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Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Wartezeit: Folgen für Betroffene

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde wegen Unpünktlichkeit innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit gekündigt. Der Arbeitgeber unterließ das eigentlich zwingende Präventionsverfahren, weil die gesetzlichen Schutzpflichten des SGB IX dort angeblich noch nicht greifen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 SLa 449/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 15. Mai 2025
  • Aktenzeichen: 11 SLa 449/24
  • Verfahren: Kündigungsschutzverfahren (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht, Antidiskriminierungsrecht

  • Das Problem: Ein schwerbehinderter Mitarbeiter in der Probezeit wurde von seiner Arbeitgeberin gekündigt. Er sah die Kündigung als unwirksam wegen Diskriminierung und Verfahrensfehlern an. Er forderte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Arbeitgeber bei Schwierigkeiten mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter bereits in den ersten sechs Monaten ein Präventionsverfahren starten? Macht die Unterlassung dieses Verfahrens die Kündigung in der Probezeit unwirksam?
  • Die Antwort: Nein, die Kündigung war wirksam. Der besondere Schutz und das Präventionsverfahren für schwerbehinderte Menschen gelten nicht in der sechsmonatigen Wartezeit. Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz oder eine Maßregelung.
  • Die Bedeutung: Der volle Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer beginnt erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Arbeitgeber müssen in dieser frühen Phase kein Präventionsverfahren durchführen. Wegen offener Grundsatzfragen wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Gilt der besondere Schutz für Schwerbehinderte schon in der Probezeit? Ein Urteil zur Kündigung in der Wartezeit

Ein neues Arbeitsverhältnis beginnt oft mit einer Phase des gegenseitigen Kennenlernens – der Probezeit. In dieser Zeit genießen Arbeitgeber eine größere Freiheit, sich von einem Mitarbeiter zu trennen, wenn die Eignung oder Zusammenarbeit nicht den Erwartungen entspricht. Doch was geschieht, wenn der neue Mitarbeiter eine anerkannte Schwerbehinderung hat? Gilt der besondere Schutz, den das Gesetz für diese Personengruppe vorsieht, vom ersten Tag an in vollem Umfang? Über diese Kernfrage hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 11 SLa 449/24) zu entscheiden. Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen der unternehmerischen Freiheit in der Probezeit und den besonderen Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen.

Was war zwischen dem Mitarbeiter und der Stadt vorgefallen?

LAG Düsseldorf prüft: Gilt der besondere Schwerbehindertenschutz bereits in der Probezeit? | Symbolbild: KI

Am 1. Oktober 2023 trat ein junger Mann, Jahrgang 1996, seinen Dienst bei einer Stadt in Nordrhein-Westfalen an. Er wurde als Mitarbeiter in der Verkehrsüberwachung eingestellt. Der Stadt als Arbeitgeberin war bekannt, dass der neue Angestellte einen Grad der Behinderung von 70 hat und an Diabetes Typ 1 leidet. Die ersten Wochen verliefen nicht reibungslos. Zwischen dem 5. und 25. Oktober kam der Mitarbeiter dreimal zu spät zum Dienst. Es handelte sich jeweils um wenige Minuten bis zu einer Viertelstunde.

Der Mitarbeiter führte zudem an, dass es an zwei Tagen zu Situationen gekommen sei, in denen sein Verhalten auf eine krankheitsbedingte Unterzuckerung zurückzuführen war. Er habe sich für sein Verhalten entschuldigt und die medizinischen Hintergründe erklärt. Sein Vorgesetzter hielt die Vorkommnisse jedoch in einem internen Vermerk vom 27. Oktober fest und kam zu einer negativen Beurteilung der Eignung des Mitarbeiters während der Probezeit. Die Stadt hatte dem Mitarbeiter bereits gestattet, während des Dienstes kleine Mahlzeiten zu sich zu nehmen, um seinen Blutzuckerspiegel zu stabilisieren.

