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Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: Wann hohe Kosten den Job gefährden

Alle zwei Wochen Schnupfen, Husten oder Halsschmerzen – nach über sechs Wochen Lohnfortzahlung für ständig neue Infekte folgt schließlich die Kündigung durch den Arbeitgeber. Da der Betroffene jedoch jede Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ignorierte, stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer derart hohen wirtschaftlichen Belastung.
Verwaister Büroarbeitsplatz mit markiertem Tischkalender und ungeöffnetem Briefumschlag in einem hellen Großraumbüro.
Das LAG Köln bestätigt die Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen und verweigertem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 SLa 384/25 – Urteil vom 09.12.2025

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 09.12.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 384/25
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer mit häufigen Fehlzeiten

Arbeitgeber kündigt krankheitsanfälligem Mitarbeiter wirksam bei hohen Lohnfortzahlungskosten und abgelehntem Eingliederungsmanagement.
  • Viele Kurzerkrankungen lassen auf eine dauerhaft hohe Krankheitsanfälligkeit des Mitarbeiters schließen.
  • Eine Kündigung ist möglich bei Lohnfortzahlungskosten von über sechs Wochen jährlich.
  • Der Arbeitgeber darf kündigen, wenn der Mitarbeiter angebotene Gespräche zur Wiedereingliederung ignoriert.
  • Auch bei ausgeheilten Einzelinfekten bleibt die negative Prognose wegen allgemeiner Anfälligkeit bestehen.

Häufige Kurzerkrankungen: LAG Köln bestätigt Kündigung

Die soziale Rechtfertigung einer Entlassung erfolgt nach den Vorgaben im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG). Das bedeutet konkret: In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern darf nicht grundlos gekündigt werden, sondern der Arbeitgeber muss einen rechtlich anerkannten Kündigungsgrund beweisen. Dabei gilt für die rechtliche Bewertung eine strenge dreistufige Prüfung: Zuerst wird die negative Gesundheitsprognose beurteilt (die begründete Erwartung, dass der Mitarbeiter auch künftig oft fehlen wird), gefolgt von der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen sowie einer abschließenden Interessenabwägung. Für die Prognose der künftigen Fehlzeiten kann vor Gericht ein dreijähriger Referenzzeitraum maßgeblich sein. Eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber liegt regelmäßig vor, wenn die prognostizierten Kosten für die Entgeltfortzahlung sechs Wochen pro Jahr übersteigen.

Infografik zum 3-Stufen-Test bei krankheitsbedingter Kündigung: Prognose, Belastung, Abwägung und bEM-Risiko.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung bei häufiger Erkrankung.

Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln in einem weitreichenden Verfahren klären.

Ein seit dem Jahr 2017 beschäftigter Mitarbeiter eines großen Unternehmens mit rund 1.500 Angestellten wurde am 31. Januar 2025 entlassen, nachdem er in den Vorjahren massiv ausgefallen war. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Kündigung und wies die Berufung des Mannes vollumfänglich zurück (Aktenzeichen 7 SLa 384/25 vom 09.12.2025). Der Angestellte war in den Jahren 2022 bis 2024 an insgesamt 182 Arbeitstagen erkrankt. Bereits die Vorinstanz am Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 17 Ca 1074/25) hatte die Kündigungsschutzklage am 17. Juli 2025 in vollem Umfang abgewiesen.

Wann gilt die negative Gesundheitsprognose bei Infekten?

Die massive Häufung von Erkrankungen in der Vergangenheit begründet in der Regel die Befürchtung weiterer Ausfälle für die Zukunft. Vor Gericht reicht bereits der Nachweis einer allgemeinen Krankheitsanfälligkeit aus, selbst wenn einzelne Erkrankungen für sich genommen vollständig ausgeheilt sind. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss keine chronische Grunderkrankung nachweisen; es genügt der Beleg, dass der Körper des Mitarbeiters generell für verschiedenste Infekte überdurchschnittlich anfällig ist. Um eine drohende Entlassung erfolgreich abzuwenden, muss der betroffene Arbeitnehmer detailliert darlegen, dass im Zeitpunkt der Kündigung mit einer baldigen und dauerhaften Genesung zu rechnen war.

Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Prinzip an einem sehr konkreten Krankheitsverlauf.

