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Kündigung – Schriftform – Unterschrift – Vertreter ohne Vertretungsmacht – Genehmigung

Kündigung ohne Unterschrift unwirksam?

Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers rechtswirksam war. Die Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben wurden als gültig anerkannt, und die Vertretungsberechtigung der Unterzeichner wurde nicht erfolgreich angefochten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 66/10  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Kündigungsschreiben: Das Kündigungsschreiben wurde auf Firmenpapier verfasst und von einem Prokuristen sowie einer Personalverantwortlichen unterzeichnet.
  2. Schriftform der Kündigung: Das Gericht erkannte die Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben als gültig an, da sie individuelle Merkmale aufwiesen und nicht bloß Handzeichen (Paraphen) waren.
  3. Vertretungsmacht: Es wurde argumentiert, dass die Unterzeichner des Kündigungsschreibens nicht ausreichend vertretungsberechtigt waren. Dieser Einwand wurde jedoch nicht rechtzeitig geltend gemacht und daher als unwirksam betrachtet.
  4. Genehmigung der Kündigung: Die Kündigung wurde von der Beklagten nachträglich genehmigt, was ihre Wirksamkeit rückwirkend bestätigte.
  5. Klagefrist: Der Kläger hielt die dreiwöchige Klagefrist nicht ein, was zur Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 7 KSchG führte.
  6. Zurechenbarkeit der Kündigung: Die Kündigung wurde als dem Arbeitgeber zurechenbar angesehen, da die Unterzeichner im Namen und mit den Mitteln der Firma handelten.
  7. Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keinen Grund, eine Revision zuzulassen, da die rechtlichen Fragen hinreichend geklärt waren.
  8. Rechtliche Konsequenzen: Infolge des Urteils wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam zum 31. Dezember 2009 beendet.

Kündigungsrecht im Fokus: Form und Vertretungsberechtigung

Kündigung ohne Unterschrift
(Symbolfoto: Gajus /Shutterstock.com)

Das Kündigungsrecht, ein essenzieller Bestandteil des Arbeitsrechts, steht immer wieder im Zentrum juristischer Auseinandersetzungen. Im Speziellen rücken dabei die Schriftform und die Vertretungsberechtigung bei Kündigungserklärungen in den Vordergrund. Diese Thematik ist von großer Relevanz, da sie grundlegende Aspekte der Arbeitsbeziehung und deren Beendigung betrifft. Es geht hierbei um mehr als nur formale Kriterien; vielmehr stehen die Rechtssicherheit und der Schutz der beteiligten Parteien im Mittelpunkt.

Gerade die Frage, inwiefern die Unterschrift auf einem Kündigungsschreiben die Identität des Ausstellers klar erkennen lässt und ob die ausführende Person überhaupt vertretungsberechtigt war, bildet häufig den Kern gerichtlicher Entscheidungen. Die Rolle des Landesarbeitsgerichts in solchen Fällen ist entscheidend, da es die Rechtmäßigkeit von Kündigungen unter Berücksichtigung dieser Faktoren beurteilt. Darüber hinaus spielt die Genehmigung der Kündigung durch den Arbeitgeber eine wesentliche Rolle, insbesondere wenn die Vertretungsmacht des Unterzeichners infrage steht. Diese Aspekte sind nicht nur für Juristen, sondern auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung, da sie die Grundlagen für das Verständnis und die Handhabung von Kündigungen im Arbeitsrecht bilden.

Der Streit um die Gültigkeit einer Kündigung

Im Mittelpunkt des Falles, über den das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden hat, steht eine Auseinandersetzung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bezüglich der Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger, ein Lagerarbeiter, der seit 2007 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt war, erhielt eine Kündigung, die am 15. Dezember 2009 wirksam wurde. Das Kündigungsschreiben, verfasst auf Firmenpapier der Beklagten, trug zwei handschriftliche Zeichnungen, die als Unterschriften des Prokuristen und eines Personalverantwortlichen interpretiert wurden. Diese Unterschriften waren jedoch Gegenstand des Streits, da der Kläger sie als bloße Paraphen ansah, die das Schriftformgebot nicht erfüllten.

