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Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen – betriebliches Eingliederungsmanagement

Wegen Krankheit vor die Tür gesetzt? Ein Mitarbeiter wehrte sich gegen seine Kündigung und schien zunächst erfolgreich. Doch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts drehte den Fall und stellt nun die Frage, wie Unternehmen mit krankheitsbedingten Fehlzeiten umgehen dürfen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 21/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 21.11.2024
  • Aktenzeichen: 5 SLa 21/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, beschäftigt seit 2008 im Materialtransport eines Lkw-Montagewerks. Er wehrte sich gerichtlich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung und forderte seine Weiterbeschäftigung.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin, Betreiberin des Lkw-Montagewerks. Sie sprach die krankheitsbedingte Kündigung aus und legte gegen das erstinstanzliche Urteil, das der Klage teilweise stattgab, Berufung ein.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Ein langjähriger Mitarbeiter, der im Materialtransport mit einem Flurförderfahrzeug tätig war, erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Kündigung aufgrund von Krankheit. Der Mitarbeiter klagte gegen diese Kündigung und beantragte, weiter beschäftigt zu werden. Das Arbeitsgericht gab ihm in erster Instanz teilweise Recht. Die Arbeitgeberin ging daraufhin in Berufung zum Landesarbeitsgericht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die von der Arbeitgeberin ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung rechtlich wirksam ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab. Es wies die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) und seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung ab. Damit wurde die krankheitsbedingte Kündigung durch die Arbeitgeberin für wirksam erklärt.
  • Folgen: Die Kündigung ist wirksam, das Arbeitsverhältnis des Klägers endet. Der Kläger muss 3/4 der Kosten des Rechtsstreits tragen, die Beklagte 1/4. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen; die Entscheidung kann damit rechtskräftig werden.

Der Fall vor Gericht


Urteil des Landesarbeitsgerichts: Kündigung wegen Krankheit bestätigt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 5 Sa 21/24 vom 21.11.2024) eine krankheitsbedingte Kündigung für wirksam erklärt.

HR-Manager übergibt Mitarbeiter eine Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Abwesenheit in modernem Büro.
Krankheitsbedingte Kündigung und Eingliederungsmanagement | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Damit hob es eine Entscheidung der Vorinstanz, des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (Außenkammern Landau), auf. Dieses hatte der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers noch stattgegeben.

Die Entscheidung des LAG bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis des langjährigen Mitarbeiters aufgrund seiner häufigen Kurzerkrankungen endet. Der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Rechtsstreits wurde ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend dem Kläger auferlegt.

Der Fall: Langjähriger Mitarbeiter nach häufigen Fehlzeiten entlassen

Der Kläger, geboren 1980 und Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder, war seit April 2008 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er arbeitete im Zweischichtbetrieb in der Materialversorgung der Produktion und fuhr dort Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler). Sein monatliches Bruttoentgelt betrug durchschnittlich rund 4.700 Euro.

Das beklagte Unternehmen ist ein großer Automobilhersteller mit etwa 10.000 Beschäftigten am Standort Wörth. Es existiert ein Betriebsrat, und die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz finden Anwendung. Der Kern des Streits war die Frage, ob die Kündigung wegen der Krankheitszeiten des Klägers rechtens war.

Krankheitsgeschichte und Fehlzeiten im Fokus

In der Vergangenheit waren beim Kläger wiederholt krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgetreten. Ein einschneidendes Ereignis war ein Herzinfarkt im Mai 2017, der zu einer Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2018 führte. Danach stellte der Kläger nach eigenen Angaben seine Lebensweise um, reduzierte sein Gewicht und stieg auf E-Zigaretten um. Ein Grad der Behinderung von 10 wurde festgestellt.

Für die Kündigungsentscheidung waren insbesondere die Fehlzeiten seit dem Jahr 2019 relevant. Die genauen Daten und die Gesamtdauer der krankheitsbedingten Abwesenheiten in diesem Zeitraum wurden im vorliegenden Urteilstext zwar nicht detailliert aufgeführt, waren aber Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Sie bildeten die Grundlage für die Annahme häufiger Kurzerkrankungen.

