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Kündigung Schwerbehinderte Probezeit: Kein Präventionsverfahren schützt!

Eine schwerbehinderte Produktionshelferin wurde trotz jahrelanger Tätigkeit im selben Betrieb innerhalb der sechsmonatigen Probezeit ihres neuen Vertrags gekündigt. Das Gericht sah eine wichtige Schutzvorschrift für Schwerbehinderte für diese Phase als nicht bindend an.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 120/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Arbeitgeber hat eine Mitarbeiterin mit Schwerbehinderung in der Probezeit gekündigt. Die Mitarbeiterin meinte, dies sei wegen fehlender Schutzmaßnahmen ungültig.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitgeber ein besonderes Schutzverfahren vor einer Kündigung auch schon in der Probezeit durchführen?
  • Die Antwort: Nein. Ein Gericht entschied, dass dieses besondere Schutzverfahren in der Probezeit nicht zwingend ist. Die Probezeit dient der beidseitigen Erprobung.
  • Die Bedeutung: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen beginnt in der Regel erst nach der Probezeit. Arbeitgeber haben in den ersten sechs Monaten mehr Freiheit bei Kündigungen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Arbeitsgericht Heilbronn
  • Datum: 10.01.2025
  • Aktenzeichen: 6 Ca 120/24
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine als schwerbehindert anerkannte Produktionshelferin. Sie klagte gegen ihre Kündigung und forderte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  • Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin. Er beantragte die Abweisung der Klage und hielt die Kündigung für wirksam.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin wurde während ihrer Probezeit gekündigt. Sie klagte gegen die Kündigung, da kein gesetzlich vorgeschriebenes Präventionsverfahren durchgeführt wurde und sie Mobbing erlitten habe.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Arbeitgeber ein spezielles Präventionsverfahren für einen schwerbehinderten Mitarbeiter auch dann durchführen, wenn dieser noch keine sechs Monate im Unternehmen ist und ihm gekündigt werden soll?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber das Präventionsverfahren für schwerbehinderte Mitarbeiter nicht durchführen muss, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht (Wartezeit).
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin verliert den Prozess und muss die Verfahrenskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Schutzlücke oder Systemlogik: Warum die Kündigung einer Schwerbehinderten in der Probezeit wirksam war

Es gibt im deutschen Sozialrecht ein mächtiges Instrument zum Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern: das Präventionsverfahren. Es soll Kündigungen verhindern, bevor sie überhaupt ein Thema werden. Eine Produktionshelferin, seit Jahren im Betrieb tätig – erst als Leihkraft, dann festangestellt – wurde gekündigt, ohne dass dieses Verfahren auch nur in Erwägung gezogen wurde. Ihr Argument vor Gericht war glasklar: Das Fehlen dieses Schrittes macht die gesamte Kündigung nichtig. Doch das Arbeitsgericht Heilbronn sah einen entscheidenden Haken – versteckt in den ersten sechs Monaten des Arbeitsvertrags.

Warum griff der allgemeine Kündigungsschutz nicht?

Die schwerbehinderte Produktionshelferin studiert in der Werkshalle ihr Kündigungsschreiben, das ihre Entlassung während der Probezeit trotz fehlendem Präventionsverfahren besiegelt.
Kündigung in der Wartezeit bleibt wirksam; Präventionsverfahren für Schwerbehinderte beginnt erst nach sechs Monaten | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das deutsche Kündigungsschutzgesetz ist wie ein Schutzschild. Es entfaltet seine volle Wirkung aber erst, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb ist. Diese Frist, die sogenannte Wartezeit, dient beiden Seiten zur Erprobung. Die Produktionshelferin hatte ihren festen Arbeitsvertrag am 15. Januar 2024 begonnen. Die Kündigung erreichte sie am 11. Juli 2024. Die sechs Monate waren noch nicht voll.

Ihr cleverer Einwand: Sie war doch schon von Oktober 2022 bis Januar 2024 als Leiharbeitnehmerin im selben Unternehmen tätig. Müsste diese Zeit nicht angerechnet werden? Das Gericht verneinte das mit Verweis auf eine klare Linie des Bundesarbeitsgerichts. Ein Leiharbeitsverhältnis ist ein Vertrag mit dem Verleihunternehmen, nicht mit dem Einsatzbetrieb. Juristisch gesehen begann die Zählung für die Wartezeit daher erst am 15. Januar 2024 bei Null. Das Schutzschild des Kündigungsschutzgesetzes war somit noch nicht aktiviert.

