericht argumentierte, die Handlungen des Stellvertreters hätten lediglich einen Verdacht begründet und die internen Ermittlungen des Arbeitgebers ausgelöst. Selbst wenn man dem Vortrag des IT-Leiters Glauben schenkte, so das Arbeitsgericht, sei dem IT-Leiter ein hundertprozentiges Mitverschulden anzurechnen, was jegliche mögliche Schuld des Stellvertreters überlagern würde.

Warum legte der IT-Leiter Berufung ein?

Der IT-Leiter gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und legte Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ein. Er reduzierte seinen Zahlungsantrag auf eine Teilforderung von 10.000 Euro, um die Überprüfung des gesamten Falles zu ermöglichen. Er hielt an seiner Ansicht fest, dass der Vorsatz des Stellvertreters schon allein daraus ersichtlich sei, dass dieser teilweise selbst Bestellungen durchgeführt oder Gegenstände verwendet habe, die er ihm nun zur Last lege.

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei das Verhalten des Stellvertreters sehr wohl die entscheidende Ursache für die Kündigung gewesen. Ohne die falschen Behauptungen des Stellvertreters hätte es weder eine Anhörung noch eine Kündigung gegeben. Der IT-Leiter kritisierte auch, dass das Arbeitsgericht unzulässigerweise die Feststellungen des früheren Kündigungsschutzverfahrens gegen den Verein herangezogen habe, da dieses Verfahren nicht zwischen ihm und demrechnung von hundert Prozent Mitverschulden sei zudem rechtsfehlerhaft, insbesondere wenn der Stellvertreter vorsätzlich gehandelt habe. Die Liste des Stellvertreters mit den Anmerkungen „nicht im Besitz des Vereins“ sei eine eindeutige und zu seinen Lasten gehende Tatsachenbehauptung gewesen. Er habe erst verzögert Zugang zu den Rechnungen gehabt und sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Vorwürfe vollständig aufzuklären.

Wie entschied das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren?

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des IT-Leiters vollständig zurück. Damit bestätigte es im Ergebnis die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der IT-Leiter musste somit seinen ehemaligen Stellvertreter nicht auf Schadensersatz verklagen können.

Warum scheiterte der Schadensersatzanspruch des IT-Leiters?

Das Landesarbeitsgericht prüfte die Klage des IT-Leiters gründlich und kam zu dem Schluss, dass ihm kein Schadensersatzanspruch zustand. Der zentrale Punkt der Prüfung war, ob die Handlungen des Stellvertreters eine unerlaubte Handlung darstellten, die einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.

Das Gericht erläuterte zunächst die allgemeinen Regeln für einen Schadensersatzanspruch:

  • Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass jemand vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Recht einer anderen Person widerrechtlich verletzt.
  • Weder das „Recht am Arbeitsplatz“ noch das „Recht am Arbeitsverhältnis“ gelten im Sinne des Gesetzes als solche geschützten Rechte, die eine Person gegenüber jedermann ausschließen könnte. Es handelt sich hierbei um Beziehungen, die auf Verträgen beruhen. Das Gesetz bietet für den Schutz des Vermögens vor unzulässigen Eingriffen Dritter bereits andere spezifische Regelungen.

Ein weiterer entscheidender Punkt war die Unterscheidung zwischen einer bloßen Meinung und einer Tatsachenbehauptung:

  • Eine Meinungsäußerung ist durch persönliche Stellungnahmen oder Bewertungen gekennzeichnet und kann nicht als wahr oder unwahr bewiesen werden. Sie ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt.
  • Bei sogenannten „Mischtatbeständen“, also Äußerungen, die sowohl Tatsachen als auch Meinungen enthalten, ist die Meinungsfreiheit besonders weit auszulegen. Wenn die Äußerung durch wertende Elemente geprägt ist, bleibt sie auch dann als Meinung geschützt, wenn sie tatsächliche Inhalte hat. Eine Trennung der tatsächlichen von den wertenden Elementen würde sonst den Sinn der Äußerung verfälschen. Die Frage, ob die enthaltenen Tatsachen wahr oder unwahr sind, wird erst im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Interessen berücksichtigt.