Ende November machte der Mitarbeiter Überstunden geltend, die ihm nur teilweise anerkannt wurden. Wenige Wochen später, am 13. Dezember 2023, kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis zum Jahresende. Zu diesem Zeitpunkt war der Mitarbeiter noch keine drei Monate im Dienst und befand sich somit klar innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit, die dem allgemeinen Kündigungsschutz vorausgeht. Zuvor hatte die Stadt den Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und das Amt für Gleichstellung über die geplante Kündigung informiert. Als Gründe nannte sie die mangelnde Eignung, die Unpünktlichkeit und „befremdliche“ Verhaltensweisen gegenüber Kollegen.

Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung und zog vor das Arbeitsgericht Düsseldorf. Er argumentierte, die Kündigung sei aus mehreren Gründen unwirksam. Das Arbeitsgericht gab ihm zunächst recht. Die Stadt legte daraufhin Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, das den Fall nun neu bewertete.

Welche Gesetze prallten in diesem Fall aufeinander?

Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, muss man das Zusammenspiel mehrerer zentraler rechtlicher Regelungen verstehen.

Im deutschen Arbeitsrecht gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). Innerhalb dieser Frist kann ein Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von sozial gerechtfertigten Gründen kündigen. Diese Regelung soll beiden Seiten eine Erprobungsphase ermöglichen.

Für schwerbehinderte Menschen gelten jedoch besondere Schutzvorschriften, die im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert sind. Eine der wichtigsten ist der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Demnach bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Da die Kündigung hier innerhalb der Wartezeit erfolgte, war diese Zustimmung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht erforderlich.

Im Mittelpunkt des Streits stand jedoch eine andere Vorschrift: das betriebliche Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX. Dieses Verfahren verpflichtet den Arbeitgeber, bei aufkommenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die die Beschäftigung gefährden könnten, frühzeitig aktiv zu werden. Er muss unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, des betroffenen Mitarbeiters und gegebenenfalls des Integrationsamtes klären, wie die Schwierigkeiten überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Zusätzlich gelten für alle Arbeitnehmer das Maßregelungsverbot aus § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das eine Kündigung als Strafe für die zulässige Ausübung von Rechten verbietet, sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Kündigungen wegen einer Behinderung untersagt.

Die entscheidende Frage war also: Wie verhalten sich diese Schutzmechanismen zueinander, wenn ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Mitarbeiter noch in der Probezeit entlässt?

Warum hielt das Gericht die Kündigung für wirksam?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage des Mitarbeiters ab. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Kündigung wirksam war. Ihre Argumentation folgte einer klaren Linie, die die Einwände des Mitarbeiters Punkt für Punkt entkräftete.

Warum das Gericht kein Maßregelungsverbot erkannte

Der Mitarbeiter hatte argumentiert, die Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung, weil er kurz zuvor Überstunden eingefordert hatte. Eine Kündigung, die als direkte Reaktion auf die rechtmäßige Geltendmachung von Ansprüchen erfolgt, ist nach § 612a BGB verboten. Das Gericht sah diesen Zusammenhang jedoch nicht als bewiesen an. Entscheidend war der interne Vermerk des Vorgesetzten vom 27. Oktober 2023. Aus diesem Dokument ging hervor, dass die Stadt die Eignung des Mitarbeiters bereits Wochen vor der Überstundenforderung negativ beurteilt hatte. Damit, so die Richter, fehle der erforderliche ursächliche Zusammenhang. Die Überstundenforderung war nicht der auslösende Grund für die Kündigung.

Warum die formellen Beteiligungen als ausreichend galten

Auch die formellen Abläufe der Kündigung beanstandete das Gericht nicht. Die Stadt hatte den Personalrat ordnungsgemäß nach § 74 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW angehört. Sie teilte dem Gremium ihre subjektiven Gründe für die Kündigung mit, was dem Gesetz genügt. Eine arglistige Täuschung des Personalrats lag nicht vor. Da das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hatte, war auch die Zustimmung des Integrationsamtes, wie gesetzlich in § 173 SGB IX vorgesehen, nicht erforderlich. Die Information der Schwerbehindertenvertretung war ebenfalls erfolgt.