Musste das Unternehmen trotzdem ein Präventionsverfahren einleiten?

Hier lag der Kern des Streits. Die Anwälte der Frau argumentierten, der Schutz für schwerbehinderte Menschen sei umfassend. Das Gesetz schreibt in § 167 SGB IX vor, dass ein Arbeitgeber bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis – egal welcher Art – frühzeitig handeln muss. Er soll gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter und der Schwerbehindertenvertretung nach Lösungen suchen, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Dieses Präventionsverfahren ist eine gesetzliche Pflicht. Im Gesetzestext steht keine Ausnahme für die ersten sechs Monate.

Das Arbeitsgericht Heilbronn stand vor einer juristischen Weichenstellung und entschied sich, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen. Dessen Logik ist bestechend einfach: Die Wartezeit hat einen besonderen Zweck. Sie ist eine Phase des gegenseitigen Kennenlernens und der freien Entscheidung. Der Arbeitgeber soll prüfen können, ob ein Mitarbeiter menschlich und fachlich ins Team passt. Diese Freiheit, sich ohne Angabe von Gründen wieder zu trennen, würde untergraben, wenn man schon während dieser kurzen Zeit ein aufwendiges Präventionsverfahren durchführen müsste. Es würde den Sinn der Wartezeit aushöhlen. Die Pflicht zu diesem Verfahren, so das Gericht, beginnt daher erst am Tag nach Ablauf der sechs Monate.

Machte das fehlende Verfahren die Kündigung automatisch unwirksam?

Das Gericht ging gedanklich noch einen Schritt weiter. Es fragte: Was wäre, wenn man dieser Auffassung nicht folgen und eine Pflicht zum Präventionsverfahren annehmen würde? Selbst dann, so die Richter, würde die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Ein Verstoß gegen das Verfahrensgebot kann zwar ein starkes Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung sein. Eine solche Kündigung wäre nach dem Gesetz verboten.

Im vorliegenden Fall pulverisierte ein Detail dieses Indiz. Das Unternehmen hatte die Frau eingestellt, obwohl es von ihrer Schwerbehinderung wusste. Es beschäftigte zudem weitere schwerbehinderte Mitarbeiter. Dieses Verhalten sprach aus Sicht des Gerichts klar gegen eine systematische Benachteiligung. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte für eine Diskriminierung reichte der reine Verfahrensfehler nicht aus, um die Kündigung zu Fall zu bringen. Die Kündigung während der Wartezeit kann viele Gründe haben, die nichts mit der Behinderung zu tun haben.

Durfte überhaupt eine neue Probezeit vereinbart werden?

Die Klägerin sah auch die sechsmonatige Probezeit als unfair an. Das Unternehmen habe sie doch als Leiharbeiterin zur Genüge erproben können. Auch hier folgte das Gericht der etablierten Rechtsprechung. Die Erprobung als festangestellte Mitarbeiterin ist etwas anderes als der Einsatz als Leihkraft. Im festen Arbeitsverhältnis geht es um mehr als nur die reine Arbeitsleistung. Es geht um Zuverlässigkeit, Integration ins Team und die Einhaltung betrieblicher Pflichten – Aspekte, die der Arbeitgeber in einem eigenen Vertragsverhältnis neu und anders bewerten darf. Die Probezeit war daher wirksam.

Und was war mit den Mobbing-Vorwürfen?

Die Frau berichtete von schweren Beleidigungen durch Kolleginnen. Worte wie „Krüppel“ seien gefallen. Ein Gericht kann solchen Vorwürfen aber nur nachgehen, wenn sie greifbar werden. Juristen nennen das „substantiierten Vortrag“. Es reicht nicht, pauschal von Mobbing zu sprechen. Man muss konkrete Situationen schildern: Wer hat was wann und wo gesagt oder getan? Wer hat es mitbekommen? Wurden Vorgesetzte informiert?

