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Kündigung wegen behördlich angeordneter häuslicher Covid-19-Quarantäne

ArbG Köln – Az.: 8 Ca 7334/20 – Urteil vom 15.04.2021

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.10.2020 nicht aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch über den 08.11.2020 hinaus fortbesteht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.943,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.607,33 Euro.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie.

Der Beklagte ist selbstständiger Dachdeckermeister und betreibt einen Dachdeckerbetrieb als Kleinbetrieb mehr nicht als zehn Arbeitnehmern im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Ein Betriebsrat besteht nicht.

Der am …..1993 geborene Kläger ist seit dem 02.06.2020 beim Beklagten zu einem Stundenlohn von 15,20 EUR brutto als Monteur beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Dachdecker-Handwerk Anwendung. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des Klägers beträgt 2.888.- Euro. Für den Monat Oktober 2020 hat der Kläger unter Einbeziehung von Überstunden einen Vergütungsanspruch i.H.v. 2.943,33 Euro, welcher beklagtenseitig nicht erfüllt wurde.

Der Kläger wohnt im Stadtgebiet der Stadt … in einem Mehrfamilienhaus.In der zweiten Monatshälfte des Monats Oktober 2020 meldete sich das Gesundheitsamt der Stadt … telefonisch beim Kläger und ordnete gegenüber diesem telefonisch eine häusliche Quarantäne aufgrund der des Maßnahmenkataloges zur Eindämmung der Covid19-Pandemie an. Hintergrund war, dass der Bruder der Freundin des Klägers positiv auf das SARS-CoV-2-Virus („Corona-Virus“) getestet worden war und der Kläger dem Gesundheitsamt der Stadt L insofern als Kontaktperson mitgeteilt worden war.

Der Kläger teilte dem Beklagten die behördlich angeordnete Quarantäne mit und dass er aufgrund dieser vorerst nicht zur Arbeitsleistung erscheinen könne. Der Beklagte bezweifelte gegenüber dem Kläger die behördliche Quarantäne-Anordnung und verlangte hierüber einen schriftlichen Nachweis. Einen solchen schriftlichen Nachweis konnte der Kläger dem Beklagten zunächst nicht vorlegen, da er selbst eine solche noch nicht von der Stadt … erhalten hatte. Auch auf telefonische Nachfrage des Klägers beim Gesundheitsamt der Stadt … wurde dem Kläger eine solche schriftliche Quarantäne-Anordnung zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht erteilt.

Es kam zu einer umfangreichen Korrespondenz der hiesigen Parteien über den Kurznachrichtendienst „WhatsApp“, welche auszugsweise vom Kläger vorgelegt wurde, beklagtenseitig nicht bestritten wurde auf die wegen der Einzelheiten in der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Auszugsweise heißt es hier, nach einer Frage des Beklagten bezüglich einer „Bescheinigung“ (Bl. 61 der Gerichtsakte):

Kläger: „Ich warte darauf, dass ich die bekomme“

Beklagter: „Wie lange noch! Sollen wir das Verhältnis besser trennen? Brauche keine Krankmacher“

Kläger: „Ich will ja auch nicht krankmachen. Ich kann auch nix dafür. Mich kotzt es selbst an. Habe mir das nicht sicherlich nicht ausgesucht. Bin den ganzen Tag schon am versuchen da anzurufen.“

Beklagter: „Und?“

Kläger: „Habe immer noch nix. Hoffe, dass es morgen kommt. Ich kann dir nur das vom Bruder von meiner Freundin schicken, dass du mir es glaubst.“

Beklagter: „…, du bist Kategorie 2! Deine Frau war beim Test! Negativ? Positiv? Wurdest du persönlich zur Quarantäne angeordnet? Es gibt Regeln, dass innerhalb 48 Stunden das vorliegt. Ich warte da nicht drauf. Was hat das Amt heute gesagt?

Nachdem der Kläger der Folgezeit keine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes vorlegen konnte, fertigte der Kläger unter dem 26.10.2020 ein Kündigungsschreiben (Bl. 8 der Gerichtsakte), mit dem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „fristgerecht zum 08.11.2020“ erklärt wurde.

