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Kündigung Tankstellenmitarbeiterin: Job weg, Geld weg nach Unterschlagung?

Eine Tankstellenmitarbeiterin sollte für Fehlbeträge von über 12.000 Euro bei Guthabenkarten aufkommen und verlor ihren Job. Trotz ihrer Bestreitungen und Einwände gegen die Kündigungsform muss sie nun einen Großteil des Geldes zahlen.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 378/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Tankstellenmitarbeiterin wurde beschuldigt, Einnahmen aus dem Verkauf von Online-Guthabenkarten nicht korrekt verbucht zu haben. Dadurch entstand ein hoher Fehlbetrag. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr fristlos und forderte Schadensersatz.
  • Die Rechtsfrage: War die fristlose Kündigung der Mitarbeiterin wegen der fehlenden Einnahmen wirksam und musste sie den Schaden ersetzen?
  • Die Antwort: Ja, die Kündigung war wirksam. Das Gericht sah genügend Beweise, dass die Mitarbeiterin für einen Großteil der Fehlbeträge verantwortlich war.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber können auch bei Verdacht auf Fehlverhalten ohne Videoaufnahmen kündigen, wenn andere Nachweise ausreichen. Mitarbeiter müssen für verursachte Schäden haften, wenn die Zuordnung klar ist.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 02.11.2021
  • Aktenzeichen: 8 Sa 378/20
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige Tankstellenmitarbeiterin. Sie klagte gegen ihre fristlose Kündigung und wollte feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.
  • Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber der Tankstellenmitarbeiterin. Er hatte ihr gekündigt und forderte Schadensersatz wegen mutmaßlicher Unterschlagung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Dem Tankstellenbetreiber fielen erhebliche Fehlbeträge beim Verkauf von Online-Guthabenkarten auf. Er kündigte seiner Mitarbeiterin fristlos, weil er sie für die Unterschlagung der Einnahmen verantwortlich machte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War die Kündigung der Tankstellenmitarbeiterin wegen mutmaßlicher Unterschlagung gültig und musste sie dem Arbeitgeber den geforderten Schaden ersetzen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wurden zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht bestätigte die Gültigkeit der Kündigung, da die notwendigen Formalitäten und Fristen eingehalten wurden und die mutmaßliche Unterschlagung ausreichend belegt war; es bestätigte aber auch, dass der Schadensersatz nur für den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Teil gerechtfertigt war.
  • Konsequenzen für die Parteien: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist beendet, sie muss den im ersten Urteil festgelegten Schadensersatz zahlen, und beide Parteien tragen die Kosten ihrer jeweiligen Berufung.

Der Fall vor Gericht


Wie eine Tankstellenmitarbeiterin ihre Anstellung verlor und für Fehlbeträge aufkommen musste

Im Arbeitsrecht kommt es immer wieder zu komplexen Streitigkeiten, insbesondere wenn es um Vorwürfe von Pflichtverletzungen und deren weitreichende Konsequenzen geht. Ein solcher Fall führte eine Tankstellenmitarbeiterin und ihren Arbeitgeber durch zwei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es ging um die Vorwürfe der Unterschlagung von Einnahmen aus dem Verkauf von Online-Guthabenkarten, eine fristlose Kündigung und erhebliche Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.11.2021, Az.: 8 Sa 378/20) hatte zu entscheiden, ob die Kündigung wirksam war und ob die Mitarbeiterin für die entstandenen Fehlbeträge haften musste.

Welche Vorgänge führten zu den Vorwürfen der Unterschlagung von Guthabenkarten?

Die Tankstellenmitarbeiterin war seit Dezember 2018 bei ihrem Arbeitgeber tätig, einer Tankstelle, die auch Online-Guthabenkarten wie PaySafe-, GooglePlay- oder Steam-Karten verkaufte. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 1.520,- Euro. Ihre Hauptaufgabe war die Kassentätigkeit. Der Verkauf solcher Guthabenkarten folgte einem festgelegten Ablauf: Zuerst wurde eine Kennnummer und der Wert der Karte in ein spezielles Terminal eingegeben.

Die entlassene Tankstellenmitarbeiterin prüft am Kassentresen einen Kassenzettel – einen der Belege, die ihr im Prozess um Schadensersatz für die Fehlbeträge bei Guthabenkarten zum Verhängnis wurden.
Fehlende Einnahmen aus Guthabenkarten führten zur Kündigung und Schadensersatzforderung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Terminal erzeugte und druckte dann einen Barcode aus. Dieser Barcode musste anschließend in das Kassenbuchungssystem der Tankstelle gescannt werden, um den Verkauf zu erfassen. Erst nach der Zahlung durch den Kunden wurde der Code ausgehändigt. Die Abrechnung der Guthaben erfolgte über eine externe Firma, die regelmäßig detaillierte Transaktionsberichte an die Tankstelle sendete.

