Skip to content

Kündigung wegen HIV-Infektion: Diskriminierungsschutz gilt auch in der Wartezeit

Sechs Monate Wartezeit, symptomlose HIV-Infektion – mitten drin die Kündigung. Der Arzneimittelhersteller hält den chemisch-technischen Assistenten im Reinraum für nicht mehr einsetzbar. Doch zählt eine unsichtbare Krankheit bereits als Behinderung – und gilt das Diskriminierungsverbot schon vor dem sechsten Monat?

Person im weißen Reinraum-Schutzanzug vor verschlossener Labortür mit rotem Warnlicht und einem Umzugskarton auf dem Boden.
Das Bundesarbeitsgericht stärkt den Diskriminierungsschutz für HIV-infizierte Arbeitnehmer bei Kündigungen in der Probezeit und fordert individuelle Prüfungen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZR 190/12

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 19.12.2013
  • Aktenzeichen: 6 AZR 190/12
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht, Kündigungsrecht
  • Streitwert: 6.600,00 Euro

Das BAG hob die Kündigung auf und prüfte eine Benachteiligung wegen HIV-Infektion erneut.
  • Wegen möglicher Benachteiligung durfte das Landesarbeitsgericht nicht vorschnell entscheiden.
  • Eine symptomlose HIV-Infektion kann als Behinderung gelten.
  • Der Arbeitgeber prüfte passende Einsatzmöglichkeiten im Reinraum nicht genug.
  • Der GMP-Leitfaden verbietet keinen absoluten Ausschluss ohne konkrete Prüfung.
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalverantwortliche bei Kündigung und Diskriminierung.

Wann schützt das AGG symptomlose HIV-Infizierte?

Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung ist nach § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) unzulässig. Das AGG ist das zentrale Gesetz, das Menschen vor Diskriminierung im Arbeitsleben und im Alltag schützen soll. Der Begriff der Behinderung definiert sich dabei als langfristige körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, die die Teilhabe am Berufsleben in Wechselwirkung mit Barrieren substantiell beeinträchtigen kann. Eine symptomlose HIV-Infektion erfüllt diese Kriterien, da sie unheilbar ist, zu einem Immundefekt führt und oft mit sozialer Stigmatisierung einhergeht.

Die gesellschaftliche Teilhabe auch von symptomlos HIV-Infizierten wird nach wie vor typischerweise durch zahlreiche Stigmatisierungen […] und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind […]. Diese Vorurteile und Stigmatisierungen seiner Umwelt machen ihn zu einem Behinderten iSv. § 1 AGG. – so das Bundesarbeitsgericht