Der betroffene Familienvater fehlte im Jahr 2022 an 60 Tagen, im Folgejahr an 69 Tagen und im Jahr 2024 an 53 Arbeitstagen. Die bescheinigten Krankheitsbilder umfassten dabei eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Beschwerden, darunter Gastroenteritis (eine klassische Magen-Darm-Grippe), verschiedene Infektionskrankheiten, Lungenkrankheiten sowie starke Kopf- und Rückenschmerzen.

Warum Atteste ohne ärztliche Gesamtbewertung nicht ausreichten

Der Angestellte argumentierte vor den Richtern, dass es sich um voneinander unabhängige und jeweils ausgeheilte Infekte gehandelt habe und befreite seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht. Das Gericht sah dennoch eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit als erwiesen an, da der Mann keine positive ärztliche Gesamtbewertung vorlegen konnte. Auch der Umstand, dass die Fehlzeiten im Jahr 2024 auf 53 Tage leicht rückläufig waren, beseitigte die ungünstige Prognose nach Auffassung der Kammer nicht.

Der Wegfall einzelner Erkrankungen stellt die generelle Anfälligkeit nicht infrage […] Im Zeitpunkt der Kündigung dauerte seine allgemeine Krankheitsanfälligkeit daher an, sodass es entgegen der Annahme des Klägers nicht darauf ankam, dass einzelne Atemwegs- oder Gastroenteritiserkrankungen ausgeheilt waren. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Sorgen Sie im Krankheitsfall proaktiv vor: Wenn Sie unter vielen unterschiedlichen Infekten leiden, lassen Sie sich von Ihren behandelnden Ärzten explizit und schriftlich bestätigen, dass diese jeweils vollständig ausgeheilt sind und keine dauerhafte Schwächung Ihres Immunsystems vorliegt. Nur mit einer solchen positiven Gesundheitsprognose können Sie die vom Gericht unterstellte „allgemeine Krankheitsanfälligkeit“ wirksam entkräften.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war hier die rechtliche Einordnung verschiedenster Leiden als „allgemeine Krankheitsanfälligkeit“. Wenn Sie glauben, dass viele unterschiedliche und jeweils ausgeheilte Infekte (z. B. einmal Rücken, einmal Grippe) keine Kündigung rechtfertigen, liegen Sie wie der Kläger hier falsch: Entscheidend ist für das Gericht die Gesamtzahl der Fehltage über den Referenzzeitraum, nicht die medizinische Ursache im Einzelnen.

Sind Kosten für die Entgeltfortzahlung ein Kündigungsgrund?

Als schwerwiegende wirtschaftliche Belastung für ein Unternehmen gelten insbesondere die enormen Entgeltfortzahlungskosten nach §§ 3, 4 EFZG. Bei der juristischen Bewertung kommt es maßgeblich auf das konkrete Missverhältnis von Arbeitsleistung und finanzieller Gegenleistung im jeweiligen Arbeitsverhältnis an. Die wirtschaftliche Gesamtlage oder die finanzielle Ertragskraft eines internationalen Konzerns sind für diese Bewertung vor Gericht völlig unerheblich. Zudem müssen mögliche Erstattungen aus staatlichen Umlageverfahren bei der Prüfung der Belastung nicht entlastend eingerechnet werden. Das bedeutet konkret: Selbst wenn der Arbeitgeber (etwa bei kleineren Firmen über das U1-Verfahren) einen Teil der Lohnkosten von der Krankenkasse zurückbekommt, wird ihm die finanzielle Belastung im Prozess dennoch voll angerechnet.

Ein aktueller Rechtsstreit aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie sich diese Vorgaben in der Praxis auswirken.

Das beklagte Unternehmen bezifferte die Lohnfortzahlungskosten für die 182 Fehltage auf eine erhebliche Summe von insgesamt 30.898,14 Euro brutto. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.692,50 Euro entsprach dies rechnerischen Kosten in Höhe von 169,77 Euro für jeden einzelnen Krankheitstag. Der betroffene Mitarbeiter forderte vergeblich, dass das Gericht die immense Ertragskraft seines finanzstarken Arbeitgebers zugunsten seines Arbeitsplatzes berücksichtigen müsse.