Der Arbeitgeber stellte beim Abgleich dieser Transaktionsberichte – das sind Aufzeichnungen über alle Verkäufe und Vorgänge – für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 fest, dass zahlreiche Code-Ausgaben über das Terminal erfolgt waren, ohne dass der zugehörige Barcode im Kassenbuchungssystem erfasst oder der Betrag eingezahlt wurde. Kurz gesagt: Es wurden Guthabenkarten erstellt, die nicht bezahlt und nicht ordnungsgemäß in der Kasse verbucht wurden. Dadurch entstand ein erheblicher Fehlbetrag. Der Arbeitgeber glich die Zeitpunkte dieser Auffälligkeiten mit den Anwesenheitszeiten seiner Mitarbeiter ab und kam zu dem Schluss, dass die betroffene Mitarbeiterin die Verursacherin der fehlenden Einnahmen sein musste.

Wie reagierte der Arbeitgeber auf die aufgedeckten Fehlbeträge der Online-Guthabenkarten?

Nachdem der Arbeitgeber die Unregelmäßigkeiten festgestellt hatte, lud er die Mitarbeiterin für den 12. Februar 2020 zu einem Personalgespräch ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Mitarbeiterin jedoch arbeitsunfähig erkrankt, das heißt, sie war krankgeschrieben. Ob die Mitarbeiterin in diesem Gespräch ein Fehlverhalten zugab, war zwischen den Parteien später strittig. Nur wenige Tage später, mit Datum vom 25. Februar 2020, sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus, die am 26. Februar 2020 bei der Mitarbeiterin ankam. Eine fristlose Kündigung ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sollte diese nicht wirksam sein, erklärte der Arbeitgeber hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2020, also eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist.

Die Mitarbeiterin wehrte sich gegen die Kündigung und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Mit dieser Klage beantragte sie gerichtlich feststellen zu lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Sie argumentierte, die Kündigung sei aus mehreren Gründen unwirksam: Erstens rügte sie die Schriftform der Kündigung, da die Unterschrift des Geschäftsführers auf dem Kündigungsschreiben nicht original sei und sich von seiner Unterschrift auf ihrem Arbeitsvertrag unterscheide. Die Schriftform (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz: BGB, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB) ist eine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein muss, um gültig zu sein. Dies soll Rechtssicherheit und die Möglichkeit der Beweisführung erleichtern.

Zweitens bestritt die Mitarbeiterin die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Diese Frist ist entscheidend für eine fristlose Kündigung. Sie besagt, dass eine solche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen, die die Kündigung begründen sollen, Kenntnis erlangt hat. Die Mitarbeiterin behauptete, der Arbeitgeber hätte bereits Ende Dezember 2019 von den Fehlbeträgen wissen müssen, da ihm „Journale“ oder Transaktionsberichte vorlagen. Das Personalgespräch am 12. Februar 2020 sei nur ein Vorwand und schikanös gewesen, da sie krankgeschrieben war.

Drittens wies die Mitarbeiterin die Vorwürfe des Kartenmissbrauchs zurück, erklärte sich die Fehlbeträge nicht, bestritt wissentliches oder willentliches Handeln – also, dass sie absichtlich oder vorsätzlich gehandelt hätte. Sie führte an, dass die Kassen unbewacht gewesen seien, technische Fehler des Geräts möglich wären und der Arbeitgeber bei Kameraaufzeichnungen hätte früher reagieren müssen. Sie verlangte einen 100%igen Nachweis ihrer Täterschaft, da es keine Videoaufnahmen gab und die Journalausdrucke nicht abgeglichen worden waren. Sie behauptete sogar, zu den fraglichen Zeiten nicht in den betreffenden Tankstellen gearbeitet zu haben, obwohl sie ihre Stundenzettel selbst geführt hatte.

Welche Entscheidung traf das Arbeitsgericht in der ersten Instanz über die Kündigung und den Schadensersatz?

