Eine Angestellte im öffentlichen Dienst fälschte ihre Stempelzeit um nur 30 Minuten. Ihr Arbeitgeber reagierte mit einer sofortigen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs. Trotz erwiesenem Vertrauensverlust musste die Kündigung zurückgenommen werden. Der Grund lag in einem einzigen, fehlenden Dokument.
Übersicht:
- Kündigung ohne Abmahnung bei falscher Zeiterfassung?
- Warum führten drei Dienstreisen zur doppelten Kündigung?
- Welche Regeln gelten bei einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs?
- Warum eine Kündigung scheiterte und die andere hielt
- Was bedeutet das Urteil für den öffentlichen Dienst?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann man wegen nur 30 Minuten falscher Zeiterfassung fristlos gekündigt werden?
- Was muss mein Arbeitgeber beweisen, um mich wegen Zeitbetrugs ohne Abmahnung kündigen zu können?
- Macht eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats meine Kündigung unwirksam?
- Wann gilt meine falsche Zeitbuchung als Vorsatz und nicht nur als Irrtum?
- Rechtfertigt bereits die einmalige versuchte Falschbuchung einen unwiderruflichen Vertrauensbruch?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 9/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 09.09.2025
- Aktenzeichen: 5 SLa 9/25
- Verfahren: Berufungsverfahren gegen Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Personalvertretungsrecht
- Das Problem: Eine Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst buchte ihre Arbeitszeit an mehreren Tagen falsch. Der Arbeitgeber warf ihr vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug vor. Er sprach nacheinander zwei ordentliche Kündigungen aus.
- Die Rechtsfrage: Ist eine Kündigung wegen absichtlicher Falscheintragung von Arbeitszeit ohne vorherige Abmahnung zulässig? Und: Wird eine Kündigung unwirksam, wenn dem Personalrat wichtige Einwände des Mitarbeiters vorenthalten wurden?
- Die Antwort: Ja und Ja. Die zweite Kündigung ist wirksam, da die Falschbuchung einen schweren Vertrauensbruch darstellte. Die erste Kündigung war unwirksam, weil der Personalrat nicht vollständig über die Einlassungen der Mitarbeiterin informiert wurde.
- Die Bedeutung: Der vorsätzliche Missbrauch der Zeiterfassung rechtfertigt in der Regel eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung. Bei Kündigungen im öffentlichen Dienst muss der Arbeitgeber den Personalrat umfassend informieren und ihm alle entlastenden Stellungnahmen vorlegen.
Kündigung ohne Abmahnung bei falscher Zeiterfassung?

Eine halbe Stunde zu viel auf dem Zeitkonto – ein Versehen oder vorsätzlicher Betrug? Und reicht ein solcher Vorfall für eine fristlose Kündigung, selbst ohne vorherige Abmahnung? Mit dieser Kernfrage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 9. September 2025 (Az.: 5 SLa 9/25). Der Fall einer Ingenieurin im öffentlichen Dienst zeigt, wie schmal der Grat zwischen einem verzeihlichen Fehler und einem irreparablen Vertrauensbruch sein kann und warum ein formaler Fehler eine ansonsten wirksame Kündigung zu Fall bringen kann.
Warum führten drei Dienstreisen zur doppelten Kündigung?
Die Geschichte beginnt im Oktober 2023. Eine Diplomingenieurin, seit dem 1. Januar 2021 als Sachbearbeiterin beim beklagten Land angestellt und mit einem Monatsgehalt von 5.385,93 Euro brutto vergütet, gerät wegen ihrer Arbeitszeiterfassung ins Visier ihres Arbeitgebers. Ihre Dienststelle nutzt ein elektronisches System, bei dem sich Mitarbeiter per Chip an Terminals an- und abmelden. Korrekturen oder Nacherfassungen, etwa für Dienstreisen, müssen vom Vorgesetzten genehmigt werden.