Das Gericht legte dar, dass die Rechtswidrigkeit, also die Unrechtmäßigkeit der Schädigung, nicht automatisch durch den eingetretenen Schaden bewiesen wird. Sie muss vielmehr aus der Art der Schädigung selbst abgeleitet werden.

Für den Fall von Mischäußerungen, bei denen eine wertende Aussage mit sowohl wahren als auch unzutreffenden Tatsachen unterlegt wird, gilt: Ein Schadensersatzanspruch kann nur bestehen, wenn der Kern der gesamten wertenden Aussage gerade wegen der unwahren Tatsachen in einem falschen Licht erscheint. Der Kläger muss beweisen, dass der Schaden gerade durch diese unwahren Zusätze entstanden ist. Wenn die Meinungsäußerung jedoch auch ohne die unwahren Elemente durch die verbleibenden wahren Tatsachenelemente weiterhin Bestand hat, liegt keine rechtswidrige Handlung vor.

Warum führte die Liste des Stellvertreters nicht zum Erfolg der Klage?

Das Landesarbeitsgericht wandte diese Grundsätze auf den konkreten Fall an:

  1. Die Liste als Auslöser für die Kündigung: Das Gericht sah die vom Stellvertreter erstellte Liste zwar als ursächlich für die Ermittlungen des Arbeitgebers und letztlich auch für die Kündigung an. Es war auch eine vorhersehbare Folge, dass bei zutreffenden Vorwürfen eine solche Kündigung erfolgen würde. Auch die Tatsache, dass weitere Umstände, wie ein angebliches Geständnis des IT-Leiters, den Verdacht verstärkt haben mögen, ändert nichts an der grundsätzlichen Verursachung durch die Liste.
  2. Die Einordnung der Äußerung des Stellvertreters: Die Kammer des Landesarbeitsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die Äußerung des Stellvertreters, er verdächtige den IT-Leiter der Veruntreuung, als eine Meinungsäußerung zu werten sei. Ein solcher Veruntreuungsvorwurf ist grundsätzlich hinzunehmen, insbesondere wenn er als Verdacht formuliert wird. Die Übergabe der Liste reicherte diesen Verdacht lediglich mit Tatsachenelementen an. Die Einschätzung des Stellvertreters, dass für die aufgelisteten Gegenstände kein betrieblicher Bedarf erkennbar sei und sie sich nicht im Besitz des Vereins befänden, wurde von seiner Meinungsfreiheit gedeckt. Aus diesen Elementen – dass die Gegenstände angeschafft wurden, kein betrieblicher Bedarf vorlag und sie nicht auffindbar waren – ergab sich für den Stellvertreter der Verdacht der Veruntreuung. Die konkreten Fakten auf der Liste dienten dazu, dem Arbeitgeber den Meinungsbildungsprozess zu verdeutlichen und eigene Nachforschungen zu ermöglichen.
  3. Der entscheidende Punkt für den Ausschluss des Anspruchs: Ein Schadensersatzanspruch war für das Gericht dann ausgeschlossen, wenn ein verständiger Arbeitgeber auch ohne die vom IT-Leiter als unwahr bezeichneten Tatsachenelemente von einem Verdacht der Veruntreuung ausgegangen oder an diesem Verdacht festgehalten hätte. Dies trage der Meinungsäußerungsfreiheit ausreichend Rechnung. Eine begründete Verdachtsäußerung wird demnach nicht rechtswidrig, nur weil sie „zusätzlich“ mit unzutreffenden Tatsachenelementen begründet wurde.

Das Gericht war insgesamt nicht davon überzeugt, dass die Liste des Stellvertreters zu einem falschen Verdacht beim Arbeitgeber geführt hat. Der IT-Leiter hatte diesbezüglich nicht ausreichend substantiiert oder bewiesen, dass die kritisierten Punkte tatsächlich unwahr waren und den Kern des Verdachts der Veruntreuung entfallen ließen.