Der Arbeitgeber, als Beklagter im Prozess, beantragte die Abweisung der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin. Zusätzlich forderte er mit einer Widerklage – einer Gegenklage im selben Verfahren – die Verurteilung der Mitarbeiterin zur Zahlung von 12.447,90 Euro zuzüglich Zinsen als Schadensersatz. Er hielt an seiner Darstellung fest, die Mitarbeiterin sei zu den fraglichen Zeitpunkten im Dienst gewesen und habe die Taten im Personalgespräch sogar eingeräumt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 14.10.2020, Az.: 6 Ca 80/20) wies die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin ab. Das bedeutet, es bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Die Richter sahen sowohl die Schriftform der Kündigung als auch die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung als gegeben an. Die Frist habe erst nach dem Personalgespräch am 12. Februar 2020 begonnen. Das Gericht war überzeugt, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag. Ein wichtiger Grund ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die Transaktionsberichte, Tagesabrechnungen und Stundennachweise zeigten nach Ansicht des Gerichts, dass die Mitarbeiterin in den meisten Fällen als Täterin in Betracht kam, da es eine zeitliche Kongruenz gab – die Fehlbuchungen stimmten mit den Schichten der Mitarbeiterin überein.

Auch der Widerklage des Arbeitgebers gab das Arbeitsgericht statt, allerdings nur teilweise. Die Mitarbeiterin wurde zur Zahlung von 10.552,90 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Die volle Summe wurde nicht zugesprochen, weil in einigen Fällen nicht eindeutig geklärt werden konnte, welche spezifischen Karten nicht bezahlt wurden, insbesondere wenn auch in Schichten anderer Mitarbeiter ähnliche Vorgänge stattfanden. Eine eindeutige Zurechnung – also die genaue Zuordnung der Fehlbeträge zur Mitarbeiterin – war nicht immer möglich.

Welche Argumente brachten die Parteien in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht vor?

Sowohl die Mitarbeiterin als auch der Arbeitgeber waren mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht vollkommen zufrieden. Die Mitarbeiterin legte Berufung ein, um das erstinstanzliche Urteil zu ihren Gunsten abändern zu lassen. Das bedeutet, sie beantragte bei der nächsthöheren Instanz, dem Landesarbeitsgericht, den Fall erneut zu prüfen. Sie bekräftigte ihre Argumente zur fehlenden Schriftform der Kündigung und zur Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist.

Sie wiederholte, das Personalgespräch sei „vorgetäuscht“ und in „schikanöser Absicht“ erfolgt, da sie arbeitsunfähig gewesen sei und der Arbeitgeber bereits früher Kenntnis von den Schäden gehabt haben müsse. Sie bestritt weiterhin, wissentlich oder willentlich Falschbuchungen vorgenommen zu haben, und forderte erneut einen „100%igen Nachweis“ ihrer Täterschaft, da keine Videoaufnahmen vorlägen und Journalausdrucke nicht abgeglichen worden seien.

Der Arbeitgeber legte eine sogenannte Anschlussberufung ein. Dies ist eine spezielle Form der Berufung, die die Gegenseite einlegt, wenn die Hauptpartei bereits Berufung eingelegt hat. Er beantragte, die Berufung der Mitarbeiterin zurückzuweisen und die Mitarbeiterin im Rahmen seiner Anschlussberufung zur Zahlung des vollen ursprünglich geforderten Schadensersatzbetrags von 12.447,90 Euro zu verurteilen. Der Arbeitgeber verteidigte die Wirksamkeit der Kündigung und betonte die Notwendigkeit des Personalgesprächs zur Aufklärung des Sachverhalts, zumal die Mitarbeiterin die Vorwürfe dort eingeräumt habe. Er stellte klar, dass er die entscheidenden Transaktionsberichte, die die Grundlage der Anschuldigungen bildeten, erst Anfang Februar 2020 erhalten habe.

Wie prüfte das Landesarbeitsgericht die Form der Kündigung und die Kündigungsfrist?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nun in zweiter Instanz die Aufgabe, die Argumente beider Parteien sorgfältig abzuwägen und das erstinstanzliche Urteil auf Fehler zu überprüfen.

Zunächst befasste sich das Gericht mit der Schriftform der Kündigung. Die Mitarbeiterin hatte argumentiert, die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben sei nicht die Originalunterschrift des Geschäftsführers und unterscheide sich von seiner Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Eine Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen und die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden tragen (§ 126 Abs. 1 BGB).

Dies bedeutet, dass der Schriftzug des Unterschreibenden ausreichend individuelle und charakteristische Merkmale aufweisen muss, die eine Nachahmung erschweren. Eine perfekte Übereinstimmung oder gar die Lesbarkeit des Namenszuges sind dabei nicht zwingend erforderlich. Das LAG stellte fest, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben einen identifizierbaren Namenszug enthielt, der dem Geschäftsführer zugeordnet werden konnte. Die Ähnlichkeit der Namenszüge, insbesondere eine dreigeteilte Struktur mit charakteristischen Merkmalen, war trotz kleiner Unterschiede ausreichend.