Der Kläger selbst führte im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements verschiedene Ursachen für seine Abwesenheiten an. Dazu zählten psychische und physische Belastungen durch eine Scheidung, eine COVID-19-Erkrankung sowie Grippesymptome. Er gab an, dass diese Erkrankungen jeweils auskuriert seien.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) im Detail

Ein zentraler Punkt des Verfahrens war das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM). Nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein bEM anzubieten, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Die Beklagte führte mit dem Kläger drei bEM-Gespräche durch: im Oktober 2020, Juni 2021 und zuletzt im November 2022. Zum letzten Gespräch wurde der Kläger form- und fristgerecht eingeladen. Im Einladungsschreiben wies die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, eine Vertrauensperson, etwa ein Betriebsratsmitglied, hinzuzuziehen.

Das entscheidende bEM-Gespräch im November 2022

An diesem letzten Gespräch nahm der Kläger gemeinsam mit einem Betriebsratsmitglied teil. Laut Protokoll schilderte er seine persönliche Situation, insbesondere die Belastungen durch die Scheidung. Er nannte auch konkrete Erkrankungen wie COVID-19 und Grippe als Ursachen für Fehlzeiten im Jahr 2022.

Entscheidend war jedoch seine Aussage, dass er keine Maßnahmen sehe, die zu einer Reduzierung seiner Fehlzeiten beitragen könnten. Er betonte, keine Unterstützung zu benötigen und keinen Bedarf an einer Sozialberatung oder einer Veränderung seines Arbeitsplatzes oder seiner Arbeitszeit zu haben. Die Arbeit gefalle ihm, und am Arbeitsplatz „passe“ alles.

Obwohl er auf den kündigungsrelevanten Umfang seiner Fehlzeiten hingewiesen wurde, erklärte er lediglich, er kenne seine Fehlzeiten, könne aber nicht arbeiten, wenn er krank sei. Diese Ablehnung jeglicher Unterstützungsangebote oder Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des bEM spielte eine wesentliche Rolle für die spätere Gerichtsentscheidung.

Der Weg zur Kündigung und die gerichtliche Auseinandersetzung

Nach dem letzten bEM-Gespräch und angesichts der fortbestehenden Fehlzeitenproblematik entschloss sich die Beklagte zur Kündigung. Zuvor hörte sie, wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz), den Betriebsrat an. Dieser widersprach der beabsichtigten Kündigung fristgerecht.

Trotz des Widerspruchs des Betriebsrats sprach die Beklagte am 3. März 2023 die ordentliche Kündigung zum 31. August 2023 aus. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht Landau gab der Klage zunächst statt und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz

Das LAG Rheinland-Pfalz bewertete den Sachverhalt anders als die Vorinstanz und kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung wirksam ist. Es wies die Kündigungsschutzklage und den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ab. Die Berufung der Beklagten war somit erfolgreich.

Zwar wurden die detaillierten Gründe des LAG im vorliegenden Auszug nicht vollständig wiedergegeben, jedoch lässt sich aus dem Tenor und dem dargestellten Sachverhalt die wahrscheinliche Argumentation ableiten. Eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter drei Voraussetzungen zulässig:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es muss zum Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig in erheblichem Umfang krankheitsbedingt fehlen wird.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen (z.B. Störungen im Betriebsablauf, erhebliche Lohnfortzahlungskosten).
  3. Interessenabwägung: Eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien muss ergeben, dass die Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar sind und sein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt.

Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber zudem prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen. Hierzu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung des bEM. Das LAG hat offenbar festgestellt, dass die Beklagte ihre Pflichten bezüglich des bEM erfüllt hat.

Das Gericht dürfte insbesondere berücksichtigt haben, dass der Kläger im letzten bEM-Gespräch ausdrücklich erklärt hat, keine Unterstützung zu benötigen und keine Notwendigkeit für Änderungen an seinem Arbeitsplatz oder seinen Aufgaben zu sehen. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines korrekt durchgeführten bEM keine Mitwirkungsbereitschaft zeigt oder keine Ansatzpunkte für Verbesserungen sieht, kann dies die Position des Arbeitgebers stärken.