Hier die wichtigsten Punkte, warum die Behauptungen des IT-Leiters die Klage nicht stützen konnten:

  • Testgeräte (Positionen 1 und 2): Der IT-Leiter konnte nicht beweisen, dass der Stellvertreter die Geräte angeschafft hatte. Sein Beweisangebot wurde als unzureichend und als „Ausforschungsbeweis“ (eine Art unzulässiger „Fischer-Antrag“) bewertet.
  • Schadsoftware und Passwort-Manipulation: Es gab keine ausreichenden Nachweise, dass der Stellvertreter solche Manipulationen vorgenommen oder Bestellungen auf den IT-Leiter umgeleitet hatte. Die vom IT-Leiter vorgelegten Gutachten bestätigten keine Manipulationen durch den Stellvertreter in diesem Kontext.
  • Bestellfreigaben: Die Behauptung des IT-Leiters, jede Bestellung habe seine Freigabe erfordert, widersprach dem Vortrag des Stellvertreters, dass Bestellungen bis zu einem bestimmten Betrag ohne Freigabe möglich waren.
  • Fritzboxen (Positionen 3-19): Der IT-Leiter legte nicht ausreichend detailliert dar, warum der betriebliche Bedarf an einer solchen Menge von Geräten bestand, um den Verdacht zu entkräften.
  • Gartenschere (Position 20): Auch hier fehlte es an einer substantiierten und beweisbaren Darstellung des IT-Leiters bezüglich des Verbleibs und der betrieblichen Nutzung des Gegenstandes.

Zusammenfassend konnte der IT-Leiter nicht beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch unwahre Behauptungen des Stellvertreters entstanden ist, die den Kern des Verdachts in einem falschen Licht erscheinen ließen. Die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht war somit aus Sicht des Landesarbeitsgerichts korrekt.

Die Urteilslogik

Eine Schadensersatzklage gegen die Äußerung eines Verdachts scheitert, wenn die Grundlage der Anschuldigung auch ohne vermeintlich falsche Details bestehen bleibt.

  • Freie Äußerung von Verdacht: Eine Person äußert einen Verdacht rechtmäßig, solange sie ihn als solchen formuliert und auf konkreten, wenn auch nicht immer lückenlosen, Beobachtungen basiert.
  • Haftung bei gemischten Äußerungen: Eine Äußerung, die sowohl Meinungen als auch Tatsachen enthält, begründet nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn unwahre Details den wesentlichen Gehalt der gesamten Aussage grundlegend verfälschen.
  • Grenzen des Schadensersatzes: Der Verlust eines Arbeitsplatzes begründet für sich allein keinen Schadensersatzanspruch gegen Dritte, da das Arbeitsverhältnis primär eine vertragliche Beziehung darstellt und kein absolut geschütztes Recht gegen jedermann ist.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die rechtliche Beurteilung von Äußerungen eine genaue Abgrenzung zwischen geschützter Meinungsfreiheit und der Kausalität eines nachweisbaren Schadens erfordert.


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Das Urteil in der Praxis

Dieses Urteil setzt klare Leitplanken für jeden, der im Unternehmen den Verdacht auf Fehlverhalten meldet: Nicht jede Ungenauigkeit in der Meldung macht sie schadensersatzpflichtig. Das Landesarbeitsgericht schützt hier implizit das Recht, berechtigte Bedenken zu äußern, selbst wenn die zugrundeliegenden Informationen nicht in jedem Detail wasserdicht sind. Entscheidend ist, dass der Kern des Verdachts plausibel bleibt und der Beschuldigte die Chance zur Aufklärung nicht nutzt. Für die Praxis bedeutet das: Mitarbeiter, die Verdacht schöpfen, genießen einen substanziellen Schutz, während Beschuldigte gut beraten sind, transparent und kooperativ zu agieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der rechtliche Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung, insbesondere bei potentiell schädigenden Aussagen?

Der rechtliche Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung liegt in ihrer Beweisbarkeit und dem Schutz durch die Meinungsfreiheit. Während eine Tatsachenbehauptung objektiv als wahr oder unwahr beweisbar ist, drückt eine Meinungsäußerung eine persönliche Bewertung aus und kann nicht auf Wahrheit geprüft werden.

Man kann sich das wie bei einem Gerichtsurteil vorstellen: Eine Zeugenaussage über ein beobachtetes Ereignis (zum Beispiel: „Ich sah, wie der Wagen bei Rot über die Ampel fuhr“) ist eine Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Die Aussage eines Zuschauers („Der Fahrer ist rücksichtslos!“) ist hingegen eine Meinungsäußerung, die eine subjektive Einschätzung darstellt.

