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Kündigung wegen Krankheit: Wenn zu viele Fehltage den Job kosten

Ein langjähriger Mitarbeiter eines Auslieferungslagers wurde vom Arbeitgeber aufgrund wiederholter und langandauernder Erkrankungen gekündigt. Bereits Jahre zuvor hatte er eine ähnliche krankheitsbedingte Kündigung erfolgreich abwehren können. Doch nun bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, da die betrieblichen Beeinträchtigungen durch die Fehlzeiten als unzumutbar galten.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 48/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Arbeitgeber kündigte einem langjährigen Mitarbeiter, weil dieser über Jahre immer wieder und lange krank war.
  • Die Rechtsfrage: War diese Kündigung wegen der häufigen Krankheiten des Mitarbeiters rechtlich zulässig?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die Kündigung. Der Mitarbeiter war zum Zeitpunkt der Kündigung durchgehend krank, und eine Besserung war nicht absehbar.
  • Die Bedeutung: Gerichte prüfen bei Kündigungen wegen Krankheit die Gesundheitsprognose eines Mitarbeiters. Sie wägen auch die Belastung für den Arbeitgeber und die Interessen beider Seiten ab.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 07.11.2024
  • Aktenzeichen: 5 SLa 48/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein langjähriger Staplerfahrer. Er klagte gegen seine krankheitsbedingte Kündigung, um sein Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das ein Auslieferungslager betreibt. Sie hatte dem Kläger krankheitsbedingt gekündigt und wollte diese Kündigung gerichtlich bestätigt wissen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein langjähriger Mitarbeiter fehlte über Jahre hinweg sehr häufig und lange krankheitsbedingt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen langandauernder und häufiger Krankheiten kündigen, wenn zu erwarten ist, dass er auch zukünftig oft ausfällt und der Betrieb darunter leidet?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Kündigung war sozial gerechtfertigt, weil der Kläger voraussichtlich weiterhin häufig krank sein wird und dies den Betrieb erheblich beeinträchtigt.
  • Konsequenzen für die Parteien: Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete wie gekündigt zum 30. April 2024 und er muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum endete ein langjähriges Arbeitsverhältnis wegen häufiger Krankheit vor Gericht?

Ein langjähriger Mitarbeiter eines großen Auslieferungslagers fand sich vor Gericht wieder, weil sein Arbeitgeber ihm wegen seiner wiederholten und langandauernden Krankheiten gekündigt hatte. Der Fall, der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 7. November 2024 unter dem Aktenzeichen 5 SLa 48/24 entschieden wurde, drehte sich um die Frage, ob eine solche krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wenn ein Mitarbeiter immer wieder ausfällt. Es ging darum, ob der Arbeitgeber die Belastungen, die durch die Fehlzeiten entstanden, nicht mehr hinnehmen musste.

Ein Mitarbeiter eines Auslieferungslagers sitzt nachdenklich inmitten seiner ungenutzten Arbeitskleidung, nachdem seine krankheitsbedingte Kündigung durch das Landesarbeitsgericht bestätigt wurde.
Häufige Krankheitsfälle begründen eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der betroffene Staplerfahrer, geboren im Juli 1975, arbeitete seit dem 1. April 2001 für das Unternehmen. Sein Arbeitsplatz befand sich rund 170 Kilometer von seiner Heimatgemeinde in der Westpfalz entfernt. Zuletzt verdiente er monatlich 3.600 Euro brutto. Im Lager waren etwa 400 Personen beschäftigt, und es gab einen Betriebsrat, die Vertretung der Mitarbeiter im Unternehmen.

Welche Krankheitsfälle führten zu einer erneuten Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Bereits Ende 2018 hatte der Arbeitgeber dem Staplerfahrer zum ersten Mal krankheitsbedingt gekündigt. Damals ging es um eine Schultererkrankung, die den Mitarbeiter von Ende 2015 bis Mitte 2018 durchgehend arbeitsunfähig gemacht hatte. Der Staplerfahrer reichte eine sogenannte Kündigungsschutzklage ein. Das ist eine Klage, mit der ein Arbeitnehmer vor Gericht feststellen lassen will, dass die Kündigung unwirksam ist und sein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Das Arbeitsgericht Koblenz gab dieser Klage im Mai 2019 statt. Das Gericht sah damals keine sogenannte negative Zukunftsprognose, also keine sichere Vorhersage, dass der Mitarbeiter auch künftig lange krank sein würde, da die Schultererkrankung ausgeheilt war. Dieses Urteil war rechtskräftig, das bedeutet, es konnte nicht mehr mit weiteren rechtlichen Mitteln angegriffen werden und war damit endgültig.