Der Beklagte hat dieses Kündigungsschreiben nach eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 27.10.2020 in den Briefkasten des Klägers in dem Mehrfamilienhaus eingeworfen. Der Kläger hat von diesem Kündigungsschreiben erst nach Beendigung der behördlich angeordneten Quarantäne am 02.11.2020 nach eigenen Angaben Kenntnis erlangt, als er erstmals wieder zu seinem Briefkasten gehen konnte nach Beendigung der Quarantäne.

Diese Kündigung hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger auch per WahtsApp angekündigt („Jetzt wird morgen per Boten drin sein. Bis zur Bescheinigung ist sie fristlos dann“)

Alsdann schrieb der Beklagte dem Kläger am 27 Oktober 2020 um 9.19 Uhr: „Guten Morgen, habe noch einen Termin, werfe bis 12:00 Uhr die Kündigung mit Boten ein“

Alsdann fand in den folgenden zwei Tagen zunächst keine WhatsApp-Kommunikation zwischen den Parteien statt. Der Beklagte meldete sich wiederum beim Kläger mit Nachricht vom 29.10.2020 um 17.09 Uhr (Bl. 61 Rückseite der Gerichtsakte): „Hallo …, leider liegt nix vor, bitte hole dein Fahrrad ab.“

Hierauf antwortete der Kläger: „Ich kann es erst nach dem 31.10. abholen.“

Der Beklagte antwortete hierauf jedoch: „Bitte vorher, dann lass jemanden aus deiner Familie es abholen. Bin hier nicht euer Kasper Kollegen. Meint ihr müsst mit mir nen Molly machen, aber dann alles fordern?“ (…)

„…, das ist mir egal, dann frag Freunde etc. Es gibt keine Bescheinigung über angeordnete Quarantäne von dir. Ich war heute beim Anwalt. Hol es ab bis morgen. Sonst werde ich es separat einlagern lassen. Meinst du ich stelle dir mein Auto zur Verfügung? Nachdem du meinst du könntest mich abzocken mit deinem Dauerkrank?

Und dann soll ich dir noch was gutes? Ich glaub ihr habt echt Fieber“

Hierauf antwortete der Kläger: „Es gibt noch keine Bescheinigung, da sie bei mir noch nicht vorliegt. Ich telefoniere täglich mit dem Gesundheitsamt um diese zu bekommen. Die einzige Info, die man mir gibt, ist dass es auf jeden Fall kommen wird, aber das Gesundheitsamt derzeit mehr als überlastet ist. Mehr bleibt mir aktuell leider nicht übrig. Ich wäre froh, ich hätte dieses Schreiben und müsste nicht hier zuhause hocken.

Wenn du mein Fahrrad einlagern lassen möchtest, kannst du das machen, dann musst du natürlich nur für die Kosten aufkommen. Wäre schade, wenn ich dafür zum Anwalt gehen müsste. Meine Quarantäne ist am Sonntag vorbei, somit könnte ich es Montag abholen.“

Der Beklagte antwortete hierauf: „Nein, …, du bist verpflichtet, es zu holen, sonst kann ich es auf deine Kosten einlagern. Und eine Bescheinigung muss vorliegen. War extra heute beim Anwalt wegen euch Schwänzern. Aber dann machen wir es eben mit Anwalt.“

Antwort des Klägers: „Ja, dann müssen wir das über den Anwalt machen.“

Die Kommunikation über das Fahrrad die Einschaltung von Rechtsanwälten wurde zwischen den Parteien noch weiter ausgeführt.

Mit Schreiben der Stadt … vom 30.10.2020 (Blatt 9 ff. der Gerichtsakte), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erließ die Stadt … eine schriftliche Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger, in welcher eine „Anordnung der Absonderung in sogenannte häusliche Quarantäne“ auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gegenüber dem Kläger angeordnet wurde für den Zeitraum „vom 23.10.2020 bis einschließlich zum 31.10.2020“. In der schriftliche Anordnung wurde weiter ausgeführt, dass die häusliche Quarantäne für den Kläger bedeute, dass ihm bis einschließlich zum einen 31.10.2020 untersagt sei, seinen aktuellen Aufenthaltsort an der genannten Anschrift ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen und dass ihm weiter ausdrücklich untersagt sei, in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht seinem Haushalt angehören. Es wird weiter ausgeführt, dass man sich vorbehalte, ausgehend vom weiteren Gesundheitsverlauf die Quarantäne ggf. zu verlängern. Es folgen auf mehreren DIN A4 Seiten weitere rechtliche und tatsächliche Ausführungen sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Ordnungsverfügung der Stadt … (jedenfalls die erste Seite mit dem konkreten Zeitraum der angeordneten Quarantäne) übermittelte der Kläger dem Beklagten per WhatsApp.