Diese konkreten Details fehlten im Vortrag der Klägerin. Sie blieb bei allgemeinen Beschreibungen. Damit gab sie dem Gericht keine Faktenbasis, um Beweise zu erheben, etwa durch die Befragung von Zeugen. Die Mobbing-Vorwürfe konnten die Entscheidung daher nicht beeinflussen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht ließ jedoch die Berufung zu, weil die Frage nach dem Präventionsverfahren in der Wartezeit von grundsätzlicher Bedeutung ist und von anderen Gerichten durchaus anders gesehen wird.

Die Urteilslogik

Gerichtliche Entscheidungen betonen die besondere Funktion der Probezeit und gewichten die Flexibilität des Arbeitgebers höher als besondere Schutzrechte schwerbehinderter Arbeitnehmer in dieser Phase.

  • Probezeit als eigenständige Erprobungsphase: Ein Arbeitsverhältnis beginnt stets mit einer eigenständigen Probezeit, deren Dauer sich nicht durch vorherige Leiharbeit beim selben Unternehmen verkürzt, da die Erprobung im festen Angestelltenverhältnis neue Aspekte umfasst.
  • Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit: Ein Arbeitgeber muss das Präventionsverfahren für schwerbehinderte Menschen nicht während der sechsmonatigen Wartezeit einleiten, denn diese Phase dient der umfassenden und freien Erprobung durch das Unternehmen.
  • Anforderungen an den Nachweis von Diskriminierung und Mobbing: Wer Diskriminierung oder Mobbing vor Gericht geltend macht, muss konkrete Fakten und Belege vorlegen; bloße Verfahrensfehler oder pauschale Anschuldigungen genügen allein nicht, um eine Kündigung unwirksam zu machen.

Diese richterliche Auslegung schafft eine klare Linie für die Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der die Erprobung durch den Arbeitgeber Vorrang genießt.


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Das Urteil in der Praxis

Was hier auf den ersten Blick wie ein hartes Urteil für eine schwerbehinderte Mitarbeiterin wirkt, ist in Wahrheit eine knallharte Bestätigung für die Freiheit der Probezeit. Das Arbeitsgericht Heilbronn schiebt dem Gedanken, das aufwendige Präventionsverfahren für Schwerbehinderte schon in den ersten sechs Monaten anzuwenden, einen Riegel vor. Für Unternehmen bedeutet das: Die Wartezeit bleibt eine echte Erprobungsphase ohne den komplexen Ballast eines solchen Verfahrens. Dies schützt die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers und bewahrt den fundamentalen Sinn der Probezeit als gegenseitige Kennenlernphase. Es ist eine unmissverständliche Klarstellung, die der Praktikabilität den Vorzug gibt.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mein Arbeitgeber mich als Schwerbehinderten in der Probezeit kündigen?

Ja, Ihr Arbeitgeber kann Sie als Schwerbehinderten in der Probezeit grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen, da der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach der herrschenden Rechtsprechung erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit greift und auch ein Präventionsverfahren in dieser Phase meist nicht nötig ist.

Diese Nachricht ist hart, besonders weil Sie sich als schwerbehinderter Mensch oft umfassender geschützt fühlen. Doch die Regel lautet: Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, entfaltet der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) noch keine Wirkung. Das gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Menschen mit Schwerbehinderung. Das Schutzschild des Kündigungsschutzgesetzes war somit noch nicht aktiviert.

Juristen nennen diese Erprobungsphase eine Zeit des gegenseitigen Kennenlernens. Erst nach diesem halben Jahr beginnt der besondere Schwerbehindertenschutz voll zu greifen, inklusive der Pflicht zur Einleitung eines Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX. Gerichte argumentieren: Ein solches aufwendiges Verfahren würde den Sinn der Probezeit aushöhlen. Die Kündigung in dieser Phase kann ohne Nennung von Gründen erfolgen. Eine Ausnahme? Nur bei einem klar nachweisbaren Fall von Diskriminierung allein aufgrund der Behinderung, was besonders schwer zu beweisen ist, wenn Ihr Arbeitgeber bei Einstellung von Ihrer Behinderung wusste.