Doch die gesundheitlichen Probleme des Staplerfahrers hielten an. Nach dem gewonnenen Prozess fielen in den Folgejahren erneut erhebliche Fehlzeiten an:

  • 2020: Er fehlte an 60 Arbeitstagen. In 30 dieser Tage erhielt er vom Unternehmen weiterhin sein Gehalt (sogenannte Entgeltfortzahlung), zum Beispiel wegen einer Entzündung des Magens und der Bauchspeicheldrüse.
  • 2021: Die Fehlzeit stieg auf 70 Arbeitstage, wovon der Arbeitgeber für 30 Tage Entgeltfortzahlung leistete, unter anderem wegen starker Kreuzschmerzen.
  • 2022: Bis Juli 2022 fehlte der Mitarbeiter bereits 87 Arbeitstage. Wiederum zahlte das Unternehmen für 30 Tage Entgeltfortzahlung. In diesem Jahr war der Staplerfahrer mehrmals kurzfristig krank, aber ab dem 7. Juni 2022 war er durchgehend arbeitsunfähig. Grund hierfür war unter anderem eine bestätigte COVID-19-Infektion, gefolgt von Symptomen wie akuter Bronchitis, chronischem Erschöpfungssyndrom und Post-COVID-Zustand. Zusätzlich hatte er Vorerkrankungen wie Magenentzündung, starkes Übergewicht und Bluthochdruck.

Diese durchgehende Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht nur bis zur zweiten Kündigung im April 2023 an, sondern auch über den Gerichtstermin im Landesarbeitsgericht im November 2024 hinaus.

Wie verlief die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters vor den Arbeitsgerichten?

Angesichts der anhaltenden und steigenden Fehlzeiten hörte der Arbeitgeber am 28. März 2023 den Betriebsrat an. Das Anhören des Betriebsrats ist gesetzlich vorgeschrieben, bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Der Betriebsrat äußerte sich nicht zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die unter Einhaltung einer bestimmten Frist erfolgt, im Gegensatz zur fristlosen Kündigung.

Am 6. April 2023 sprach der Arbeitgeber die zweite Kündigung aus, diesmal zum 30. April 2024. Die Kündigung, die dem Staplerfahrer am 8. April 2023 zugestellt wurde, hielt die tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ein. Der Staplerfahrer reichte am 2. Mai 2023 erneut eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz ein. Ein Arbeitsgericht ist ein Gericht, das speziell für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zuständig ist.

Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2023 ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei. Dies ist der juristische Fachbegriff für eine wirksame Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Es stellte fest, dass eine negative Zukunftsprognose bestehe und der Arbeitgeber durch die hohen Entgeltfortzahlungskosten erheblich beeinträchtigt sei. Auch die Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers fiel zum Nachteil des Mitarbeiters aus.

Der Staplerfahrer legte gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil einer unteren Gerichtsinstanz von einem höheren Gericht, in diesem Fall dem Landesarbeitsgericht, überprüft wird. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz legte der Staplerfahrer neue Unterlagen vor, darunter aktuelle Krankenkassendaten und ärztliche Beurteilungen. Er beantragte, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Der Arbeitgeber beantragte die Zurückweisung der Berufung.

Nach welchen Regeln beurteilt ein Gericht eine krankheitsbedingte Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in seinem Urteil vom 7. November 2024 die Entscheidung der ersten Instanz. Um zu beurteilen, ob eine ordentliche Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt ist, wenden die Gerichte ein strenges dreistufiges Schema an. Dieses Schema ist in § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verankert. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen.

