Skip to content

Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer – Zustimmung des Integrationsamtes

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 791/17 – Urteil vom 18.01.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2017 in Sachen2 Ca 709/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am .19 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 50 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er war seit dem 06.09.2012 bei der Beklagten beschäftigt, die ursprünglich ein Dentallabor betrieb und sich darüber hinaus mit dem Handel und der Reparatur von zahnmedizinischen Geräten befasste. Der Kläger war zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,00 EUR als Dentalgerätetechniker angestellt.

In dem von der Beklagten nach Abspaltung des Dentallabors fortgeführten Restbetrieb des Handels und der Reparatur von Dentalgeräten waren einschließlich des Klägers drei Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte entschloss sich, den Restbetrieb zum 31.12.2016 aus wirtschaftlichen Gründen ersatzlos stillzulegen.

Am 21.12.2016, beim Integrationsamt eingegangen am selben Tage, beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zur betriebsbedingten Kündigung des schwerbehinderten Klägers. In dem ihr vorgelegten „Fragebogen für Arbeitgeber in Kündigungsfällen wegen Betriebsstilllegung (…)“ (Bl. 49 ff. d. A.) kreuzte die Beklagte auf die Frage: „Können Sie verbindlich zusagen, nach Ausspruch der Kündigung noch drei Monate Lohn oder Gehalt zu zahlen?“ das Kästchen „Ja“ an (Bl. 49 R d. A.).

Mit Schreiben vom 24.01.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 28.02.2017. Das Kündigungsschreiben war mit der Unterschrift „ppa. S F “ versehen. Der Kläger ließ die Kündigung durch seinen Anwalt unverzüglich nach § 174 BGB zurückweisen. Daraufhin erhielt er am 30.10.2017 nochmals ein Kündigungsschreiben zum 28.02.2017, was diesmal auch von dem Geschäftsführer/Gesellschafter der Beklagten, Herrn A , unterschrieben war.

In der Folgezeit wickelte die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 28.02.2017 ab, zahlte darüber hinaus aber – auch nach Aufforderung durch den Kläger – keine weiteren Gehälter.

Mit förmlichem Bescheid vom 14.03.2017 (Bl. 22 ff. d. A.) sprach das zuständige Integrationsamt die Bestätigung über den Eintritt der Fiktion gemäß §§ 89 Abs. 1, 88 Abs. 5 S. 2 SGB IX a. F. aus. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Über den Widerspruch war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 20.09.2017 noch nicht entschieden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die betriebsbedingte Kündigung zum 28.02.2017 sei unwirksam; denn es fehle an einer rechtswirksamen Zustimmung des Integrationsamtes zu dieser Kündigung. Entgegen dem Bescheid vom 14.03.2017 sei die Fiktionswirkung des § 88 Abs. 5 S. 2 SGB IX a. F. nicht eingetreten; denn die Voraussetzung des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IX, dass zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate zu liegen haben, sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ihre diesbezüglich gegenüber dem Integrationsamt abgegebene Zusage nicht eingehalten. Deshalb habe er, der Kläger, nunmehr auch Anspruch auf Zahlung der Löhne für die Monate März und April 2017.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.01.2017 aufgelöst worden ist und das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über dem 28.02.2017 hinaus fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 3.000,00 EUR ab dem 01.04.2017 und von weiteren 3.000,00 EUR ab dem 01.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich insbesondere auf den Bescheid des Integrationsamtes vom 14.03.2017 berufen, demzufolge eine wirksame Zustimmung zur Kündigung vorgelegen habe.

Mit Urteil vom 20.09.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Klägervertreter am 11.10.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 12.10.2017 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2017 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger bleibt bei seiner Auffassung, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen Kündigung Ende Januar 2017 keine wirksame Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vorgelegen habe; denn die Voraussetzungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion hätte nicht vorgelegen, da die Beklagte entgegen ihrer Angabe im Fragebogen des Integrationsamts nicht bereit gewesen sei, nach Ausspruch der Kündigung noch mindestens drei Gehälter an den Kläger zu zahlen und dies im Ergebnis bis heute auch nicht getan habe.