Der Konflikt entzündet sich an drei Außenterminen im Innenministerium. Am 12. Oktober 2023 war die Ingenieurin laut Wachbuch von 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr im Ministerium. Erst um 10:05 Uhr buchte sie sich in ihrer Dienststelle ein. Später beantragte sie jedoch eine nachträgliche Korrektur: Ihr Arbeitstag habe bereits um 07:00 Uhr mit dem direkten Weg zum Ministerium begonnen. Eine Woche später, am 19. Oktober, war sie von 08:20 Uhr bis 09:30 Uhr im Ministerium, ging danach aber nach Hause und stempelte erst um 11:25 Uhr in der Dienststelle ein. Auch hier beantragte sie eine Nacherfassung, diesmal ab 07:30 Uhr. Am 20. Oktober schließlich beantragte sie erneut eine Arbeitszeit ab 07:30 Uhr mit Verweis auf einen Einsatz im Ministerium – doch an diesem Tag war sie laut Wachbuch gar nicht dort.
Der Vorgesetzte wurde misstrauisch und forderte eine Aufstellung ihrer Tätigkeiten. Daraufhin versuchte die Ingenieurin, eine ihrer Buchungen zu korrigieren. Sie gab an, sich am 12. Oktober geirrt zu haben. Für den 19. Oktober führte sie starken Regen an, der sie zum Umziehen nach Hause gezwungen habe. Nach mehreren Gesprächen und Stellungnahmen kündigte das Land ihr am 12. Februar 2024 ordentlich wegen Arbeitszeitbetrugs. Da die Ingenieurin formale Mängel rügte und das erste Gerichtsverfahren Unklarheiten aufwarf, sprach der Arbeitgeber am 13. August 2024 vorsorglich eine zweite Kündigung aus. Die Ingenieurin klagte gegen beide.
Welche Regeln gelten bei einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs?
Im Zentrum des Falles steht die Frage der verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Eine solche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt, die Kündigung verhältnismäßig ist und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Eine zentrale Pflicht ist die aus § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeleitete Treuepflicht, zu der auch die korrekte und ehrliche Erfassung der eigenen Arbeitszeit gehört.
Der vorsätzliche Missbrauch eines Zeiterfassungssystems gilt in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als schwerwiegender Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss sich auf die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter verlassen können, insbesondere wenn diese ihre Arbeitszeit selbst dokumentieren. Ein bewusster Betrug, selbst bei geringen Zeitspannen oder kleinen Geldbeträgen, kann daher eine ordentliche, manchmal sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass der Arbeitnehmer von vornherein wissen musste, dass sein Verhalten nicht toleriert wird und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist.
Im öffentlichen Dienst kommt eine weitere Hürde hinzu: die Beteiligung des Personalrats. Nach § 68 Abs. 7 des Personalvertretungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (PersVG MV) ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Dies erfordert eine umfassende Unterrichtung über die Kündigungsgründe, damit sich die Personalvertretung ein eigenes, sachgerechtes Bild machen kann.
Warum eine Kündigung scheiterte und die andere hielt
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz des Arbeitsgerichts Schwerin: Die zweite Kündigung vom 13. August 2024 war wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis. Die erste Kündigung vom 12. Februar 2024 war jedoch unwirksam. Diese auf den ersten Blick widersprüchliche Entscheidung folgt einer präzisen juristischen Logik, die zwischen dem Kündigungsgrund und den formalen Anforderungen an das Kündigungsverfahren unterscheidet.
Rechtfertigt eine halbe Stunde Arbeitszeitbetrug die Kündigung?
Die entscheidende Frage für das Gericht war, ob die Handlungen der Ingenieurin eine so schwere Pflichtverletzung darstellten, dass sie die Kündigung rechtfertigten. Das Gericht konzentrierte sich dabei auf den Vorfall vom 12. Oktober 2023. An diesem Tag hatte die Klägerin nachträglich eine Arbeitszeit ab 07:00 Uhr beantragt, obwohl sie nachweislich erst später im Ministerium war und die Wegezeit dies nicht rechtfertigte. Erst als ihr Vorgesetzter sie zur Rede stellte, korrigierte sie diesen Eintrag auf 07:30 Uhr – immer noch eine bewusste Falschangabe, wie das Gericht feststellte. Diese Differenz von 30 Minuten war der Dreh- und Angelpunkt des Urteils.