Die Kündigung stellt dann das letzte Mittel (ultima ratio) dar, wenn keine anderen geeigneten Maßnahmen zur Reduzierung der Fehlzeiten und zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich oder vom Arbeitnehmer akzeptiert sind. Die Interessenabwägung fiel hier zulasten des Klägers aus. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) im Kontext krankheitsbedingter Kündigungen. Es verdeutlicht die wechselseitigen Obliegenheiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in diesem Prozess.

Für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer ist es von entscheidender Bedeutung, das Angebot eines bEM ernst zu nehmen und konstruktiv daran mitzuwirken. Eine pauschale Ablehnung von Unterstützung oder die Aussage, es gäbe keine Lösungsansätze, kann die eigene Rechtsposition im Falle einer späteren Kündigung erheblich schwächen.

Das Urteil zeigt, dass auch häufige Kurzerkrankungen eine Kündigung rechtfertigen können, wenn eine negative Prognose besteht und betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt sind. Die aktive Teilnahme am bEM ist die Chance, gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach Lösungen zu suchen, um den Arbeitsplatz zu erhalten.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ihre Äußerungen im bEM dokumentiert werden und rechtliche Relevanz haben können. Es ist ratsam, sich frühzeitig beraten zu lassen, beispielsweise durch den Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die eigenen Rechte und Pflichten im bEM-Prozess zu verstehen.

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber werden durch das Urteil darin bestärkt, das bEM korrekt und sorgfältig durchzuführen. Eine ordnungsgemäße Einladung, die umfassende Information des Arbeitnehmers über Ziele und Inhalte des bEM sowie die Dokumentation des Gesprächsverlaufs und der Ergebnisse sind unerlässlich.

Wenn ein Arbeitnehmer trotz eines korrekt angebotenen und durchgeführten bEM keine Bereitschaft zur Mitwirkung zeigt oder keine Maßnahmen zur Verbesserung seiner Gesundheitssituation oder Arbeitsplatzanpassung zulässt, kann dies die Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess erleichtern. Der Arbeitgeber kann dann argumentieren, dass er seiner Verpflichtung zur Suche nach milderen Mitteln nachgekommen ist.

Das Urteil bestätigt, dass eine krankheitsbedingte Kündigung auch bei Widerspruch des Betriebsrats wirksam sein kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine lückenlose Dokumentation des gesamten Prozesses, einschließlich der bEM-Gespräche und der Reaktionen des Arbeitnehmers, ist für den Arbeitgeber von großer Wichtigkeit.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass krankheitsbedingte Kündigungen eine negative Gesundheitsprognose erfordern, die hier nicht gestellt werden konnte, da die früheren Erkrankungen (Herzinfarkt, psychische Belastungen durch Scheidung) nicht mehr relevant waren und Grippeerkrankungen als typische „Jedermannserkrankungen“ keine Negativprognose rechtfertigen. Bei krankheitsbedingten Kündigungen ist zudem ein ernsthaftes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) erforderlich, das auf individuelle Lösungen abzielt und nicht nur als formale Vorstufe zur Kündigung dienen darf. Das Urteil stärkt den Schutz von Arbeitnehmern vor krankheitsbedingten Kündigungen und verdeutlicht die Anforderungen an Arbeitgeber, präventive Maßnahmen zu ergreifen, bevor sie kündigen.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitgeber zum Umgang mit krankheitsbedingten Kündigungen

Krankheitsbedingte Kündigungen gehören zu den komplexesten Kündigungsarten im Arbeitsrecht. Aktuelle Rechtsprechung, wie das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 5 SLa 21/24), zeigt, dass Arbeitgeber bei korrektem Vorgehen durchaus berechtigt sein können, langjährige Mitarbeiter aufgrund von Fehlzeiten zu kündigen.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Fehlzeiten systematisch dokumentieren

Führen Sie eine lückenlose und detaillierte Dokumentation aller krankheitsbedingten Fehlzeiten. Erfassen Sie dabei nicht nur die Dauer der Abwesenheiten, sondern auch deren Auswirkungen auf den Betriebsablauf, entstandene Mehrkosten und organisatorische Belastungen.

