Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in der Probezeit ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes landete vor Gericht. Obwohl europäisches Antidiskriminierungsrecht sofortige Vorkehrungen verlangt, musste der Arbeitgeber diese strengen Regeln nicht beachten.
Übersicht:
- Kündigung schwerbehinderter Menschen in der Probezeit: Wann wiegt das Recht auf Erprobung schwerer als der Schutz?
- Was genau war zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgefallen?
- Welche Schutzrechte standen im Zentrum des Konflikts?
- Warum entschied das Gericht zugunsten der Arbeitgeberin?
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in einem neuen Job?
- Muss das Integrationsamt einer Kündigung in der 6-monatigen Wartezeit zustimmen?
- Muss mein Arbeitgeber in der Probezeit einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten?
- Macht die fehlende Durchführung des Präventionsverfahrens (§ 167 SGB IX) die Kündigung unwirksam?
- Wie beweise ich als Arbeitnehmer, dass die Kündigung wegen meiner Schwerbehinderung erfolgte?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 201/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
- Datum: 04.06.2024
- Aktenzeichen: 1 Sa 201/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht, Antidiskriminierungsrecht
- Das Problem: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde während der sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Er klagte, weil der Arbeitgeber das Integrationsamt nicht beteiligte und keine andere leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit prüfte.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitgeber bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters in der Probezeit zwingend das Integrationsamt einschalten oder einen Ersatzarbeitsplatz suchen?
- Die Antwort: Nein. Die Kündigung ist wirksam. Der besondere Schutz für schwerbehinderte Menschen gilt nicht, solange die sechsmonatige Wartezeit im Arbeitsverhältnis noch nicht erfüllt ist.
- Die Bedeutung: Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, den Mitarbeiter in den ersten sechs Monaten zu erproben, hat Vorrang. Die umfassenden Schutzpflichten für Schwerbehinderte greifen erst nach Ablauf dieser Wartezeit.
Kündigung schwerbehinderter Menschen in der Probezeit: Wann wiegt das Recht auf Erprobung schwerer als der Schutz?
Ein Arbeitsverhältnis beginnt oft mit einem Versprechen gegenseitiger Erwartungen, doch die ersten sechs Monate sind rechtlich als eine Phase der Erprobung ausgestaltet. Was aber geschieht, wenn ein Arbeitnehmer mit einer anerkannten Schwerbehinderung in dieser kritischen Anfangszeit gekündigt wird? Kollidiert hier das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die Eignung eines Mitarbeiters zu prüfen, mit dem besonderen Schutz, den das Gesetz schwerbehinderten Menschen zuspricht? Genau diese fundamentale Frage beantwortete das Thüringer Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az.: 1 Sa 201/23) und schuf damit Klarheit in einem Spannungsfeld zwischen nationalem Recht und europäischen Vorgaben. Die Entscheidung verdeutlicht, warum der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht bedingungslos ab dem ersten Arbeitstag greift.
Was genau war zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgefallen?

Am 1. Januar 2023 trat ein Mann mit einem Grad der Behinderung von 80 seine neue Stelle als Leiter der Haus- und Betriebstechnik an. Seine Schwerbehinderung war der Arbeitgeberin bekannt und wurde bei der Einstellung berücksichtigt. Wie üblich, vereinbarten beide Parteien im Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit, während der eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten sollte.
Doch das Arbeitsverhältnis währte nicht lange. Bereits am 30. März 2023, also nach knapp drei Monaten, sprach die Arbeitgeberin die Kündigung zum 15. April 2023 aus. Zwar informierte sie das zuständige Integrationsamt über die Kündigung, holte aber keine vorherige Zustimmung ein, da sie davon ausging, dies sei innerhalb der ersten sechs Monate nicht erforderlich.
Der gekündigte Arbeitnehmer sah das anders. Er zog vor das Arbeitsgericht Nordhausen und argumentierte, die Kündigung sei unwirksam. Sie verstoße gegen den besonderen Schutz für schwerbehinderte Menschen, sei diskriminierend und verletze europäisches Recht. Er forderte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Arbeitgeberin hingegen verteidigte die Kündigung als zulässige Probezeitkündigung. Der Mitarbeiter habe sich fachlich nicht bewährt, und eine Zustimmung des Integrationsamtes sei in der sogenannten Wartezeit nicht nötig. Das Arbeitsgericht gab zunächst der Arbeitgeberin recht und wies die Klage ab. Doch der Arbeitnehmer ließ nicht locker und legte Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein.