Es kommt auf ein zu prognostizierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber auf die Gesamtlage des Arbeitgebers und damit dessen Belastbarkeit an. – so das LAG Köln

Wirtschaftliche Belastung reicht völlig aus

Die Kölner Richter stellten klar, dass die reinen Lohnkosten völlig ausreichen, um eine unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung für das Unternehmen zu bejahen. Ob durch die vielen kurzfristigen Ausfälle des Angestellten zusätzlich noch schwerwiegende Betriebsablaufstörungen oder gravierende personelle Engpässe vorlagen, ließ die Kammer in ihrem Urteil ausdrücklich offen.

Prüfen Sie Ihre persönlichen Fehlzeiten der letzten drei Jahre: Sobald Sie pro Kalenderjahr mehr als 30 Arbeitstage (entspricht sechs Wochen bei einer 5-Tage-Woche) mit Entgeltfortzahlung gefehlt haben, ist die rechtliche Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für Ihren Arbeitgeber erreicht. Ab diesem Punkt ist Ihr Arbeitsverhältnis akut gefährdet, unabhängig von der Größe oder dem Umsatz Ihres Unternehmens.

Muss man die bEM-Einladung bei einer Kündigung annehmen?

Ein Arbeitgeber ist bei längeren Krankheitsphasen nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zwingend zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) verpflichtet. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Verfahren, bei dem gemeinsam nach Wegen gesucht wird, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Nimmt ein betroffener Arbeitnehmer das ordnungsgemäße bEM-Angebot jedoch nicht an, gilt das gesamte Verfahren rechtlich als fehlerfrei beendet. Bei einer derartigen Ablehnung durch den Angestellten muss der Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzprozess nicht mehr substanziiert darlegen, ob alternative und mildere Mittel zur Kündigung möglich gewesen wären. Das bedeutet konkret: Er muss dann nicht mehr im Detail beweisen, dass keine andere Stelle oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen die Entlassung hätte verhindern können.

An exakt diesem Punkt scheiterte der betroffene Arbeitnehmer mit seiner rechtlichen Argumentation.

Der Konzern hatte den oft kranken Mitarbeiter in den Jahren 2022, 2023 und 2024 mehrfach schriftlich zu vertraulichen Gesprächen über eine betriebliche Eingliederung eingeladen. Unter anderem verschickte die Personalabteilung offizielle Erinnerungsschreiben für anberaumte Termine, auf die der Betroffene jedoch in keiner Weise reagierte. Die Firma wertete dieses beharrliche Schweigen folgerichtig als endgültige Ablehnung der angebotenen Hilfe.

Fehlende Mitwirkung verhindert Alternativen

Im Gerichtssaal warf der Angestellte seinem ehemaligen Arbeitgeber vor, man habe im Vorfeld keine milderen Mittel wie eine Schichtanpassung, eine Umsetzung oder eine Teilzeitbeschäftigung geprüft. Das Gericht wies diese Argumentation konsequent zurück und entschied, dass die Entlassung absolut verhältnismäßig war. Da der Mitarbeiter kein eigenes Interesse an dem Verfahren gezeigt hatte, entfiel für das Unternehmen die strikte Pflicht, detailliert nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen.

Anderenfalls spricht der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nicht zu seiner (weiteren) Durchführung bereit ist, grundsätzlich dagegen, dass durch ein bEM mildere Mittel als die Kündigung hätten identifiziert werden können. – so das Gericht

Achtung Falle:

Das bloße Schweigen auf bEM-Einladungen kippte das Urteil endgültig zulasten des Angestellten. Wer nicht auf die Angebote zur Eingliederung reagiert, befreit den Arbeitgeber von der Pflicht, mildere Mittel wie eine Versetzung oder Schichtanpassung im Prozess detailliert zu prüfen. Wenn Sie ähnliche Post ignorieren, berauben Sie sich Ihrer stärksten Verteidigungslinie gegen die Kündigung.

Interessenabwägung: Warum die Kündigung des Familienvaters hielt

Als finaler Schritt vor einer Entlassung müssen die Interessen beider Parteien sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft, ob die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers so schwer wiegt, dass dem Mitarbeiter der Schutz vor dem Jobverlust trotz seiner sozialen Bindungen entzogen werden darf. Zu berücksichtigen sind auf der Seite des Arbeitnehmers die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Lebensalter, bestehende familiäre Unterhaltspflichten sowie die generellen Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dem werden auf der Arbeitgeberseite die aufgelaufenen wirtschaftlichen Belastungen gegenübergestellt, um eine gerechte Gesamtlösung zu erzielen.

Bei der Beurteilung dieser Situation fällten die Kölner Richter eine absolut eindeutige Entscheidung.