Der Kern des Urteils: Warum das Präventionsverfahren in der Wartezeit nicht greift

Der zentrale Streitpunkt war die Frage, ob die Stadt verpflichtet gewesen wäre, vor der Kündigung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Der Mitarbeiter sah in der Unterlassung dieses Verfahrens einen schweren Pflichtverstoß. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht und schloss sich der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung an.

Die Richter begründeten dies ausführlich. Der Zweck der sechsmonatigen Wartezeit sei die beiderseitige Erprobung. Ein Arbeitgeber soll in dieser Phase flexibel prüfen können, ob ein Mitarbeiter fachlich und persönlich ins Team passt. Die Durchführung eines Präventionsverfahrens sei jedoch ein aufwendiger und zeitintensiver Prozess, der viele Akteure einbindet. Eine solche Verpflichtung würde dem Sinn und Zweck der Wartezeit widersprechen und die Erprobungsmöglichkeit des Arbeitgebers stark einschränken.

Zudem argumentierte das Gericht systematisch: Die im Gesetzestext des § 167 SGB IX genannten „Schwierigkeiten“ (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) lehnen sich eng an die Kündigungsgründe des Kündigungsschutzgesetzes an. Da das Kündigungsschutzgesetz in der Wartezeit aber gerade nicht gilt, sei es nur folgerichtig, dass auch das damit verknüpfte Präventionsverfahren in dieser Phase noch keine Anwendung findet.

Keine Indizien für eine Diskriminierung: Die Hürden des AGG

Der stärkste Trumpf des Mitarbeiters war das Argument der Diskriminierung. Er vertrat die Auffassung, das Unterlassen des Präventionsverfahrens sei ein starkes Indiz dafür, dass er wegen seiner Schwerbehinderung gekündigt wurde. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 22 AGG) kann eine solche Indiztatsache die Beweislast umkehren: Der Arbeitgeber müsste dann beweisen, dass die Kündigung nichts mit der Behinderung zu tun hatte.

Doch diese Argumentationskette durchbrach das Gericht. Da es bereits festgestellt hatte, dass die Stadt rechtlich gar nicht zur Durchführung des Präventionsverfahrens verpflichtet war, könne das Unterlassen auch kein Indiz für eine Diskriminierung sein. Ein nicht bestehender Pflicht kann man nicht verletzen. Die Kündigung, so das Gericht, stützte sich auf konkrete Verhaltensweisen wie die Unpünktlichkeit und die als problematisch empfundene Kommunikation. Diese seien nicht unmittelbar auf die Behinderung als solche, sondern auf das Verhalten des Mitarbeiters zurückzuführen. Eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung konnte das Gericht daher nicht erkennen.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Obwohl das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Kündigung bestätigte, ist die Geschichte damit nicht zwangsläufig zu Ende. Die Richter erkannten an, dass die Auswirkungen neuerer europäischer Rechtsprechung auf den Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer in Deutschland noch nicht abschließend geklärt sind. Sie ließen daher die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Grundsatzfragen zu ermöglichen. Unabhängig vom weiteren Verlauf lassen sich aus der Entscheidung wichtige Prinzipien ableiten.

Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, die sogenannte Wartezeit, stellen eine rechtliche Sondersituation dar. Während grundlegende Schutzrechte wie das Antidiskriminierungsgesetz ab dem ersten Tag gelten, greifen viele spezielle Kündigungsschutzmechanismen erst danach. Dieses Urteil bekräftigt die bisherige Rechtsprechung, dass weder der besondere Kündigungsschutz durch das Integrationsamt noch die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX in dieser Anfangsphase zur Anwendung kommen. Arbeitgeber behalten hier einen größeren Ermessensspielraum, um die Eignung eines Mitarbeiters zu bewerten.