Beispiel: Erstellen Sie eine Übersicht der letzten 24-36 Monate mit Angabe der Fehltage, Vertretungskosten und konkreten operativen Beeinträchtigungen.

⚠️ ACHTUNG: Die bloße Auflistung von Fehltagen reicht vor Gericht nicht aus. Sie müssen konkret darlegen können, welche betrieblichen Beeinträchtigungen entstanden sind.


Tipp 2: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen

Führen Sie bei Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, zwingend ein BEM-Verfahren durch. Dokumentieren Sie die Einladung zum BEM, dessen Durchführung oder die Ablehnung durch den Arbeitnehmer.

Beispiel: Laden Sie den Mitarbeiter schriftlich zum BEM-Gespräch ein, informieren Sie über Ziel und Ablauf und bieten Sie an, den Betriebsrat oder eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.

⚠️ ACHTUNG: Ein nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführtes BEM macht eine spätere krankheitsbedingte Kündigung häufig angreifbar. Bei Ablehnung durch den Arbeitnehmer müssen Sie sich die Verweigerung bestätigen lassen.


Tipp 3: Die drei Stufen der krankheitsbedingten Kündigung beachten

Prüfen Sie systematisch die drei rechtlichen Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung: 1) negative Gesundheitsprognose, 2) erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und 3) überwiegendes Arbeitgeberinteresse bei der Interessenabwägung.

Beispiel: Bei einem Montagearbeiter mit regelmäßigen Rückenproblemen können Sie ein ärztliches Gutachten einholen, die Kosten für Vertretungskräfte kalkulieren und abwägen, ob alternative Tätigkeiten möglich sind.

⚠️ ACHTUNG: Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt und im Kündigungsschutzprozess nachweisbar sein. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.


Tipp 4: Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen

Untersuchen Sie vor Ausspruch einer Kündigung gründlich, ob der erkrankte Mitarbeiter auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Prüfen Sie auch, ob durch eine Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt werden kann.

Beispiel: Ein Lagermitarbeiter mit Rückenproblemen könnte möglicherweise im Büro eingesetzt werden oder seine Arbeit nach ergonomischer Anpassung des Arbeitsplatzes weiter ausführen.

⚠️ ACHTUNG: Die Prüfung von Alternativen muss umfassend sein und das gesamte Unternehmen umfassen. Eine unterlassene oder unzureichende Prüfung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.


Tipp 5: Negative Gesundheitsprognose absichern

Stellen Sie sicher, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose besteht. Dies bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist.

Beispiel: Bei chronischen Erkrankungen oder wiederkehrenden Erkrankungsmustern über mehrere Jahre ist eine negative Prognose eher zu begründen als bei einmaligen Erkrankungen.

⚠️ ACHTUNG: Holen Sie in Zweifelsfällen ein arbeitsmedizinisches Gutachten ein. Die negative Prognose muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen steigen die Anforderungen an die Interessenabwägung. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt müssen besonders berücksichtigt werden.

Checkliste: Krankheitsbedingte Kündigung

  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten der letzten 24-36 Monate vollständig dokumentiert
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten und durchgeführt oder vom Arbeitnehmer abgelehnt
  • Negative Gesundheitsprognose für die Zukunft nachweisbar
  • Konkrete betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigungen dokumentiert
  • Alternativen zur Kündigung (leidensgerechter Arbeitsplatz, Umgestaltung) geprüft
  • Individuelle Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses durchgeführt

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Unsichere Perspektiven nach krankheitsbedingten Kündigungen?