Gehen Sie daher nicht davon aus, dass Ihre Schwerbehinderung Sie automatisch vor einer Kündigung in der Probezeit schützt und unterschreiben Sie keine Aufhebungsverträge, ohne Ihre spezifische Situation juristisch prüfen zu lassen. Überprüfen Sie stattdessen umgehend das genaue Startdatum Ihres festen Arbeitsvertrags und den Zugangstag Ihrer Kündigung, um präzise festzustellen, ob Sie sich noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit befanden. Das ist Ihr erster Schritt.


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Welchen Kündigungsschutz habe ich als Schwerbehinderter in der Probezeit?

In der Probezeit haben Sie als Schwerbehinderter grundsätzlich denselben eingeschränkten Kündigungsschutz wie alle anderen Arbeitnehmer, denn der besondere Schutz sowie die Pflicht zum Präventionsverfahren greifen erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Viele fühlen sich in dieser Phase vogelfrei.

Die Regel lautet: Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses – der sogenannten Wartezeit – ist der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) noch nicht aktiv. Das betrifft jeden, auch wenn man eine Schwerbehinderung hat. Dieser Zeitraum ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gedacht, um sich gegenseitig zu erproben, ohne bürokratische Hürden.

Was viele überrascht: Sogar der besondere Schutz für schwerbehinderte Menschen, der die Zustimmung des Integrationsamtes erfordert und ein aufwendiges Präventionsverfahren vorsieht (§ 167 SGB IX), beginnt erst exakt am Tag nach dem Ablauf dieser sechs Monate. Gerichte bestätigen diese Sichtweise. Wie das Arbeitsgericht Heilbronn deutlich machte: „Die Pflicht zu diesem Verfahren, so das Gericht, beginnt daher erst am Tag nach Ablauf der sechs Monate.“ Ihr einziger Anker in dieser Phase ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es verbietet Diskriminierung wegen Ihrer Behinderung. Aber hier liegt die Krux: Einen Kündigungsgrund allein in der Behinderung nachzuweisen, ist extrem schwierig. Besonders, wenn der Arbeitgeber von Ihrer Schwerbehinderung wusste und Sie dennoch eingestellt hat. Das Kündigen während der Probezeit kann zahlreiche Gründe haben, die nichts mit der Behinderung zu tun haben.

Verfallen Sie nicht in Resignation. Dokumentieren Sie sofort lückenlos alle Vorkommnisse, die Ihre Kündigung direkt mit Ihrer Behinderung in Verbindung bringen könnten – etwa beleidigende Äußerungen oder verweigerte Hilfestellungen. Jeder noch so kleine Hinweis zählt.


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Muss ein Präventionsverfahren bei meiner Kündigung in der Probezeit sein?

Nein, die überwiegende Rechtsprechung in Deutschland, der sich das Arbeitsgericht Heilbronn anschließt, verlangt kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der Probezeit. Dies führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Warum diese strenge Haltung? Die sechsmonatige Probezeit dient beiden Seiten: Sie ist eine Phase des gegenseitigen Kennenlernens, ein „Probelauf“. Arbeitgeber sollen frei entscheiden können, ob ein Mitarbeiter fachlich und menschlich ins Team passt. Ein aufwendiges Präventionsverfahren würde genau diesen Kern der Erprobungsphase untergraben und sie faktisch aushöhlen.

Das Arbeitsgericht Heilbronn bestätigt diese Linie des Bundesarbeitsgerichts. Die Pflicht zum Präventionsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX beginnt demnach erst am ersten Tag, nachdem die sechsmonatige Wartezeit vollständig abgelaufen ist. Erst dann greift der besondere Kündigungsschutz vollumfänglich, und der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung aktiv Maßnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung prüfen. Verlassen Sie sich daher nicht allein auf das Fehlen eines solchen Verfahrens als Argument gegen Ihre Kündigung, da Gerichte dies in der Probezeit selten als ausreichend anerkennen.

Prüfen Sie stattdessen umgehend, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorlagen, die über den reinen Verfahrensfehler hinausgehen – etwa eindeutige beleidigende Äußerungen oder die Verweigerung sinnvoller Unterstützung, die nachweislich zur Kündigung führte.


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Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber kein Präventionsverfahren durchführt?

Wenn Ihr Arbeitgeber kein Präventionsverfahren durchführt, während Sie sich noch in der Probezeit befinden, führt dies nach der Rechtsprechung nicht automatisch zur Unwirksamkeit Ihrer Kündigung. Außerhalb der Probezeit hingegen ist das Fehlen ein starkes Indiz für Diskriminierung und kann die Kündigung unwirksam machen.