Die drei Stufen, die das Gericht prüft, sind:

  1. Negative Zukunftsprognose: Gibt es zum Zeitpunkt der Kündigung (dem sogenannten Kündigungszugang) objektive Anzeichen dafür, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft weiterhin erheblich krank sein wird? Die Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Vergangenheit sind dabei ein wichtiger Hinweis. Hierfür wird üblicherweise ein Zeitraum von drei Jahren vor der Kündigung betrachtet. Dieser Dreijahreszeitraum ist aber nicht starr. Auch frühere Erkrankungen oder die Vorgeschichte einer schon einmal ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigung können berücksichtigt werden.
  2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen: Führen die prognostizierten, also erwarteten, Fehlzeiten zu ernsthaften Störungen im Betriebsablauf oder zu einer finanziellen Belastung für den Arbeitgeber? Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt in der Regel schon dann vor, wenn die Entgeltfortzahlungskosten in den letzten Jahren jeweils für mehr als sechs Wochen pro Jahr angefallen sind. Dies wird als Störung des Leistungsaustauschs oder des sogenannten Synallagmas im Arbeitsverhältnis betrachtet. Das bedeutet, dass die Hauptleistungspflichten (Arbeit gegen Lohn) nicht mehr im Gleichgewicht sind.
  3. Interessenabwägung: Müssen die Beeinträchtigungen, die dem Arbeitgeber entstehen, von ihm noch hingenommen werden oder überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes? Hierbei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, zum Beispiel die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, die Ursache der Erkrankung und die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen.

Wichtig ist: Die Wirksamkeit der Kündigung wird nach den Verhältnissen beurteilt, die zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bestanden. Eine spätere Entwicklung der Krankheit kann die damalige Prognose nur bestätigen oder korrigieren, wenn sich nicht ein völlig neuer Kausalverlauf – also ein neuer Ursachenzusammenhang für die Krankheit – eingestellt hat.

Warum sah das Gericht eine negative Zukunftsprognose für den Mitarbeiter?

Das Landesarbeitsgericht sah in diesem Fall eine klare negative Zukunftsprognose für den Staplerfahrer. Zum Zeitpunkt der Kündigung, Anfang April 2023, war der Mitarbeiter bereits seit fast zehn Monaten (seit Juni 2022) durchgehend krank. Eine so lange, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ist für sich genommen ein starkes Indiz – ein sehr starker Hinweis – darauf, dass die Krankheit auch in Zukunft anhalten wird. Das Gericht machte deutlich, dass ein Arbeitgeber nicht erst zwei Jahre lang eine ununterbrochene Krankheit abwarten muss, um eine solche Prognose stellen zu können.

Zusätzlich zu dieser langen Erkrankung hatte der Staplerfahrer in den Jahren 2020, 2021 und 2022 auch zahlreiche und häufige kurze Fehlzeiten gehabt. Die Zahl der Fehlzeiten war sogar stetig gestiegen: 60 Arbeitstage im Jahr 2020, 70 Arbeitstage im Jahr 2021 und 87 Arbeitstage bis Juli 2022. Dies zeigte, dass es sich um ein „Mischbild“ aus kurzen und langen Erkrankungen handelte.

Das Gericht stellte auch fest, dass der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Zukunftsprognose nicht nur den strengen Dreijahreszeitraum vor der Kündigung betrachten musste. Er durfte auch frühere Fehlzeiten, insbesondere die lange Krankheit vor der ersten Kündigung 2018, berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Fehlzeiten nach dem damaligen Urteil von 2019, das noch eine positive Prognose angenommen hatte, nicht etwa abnahmen, sondern sogar noch zunahmen, widerlegte die damalige Annahme und bestätigte die ursprünglich negative Einschätzung des Arbeitgebers aus den Jahren zuvor. Die tatsächliche Entwicklung bis zur mündlichen Verhandlung im November 2024, bei der der Mitarbeiter immer noch durchgehend arbeitsunfähig war, bestärkte das Gericht zusätzlich in seiner Einschätzung. Es gab keinen neuen Krankheitsgrund, der erst nach der Kündigung aufgetreten wäre.

Konnte der Arbeitnehmer die Bedenken des Gerichts bezüglich seiner Gesundheit entkräften?

Der Staplerfahrer versuchte, die Indizwirkung seiner vielen Fehlzeiten zu widerlegen. Er argumentierte, dass seine langandauernde Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2022 auf eine COVID-19-Infektion und deren Folgen („Long-COVID-Syndrom“) zurückzuführen sei. Er meinte, zehn Monate Krankheit seien zu kurz, um daraus eine langjährige Fortdauer abzuleiten. Auch seine früheren, kurzen Erkrankungen seien für die aktuelle Kündigung nicht relevant, da einige dieser Krankheiten, wie Gastritis oder Kreuzschmerzen, nachweislich ausgeheilt seien. Eine lungenärztliche Beurteilung, die er nach der Kündigung einholte, habe zudem keine negative Zukunftsprognose ergeben.