Welche Schutzrechte standen im Zentrum des Konflikts?
Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, muss man das Zusammenspiel verschiedener Schutzmechanismen verstehen, die hier aufeinandertrafen.
Im deutschen Recht genießt ein schwerbehinderter Mensch einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nur wirksam, wenn das Integrationsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat (§ 168 SGB IX). Dieser Schutz greift jedoch nicht sofort. Das Gesetz sieht eine sechsmonatige Wartezeit vor (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Erst wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, ist die Zustimmung des Integrationsamtes für eine Kündigung erforderlich.
Daneben gibt es das Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX. Dieses Verfahren soll Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig erkennen und ausräumen, um eine Kündigung zu vermeiden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei auftretenden Problemen das Integrationsamt und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
Der gekündigte Arbeitnehmer stützte seine Argumentation jedoch maßgeblich auf europäisches Recht, insbesondere auf die Richtlinie 2000/78/EG. Diese verbietet die Diskriminierung wegen einer Behinderung im Arbeitsleben. Artikel 5 dieser Richtlinie verpflichtet Arbeitgeber, „Angemessene Vorkehrungen“ zu treffen, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-485/20) argumentierte er, zu diesen Vorkehrungen gehöre auch die Pflicht, vor einer Kündigung zu prüfen, ob der Mitarbeiter auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden kann.
Warum entschied das Gericht zugunsten der Arbeitgeberin?
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück und bestätigte damit die Wirksamkeit der Kündigung. Die Richter analysierten die Argumente des Klägers Punkt für Punkt und kamen zu dem Schluss, dass die Kündigung weder gegen nationales noch gegen europäisches Recht verstieß. Die Begründung folgt einer klaren juristischen Logik.
Die Wartezeit des SGB IX ist eine bewusste gesetzliche Entscheidung
Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war die sechsmonatige Wartezeit. Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber mit § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX eine bewusste Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz geschaffen hat. Diese Regelung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, die Eignung und Leistung eines neuen Mitarbeiters – ob mit oder ohne Behinderung – in der Praxis zu erproben. Da die Kündigung unstrittig innerhalb dieser ersten sechs Monate ausgesprochen wurde, war eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX schlicht nicht erforderlich.
Europarecht hebelt das Erprobungsinteresse des Arbeitgebers nicht aus
Das zentrale Argument des Arbeitnehmers war, dass die europäische Pflicht zu „angemessenen Vorkehrungen“ die nationale Wartezeitregelung aushebeln müsse. Er forderte, dass die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, für ihn einen anderen, passenderen Arbeitsplatz zu suchen.
Diesem Argument erteilte das Gericht eine klare Absage. Zwar bestätigten die Richter, dass die Suche nach einem alternativen Arbeitsplatz eine „angemessene Vorkehrung“ im Sinne des EU-Rechts sein kann. Allerdings, so betonte das Gericht, steht diese Pflicht immer unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Eine Vorkehrung darf für den Arbeitgeber keine „Unverhältnismäßige Belastung“ darstellen.
Genau hier kommt das Erprobungsinteresse des Arbeitgebers ins Spiel. Das Gericht wertete dieses Interesse, das auch durch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz geschützt ist, als maßgeblichen Faktor bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Würde man einem Arbeitgeber schon in den ersten Monaten eine umfassende Prüf- und Versetzungspflicht auferlegen, würde der Sinn und Zweck der Probezeit untergraben. Das Gericht befand, dass eine solche Auslegung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen und Arbeitgeber möglicherweise davon abhalten könnte, schwerbehinderte Menschen überhaupt einzustellen.
Das Präventionsverfahren ist kein formales Kündigungshindernis in der Probezeit
Der Arbeitnehmer hatte ebenfalls kritisiert, dass die Arbeitgeberin kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX eingeleitet hatte. Seiner Ansicht nach hätte dies ein Indiz für eine Diskriminierung sein müssen.