Frage der Schriftform und Vertretungsmacht

Eine zentrale Frage in diesem Fall war, ob die handschriftlichen Zeichnungen auf dem Kündigungsschreiben den Anforderungen an eine gültige Unterschrift gemäß § 126 Abs. 1 BGB genügten. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht kamen zu dem Schluss, dass die Zeichnungen als Unterschriften anzusehen waren, da sie individuelle und charakteristische Merkmale aufwiesen, die eine Nachahmung erschwerten. Des Weiteren wurde argumentiert, dass die Identität des Unterzeichnenden klar erkennbar war und die Absicht einer vollständigen Unterschriftsleistung gegeben war, selbst wenn diese nur flüchtig niedergelegt wurde.

Ein weiterer Diskussionspunkt war die Vertretungsmacht der Unterzeichner. Der Kläger bestritt die Vertretungsberechtigung und argumentierte, dass die Kündigung aufgrund fehlender Vertretungsmacht unwirksam sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vertretungsmacht der Unterzeichner gegeben war und dass eine spätere Genehmigung der Kündigung durch den Arbeitgeber die Kündigung rückwirkend wirksam machte.

Die Bedeutung der Fristeinhaltung im Kündigungsschutz

Ein wesentlicher Aspekt des Falles war die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Der Kläger hatte diese Frist nicht eingehalten, was zu der Annahme führte, dass die Kündigung wirksam war. Interessant ist hierbei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die besagt, dass die dreiwöchige Klagefrist nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung als dem Arbeitgeber zurechenbar angesehen, da sie auf dem Firmenbriefpapier ausgesprochen und von einem Prokuristen sowie einer personalverantwortlichen Person unterzeichnet wurde.

Urteilsfindung und deren Begründung

Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte somit das Urteil des Arbeitsgerichts, dass die Kündigung rechtswirksam war. Das Gericht begründete dies mit der Einhaltung der Schriftform, der Vertretungsmacht der Unterzeichner und der versäumten Klagefrist durch den Kläger. Diese Entscheidung zeigt die Wichtigkeit einer genauen Prüfung der Formalitäten bei Kündigungen und hebt die Bedeutung der fristgerechten Einreichung von Kündigungsschutzklagen hervor. Sie verdeutlicht auch, dass die Gerichte geneigt sind, die Kündigung als wirksam anzusehen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nachträglich genehmigt, selbst wenn ursprünglich Zweifel an der Vertretungsmacht der Unterzeichner bestanden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Ist eine Kündigung ohne Unterschrift gültig?

Gemäß dem deutschen Arbeitsrecht ist eine Kündigung, auf der die Unterschrift fehlt, unwirksam. Sie verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, was zur Folge hat, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet.

Die Schriftform erfordert, dass der Arbeitgeber oder derjenige, der die Kündigung wirksam aussprechen darf, das Kündigungsschreiben eigenhändig durch Unterschrift mit Namen unterzeichnet. Eine eingescannte Unterschrift oder eine Paraphe reicht nicht aus.

Auch Kündigungen per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax sind unwirksam, da auch dort die eigenhändige Unterschrift fehlt. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer in Schriftform erfolgen, was die elektronische Form nicht einschließt.

Es ist auch wichtig, wer die Kündigung unterschreibt. Wenn eine nicht berechtigte Person unterschreibt, kann die Kündigung unwirksam sein. Bevollmächtigte Vertreter dürfen die Kündigung unterzeichnen, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat dem Vertreter die erforderliche Vertretungsmacht erteilt und dieser handelt auch im Namen seines Arbeitgebers.

Wenn eine Kündigung ohne Unterschrift zugestellt wird, sollte der Arbeitnehmer fristgemäß Kündigungsschutzklage erheben, also innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Nur so kann der Arbeitnehmer rechtssicher seinen Job retten; in diesen Fällen wird jedes Arbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden.

Es ist zu erwähnen, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, den Erhalt der Kündigung zu quittieren. Das Schweigen des Arbeitnehmers gilt nicht als Zustimmung.

Wie wird die Vertretungsmacht in Bezug auf die Gültigkeit einer Kündigung beurteilt?

Die Vertretungsmacht in Bezug auf die Gültigkeit einer Kündigung ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Arbeitsrecht. Die Kündigung gilt als einseitiges Rechtsgeschäft und gemäß § 174 BGB muss die Person, die die Kündigung ausspricht, eine entsprechende Vollmacht dafür vorlegen. Wenn die Kündigung nicht vom gesetzlichen Vertretungsorgan des Arbeitgebers persönlich erklärt wird, ist sie unwirksam, wenn keine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird.

