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Kündigung wegen fehlender TfV-Tauglichkeit: Wann sie bei Azubis wirksam ist

Die Kündigung wegen fehlender TfV-Tauglichkeit traf einen angehenden Lokführer nach zwei Jahren Ausbildung, weil er die psychologische Untersuchung endgültig nicht bestand. Er pochte dennoch auf die Fortsetzung seiner Lehre, obwohl er ohne die gesetzliche Bescheinigung niemals die Abschlussprüfung ablegen darf.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Sa 8/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig‑Holstein
  • Datum: 12. Juli 2023
  • Aktenzeichen: 3 Sa 8/23
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Ausbildungsrecht

Ein Bahnbetrieb darf angehende Lokführer ohne bestandenen Eignungstest fristlos entlassen, um die allgemeine Sicherheit zu schützen.

  • Fachärzte stellten die dauerhafte körperliche und psychische Untauglichkeit des Lehrlings für den Fahrdienst fest.
  • Ohne gültige Eignungszeugnisse darf der Auszubildende weder Züge steuern noch die Lehre fortsetzen.
  • Die Gefahr für Fahrgäste macht eine Weiterbeschäftigung für das Bahnunternehmen rechtlich völlig unzumutbar.
  • Betriebe müssen keine Zweitgutachten finanzieren, wenn die erste Untersuchung keine offensichtlichen Fehler zeigt.
  • Ein Wechsel in einen anderen Lehrberuf scheiterte an fehlenden freien Stellen im Betrieb.

Darf ein Auszubildender bei fehlender Bahntauglichkeit fristlos entlassen werden?

Ein überforderter Lokführer blickt angespannt auf die leuchtenden Bedienelemente im modernen Führerstand.
Die fehlende Bahntauglichkeit berechtigt Ausbildungsbetriebe im Schienenverkehr zur außerordentlichen Kündigung von angehenden Lokführern. Symbolfoto: KI

Für viele junge Menschen ist der Beruf des Lokführers ein Traumberuf, der Verantwortung und Technik verbindet. Doch der Weg in den Führerstand ist steinig und an strenge gesundheitliche sowie psychologische Voraussetzungen geknüpft. Was passiert, wenn ein angehender Eisenbahner mitten in der Ausbildung die notwendige Eignung verliert? Kann das Bahnunternehmen das Ausbildungsverhältnis sofort beenden, oder muss es eine zweite Chance geben?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste in einem komplexen Fall entscheiden, ob der Verlust der sogenannten Tauglichkeit nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Das Urteil verdeutlicht, dass im Schienenverkehr die Sicherheit der Allgemeinheit oft Vorrang vor dem Ausbildungsinteresse des Einzelnen hat.

Im Zentrum des Streits standen ein junger Auszubildender, der seine Eignung verlor, und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das keine Risiken eingehen wollte. Das Gericht fällte am 12. Juli 2023 ein wegweisendes Urteil (Az. 3 Sa 8/23), das die strengen Maßstäbe im Bahnverkehr unterstreicht.

Welche Voraussetzungen gelten für die Ausbildung zum Lokführer?

Wer einen Zug steuern will, muss mehr mitbringen als technisches Verständnis. Der Gesetzgeber hat mit der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) hohe Hürden errichtet, um die Sicherheit auf der Schiene zu gewährleisten. Nach § 5 TfV darf ein Triebfahrzeugführerschein nur erteilt werden, wenn der Bewerber körperlich und psychisch voll geeignet ist.

Diese Eignung ist keine einmalige Feststellung. Sie muss durch eine Bescheinigung von einem vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Arzt oder Psychologen nachgewiesen werden (§ 16 TfV). Fehlt dieser Nachweis, darf die Person keinen Zug führen – auch nicht zu Übungszwecken unter Aufsicht.

Für Auszubildende gilt zudem das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Nach der Probezeit sind Auszubildende besonders geschützt und können gemäß § 22 Abs. 1 BBiG nur aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Ausbildung für den Betrieb unzumutbar ist. Die spannende Rechtsfrage in diesem Fall war: Ist der Verlust des „Papiers“ (der Tauglichkeitsbescheinigung) automatisch ein wichtiger Grund?

Warum zweifelte das Bahnunternehmen an der Eignung des Azubis?

Der Konflikt begann im Jahr 2021. Der im Jahr 2003 geborene Auszubildende hatte seine Lehre zum Eisenbahner im Betriebsdienst (Fachrichtung Lokführer/Transport) am 1. September 2019 begonnen. Zu Beginn der Ausbildung lag noch eine positive Eignungsfeststellung aus dem Jahr 2018 vor. Alles schien nach Plan zu laufen.