BAG: HIV-Infektion gilt rechtlich als Behinderung

Mit dieser rechtlichen Einordnung befasste sich das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 190/12), nachdem ein chemisch-technischer Assistent wegen seiner symptomlosen HIV-Infektion entlassen worden war. Der Arbeitnehmer hatte im Revisionsverfahren Erfolg: Das höchste deutsche Arbeitsgericht hob das vorherige Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 6 Sa 2159/11) auf und verwies die Sache zurück. Das bedeutet konkret: Das Verfahren ist noch nicht beendet; das Landesarbeitsgericht muss den Fall nun unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts erneut prüfen und entscheiden. Der Arzneimittelhersteller hatte den Mann zuvor als im Reinraum nicht einsetzbar eingestuft. Die Richter stellten jedoch klar, dass die Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt, völlig unabhängig von einem spezifischen Grad der Behinderung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine symptomlose HIV-Infektion stellt eine Behinderung im Sinne des AGG dar, da sie unheilbar ist, zu einem Immundefekt führt und die gesellschaftliche sowie berufliche Teilhabe der betroffenen Person durch typische Stigmatisierungen und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt; eines amtlich festgestellten Grades der Behinderung bedarf es dafür nicht.
  2. Das Diskriminierungsverbot des AGG gilt auch für Kündigungen während der arbeitsrechtlichen Wartezeit, da § 2 Abs. 4 AGG teleologisch reduziert nur auf dem Kündigungsschutzgesetz unterliegende Kündigungen anzuwenden ist; eine wegen Behinderung ausgesprochene Wartezeitkündigung ist daher nach § 134 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AGG unwirksam.
  3. Ein Arbeitgeber kann eine Kündigung wegen fehlender Einsatzmöglichkeit eines behinderten Arbeitnehmers nur dann auf § 8 Abs. 1 AGG stützen, wenn er zuvor konkret und substantiiert geprüft hat, ob das Beschäftigungshindernis durch angemessene Vorkehrungen – etwa technische Schutzmaßnahmen oder organisatorische Umgestaltungen – beseitigt werden kann; ein pauschaler Ausschluss ohne individuelle Einzelfallprüfung genügt nicht.
Infografik: Die rechtlichen Pflichten von Arbeitgebern bei einer Kündigung wegen HIV-Infektion, dargestellt als Gegenüberstellung von Verboten wie dem Pauschalausschluss und Geboten wie der Einzelfallprüfung angemessener Vorkehrungen.
BAG 6 AZR 190/12: Symptomlose HIV-Infektion ist Behinderung nach AGG. Arbeitgeber dürfen nicht pauschal kündigen, sondern müssen angemessene Vorkehrungen prüfen – auch in der Probezeit

Praxis-Hinweis: Behinderung ohne Symptome

Der entscheidende Faktor für den Erfolg der Klage war die Einordnung einer symptomlosen HIV-Infektion als Behinderung. Für Ihre Situation bedeutet das: Der Schutz gegen Diskriminierung greift bereits dann, wenn eine chronische Beeinträchtigung vorliegt, die typischerweise zu sozialer Stigmatisierung führt. Ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung (GdB) oder tatsächliche Krankheitssymptome sind keine Voraussetzung, um sich auf dieses Urteil zu berufen.

Gilt das AGG bei einer befristeten Wartezeitkündigung?

Eine ordentliche Kündigung, die gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstößt, ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Die Regelung des § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift teleologisch reduziert auf Kündigungen ausgelegt wird, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Eine teleologische Reduktion bedeutet, dass ein Gesetz enger angewendet wird, als es im Text steht, um seinem eigentlichen Sinn und Zweck gerecht zu werden. Das Diskriminierungsverbot des AGG findet somit auch dann Anwendung, wenn das Kündigungsschutzgesetz wegen einer noch laufenden Wartezeit noch gar nicht greift. Die Wartezeit bezeichnet dabei die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, in denen der allgemeine Kündigungsschutz normalerweise noch nicht gilt.

Diese Schutzwirkung kam dem betroffenen Assistenten zugute, dessen Arbeitsverhältnis ursprünglich vom 1. Dezember 2010 bis zum 5. Dezember 2011 befristet war. Die Parteien hatten eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung bereits am 4. Januar 2011 zum 24. Januar 2011 aus – also deutlich innerhalb der Wartezeit. Der entlassene Mitarbeiter beantragte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis trotz des Rauswurfs bis zum regulären Befristungsende fortbestanden hat.

Wichtige Frist: Auch wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, und Sie können sich nicht mehr auf das Diskriminierungsverbot berufen.

Praxis-Hinweis: Kündigungsschutz in der Probezeit

Dieses Urteil ist besonders wichtig, wenn Ihnen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gekündigt wurde. Während der allgemeine Kündigungsschutz in dieser Zeit meist noch nicht greift, ist eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vom ersten Tag an unzulässig. Sie können eine solche Kündigung also auch dann angreifen, wenn die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes noch läuft.

Muss der Arbeitgeber Einsatzalternativen konkret prüfen?