In Situationen, in denen betriebliche Eingliederungsmaßnahmen und wiederkehrende Fehlzeiten zu komplexen arbeitsrechtlichen Fragestellungen führen, stellen sich oft grundlegende Unsicherheiten ein. Insbesondere, wenn individuelle Lebensumstände und betriebliche Maßnahmen in einem wechselhaften Zusammenspiel stehen, können sich schwierige Abgrenzungen und unklare Verantwortlichkeiten ergeben.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation sachlich zu bewerten und Ihre rechtlichen Positionen zu klären. Mit einer präzisen Analyse und einer praxisorientierten Beratung helfen wir Ihnen, mögliche Handlungsspielräume zu erkennen und fundierte Entscheidungen für Ihre berufliche Zukunft zu treffen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine krankheitsbedingte Kündigung genau?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine spezielle Form der Kündigung, die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Sie fällt unter personenbedingte Kündigungen, was bedeutet, dass der Grund für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt, in diesem Fall aufgrund einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit.

Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung

Damit eine solche Kündigung zulässig ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitnehmer muss aufgrund seiner Krankheit dauerhaft oder in häufigen, kurzen Fällen arbeitsunfähig sein, und es muss keine realistische Aussicht auf Besserung geben. Ein Arzt muss dies schriftlich bestätigen.
  • Störung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers: Die Krankheit muss den betrieblichen Ablauf erheblich beeinträchtigen, z.B. durch hohe Kosten für Ersatzkräfte.
  • Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er alle möglichen Alternativen zur Kündigung geprüft hat, wie etwa eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder Teilzeitbeschäftigung.

Besonderheiten

  • In der Probezeit können Arbeitnehmer ohne Kündigungsgrund entlassen werden, auch bei Krankheit.
  • Bestimmte Gruppen, wie Schwerbehinderte oder Eltern in der Elternzeit, genießen besonderen Kündigungsschutz und sind vor einer krankheitsbedingten Kündigung weitgehend geschützt.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Vor einer Kündigung muss oft ein BEM durchgeführt werden, um Möglichkeiten zur Arbeitsfähigkeitserhaltung oder -änderung zu prüfen. Es ist eine Voraussetzung, dass alle Maßnahmen zur Integration und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft wurden, bevor eine krankheitsbedingte Kündigung als Ultima Ratio in Betracht gezogen wird.


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Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung rechtens?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur dann rechtens, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies sind:

  • Negative Gesundheitsprognose: Es muss eine deutliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig häufig krank sein wird.
  • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung: Die Fehlzeiten des Arbeitnehmers müssen zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen oder Störungen des Betriebsablaufs führen.
  • Interessenabwägung: Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers stattfinden. Die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers müssen die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.

Wichtige Schritte vor einer Kündigung:

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Dieses Verfahren muss durchgeführt werden, um Möglichkeiten der Integration des erkrankten Mitarbeiters in den Betrieb zu prüfen.
  • Prüfung von Alternativarbeitsplätzen: Der Arbeitgeber sollte überprüfen, ob es andere Arbeitsplätze gibt, die der erkrankte Arbeitnehmer ausfüllen könnte.

Für den Arbeitnehmer gilt eine dreiwöchige Klagefrist, um gegen eine krankheitsbedingte Kündigung vorzugehen.


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Was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und wozu dient es?

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein systematischer Prozess, der dazu dient, die Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern nach einer längeren Erkrankung wiederherzustellen oder zu fördern. Das Ziel besteht darin, den Arbeitsplatz des Mitarbeiters langfristig zu sichern und zukünftige Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern.

Rechtliche Grundlage und Voraussetzungen

Das BEM ist seit 2004 im Sozialgesetzbuch (§ 167 Abs. 2 SGB IX) verankert und verpflichtet Arbeitgeber, dieses Verfahren einzuleiten, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Die Teilnahme ist für den Mitarbeiter freiwillig.

Ablauf und Maßnahmen

Der Prozess beginnt in der Regel mit einem Gespräch, bei dem die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit ermittelt werden. Daraufhin werden gemeinsam mit dem Mitarbeiter, dem Betriebsrat und gegebenenfalls externen Experten Maßnahmen entwickelt, um die Wiedereingliederung zu unterstützen. Diese können technische Anpassungen am Arbeitsplatz, Schulungen, psychologische Unterstützung oder eine stufenweise Wiedereingliederung umfassen.

