Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Arbeitsgericht Köln stärkt Rechte von Arbeitnehmern in Elternzeit: Kündigung unwirksam und Entgeltansprüche bestätigt
- Der Fall im Detail: Kündigung während der Elternzeit und strittige Entgeltzahlungen
- Arbeitsgericht Siegburg wies Klage zunächst ab – Landesarbeitsgericht Köln korrigiert Urteil
- Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Februar 2021: Arbeitsverhältnis besteht fort
- Entgeltansprüche für März bis August 2021: Rückständiges Gehalt zugesprochen
- Entgeltanspruch für September 2021 teilweise bestätigt: Berücksichtigung von Elterngeld
- Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits
- Bescheinigung über Elternzeit: Arbeitgeber zur Ausstellung verpflichtet
- Teilweise Klageabweisung: Höherer Entgeltanspruch für September und allgemeiner Feststellungsantrag abgewiesen
- Kosten des Rechtsstreits: Arbeitgeber trägt die Prozesskosten
- Revision nicht zugelassen: Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln voraussichtlich rechtskräftig
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung des Kündigungsschutzes in Elternzeit
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Unter welchen Umständen ist eine Kündigung während der Elternzeit überhaupt zulässig?
- Welche Arten von Entgeltansprüchen können während der Elternzeit bestehen bleiben oder neu entstehen?
- Was bedeutet „Weiterbeschäftigungsanspruch“ konkret und wie wird dieser durchgesetzt?
- Welche Rolle spielt das Mutterschutzgesetz im Zusammenhang mit Kündigung und Elternzeit?
- Welche Fristen sind bei einer Kündigung während der Elternzeit zu beachten und was passiert, wenn diese nicht eingehalten werden?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 13.04.2023
- Aktenzeichen: 6 Sa 153/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Arbeitnehmer: Kläger, der geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung fortbesteht, und der Entgeltzahlungen sowie die Ausstellung einer Elternzeitbescheinigung fordert.
- Arbeitgeber: Partei, die am 27.02.2021 die Kündigung ausgesprochen hat und nun zur Zahlung der ausstehenden Entgelte sowie zur Ausstellung der Bescheinigung verurteilt wurde.
- Sachverhalt: Das Arbeitsverhältnis wurde trotz der ausgesprochenen Kündigung am 27.02.2021 nicht beendet. Der Arbeitnehmer machte daraufhin für die Monate März bis August 2021 (einschließlich Zinsansprüchen) Entgeltforderungen geltend und verlangte zudem eine Bescheinigung über die Elternzeit vom 09.09.2021 bis 04.11.2021 unter Berücksichtigung eines Bruttomonatsentgelts von 2.700,00 EUR.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Kündigung wirksam zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt oder ob dieses fortbesteht, wodurch der Arbeitnehmer Anspruch auf fortlaufende Zahlungen und die Ausstellung einer Elternzeitbescheinigung hat.
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung fortbesteht. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, Entgeltzahlungen für die Monate März bis Juni 2021 (jeweils 300,00 EUR brutto plus Zinsen) sowie für Juli und August 2021 (jeweils 2.700,00 EUR brutto abzüglich des an die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs) zu leisten und eine Bescheinigung über die Elternzeit auszustellen.
- Folgen: Das Urteil verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung der festgesetzten Entgelte einschließlich Zinsen und zur Ausstellung der Elternzeitbescheinigung. Gleichzeitig wird das Arbeitsverhältnis als fortbestehend betrachtet, was den weiteren arbeitsrechtlichen Schutz des Arbeitnehmers sichert.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht Köln stärkt Rechte von Arbeitnehmern in Elternzeit: Kündigung unwirksam und Entgeltansprüche bestätigt

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 Sa 153/22) die Rechte von Arbeitnehmern während der Elternzeit gestärkt. Das Gericht entschied zugunsten eines Klägers, dessen Kündigung während der Elternzeit für unwirksam erklärt wurde. Zudem sprach das Gericht dem Kläger rückständiges Entgelt und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu. Das Urteil befasst sich mit komplexen Fragen des Kündigungsschutzes in der Elternzeit und den damit verbundenen Entgeltansprüchen.
Der Fall im Detail: Kündigung während der Elternzeit und strittige Entgeltzahlungen
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Kündigung eines Auslieferungsfahrers, der seit Dezember 2020 bei einem Unternehmen für medizinische Gase beschäftigt war. Der Arbeitnehmer befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Es entbrannte ein Streit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung sowie ausstehende Gehaltszahlungen für mehrere Monate. Der Arbeitgeber argumentierte unter anderem mit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, während der Kläger seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag und dem Mutterschutzgesetz geltend machte.