In der weiteren vorgelegten WhatsApp- Korrespondenz kommunizierten die Parteien unter anderem:

Beklagter: „Bescheinigung, oder Testergebnis / bzw. Anwalt“

Kläger: „14 Tage wird vom Kontakttag gerechnet. Der war am Samstag, den 17.Daher ist bis einschließlich Samstag 31. die Quarantäne. Also kann und komm ich Montag“.

Beklagter: „Anwalt, sonst nix. Vorher hast du Hausverbot. Ende.“

Kläger: „Dann stehe ich am Montag vor der Firma und muss leider die Polizei rufen und auf Herausgabe des Fahrrads bestehen eine Anzeige stellen. Wenn du diese auch noch auf dich nehmen möchtest, ist das auch deine Entscheidung.“

Beklagter: „Macht das Spinner“.

Kläger: „Bitte Beleidigungen etwas zügeln. Trotzdem noch einen schönen Abend“.

Beklagter: „…, halt jetzt die Füße still! Geh zum Anwalt und lass mich in Ruhe. Glaub mir!“

Weiterschrieb der Beklagte: „(…) Du bist doch eh arbeitsloses Gesindel und deine Familie auch! Also haste Zeit. Außerdem ist das Fahrrad schon längst beschädigt. Habe davon auch Fotos! Also lüg nicht immer rum! Nur weil du als sozialer Bengel kein Geld hast, musst du nicht auf meine Kosten dich bereichern! Glaube mir, du denkst, du bist ganz toll. Ich sage dir nur eins. Du hast so viel Mist am stecken, auch aus deiner Vergangenheit. Halt jetzt besser still und provoziere hier nicht.“

Der Kläger hat am 06.11.2020 die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben.Er hält die streitgegenständliche Kündigung auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes für rechtsunwirksam. Die Kündigung sei sittenwidrig, da sich der Kläger lediglich an die behördliche Quarantäne-Anordnung gehalten habe, die er nicht früher schriftlich habe nachweisen können, da er – auch auf mehrfache Nachfrage-Versuche beim Gesundheitsamt – nicht früher eine solche schriftliche Bestätigung erhalten habe. Der Beklagte habe insofern an ihm, dem Kläger, auch im Hinblick auf andere Arbeitnehmer ein „Exempel statuieren“ wollen, der Beklagte habe insofern „Spielchen getrieben“, um den Kläger zu erniedrigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.10.2020 nicht aufgelöst wurde,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch über den 08.11.2020 hinaus fortbesteht,

3. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.943,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen,

4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Antrag zu 1 und 2, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnabrechnung für Oktober 2020, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, Arbeitgeberbescheinigung nach § 112 SGB III sowie den Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Er verweist darauf, dass die Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes keines Kündigungsgrundes bedarf. Er führt weiter aus, die Kündigung sei erfolgt, weil er unzufrieden mit dem Kläger und seiner Arbeitsleistung gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt unserer Schriftsätze der Parteien deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Die zulässige Kündigungsschutzklage war begründet. Auch der Zahlungsantrag war begründet. Der nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellte Hilfsantrag fiel nicht mehr zur Entscheidung an.

I.

Der zulässige Kündigungsschutzantrag war begründet.

1.)

Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung beim Beklagten noch nicht mehr als sechs Monate beschäftigt, so dass die Wartefrist des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz vorliegend noch nicht erfüllt war. Darüber hinausgehend unterhält der Beklagte auch unstreitig lediglich einen Kleinbetrieb gemäß §§ 23 KSchG, so dass das Kündigungsschutzgesetz auch unter diesem Gesichtspunkt bereits keine Anwendung findet.

Mithin bedurfte die Streitgegenstände Kündigung für ihre Rechtswirksamkeit grundsätzlich keine sozialen Rechtfertigung in Form der Erforderlichkeit eines Kündigungsgrundes gemäß § 1 KSchG.

2.)