Das Gericht konnte sich von diesen Argumenten jedoch nicht überzeugen lassen. Die vom Kläger vorgelegten Diagnosen ab Juni 2022, insbesondere der Post-COVID-19-Zustand, waren zum Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich nicht ausgeheilt, und eine Besserung war nicht erkennbar. Die ärztliche Beurteilung, die der Staplerfahrer erst Monate nach der Kündigung einholte, sprach nicht für eine positive Entwicklung. Sie beschrieb lediglich eine behandelbare asthmatische Problematik, erwähnte aber keine COVID-19-Infektion als Ursache, was Fragen zur Vollständigkeit der Informationen an den Arzt aufwarf. Auch ein älterer Arztbrief ließ keine positive Entwicklung erkennen.

Die Behauptung des Staplerfahrers, frühere Erkrankungen wie Gastritis oder Kreuzschmerzen seien ausgeheilt, wurde durch die von seiner eigenen Krankenkasse vorgelegten Daten widerlegt. Diese zeigten, dass eine angebliche ausgeheilte Gastritis im März und November 2023 erneut auftrat. Auch andere gesundheitliche Probleme bestanden weiterhin. Kurz gesagt: Der Staplerfahrer konnte keine überzeugenden Nachweise erbringen, die auf eine Genesung oder ein Abklingen seiner gesundheitlichen Probleme hindeuteten.

Welche betrieblichen Probleme entstanden dem Arbeitgeber durch die Fehlzeiten?

Das Gericht stellte fest, dass die vielen Ausfälle des Staplerfahrers zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen für das Unternehmen führten. Allein die Kosten für die Entgeltfortzahlung waren in den letzten drei Jahren vor der Kündigung in jedem Jahr deutlich höher als die Schwelle von sechs Wochen. Das bedeutet, das Unternehmen musste das Gehalt des Mitarbeiters zahlen, obwohl er keine Arbeitsleistung erbrachte. Dies allein stellt aus juristischer Sicht eine erhebliche Störung des Arbeitsverhältnisses dar.

Der Staplerfahrer hatte argumentiert, das Unternehmen sei als großes und wirtschaftlich starkes Unternehmen in der Lage, seine Ausfälle „gut abzufedern“ und dass bei einer sehr langen Krankheit sowieso keine Entgeltfortzahlungskosten mehr anfielen, da dann die Krankenkasse zahlt. Das Gericht wies diese Argumente zurück. Die Entgeltfortzahlungskosten stellen unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Stärke des Unternehmens eine Belastung dar. Die ständige Unvorhersehbarkeit, wann und wie lange der Staplerfahrer ausfallen würde, führte zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf. Das Unternehmen musste die Ausfälle durch Überstunden der anderen Mitarbeiter oder den Einsatz von Zeitarbeitskräften kompensieren, was zusätzliche Belastungen und Kosten verursachte.

Wie wogen die Richter die Interessen des Arbeitnehmers gegen die des Unternehmens ab?

In der letzten Stufe der Prüfung wog das Gericht die Interessen des Staplerfahrers gegen die des Arbeitgebers ab. Dabei berücksichtigte es zugunsten des Staplerfahrers sein Alter (geboren 1975) und seine lange Betriebszugehörigkeit seit 2001.

Allerdings überwogen die Interessen des Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis war bereits seit dem Jahr 2013 durchgehend und erheblich durch häufige und lange Krankheitszeiten belastet. Dies hatte zu konstant hohen Kosten für die Entgeltfortzahlung geführt. Das Unternehmen hatte diese erheblichen Beeinträchtigungen über viele Jahre hinweg hingenommen. Da jedoch auch weiterhin keine Besserung der Gesundheit des Staplerfahrers zu erwarten war, war es dem Unternehmen nicht mehr zuzumuten, diesen Zustand bis zum voraussichtlichen Rentenbeginn des Mitarbeiters im August 2042 fortzusetzen. Unter diesen Umständen befand das Gericht, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überstieg.

Was entschied das Landesarbeitsgericht im Fall der krankheitsbedingten Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz. Es wies die Berufung des Staplerfahrers mit Urteil vom 7. November 2024 zurück. Damit wurde die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigung bestätigt. Das Arbeitsverhältnis endete somit, wie vom Arbeitgeber beabsichtigt, am 30. April 2024. Eine weitere Überprüfung der Entscheidung durch das höchste Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht, durch eine sogenannte Revision wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Die Urteilslogik

Gerichte beurteilen krankheitsbedingte Kündigungen nach einem dreistufigen Schema, das den Schutz der Arbeitnehmer mit den Belastungen für den Arbeitgeber abwägt.