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie eine unmittelbare oder verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung darstellt. Das bedeutet konkret: Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer Behinderung schlechter behandelt wird als ein gesunder Kollege in einer vergleichbaren Situation. Rechtfertigungen nach § 8 Abs. 1 AGG sind nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor ernsthaft geprüft hat, ob durch angemessene Vorkehrungen ein Einsatz im Betrieb möglich bleibt. Angemessene Vorkehrungen sind individuelle Maßnahmen – wie etwa technische Hilfsmittel oder eine Umorganisation des Arbeitsplatzes –, die es einem Menschen mit Behinderung ermöglichen sollen, seine Arbeit trotz Einschränkungen auszuüben.

Fehlende Prüfung von Alternativen

Das Unternehmen versuchte die Entlassung damit zu rechtfertigen, dass nicht die HIV-Infektion selbst, sondern eine allgemeine „ansteckende Krankheit“ gemäß der internen Standard Operating Procedure (SOP) der Kündigungsgrund gewesen sei. Eine SOP ist eine verbindliche interne Arbeitsanweisung, die Abläufe und Qualitätsstandards im Unternehmen genau festlegt. Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Argumentation deutlich, da die angebliche fehlende Einsetzbarkeit untrennbar mit der HIV-Infektion verknüpft war. Die Richter rügten zudem, dass die Firma keine konkrete Prüfung vorgenommen hatte. Der Arbeitgeber hätte untersuchen müssen, ob ein eventuelles Kontaminationsrisiko durch Spezialmaßnahmen oder andere organisatorische Vorkehrungen beherrschbar gewesen wäre, anstatt den Mann pauschal auszuschließen.

Eine Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten ist demnach nur wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht imstande ist, das infolge der Behinderung vorliegende Beschäftigungshindernis durch angemessene Vorkehrungen zu beseitigen. – so das Bundesarbeitsgericht

Praxis-Hürde: Nachweis der Einzelfallprüfung

Der Hebel für die Zurückverweisung war das Fehlen einer individuellen Prüfung durch den Arbeitgeber. Wenn ein Unternehmen eine Kündigung mit Sicherheitsrisiken oder Hygienevorschriften begründet, darf es Sie nicht pauschal ausschließen. Der Arbeitgeber muss im Streitfall beweisen, dass er konkret geprüft hat, ob Ihr Einsatz durch Schutzmaßnahmen oder eine Umorganisation des Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre.

Entschädigungshöhe bei Diskriminierung wegen HIV-Infektion

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein solcher Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG greift auch bei diskriminierenden Kündigungen. Die Höhe der Entschädigung muss im Einzelfall angemessen sein, wobei das Gesetz bei einer Nichteinstellung eine Grenze von drei Monatsgehältern nennt.

Wegen der erlittenen Diskriminierung forderte der entlassene Assistent eine entsprechende finanzielle Wiedergutmachung. Seine Forderung belief sich auf bis zu drei Bruttomonatsgehälter, was einer Summe von 6.600 Euro entsprach. Da das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwies, müssen die dortigen Richter nun auch über diesen Entschädigungsanspruch neu entscheiden.

Handeln Sie schriftlich: Um die Entschädigung zu erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zugang der Kündigung. Ein bloßes Abwarten des Gerichtstermins reicht nicht aus, um diese Frist zu wahren.

Besteht ein Risiko einer Kontamination im Reinraum?

Nach dem EG-GMP-Leitfaden sollen Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass niemand mit ansteckenden Krankheiten in der Arzneimittelherstellung beschäftigt wird. Der EG-GMP-Leitfaden enthält europäische Richtlinien zur „Guten Herstellungspraxis“, die eine hohe Qualität und Sicherheit bei der Produktion von Medikamenten gewährleisten sollen. Diese Vorschrift in Ziffer 2.15 ist jedoch eine Generalklausel, die zwingend eine Prüfung der konkreten Tätigkeit und des praktischen Risikos erfordert. Eine Generalklausel ist eine allgemein formulierte Rechtsvorschrift, die von den Gerichten erst für den konkreten Einzelfall ausgelegt und mit Inhalt gefüllt werden muss. Ein absoluter Ausschluss von HIV-infizierten Personen lässt sich aus diesen Richtlinien nicht ohne eine detaillierte Einzelfallprüfung ableiten.