Als Nächstes prüfte das Gericht die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Arbeitgeber verlässliche und ausreichend vollständige Kenntnis von den Tatsachen hat, die eine Kündigung rechtfertigen könnten. Er darf und sollte aber zunächst Ermittlungen anstellen und den betroffenen Arbeitnehmer anhören, um den Sachverhalt aufzuklären und dem Arbeitnehmer eine Stellungnahme zu ermöglichen. Solange diese Ermittlungen mit gebotener Eile durchgeführt werden, beginnt die Frist nicht zu laufen. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers schadet der Einhaltung der Frist nicht.

Das Gericht konnte keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Arbeitgeber bereits deutlich vor Anfang Februar 2020, dem Zeitpunkt des Erhalts der Transaktionsberichte, von den Fehlbeträgen wusste. Die Behauptung der Mitarbeiterin bezüglich früherer Kenntnis durch „Journale“ wurde von ihr nicht genauer erklärt. Das Personalgespräch vom 12. Februar 2020 wurde als zulässige und notwendige Ermittlungsmaßnahme angesehen, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Sachverhalt zu klären. Die Kündigung, die innerhalb von zwei Wochen nach diesem Gespräch erfolgte, war somit fristgerecht.

War die Kontaktaufnahme während der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin zulässig?

Ein weiterer wichtiger Streitpunkt war die Tatsache, dass das Personalgespräch stattfand, während die Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt war. Die Mitarbeiterin sah dies als „schikanös“ an. Das Landesarbeitsgericht bestätigte jedoch, dass diese Kontaktaufnahme der Fristeinhaltung nicht entgegenstand. Zwar ist eine Kontaktaufnahme mit einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer aus Gründen der Rücksichtnahme auf den Genesungsprozess begrenzt zulässig.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besagt jedoch, dass der Arbeitgeber, wenn er die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wahren will, nicht beliebig lange zuwarten darf, um den Sachverhalt aufzuklären. Er ist nach einer angemessenen Frist gehalten, Kontakt aufzunehmen, um die Fähigkeit des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung zu klären. Das Gericht stellte fest, dass die Frist für die Kündigung durch die Einladung zum Gespräch nicht verkürzt wurde, sondern im Gegenteil ein Fristablauf ohne vorherige Anhörung vermieden wurde.

Lag ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor und wie wurde der Schaden bewiesen?

Das Gericht prüfte weiter, ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag. Hierbei muss der Arbeitgeber die Tat, die den Kündigungsgrund bilden soll, beweisen können. Die Mitarbeiterin hatte in der Berufung keine neuen Argumente oder detaillierten Erklärungen zu den Kündigungsvorwürfen vorgebracht, sondern sich pauschal gegen die Anschuldigungen gewehrt. Sie war den ausführlichen Darlegungen des Arbeitsgerichts zum Geschehensverlauf nicht im Detail entgegengetreten.

Insbesondere hatte sie die zeitliche Übereinstimmung der beanstandeten Buchungen mit ihren eigenen Arbeitseinsätzen und die Richtigkeit ihrer selbst ausgefüllten Stundennachweise nicht substantiiert bestritten. Das Landesarbeitsgericht schloss sich daher den Feststellungen des Arbeitsgerichts zur zeitlichen Übereinstimmung der Fehlbuchungen mit der Anwesenheit der Mitarbeiterin an. Der Nachweis der Täterschaft erfolgte durch die vorgelegten Transaktionsberichte, Tagesabrechnungen und Stundennachweise, die eine klare Verbindung zwischen den Fehlbuchungen und den Schichten der Mitarbeiterin zeigten. Das Gericht betonte, dass Videoaufnahmen kein zwingend erforderliches Beweismittel sind und auch andere Beweise ausreichen können.

Wurde der volle Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bestätigt?

Zuletzt befasste sich das Gericht mit der Widerklage des Arbeitgebers auf Schadensersatz. Der Arbeitgeber hatte in seiner Anschlussberufung beantragt, dass die Mitarbeiterin den vollen ursprünglich geforderten Betrag von 12.447,90 Euro zahlen müsse. Die Mitarbeiterin hatte gefordert, die Widerklage vollständig abzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht wies die Anschlussberufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts, das nur einen Teil des Schadensersatzes zugesprochen hatte. Das Arbeitsgericht hatte sorgfältig begründet, warum einzelne Beträge der Mitarbeiterin nicht eindeutig zugerechnet werden konnten.