Der Kläger beruft sich nunmehr für seine Rechtsauffassung auch auf den am 18.10.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid (Bl. 102 ff. d. A.). In den Gründen des Widerspruchsbescheids führe der Widerspruchsausschuss ausdrücklich aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 SGB IX von Beginn an nicht erfüllt gewesen seien. Auch wenn der Widerspruchsausschuss im Weiteren angenommen habe, dass im Wege einer regulären Ermessensentscheidung die Zustimmung gleichwohl zu erteilen sei, könne dies nicht rückwirkend die Zustimmungsfiktion aufleben lassen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt daher nunmehr, das erstinstanzliche Urteil vom 20.09.2017 aufzuheben und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.01.2017 aufgelöst worden ist und das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über dem 28.02.2017 hinaus fortbesteht;

sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 3.000,00 EUR ab dem 01.04.2017 und von weiteren 3.000,00 EUR ab dem 01.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Zustimmung des Integrationsamts zu der streitgegenständlichen Kündigung nach wie vor vorliege und die Arbeitsgerichte daran gebunden seien. Der Widerspruchsausschuss habe nämlich gemäß Tenor des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2017 den Wiederspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.03.2017 zurückgewiesen.

Die Beklagte befindet sich nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in Liquidation.

Der Kläger hat gegen Bescheid des Integrationsamts vom 14.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2017 zwischenzeitlich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen rechtzeitig und formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach derzeitigem Sachstand zutreffend entschieden. Nach dem Bescheid des Integrationsamtes vom 14.03.2017 ist davon auszugehen, dass der dem Kläger am 30.01.2017 zugegangenen fristgerechten Kündigung wegen Betriebsschließung eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes zugrunde gelegen hat.

1. Das Integrationsamt hat seinem Bescheid vom 14.03.2017 zugrunde gelegt, dass die Fiktionswirkung des § 88 Abs. 5 S. 2 SGB IX a. F. eingetreten sei, weil der Zustimmungsantrag der Beklagten am 21.12.2016 beim Integrationsamt eingegangen ist und das Amt bis Ablauf des 21.01.2017 keine Entscheidung über den Antrag getroffen hatte. Dabei ist das Integrationsamt davon ausgegangen, dass ein Fall des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IX a. F. vorgelegen habe, weil die Beklagte in dem Arbeitgeberfragebogen die Frage: „Können Sie verbindlich zusagen, nach Ausspruch der Kündigung noch drei Monate Lohn oder Gehalt zu zahlen?“ mit „Ja“ beantwortet hatte.

2. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger tatsächlich nach Ausspruch der Kündigung nur noch für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 28.02.2017, also für etwas mehr als einen Monat, Gehalt gezahlt hat, nicht aber, wie dem Integrationsamt gegenüber angegeben, für drei Monate, führt nicht zum nachträglichen Wegfall der Zustimmung, die als Konsequenz des Bescheids vom 14.03.2017 für die streitgegenständliche Kündigung vom 24.01.2017, dem Kläger zugegangen am 30.01.2017, „als erteilt gilt“.

a. Eine einmal amtlich erteilte bzw. wie hier als erteilt bestätigte Zustimmung des Integrationsamtes hat für den Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten Tatbestandswirkung. Die Arbeitsgerichte sind demnach nicht befugt, in eigener Regie den die Zustimmung erteilenden bzw. als erteilt bestätigenden Verwaltungsakt des Integrationsamtes auf seine Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Tatbestandswirkung einer einmal erteilten bzw. als erteilt bestätigten Zustimmungserklärung kann nur im Verwaltungsrechtsweg beseitigt werden.

b. Es kann dahingestellt bleiben, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann gemacht werden kann, wenn die Nichtigkeit des die Zustimmung zur Kündigung aussprechenden bzw. bestätigenden Verwaltungsaktes für Jedermann offensichtlich ist und, ohne dass Restzweifel denkbar wären, diesem quasi „auf die Stirn geschrieben steht“. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend nämlich nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Dies verdeutlichen schon die komplexe Begründung des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2017 und vor allem der Umstand, dass der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.03.2017 im Ergebnis zurückgewiesen hat.

c. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben überdies gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX a. F. keine aufschiebende Wirkung. Selbst wenn also der Widerspruchsausschuss dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.03.2017 stattgegeben hätte, hätte das Berufungsgericht dies seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, solange eine den Bescheid vom 14.03.2017 aufhebende Entscheidung noch keine Rechtskraft erlangt hätte.

d. Tatsächlich aber hat der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.03.2017 zurückgewiesen. Dabei ist der Widerspruchsausschuss in seiner Entscheidungsbegründung zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass – wie vom Kläger eingewandt – die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IX a. F. tatsächlich nicht vorgelegen hätten, weil die Beklagte den Kläger eben nicht für drei Monate nach Ausspruch der Kündigung das Gehalt weitergezahlt hat und dies offenbar von Anfang an auch nicht vorhatte. Ausschlaggebend für die Zurückweisung des Widerspruchs war aber, dass der Widerspruchsausschuss zu der Auffassung gelangt ist, dass die Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung auch im Rahmen einer regulären, nicht durch § 89 I SGB IX eingeschränkten Ermessensentscheidung des Integrationsamtes hätte erteilt werden müssen.

e. Ob die Verfahrensweise des Integrationsamtes bzw. des Widerspruchsausschusses regelkonform war, wird abschließend in dem zwischenzeitlich vom Kläger angestrengten Verwaltungsgerichtsprozess zu klären sein.