Aus der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes folgt jedoch nicht die grenzenlose Zulässigkeit von Kündigungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch die hiesige erkennende Kammer anschließt, ist auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der Arbeitnehmer jedenfalls vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Als Ausfluss der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138 BGB (Sittenwidrigkeit) sowie § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) hat ein Arbeitgeber auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Ausspruch von Kündigungen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme beachten. Willkürliche Kündigungen und Kündigungen, die auf sachfremden Motiven beruhen, verstoßen gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden sind damit auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses bzw. im Kleinbetrieb unzulässig (zuletzt u. a. BAG, Urteil vom 05.12.2019, 2 AZR 107/19, juris, m. w. N.). Insofern wird der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz des Arbeitnehmers vor Kündigungen außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998, DB 2001, Seite 1677 – 1680) durch die zivilrechtlichen Generalklauseln, insbesondere der §§ 138, 242 BGB, garantiert.

3.)

Hiervon ausgehend war die vorliegend streitige Kündigung als auf sachfremden Motiven beruhende willkürliche Kündigung rechtsunwirksam gemäß den §§ 138 BGB, 242 BGB.

a)

Die vorliegende Kündigung wurde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen mit einer behördlich angeordneten Quarantäne im Zusammenhang mit der derzeitigen Covid19-Pandemie. Dies allein führt noch nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.Ein Kündigungsausschluss in Form eines „Sonderkündigungsschutzes“ oder ähnlichem für Kündigungen während einer behördlich angeordneten Quarantäne ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt für eine behördliche angeordnete Quarantäne auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes weder einen ausdrücklichen zeitlichen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz, etwa vergleichbar mit § 2 Abs.1 Arbeitsplatzschutzgesetz, wonach die Kündigung eines Arbeitnehmers während des Wehrdienstes ausgeschlossen ist, noch einen etwa mit § 613 Abs. 4 BGB vergleichbaren kausalen Sonderkündigungsschutz, vergleichbar mit dem Verbot einer Kündigung, die wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen wurde.

b)

Unter Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ergibt sich jedoch, dass eine Kündigung im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten häuslichen Covid19-Quarantäne sich jedenfalls dann als Kündigung aus sachfremden Motiven und im Ergebnis als willkürliche Kündigung erweist, wenn der Arbeitgeber – wie vorliegend – aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Zum Zeitpunkt des hiesigen Kündigungssachverhalts war die Corona-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2021, welche die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die maßgeblichen Detail-Bestimmungen zur behördlichen Quarantäne auf Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes regelt, noch nicht in Kraft. Auch nach damaliger Rechtslage im Oktober 2020 bestand jedoch bereits nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht, insbesondere den §§ 28, 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Möglichkeit der behördlichen Anordnung der „Absonderung“ von „Ansteckungsverdächtigen“ zur Verhinderung der Verbreitung der Übertragbarkeit ansteckender Krankheiten. Eine derartige Anordnung der örtlichen Gesundheitsbehörden bedurfte nicht zwingend einer Schriftform, sondern konnte grundsätzlich auch mündlich angeordnet werden, was hinsichtlich der telefonischen Information von „Kontaktpersonen“ eines positiv auf SARS-Cov-2 Getesteten auch der Üblichkeit entsprach. Die Nichtbeachtung einer sofort vollziehbaren behördlichen Anordnung konnte strafbewährt sein (§ 75 IfSG).

Insofern bestand für den hiesigen Kläger die Situation, bereits die mündliche Anordnung der häuslichen Quarantäne befolgen zu müssen und bei Nichtbeachtung möglicherweise eine Straftat zu begehen. Dass die schriftliche Anordnung der Quarantäne erst mit mehreren Tagen Verzögerung ihn erreichte, war nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen, sondern der pandemiebedingten Überlastungssituation der Gesundheitsämter im Oktober 2020 geschuldet.

Anderseits musste der Kläger bei Beachtung der häuslichen Quarantäne ohne schriftlichen Nachweis der diesbezüglichen behördlichen Anordnung den Verlust seines Arbeitsplatzes fürchten, wie ihm der Beklagte in der zur Gerichtsakte gereichten WhatsApp-Kommunikation deutlich gemacht hat.

Eine in dieser Konstellation ausgesprochene Kündigung erweist sich auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aus rechtsunwirksame willkürliche Kündigung aus sachfremden Motiven.