Die Meinungsfreiheit schützt Meinungsäußerungen grundsätzlich weit. Unwahre Tatsachenbehauptungen können diesen Schutz jedoch verlieren, wenn sie unbewiesen oder nachweislich falsch sind. Eine besondere Herausforderung sind sogenannte Mischformen: Äußerungen, die sowohl Tatsachen als auch Wertungen enthalten. Hier ist entscheidend, ob das wertende Element überwiegt. Ist die Äußerung durch Wertungen geprägt, bleibt sie auch mit tatsächlichen Inhalten als Meinung geschützt, da eine Trennung der Elemente oft den Sinn der Äußerung verfälschen würde.

Ein Schadensersatzanspruch kann bei solchen Mischäußerungen nur bestehen, wenn der Kern der gesamten wertenden Aussage gerade wegen unwahrer Tatsachen in einem falschen Licht erscheint. Wenn der Wertungsgehalt der Äußerung auch ohne die strittigen Tatsachen bestehen bleiben würde, liegt keine rechtswidrige Handlung vor. Die juristische Einordnung einer Äußerung ist somit entscheidend dafür, ob eine möglicherweise schädigende Aussage als rechtswidrig und damit schadensersatzpflichtig eingestuft werden kann.


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Unter welchen Voraussetzungen kann eine Äußerung über einen Dritten zu einem Schadensersatzanspruch wegen eines beruflichen Verlustes führen?

Ein Schadensersatzanspruch wegen eines beruflichen Verlustes, der durch die Äußerung einer anderen Person verursacht wurde, ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich muss jemand vorsätzlich oder fahrlässig ein absolut geschütztes Recht, wie die Ehre, die Gesundheit oder das Eigentum, widerrechtlich verletzt haben.

Man kann dies mit einem Fußball-Schiedsrichter vergleichen, der eine Rote Karte (Berufsverlust) vergibt: Die Entscheidung des Schiedsrichters (die Äußerung) muss auf einem tatsächlichen, klaren Regelverstoß (der widerrechtlichen Verletzung eines geschützten Rechts) basieren und nicht nur auf einer subjektiven, wenn auch unzutreffenden, Einschätzung. Zudem muss die Rote Karte auch tatsächlich der direkte Grund für das Ausscheiden des Spielers sein.

Dabei ist wichtig zu wissen, dass das „Recht am Arbeitsplatz“ oder „Recht am Arbeitsverhältnis“ nicht generell als ein solches absolut geschütztes Recht gegenüber jedermann angesehen wird, da es sich um eine vertragliche Beziehung handelt. Eine Äußerung muss also über den bloßen Verlust des Arbeitsplatzes hinausgehen und selbst eine rechtswidrige Verletzung darstellen, etwa durch üble Nachrede, Verleumdung oder vorsätzliche Schädigung der Kreditwürdigkeit. Diese Verletzung muss zudem nachweislich die Ursache für den beruflichen Verlust sein.

Auch wenn eine Äußerung unwahre Tatsachen enthält und gleichzeitig eine Wertung darstellt („Mischäußerung“), entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann, wenn der Kern der gesamten wertenden Aussage gerade wegen der unwahren Tatsachen in einem falschen Licht erscheint. Der Kläger muss beweisen können, dass der Schaden gerade durch diese unwahren Zusätze entstanden ist. Wenn die Meinungsäußerung auch ohne die als unwahr bezeichneten Elemente aufgrund der verbleibenden, wahren Fakten weiterhin Bestand hätte, liegt keine rechtswidrige Handlung vor. Dieser Ansatz gewährleistet einen Ausgleich zwischen dem Schutz des Einzelnen und dem hohen Gut der Meinungsfreiheit.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtmäßige Verdachtskündigung im Arbeitsrecht erfüllt sein?

Eine rechtmäßige Verdachtskündigung im Arbeitsrecht basiert auf einem dringenden und objektiv begründeten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, nicht auf bereits erwiesenen Tatsachen. Arbeitgeber müssen hierfür mehrere wichtige Voraussetzungen erfüllen, die sich aus dem Umgang mit solchen Verdachtsfällen ergeben.

Man kann es sich vorstellen wie bei einem Schiedsrichter, der bei einem Foulspiel nicht nur den bloßen Anschein bewertet, sondern auch Zeugen befragt und dem verdächtigten Spieler die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt, bevor er eine endgültige Entscheidung trifft.