Der Grund für diesen Unterschied liegt im Gesetz: Innerhalb der Probezeit sehen Gerichte die Pflicht zum Präventionsverfahren oft nicht oder zumindest nicht als Kündigungshindernis an. Diese Phase soll beiden Seiten eine schnelle und unkomplizierte Trennung ermöglichen. Befinden Sie sich jedoch außerhalb dieser sechs Monate, ist das Unterlassen des Präventionsverfahrens ein klarer Pflichtverstoß und spricht stark für eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Behinderung.

Doch Vorsicht: Ein reiner Verfahrensfehler reicht selbst außerhalb der Probezeit selten allein aus, um eine Kündigung zu Fall zu bringen. Richter schauen genau hin: Kann der Arbeitgeber beispielsweise nachweisen, dass er Ihre Schwerbehinderung kannte und Sie dennoch eingestellt hat, oder dass er weitere schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt? Solche Fakten können das Indiz der Diskriminierung entkräften, denn sie sprechen gegen eine böse Absicht. Im Klartext: Das Gesetz schützt Sie, aber nicht blind.

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und schildern Sie detailliert alle Umstände der Kündigung, um Ihre Chancen vor Gericht präzise bewerten zu lassen.


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Wann beginnt mein besonderer Kündigungsschutz als Schwerbehinderter?

Ihr besonderer Kündigungsschutz als Schwerbehinderter beginnt, ebenso wie der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit in Ihrem festen Arbeitsverhältnis, gerechnet ab dem ersten Tag dieses Vertrages.

Juristen nennen diese Frist eine Erprobungsphase für beide Seiten. Der Arbeitgeber möchte sicherstellen, dass Sie fachlich und menschlich ins Team passen. Erst am Tag nach dem vollständigen Ablauf dieser sechs Monate entfaltet der besondere Kündigungsschutz seine volle Wirkung, einschließlich der Zustimmungsbedürftigkeit des Integrationsamtes und der Pflicht zum Präventionsverfahren.

Doch Vorsicht: Haben Sie zuvor als Leiharbeitnehmer im selben Betrieb gearbeitet, zählt diese Zeit für den Kündigungsschutz nicht. Ein Leiharbeitsverhältnis ist ein Vertrag mit dem Verleihunternehmen, nicht mit dem Einsatzbetrieb. Juristisch beginnt die Zählung für Ihre Wartezeit im festen Arbeitsverhältnis daher bei Null. Das Bundesarbeitsgericht hat dies klar bestätigt.

Notieren Sie sich das genaue Startdatum Ihres aktuellen, festen Arbeitsvertrags und zählen Sie sechs Monate und einen Tag hinzu, um den präzisen Stichtag für Ihren umfassenden Schutz zu kennen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Indiz

Ein Indiz ist in der Rechtswissenschaft ein Umstand oder eine Tatsache, die nicht direkt eine Behauptung beweist, aber stark auf deren Richtigkeit schließen lässt und somit als Beweismittel dienen kann. Gerichte nutzen Indizien, um aus bekannten Tatsachen Rückschlüsse auf unbekannte zu ziehen, besonders wenn direkte Beweise fehlen. Das Prozessrecht will damit eine Beweisgrundlage in komplexen Fällen schaffen, auch ohne unmittelbare Belege.

Beispiel: Das Gericht sah im Fehlen des Präventionsverfahrens ein Indiz für eine mögliche Diskriminierung, das aber durch die Einstellung der schwerbehinderten Frau entkräftet wurde.

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Leiharbeitsverhältnis

Ein Leiharbeitsverhältnis ist ein dreiseitiges Arbeitsmodell, bei dem ein Arbeitnehmer bei einem Verleihunternehmen angestellt ist und von diesem vorübergehend an ein Drittunternehmen (Einsatzbetrieb) überlassen wird, um dort Arbeitsleistung zu erbringen. Dieses Modell ermöglicht Unternehmen flexible Personaleinsatzmöglichkeiten, während der Leiharbeitnehmer formal beim Verleiher bleibt. Der rechtliche Zweck ist es, kurzfristigen Personalbedarf zu decken, ohne dass der Einsatzbetrieb zum direkten Arbeitgeber wird.