Vorsatz oder Versehen? Die Prüfung des Gerichts
Die Ingenieurin argumentierte, es habe sich um einen Irrtum gehandelt. Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht. Mehrere Indizien sprachen aus Sicht der Richter gegen ein bloßes Versehen. Erstens beantragte sie die Nachbuchung erst einige Zeit nach dem Vorfall, hatte aber noch eine klare Erinnerung an die Abläufe. Zweitens korrigierte sie die falsche Zeit erst, nachdem ihr Vorgesetzter bereits misstrauisch geworden war und eine Tätigkeitsaufstellung verlangte. Dies wertete das Gericht nicht als Einsicht, sondern als Reaktion auf die drohende Entdeckung. Die Richter schlossen daraus, dass die Ingenieurin wissentlich und vorsätzlich gehandelt hatte, um sich eine halbe Stunde Arbeitszeit zu erschleichen. Gestützt auf ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18) wertete das Gericht dies als schweren Vertrauensbruch, der eine Abmahnung entbehrlich machte. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Ehrlichkeit der Mitarbeiterin sei irreparabel zerstört.
Die Einwände der Ingenieurin und ihre Entkräftung
Die Klägerin brachte vor, dass die Behandlung von Umkleidezeiten oder die genaue Definition des Arbeitsbeginns bei Außenterminen unklar sei. Auch ein möglicher Starkregen am 19. Oktober könne ihren Umweg über die Wohnung erklären. Das Gericht wies diese Argumente zurück. Selbst wenn es bei manchen Aspekten rechtliche Unklarheiten gäbe, rechtfertige dies keine vorsätzliche Falschbuchung. Insbesondere der Vorfall vom 12. Oktober sei eindeutig und nicht durch äußere Umstände zu erklären. Im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung wog das Interesse des öffentlichen Arbeitgebers, nur tatsächlich geleistete Arbeit zu vergüten und auf die Redlichkeit seiner Angestellten vertrauen zu können, schwerer als das Interesse der Ingenieurin am Erhalt ihres Arbeitsplatzes. Ihre relativ kurze Beschäftigungsdauer von rund dreieinhalb Jahren fiel dabei ebenfalls ins Gewicht.
Warum die erste Kündigung am Personalrat scheiterte
Trotz des schwerwiegenden Kündigungsgrundes erklärte das Gericht die erste Kündigung vom 12. Februar 2024 für unwirksam. Hier gab ein Formfehler den Ausschlag. Das beklagte Land hatte den Hauptpersonalrat zwar über die geplante Kündigung informiert, ihm aber eine entscheidende Unterlage vorenthalten: die schriftliche Stellungnahme der Ingenieurin vom 23. November 2023, in der sie ihre Sicht der Dinge darlegte. Das Land hatte das Dokument im Anhörungsschreiben zwar erwähnt, es aber nicht beigefügt oder seinen Inhalt zusammengefasst. Damit, so das Gericht, wurde dem Personalrat die Möglichkeit genommen, die Argumente beider Seiten gegeneinander abzuwägen und sich eine fundierte eigene Meinung zu bilden. Gemäß § 68 Abs. 7 PersVG MV führt eine derart mangelhafte Beteiligung zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Tatsache, dass der Personalrat der Kündigung trotzdem zugestimmt hatte, änderte daran nichts. Die Zustimmung heilt den Fehler der unzureichenden Information nicht.
Was bedeutet das Urteil für den öffentlichen Dienst?