Arbeitsgericht Siegburg wies Klage zunächst ab – Landesarbeitsgericht Köln korrigiert Urteil
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Siegburg die Klage des Arbeitnehmers noch abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Das Landesarbeitsgericht überprüfte den Fall umfassend und kam zu einer abweichenden Entscheidung. Das Gericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg teilweise ab und gab der Berufung des Klägers in wesentlichen Punkten statt.
Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Februar 2021: Arbeitsverhältnis besteht fort
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte in seinem Urteil klar, dass die Kündigung des Arbeitgebers vom 27. Februar 2021 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Unternehmen fortbesteht. Diese Feststellung ist ein zentraler Punkt des Urteils und stärkt den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in Elternzeit erheblich.
Entgeltansprüche für März bis August 2021: Rückständiges Gehalt zugesprochen
Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sprach das Landesarbeitsgericht dem Kläger umfangreiche Entgeltansprüche zu. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von rückständigem Gehalt für die Monate März bis August 2021. Für die Monate März bis Juni 2021 wurde ein Betrag von jeweils 1.200,00 EUR brutto monatlich zugesprochen. Für Juli und August 2021 erhöhte sich der Betrag auf jeweils 2.700,00 EUR brutto, wobei hier bereits Leistungen der Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt wurden.
Entgeltanspruch für September 2021 teilweise bestätigt: Berücksichtigung von Elterngeld
Auch für den Monat September 2021 erkannte das Landesarbeitsgericht einen Entgeltanspruch des Klägers an, allerdings nur anteilig für die Zeit vom 1. bis zum 6. September 2021. Dieser Anspruch beläuft sich auf 540,00 EUR brutto, wobei hier bereits Leistungen des Elterngeldes angerechnet wurden. Das Gericht berücksichtigte somit, dass der Kläger in dieser Zeit Elterngeld bezogen hat, und passte den Entgeltanspruch entsprechend an.
Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils ist der Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Diese Entscheidung sichert dem Kläger nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch seine bisherigen Arbeitsbedingungen und sein Gehalt während der Dauer des Rechtsstreits.
Bescheinigung über Elternzeit: Arbeitgeber zur Ausstellung verpflichtet
Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber zudem, dem Kläger eine Bescheinigung über die Elternzeit vom 9. September 2021 bis zum 4. November 2021 auszustellen. In dieser Bescheinigung muss ein Bruttomonatsentgelt von 2.700,00 EUR berücksichtigt werden. Diese Bescheinigung ist wichtig für den Kläger, um seine Ansprüche auf Elterngeld und andere Sozialleistungen geltend machen zu können.
Teilweise Klageabweisung: Höherer Entgeltanspruch für September und allgemeiner Feststellungsantrag abgewiesen
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Klägers jedoch in einigen Punkten ab. So wurde der Antrag auf Zahlung eines höheren Entgelts für September 2021 als die zugesprochenen 540,00 EUR brutto abgewiesen. Ebenso wurde ein allgemeiner Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Diese Abweisungen schmälern jedoch nicht die wesentlichen Erfolge des Klägers in diesem Rechtsstreit.
Kosten des Rechtsstreits: Arbeitgeber trägt die Prozesskosten
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat. Diese Kostenentscheidung ist üblich, wenn die Berufung – wie in diesem Fall – überwiegend Erfolg hat. Sie bedeutet, dass der Arbeitgeber sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten des Klägers übernehmen muss.
Revision nicht zugelassen: Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln voraussichtlich rechtskräftig
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass das Urteil voraussichtlich rechtskräftig wird, sofern der Arbeitgeber keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegt. Für den Kläger bedeutet dies eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Urteil Bestand hat und seine Ansprüche endgültig gesichert sind.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung des Kündigungsschutzes in Elternzeit
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden oder diese planen. Es unterstreicht den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit und macht deutlich, dass Kündigungen in dieser Zeit nur in absoluten Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen rechtmäßig sind. Das Urteil stärkt die Position von Eltern gegenüber Arbeitgebern und trägt dazu bei, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Betroffene sollten sich im Falle einer Kündigung während der Elternzeit unbedingt rechtlich beraten lassen und ihre Rechte konsequent einfordern. Das Urteil zeigt, dass es sich lohnen kann, für seine Rechte zu kämpfen und den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer auch ohne Kündigungsschutz (bei weniger als 10 Beschäftigten) erfolgreich gegen unberechtigte Kündigungen vorgehen können, besonders wenn der Arbeitgeber wie hier vertraglich vereinbarte Entgelterhöhungen eigenmächtig zurückhält. Die Entscheidung unterstreicht, dass arbeitsvertragliche Vereinbarungen bindend sind und nicht einseitig geändert werden können – selbst wenn sich Umstände ändern (wie die nicht bestandene Führerscheinprüfung des Klägers). Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie ihre vertraglich zugesicherten Ansprüche auch dann durchsetzen können, wenn der Arbeitgeber nachträglich vom Vertrag abweichen möchte.