Ziff. 2.15 des EG-GMP Leitfadens führt die HIV-Infektion nicht als Tatbestand, der eine Tätigkeit im Reinraum absolut und in jedem Fall ausschließt, auf, sondern enthält lediglich eine Generalklausel, die einem HIV-Infizierten den Einsatz im Reinraum abhängig von den Umständen des Einzelfalls verwehrt. – so das Bundesarbeitsgericht

Streit um das tatsächliche Ansteckungsrisiko

Das Unternehmen befürchtete bei einer Weiterbeschäftigung des Assistenten massive Konsequenzen wie Schadensersatzrisiken, den Verlust der Herstellungserlaubnis sowie eine erhebliche Rufschädigung, da die Endabnehmer der Medikamente schwerkranke Patienten waren. Der Angestellte hielt mit einem Sachverständigengutachten dagegen, wonach selbst bei Schnitt- oder Nadelstichverletzungen keine Übertragung des Virus möglich gewesen sei. Das Bundesarbeitsgericht verlangte vom Landesarbeitsgericht nun weitere Feststellungen dazu, ob bei den konkreten Produktionsbedingungen überhaupt ein messbares Risiko bestand und ob organisatorische Vorkehrungen einen sicheren Einsatz im Reinraum ermöglicht hätten.

Folgen des BAG-Urteils für HIV-infizierte Arbeitnehmer

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine Grundsatzentscheidung mit höchster Bindungswirkung. Bindungswirkung bedeutet konkret: Andere Gerichte müssen sich in künftigen, ähnlichen Fällen an die hier aufgestellten Rechtsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts halten. Es stellt klar, dass HIV-infizierte Arbeitnehmer bereits vor dem Eintreten von Symptomen und ohne amtlichen Schwerbehindertenausweis unter dem Schutz des AGG stehen. Die Entscheidung ist auf alle Branchen übertragbar, in denen Arbeitgeber versuchen, Mitarbeiter aufgrund chronischer Infektionen pauschal als Sicherheitsrisiko einzustufen.

Für Sie bedeutet das: Akzeptieren Sie keine Kündigung, die lediglich auf internen Richtlinien oder allgemeinen Hygienebedenken basiert. Bestehen Sie auf einer individuellen Prüfung Ihres konkreten Arbeitsplatzes. Da das BAG die Hürden für Arbeitgeber sehr hoch ansetzt, haben Sie exzellente Chancen auf eine Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Entschädigung, sofern Sie die gesetzlichen Klagefristen einhalten.

Fristen für Kündigungsschutzklage und Entschädigung

Prüfen Sie sofort, ob die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage und die Zwei-Monats-Frist für Entschädigungsansprüche noch laufen. Wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung mit Infektionsrisiken begründet, fordern Sie ihn schriftlich auf, die Dokumentation der individuellen Gefährdungsbeurteilung und der geprüften Alternativmaßnahmen vorzulegen.


Diskriminierung am Arbeitsplatz? Jetzt Ihre Rechte sichern

Eine Kündigung aufgrund einer HIV-Infektion oder einer chronischen Erkrankung ist oft rechtlich unwirksam, selbst innerhalb der Probezeit. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob Ihr Arbeitgeber die strengen Anforderungen an eine Einzelfallprüfung erfüllt hat. Wir unterstützen Sie dabei, die kurzen Klagefristen einzuhalten und Ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder Entschädigung rechtssicher durchzusetzen.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Was viele nicht wissen: Arbeitgeber müssen in der Probezeit eigentlich gar keinen Kündigungsgrund angeben. Die meisten Unternehmen trennen sich völlig geräuschlos von Mitarbeitern, sobald sie von einer chronischen Erkrankung erfahren. Der Schutz des AGG greift in der Praxis oft nur deshalb, weil Vorgesetzte unvorsichtig sind und in E-Mails oder Personalgesprächen die Infektion als wahren Grund durchblicken lassen.