Das Urteil unterstreicht zudem die Bedeutung von Dokumentation und zeitlichen Abläufen. Der Vorwurf des Mitarbeiters, die Kündigung sei eine verbotene Maßregelung für seine Überstundenforderung, scheiterte an einem entscheidenden Detail: Die negative Beurteilung durch den Arbeitgeber war bereits Wochen zuvor schriftlich festgehalten worden. Dies zeigt, dass für die Beurteilung der wahren Kündigungsmotive oft der Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem der Entschluss des Arbeitgebers nachweislich feststand. Eine saubere Dokumentation kann hier für juristische Klarheit sorgen.

Schließlich macht der Fall deutlich, dass die Abgrenzung zwischen verhaltensbedingten Gründen und einer diskriminierenden Kündigung wegen einer Behinderung komplex ist. Zwar dürfen Arbeitgeber nicht wegen einer Krankheit kündigen, wohl aber wegen der konkreten Auswirkungen, die diese auf das Arbeitsverhältnis hat – etwa wiederholte Unpünktlichkeit. Die bloße Tatsache, dass ein Verhalten möglicherweise eine krankheitsbedingte Ursache hat, macht eine darauf gestützte Kündigung in der Wartezeit nicht automatisch zu einer unzulässigen Diskriminierung. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht diese Grenzziehung in Zukunft im Lichte europäischer Vorgaben neu justieren wird.

Die Urteilslogik

Die sechsmonatige Wartezeit suspendiert wesentliche besondere Schutzmechanismen des SGB IX, wodurch Arbeitgeber bei schwerbehinderten Mitarbeitern anfänglich einen erweiterten Ermessensspielraum behalten.

  • Keine Pflicht zur Prävention in der Wartezeit: Die arbeitsrechtliche Erprobungsphase räumt dem Arbeitgeber Vorrang ein; daher greift die Verpflichtung zur Durchführung des aufwendigen betrieblichen Präventionsverfahrens nach SGB IX erst nach Ablauf der ersten sechs Monate der Beschäftigung.
  • Omission einer nicht geschuldeten Pflicht indiziert keine Diskriminierung: Wenn der Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Durchführung einer speziellen Maßnahme (wie dem Präventionsverfahren) verpflichtet ist, kann das bloße Unterlassen dieser Maßnahme keine Indizwirkung für eine unzulässige Benachteiligung wegen Behinderung gemäß AGG entfalten.
  • Die zeitliche Abfolge der Kündigungsentscheidung bestimmt die Motive: Arbeitgeber entkräften den Verdacht einer unzulässigen Maßregelung, indem sie nachweisen, dass der Kündigungsentschluss aufgrund mangelnder Eignung bereits feststand und dokumentiert war, bevor der Mitarbeiter seine Rechte (z. B. Überstunden) geltend machte.

Klare Dokumentation und die strikte Einhaltung der gesetzlichen Fristen definieren die Grenzen der besonderen Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten in der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses.


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Experten Kommentar

Wer eine Schwerbehinderung hat, erwartet besonderen Schutz ab Tag eins. Doch dieses Urteil zeigt klar: Die sechsmonatige Wartezeit ist kein Papiertiger, selbst wenn die Schutzpflichten des SGB IX im Raum stehen. Das Gericht hat die unternehmerische Flexibilität verteidigt und bestätigt, dass das aufwendige Präventionsverfahren die Erprobungsphase nicht aushebeln darf. Damit behalten Arbeitgeber den Spielraum, mangelnde Eignung auch bei Schwerbehinderten konsequent festzustellen. Der Fall beweist aber auch, wie entscheidend die lückenlose und frühzeitige Dokumentation der Mängel ist, um den Vorwurf der Diskriminierung abzuwehren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mein Arbeitgeber mich als schwerbehinderten Menschen in der Probezeit kündigen?

Ja, der Arbeitgeber kann Ihnen grundsätzlich auch als schwerbehinderter Mensch während der Probezeit kündigen. Der volle, besondere Kündigungsschutz, der die Zustimmung des Integrationsamtes erfordert, beginnt erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Bis zu diesem Stichtag sind Sie primär durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt, welches eine Kündigung wegen der Behinderung verbietet.