Benötigen Sie Hilfe?
Ihre Rechte in der Elternzeit im Blick
In Situationen, in denen Unklarheiten hinsichtlich Kündigungsschutz und Entgeltansprüchen während der Elternzeit auftreten, stellen sich oft komplexe Fragen zur rechtlichen Bewertung. Gerade wenn es darum geht, Ansprüche im Arbeitsverhältnis zu sichern und sich vor unerwarteten Nachteilen zu schützen, können die rechtlichen Rahmenbedingungen schnell verwirrend wirken.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihren individuellen Sachverhalt gründlich zu analysieren und die relevanten rechtlichen Möglichkeiten zu erkennen. Unsere Beratung zielt darauf ab, Ihnen Klarheit zu verschaffen, damit Sie informiert und selbstbewusst Ihre Position vertreten können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Umständen ist eine Kündigung während der Elternzeit überhaupt zulässig?
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit ist besonders stark ausgeprägt und soll Eltern die Möglichkeit geben, sich ohne Sorge um den Arbeitsplatz um ihr Kind zu kümmern.
Zulässige Kündigungsgründe
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese Zustimmung wird nur in besonderen Fällen erteilt, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Solche Fälle können sein:
- Stilllegung des gesamten Betriebs oder einer Betriebsabteilung, in der Sie beschäftigt sind. Wenn Sie in einem anderen Betriebsteil weiterbeschäftigt werden können, ist eine Kündigung jedoch nicht zulässig.
- Verlegung des gesamten Betriebs oder der Betriebsabteilung an einen anderen Ort, wenn Sie ein Angebot ablehnen, am neuen Standort weiterzuarbeiten.
- Existenzgefährdung des Unternehmens, wenn Ihre Weiterbeschäftigung zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung führen würde.
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen Ihrerseits, wie etwa Diebstahl, Betrug oder beharrliche Arbeitsverweigerung.
Verfahren bei einer Kündigung
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie während der Elternzeit kündigen möchte, muss er folgendermaßen vorgehen:
- Er muss einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde (meist das Gewerbeaufsichtsamt) stellen.
- Die Behörde prüft den Fall und hört beide Seiten an.
- Nur wenn die Behörde die Kündigung für zulässig erklärt, darf Ihr Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
- Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zustimmungsbescheids erfolgen.
Wichtige Hinweise
Beachten Sie: Selbst wenn die Behörde der Kündigung zustimmt, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann unabhängig, ob die Kündigung rechtmäßig ist.
Der besondere Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Elternzeit beantragt haben, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Er endet mit Ablauf der Elternzeit.
Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, genießen Sie trotzdem den vollen Kündigungsschutz. Dieser gilt auch, wenn Sie die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen.
Welche Arten von Entgeltansprüchen können während der Elternzeit bestehen bleiben oder neu entstehen?
Während der Elternzeit können verschiedene Entgeltansprüche bestehen bleiben oder neu entstehen, auch wenn das reguläre Gehalt in dieser Zeit nicht gezahlt wird.
Fortbestehende Entgeltansprüche
Rückständiges Gehalt aus der Zeit vor der Elternzeit bleibt als Anspruch bestehen. Wenn Sie also noch offene Gehaltsforderungen haben, verfallen diese nicht durch die Elternzeit.
Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Elternzeit bleiben ebenfalls erhalten. Sie können diese nach der Elternzeit geltend machen oder sich auszahlen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Neu entstehende Entgeltansprüche
Urlaubsansprüche entstehen auch während der Elternzeit weiter, allerdings kann der Arbeitgeber diese für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können anteilig entstehen, sofern der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag dies vorsieht. Häufig werden diese Zahlungen jedoch an die tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt.
Inflationsausgleichszahlungen oder ähnliche Sonderzahlungen können je nach tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelung auch während der Elternzeit anfallen.