Dies war insbesondere der Fall, wenn Fehlbuchungen auch in Schichten anderer Mitarbeiter erfolgten oder wenn unklar war, welche spezifische Guthabenkarte den Fehlbetrag verursacht hatte. Der Arbeitgeber konnte diesen detaillierten Ausführungen des Arbeitsgerichts keine neuen, konkreten Tatsachen entgegenstellen, die eine Zurechnung der gesamten Summe gerechtfertigt hätten. Auch das vom Arbeitgeber behauptete Geständnis der Mitarbeiterin im Personalgespräch wurde vom Gericht nicht als ausreichender Nachweis für die Zurechenbarkeit sämtlicher einzelner Handlungen angesehen.

Was entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in diesem Fall?

Zusammenfassend bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 02. November 2021 (Az.: 8 Sa 378/20) die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Kaiserslautern. Es wies sowohl die Berufung der Mitarbeiterin als auch die Anschlussberufung des Arbeitgebers als unbegründet zurück. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Tankstellenmitarbeiterin war damit wirksam. Gleichzeitig wurde die Mitarbeiterin dazu verurteilt, dem Arbeitgeber einen Großteil der durch die fehlverbuchten Online-Guthabenkarten entstandenen Schäden zu ersetzen, allerdings nicht den vollen, ursprünglich vom Arbeitgeber geforderten Betrag. Eine weitere Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Die Urteilslogik

Ein Arbeitsverhältnis kann bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen fristlos enden, doch die Beweisführung folgt klaren rechtlichen Regeln.

  • Zur Gültigkeit von Unterschriften: Eine Kündigung benötigt einen erkennbaren Schriftzug des Unterzeichners, der seine Identität ausreichend erkennen lässt; absolute Lesbarkeit oder perfekte Übereinstimmung früherer Signaturen sind dafür nicht nötig.
  • Fristbeginn und Ermittlungspflicht: Die kurze Frist für eine fristlose Kündigung startet erst, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt durch zügige interne Ermittlungen und eine Anhörung des Arbeitnehmers vollständig aufklärt, selbst bei dessen Arbeitsunfähigkeit.
  • Beweis der Pflichtverletzung und Schaden: Ein Arbeitgeber belegt die Pflichtverletzung durch die schlüssige Kombination von Indizien wie Arbeitszeiten und Buchungsdaten; für die Zuerkennung eines Schadensersatzes muss er jedoch jeden einzelnen verursachten Fehlbetrag präzise der verantwortlichen Person zuordnen.

Der Fall unterstreicht, wie wichtig detaillierte Aufklärung des Sachverhalts und präzise Beweisführung für die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Schritte sind.


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Das Urteil in der Praxis

Mit diesem Urteil fällt ein verbreiteter Irrglaube zum Beweis im Arbeitsrecht, der viele Arbeitgeber unnötig zögern lässt. Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt unmissverständlich: Nicht jedes Vergehen muss mit Video dokumentiert sein; eine solide Kette von Indizien wie Stundennachweise und Transaktionsberichte reicht aus, um eine fristlose Kündigung zu tragen. Zudem wird klargestellt, dass die Anhörung eines kranken Mitarbeiters zur Fristwahrung nicht per se schikanös ist. Arbeitgeber erhalten hier eine wichtige Bestätigung ihrer Pflicht zur zügigen und doch sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung, um ihre Rechte wirksam durchzusetzen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert mit meinem Job bei Verdacht auf Unterschlagung?

Ein Verdacht auf Unterschlagung am Arbeitsplatz kann das Arbeitsverhältnis sofort massiv gefährden. Arbeitgeber reagieren darauf oft drastisch: von einer Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung ist alles denkbar, begleitet von möglichen Schadensersatzforderungen. Entscheidend sind die Schwere des Vorwurfs, die Beweislage und die korrekte Einhaltung der arbeitsrechtlichen Fristen.

Der Arbeitgeber muss einen „wichtigen Grund“ für eine sofortige Entlassung haben. Juristen nennen das einen Sachverhalt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Im Fall der Tankstellenmitarbeiterin waren es fehlende Einnahmen aus Guthabenkarten, die ihr per Zeitanwesenheit klar zugeordnet werden konnten.