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zementiert zwei zentrale Grundsätze des Arbeitsrechts. Zum einen stellt er klar, dass vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug auch bei geringfügigen Zeiträumen eine schwerwiegende Pflichtverletzung ist, die eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Das Vertrauen in die korrekte Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit ist ein derart hohes Gut, dass sein Missbrauch das Arbeitsverhältnis im Kern erschüttert. Zum anderen unterstreicht das Urteil die immense Bedeutung der formalen Korrektheit im Kündigungsverfahren, insbesondere im öffentlichen Dienst. Die ordnungsgemäße und vollständige Beteiligung des Personalrats ist keine bloße Formalie, sondern eine unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung. Selbst der stichhaltigste Kündigungsgrund verhilft dem Arbeitgeber nicht zum Erfolg, wenn er im Verfahren die Rechte der Personalvertretung missachtet. Für die Ingenieurin bedeutete dies, dass ihr Arbeitsverhältnis zwar beendet wurde, aber erst durch die zweite, formal korrekte Kündigung zum 30. September 2024.
Die Urteilslogik
Die juristische Wirksamkeit einer Kündigung hängt ebenso stark von der Einhaltung formaler Verfahrensschritte ab wie von der Schwere des zugrunde liegenden Pflichtverstoßes.
- Vertrauenszerstörung benötigt keine Vorwarnung: Arbeitnehmer vernichten das Fundament des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich, wenn sie die Arbeitszeiterfassung vorsätzlich manipulieren, wodurch jede vorherige Abmahnung des Arbeitgebers überflüssig wird.
- Vorsatz ist durch Indizien zu belegen: Gerichte leiten den Vorsatz zur Täuschung nicht nur aus der Handlung selbst ab, sondern ziehen auch das nachträgliche Verhalten des Arbeitnehmers, wie Korrekturen erst nach Entdeckung, als Beweis für wissentliches Handeln heran.
- Formelle Pflicht schlägt inhaltliche Richtigkeit: Im öffentlichen Dienst führt die unvollständige Anhörung der Personalvertretung, insbesondere das Vorenthalten entlastender Stellungnahmen des Betroffenen, zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung, da die ordnungsgemäße Verfahrensweise eine unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt.
Selbst ein inhaltlich stichhaltiger Kündigungsgrund kann eine Beendigung nicht rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber die formalen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung missachtet.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Ein klarer Fall von Arbeitszeitbetrug, selbst bei nur 30 Minuten, zerstört das Vertrauen konsequent und rechtfertigt die Kündigung ohne Abmahnung. Doch dieses Urteil ist die beste Erinnerung daran, dass im Arbeitsrecht die Formalität gnadenlos ist: Selbst der stichhaltigste Grund verpufft, wenn ein einziger Verfahrensschritt übersprungen wird. Im öffentlichen Dienst bedeutet das konkret: Wird dem Personalrat die vollständige Stellungnahme des betroffenen Mitarbeiters im Anhörungsverfahren vorenthalten, ist die Kündigung unwirksam, und der Arbeitgeber muss den gesamten Prozess komplett neu starten. Für die Praxis gilt: Fehlerhafte Arbeitszeiterfassung ist juristisch fatal, aber Fehler in der Personalratsbeteiligung sind fataler, da sie dem Arbeitnehmer Zeit verschaffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann man wegen nur 30 Minuten falscher Zeiterfassung fristlos gekündigt werden?
Ja, die geringe Dauer von 30 Minuten schützt nicht zwingend vor einer Kündigung. Entscheidend ist nicht die Zeitspanne, sondern der vorsätzliche Arbeitszeitbetrug. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigte diese Sichtweise, indem es feststellte, dass der Versuch, sich unrechtmäßig Arbeitszeit zu erschleichen, das notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt der bewusste Missbrauch des Zeiterfassungssystems eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht dar. Juristisch gesehen ist der Vertrauensbruch das entscheidende Kriterium und nicht der verursachte finanzielle Schaden oder die Kürze des Zeitraums. Diese schwere Pflichtverletzung führt dazu, dass eine vorherige Abmahnung in der Regel entbehrlich ist. Der Arbeitgeber muss sich uneingeschränkt auf die ehrliche Dokumentation der geleisteten Stunden verlassen können.