Zur Kündigung berechtigt ist seitens des Arbeitgebers nur dessen gesetzliches Vertretungsorgan oder ein von diesem Bevollmächtigter. Beispielsweise ist die Unterschrift des Geschäftsführers unproblematisch, da er aufgrund seiner Position ein vertretungsberechtigtes „Organ“ des Unternehmens ist. Gleiches gilt prinzipiell für den Prokuristen, der aufgrund seiner Prokura eine Vollmacht hat, für das Unternehmen zu handeln.

Wenn eine Person ohne Vertretungsmacht die Kündigung ausspricht, ist die Kündigung unwirksam. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB unverzüglich zurückzuweisen.

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist gemäß § 623 BGB die Schriftform erforderlich. Der oder die Kündigende beziehungsweise ein Vertreter oder eine Vertreterin müssen daher eigenhändig unterschreiben, um die Schriftform zu wahren. Eine Kündigung, auf der die Unterschrift fehlt, ist unwirksam.

Es ist auch zu beachten, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Der sicherste und einfachste Weg ist, dass eine dritte Person (z.B. Personalabteilung, oder der Vorgesetzte) dem Mitarbeiter das von der richtigen Person ordnungsgemäß unterzeichnete Schreiben persönlich übergibt und sich vom Arbeitnehmer den Empfang durch Unterschrift bestätigen lässt.

Inwiefern ist die Genehmigung einer Kündigung für ihre Wirksamkeit relevant?

Die Genehmigung einer Kündigung ist für ihre Wirksamkeit in bestimmten Fällen relevant. In erster Linie ist der Arbeitgeber selbst kündigungsbefugt, abhängig von der Rechtsform dessen gesetzliche(r) Vertreter (bei der GmbH also der/die Geschäftsführer, bei der OHG der/die Gesellschafter). In großen Unternehmen kann die Kündigung durch einen Stellvertreter ausgesprochen werden, also eine Person, die die sog. Vertretungsmacht innehat.

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sämtliche dazu erforderlichen rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass die Kündigung durch eine dazu befugte Person ausgesprochen wird. Ohne Nachweis einer gesondert erteilten Vollmacht sind auch der etwaig vorhandene Prokurist sowie der Leiter der Personalabteilung berechtigt, eine Kündigung auszusprechen.

Wenn der Kündigende nicht ausreichend bevollmächtigt ist, kann die Kündigung unwirksam sein. Nach § 174 BGB ist die Kündigung unwirksam, wenn der Bevollmächtigte dem Gekündigten Arbeitnehmer keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Gekündigte die Kündigung aus genau diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Es gibt jedoch Ausnahmen. So ist die Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber als Vollmachtgeber den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung seines Vertreters in Kenntnis gesetzt hatte.

Es gibt auch spezielle Regelungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. So gilt für Auszubildende ein besonderer Kündigungsschutz, wonach bei der Kündigung außerhalb der Probezeit der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden muss. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Ebenso ist bei der Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin, die durch das MuSchG vor Kündigungen in besonderer Weise geschützt ist, eine Genehmigung erforderlich.

Zusammengefasst ist die Genehmigung einer Kündigung für ihre Wirksamkeit relevant, wenn die Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen wird. Der Vertreter muss eine ausreichende Vollmacht haben, die dem Gekündigten vorgelegt wird, oder der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung des Vertreters in Kenntnis gesetzt haben. Bei bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gelten zusätzliche Anforderungen.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 7 Sa 66/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 (22 Ca 25/10) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung der Beklagten.

Der 1983 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 2007 bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt € 3.070,00 tätig. Die Beklagte beschäftigt etwa 100 Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Anlage K 3, Bl. 14 d. A.), das dem Kläger an demselben Tage zugegangen ist, wurde im Namen der Beklagten die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Dezember 2009 erklärt.

Das Kündigungsschreiben wurde auf dem Firmenpapier der Beklagten verfasst. Als „unsere Ref. …“ wurde … genannt. Unter dem Schreiben befinden sich unter der Firmenbezeichnung … … zwei handschriftliche Zeichnungen, die linke beginnt mit „ppa.“, die rechte mit „i. V.“. Bei der linken Zeichnung handelt es sich um einen Schriftzug des Prokuristen … bei der rechten um einen der Personalverantwortlichen … Die rechte der beiden handschriftlichen Zeichnungen entspricht etwa derjenigen, die sich unter dem Arbeitsvertrag ebenfalls auf Seiten der Beklagten findet (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.). Sie besteht aus einem senkrechten, krummem Strich und zwei Kringeln, wobei sich an dem zweiten Kringel noch ein Haken anschließt. Bei der linken Zeichnung neben der Abkürzung „ppa.“ finden sich mehrere Auf- und Abschwingungen.