Ein solcher dringender Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen, die eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nahelegen, wie etwa die private Nutzung von Firmeneigentum, die das Vertrauensverhältnis stark beeinträchtigen kann. Reine Mutmaßungen reichen hierfür nicht aus. Bevor ein Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausspricht, ist er verpflichtet, den Sachverhalt gründlich aufzuklären und alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um den Verdacht zu überprüfen. Hierzu gehört insbesondere, dem betroffenen Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzubringen und den Verdacht auszuräumen. Die Verweigerung einer solchen Erklärung oder fehlende Mitwirkung bei der Aufklärung kann den Verdacht erhärten und eine Kündigung rechtfertigen.

Diese strengen Anforderungen stellen sicher, dass eine Kündigung nicht vorschnell erfolgt und dem betroffenen Arbeitnehmer eine faire Chance zur Klärung bietet.


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Wie sollte sich ein Arbeitnehmer verhalten, wenn er mit gravierenden Vorwürfen der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber konfrontiert wird?

Wenn ein Arbeitnehmer mit gravierenden Vorwürfen der Pflichtverletzung konfrontiert wird, sollte besonnen und mit Kooperationsbereitschaft reagiert werden, um die eigene Position zu wahren. Es ist entscheidend, nicht voreilig zu handeln oder pauschale Eingeständnisse zu machen.

Man kann dies mit einer Situation vergleichen, in der eine Person fälschlicherweise beschuldigt wird, einen Gegenstand verloren zu haben, obwohl sie ihn nur an einen sicheren Ort gelegt hat. Die sofortige und ruhige Erklärung, wo der Gegenstand ist und warum er sich dort befindet, kann Missverständnisse schnell ausräumen.

Ein Arbeitgeber bietet einem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und diese zu überprüfen. Diese Anhörung ist eine wichtige Gelegenheit, um entlastende Umstände vorzubringen oder die Vorwürfe zu entkräften. Die Verweigerung, an dieser Aufklärung mitzuwirken oder sich zu den Anschuldigungen zu erklären, kann von einem Gericht als maßgeblich für die Konsequenzen gewertet werden. Dies kann den Anschein erwecken, dass die Vorwürfe zutreffen oder man etwas zu verbergen hat, selbst wenn dies nicht der Fall ist.

Das Ziel ist es, das Vertrauen in die eigene Integrität zu stärken und dem Arbeitgeber eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu geben.


 

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Eine Meinungsäußerung ist eine persönliche Bewertung oder Stellungnahme, die nicht bewiesen werden kann, während eine Tatsachenbehauptung eine Aussage über etwas ist, das objektiv als wahr oder unwahr überprüfbar ist. Die Unterscheidung ist entscheidend, da Meinungsäußerungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt sind, unwahre Tatsachenbehauptungen diesen Schutz aber verlieren können. Bei Äußerungen, die beides enthalten (sogenannte Mischformen), kommt es darauf an, ob die wertenden Elemente überwiegen, um den Schutz der Meinungsfreiheit zu wahren.

Beispiel: Im vorliegenden Fall beurteilte das Landesarbeitsgericht die Äußerung des Stellvertreters, er verdächtige den IT-Leiter der Veruntreuung, als geschützte Meinungsäußerung, auch wenn sie mit tatsächlichen Elementen (der Liste der Gegenstände) angereichert war.

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Mitverschulden

Mitverschulden bedeutet, dass jemand selbst durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass ein Schaden entsteht oder sich vergrößert, auch wenn eine andere Person ebenfalls eine Rolle spielt. Dieses Prinzip dient dazu, die Verantwortung für einen Schaden gerecht zwischen allen Beteiligten aufzuteilen. Wenn das eigene Verschulden so groß ist, dass es die mögliche Schuld des anderen überlagert, kann ein Schadensersatzanspruch ganz entfallen.

Beispiel: Das Arbeitsgericht argumentierte, selbst wenn dem Stellvertreter eine Schuld anzurechnen wäre, so sei dem IT-Leiter ein hundertprozentiges Mitverschulden anzurechnen, da er sich im entscheidenden Gespräch nicht erklärt und nicht an der Aufklärung der Vorwürfe mitgewirkt habe.