Aus dem Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden, welches im Rahmen der Generalklauseln nach § 138 BGB i.V.m. § 242 BGB zu berücksichtigen ist, ergibt sich, dass es von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz allein deswegen verliert, weil eine behördliche Quarantäne-Anordnung aufgrund der Covid19-Pandemie, die dem Arbeitnehmer zunächst nur mündlich übermittelt wird (d. h. zunächst ohne Nachweismöglichkeit gegenüber dem Arbeitgeber) und deren schriftliche Bestätigung aufgrund der Überlastung der Gesundheitsämter im Zusammenhang mit der Kontaktverfolgung von Covid19-Infizierten erst deutliche Zeit später erfolgt.

Denn insofern handelt es sich um einen zeitlichen Ablauf, auf den der Kläger nicht den geringsten Einfluss hatte. Es handelt sich auch nicht um einen atypischen Verlauf, sondern um einen auch bei anderen Gesundheitsämtern in Anbetracht der starken Belastungssituation der Gesundheitsämter im Zusammenhang mit der Kontaktnachverfolgung im Oktober 2020 zu Beginn der sogenannten „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie typischen Verlauf.

Genauso wie es für den Kläger eine persönliche Belastung ist, aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne über einen erheblichen Zeitraum seine Wohnung nicht verlassen zu können, stellt es für den Beklagten eine Belastung dar, in diesem Zeitraum nicht über auf die Arbeitskraft des Klägers verfügen zu können, da für die Tätigkeit des Klägers als Monteur / Dachdecker die Verlagerung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit während der Dauer der Quarantäne ins Homeoffice ersichtlich ausschied.

Insofern handelt es sich jedoch um besondere Belastungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie, welche die Rechtsordnung den Parteien bewusst zumutet. So wie einerseits dem Kläger insbesondere das Grundrecht auf Freizügigkeit durch die Quarantäneanordnung beschränkt wird, verlangt die Rechtsordnung andererseits vom Arbeitgeber, dass dieser während einer häuslichen Quarantäne seines Arbeitnehmers (jedenfalls sofern keine Homeoffice-Möglichkeit besteht) auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichten muss. Insofern wird dem Arbeitgeber hier nicht mehr zugemutet als in der Konstellation, in der ein Arbeitnehmer etwa kurzfristig wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Im Gegenteil ist der Arbeitgeber bei einer behördlich angeordneten Quarantäne sogar finanziell noch wesentlich besser gestellt, da er anders als bei einer grundsätzlich vom Arbeitgeber für sechs Wochen zu leistenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG die Möglichkeit hat, die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Vergütung während der behördlich angeordneten Quarantäne vollständig behördlich erstattet zu bekommen.

Es wäre geradezu paradox, wenn dem Arbeitnehmer in dieser Konstellation noch zusätzlich ein „Sonderopfer“ abverlangt würde, dass dieser aufgrund der Quarantäne auch noch seinen Arbeitsplatz verliert, wohingegen der Arbeitgeber privilegiert würde, dass er sich bei einer Quarantäne einfach sofort vom Arbeitnehmer trennen und diesen durch einen anderen, sofort einsatzfähigen (und insbesondere nicht unter Quarantäne stehenden) Arbeitnehmer ersetzen könnte.

Insofern stellt sich die unmittelbar aufgrund einer behördlich angeordneten Covid19-Pandemie ausgesprochene Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes bereits aus diesem Grund regelmäßig als rechtswidrig dar und verstößt gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht denkenden und ist von der Rechtsordnung nicht hinzunehmen.

c)

Dass die vorliegende Kündigung nicht unmittelbar aufgrund der behördlich angeordneten Quarantäne, sondern aus anderen Beweggründen ausgesprochen worden sei, ist im hiesigen Sachverhalt abwegig. Der Beklagte beruft sich zwar völlig pauschal darauf, er habe die Kündigung ausgesprochen, weil er mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht zufrieden gewesen sei. Dies wird jedoch in keiner Weise näher konkretisiert und die klägerseitig vorgelegte umfangreiche WhatsApp-Kommunikation der Parteien spricht eine deutlich andere Sprache. Der Beklagte teilt hier in keiner Weise mit, dass er künftig mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten wolle, weil er mit dessen Arbeitsleistung unzufrieden sei, sondern im Gegenteil wollte er ja gerade, dass der Kläger arbeiten kommen sollte, er unterstellte dem Kläger in diesem Zusammenhang lediglich – letztlich unstreitig zu Unrecht – das „Vortäuschen einer behördlichen Quarantäneanordnung.