Stellen Sie sich vor: Eine Tankstellenmitarbeiterin musste über 10.000 Euro Schadensersatz zahlen, weil Transaktionsberichte und ihre Stundennachweise eine klare Verbindung zu entwendeten Guthabenkarten zeigten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die fristlose Kündigung, obwohl sie formale Mängel und die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB monierte. Gerichte prüfen genau, ob diese Frist eingehalten wurde – sie beginnt, sobald der Arbeitgeber umfassend von den Vorwürfen weiß und die Ermittlungen abgeschlossen sind. Selbst ein Personalgespräch während einer Krankmeldung ist in solchen Fällen erlaubt, um die fristlose Kündigung zu ermöglichen.

Dokumentieren Sie stets Ihre Arbeitszeiten und jede Unregelmäßigkeit – ein Verdacht auf Unterschlagung vernichtet Vertrauen.


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Kann mein Arbeitgeber mich noch fristlos kündigen, wenn er es länger weiß?

Eine fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt möglich, an dem der Arbeitgeber verlässliche und umfassende Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen erhält. Doch Vorsicht: Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB startet nicht bei vagen Gerüchten, sondern erst, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt ausreichend ermittelt und sichere Informationen gesammelt hat.

Dieses enge Zeitfenster soll Rechtssicherheit schaffen, schützt aber auch den Arbeitgeber. Er darf den Vorfall nicht einfach aussitzen; stattdessen muss er zügig handeln. Dennoch zwingt ihn das Gesetz nicht zur Kündigung auf bloßen Verdacht. Der Arbeitgeber hat das Recht, dem Sachverhalt genau nachzugehen und den betroffenen Mitarbeiter anzuhören. Solche Ermittlungen, wenn sie mit gebotener Eile durchgeführt werden, verschieben den Beginn der Frist.

Gerichte sehen das pragmatisch. Eine Tankstellenmitarbeiterin wurde wegen Unterschlagung von Guthabenkarten fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber erhielt die entscheidenden Berichte erst im Februar, lud die Mitarbeiterin dann zu einem Personalgespräch ein. Auch während ihrer Krankheit war dieser Kontakt legitim, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Kündigung, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Gespräch ausgesprochen wurde, war fristgerecht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte: Die Frist begann erst nach den notwendigen Ermittlungen und der Anhörung.

Ist Ihnen eine fristlose Kündigung ins Haus geflattert, prüfen Sie die Einhaltung dieser Frist umgehend mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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Muss ich für Fehlbeträge am Arbeitsplatz persönlich haften?

Ja, für Fehlbeträge am Arbeitsplatz kann die Haftung Sie persönlich treffen – vor allem, wenn Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Arbeitnehmer, die mutwillig Kassendifferenzen oder fehlende Einnahmen verursachen, müssen mit empfindlichen Schadensersatzforderungen durch den Arbeitgeber rechnen. Gerichte sehen hier eine klare Pflichtverletzung, die weit über kleine Rechenfehler hinausgeht.

Warum das so ist? Juristen nennen das einen wichtigen Grund zur Kündigung und auch für Schadensersatzansprüche. Wer Einnahmen bewusst unterschlägt oder manipulativ handelt, verletzt seine Arbeitspflichten extrem. Solche Handlungen zerstören das Vertrauen komplett. Das wird teuer.

Stellen Sie sich vor, eine Tankstellenmitarbeiterin stellt Guthabenkarten aus, ohne dass der Kunde zahlt oder die Buchung erfolgt. Dies war der Kern eines Falles vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Trotz fehlender Videoaufnahmen belegten detaillierte Transaktionsberichte und ihre eigenen Stundennachweise eine eindeutige zeitliche Übereinstimmung mit den Fehlbuchungen. Die Richter verurteilten sie zur Zahlung von über 10.500 Euro Schadensersatz, zusätzlich zur fristlosen Kündigung. Ihre persönliche Haftung für die Veruntreuung der Einnahmen war damit juristisch besiegelt.

Wer an Kassensystemen arbeitet, muss Verantwortung zeigen; Manipulationen können teuer enden.


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Wie darf mein Arbeitgeber bei einem Unterschlagungsverdacht ermitteln?

Arbeitgeber dürfen bei einem Unterschlagungsverdacht interne Ermittlungen durchführen, um Sachverhalte aufzuklären und eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Zentral ist dabei die Überprüfung von Buchhaltungsunterlagen, Transaktionsberichten und anderen relevanten Daten, oft kombiniert mit einem Personalgespräch. Diese Arbeitgeber-Ermittlungen müssen jedoch stets verhältnismäßig und im Einklang mit den Rechten der Mitarbeiter erfolgen.