Diese rechtliche Realität ergibt sich aus der Systematik des deutschen Arbeitsrechts. Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses dienen der beidseitigen Erprobung und ermöglichen dem Arbeitgeber eine vereinfachte Trennung. Während dieser Phase greift das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht. Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) folgt dieser Logik: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX beginnt der besondere Kündigungsschutz ebenfalls erst nach diesen sechs Monaten.

Konkret: Der Arbeitgeber benötigt keine sozial gerechtfertigten Gründe für die Beendigung, wenn die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Frist erfolgt. Wird die Kündigung dennoch als diskriminierend empfunden, müssen Sie Indizien dafür vorlegen, dass Ihre Behinderung das wahre und unzulässige Motiv der Entlassung war. Die Kündigung wegen konkreter, unzureichender Arbeitsleistungen ist erlaubt, solange das Motiv nicht die Behinderung an sich ist.

Fordern Sie schriftlich die genauen Kündigungsgründe an und prüfen Sie umgehend, ob diese direkt auf Verhaltensweisen zurückzuführen sind, die zwingend eine Folge Ihrer Behinderung waren (Kausalitätsprüfung).


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Ab wann beginnt der volle Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter?

Der volle Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter beginnt exakt nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, der umfassende Schutzmechanismus greift in der Regel am ersten Tag des siebten Monats der Betriebszugehörigkeit. Ab diesem Stichtag benötigt der Arbeitgeber bei jeder Kündigung zwingend die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

Diese Regelung basiert auf einer systematischen Verknüpfung der Gesetze. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beginnt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung. Gleichzeitig knüpft der besondere Schutz gemäß § 168 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) an diese Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Vorher gewährt das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber die notwendige Flexibilität zur beidseitigen Erprobung in der Anfangsphase.

Trotzdem gilt ein grundlegender Schutz ab dem ersten Tag: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift ohne Wartezeit. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nachweislich unmittelbar wegen der Schwerbehinderung erfolgte und nicht auf verhaltens- oder personenbedingte Mängel gestützt werden kann. Die Gerichte beurteilen die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit daher streng nach AGG-Kriterien, während das Integrationsamt noch keine formelle Entscheidungsgewalt besitzt.

Überprüfen Sie Ihr exaktes Einstellungsdatum und markieren Sie den kalendarischen Stichtag, an dem die sechsmonatige Wartezeit endet, um festzustellen, ab wann Sie unter vollem Schutz stehen.


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Muss bei der Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit das Integrationsamt zustimmen?

Der besondere Kündigungsschutz greift in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung noch nicht. Arbeitgeber benötigen in dieser sogenannten Wartezeit keine Zustimmung des Integrationsamtes für eine Kündigung. Diese Ausnahmeregelung ist klar in § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX verankert. Die gesetzliche Logik erlaubt so beiden Seiten eine ungehinderte Erprobung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass formelle Schutzverfahren diese Anfangsphase unnötig erschweren.

Der Gesetzgeber möchte die unternehmerische Flexibilität in der Anfangsphase gewährleisten. Eine frühzeitige Einbindung des Integrationsamtes würde den Erprobungsprozess zeitlich stark einschränken und dessen Zweck unterlaufen. Trotz der fehlenden Zustimmungspflicht muss der Arbeitgeber wichtige formelle Pflichten beachten. Er muss die geplante Kündigung ordnungsgemäß der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat mitteilen und sie anhören.

Viele schwerbehinderte Mitarbeiter verlassen sich nach Erhalt einer Kündigung primär auf das Integrationsamt als ihr Schutzschild. Da die Zuständigkeit des Amtes in dieser kritischen Phase fehlt, vergeht wertvolle Zeit, wenn Sie abwarten. Konzentrieren Sie sich stattdessen darauf, sofort eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Klage kann auch in der Wartezeit auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geführt werden, wenn die Kündigung diskriminierend war.