Im Übrigen wird auf die Anlage K 3 (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.

Eine Abmahnung der Beklagten vom 5. Oktober 2009 (Anlage B 1, Bl. 46 d. A.) trägt die gleichen Handzeichen wie die Kündigung. Der Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2007 trägt den gleichen Schriftzug der Personalverantwortlichen … sowie die Unterschrift eines Prokuristen.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 (Anlage K 7, Bl. 76 d. A.) wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erklärung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 gemäß § 174 BGB zurück und forderte die Beklagte zur Genehmigung der Erklärung auf.

Die Beklagte genehmigte die Kündigungserklärung vorsorglich mit Schreiben vom 1. Juni 2010, das dem Klägervertreter am 2. Juni 2010 zuging (Anlage K 8, Bl. 77 d. A.).

Mit der am 2. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 8. Juni 2010 um die Ziffer 3 erweiterten Klage hat der Kläger sich gegen die ausgesprochene Kündigung gewandt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die handschriftlichen Zeichnungen auf dem Kündigungsschreiben stellten keine Unterschriften dar, sondern seien lediglich Paraphen, die dem Schriftformgebot nicht genügten. Der Einhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG habe es daher nicht bedurft. Ferner sei die Kündigung wegen fehlender Vertretungsberechtigung unwirksam. Ausweislich des Handelsregisters habe die Beklagte … lediglich Gesamtprokura erteilt. Es hätte sich also zweimal der Hinweis „ppa.“ auf der Kündigung befinden müssen. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG beginne erst mit Genehmigung der Kündigungserklärung.

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht;

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 am 31. Dezember 2009 geendet hat;

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009, genehmigt am 2. Juni 2010, am 31. Dezember 2009 geendet hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, bei den beiden Schriftzügen unter der Kündigung handele es sich um Unterschriften, nicht um Paraphen. Sie hat behauptet, … und … seien gemeinsam zeichnungsberechtigt gewesen.

Mit Urteil vom 5. Juli 2010 – 22 Ca 25/10 – hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Seite 5 – 12, Bl. 59 – 103 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 18. August 2010 Berufung eingelegt und seine Berufung am Montag, den 20. September 2010 begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht verkenne, dass die Klagefrist nicht vor der Genehmigung durch die Beklagte angelaufen ist. Maßgeblich sei, ob die Kündigung dem Arbeitgeber zurechenbar ist oder nicht. Eine vollmachtlos abgegebene Erklärung sei schwebend unwirksam bis zur Genehmigung. Die dreiwöchige Klagefrist beginne erst mit der Genehmigung durch die Beklagte. Zur Wirksamkeit der Kündigung sei die Genehmigung erforderlich gewesen. Der Linksunterzeichner der Kündigung sei bestenfalls zur Gesamtvertretung mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer berechtigt gewesen. … sei weder das Eine noch das Andere. … sei zwar womöglich berechtigt gewesen, zusammen mit dem „BUM“ zu kündigen. Nur sei … nicht der „BUM“.

Der Kläger bestreitet, dass … spiegelbildlich zu … berechtigt war, die ausgesprochene Kündigung zu unterzeichnen.

Der Kläger meint weiter, es sei unerfindlich wie das Arbeitsgericht aus den Hieroglyphen die Buchstaben P, D, k und e herauslesen könne. Die Schriftform der Kündigung sei nicht eingehalten worden und die erhobene Kündigungsschutzklage rechtzeitig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 20. September 2010 (Bl. 137 f. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 (22 Ca 25/10) wird wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 am 31. Dezember 2009 geendet hat.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009, genehmigt am 2. Juni 2010, am 31. Dezember 2009 geendet hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte meint, … und … hätten die Kündigung vom 5. Dezember 2009 schriftformgemäß erklärt. Soweit diese Erkenntnis die Unterschrift von … betreffe, greife der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts nicht an. Auch … habe nicht nur paraphiert. Daher liege eine Unterschrift vor.