Der Arbeitgeber hat ein legitimes Interesse daran, potenzielle Pflichtverletzungen aufzudecken. Eine Tankstelle beispielsweise, die Fehlbeträge bei Guthabenkarten bemerkte, glich interne Transaktionsdaten mit den Schichtplänen ihrer Mitarbeiter ab. Solche systematischen Abgleiche sind erlaubt. Im Anschluss folgt oft ein Personalgespräch, wo der Mitarbeiter zum Verdacht Stellung nehmen kann. Eine solche Anhörung ist sogar dringend anzuraten, selbst wenn der Mitarbeiter krankgeschrieben ist – die Dringlichkeit gebietet hier Ausnahmen, um die Beweismittel zu sichern und die Zwei-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung zu wahren.

Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Verdeckte Überwachung ohne konkreten Verdacht ist ein Minenfeld. Die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers setzen klare Grenzen. Kameras oder E-Mail-Überwachung sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und müssen immer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen. Stellt der Arbeitgeber bei seinen Ermittlungen fest, dass ein Straftatbestand vorliegt, wie etwa eine tatsächliche Unterschlagung, ist der Gang zur Polizei nicht nur erlaubt, sondern oft geboten.

Eine bestätigte Unterschlagung führt in der Regel zur fristlosen Kündigung und kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.


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Darf mein Arbeitgeber mich bei Krankheit zu einem Gespräch laden?

Ja, Ihr Arbeitgeber darf Sie auch während einer Krankheit zu einem Gespräch bitten. Allerdings nur unter klaren Voraussetzungen. Er darf dabei weder Ihre Arbeitsunfähigkeit hinterfragen noch Sie zur Rückkehr an den Arbeitsplatz drängen. Zulässig sind Rückfragen zum Befinden oder die Klärung dringender betrieblicher Abläufe, die nicht Ihre Arbeitsleistung betreffen und die Fristen wahren müssen, beispielsweise bei Verdacht auf ein schweres Fehlverhalten.

Juristen nennen das Rücksichtnahmegebot. Ein Arbeitgeber darf den Genesungsprozess nicht stören. Droht aber eine außerordentliche Kündigung, tickt die Uhr. Das Bundesarbeitsgericht macht hier klare Vorgaben: Arbeitgeber müssen handeln, wenn sie wichtige Fristen für die Kündigung wahren wollen. Dann dürfen sie auch während einer Arbeitsunfähigkeit Kontakt aufnehmen, um den Sachverhalt aufzuklären und eine Stellungnahme zu ermöglichen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Linie. Im Fall einer Tankstellenmitarbeiterin, die im Krankheitsfall zu einem Personalgespräch geladen wurde, sah das Gericht die Kontaktaufnahme als zulässig an. Der Grund: Der Arbeitgeber musste Sachverhalte aufklären, die eine fristlose Kündigung begründen könnten. Er durfte die notwendigen Ermittlungen nicht ewig aufschieben, nur weil die Mitarbeiterin krank war.

Diese Gespräche dienen der Sachverhaltsaufklärung, nicht der Kontrolle Ihrer Erkrankung. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich zu seiner Genesung zu äußern oder Details der Krankheit preiszugeben. Es geht um die Wahrung von Fristen oder die Klärung betrieblicher Notwendigkeiten.

Arbeitnehmer sollten solche Anfragen genau prüfen; Grenzen sind hier aber klar gesetzt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anschlussberufung

Eine Anschlussberufung ist ein cleveres taktisches Manöver im Prozessrecht: Wenn die Gegenseite bereits Berufung gegen ein Urteil eingelegt hat, kann man selbst innerhalb einer kurzen Frist ebenfalls Berufung einlegen, auch wenn die eigene Frist dafür schon abgelaufen wäre. Dieses Rechtsmittel sichert, dass der Prozess auch aus Sicht der ursprünglich zufriedenen Partei nochmals geprüft werden kann, falls die Gegenseite ihr eigenes Rechtsmittel zurückzieht.

Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Arbeitgeber eine Anschlussberufung ein, um doch noch den vollen Schadensersatz von der Tankstellenmitarbeiterin einzuklagen, nachdem diese bereits Berufung gegen ihre Kündigung eingelegt hatte.

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Schriftform

Die Schriftform ist eine gesetzliche Vorgabe, die besagt, dass bestimmte Rechtsgeschäfte, wie eine Kündigung, zwingend in schriftlicher Form erfolgen und vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben sein müssen, um überhaupt gültig zu sein. Das Gesetz verlangt dies, um Rechtssicherheit zu schaffen und spätere Beweisführung zu erleichtern, indem Manipulationen am Dokument erschwert werden.

Beispiel: Die Tankstellenmitarbeiterin versuchte ihre Kündigung als unwirksam darzustellen, da sie die Schriftform aufgrund einer angeblich fehlenden Originalunterschrift des Geschäftsführers rügte.