Doch im Februar und März 2021 veranlasste der Ausbildungsbetrieb eine sogenannte anlassbezogene Untersuchung. Dies geschieht in der Regel, wenn im Betrieb Zweifel an der Belastbarkeit oder Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters aufkommen. Der junge Mann musste sich bei einem spezialisierten Institut vorstellen, der „i… AG“, die als offizielle Stelle für solche Tests anerkannt ist.

Das Ergebnis war für den angehenden Lokführer niederschmetternd:

  • Am 24. Februar 2021 attestierte das psychologische Gutachten das Fehlen der erforderlichen Eignung.
  • Am 2. März 2021 bestätigte die medizinische Untersuchung eine dauerhafte Nichteignung.

Das Unternehmen reagierte sofort. Da ohne diese Bescheinigungen das Ausbildungsziel – der Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins – rechtlich unmöglich geworden war, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat an und sprach am 12. März 2021 die fristlose Kündigung aus.

Der Auszubildende wehrte sich vor Gericht

Der junge Mann wollte das Ende seines Berufswunsches nicht akzeptieren. Er zog vor das Arbeitsgericht Kiel und argumentierte, das Unternehmen habe es sich zu einfach gemacht. Seine Argumente wogen schwer:

  • Die Gutachten seien parteiisch und fehlerhaft.
  • Es fehle der Beweis, dass er tatsächlich krank oder ungeeignet sei.
  • Der Arbeitgeber hätte eine zweite Meinung (Obergutachten) einholen müssen.

In der ersten Instanz hatte er damit Erfolg. Das Arbeitsgericht Kiel gab seiner Klage statt und erklärte die Kündigung für unwirksam. Doch das Bahnunternehmen ging in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein – mit Erfolg.

Ist der formale Verlust der Tauglichkeit ein Kündigungsgrund?

Das Landesarbeitsgericht bewertete die Situation völlig anders als die Vorinstanz. Während das Arbeitsgericht noch prüfte, ob der junge Mann *tatsächlich* medizinisch krank war, stellte das LAG auf die formale Rechtslage nach der TfV ab. Die Richter arbeiteten heraus, dass im hochsensiblen Bereich des Bahnverkehrs andere Regeln gelten als in einem normalen Bürojob.

Formale Bescheinigung ist entscheidend

Das Gericht stellte klar: Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber medizinisch beweisen kann, dass der Azubi untauglich ist. Entscheidend ist allein, dass die gesetzlich zwingend vorgeschriebene positive Bescheinigung fehlt. Ohne dieses Dokument darf der Auszubildende faktisch nicht mehr ausgebildet werden.

Das Fehlen der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TfV erforderlichen Bescheinigungen über die körperliche und psychische Tauglichkeit stellt einen an sich geeigneten wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

Da die anerkannten Gutachter der „i… AG“ dem jungen Mann die Eignung abgesprochen hatten, lag die notwendige Voraussetzung für die Ausbildung nicht mehr vor. Der Ausbildungsbetrieb durfte sich auf diese Feststellung verlassen.

Sicherheit geht vor Ausbildungschance

Ein zentrales Argument des Gerichts war das immense Sicherheitsrisiko. Ein Lokführer trägt Verantwortung für hunderte Menschenleben oder gefährliche Güter. Das Gericht betonte, dass ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, einen Auszubildenden weiterzubeschäftigen, dem die offizielle Eignung fehlt – selbst wenn der Azubi dies subjektiv anders sieht.

Das Risiko, einen Auszubildenden, dessen Eignung durch eine anerkannte Stelle verneint wurde, im praktischen Fahrbetrieb einzusetzen, ist angesichts der möglichen Schadensfolgen für Leib und Leben Dritter untragbar.

Selbst eine Ausbildung „unter Aufsicht“ sei in einem solchen Fall zu riskant. Ein Fahrfehler könnte katastrophale Folgen haben, die auch ein Ausbilder in Sekundenbruchteilen nicht immer verhindern kann.

Musste der Arbeitgeber eine zweite Meinung einholen?

Ein wichtiger Streitpunkt war die Frage, ob das Unternehmen verpflichtet gewesen wäre, den Azubi erneut untersuchen zu lassen oder ein Gegengutachten abzuwarten. Der Auszubildende hatte argumentiert, dass eine einzige Untersuchung nicht über seine ganze Zukunft entscheiden dürfe.