  • Zukunftsprognose beurteilen: Ein Arbeitgeber darf eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, wenn vergangene und aktuelle Fehlzeiten darauf hindeuten, dass der Mitarbeiter auch künftig erheblich arbeitsunfähig bleibt.
  • Betriebliche Beeinträchtigungen anerkennen: Erhebliche finanzielle Belastungen, insbesondere durch Lohnfortzahlungen über die gesetzliche Frist hinaus, oder gravierende Störungen des Betriebsablaufs rechtfertigen eine krankheitsbedingte Kündigung.
  • Interessen umfassend abwägen: Gerichte gleichen stets die Belange des Arbeitgebers, der das Arbeitsverhältnis beenden will, mit dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers ab und berücksichtigen dabei die Gesamtumstände, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Schwere der Betriebsbelastung.

Letztlich muss das Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber zumutbar bleiben, um es auf Dauer fortzuführen.


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Das Urteil in der Praxis

Die Hoffnung auf ewige Geduld des Arbeitgebers bei Dauerkrankheit hat mit diesem Urteil einen herben Dämpfer erhalten. Das Landesarbeitsgericht macht klar: Eine langjährige Belastung durch immer wiederkehrende und sogar eine durchgehende Erkrankung kann auch eine zuvor positive Zukunftsprognose widerlegen und eine Kündigung schließlich rechtfertigen. Es ist ein wichtiges Signal für Unternehmen, dass die fortgesetzte, unzumutbare Störung des Leistungsaustauschs über viele Jahre hinweg nicht dauerhaft hingenommen werden muss und die Gerichte eine realistische, historisch fundierte Prognose anlegen. Dieses Urteil liefert Arbeitgebern eine klare strategische Linie, um bei chronischen Fehlzeiten nach langen Jahren der Belastung doch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzusetzen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein Arbeitsverhältnis wegen häufiger oder langer Krankheit beendet werden?

Ja, ein Arbeitsverhältnis kann unter bestimmten, strengen Voraussetzungen wegen häufiger oder langer Krankheit beendet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eingehalten werden.

Stellen Sie sich dies wie einen Schiedsrichter im Sport vor. Eine einzelne Foulsituation führt selten zum Platzverweis. Erst eine Häufung von Verstößen, die den Spielfluss erheblich stören und eine negative Prognose für das zukünftige Spielverhalten zulassen, kann die drastische Konsequenz nach sich ziehen.

Krankheit an sich ist kein automatischer Kündigungsgrund, da Arbeitnehmer grundsätzlich geschützt sind. Gerichte beurteilen eine solche Kündigung nach einem strengen dreistufigen Schema. Zuerst klären sie, ob eine sogenannte negative Zukunftsprognose vorliegt: Spricht etwas dafür, dass der Arbeitnehmer auch künftig erheblich krank sein wird? Vergangene Fehlzeiten, oft aus den letzten drei Jahren, dienen hierbei als wichtiger Hinweis. Zweitens untersuchen sie, ob die erwarteten Fehlzeiten den Betrieb erheblich beeinträchtigen. Dies ist der Fall bei hohen Entgeltfortzahlungskosten – wenn das Unternehmen das Gehalt für mehr als sechs Wochen pro Jahr zahlt, obwohl keine Arbeitsleistung erfolgt – oder bei Störungen im Betriebsablauf.

Zuletzt wägen die Richter die Interessen des Arbeitnehmers, etwa dessen Alter und lange Betriebszugehörigkeit, gegen die Interessen des Arbeitgebers ab, der einen funktionierenden Betrieb aufrechterhalten muss. Dieses strenge Prüfschema stellt sicher, dass Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen geschützt sind, während Unternehmen die Möglichkeit erhalten, auf nicht mehr tragbare Belastungen zu reagieren.


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Welche Kriterien legen Gerichte bei der Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung zugrunde?

Gerichte prüfen die Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung anhand eines strengen dreistufigen Schemas, das das Kündigungsschutzgesetz vorschreibt. Alle drei Stufen müssen dabei erfüllt sein, damit die Kündigung wirksam wird.