Für Betroffene bedeutet das, in solchen Situationen genau hinzuhören und Beweise zu sichern. Sobald es auch nur den kleinsten belegbaren Hinweis auf die Erkrankung als Kündigungsmotiv gibt, wendet sich das Blatt vor Gericht. Ohne solche handfesten Indizien läuft der starke Diskriminierungsschutz in den ersten sechs Monaten leider oft ins Leere.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Diskriminierungsschutz auch, wenn ich keinen amtlich festgestellten Grad der Behinderung habe?

JA. Der Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift bei einer HIV-Infektion bereits ab dem Zeitpunkt der Diagnose, völlig unabhängig von einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung. Entscheidend ist allein das Vorliegen einer Beeinträchtigung, die eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben langfristig erschwert und somit den gesetzlichen Behinderungsbegriff erfüllt.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt (Az.: 6 AZR 190/12), dass eine symptomlose HIV-Infektion rechtlich als Behinderung im Sinne des § 1 AGG einzustufen ist. Diese Einordnung basiert darauf, dass Betroffene aufgrund der Infektion typischerweise mit sozialer Stigmatisierung und Ausgrenzung konfrontiert sind, was ihre berufliche Teilhabe substantiell beeinträchtigt. Ein staatlicher Feststellungsbescheid durch das Versorgungsamt ist für diesen Schutzstatus nicht erforderlich, da das Gesetz lediglich das Vorliegen der Beeinträchtigung selbst voraussetzt. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer daher nicht aufgrund ihrer Infektion benachteiligen, selbst wenn noch keine körperlichen Symptome oder ein offizieller Schwerbehindertenausweis vorliegen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie beweise ich eine Diskriminierung, wenn die Kündigung in der Probezeit ohne Begründung erfolgt?

Sie beweisen eine Diskriminierung in der Probezeit, indem Sie Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung wegen Ihrer HIV-Infektion vermuten lassen. Sobald diese Vermutungsschwelle erreicht ist, kehrt sich die Beweislast um und der Arbeitgeber muss belegen, dass die Kündigung auf sachlichen, diskriminierungsfreien Gründen beruhte.

Obwohl das Kündigungsschutzgesetz in den ersten sechs Monaten noch nicht greift, schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Arbeitstag vor Diskriminierung wegen einer Behinderung. Da eine symptomlose HIV-Infektion rechtlich als Behinderung gilt, darf sie nicht das Motiv für eine Entlassung sein. Um die Beweislastumkehr nach § 22 AGG auszulösen, sollten Sie alle Umstände dokumentieren, die einen Zusammenhang zwischen Ihrer Infektion und der Kündigung nahelegen. Hierzu zählen beispielsweise Kündigungen unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Diagnose oder die Berufung auf interne Hygienerichtlinien, die spezifisch auf Ihren Gesundheitszustand abzielen.

Für die Durchsetzung dieser Rechte gelten strenge Fristen, deren Versäumnis zum vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche führt. Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben und Entschädigungsansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.


zurück zur FAQ Übersicht

Reicht die Kündigungsschutzklage aus, um auch meinen Anspruch auf eine Geldentschädigung zu sichern?

NEIN. Eine Kündigungsschutzklage allein reicht nicht aus, um Ihren Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Diskriminierung rechtssicher zu wahren. Während die Klage primär auf den Erhalt des Arbeitsplatzes abzielt, unterliegt die finanzielle Entschädigung einer zusätzlichen formalen Geltendmachungspflicht.