Überprüfen Sie unbedingt die 3-Wochen-Frist für die Klage und suchen Sie sofort juristischen Rat, um mögliche Diskriminierung nach dem AGG geltend zu machen.


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Gilt die Pflicht zum Präventionsverfahren nach SGB IX schon in den ersten sechs Monaten?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat klargestellt: Nein, die Pflicht zur Durchführung des betrieblichen Präventionsverfahrens (§ 167 Abs. 1 SGB IX) gilt nicht innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit. Gerichte sehen dies als unnötige Einschränkung der Erprobungsmöglichkeit des Arbeitgebers. Das Gesetz ist so konzipiert, dass diese aufwendige Prozedur erst mit dem vollen Kündigungsschutz greift.

Ein Präventionsverfahren ist ein zeitintensiver Prozess, der eine Vielzahl von Akteuren einbezieht, von der Schwerbehindertenvertretung bis zum Integrationsamt. Eine solche Pflicht würde dem Charakter der ersten sechs Monate als einfache Erprobungsphase direkt widersprechen. Die Gerichte argumentieren systematisch: Die im Gesetz genannten „Schwierigkeiten“ sind eng an die Kündigungsgründe des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gekoppelt. Da das KSchG in der Wartezeit aber gerade nicht anwendbar ist, entfällt folgerichtig auch die Verpflichtung zum Präventionsverfahren.

Dieses juristische Verständnis hat eine wichtige Konsequenz für Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Arbeitnehmer können das Unterlassen des Präventionsverfahrens in der Klage nicht automatisch als starkes Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung verwenden. Weil der Arbeitgeber keine rechtliche Pflicht verletzt hat, kann sein Nichthandeln nicht als Beweis für eine diskriminierende Absicht gewertet werden. Die Klage muss sich daher auf andere, konkretere Indizien stützen.

Dokumentieren Sie stattdessen detailliert alle konkreten Anpassungsvorschläge, die der Arbeitgeber nachweislich aktiv abgelehnt hat.


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Was kann ich tun, wenn meine Kündigung in der Probezeit diskriminierend ist?

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Kündigung in der Probezeit auf einer Diskriminierung wegen Ihrer Behinderung beruht, müssen Sie den Verstoß nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beweisen. Der Arbeitgeber wird meist andere, scheinbar legitime Gründe anführen. Ihr strategisches Ziel ist es, starke Indizien zu sammeln. Gelingt dies, tritt eine entscheidende Beweispflichtumkehr ein. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung objektiv nichts mit Ihrer Behinderung zu tun hatte.

Die größte juristische Hürde ist der Nachweis der Kausalität, also des ursächlichen Zusammenhangs. Suchen Sie gezielt nach Beweisen, die Widersprüche in der offiziellen Kündigungsbegründung des Arbeitgebers aufdecken. Wichtig ist die klare Unterscheidung: Gekündigt werden darf nicht wegen der Behinderung selbst, wohl aber wegen konkreter, nachweisbarer Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, wie etwa wiederholte Unpünktlichkeit. Prüfen Sie auch, ob die Kündigung eine unzulässige Maßregelung für die Geltendmachung Ihrer Rechte darstellt, beispielsweise für die Forderung nach Überstunden oder bestimmten Anpassungen.

Die Zeitachse der Entscheidung ist in solchen Fällen oft entscheidend für das Gericht. Wenn Sie kurz nach der Geltendmachung Ihrer Rechte gekündigt werden, kann dies ein Indiz sein. Dieses Indiz verliert seine Kraft, wenn der Arbeitgeber belegen kann, dass der Entschluss zur Trennung bereits Wochen vorher schriftlich festgehalten wurde. Konkret: Eine negative Eignungsbeurteilung, die lange vor der Forderung nach Anpassungen erstellt wurde, kann den Vorwurf der Maßregelung entkräften.