d)

In diesem Zusammenhang war im Rahmen der bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Kündigung nach § 138 BGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser den Kläger vorliegend sogar ausdrücklich aufgefordert hat, die behördlich angeordnete Quarantäne zu missachten und zu brechen, zunächst um seine Arbeitsleistung zu erbringen, später, unmittelbar nach der Kündigung, um sein Fahrrad beim Beklagten abzuholen, das der Beklagte offenbar aus für die Kammer nicht näher nachvollziehbaren und dem Gericht auch von den Parteien nicht näher dargelegten Gründen möglichst schnell loswerden wollte.

Hinsichtlich der Abholung des Fahrrades hat der Beklagte den Kläger sogar offen und ausdrücklich zum Bruch der Quarantäne und zur „sofortigen“ Abholung des Fahrrades noch vor Ablauf der Quarantäne aufgefordert. Hinsichtlich des vorherigen Wunsches des Beklagten, dass der Kläger sein häusliches Umfeld zum Zwecke der Arbeitsleistung verlassen sollte, ergibt sich dies jedenfalls aus dem Kontext der zur Gerichtsakte gereichten WhatsApp-Kommunikation. Der Beklagte führt hier ausdrücklich aus: „Es gibt Regeln, dass innerhalb 48 Stunden das vorliegt. Ich warte da nicht drauf.“ Nachdem der Beklagte zuvor seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass der Kläger weiterhin nicht zur Arbeitsleistung erschien und auch keine Bescheinigung des Gesundheitsamts vorgelegt hat, konnte der Kläger das „Ich warte da nicht drauf“ nur so verstehen, dass der Beklagte ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses androhte, wenn er weiterhin unter Berufung auf die Quarantäne-Anordnung nicht zur Arbeitsleistung erschien. Der Beklagte hatte hierbei offenbar die rechtsirrige Vorstellung, eine mündliche Quarantäne-Anordnung sei nach 48 Stunden obsolet, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werde.

Das spätere Verhalten des Beklagten, in Form des tatsächlichen Ausspruchs der Kündigung und der weiteren „Sanktionierung“ des Klägers durch die Aufforderung zur Abholung des Fahrrads auch nach Ausspruch der Kündigung im erneuten unmittelbaren Zusammenhang mit der Nichtvorlage einer Bescheinigung am 29.10.2020  („Leider liegt nix vor, bitte hole dein Fahrrad ab. (…) „Es gibt keine Bescheinigung über angeordnete Quarantäne von dir. Ich war heute beim Anwalt. Hol es ab bis morgen“ (…) „Du bist verpflichtet, es zu holen, sonst kann ich es auf deine Kosten einlagern. Und eine Bescheinigung muss vorliegen. War extra heute beim Anwalt wegen euch Schwänzern“.) spricht ebenfalls eindeutig für einen derartigen Kausalzusammenhang.

Verbunden hat der Beklagte dies mit nicht angemessenen, wüsten Beleidigungen und Beschimpfungen des Klägers und dessen Familie.

Insgesamt erweckt der Beklagte in der vorgelegten WhatsApp-Kommunikation den Eindruck, den Kläger aus einem Gefühl der „Stärke und Überlegenheit“ eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes im Zusammenhang mit der Kündigung noch zusätzlich erniedrigen und demütigen zu wollen. Gerade dies kann im Kleinbetrieb außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes geeignet sein, die Sittenwidrigkeit einer Kündigung zu begründen.

Auch konnte sich der Beklagte dem klägerischen Vorwurf nicht erwehren, durch sein Verhalten möglicherweise am Kläger „ein Exempel statuieren“ zu wollen. Im Zuge der Covid19-Pandemie war aus Arbeitgebersicht zum Kündigungszeitpunkt zu befürchten, dass möglicherweise gegenüber noch weiteren Arbeitnehmern seines Betriebes behördliche Quarantäne-Maßnahmen angeordnet werden könnten. Wenn der Beklagte nun bereits am Exempel des Klägers deutlich machte, dass derjenige, der wegen einer behördlichen Quarantäne-Anordnung seine Arbeitsleistung nicht erbringt, mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen hatte, liegt nahe, dass dies den – möglicherweise vom Beklagten gerade bezweckten – Druck auf die Arbeitnehmer ausüben würde, künftig eigene Quarantänemaßnahmen zu missachten und demgegenüber die – eigentlich behördlich verbotene – Arbeitsleistung für den Beklagten vorzuziehen. Dass ein derartiges Arbeitgeberverhalten evident gegen die Rechtsordnung und das Anstandsgefühl der billig und gerecht denkenden verstößt, bedarf keiner näheren Ausführung.