Zugunsten des gekündigten Mitarbeiters sprachen durchaus gewichtige soziale Faktoren, insbesondere seine lange Betriebszugehörigkeit seit März 2017 sowie sein Status als verheirateter Mann mit Unterhaltspflichten für zwei Kinder. Zu seinem deutlichen Nachteil wertete die Berufungskammer jedoch die massiven finanziellen Belastungen, die der Arbeitgeber seit dem Jahr 2022 durchgehend tragen musste.

Das Lebensalter als entscheidender Faktor

Zusätzlich berücksichtigten die Richter die guten Arbeitsmarktchancen des Mitarbeiters, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erst 29 Jahre alt war. Die berechtigten Interessen des Unternehmens an einer Beendigung des teuren Arbeitsverhältnisses überwogen daher die sozialen Schutzbedürfnisse des zweifachen Vaters deutlich. Das Landesarbeitsgericht ließ keine weitere Revision zu. Das bedeutet konkret: Das Urteil ist rechtskräftig und kann nicht mehr vor dem Bundesarbeitsgericht angefochten werden.

Bedeutung des LAG-Urteils für häufige Krankheiten

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (7 SLa 384/25) verschärft die Anforderungen an Arbeitnehmer mit häufigen Kurzerkrankungen bundesweit. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, dient sie Arbeitsgerichten als wichtiger Orientierungsmaßstab: Die reine wirtschaftliche Belastung durch Lohnfortzahlung genügt bereits für eine Entlassung, selbst wenn keine Störungen im Betriebsablauf nachgewiesen werden. Das Urteil ist auf fast alle Arbeitsverhältnisse übertragbar, in denen die Fehlzeiten über drei Jahre hinweg die Marke von sechs Wochen pro Jahr erreichen. Wer betroffen ist, muss zwingend das bEM-Verfahren nutzen, um dem Arbeitgeber die Pflicht zur Suche nach milderen Mitteln (wie Versetzung oder Telearbeit) wieder aufzuerlegen.

Checkliste: So schützen Sie sich vor der Kündigung

Prüfen Sie umgehend diese drei Punkte, um Ihren Arbeitsplatz bei häufiger Krankheit zu sichern:

  • Fehlzeiten-Check: Ermitteln Sie, ob Sie in den letzten drei Jahren die kritische 6-Wochen-Grenze überschritten haben.
  • bEM-Einladungen: Reagieren Sie sofort auf jedes Gesprächsangebot Ihres Arbeitgebers zur Eingliederung. Ein Ignorieren dieser Post führt fast immer zur Wirksamkeit einer späteren Kündigung.
  • Ärztliches Attest: Fordern Sie bei häufigen Kurzerkrankungen eine fachärztliche Gesamteinschätzung an, die Ihre künftige Arbeitsfähigkeit bestätigt.

Kündigung wegen Krankheit erhalten? Jetzt rechtssicher handeln

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, doch die Drei-Wochen-Frist für eine Klage läuft bereits ab Zugang des Schreibens. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die negative Gesundheitsprognose rechtssicher begründet wurde und ob Versäumnisse beim bEM-Verfahren Ihre Position stärken. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder die bestmögliche Abfindung für Ihre Situation zu realisieren.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Was oft übersehen wird: Die von den Gerichten geforderte ärztliche Gesamtbewertung ist in der echten Welt extrem schwer zu bekommen. Viele Hausärzte weigern sich schlichtweg, eine solche Garantie für die Zukunft auszustellen. Sie fürchten Haftungsrisiken, wenn sie einen bunten Strauß an Vorerkrankungen pauschal als ausgeheilt deklarieren sollen.

Ich erlebe leider regelmäßig, dass sich Betroffene durch ihre gestapelten Krankschreibungen unverwundbar fühlen. Wer erst nach dem Rauswurf anfängt, Fachärzte für ein Gesamtattest abzuklappern, verliert vor Gericht meist den Wettlauf gegen die Zeit. Es ist daher weitaus cleverer, die behandelnden Mediziner schon bei der ersten BEM-Einladung auf eine spätere Stellungnahme anzusprechen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Kündigungsgefahr bei hohen Fehlzeiten auch, wenn mein Arbeitgeber ein finanzstarker Weltkonzern ist?