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen der Unwirksamkeit einer Kündigung und dem Ausgleich immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht. Im Gegensatz dazu muss der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 AGG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Diese schriftliche Forderung ist eine zwingende Voraussetzung, die durch die bloße Einreichung einer Klage zur Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses im Regelfall nicht erfüllt wird. Ohne dieses separate Schreiben verfällt der Geldanspruch unwiderruflich, selbst wenn das Gericht eine Diskriminierung im Prozessverlauf feststellt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie den konkreten Entschädigungsantrag bereits innerhalb der zweimonatigen Frist explizit in die Klageschrift aufnehmen und diese dem Arbeitgeber gerichtlich zugestellt wird. Da die Zustellung durch das Gericht jedoch außerhalb Ihres direkten Einflusses liegt, stellt die vorherige außergerichtliche schriftliche Geltendmachung den sichersten Weg zur Wahrung Ihrer Rechte dar.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf mich der Arbeitgeber wegen einer theoretischen Ansteckungsgefahr im Labor oder Reinraum pauschal kündigen?

NEIN, eine pauschale Kündigung aufgrund einer bloß theoretischen Ansteckungsgefahr ist rechtswidrig, da der Arbeitgeber stets eine individuelle Einzelfallprüfung vornehmen muss. Der Arbeitgeber darf Sie nicht allein wegen einer Infektion wie HIV als generelles Sicherheitsrisiko einstufen, ohne zuvor konkrete Schutzmaßnahmen für Ihren spezifischen Arbeitsplatz geprüft zu haben. Diese Pflicht zur Einzelfallprüfung ergibt sich unmittelbar aus dem Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Eine symptomlose Infektion gilt rechtlich als Behinderung im Sinne des § 1 AGG, weshalb Betroffene vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz umfassend geschützt sind. Interne Hygienevorschriften oder europäische Leitfäden wie der EG-GMP-Leitfaden enthalten meist nur Generalklauseln, die keinen automatischen Ausschluss rechtfertigen, sondern eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung verlangen. Der Arbeitgeber muss im Streitfall substantiiert nachweisen, dass er technische oder organisatorische Vorkehrungen, wie etwa spezielle Schutzkleidung oder eine Umgestaltung der Arbeitsabläufe, ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Ohne eine solche dokumentierte Prüfung der Einsatzalternativen fehlt der Kündigung die rechtliche Grundlage, selbst wenn sie innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen wird.

Eine Kündigung bleibt nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass trotz aller angemessenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Risiko für die Produktsicherheit oder Dritte bestehen bleibt. In der Praxis scheitern Unternehmen jedoch häufig an der hohen Beweislast für die Unvermeidbarkeit dieses spezifischen Restrisikos.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich meinen Arbeitgeber über die HIV-Infektion informieren, um den Schutz des AGG zu erhalten?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine gesetzliche Pflicht zur ungefragten Offenbarung einer symptomlosen HIV-Infektion besteht im laufenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Allerdings setzt der Schutz vor Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Praxis meist voraus, dass der Arbeitgeber von der Beeinträchtigung Kenntnis hat.

Der rechtliche Schutz gegen eine Benachteiligung greift nur dann, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers kausal auf der Behinderung beruht. Da eine symptomlose HIV-Infektion rechtlich als Behinderung gilt, kann eine Kündigung nur dann wegen dieser Infektion unwirksam sein, wenn dem Arbeitgeber dieser Umstand zum Zeitpunkt des Ausspruchs bekannt war. Ohne diese Kenntnis fehlt es regelmäßig an der notwendigen Verbindung zwischen der Behinderung und der benachteiligenden Maßnahme, sodass ein rechtliches Vorgehen gegen die Entlassung erheblich erschwert wird. Spätestens im Rahmen einer Kündigungsschutzklage müssen Betroffene ihre Diagnose daher offenlegen, um die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 7 Abs. 1 AGG begründen zu können.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Infektion die konkrete Arbeitsfähigkeit unmittelbar beeinträchtigt oder eine ernsthafte Gefährdung für Dritte darstellt. In diesen seltenen Fällen kann eine Offenbarungspflicht aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht resultieren, um den Arbeitgeber vor Schäden zu bewahren.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 6 AZR 190/12 – Urteil vom 19.12.2013

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.