Im konkreten Fall der Ingenieurin war die Differenz von 30 Minuten der Dreh- und Angelpunkt der Beweisführung. Das Gericht schloss daraus, dass die Mitarbeiterin wissentlich und willentlich handelte, um sich die Zeit gutschreiben zu lassen. Trotz der kurzen Dauer genügte die nachgewiesene Täuschungsabsicht, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Erstellen Sie sofort eine minutiöse, schriftliche Rekonstruktion Ihrer Beweggründe und Abläufe für genau jene 30 Minuten, um nachzuweisen, dass es sich um einen Irrtum, nicht aber um eine bewusste Täuschung handelte.
Was muss mein Arbeitgeber beweisen, um mich wegen Zeitbetrugs ohne Abmahnung kündigen zu können?
Um eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs ohne vorherige Abmahnung durchzusetzen, muss Ihr Arbeitgeber den Vorsatz nachweisen. Das bedeutet, er muss belegen, dass Sie wissentlich und willentlich gehandelt haben, um sich unrechtmäßig Arbeitszeit zu erschleichen. Ist diese Täuschungsabsicht bewiesen, gilt der Vertrauensbruch als irreparabel und die Abmahnung ist entbehrlich.
Die Beweispflicht des Arbeitgebers liegt primär in der Unterscheidung zwischen einem entschuldbaren Versehen und der bewussten Täuschung. Dafür muss das Unternehmen konkrete Indizien vorlegen, die belegen, dass die Falschbuchung nicht versehentlich, sondern zur Täuschung erfolgte. Ein solches Indiz kann eine späte Korrektur sein oder eine Falschangabe, von der Sie wussten, dass sie nicht den Tatsachen entspricht. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass Sie die Treuepflicht bewusst verletzt haben.
Die Verletzung der Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) muss so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Im Fall einer gekündigten Ingenieurin schlossen die Richter auf Vorsatz, weil sie wider besseres Wissen eine Zeitbuchung vornahm und die Korrektur erst erfolgte, als der Vorgesetzte bereits Ermittlungen eingeleitet hatte. Die Richter schlussfolgerten daraus, dass die Ingenieurin wissentlich und vorsätzlich gehandelt hatte.
Fordern Sie alle Beweisunterlagen (wie Wachbuch-Einträge oder Buchungsprotokolle) an, um die Faktenlage akribisch zu prüfen und einen rein faktischen Irrtum zu beweisen.
Macht eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats meine Kündigung unwirksam?
Ja, im öffentlichen Dienst führt ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats zwingend zur Unwirksamkeit Ihrer Kündigung. Diese formelle Anforderung ist eine unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung, unabhängig von der Schwere des zugrundeliegenden Kündigungsgrundes. Arbeitgeber müssen die Personalvertretung umfassend und vollständig informieren, bevor sie eine Kündigung aussprechen.
Der Arbeitgeber trägt die sogenannte Bringschuld für die vollständige Unterrichtung des Personalrats. Er muss der Personalvertretung nicht nur die Kündigungsgründe mitteilen, sondern auch alle entlastenden oder relevanten Dokumente beifügen. Im Fall der Ingenieurin scheiterte die erste Kündigung genau hieran: Das Land hatte ihre schriftliche Stellungnahme zwar erwähnt, aber dem Personalrat nicht beigelegt oder inhaltlich zusammengefasst. Dadurch war eine fundierte und sachgerechte Meinungsbildung des Personalrats unmöglich.
Dieser Mangel führt selbst dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Personalrat der Maßnahme schlussendlich zugestimmt hat. Die Zustimmung heilt den Fehler der unzureichenden Information nicht, da die Entscheidung auf einer fehlerhaften Basis getroffen wurde. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist dieser Formfehler oft das beste juristische Schlupfloch, um die Wirksamkeit einer Kündigung erfolgreich anzufechten. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber den Fehler korrigieren und eine zweite, formal korrekte Kündigung nachholen kann.
Kontaktieren Sie umgehend Ihren Anwalt oder ein Personalratsmitglied, um Einsicht in das Anhörungsschreiben zu nehmen und die Vollständigkeit der beigefügten Unterlagen zu prüfen.
Wann gilt meine falsche Zeitbuchung als Vorsatz und nicht nur als Irrtum?