Die Beklagte behauptet, … und … hätten die Beklagte bei der Erklärung der Kündigung vom 15. Dezember 2009 ordnungsgemäß vertreten. Die Vertretungsmacht von … und … sei erstinstanzlich dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Diesen Vortrag der Beklagten habe der Kläger nicht bestritten, auch nicht in der Berufungsbegründung. Darüber hinaus folge die Vertretungsmacht von … und … aus § 171 BGB. Mit der Bestellung von … zur Personalleitung des Hamburger Betriebes und darüber hinaus der Betriebe Berlin, Bremen, Hannover und der Bestellung von … zum Leiter aller operativen Bereiche habe die Beklagte beide in Stellungen berufen, mit denen die Kündigungsberechtigung für die Arbeitnehmer des Betriebes einhergehe.

Auf die Genehmigung der Kündigungserklärung durch die Beklagte komme es daher nicht an. Es könne auch offenbleiben, ob die Kündigung vom 15. Dezember 2009 bereits nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gelte.

Wegen der weiteren Ausführung der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 22. November 2010 (Bl. 160 f. d. A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 – 22 Ca 25/10 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) auch im Übrigen zulässig.

II

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 wirksam zum 31. Dezember 2009 aufgelöst worden.

Die Berufungskammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil. Unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren gilt danach im Einzelnen Folgendes:

1. Die mit Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2009 ausgesprochene Kündigung ist nicht wegen fehlender Schriftform gemäß §§ 125 Satz, 126 Abs. 1, 623 BGB nichtig.

Die Nichtigkeit der Kündigungserklärung wegen fehlender Schriftform kann auch außerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG im Rahmen eines allgemeinen Feststellungsantrages gemäß § 256 ZPO geltend gemacht werden (KR/Rost, Gemeinschaftskommentar zum KSchG, 9. Auflage 2009, § 7 KSchG Rn. 3 b, 21 – 28 m. w. N.). § 4 KSchG setzt für den Beginn der Drei-Wochen-Frist den Zugang einer schriftlichen Kündigung voraus.

Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung der Unterschrift des Ausstellers. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Aussteller der Kündigung waren der Prokurist … und die Personalverantwortliche … als Vertreter der Beklagten (vgl. Palandt/Ellenberger, 69. Auflage 2010, § 126 BGB Rn. 9). Diese haben die Kündigung unterschrieben.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung ausführt, verlangt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss (BAG vom 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – juris Rz. 11 = NZA 2008, 521). Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren (BAG vom 24.01.2008, a. a. O.). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG vom 24.01.2008, a. a. O., unter Berufung auf BAG vom 27. März 1996 – 5 AZR 576/94 – EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 21; BGH vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775). Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung (BAG vom 24.01.2008, a. a. O.). Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG a. a. O.).

Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Schriftzüge unter der Kündigungserklärung vom 15. Dezember 2009 jeweils die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen erfüllen: Der Prokurist zeichnete mit dem Zusatz „ppa.“ die Personalverantwortliche mit dem Zusatz „i. V.“. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, spricht schon diese Tatsache gegen eine bloße Paraphierung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Namen – … und … – um kurze Namen handelt und die Schriftzüge naturgemäß schon deswegen nicht sehr platzgreifend sein können. Beide Unterschriften bestehen jeweils nicht nur aus einem oder zwei einzelnen Buchstaben. Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, das bei Herrn … vier Buchstaben – H. V, g und t – angedeutet sind, hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Annahme des Arbeitsgerichts bei den Schriftzügen handele es sich um eine Unterschrift, nicht angegriffen. Die Berufungskammer teilt aber auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem Schriftzug von … um eine Unterschrift und nicht ein bloßes Handzeichen handelt. Es handelt sich nicht nur um einen oder zwei einzelne Buchstaben, sondern bei … sind zumindest drei Buchstaben angedeutet. Zudem ist nach dem ersten Buchstaben der als ein P angedeutet ist (wie Petra) ein Punkt gesetzt. Damit fehlt es an den für eine Namensabkürzung typischen Merkmalen. Beim Empfänger der Kündigung liegt angesichts des äußeren Schriftbildes nicht der Eindruck nahe, es handele sich möglicherweise nur um einen Entwurf oder eine zum Zwecke der Dokumentation mit einem Handzeichen versehene Aktenkopie.