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Unterschlagung

Juristen nennen es Unterschlagung, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache, die er rechtmäßig besitzt oder erlangt hat, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Das Gesetz will damit verhindern, dass Personen Güter, die ihnen anvertraut wurden, für eigene Zwecke missbrauchen und dem Eigentümer entziehen.

Beispiel: Der Arbeitgeber warf der Tankstellenmitarbeiterin vor, die Einnahmen aus dem Verkauf von Online-Guthabenkarten durch bewusste Falschbuchungen unterschlagen zu haben, wodurch ein erheblicher finanzieller Fehlbetrag entstand.

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Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund bezeichnet im Arbeitsrecht eine schwerwiegende Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar macht. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, auf gravierendes Fehlverhalten sofort zu reagieren und das Vertrauensverhältnis bei tiefgreifenden Störungen umgehend zu beenden.

Beispiel: Im Fall der Tankstellenmitarbeiterin sahen die Gerichte einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung gegeben, weil ihr durch die Transaktionsberichte die Unterschlagung von Guthabenkarten-Einnahmen klar nachgewiesen werden konnte.

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Widerklage

Eine Widerklage ermöglicht es dem Beklagten in einem Gerichtsverfahren, selbst eine Gegenforderung gegen den Kläger im selben Prozess geltend zu machen, anstatt dafür einen separaten Rechtsstreit beginnen zu müssen. Dieser Mechanismus vereinfacht und beschleunigt die Streitbeilegung, da alle zusammenhängenden Ansprüche in einem einzigen Verfahren verhandelt werden können.

Beispiel: Der Arbeitgeber reichte eine Widerklage gegen die Tankstellenmitarbeiterin ein, um die entstandenen Fehlbeträge als Schadensersatz direkt im Kündigungsschutzprozess einzufordern.

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Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

Die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden darf, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die diese Kündigung begründen sollen. Dieses enge Zeitfenster soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber zügig handelt und nicht beliebig lange mit einer Kündigung zuwartet, während es ihm aber auch Zeit für notwendige Ermittlungen und Anhörungen zugesteht.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung der Tankstellenmitarbeiterin erst nach dem Personalgespräch begann, da erst dann der Arbeitgeber alle relevanten Informationen gesammelt hatte.

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Zurechnung

Unter Zurechnung versteht man im juristischen Kontext die Zuordnung einer Handlung oder eines Schadens zu einer bestimmten Person, die dafür dann rechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Das Gesetz verlangt dies, um Klarheit über die Verantwortlichkeit herzustellen und sicherzustellen, dass nur die Person für einen Schaden aufkommen muss, die ihn auch tatsächlich verursacht hat.

Beispiel: Dem Arbeitsgericht fiel es schwer, die gesamten Fehlbeträge der Tankstellenmitarbeiterin vollumfänglich zuzurechnen, da nicht alle fehlenden Guthabenkarten eindeutig ihren Schichten zugeordnet werden konnten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wichtiger Grund für fristlose Kündigung (§ 626 BGB)
    Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Tankstellenmitarbeiterin wurde fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber ihr vorwarf, Einnahmen unterschlagen zu haben, was das Gericht als ausreichend schwerwiegenden Vertrauensbruch für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ansah.
  • Zwei-Wochen-Frist für fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB)
    Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von den relevanten Gründen erfahren hat.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mitarbeiterin argumentierte, die Kündigung sei verspätet erfolgt, doch das Gericht stellte fest, dass die Frist erst mit dem Erhalt der detaillierten Transaktionsberichte und dem Personalgespräch begann, wodurch die Kündigung fristgerecht war.
  • Schriftform von Kündigungen (§ 623 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB)
    Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein, um gültig zu sein.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mitarbeiterin bestritt die Gültigkeit der Kündigung wegen angeblich fehlender Originalunterschrift, doch das Gericht befand die vorhandene Unterschrift des Geschäftsführers als ausreichend für die gesetzliche Schriftform.
  • Arbeitnehmerhaftung und Beweislast bei Pflichtverletzungen (Allgemeines Rechtsprinzip)
    Arbeitnehmer haften für Schäden, die sie dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig durch eine Pflichtverletchung zufügen; der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung und den verursachten Schaden beweisen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber forderte Schadensersatz für die fehlenden Einnahmen, musste aber die Täterschaft der Mitarbeiterin und die genaue Zurechnung der Fehlbeträge beweisen, was ihm nur teilweise gelang.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 378/20 – Urteil vom 02.11.2021


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