Entgeltansprüche bei Teilzeitarbeit
Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, haben Sie selbstverständlich Anspruch auf das entsprechende Teilzeitgehalt. Zusätzlich können anteilige Ansprüche auf Sonderzahlungen entstehen.
Entgeltansprüche bei strittiger Kündigung
Bei einer Kündigung während der Elternzeit, die Sie anfechten, können weitere Entgeltansprüche entstehen:
Annahmeverzugslohn: Wenn sich die Kündigung als unwirksam herausstellt, haben Sie Anspruch auf das Gehalt, das Sie ohne die Kündigung verdient hätten.
Weiterbeschäftigungsanspruch: Nach Ablauf der Elternzeit können Sie die Weiterbeschäftigung verlangen, bis über die Wirksamkeit der Kündigung rechtskräftig entschieden ist.
Beachten Sie, dass diese Ansprüche von staatlichen Leistungen wie Elterngeld zu unterscheiden sind. Während das Elterngeld eine Lohnersatzleistung des Staates ist, handelt es sich bei den genannten Entgeltansprüchen um Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber.
Was bedeutet „Weiterbeschäftigungsanspruch“ konkret und wie wird dieser durchgesetzt?
Der Weiterbeschäftigungsanspruch bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung nicht nur Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, sondern auch das Recht, tatsächlich an Ihrem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Voraussetzungen für den Weiterbeschäftigungsanspruch
Um den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Kündigung muss unwirksam sein.
- Sie müssen als Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben haben.
- Das Arbeitsgericht muss die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt haben.
Wichtig: In der Regel entsteht der Weiterbeschäftigungsanspruch erst nach einem Sieg in der ersten Instanz des Kündigungsschutzverfahrens.
Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs
Wenn Sie Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen möchten, können Sie folgende Schritte unternehmen:
- Aufforderung zur Weiterbeschäftigung: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, Sie wieder zu beschäftigen. Setzen Sie dafür eine angemessene Frist.
- Klage auf Beschäftigung: Kommt der Arbeitgeber Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie eine Klage auf Beschäftigung beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Klage kann mit der Kündigungsschutzklage verbunden werden.
- Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen, etwa wenn Ihnen ein erheblicher Nachteil droht, können Sie auch eine einstweilige Verfügung beantragen.
Konsequenzen für den Arbeitgeber
Wenn Ihr Arbeitgeber den Weiterbeschäftigungsanspruch ignoriert, kann dies folgende Konsequenzen haben:
- Er gerät in Annahmeverzug und muss Ihnen Ihren Lohn weiterzahlen, ohne dass Sie arbeiten.
- Er riskiert ein Zwangsgeld, das vom Gericht verhängt werden kann.
- In schweren Fällen droht sogar Zwangshaft für die verantwortlichen Personen.
Besonderheiten in der Elternzeit
Wenn Sie sich in Elternzeit befinden und eine Kündigung erhalten, gelten besondere Regeln. Die Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Wird eine unzulässige Kündigung ausgesprochen, haben Sie auch hier einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser umfasst das Recht, nach der Elternzeit an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Beachten Sie: Während der Elternzeit ruht Ihr Entgeltanspruch, sofern Sie nicht in Teilzeit arbeiten. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sichert Ihnen aber den Arbeitsplatz für die Zeit nach der Elternzeit.
Welche Rolle spielt das Mutterschutzgesetz im Zusammenhang mit Kündigung und Elternzeit?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) spielt eine zentrale Rolle für den Kündigungsschutz von schwangeren Frauen und jungen Müttern, auch im Zusammenhang mit der Elternzeit. Es bietet einen umfassenden Schutz vor Kündigungen, der über die Regelungen der Elternzeit hinausgeht.
Kündigungsschutz durch das Mutterschutzgesetz
Der Kündigungsschutz nach dem MuSchG beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob Sie Elternzeit in Anspruch nehmen oder nicht.
Wenn Sie schwanger sind, genießen Sie diesen Schutz, sobald Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben. Erfahren Sie erst nach einer Kündigung von Ihrer Schwangerschaft, können Sie diese dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen, um den Kündigungsschutz rückwirkend in Kraft zu setzen.
Übergang vom Mutterschutz zur Elternzeit
Nach der Geburt Ihres Kindes schließt sich an die Mutterschutzfrist (in der Regel acht Wochen nach der Entbindung) häufig die Elternzeit an. Der Kündigungsschutz aus dem Mutterschutzgesetz bleibt dabei bestehen und geht nahtlos in den Kündigungsschutz während der Elternzeit über.