Eine Identifizierung der Personalverantwortlichen … als Ausstellerin der Kündigung ist auch wegen des entsprechenden Referenzzeichens auf dem Kündigungsschreiben möglich. Darüber hinaus ist die Autorenschaft von … gesichert. Selbst wenn der Kläger nicht bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, der die Unterschrift von … trägt, durch diese zugegen gewesen sein sollte, hat … jedenfalls die Abmahnung vom 22. Oktober 2009 (Bl. 48 d. A.), die unter ihren Referenzzeichen erfolgt ist, mit dem Namenszug, der auch im Kündigungsschreiben aufgeführt ist, unterschrieben. Dies gilt auch für die Abmahnung vom 5. Oktober 2009 (Bl. 46 d. A.). Der Kläger lässt auch außer Acht, dass vorliegend nicht nur der Doppelkringel in Rede stellt, sondern ein insgesamt charakteristischer Schriftzug einschließlich „i. V.-Zusatz.

Auf die Vertretungsberechtigung des Ausstellers kommt es für die Frage der Einhaltung der Schriftform nicht an. Vielmehr ist dies eine Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung für und gegen den Arbeitgeber gemäß §§ 164 f. BGB.

2. Die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 ist auch nicht gemäß § 174 BGB wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksam.

Kündigung - Schriftform - Unterschrift - Vertreter ohne Vertretungsmacht - Genehmigung
Symbolfoto: Von Artem Oleshko/Shutterstock.com

Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeit der Kündigungserklärung wegen fehlender Vertretungsmacht auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG im Rahmen eines allgemeinen Feststellungsantrages gemäß § 256 ZPO geltend gemacht werden kann (so KR/Friedrich, a. a. O., § 13 KSchG Rn. 361; a. A.: Hessisches LAG vom 2. Februar 2007 – 10 Sa 790/06 –, zitiert nach juris). Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass die Vertretungsberechtigung gemäß § 174 Abs. 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen wurde. Eine Zurückweisung nach einem guten halben Jahr nach Zugang der Kündigung ist nicht mehr unverzüglich (Palandt/Heinrichs, 69. Auflage 2010, § 174 BGB Rn. 6 unter Berufung auf BAG, DB 99, 1612 hinsichtlich einer Zurückweisung nach drei Wochen).

3. Die mit Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2009 ausgesprochene Kündigung ist nicht wegen fehlender Vertretungsberechtigung des Prokuristen … und der Personalverantwortlichen … gemäß § 180 BGB unwirksam.

Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem gemäß § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes, also unverzüglich gemäß § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 BGB beanstandet (BAG vom 11.12.1997 – 8 AZR 699/96 –, juris Rz. 24.; LAG Düsseldorf vom 17.01.2008 – 13 Sa 1988/07 – juris). Insoweit kann vorliegend eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nach § 180 BGB bereits deshalb nicht angenommen werden, weil der Kläger die Rüge der fehlenden Vollmacht verspätet erhoben hat und – das Fehlen der Vollmacht unterstellt – eine Genehmigung der ausgesprochenen Kündigung seitens der Beklagten vorliegt. Nach § 180 BGB hat der Empfänger einer Willenserklärung die Rüge fehlender Vollmacht „bei Vornahme“ des Rechtsgeschäfts zu erheben. Das bedeutet, dass sie hier, wie in § 174 BGB, unverzüglich zu erheben ist (BAG vom 11.12.1997 a. a. O.). Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei ist anerkannt, dass dem Betroffenen eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung eines Rates durch einen Rechtskundigen darüber, ob er eine Zurückweisung erklären will, einzuräumen ist (grundlegend BAG vom 30.05.1978 – 2 AZR 633/76 –, Der Betrieb 1978, 2082).

Der Kläger hat das Fehlen einer Vertretungsmacht der Unterzeichner der Kündigung nicht unverzüglich beanstandet. Am 2. Februar 2010 ist die Klageschrift bei Gericht eingegangen, die die Rüge nach § 180 BGB enthält. Der Kläger hat die Rüge fehlender Vertretungsmacht damit jedoch nicht unverzüglich erhoben. Die Klageschrift ist der Beklagten erst am 10. Februar 2010 (Bl. 32 d. A.) zugestellt worden. Hätte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Rüge der Beklagten nicht nur mittels der Klageschrift zukommen lassen, ist davon auszugehen, dass ihr diese nach Mandatserteilung, spätestens, wie dem Gericht die Klage, am 2. Februar 2010 zugegangen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jedoch den „Umweg“ über das Gericht gewählt. Die eingetretene Verzögerung von acht Tagen ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht unerheblich (vgl. dazu LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2008 a. a. O.). Wie sich aus § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, hat der Rügende für eine unverzügliche Absendung zu sorgen, wenn er seine Überlegungen durch Erteilung eines Auftrags zur Klagerhebung abgeschlossen hat.