Gerichte bewerten eine fehlerhafte Zeiterfassung dann als Vorsatz, wenn mehrere Indizien gegen ein bloßes Versehen sprechen. Entscheidend ist nicht die Schwere des Fehlers, sondern die Absicht, sich wissentlich unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen. Das Gericht betrachtet die Gesamtumstände, um festzustellen, ob Sie die Unrichtigkeit der Buchung kannten und in Kauf nahmen. Nur so kann der Arbeitgeber den notwendigen Beweis erbringen.
Der Zeitpunkt der Korrektur spielt bei der juristischen Einordnung eine wichtige Rolle. Berichtigungen, die erst nach Aufforderung des Vorgesetzten und Verlangen einer Tätigkeitsaufstellung erfolgen, gelten oft als Indiz für Vorsatz. Richter werten eine solche verspätete Korrektur als „Reaktion auf die drohende Entdeckung“ und nicht als freiwillige Einsicht. Ein weiterer Punkt ist der Nachweis, dass Sie die Buchung wider besseres Wissen vorgenommen haben.
Im Fall der Ingenieurin manifestierte sich der Vorsatz in einer bewussten Täuschung: Sie gab nachträglich 07:30 Uhr als Arbeitsbeginn an, obwohl Wegezeiten dies unmöglich machten. Das Gericht entkräftete ihre Ausflüchte, wie etwa unklare Umkleidezeiten. Wenn die eigentliche Falschbuchung unabhängig von äußeren Umständen eindeutig zur Täuschung diente, werden solche Erklärungen zurückgewiesen.
Führen Sie eine detaillierte Gegenüberstellung aller Zeiterfassungen, E-Mails und Nachweise durch, um zu belegen, dass Ihre Falschbuchung isoliert und nicht systematisch fehlerhaft war.
Rechtfertigt bereits die einmalige versuchte Falschbuchung einen unwiderruflichen Vertrauensbruch?
Arbeitnehmer hoffen oft, dass ein einmaliges Vergehen als entschuldbarer Ausrutscher gewertet wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht dies bei Arbeitszeitbetrug jedoch anders. Bereits ein einziger, bewusster Versuch, die Zeiterfassung zu manipulieren, zerstört die notwendige Vertrauensbasis im Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber legt den Fokus auf die Schwere des Verstoßes, nicht auf die Häufigkeit der Verfehlungen.
Die korrekte Erfassung der Arbeitszeit zählt zur zentralen Treuepflicht im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass der Mitarbeiter seine Leistung ehrlich dokumentiert. Ein vorsätzlicher Missbrauch dieser Kernpflicht erschüttert das Fundament der Zusammenarbeit so stark, dass eine Wiederholungsgefahr unerheblich wird. Die ausschlaggebende Täuschungsabsicht selbst, also die innere Haltung des Beschäftigten, begründet den irreparablen Schaden am Vertrauensverhältnis.
Selbst wenn die Falschbuchung nur ein Versuch war und keinen unmittelbaren finanziellen Schaden angerichtet hat, kann die Kündigung wirksam sein. Gerichte bewerten das Interesse des Arbeitgebers an der Redlichkeit seiner Angestellten typischerweise höher. Bei der abschließenden Interessenabwägung prüfen Richter auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses. War die Beschäftigungsdauer relativ kurz – im Fall der Ingenieurin 3,5 Jahre –, kann dies kündigungserschwerend wirken, da langjährige Betriebstreue fehlt.
Konzentrieren Sie sich in der Verteidigung auf positive Leistungsnachweise und entkräften Sie den Vorwurf des Vorsatzes durch Fakten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitszeitbetrug
Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich und wissentlich die Aufzeichnung seiner geleisteten Stunden manipuliert, um sich dadurch unrechtmäßig Arbeitszeit gutschreiben zu lassen. Dieser Betrug gilt als schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Pflichten, weil er das notwendige Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber im Kern erschüttert. Das Gesetz schützt damit das finanzielle Interesse des Arbeitgebers und die Ehrlichkeit im Arbeitsverhältnis.