Stellen Sie sich vor, ein Gericht ist wie ein erfahrener Schiedsrichter, der eine sehr wichtige Entscheidung trifft. Bevor eine „rote Karte“ (die Kündigung) gezogen wird, prüft der Schiedsrichter genau nach festen Regeln. Es geht nicht nur um das aktuelle „Vergehen“, sondern um eine umfassende Beurteilung, die drei entscheidende Punkte nacheinander betrachtet und bewertet.

In der ersten Stufe, der sogenannten „negativen Zukunftsprognose“, fragt das Gericht, ob zum Zeitpunkt der Kündigung Anzeichen dafür bestehen, dass ein Mitarbeiter auch künftig häufig oder lange krank sein wird. Hierfür zieht man oft frühere Fehlzeiten, etwa der letzten drei Jahre, als wichtigen Hinweis heran. Die zweite Stufe untersucht „erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen“. Das Gericht prüft, ob die erwarteten Fehlzeiten den Betriebsablauf stören oder dem Arbeitgeber finanziell erheblich belasten. Eine Belastung ergibt sich oft, wenn die Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in den letzten Jahren regelmäßig sechs Wochen pro Jahr überschritten haben. In der dritten Stufe findet eine „Interessenabwägung“ statt. Hierbei wägt das Gericht die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes ab. Dabei spielen Umstände wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Mitarbeiters oder die Ursache der Erkrankung eine wichtige Rolle.

Dieses dreistufige Vorgehen stellt sicher, dass Kündigungen wegen Krankheit nur in Fällen erfolgen, in denen sie wirklich unvermeidbar und gerechtfertigt sind, um sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberinteressen fair zu berücksichtigen.


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Wie wird eine „negative Zukunftsprognose“ bei der Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung ermittelt?

Eine negative Zukunftsprognose bei einer krankheitsbedingten Kündigung wird ermittelt, indem Gerichte prüfen, ob zum Zeitpunkt der Kündigung erwartet werden muss, dass ein Arbeitnehmer auch in Zukunft erheblich krankheitsbedingt ausfallen wird. Man kann es sich vorstellen wie einen Blick in die Glaskugel, bei dem Gerichte jedoch keine magischen Kräfte, sondern nur klare Fakten aus der Vergangenheit nutzen. Ähnlich einem Trainer, der die zukünftige Leistung eines Spielers nicht nur nach dessen aktuellem Zustand, sondern vor allem nach seiner bisherigen Verletzungshistorie beurteilt, blicken die Gerichte auf die Krankheitsgeschichte.

Vergangene Arbeitsunfähigkeitszeiten sind dabei ein sehr wichtiger Hinweis. Üblicherweise wird hierfür ein Zeitraum von drei Jahren vor der Kündigung betrachtet. Dieser Dreijahreszeitraum ist jedoch nicht starr; auch frühere Erkrankungen oder sogenannte „Mischbilder“ aus kurzen und langen Fehlzeiten fließen in die Gesamtbetrachtung ein. Eine lange, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit stellt für sich genommen bereits ein starkes Indiz für eine negative Prognose dar.

Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, die zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bestanden. Ein Arbeitnehmer kann diese Prognose widerlegen, indem er überzeugende Nachweise, wie etwa ärztliche Gutachten, vorlegt, die auf eine Genesung oder das Abklingen der Gesundheitsprobleme hindeuten. Diese detaillierte Prüfung schützt sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einem funktionierenden Betriebsablauf als auch die Rechte des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes.


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Wann führen krankheitsbedingte Fehlzeiten zu „erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen“ für den Arbeitgeber?

Krankheitsbedingte Fehlzeiten führen zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen, wenn sie den Betriebsablauf ernsthaft stören oder eine erhebliche finanzielle Belastung für den Arbeitgeber darstellen. Dies tritt ein, wenn das Gleichgewicht der Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis – Arbeit gegen Lohn – gestört ist.

Man kann sich dies wie in einer Fußballmannschaft vorstellen: Fällt ein Spieler immer wieder wegen Krankheit aus, fehlen dem Team wichtige Einsatzmöglichkeiten. Der Trainer muss dann ständig umplanen oder andere Spieler stark überlasten, um das Spiel aufrechtzuerhalten, was das Funktionieren des gesamten Teams beeinträchtigt.