Auswirkungen auf Entgeltansprüche
Während des Mutterschutzes haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Diese Zahlungen enden mit Ablauf der Schutzfrist nach der Geburt. Wenn Sie sich direkt im Anschluss in Elternzeit befinden, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitsentgelt, können aber Elterngeld beantragen.
Besonderheiten bei der Elternzeit
Wenn Sie Elternzeit im direkten Anschluss an den Mutterschutz nehmen, verkürzt sich die maximale Dauer der Elternzeit um die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt. Das bedeutet, Ihre Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes, auch wenn Sie nach der Geburt noch acht Wochen Mutterschutz hatten.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit beginnt frühestens acht Wochen vor deren Beginn und dauert während der gesamten Elternzeit an. Er gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Beachten Sie, dass der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben. Während der Mutterschutz automatisch eintritt, müssen Sie die Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen, um den damit verbundenen Kündigungsschutz zu genießen.
Welche Fristen sind bei einer Kündigung während der Elternzeit zu beachten und was passiert, wenn diese nicht eingehalten werden?
Bei einer Kündigung während der Elternzeit müssen Sie als Arbeitnehmer besonders auf die dreiwöchige Klagefrist achten. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und gilt für alle Kündigungen, auch während der Elternzeit. Wenn Sie innerhalb dieser drei Wochen keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam wäre.
Besonderheiten der Klagefrist bei Elternzeit
Während der Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem kündigt, beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung.
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Kündigung während der Elternzeit, ohne dass eine behördliche Zustimmung vorliegt. In diesem Fall läuft die Klagefrist noch nicht. Sie sollten dennoch nicht zu lange mit der Klageerhebung warten, da sonst eine Verwirkung Ihres Klagerechts drohen könnte.
Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen
Wenn Sie die dreiwöchige Klagefrist versäumen, hat dies weitreichende Konsequenzen:
- Die Kündigung wird als rechtswirksam angesehen, auch wenn sie eigentlich gegen den besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit verstößt.
- Sie verlieren Ihren Arbeitsplatz und können die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr gerichtlich geltend machen.
- Eventuelle Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder Schadensersatz gehen verloren.
Möglichkeiten bei Fristversäumnis
In bestimmten Fällen können Sie eine Nachfrist zur Klageerhebung beantragen:
- Wenn Sie trotz aller Bemühungen an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert waren.
- Wenn Sie über die Klagefrist oder die Möglichkeit der Klageerhebung nicht ordnungsgemäß belehrt wurden.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Beachten Sie: Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag nicht mehr zulässig.
Wenn Sie eine Kündigung während der Elternzeit erhalten, sollten Sie umgehend handeln. Prüfen Sie, ob eine behördliche Zustimmung vorliegt und reichen Sie im Zweifel fristgerecht Klage ein. So wahren Sie Ihre Rechte und vermeiden nachteilige Folgen durch Fristversäumnis.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Elternzeit
Elternzeit bezeichnet den gesetzlich garantierten Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt aber bestehen. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht ein besonderer Kündigungsschutz von Beginn der Anmeldung (höchstens 8 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Elternzeit. Eine Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig, außer in besonderen Ausnahmefällen, die von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer meldet Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre seines Kindes an. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit nicht kündigen, selbst wenn der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten hat.
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz umfasst gesetzliche Regelungen, die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Beendigungen des Arbeitsverhältnisses schützen. Er ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert und verlangt, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen. In bestimmten Situationen, wie etwa während der Elternzeit (§ 18 BEEG), besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der Kündigungen grundsätzlich verbietet. Für den allgemeinen Kündigungsschutz muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen und der Betrieb mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen.
Beispiel: Ein Arbeitgeber möchte einem Mitarbeiter kündigen. Selbst wenn weniger als 10 Beschäftigte im Betrieb arbeiten (wodurch der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift), ist die Kündigung während der Elternzeit des Mitarbeiters dennoch unwirksam.
Entgeltanspruch
Der Entgeltanspruch bezeichnet das Recht des Arbeitnehmers auf Vergütung für seine erbrachte Arbeitsleistung oder in bestimmten Situationen trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung. Er basiert auf dem Arbeitsvertrag und verschiedenen gesetzlichen Grundlagen wie § 611a BGB. Entgeltansprüche können auch bei ungerechtfertigter Kündigung entstehen, da der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug gerät, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt. In diesem Fall muss er das vereinbarte Entgelt weiterzahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird unwirksam gekündigt und bietet seine Arbeitsleistung weiterhin an. Der Arbeitgeber lässt ihn jedoch nicht arbeiten. Der Arbeitnehmer behält dennoch seinen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Gehalt.