Der zum Kammertermin persönlich geladene Beklagte konnte diesen Eindruck im Kammertermin auch nicht entkräften. Er ist trotz ausdrücklicher Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Kammertermin unentschuldigt nicht erschienen.

4.)

Da die Kündigung nach vorstehenden Ausführungen bereits insgesamt rechtsunwirksam war, kam es auf die zwischen den Parteien streitige Frage des Kündigungszugangs bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten und den diesbezüglichen etwaigen Auswirkungen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne in einem Mehrfamilienhaus auf die Frage der Kenntnisnahmemöglichkeit im Machtbereich des Kündigungsempfängers nicht mehr entscheidungserheblich an.

II.

Auch der mit dem Klageantrag zu 2.) gestellte allgemeine Feststellungsantrag war zulässig und begründet.

Um Rechtsschutz vor etwaigen Folgekündigungen zu erlangen, kann einArbeitnehmer, dem gekündigt wurde, grundsätzlich auch einen allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO neben dem konkreten punktuellen Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG stellen (z. B. BAG, Urteil vom 16.03.1994, 8 AZR 97/93, AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 682/12, NZA 2014,S. 443 ff.; BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 163/14, NZA 2015, S. S. 635 ff.).

Auch das für die Zulässigkeit eines solchen allgemeinen Feststellungsantrags gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Der Arbeitnehmer hat in Anbetracht der in den §§ 4, 7 KSchG vorgesehenen Möglichkeit, dass eine nicht binnen drei Wochen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung bestandskräftig wird, ein grundsätzlich schützenswertes Interesse daran, zum Ausdruck zu bringen, dass er sich gegen jede potentielle Auflösungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses wehren möchte. Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn sich aus dem Sachvortrag zumindest die Möglichkeit weiterer Beendigungstatbestände ergibt (BAG, Urteil vom 26.09.2013,2 AZR 682/12, juris, Rn 32). Vorliegend ergibt sich das erforderliche besondere Feststellungsinteresse daraus, dass der Beklagte nicht erklärt hat, sich nicht auf andere Beendigungstatbestände berufen zu wollen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass er in der Berufungsinstanz noch andere Beendigungstatbestände in den Rechtsstreit einführen könnte.

Der allgemeine Feststellungsantrag war auch begründet, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, da andere Tatbestände für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich sind und auch von der Beklagten nicht vorgetragen werden

III.

Auch der zulässige Zahlungsantrag war begründet.

Der Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Der Kläger hat insofern schlüssig dargelegt, weshalb ihm unter Einbeziehung von nicht streitigen Überstunden sowie des ebenfalls nicht streitigen Zeitraums nach § 56 BIfG ein Vergütungsanspruch für Oktober 2020 in der eingeklagten und titulierten Höhe zusteht. Für den Zeitraum der sechs Wochen nicht übersteigenden Quarantäne im Oktober 2020 hat der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG in Höhe des vollen Arbeitsentgelts (§ 56 Abs. 2 Satz 2 IfSG), welchen der Beklagte als Arbeitgeber für die zuständige Behörde an den Kläger auszuzahlen hat (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG).

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Ziffer 1) BGB i. V. m. 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund kalendermäßig bestimmter Fälligkeit der Vergütung zum Monatsende befand sich der Beklagte mit Monatsbeginn des Folgemonats im Schuldnerverzug und hatte ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen.

IV.

Der nur für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) bzw. 2) gestellte Hilfsantrag zu 4) hinsichtlich der Arbeitspapiere fiel nicht zur Entscheidung an, da der Kläger mit dem Kündigungsschutzantrag obsiegt hat.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte die Beklagte als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten zu tragen.

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf insgesamt drei Bruttomonatsgehälter als Regelstreitwert für den Kündigungsschutzantrag (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) sowie darüber hinaus den bezifferten Wert des Zahlungsantrags festgesetzt.

Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.

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