Juristisch betrachtet zeigen sich solche Beeinträchtigungen zunächst in einer erheblichen finanziellen Belastung. Insbesondere fallen hierunter die Kosten für die Entgeltfortzahlung, also die Lohnzahlung ohne erbrachte Arbeitsleistung. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt in der Regel schon vor, wenn die Entgeltfortzahlungskosten in den letzten Jahren jeweils für mehr als sechs Wochen pro Jahr anfielen.

Darüber hinaus entstehen Störungen im Betriebsablauf. Die ständige Unvorhersehbarkeit, wann und wie lange ein Mitarbeiter ausfällt, kann zu Problemen bei der Planung führen. Das Unternehmen muss Ausfälle häufig durch Überstunden anderer Mitarbeiter oder den Einsatz von Zeitarbeitskräften kompensieren, was zusätzliche Belastungen und Kosten verursacht. Diese Beeinträchtigungen stellen unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Stärke des Unternehmens eine Belastung dar.

Diese Regelung schützt das Interesse des Arbeitgebers an einem funktionierenden Betriebsablauf und einem ausgewogenen Verhältnis von Arbeitsleistung und Lohnzahlung.


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Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung zu wehren?

Ein Arbeitnehmer kann sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung vor allem mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage wehren. Dies ist der zentrale rechtliche Schritt, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber überprüfen zu lassen.

Man kann es mit einem Wettkampf vergleichen: Wenn eine strittige Entscheidung getroffen wird, muss man seinen Einspruch innerhalb eines sehr engen Zeitfensters erheben. Verpasst man diese Frist, ist die Entscheidung unwiderruflich.

Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, muss er innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Lässt man diese kurze Frist verstreichen, wird die Kündigung wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden, selbst wenn sie ursprünglich ungerechtfertigt war. Ziel der Klage ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis somit fortbesteht. Es ist dringend ratsam, unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft aufzunehmen, um die Frist nicht zu versäumen und die besten Schritte zu planen.

Diese Regelung schafft Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im Arbeitsleben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebliche Beeinträchtigungen

Wenn ein Mitarbeiter häufig oder lange krank ist, kann das zu ernsthaften Problemen und Mehrkosten für den Arbeitgeber führen, die den Betriebsablauf stören. Diese Probleme entstehen, weil das Unternehmen entweder das Gehalt ohne Arbeitsleistung zahlen muss (Entgeltfortzahlung) oder die fehlende Arbeitskraft durch andere Mitarbeiter oder Zeitarbeit kompensieren muss, was zusätzliche Belastungen und Kosten verursacht. Die Regel dient dazu, das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einem funktionierenden Betrieb zu schützen.
Beispiel: Das gericht stellte fest, dass die vielen ausfälle des staplerfahrers zu erheblichen betrieblichen beeinträchtigungen für das unternehmen führten, da hohe kosten für die entgeltfortzahlung entstanden und der betriebsablauf gestört wurde.

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Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung ist die gesetzlich vorgeschriebene Lohnzahlung durch den Arbeitgeber an einen Mitarbeiter, obwohl dieser wegen Krankheit nicht arbeitet. Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer auch bei kurzer oder mittellanger Krankheit ein Einkommen erhalten und finanziell abgesichert sind. Der Arbeitgeber ist in der Regel für bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, bevor die Krankenkasse die Zahlung übernimmt (Krankengeld).
Beispiel: Im vorliegenden fall erhielt der staplerfahrer trotz seiner krankheiten in den jahren 2020 bis 2022 jeweils für 30 arbeitstage pro jahr entgeltfortzahlung von seinem arbeitgeber.

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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein wichtiges Gesetz in Deutschland, das Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten oder willkürlichen Kündigungen durch ihren Arbeitgeber schützt. Es schreibt vor, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung überhaupt zulässig ist, zum Beispiel wenn sie betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder eben krankheitsbedingt ist. Das Gesetz soll die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern stärken und ihnen eine gewisse Stabilität im Arbeitsleben bieten.
Beispiel: Um zu beurteilen, ob die krankheitsbedingte kündigung des staplerfahrers zulässig war, wandten die gerichte das strenge dreistufige schema an, das in § 1 abs. 2 des kündigungsschutzgesetzes verankert ist.

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Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die ein Arbeitnehmer vor Gericht einreicht, um überprüfen zu lassen, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam war und das Arbeitsverhältnis deshalb weiter bestehen soll. Sie ist das zentrale Rechtsmittel für Arbeitnehmer, um sich gegen eine Kündigung zu wehren. Wichtig ist, dass diese Klage innerhalb von nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden muss, da die Kündigung sonst wirksam wird, selbst wenn sie eigentlich ungerechtfertigt war.
Beispiel: Der staplerfahrer reichte bereits ende 2018 eine kündigungsschutzklage gegen seine erste krankheitsbedingte kündigung ein, die damals vom arbeitsgericht koblenz zu seinen gunsten entschieden wurde.