JA, eine Kündigungsgefahr besteht auch bei Weltkonzernen unvermindert, da Arbeitsgerichte die wirtschaftliche Unzumutbarkeit allein auf das individuelle Arbeitsverhältnis beziehen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit oder der Gesamtumsatz eines Arbeitgebers dienen rechtlich nicht als Schutzschild gegen eine krankheitsbedingte Entlassung. Entscheidend ist hierbei nur die isolierte Rentabilität Ihrer persönlichen Stelle.

Die rechtliche Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung folgt gemäß § 1 KSchG einem dreistufigen Schema, bei dem die wirtschaftliche Belastung des Betriebes ermittelt wird. Hierbei bewerten Gerichte ausschließlich das Missverhältnis zwischen der gezahlten Entgeltfortzahlung und der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung des einzelnen Mitarbeiters im Referenzzeitraum. Sobald die jährlichen Lohnfortzahlungskosten die kritische Grenze von sechs Wochen überschreiten, gilt die Belastung regelmäßig als erheblich und damit für den Arbeitgeber unzumutbar. Da diese Berechnung rein personenbezogen erfolgt, spielt es rechtlich keine Rolle, ob ein Unternehmen Milliardenumsätze erzielt oder die Kosten aus der Portokasse zahlt. Betroffene sollten daher ihre Fehlzeiten der letzten drei Jahre kritisch prüfen und nicht darauf vertrauen, dass ein großer Konzern hohe Ausfallraten dauerhaft akzeptieren muss.

Eine wichtige Grenze bildet lediglich die abschließende Interessenabwägung, in der soziale Faktoren wie die Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten gegen die wirtschaftlichen Interessen gewichtet werden. Diese individuellen Schutzbedürfnisse können eine Kündigung im Einzelfall trotz hoher Kosten verhindern, sofern sie die Belastungen des Arbeitgebers rechtlich überwiegen.


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Darf ich gekündigt werden, wenn meine vielen Kurzerkrankungen medizinisch völlig unterschiedliche Ursachen haben?

JA. Eine Kündigung ist trotz unterschiedlicher Krankheitsursachen zulässig, sofern die Gesamtzahl der Fehltage eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit belegt und eine negative Zukunftsprognose rechtfertigt. Die rechtliche Bewertung erfolgt hierbei vorrangig anhand der massiven wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers durch fortlaufende Entgeltzahlungen während der jeweiligen Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit.

Nach der Rechtsprechung, etwa des Landesarbeitsgerichts Köln (7 SLa 384/25), müssen Arbeitgeber für eine krankheitsbedingte Kündigung gemäß § 1 KSchG keine chronische Grunderkrankung nachweisen. Es genügt der Beleg, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Vielzahl verschiedener, für sich genommen ausgeheilter Infekte oder Beschwerden dauerhaft unzuverlässig für die betriebliche Planung ist. Erreichen die Fehlzeiten über einen Referenzzeitraum von drei Jahren regelmäßig mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, wird eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG) vermutet. In diesem Fall geht das Gesetz davon aus, dass das Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn nachhaltig gestört ist, was die soziale Rechtfertigung der Entlassung begründet.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer durch eine ärztliche Gesamtbewertung nachweisen kann, dass trotz der vergangenen Ausfälle künftig mit einer stabilen Gesundheit zu rechnen ist. Bloße Atteste über die Heilung einzelner Infekte reichen hierfür zur Entkräftung der vom Arbeitgeber behaupteten negativen Prognose vor Gericht rechtlich nicht aus.


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Was kann ich tun, wenn mein Hausarzt die geforderte ärztliche Gesamtprognose nicht ausstellen will?

Sie sollten bei einer Weigerung des Hausarztes umgehend einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen spezialisierten Mediziner kontaktieren, um eine positive ärztliche Gesamtprognose erstellen zu lassen. Die Vorlage einer solchen fachärztlichen Dokumentation ist prozessual das einzige Mittel, um die gerichtliche Annahme einer allgemeinen Krankheitsanfälligkeit rechtssicher zu widerlegen.

Das Arbeitsrecht sieht vor, dass bei hohen Fehlzeiten von über sechs Wochen pro Jahr eine negative Gesundheitsprognose zu Ihren Lasten vermutet wird. Sobald der Arbeitgeber diese Prognose belegt hat, wechselt die Beweislast im Kündigungsschutzprozess vollständig auf Ihre Seite als betroffenen Arbeitnehmer. Fachärzte können im Gegensatz zum Hausarzt detailliertere Aussagen über Ihre spezifische Belastbarkeit oder die dauerhafte Stabilität Ihres körpereigenen Immunsystems treffen. Zudem ist die Einbindung des Betriebsarztes ratsam, da dieser die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes genau kennt und eine fundierte Prognose zur künftigen Einsatzfähigkeit abgeben kann.