Beispiel: Trotz der Geringfügigkeit der 30 Minuten sah das Landesarbeitsgericht in der bewussten Falschbuchung der Ingenieurin einen klaren Arbeitszeitbetrug, der eine Kündigung rechtfertigte.
Entbehrlichkeit der Abmahnung
Die Entbehrlichkeit der Abmahnung bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Kündigung sofort aussprechen darf, ohne den Arbeitnehmer zuvor formell abgemahnt zu haben, da die Pflichtverletzung extrem schwer wiegt. Juristen stellen fest, dass eine Abmahnung ihren Warnzweck verliert, wenn der Mitarbeiter ohnehin wissen musste, dass sein Verhalten inakzeptabel ist und das Vertrauen irreparabel zerstört.
Beispiel: Weil der vorsätzliche Arbeitszeitbetrug als irreparabler Vertrauensbruch gewertet wurde, hielten die Richter die Entbehrlichkeit der Abmahnung im Fall der gekündigten Ingenieurin für gegeben.
Interessenabwägung
Gerichte nutzen die Interessenabwägung als abschließenden Schritt bei der Prüfung einer Kündigung, indem sie das Fortführungsinteresse des Arbeitnehmers gegen das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers aufwiegen, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme festzustellen. Durch diese Prüfung wird sichergestellt, dass die Kündigung als letztes Mittel („ultima ratio“) dient. Dabei spielen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter und die Schwere des Fehlverhaltens eine entscheidende Rolle.
Beispiel: Im Rahmen der Interessenabwägung wertete das Gericht die relativ kurze Beschäftigungsdauer der Ingenieurin von dreieinhalb Jahren als Faktor, der zugunsten des kündigenden öffentlichen Arbeitgebers sprach.
Personalratsbeteiligung
Die Personalratsbeteiligung beschreibt die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, die Personalvertretung vor dem Ausspruch einer Kündigung vollständig und ordnungsgemäß zu informieren und anzuhören. Dieses Verfahren schützt die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zusätzlich, da der Personalrat eine Kontrollfunktion ausübt und eine transparente, sachgerechte Entscheidungsfindung sicherstellen soll.
Beispiel: Die erste Kündigung des beklagten Landes scheiterte, weil die Personalratsbeteiligung nach § 68 Abs. 7 PersVG MV mangelhaft war, da die entlastende schriftliche Stellungnahme der Ingenieurin nicht vollständig an den Personalrat übermittelt wurde.
Treuepflicht
Die Treuepflicht ist eine aus dem Arbeitsvertrag abgeleitete Nebenpflicht, die den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alle Handlungen zu unterlassen, die dem Betrieb schaden könnten. Juristen leiten diese Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB ab. Sie bildet die Grundlage für das gegenseitige Vertrauen und erfordert Ehrlichkeit und Redlichkeit in allen Belangen, einschließlich der Arbeitszeiterfassung.
Beispiel: Das Gericht sah in der vorsätzlichen Falschbuchung der Arbeitszeit einen schweren Verstoß gegen die Treuepflicht, da die Mitarbeiterin wissentlich versuchte, ihren öffentlichen Arbeitgeber zu täuschen.
Vorsatz
Vorsatz bezeichnet im Arbeitsrecht die wissentliche und willentliche Absicht eines Arbeitnehmers, gegen seine Pflichten zu verstoßen, um sich oder Dritten dadurch einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Für die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung ist der Vorsatz entscheidend; er unterscheidet einen bewussten Betrug von einem entschuldbaren Versehen oder Irrtum. Der Arbeitgeber muss diesen Vorsatz in der Regel durch Indizien beweisen.
Beispiel: Die Richter schlossen auf Vorsatz, weil die Ingenieurin die falsche Buchung erst korrigierte, als ihr Vorgesetzter bereits misstrauisch geworden war und eine Tätigkeitsaufstellung verlangte, was als Reaktion auf die drohende Entdeckung gewertet wurde.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 SLa 9/25 – Urteil vom 09.09.2025
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