Bedeutung im Kontext der krankheitsbedingten Kündigung

Das BEM spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen, da es Unternehmen als mildere Mittel zur Vermeidung von Kündigungen dienen kann. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM kann die Rechtmäßigkeit einer Kündigung beeinflussen.

Diese Maßnahmen bieten eine Chance für den Arbeitnehmer, den Arbeitsplatz zu behalten und sich schnell wieder in den beruflichen Alltag einzufinden. Gleichzeitig hilft es Unternehmen, wertvolle Mitarbeiter zu halten und die Effizienz zu fördern.


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Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein BEM anbietet, obwohl er dazu verpflichtet wäre?

Wenn ein Arbeitgeber die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nicht anbietet, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann dies erhebliche Konsequenzen für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung haben. Ein BEM ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Keine Sanktionen, aber Konsequenzen für Kündigungen: Die fehlerhafte oder unterlassene Durchführung eines BEM führt nicht zu unmittelbaren Sanktionen wie Bußgeldern für den Arbeitgeber. Allerdings könnten krankheitsbedingte Kündigungen ohne ordnungsgemäßes BEM vor Gericht unwirksam sein, da der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er alle milderen Mittel zur Vermeidung der Kündigung geprüft hat.

Rechtliche Erwägungen: Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des BEM keine milderen Mittel zur Vermeidung der Kündigung bestanden hätten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn der Arbeitnehmer zugestimmt hätte, am BEM teilzunehmen. Stellt der Arbeitnehmer eine Teilnahme am BEM ab, kann der Arbeitgeber einer Kündigung schwerer entgehen, da er seinen gesetzlichen Pflichten dann nachgekommen wäre.

Praktische Bedeutung: Für den Arbeitnehmer ist es ratsam, an einem BEM teilzunehmen, um die Chancen im Kündigungsschutzprozess zu erhöhen. Wenn das BEM nicht durchgeführt wird, stehen die Erfolgschancen einer krankheitsbedingten Kündigung besser für den Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer nicht teilnimmt.


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Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer krankheitsbedingten Kündigung?

Der Betriebsrat spielt in einem Kündigungsprozess, insbesondere bei einer krankheitsbedingten Kündigung, eine wichtige Rolle. Zu seinen Rechten gehören das Recht zur Anhörung und das Widerspruchsrecht gegen die Kündigung. Diese Rechte sind entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Vertretung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer.

Anhörungsrecht:

Der Betriebsrat muss von dem Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung informiert werden. Diese Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) und dient dazu, den Betriebsrat über die Gründe der Kündigung und die betroffene Person zu informieren. Hierbei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die Fehlzeiten und die betrieblichen Beeinträchtigungen mitteilen.

Widerspruchsrecht:

Der Betriebsrat kann im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte gegen eine krankheitsbedingte Kündigung widersprechen, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb möglich ist (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Dies geschieht, um der Wahrung des Arbeitsplatzes Priorität zu geben, bevor eine Kündigung in Betracht gezogen wird.

Interessenvertretung:

In seiner Rolle als Interessenvertreter der Arbeitnehmer kann der Betriebsrat Informationen zusammentragen, die in einem möglichen Gerichtsverfahren zur Rechtfertigung oder Anfechtung der Kündigung dienen können. Dies kann besonders nützlich sein, um die Argumentation des Arbeitnehmers gegenüber den kündigungsrelevanten Fehlzeiten zu stärken.

Die Beteiligung des Betriebsrats ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Kündigung rechtmäßig erfolgt und die Rechte der Arbeitnehmer geschützt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Anhörung, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, da sie ein formelles Erfordernis für die Durchführbarkeit einer solchen Kündigung darstellt.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist ein rechtliches Instrument, mit dem sich Arbeitnehmer gegen eine als unrechtmäßig empfundene Kündigung wehren können. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Durch diese Klage wird gerichtlich überprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, wie es das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verlangt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält eine krankheitsbedingte Kündigung. Er reicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage ein und verlangt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.