Das Gericht wies diese Ansicht zurück. Es gibt keine generelle Pflicht für den Arbeitgeber, so lange neue Gutachten einzuholen, bis das Ergebnis vielleicht positiv ausfällt. Eine Pflicht zur Nachuntersuchung bestünde nur in zwei Ausnahmefällen:

  • Das erste Gutachten weist offensichtliche, grobe Fehler auf.
  • Es gibt konkrete Hinweise, dass die Nichteignung nur von sehr kurzer Dauer ist (z.B. eine vorübergehende Krankheit).

Beides lag hier nicht vor. Die Gutachten der „i… AG“ waren schlüssig, und die Ärzte prognostizierten eine dauerhafte Nichteignung. Dass der junge Mann später – fast zwei Jahre nach der Kündigung – ein neues, positives Attest vorlegte, half ihm für den damaligen Kündigungszeitpunkt nicht mehr. Zum Zeitpunkt der Kündigung (März 2021) war er nachweislich ungeeignet.

War die Beteiligung des Betriebsrats korrekt?

Wie bei jeder Kündigung musste auch hier der Betriebsrat angehört werden. Der Azubi rügte, das Gremium sei nicht umfassend genug informiert worden. Das Gericht prüfte die Unterlagen und widersprach: Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die Eignungsuntersuchungen negativ ausgefallen waren und deshalb die Ausbildung nicht fortgesetzt werden könne.

Diese Information reichte aus. Da der Kündigungsgrund das formale Fehlen der Tauglichkeit war, musste der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine medizinischen Details oder Diagnosen offenlegen, die über das Ergebnis „ungeeignet“ hinausgingen. Dass der Betriebsrat der Kündigung widersprach, hinderte das Unternehmen rechtlich nicht daran, die Kündigung trotzdem auszusprechen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein setzt ein klares Signal für die Sicherheit im Bahnverkehr. Sie stärkt die Position der Ausbildungsbetriebe, wenn objektive Eignungszweifel durch anerkannte Stellen bestätigt werden.

Für Auszubildende in sicherheitsrelevanten Berufen (nicht nur bei der Bahn, auch in der Luftfahrt oder Personenbeförderung) bedeutet dies: Die körperliche und psychische Eignung ist keine Formalität, die man einmal zu Beginn erledigt. Sie ist eine dauerhafte Grundvoraussetzung für den Job. Geht diese Eignung verloren, ist der Arbeitsplatz akut gefährdet.

Das Gericht stellte zudem klar, dass private ärztliche Atteste oder die Meinung behandelnder Hausärzte die offizielle Feststellung einer nach der TfV anerkannten Stelle nicht einfach aushebeln können. Wer Lokführer werden will, muss sich den strengen Regeln der Verordnung unterwerfen.

Da der junge Mann den Prozess in zweiter Instanz verlor, muss er die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, womit das Urteil rechtskräftig ist.


Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Datum der Entscheidung: 12. Juli 2023
Aktenzeichen: 3 Sa 8/23


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Vorsicht ist geboten, wenn Mandanten versuchen, die behördliche Entscheidung mit privaten Attesten auszuhebeln. Das Arbeitsgericht prüft in diesen Verfahren nämlich nicht die medizinische Wahrheit, sondern fast ausschließlich die formale Existenz der Tauglichkeitsbescheinigung. Ein Gegengutachten vom Hausarzt ist hier meist wertlos, da es die spezifischen Anforderungen der Triebfahrzeugführerscheinverordnung schlicht nicht erfüllt.

In der Praxis führt dieser Formalismus dazu, dass Kündigungsschutzklagen kaum Aussicht auf Erfolg haben. Kein Eisenbahnbetriebsleiter wird das immense Haftungsrisiko eingehen, einen Azubi ohne gültiges Papier auch nur in die Nähe eines Führerstands zu lassen. Statt auf Weiterbeschäftigung zu pochen, sollten Betroffene daher frühzeitig versuchen, einen Wechsel in den kaufmännischen Bereich oder eine Abfindung auszuhandeln.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Kündigung auch, wenn mein privater Hausarzt mir volle Bahntauglichkeit bescheinigt hat?


JA, die Kündigung bleibt im Regelfall wirksam. Im Bahnrecht zählt ausschließlich das Gutachten einer vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Stelle. Die Einschätzung Ihres privaten Hausarztes ist für die formale Bahntauglichkeit rechtlich nicht entscheidend.