Ergänzend sollten Sie unbedingt ein angebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wahrnehmen, um gemeinsam mit dem Arbeitgeber alternative Arbeitsbedingungen oder eine Versetzung zu prüfen. Die aktive Mitwirkung am bEM kann eine Kündigung selbst dann verhindern, wenn die medizinische Prognose für die bisherige Tätigkeit ungünstig ausfällt.


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Habe ich noch eine Chance vor Gericht, wenn ich die bEM-Einladungen bisher einfach ignoriert habe?

ES KOMMT DARAUF AN, ob die Einladungsschreiben Ihres Arbeitgebers zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) sämtliche gesetzlichen formalen Anforderungen vollständig erfüllt haben. Da Schweigen rechtlich als Ablehnung gewertet wird, sinken Ihre Erfolgsaussichten massiv, sofern die Einladung juristisch unangreifbar war.

Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber ein bEM zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten zwingend anbieten. Durch Ihr Ignorieren der Post entfällt für das Unternehmen im späteren Prozess die Pflicht, mildere Mittel wie Versetzungen oder Anpassungen der Arbeitsbedingungen als Alternative zur Kündigung detailliert zu prüfen. Die Gerichte werten das Schweigen als Verzicht auf den besonderen Schutz, da ohne Ihre Mitwirkung keine individuellen Maßnahmen zur Erhaltung Ihres Arbeitsplatzes identifiziert werden können.

Ihre einzige Verteidigungschance besteht in der Prüfung der Einladungen auf formale Fehler, wie etwa fehlende Datenschutzhinweise oder unpräzise Zielsetzungen. War das bEM-Angebot rechtlich fehlerhaft, bleibt die volle Beweislast für die Unvermeidbarkeit der Kündigung beim Arbeitgeber, wodurch Ihre Prozesschancen trotz des vorherigen Schweigens erhalten bleiben.


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Zählen meine Fehltage wegen eines kranken Kindes bei der Berechnung der kritischen Sechs-Wochen-Grenze mit?

NEIN, Fehltage aufgrund eines erkrankten Kindes zählen rechtlich nicht zur medizinischen Gesundheitsprognose Ihrer Person, da sie keine Rückschlüsse auf Ihre individuelle körperliche Verfassung oder zukünftige Krankheitsanfälligkeit zulassen. Diese Ausfallzeiten beruhen auf einer gesetzlichen Betreuungspflicht und sind daher strikt von Ihren persönlichen Arbeitsunfähigkeitstagen zu trennen.

Der rechtliche Grund für diese Unterscheidung liegt in der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlage der Entgeltfortzahlung, die bei eigener Krankheit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) erfolgt. Bei der Pflege eines kranken Kindes erhalten Eltern hingegen meist Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 45 SGB V, wodurch dem Arbeitgeber keine direkten Kosten für die Lohnfortzahlung entstehen. Da für eine krankheitsbedingte Kündigung eine negative Prognose hinsichtlich Ihrer eigenen Gesundheit erforderlich ist, dürfen diese Betreuungszeiten nicht als Beweis für eine allgemeine Anfälligkeit Ihres Immunsystems herangezogen werden. Dennoch sollten Sie beide Kategorien in Ihren privaten Unterlagen genau dokumentieren, um eine versehentliche Vermischung in der Fehlzeitenstatistik Ihres Arbeitgebers im Falle eines späteren Rechtsstreits effektiv anfechten zu können.

Einen indirekten Einfluss können diese Tage jedoch in der abschließenden Interessenabwägung haben, wenn die Gesamtzahl aller Fehlzeiten zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf oder zu einer unzumutbaren Belastung der Kollegen führt. In diesem Stadium prüft das Gericht die allgemeine Zuverlässigkeit der Arbeitsleistung, wobei familiäre Pflichten zwar als sozialer Schutzfaktor gewertet werden, extreme Ausfallraten aber dennoch das betriebliche Interesse an einer Kündigung stärken können.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – – Urteil vom 09.12.2025




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