Sichern Sie umgehend alle internen Kommunikationen, Vermerke und Besprechungsprotokolle, die zeitlich vor der Kündigung liegen, um die wahren Motive der Arbeitgeberentscheidung festzustellen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr ist ein juristischer Mechanismus, der insbesondere im Antidiskriminierungsrecht greift und bei dem nicht die klagende Partei, sondern die beklagte Gegenseite beweisen muss, dass sie nicht diskriminierend gehandelt hat. Dieses Prinzip ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankert, um die Rechte von Personen zu stärken, denen aufgrund fehlender interner Dokumente der Nachweis einer Diskriminierung erschwert wird. Sobald der Kläger lediglich Indizien für eine Benachteiligung vorlegen kann, kehrt sich die Pflicht um, die wahren Absichten zu belegen.

Beispiel: Im Fall musste der Mitarbeiter Indizien für Diskriminierung vorlegen, um die Beweislastumkehr auszulösen, was das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jedoch verneinte, da die Stadt keinen rechtlichen Pflichtverstoß begangen hatte.

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Integrationsamt

Das Integrationsamt ist eine spezielle Verwaltungsbehörde, die für die berufliche Eingliederung und den besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zuständig ist. Diese Behörde erfüllt eine zentrale Funktion im Schwerbehindertenrecht, indem sie unter anderem über die notwendige vorherige Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entscheidet, sofern dieser den vollen Kündigungsschutz genießt. Ziel ist die Sicherung und Förderung der Arbeitsplätze dieser besonders schutzwürdigen Personengruppe.

Beispiel: Weil die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit erfolgte, war die Zustimmung des Integrationsamtes nach der Vorschrift des § 173 SGB IX für die Stadt als Arbeitgeberin noch nicht erforderlich.

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Maßregelungsverbot

Juristen verstehen unter dem Maßregelungsverbot die Regelung des § 612a BGB, die es Arbeitgebern strikt verbietet, Mitarbeiter zu bestrafen oder zu benachteiligen, weil diese zulässigerweise ihre Rechte, wie etwa die Geltendmachung von Überstunden, ausgeübt haben. Das Gesetz schützt die freie Rechtsausübung im Arbeitsverhältnis, denn Arbeitnehmer sollen keine Repressalien fürchten müssen, wenn sie berechtigte Ansprüche durchsetzen. Es muss stets ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Rechtsausübung und der anschließenden negativen Maßnahme nachgewiesen werden.

Beispiel: Der klagende Mitarbeiter argumentierte, die Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung für die eingeforderten Überstunden, doch das Gericht hielt den internen Vermerk des Vorgesetzten für den allein auslösenden Grund.

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Präventionsverfahren

Das Präventionsverfahren, geregelt in § 167 Abs. 1 SGB IX, ist ein frühzeitiger Interventionsmechanismus, der vom Arbeitgeber zwingend durchzuführen ist, sobald bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter Schwierigkeiten auftreten, welche die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses gefährden könnten. Dieses aufwendige Verfahren bindet viele Akteure wie die Schwerbehindertenvertretung und dient dazu, alle Möglichkeiten zur Überwindung der Probleme und Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Der Gesetzgeber will damit eine Kündigung als Ultima Ratio vermeiden.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht schloss sich der herrschenden Meinung an, dass die Pflicht zur Durchführung des Präventionsverfahrens in der Wartezeit noch nicht greift, da dies die unternehmerische Erprobung stark einschränken würde.

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Wartezeit

Als Wartezeit bezeichnen Juristen die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießt. Diese anfängliche Frist räumt dem Arbeitgeber eine größere Flexibilität ein und dient der beiderseitigen Erprobung von Eignung und Zusammenarbeit. Auch der spezielle Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen beginnt erst am ersten Tag des siebten Monats, also nach Ablauf dieser Wartezeit.

Beispiel: Da die Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters bereits im Dezember 2023 und somit nach nur zweieinhalb Monaten erfolgte, galt die sechsmonatige Wartezeit als nicht erfüllt, was die Kündigung erleichterte.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 11 SLa 449/24 – Urteil vom 15.05.2025


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