Nach § 180 Satz 2 BGB finden mangels rechtzeitiger Rüge die für Verträge geltenden Vorschriften, insbesondere also § 177 BGB Anwendung. Danach kann der – wie hier unterstellt – durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht Vertretene die Erklärung genehmigen, wobei die Genehmigung nicht der Form des fraglichen Rechtsgeschäftes bedarf, § 182 Abs. 2 BGB. Diese Genehmigung hat die Beklagte spätestens durch den im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Klageabweisungsantrag vorgenommen. Dem Klageabweisungsantrag kommt nicht nur prozessuale Bedeutung zu. Vielmehr stellt die Verteidigung einer Kündigung im Rahmen eines Rechtsstreits eine Genehmigung im Sinne des § 177 BGB dar (BAG vom 11.12.1997, a a. O.). Sie ist auch von der Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gedeckt (§ 81 ZPO). Die Wirksamkeit der Prozessvollmacht hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

Die von der Beklagten mit dem Klageabweisungsantrag und dem späteren Schreiben vom 2. Juni 2010 erteilte Genehmigung der ausgesprochenen Kündigung wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung zurück (vgl. BAG vom 11.12.1997, 8 AZR 699/96, juris, Rz. 23).

4. Die mit Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2009 ausgesprochene Kündigung gilt gemäß § 7 1. Halbsatz KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist vom Kläger nicht eingehalten worden. Die Klage gegen die dem Kläger zugegangene Kündigung vom 15. Dezember 2009 hätte spätestens bis zum 5. Januar 2010, 24:00 Uhr bei Gericht eingehen müssen. Dieser Termin wurde versäumt.

Gemäß § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dem Kläger ist am 15. Dezember 2009 eine schriftliche Kündigung zugegangen, die im Namen der Beklagten ausgesprochen und durch einen Prokuristen und der Personalverantwortlichen der Beklagten unterzeichnet war. Das Handeln im fremden Namen wird durch den verwandten Firmenbriefbogen sowie die Unterschriftszeile … deutlich. Auch der Kläger hat das Schreiben als eine Kündigung im Namen der Beklagten aufgefasst, wie sich schon aus der Formulierung in der Klageschrift ergibt.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Unterzeichner … und … gemeinsam vertretungsberechtigt waren.

Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG begann nämlich nach Auffassung der Kammer nicht erst mit der Genehmigung der Kündigungserklärung durch die Beklagte am 2. Juni 2010 bzw. bereits mit Zustellung des Schriftsatzes vom 30. April 2010 (Bl. 41 d. A.) beim Kläger, mit dem die Beklagte den Klagabweisungsantrag gestellt und die Wirksamkeit der Kündigung verteidigt hat (vgl. BAG vom 11.12.1997, 8 AZR 699/96 zitiert nach juris Rz. 24; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2008, 13 Sa 1988/07, zitiert nach juris) zu laufen.