Auch hier folgte das Gericht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Präventionsverfahren ist ein Instrument, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis langfristig zu sichern. Es ist jedoch keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung, die innerhalb der Wartezeit ausgesprochen wird. Die Nichteinleitung dieses Verfahrens allein macht eine Probezeitkündigung nicht unwirksam und begründet für sich genommen noch keinen Verdacht auf eine Diskriminierung wegen der Behinderung. Die Kündigung, so das Gericht, muss ursächlich auf der Behinderung beruhen, um diskriminierend zu sein – und dafür fand das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Der Kläger trug die Beweislast für alternative Arbeitsplätze nicht
Selbst wenn man theoretisch eine Pflicht zur Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten annehmen würde, hätte der Arbeitnehmer laut Gericht seine Klage nicht ausreichend begründet. Im Arbeitsrecht gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer, der sich auf eine unterlassene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beruft, muss zunächst konkret vortragen, welche freien und für ihn geeigneten Stellen es im Unternehmen gegeben hätte.
Der Kläger nannte zwar pauschal mögliche Einsatzfelder wie „Haustechniker“ oder „Springer“, konnte aber nicht darlegen, dass eine solche Stelle zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich frei und für ihn passend gewesen wäre. Bloße Vermutungen reichen vor Gericht nicht aus. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine freie Stelle lief die Argumentation des Klägers ins Leere.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Diese Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts beleuchtet die feine, aber entscheidende Balance zwischen Arbeitnehmerschutz und unternehmerischer Freiheit in der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses. Sie liefert zwei zentrale Erkenntnisse für die Praxis.
Die erste und wichtigste Lehre ist die klare rechtliche Zweiteilung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses sind eine gesetzlich definierte Erprobungsphase, in der der besondere Kündigungsschutz des SGB IX, der eine Zustimmung des Integrationsamtes erfordert, bewusst ausgesetzt ist. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit entfaltet der Schutz seine volle Wirkung. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitgeber nicht durch übermäßige Hürden von der Einstellung schwerbehinderter Menschen abgeschreckt werden.
Die zweite Erkenntnis betrifft die Grenzen, die das nationale Recht den Vorgaben aus dem Europarecht setzt. Das Urteil zeigt, dass die Pflicht zur Schaffung „angemessener Vorkehrungen“ kein absoluter Grundsatz ist. Sie wird durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Das berechtigte Interesse eines Arbeitgebers, die Eignung eines neuen Mitarbeiters in einer Probezeit zu bewerten, wird von den Gerichten als hohes Gut anerkannt. Eine Kündigung in dieser Phase ist daher nicht automatisch diskriminierend, nur weil keine umfassende Suche nach alternativen Einsatzmöglichkeiten oder ein Präventionsverfahren stattgefunden hat. Die Kündigung muss vielmehr direkt und nachweislich auf der Behinderung selbst beruhen, um unwirksam zu sein. Da die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob die höchste Instanz diese Abwägung bestätigen wird.
Die Urteilslogik
Die Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses gewährt Arbeitgebern stets das Recht, die Eignung eines Mitarbeiters umfassend zu erproben, selbst wenn dieser schwerbehindert ist.
- Die Erprobungsphase priorisiert der Gesetzgeber: Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte entfaltet seine Wirkung erst, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, wodurch Arbeitgeber in der Wartezeit keine Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen.
- Das Erprobungsinteresse begrenzt die Fürsorgepflicht: Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die fachliche Eignung eines neuen Mitarbeiters abschließend zu bewerten, beschränkt die europarechtliche Pflicht zur Suche nach alternativen, leidensgerechten Arbeitsplätzen während der Probezeit.
- Präventionsverfahren sind kein Kündigungshindernis in der Probezeit: Das Unterlassen des Präventionsverfahrens nach SGB IX macht eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht unwirksam und begründet für sich allein keinen Verdacht auf Diskriminierung wegen der Behinderung.
Die juristische Praxis etabliert damit ein Gleichgewicht zwischen dem unternehmerischen Erprobungsrecht und dem besonderen Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Benötigen Sie Hilfe?
Müssen Sie bei einer Probezeitkündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen? Holen Sie zur Klärung Ihrer rechtlichen Pflichten oder Ansprüche eine unverbindliche rechtliche Ersteinschätzung ein.