Beispiel: Das Arbeitsgericht Heilbronn stellte klar, dass die Zeit im Leiharbeitsverhältnis für die Wartezeit des festen Arbeitsvertrags nicht angerechnet wird, da es ein Vertrag mit dem Verleihunternehmen war.

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Präventionsverfahren

Ein Präventionsverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebener Prozess, der schwerbehinderte Arbeitnehmer vor einer Kündigung schützen und den Arbeitsplatz erhalten soll, indem frühzeitig nach Lösungen gesucht wird. Dieses Verfahren verpflichtet Arbeitgeber, bei Problemen im Arbeitsverhältnis gemeinsam mit dem Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung Alternativen zur Kündigung zu finden. Das Gesetz bezweckt damit, präventiv zu handeln und die Integration schwerbehinderter Menschen ins Arbeitsleben zu fördern.

Beispiel: Im vorliegenden Fall lehnte das Arbeitsgericht Heilbronn die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens in der Wartezeit ab, da es den Sinn dieser Erprobungsphase aushöhlen würde.

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Substantiierter Vortrag

Juristen bezeichnen mit einem substantiierten Vortrag die Pflicht einer Partei vor Gericht, ihre Behauptungen oder Vorwürfe mit konkreten Fakten und Details zu unterlegen, damit das Gericht sie prüfen und Beweise erheben kann. Ohne einen solchen detaillierten Vortrag kann ein Gericht die behaupteten Sachverhalte nicht als Grundlage für eine Entscheidung heranziehen. Das Prozessrecht will damit sicherstellen, dass nur überprüfbare und konkrete Tatsachen in einem Verfahren berücksichtigt werden.

Beispiel: Die Mobbing-Vorwürfe der Klägerin konnten das Urteil nicht beeinflussen, da sie keinen substantiierten Vortrag lieferte und somit keine konkreten Details zu den Beleidigungen nannte.

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Wartezeit

Die Wartezeit bezeichnet im Arbeitsrecht eine gesetzlich festgelegte Frist von sechs Monaten zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, nach deren Ablauf der allgemeine Kündigungsschutz greift. Sie dient beiden Vertragsparteien als Erprobungsphase, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne größere Hürden wieder trennen können. Das Gesetz ermöglicht damit eine unbürokratische Entscheidungsfindung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel: Obwohl die Produktionshelferin zuvor als Leihkraft im Betrieb war, begann ihre Wartezeit für das feste Arbeitsverhältnis juristisch am 15. Januar 2024 bei Null.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Wartezeit im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG)

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt erst, wenn ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb länger als sechs Monate besteht.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Produktionshelferin ihren festen Arbeitsvertrag erst vor weniger als sechs Monaten begonnen hatte, war der allgemeine Kündigungsschutz für sie noch nicht aktiviert.

Präventionsverfahren für schwerbehinderte Menschen (§ 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX)

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen zu erhalten.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass die Pflicht zur Durchführung dieses Präventionsverfahrens nicht während der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes besteht, da dies den Sinn der Erprobungsphase untergraben würde.

Anrechnung von Leiharbeitszeiten für den Kündigungsschutz (Rechtsprinzip der getrennten Arbeitsverhältnisse)

Zeiten, die ein Arbeitnehmer als Leihkraft in einem Unternehmen tätig war, werden grundsätzlich nicht auf die Wartezeit für den Kündigungsschutz bei einer anschließenden Festanstellung im selben Unternehmen angerechnet.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Frau zuvor lange als Leiharbeitnehmerin im Betrieb eingesetzt war, zählte diese Zeit juristisch nicht für die sechsmonatige Wartezeit ihres neuen, festen Arbeitsvertrages.

Diskriminierungsverbot bei Kündigung (§ 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG)

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie eine Benachteiligung wegen einer Behinderung darstellt.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Selbst ein Verstoß gegen ein Präventionsverfahren macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung tatsächlich wegen der Schwerbehinderung erfolgte.


Das vorliegende Urteil


ArbG Heilbronn – Az.: 6 Ca 120/24 – Urteil vom 10.01.2025


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