Davon abgesehen, dass, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Klagefrist des § 4 KSchG erst mit der Genehmigung der vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht zu laufen beginne, nicht in Einklang zu bringen ist mit der Vorschrift des § 184 Abs. 1 BGB, ergibt sich ein Beginn der Klagefrist des § 4 KSchG mit Genehmigung der Kündigungserklärung auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Das BAG hat sich im Urteil vom 26. März 2009 (2 AZR 403/07, zitiert nach juris) der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, die dreiwöchige Klagefrist finde, trotz des zunächst eindeutig erscheinenden Wortlautes, nicht auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe Anwendung, insbesondere bei einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht sei die dreiwöchige Klagefrist nicht anzuwenden (APS/Ascheid/Hesse, Kündigungsrecht 3. Auflage, § 4 KSchG Rn. 10 c; Erfurter Kommentar/Kiel, 9. Auflage § 4 KSchG Rn. 6; KR/Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 9. Auflage, § 13 KSchG Rn. 361; Münchener Kommentar BGB/Hergenröder, 5. Auflage § 4 KSchG Rn. 11; Bender/Schmidt, NZA 2004, 358, 362; a. A.: Kittner/Däubler/Zwanziger Kündigungsschutzrecht, 7. Auflage, § 4 KSchG Rn. 9; BBDK/Kriebel, Kündigungsschutzgesetz, Stand Dezember 2006 § 4 Rn. 26; Hessisches LAG vom 02.02.2007 – 10 Sa 790/06 – juris), angeschlossen. Es hat angenommen, die dreiwöchige Klagefrist finde nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung Anwendung. Eine ohne Billigung des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung sei dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. Die dreiwöchige Klagefrist könne deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung laufen. Das BAG hat zur Begründung angeführt, auch der Gesetzeszweck von § 4 Satz 1 KSchG spreche dafür, die dreiwöchige Klagefrist nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung anlaufen zu lassen. Die Erweiterung der dreiwöchigen Klagefrist auf sonstige Unwirksamkeitsgründe sei im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, erfolgt (BR-Drucksache 421/03 Seiten 11 und 19). Die dreiwöchige Klagefrist und die daraus resultierende Rechtssicherheit habe vor allem dem Schutz des Arbeitgebers dienen sollen. Er habe nach Ablauf der drei Wochen darauf vertrauen dürfen, dass „seine“ Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Dieser Gesetzeszweck ginge ins Leere, wäre die Klagefrist auch auf Kündigungen anwendbar, die dem Arbeitgeber wegen eines der Kündigungserklärung selbst anhaftenden Mangels überhaupt nicht zugerechnet werden können. Schließlich würde die Anwendbarkeit der dreiwöchigen Klagefrist auf eine dem Arbeitgeber nicht zurechenbare Kündigung zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie führen. Der Arbeitgeber hätte bei einer von ihm gegebenenfalls überhaupt nicht gewollten Kündigung keine Möglichkeit, die Wirksamkeitsfiktion gemäß § 7 KSchG zu verhindern.

Diese Argumentation ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar. Vielmehr ist die ausgesprochene Kündigung der Beklagten als Arbeitgeber zurechenbar. Es wurde das Firmenbriefpapier der Beklagten verwandt. Die Kündigung wurde unterschrieben – wie auch der Arbeitsvertrag und eine Abmahnung – von einem Prokuristen und der Personalverantwortlichen, die über eine Handlungsvollmacht verfügt. Mit der Einräumung der Stellung eines Prokuristen und einer Handlungsbevollmächtigten, die typischerweise mit einer Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften, wie z. B. dem Ausspruch von Kündigungen verbunden ist, lag jedenfalls der Schein einer Vertretungsmacht vor, den sich der Arbeitgeber auch zurechnen lassen muss. Es lag gerade nicht eine Situation vor, wie in dem vom BAG zu entscheidenden Sachverhalt, nämlich dass anstelle des vertretungsberechtigten Insolvenzverwalters der Geschäftsführer der Gesamtschuldnerin die Kündigung unterzeichnete. Im Streitfall wurde die Kündigung durch eine Personalleiterin mit erteilter Handlungsvollmacht (Anl. B3), die sie gemäß Ziffer 1 zur Vertretung zusammen mit einem Prokuristen berechtigte, und einen, wenn auch nach der Eintragung im Handelsregister nur gesamtvertretungsberechtigten, Prokuristen im Namen der Beklagten ausgesprochen. … und … waren keine „Nichtberechtigten“ im Sinne des Urteils des BAG vom 26. März 2009. Sie handelten nicht „ohne Billigung“ der Beklagten im Sinne des oben zitierten BAG-Urteils, als sie dem Kläger die Kündigung erklärten.

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass … laut Handelsregistereintragung lediglich gesamtvertretungsberechtigt war. Davon abgesehen, dass eine Gesamtvertretungsberechtigung eines Prokuristen zusammen mit einem Handlungsbevollmächtigten nicht eintragungsfähig ist, nimmt vorliegend die Beklagte, deren Schutz § 4 KSchG bezweckt, nicht den öffentlichen Glauben des Handelsregisters für sich in Anspruch, sondern verweist darauf, dass … und … nicht als „Nicht-Berechtigte“ im Sinne des genannten BAG-Urteils gehandelt haben, sondern im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Dies begründet die Zurechenbarkeit der von … und … abgegebenen Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten.

Sonstige Entschuldigungsgründe im Sinne eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der Klage wurden nicht vorgebracht. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der Kläger erst kurz vor der Beanstandung der fehlenden Vertretungsmacht von der vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht Kenntnis erlangt hätte.

Nach allem hat die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2009 wirksam beendet.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

III

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

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