Experten Kommentar
Wer einen schwerbehinderten Menschen einstellt, geht oft mit einem guten Gefühl in die Sache. Doch die ersten sechs Monate bleiben eine knallharte Probezeit, in der die Gerichte das Recht des Arbeitgebers auf Erprobung besonders schützen. Das Landesarbeitsgericht hat klargestellt, dass das Erprobungsinteresse in dieser Wartezeit sogar die umfassende europarechtliche Pflicht zur Suche nach einem alternativen, leidensgerechten Arbeitsplatz aushebelt. Diese strategische Abgrenzung ist ein wichtiges Signal: Sie zementiert die Wartezeit als notwendigen Puffer, der verhindert, dass Arbeitgeber aus Angst vor sofortigen, kaum überwindbaren Kündigungshürden zurückschrecken. Die volle Schutzwirkung greift hier erst ab dem siebten Monat.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in einem neuen Job?
Der volle besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift nicht sofort ab dem ersten Arbeitstag. Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sieht eine genaue Wartezeit vor. Diese Phase dauert exakt sechs Monate. Erst nach dem Ablauf dieser sechs Monate ist die Kündigung nur noch mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes wirksam. Die ersten Monate dienen dem Arbeitgeber als gesetzlich definierte Erprobungsphase.
Die Regelung schützt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Erprobung des neuen Mitarbeiters. Der Gesetzgeber definiert die ersten sechs Monate bewusst als Testphase, in der der Arbeitgeber die fachliche Eignung ohne die hohen Hürden des Zustimmungsverfahrens prüfen darf (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung von Anfang an informiert war und diese bei der Einstellung berücksichtigte. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis relativ unkompliziert beendet werden.
Nehmen wir an, Sie starten am 1. Januar mit dem neuen Arbeitsverhältnis. Der besondere Kündigungsschutz beginnt folglich erst am 1. Juli, also 183 Kalendertage später. Eine Kündigung, die Ihnen beispielsweise am 30. Juni zugeht, ist juristisch wirksam, selbst ohne die vorherige behördliche Zustimmung des Integrationsamtes. Nur wenn die Kündigung direkt ursächlich auf der Behinderung selbst beruht, kann der Arbeitnehmer eine unzulässige Diskriminierung geltend machen.
Überprüfen Sie stets das exakte Startdatum Ihres Vertrages, um den genauen Stichtag für den Beginn des vollen Schutzes zu kennen.
Muss das Integrationsamt einer Kündigung in der 6-monatigen Wartezeit zustimmen?
Nein, das Integrationsamt muss einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses nicht zustimmen. Die Regelung in § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX schafft hierzu eine klare gesetzliche Ausnahme. Der volle besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift erst nach Ablauf dieser Wartezeit. Dies dient dem berechtigten Erprobungsinteresse des Arbeitgebers.
Der Gesetzgeber hat die Wartezeitregelung bewusst eingeführt, um Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, die Eignung eines neuen Mitarbeiters ohne hohe bürokratische Hürden zu prüfen. Eine sofortige Bindung an die Zustimmungspflicht würde das Erprobungsinteresse des Arbeitgebers unverhältnismäßig stark einschränken. Gerichte beurteilen die Kündigung in dieser Phase daher als legitim. Die fehlende Zustimmung macht die Kündigung nicht unwirksam.
Die Pflicht des Arbeitgebers beschränkt sich in den ersten sechs Monaten lediglich darauf, das Integrationsamt über die erfolgte Kündigung zu informieren. Wenn Ihnen in dieser Phase gekündigt wurde, können Sie die Unwirksamkeit der Kündigung nicht allein mit der fehlenden behördlichen Erlaubnis begründen. Die Kündigung wird nur unwirksam, wenn Sie konkret nachweisen, dass der wahre Kündigungsgrund ursächlich in Ihrer Schwerbehinderung lag. Eine Kündigung aufgrund fachlicher Nichtbewährung bleibt in der Erprobungsphase zulässig.
Prüfen Sie genau, ob Sie die 6-Monats-Frist vor dem Zugang der Kündigung bereits überschritten hatten, da dieser Stichtag entscheidend für den rechtlichen Status Ihrer Kündigung ist.
Muss mein Arbeitgeber in der Probezeit einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten?