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Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person, die ihr einen Schaden zugefügt hat, einen finanziellen Ausgleich für diesen Schaden zu verlangen. Dieser Anspruch soll den Geschädigten so stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten, und setzt meist voraus, dass der Schaden durch eine sogenannte unerlaubte Handlung oder eine Vertragsverletzung entstanden ist und dabei bestimmte geschützte Rechte verletzt wurden.

Beispiel: Der IT-Leiter reichte eine Klage auf Schadensersatz ein, um seine erlittenen Einkommensverluste nach der Kündigung vom Stellvertreter ersetzt zu bekommen, scheiterte jedoch, da das Gericht die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht als erfüllt ansah.

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Unerlaubte Handlung

Eine unerlaubte Handlung ist ein Verhalten, bei dem jemand vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (unachtsam) ein gesetzlich geschütztes Recht einer anderen Person – wie deren Leben, Gesundheit, Eigentum oder Ehre – widerrechtlich verletzt. Dies ist eine zentrale Grundlage für Schadensersatzansprüche, die nicht aus einem Vertrag resultieren. Das Gesetz legt fest, welche Rechte absolut geschützt sind, um Einzelpersonen vor Schädigungen durch Dritte zu bewahren.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die Handlungen des Stellvertreters eine unerlaubte Handlung darstellten, kam aber zu dem Schluss, dass weder das „Recht am Arbeitsplatz“ noch das „Recht am Arbeitsverhältnis“ im Sinne des Gesetzes als solche geschützten Rechte gelten, die eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gegenüber jedermann begründen könnten.

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Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung ist eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die nicht auf bereits bewiesenen Tatsachen, sondern auf dem dringenden und objektiv begründeten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers basiert. Sie ist zulässig, wenn ein Arbeitgeber aufgrund konkreter Tatsachen das Vertrauen in den Arbeitnehmer verloren hat, auch wenn die Pflichtverletzung nicht abschließend bewiesen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und dem Arbeitnehmer vor der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Beispiel: Die außerordentliche Kündigung des IT-Leiters erfolgte aufgrund eines dringenden Verdachts der Veruntreuung, der durch die vom Stellvertreter vorgelegte Liste und die mangelnde Erklärung des IT-Leiters entstanden ist, und wurde in einem Kündigungsschutzverfahren als rechtmäßig bestätigt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz)

    Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, ohne dass andere ihn daran hindern können.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stufte die Äußerungen des Stellvertreters, insbesondere seinen Verdacht der Veruntreuung, als geschützte Meinungsäußerung ein, da diese von seiner persönlichen Einschätzung und Wertung geprägt waren und auch Tatsachenelemente eine Wertung untermauerten.

  • Unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein ähnliches Recht eines anderen verletzt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der IT-Leiter stützte seinen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen ehemaligen Stellvertreter auf diese allgemeine Vorschrift, indem er behauptete, der Stellvertreter habe ihn durch unwahre Behauptungen geschädigt und dadurch seine Kündigung verursacht.

  • Geschützte Rechtsgüter im Deliktsrecht (Rechtsgedanke zu § 823 Abs. 1 BGB)

    Nicht alle Schäden führen automatisch zu einem Schadensersatzanspruch nach dieser Vorschrift, sondern nur solche, die bestimmte, vom Gesetz benannte oder ähnliche, absolut geschützte Rechte betreffen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass weder das „Recht am Arbeitsplatz“ noch das „Recht am Arbeitsverhältnis“ solche absolut geschützten Rechte sind, die eine Person gegenüber jedermann ausschließen könnte, weshalb eine direkte Schädigung des Arbeitsverhältnisses durch Dritte nicht ohne Weiteres nach dieser Norm ersatzfähig ist.

  • Beweislast des Klägers (§ 286 Zivilprozessordnung)

    Wer vor Gericht einen Anspruch geltend macht, muss die Tatsachen beweisen, die diesen Anspruch begründen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der IT-Leiter konnte nicht ausreichend beweisen, dass die vom Stellvertreter auf der Liste angeführten Punkte tatsächlich unwahr waren und dass diese unwahren Behauptungen ursächlich und entscheidend für den Verdacht der Veruntreuung und somit für seine Kündigung waren.


Das vorliegende Urteil


LAG Nürnberg – Az.: 1 SLa 149/24 – Urteil vom 24.02.2025


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Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.