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Negative Zukunftsprognose

Eine negative Zukunftsprognose bedeutet, dass zum Zeitpunkt einer Kündigung die begründete Annahme besteht, dass ein Arbeitnehmer auch in Zukunft weiterhin erheblich krank sein wird. Sie ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung, da der Arbeitgeber nur dann kündigen darf, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Vergangene Fehlzeiten, oft aus den letzten drei Jahren, dienen den Gerichten dabei als wichtiger Hinweis.
Beispiel: Das landesarbeitsgericht sah im fall des staplerfahrers eine klare negative zukunftsprognose, weil dieser zum zeitpunkt der kündigung bereits seit fast zehn monaten durchgehend krank war und auch in den vorjahren erhebliche fehlzeiten hatte.

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Rechtskräftig

Ein Urteil oder Beschluss ist rechtskräftig, wenn es nicht mehr mit normalen Rechtsmitteln angegriffen werden kann und somit endgültig und bindend ist. Die Rechtskraft schafft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Sie stellt sicher, dass ein Fall nicht unendlich lange durch Gerichtsinstanzen gezogen werden kann und die Parteien sich auf die getroffene Entscheidung verlassen können.
Beispiel: Das urteil des arbeitsgerichts koblenz aus dem jahr 2019, das der ersten kündigungsschutzklage des staplerfahrers stattgab, war rechtskräftig, was bedeutete, dass es nicht mehr angefochten werden konnte und endgültig gültig war.

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Sozial gerechtfertigt

Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes wirksam ist und der Arbeitgeber triftige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Dieser Begriff ist der juristische Maßstab dafür, ob eine Kündigung im Einzelfall fair und rechtmäßig ist. Bei krankheitsbedingten Kündigungen wird dies anhand eines dreistufigen Schemas geprüft, das eine negative Zukunftsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine umfassende Interessenabwägung umfasst.
Beispiel: Das arbeitsgericht koblenz wies die klage des staplerfahrers ab und begründete dies damit, dass die kündigung wegen der negativen zukunftsprognose und der erheblichen entgeltfortzahlungskosten sozial gerechtfertigt sei.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz – Soziale Rechtfertigung (KSchG § 1 Abs. 2)
    Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, indem es vorschreibt, dass eine Entlassung „sozial gerechtfertigt“ sein muss.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte anhand dieser zentralen Vorschrift, ob die Kündigung des Staplerfahrers aufgrund seiner Krankheiten rechtmäßig war.
  • Negative Zukunftsprognose (Bestandteil von KSchG § 1 Abs. 2)
    Für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft durch Krankheit erheblich ausfallen wird.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte sahen eine klare negative Prognose, da der Mitarbeiter bereits seit langer Zeit durchgehend krank war und auch vorher viele Fehlzeiten hatte.
  • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen (Bestandteil von KSchG § 1 Abs. 2)
    Die erwarteten Fehlzeiten des Arbeitnehmers müssen zu ernsthaften Störungen im Betriebsablauf oder zu einer erheblichen finanziellen Belastung für das Unternehmen führen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die hohen Kosten für die Lohnfortzahlung über die gesetzlich vorgeschriebene Dauer hinaus stellten eine erhebliche finanzielle Belastung für den Arbeitgeber dar.
  • Anhörung des Betriebsrats (BetrVG § 102)
    Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er den Betriebsrat über die beabsichtigte Entlassung informieren und dessen Stellungnahme einholen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber hat diese gesetzliche Pflicht erfüllt, indem er den Betriebsrat vor der Kündigung des Staplerfahrers anhörte.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Allgemeiner Rechtsgrundsatz, u.a. aus EFZG)
    Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern im Krankheitsfall für eine bestimmte Zeit weiterhin das Gehalt zu zahlen, auch wenn diese nicht arbeiten können.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die hohen Kosten aus der Entgeltfortzahlung für den erkrankten Mitarbeiter waren ein zentraler Punkt, der die betrieblichen Beeinträchtigungen für das Unternehmen begründete.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 SLa 48/24 – Urteil vom 07.11.2024


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