Die Pflicht des Arbeitgebers, alternative, leidensgerechte Arbeitsplätze anzubieten, ist in der Probezeit stark begrenzt. Zwar verpflichtet das europäische Recht zu sogenannten angemessenen Vorkehrungen gegen Diskriminierung, doch diese stehen immer unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Deutsche Arbeitsgerichte schützen in den ersten sechs Monaten das berechtigte Erprobungsinteresse des Arbeitgebers. Eine umfassende Suchpflicht für neue Stellen würde den Sinn und Zweck der Probezeit untergraben.
Der Gesetzgeber hat die ersten sechs Monate explizit als Phase der Erprobung definiert, um dem Arbeitgeber die Prüfung der Eignung zu erleichtern. Ein Landesarbeitsgericht betonte, dass die EU-Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung diese nationale Wartezeitregelung nicht aushebelt. Das Interesse des Unternehmens an der Erprobung wird durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt und gilt als maßgeblicher Faktor bei der Bewertung der Zumutbarkeit. Eine verpflichtende Suche nach einer Ersatzstelle wäre in dieser kurzen Phase unverhältnismäßig.
Diese juristische Haltung führt zu einer verschärften Beweispflicht für gekündigte Arbeitnehmer. Eine pauschale Forderung nach einer Versetzung oder die bloße Behauptung, es hätte einen anderen Job geben müssen, reicht vor Gericht nicht aus. Als gekündigter Arbeitnehmer müssen Sie konkret darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich eine freie und für Sie geeignete Stelle im Unternehmen existierte. Ohne diesen konkreten Nachweis entfällt die Argumentation, der Arbeitgeber habe seine Pflicht verletzt.
Erstellen Sie sofort eine Liste aller Ihnen bekannten oder vermuteten freien Stellen im Unternehmen, die für Sie als Versetzungsmöglichkeit geeignet gewesen wären.
Macht die fehlende Durchführung des Präventionsverfahrens (§ 167 SGB IX) die Kündigung unwirksam?
Die Nichteinhaltung des Präventionsverfahrens gemäß § 167 SGB IX führt in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Rechtsprechung sieht in der Einhaltung des Verfahrens keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung, die innerhalb der gesetzlichen Wartezeit erfolgt. Der Arbeitgeber begeht zwar eine Pflichtverletzung, diese wirkt sich jedoch nicht direkt auf die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung aus.
Das Präventionsverfahren ist primär dafür geschaffen, ein bereits länger bestehendes Arbeitsverhältnis langfristig zu sichern und auftretende Schwierigkeiten gemeinsam zu lösen. Während der kurzen Erprobungsphase, die maximal sechs Monate dauert, überwiegt allerdings das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Erprobung der Eignung. Würde man die Pflicht zur Durchführung des Präventionsverfahrens bereits in dieser Phase als Kündigungshindernis definieren, würde der Sinn der Probezeit untergraben.
Die Missachtung des Paragraphen begründet alleine noch keinen hinreichenden Verdacht, dass die Kündigung ursächlich auf der Behinderung beruht. Eine Kündigung wird erst dann unwirksam, wenn sie eindeutig diskriminierend war. Sie müssen daher nachweisen, dass die wahren Kündigungsgründe doch in der Behinderung lagen und nicht in mangelnder Eignung. Der Verstoß gegen die Verfahrenspflicht dient lediglich als ein mögliches Indiz in dieser Beweisführung, ist aber kein ausreichender Beleg.
Dokumentieren Sie alle Leistungsgespräche und Kommunikationsabbrüche genau, um die fehlenden Lösungsversuche des Arbeitgebers zu belegen.
Wie beweise ich als Arbeitnehmer, dass die Kündigung wegen meiner Schwerbehinderung erfolgte?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie zunächst konkrete Fakten und Indizien vorlegen, die auf eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hindeuten. Die Gerichte verwenden eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Die bloße Existenz einer Schwerbehinderung und die Tatsache der Kündigung selbst reichen nicht aus, um eine ursächliche Diskriminierung zu beweisen.
Die Beweislast verlagert sich erst auf den Arbeitgeber, wenn Sie als Kläger eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Benachteiligung durch die Kündigung belegen. Dies setzt voraus, dass Sie eine Indizienkette aufbauen, welche die Kausalität zwischen Ihrer Behinderung und der Entscheidung des Arbeitgebers nahelegt. Wenn der Arbeitgeber formell fachliche Nichtbewährung oder mangelnde Eignung als Grund angibt, müssen Sie diese Argumentation mit eigenen, stichhaltigen Beweisen entkräften.