Annahmeverzug
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer arbeitsbereit und -fähig ist. Gemäß § 615 BGB muss der Arbeitgeber trotz fehlender Arbeitsleistung die vereinbarte Vergütung zahlen. Bei einer unwirksamen Kündigung entsteht Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ausdrücklich oder konkludent anbietet. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall das Wirtschaftsrisiko und muss das Entgelt weiterzahlen, auch wenn er die Arbeitsleistung nicht verwerten kann.
Beispiel: Nach einer unwirksamen Kündigung erscheint der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit, wird aber vom Arbeitgeber nach Hause geschickt. Der Arbeitgeber muss trotzdem das volle Gehalt zahlen, da er sich im Annahmeverzug befindet.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des Arbeitsgerichts als erste Instanz. Die Berufung wird beim Landesarbeitsgericht eingelegt und ermöglicht eine erneute Überprüfung des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Gemäß § 64 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verliert seinen Fall vor dem Arbeitsgericht Köln bezüglich einer Kündigung während der Elternzeit. Er legt Berufung ein, und das Landesarbeitsgericht Köln überprüft den Fall neu und kommt zu dem Schluss, dass die Kündigung tatsächlich unwirksam ist.
Weiterbeschäftigungsanspruch
Der Weiterbeschäftigungsanspruch bezeichnet das Recht des Arbeitnehmers, nach einer unwirksamen Kündigung weiter beschäftigt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht dieser Anspruch grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 611a, 242 BGB und sichert dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Arbeitsplatz zu behalten und Einkommen zu erzielen, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.
Beispiel: Ein unwirksam gekündigter Arbeitnehmer klagt erfolgreich gegen die Kündigung und fordert zusätzlich seine Weiterbeschäftigung. Das Gericht gibt ihm Recht und verpflichtet den Arbeitgeber, ihn wieder an seinem Arbeitsplatz einzusetzen.
Elternzeitbescheinigung
Eine Elternzeitbescheinigung ist ein offizielles Dokument, das der Arbeitgeber ausstellen muss, um die Elternzeit eines Arbeitnehmers zu bestätigen. Diese Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber Behörden wie der Bundesagentur für Arbeit oder Elterngeldstellen. Sie enthält wesentliche Informationen wie Dauer der Elternzeit und Höhe des Bruttoeinkommens, die für die Berechnung staatlicher Leistungen wie Elterngeld relevant sind. Die Ausstellungspflicht ergibt sich indirekt aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beantragt Elterngeld bei der zuständigen Behörde. Für die korrekte Berechnung benötigt er eine Elternzeitbescheinigung seines Arbeitgebers, die sein Bruttomonatsgehalt von 2.700 EUR und den Zeitraum der Elternzeit dokumentiert.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Kündigungsschutz und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat hier festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers vom 27.02.2021 unwirksam ist, was bedeutet, dass kein Kündigungsgrund im Sinne des KSchG vorlag und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
- § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Arbeitsvertrag: § 611a BGB definiert den Arbeitsvertrag, aus dem sich die Pflicht zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und zur Entgeltzahlung des Arbeitgebers ergibt. Der Arbeitsvertrag konkretisiert diese Pflichten und legt wesentliche Bedingungen des Arbeitsverhältnisses fest, wie z.B. die Höhe des Gehalts. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis unrechtmäßig nicht fortgesetzt wurde, da die Kündigung unwirksam war und der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.
- § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Elternzeit durch den Arbeitgeber. Die Bescheinigung ist wichtig für den Arbeitnehmer, um seine Elternzeit gegenüber Dritten, wie z.B. Elterngeldstellen, nachzuweisen und seine Rechte geltend zu machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat den Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung über die Elternzeit auszustellen, was dessen Anspruch auf Elternzeit und die damit verbundenen Rechte formal bestätigt.
- § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahmeverzug): Diese Vorschrift bestimmt, dass der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibt, wenn er sich im Annahmeverzug befindet, d.h., wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser arbeitsbereit ist. Dies gilt auch, wenn die Nichtannahme der Arbeitsleistung auf einer unwirksamen Kündigung beruht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug und ist daher zur Zahlung des Lohns für die Zeit verpflichtet, in der er den Kläger nicht beschäftigt hat, obwohl dieser seine Arbeitskraft angeboten hat.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 153/22 – Urteil vom 13.04.2023
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