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Krankheitsbedingte Kündigung

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine besondere Form der personenbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund von Erkrankungen des Arbeitnehmers beendet. Für die Wirksamkeit müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen durch die Fehlzeiten und eine umfassende Interessenabwägung. Vor Ausspruch einer solchen Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt haben.

Beispiel: Ein Mitarbeiter ist in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als sechs Wochen erkrankt, was zu Produktionsausfällen führt. Nach erfolglosem BEM und unter Berücksichtigung aller Umstände spricht der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus.


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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein in § 167 Abs. 2 SGB IX geregeltes Verfahren, das Arbeitgeber durchführen müssen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel des BEM ist es, mit Zustimmung des Betroffenen Möglichkeiten zu finden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die ordnungsgemäße Durchführung eines BEM ist zwar keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung, verbessert aber die Darlegungs- und Beweissituation des Arbeitgebers erheblich.

Beispiel: Ein Unternehmen lädt einen häufig erkrankten Mitarbeiter zu einem BEM-Gespräch ein, in dem gemeinsam mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung nach individuellen Lösungen wie Arbeitsplatzanpassungen oder veränderten Arbeitszeiten gesucht wird.


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Negative Gesundheitsprognose

Die negative Gesundheitsprognose ist eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Sie beschreibt die begründete Annahme, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Diese Prognose muss auf objektiven Umständen beruhen und wird in der Regel aus dem bisherigen Krankheitsverlauf abgeleitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reichen dabei sogenannte „Jedermannserkrankungen“ wie Grippe meist nicht aus, da bei ihnen keine verlässliche Zukunftsprognose möglich ist.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer war in den letzten drei Jahren durchschnittlich 40 Arbeitstage pro Jahr wegen immer wiederkehrender Rückenprobleme arbeitsunfähig, ohne dass eine Besserung in Sicht ist.


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Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, bei dem die unterlegene Partei eine Überprüfung der Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht beantragen kann. Im Arbeitsrecht ist dies in der Regel das Landesarbeitsgericht als zweite Instanz nach dem Arbeitsgericht. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden und kann nur auf bestimmte Berufungsgründe gestützt werden, etwa auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Anders als in der ersten Instanz können in der Berufung neue Tatsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingebracht werden.

Beispiel: Eine Arbeitgeberin, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt, legt fristgerecht Berufung zum Landesarbeitsgericht ein und argumentiert, dass das Erstgericht die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung falsch bewertet hat.


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Kündigungsschutzrecht

Das Kündigungsschutzrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützen. Zentral ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten gilt und nach dem eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse, durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder in seiner Person (wie Krankheit) bedingt ist. Ergänzt wird das KSchG durch Sonderkündigungsschutzvorschriften, etwa für Schwerbehinderte, Schwangere oder Betriebsratsmitglieder.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit häufigen Kurzerkrankungen kann sich auf das Kündigungsschutzrecht berufen, das verlangt, dass der Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung mildere Mittel wie ein BEM ausschöpft und eine umfassende Interessenabwägung vornimmt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieser Paragraph bestimmt, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn sie nicht durch Gründe, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung und unterliegt den Anforderungen des KSchG, um wirksam zu sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob die krankheitsbedingte Kündigung des Klägers sozial gerechtfertigt war im Sinne des KSchG, insbesondere ob die Fehlzeiten und die Gesundheitsprognose des Klägers eine solche Kündigung rechtfertigten.
  • § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM): Diese Norm verpflichtet den Arbeitgeber, ein BEM anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer nach Wegen zu suchen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat mit dem Kläger BEM-Gespräche geführt. Das Gericht hat geprüft, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen aus § 167 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß nachgekommen ist und ob das BEM-Verfahren im Hinblick auf die krankheitsbedingte Kündigung korrekt durchgeführt wurde.
  • § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Dieser Paragraph regelt die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen. Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm die Gründe

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 SLa 21/24 – Urteil vom 21.11.2024


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