Nur anerkannte Ärzte gemäß Paragraf 16 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung dürfen die Tauglichkeit rechtssicher bescheinigen. Ein privates Attest besitzt gegen das offizielle Veto der akkreditierten Stelle keine rechtliche Wirkung. Ohne dieses spezifische Dokument ist die Fortführung Ihrer Ausbildung objektiv unmöglich. Der Hauptartikel erläutert dazu die fehlende Hebelwirkung privater ärztlicher Stellungnahmen.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Briefkopf Ihres Attests auf eine offizielle Akkreditierung durch das Eisenbahn-Bundesamt. Vermeiden Sie das Vertrauen auf einfache hausärztliche Bescheinigungen ohne diesen Status.


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Darf mich die Bahn fristlos kündigen, wenn die Tauglichkeit erst kurz vor Ende fehlt?


JA. Auch kurz vor dem Ausbildungsende ist eine fristlose Kündigung bei fehlender Tauglichkeit zulässig. Sobald die gesundheitliche Eignung entfällt, darf der Auszubildende rechtlich keine einzige Fahrt mehr durchführen. Damit wird das Erreichen des Ausbildungsziels sofort unmöglich.

Die Sicherheit im Schienenverkehr genießt absoluten Vorrang vor dem privaten Ausbildungsinteresse. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, da selbst Fahrten unter Aufsicht rechtlich zu riskant sind. Der Hauptartikel erläutert dazu die Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung wegen dieser Sicherheitsrisiken. Die bereits investierte Zeit schützt rechtlich leider nicht vor der Entlassung.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Kündigungsschreiben das genaue Datum des attestierten Eignungsverlustes. Vermeiden Sie die Fortsetzung der praktischen Ausbildung ohne gültigen Nachweis.


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Muss mein Arbeitgeber ein Zweitgutachten abwarten, bevor er mich wegen Nichteignung fristlos kündigt?


NEIN. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Zweitgutachten vor der Kündigung einzuholen. Ein eindeutiges negatives Votum einer anerkannten Stelle reicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Ein Arbeitgeber darf auf die fachliche Richtigkeit eines schlüssigen Erstgutachtens vertrauen. Er muss ein bestehendes Sicherheitsrisiko am Arbeitsplatz sofort minimieren. Weitere Ermittlungen sind nur bei offensichtlichen Mängeln im ersten Gutachten erforderlich. Details hierzu finden Sie im Hauptartikel über die Notwendigkeit zweiter Meinungen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Erstgutachten sofort auf offensichtliche Widersprüche oder formale Fehler. Fordern Sie nur bei konkreten Mängeln eine neue Begutachtung ein.


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Habe ich Anspruch auf eine andere Ausbildung im Betrieb, wenn ich fahruntauglich werde?


NEIN. Einen automatischen Rechtsanspruch auf einen anderen Ausbildungsplatz im Betrieb gibt es nicht. Der Ausbildungsvertrag bezieht sich rechtlich nur auf das konkret vereinbarte Berufsziel.

Fällt die Eignung für den gewählten Beruf dauerhaft weg, entfällt die Geschäftsgrundlage des Vertrages. Eine Fortsetzung der Ausbildung ist für den Betrieb dann unzumutbar. Das im Hauptartikel erwähnte Urteil bestätigt die rechtmäßige Beendigung des Verhältnisses in solchen Fällen. Der Arbeitgeber muss keinen neuen Ausbildungsplatz in einem anderen Bereich schaffen.

Unser Tipp: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit dem Betriebsrat bezüglich möglicher Kulanzlösungen. Vermeiden Sie den Versuch, einen fachfremden Ersatzplatz rechtlich erzwingen zu wollen.


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Kann ich meine Wiedereinstellung fordern, wenn ein späteres Gutachten meine Bahntauglichkeit wieder bestätigt?


NEIN. Eine spätere Genesung macht die frühere Kündigung nicht ungeschehen. Für die rechtliche Wirksamkeit der Entlassung zählt allein der Gesundheitszustand im Moment des Kündigungszugangs.

Maßgeblich für das Gericht ist der Kenntnisstand am Tag der Kündigung. Spätere medizinische Befunde heilen eine bereits wirksam ausgesprochene Kündigung nicht mehr. Der Hauptartikel zeigt dies am Beispiel des Azubis mit dem verspäteten Attest deutlich auf. Eine rechtliche Rückabwicklung des alten Arbeitsverhältnisses ist deshalb ausgeschlossen.

Unser Tipp: Nutzen Sie das neue positive Gutachten für eine frische Bewerbung bei einem anderen Eisenbahnunternehmen. Vermeiden Sie aussichtslose Klagen gegen die alte Kündigung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Az.: 3 Sa 8/23 – Urteil vom 12.07.2023


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