Ihr wichtigster Hebel ist der Nachweis einer unterlassenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Sie müssen konkret vortragen, welche freien und für Sie geeigneten Stellen es zum Zeitpunkt der Kündigung im Unternehmen gab, die der Arbeitgeber ignoriert hat. Pauschale Nennungen von Einsatzfeldern genügen dabei nicht. Nur wenn Sie diese freie Stelle belegen, kann das Gericht annehmen, dass der Arbeitgeber die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen verletzt hat.
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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Angemessene Vorkehrungen
Juristen verstehen unter Angemessene Vorkehrungen die Pflicht von Arbeitgebern, Maßnahmen zu ergreifen, die Menschen mit Behinderung eine volle Teilhabe am Berufsleben ermöglichen, ohne dass diese Vorkehrungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen. Diese Vorgabe leitet sich aus der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG) ab und hat das Ziel, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im gesamten Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht musste klären, ob die Suche nach einem leidensgerechten Ersatzarbeitsplatz in der Probezeit als angemessene Vorkehrung zu werten sei und das nationale Recht aushebeln würde.
Darlegungs- und Beweislast
Die Darlegungs- und Beweislast beschreibt im Prozessrecht, welche Partei bestimmte Tatsachen behaupten und mit geeigneten Mitteln gerichtlich nachweisen muss, um ihren Anspruch durchzusetzen. Im Diskriminierungsprozess bewirkt die abgestufte Beweislast eine Beweiserleichterung für den Arbeitnehmer, der zunächst nur Indizien für eine Benachteiligung vortragen muss, woraufhin der Arbeitgeber die Kausalität widerlegen muss.
Beispiel: Der gekündigte Arbeitnehmer trug die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es zum Kündigungszeitpunkt eine freie und für ihn geeignete Stelle im Unternehmen gegeben hätte.
Integrationsamt
Das Integrationsamt ist eine spezialisierte Verwaltungsbehörde, die für die Sicherung und Förderung der beruflichen Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständig ist und den besonderen Kündigungsschutz koordiniert. Das Amt fungiert als Kontrollinstanz: Eine Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer wird außerhalb der Wartezeit nur wirksam, wenn das Integrationsamt zuvor seine Zustimmung erteilt hat (§ 168 SGB IX).
Beispiel: Weil die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate ausgesprochen wurde, musste die Arbeitgeberin das Integrationsamt nur informieren, benötigte aber keine vorherige behördliche Zustimmung.
Präventionsverfahren
Das Präventionsverfahren ist eine gesetzlich verankerte Frühwarnpflicht, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei ersten Anzeichen von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis sofort das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Zweck dieser Regelung (§ 167 SGB IX) ist es, gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die eine Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses verhindern und die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters vermeiden.
Beispiel: Die Nichteinleitung des Präventionsverfahrens durch die Arbeitgeberin wurde vom Gericht nicht als formales Kündigungshindernis innerhalb der Wartezeit angesehen.
Unverhältnismäßige Belastung
Juristen bezeichnen eine Unverhältnismäßige Belastung als einen Umstand, der dazu führt, dass eine eigentlich gebotene Maßnahme – wie etwa eine besondere Vorkehrung für einen Mitarbeiter – wirtschaftlich unzumutbar oder organisatorisch nicht leistbar ist. Dieses juristische Prinzip schützt die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (Berufsfreiheit, Art. 12 GG) und begrenzt die Anforderungen, die ihm aus dem Antidiskriminierungsrecht erwachsen.
Beispiel: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine umfassende Such- und Versetzungspflicht in den ersten sechs Monaten eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Wartezeit (SGB IX)
Die Wartezeit ist die gesetzlich definierte Dauer von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, innerhalb derer der spezielle Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen noch nicht in vollem Umfang gilt. Der Gesetzgeber schuf diese Frist (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), um dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Erprobungsphase zu geben, in der er die fachliche Eignung des neuen Mitarbeiters ohne Zustimmungsverfahren überprüfen kann.
Beispiel: Da das Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 1. Januar begann und er bereits am 30. März die Kündigung erhielt, lag die Kündigung unstrittig innerhalb der gesetzlichen Wartezeit.
Das vorliegende Urteil
Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 1 Sa 201/23 – Urteil vom 04.06.2024
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