3. Andere Gründe, die die Unwirksamkeit der streitigen Kündigung begründen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere findet das Kündigungsschutzgesetz auf die streitige Kündigung keine Anwendung, da die Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die in § 23 I KSchG vorgesehene Schwelle nicht überschritten hat.

4. Das Berufungsgericht hat sich auch die Frage gestellt, ob der vorliegende Rechtsstreit im Hinblick auf die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage nach § 148 ZPO auszusetzen war. Dem steht jedoch nach neuerer ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG v. 23.05.2013, 2 AZR 991/11, NZA 2013, 1373; BAG v. 02.03.2006, 2 AZR 53/05, NZA-RR 2006, 636) regelmäßig der in Kündigungsschutzverfahren besonders zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz entgegen (vgl. z. B. § § 61 a, 64 Abs. 8 ArbGG). Es ist nicht ersichtlich, dass eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung in absehbarer zeitlicher Nähe zu erwarten ist. Sollte sich als Ergebnis des vom Kläger betriebenen Verwaltungsgerichtsprozesses rechtskräftig herausstellen, dass der hier streitigen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 24.01.2017 keine rechtsbeständige Zustimmung des Integrationsamts zugrunde gelegen hat, wäre der Kläger durch die Möglichkeit, eine Restitutionsklage gemäß § 580 Nr.6 ZPO analog i.V.m. § 79 S.1 ArbGG zu erheben, ausreichend geschützt (BAG v. 23.05.2013 a.a.O.; BAG v. 29.09.2011, 2 AZR 674/10).

5. Auch der Zahlungsantrag des Klägers konnte nach dem zurzeit erreichten Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben. Für die vom Kläger begehrte Zahlung zweier weiterer Gehälter aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

a. Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 28.02.2017 rechtswirksam sein Ende gefunden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vergütungsansprüche des Klägers, soweit ersichtlich, von der Beklagten erfüllt worden.

b. Ein arbeitsvertraglich begründbarer Anspruch auf die Zahlung zweier weiterer Gehälter für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht ersichtlich.

c. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in dem Fragebogen für Arbeitgeber gegenüber dem Integrationsamt die Frage: „Können Sie verbindlich zusagen, nach Ausspruch der Kündigung noch drei Monate Lohn oder Gehalt zu zahlen?“ mit „Ja“ beantwortet hat, kann ein Anspruch auf Zahlung der Gehälter für März und April 2017 nicht hergeleitet werden.

aa. Die Antwort der Beklagten in dem Fragebogen beinhaltet keine mit Rechtsbindungswillen ausgesprochene rechtsgeschäftliche Willenserklärung, erst Recht nicht eine solche dem Kläger gegenüber.

bb. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger die Zahlung zweier Gehälter für März und April 2017 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen könnte.

aaa. Zwar hat die Beklagte durch ihre Antwort auf die Frage 1.3 in dem ihr vom Integrationsamt vorgelegten Fragebogen für Arbeitgeber den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Ermessensentscheidung nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IX a. F. vorgelegen hätten.

bbb. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger aufgrund dieser Falschangabe der Beklagten gegenüber dem Integrationsamt ein Schaden entstanden ist. Hätte die Beklagte nämlich die Frage 1.3 des Fragebogens nicht mit „Ja“, sondern mit „Nein“ beantwortet, so wäre das Ermessen, welches das Integrationsamt bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Kündigung des Klägers zu treffen gehabt hätte, zwar nicht durch § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IX a. F. eingeschränkt gewesen. Die stattdessen uneingeschränkt zu treffende Ermessensentscheidung wäre nach Lage der Dinge im Zweifel aber ebenfalls zu Ungunsten des Klägers dahingehend getroffen worden, dass die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen war. Dies geht insbesondere aus dem zweiten Teil der Begründung des Widerspruchbescheids vom 18.10.2017 hervor. Zudem wäre das Integrationsamt nach § 88 Abs. 1 SGB IX a. F. auch in diesem Fall gehalten gewesen, die Zustimmungsentscheidung innerhalb eines Monats, vom Tage des Eingangs des Antrags der Beklagten an gerechnet, zu treffen. Die Entscheidung des Integrationsamts für die Erteilung der Zustimmung wäre in diesem Fall somit weder mit anderem Ergebnis, noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen worden.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!