1.061 Krankheitstage in 20 Jahren als Maschinenführer im Dreischichtbetrieb. Der Arbeitgeber führt betriebsärztliche Untersuchungen durch, lässt das gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsmanagement aber aus – und kündigt dann. Das Bundesarbeitsgericht prüft, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren dem Arbeitgeber ein milderes Mittel hätte aufzeigen können.
Trotz hoher Fehlzeiten kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat. Symbolfoto: KI
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Krankheitskündigung scheitert, weil der Arbeitgeber kein echtes Eingliederungsmanagement machte.
Viele Fehlzeiten reichten für eine negative Prognose.
Ohne bEM muss der Arbeitgeber mildere Mittel genau zeigen.
Arbeitsärztliche Checks ersetzen kein ergebnisoffenes bEM.
Die Kündigung blieb deshalb unverhältnismäßig und unwirksam.
Wann ist die Kündigung trotz 1.000 Krankheitstagen unwirksam?
Die soziale Rechtfertigung einer Entlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), welches Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen schützt. Erforderlich ist zunächst eine negative Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs – also dem Moment, in dem Ihnen das Kündigungsschreiben offiziell zugestellt wird. Zudem müssen die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Schließlich muss im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob der Arbeitgeber diese Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Das bedeutet konkret: Das Gericht wiegt das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens gegen die soziale Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters ab.
Sammeln Sie proaktiv Belege für Ihre Betriebstreue, wie Jubiläumsurkunden oder positive Beurteilungen, und dokumentieren Sie Ihre Unterhaltspflichten. Diese Faktoren müssen Sie im Falle einer Kündigung aktiv in die Interessenabwägung einbringen, um Ihre Chancen auf einen Arbeitsplatzerhalt zu erhöhen.
Jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit und hohe Fehlzeiten
Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2014 (AZ: 2 AZR 755/13) zeigt die praktische Anwendung dieser Vorgaben, bei dem ein langjähriger Maschinenführer gegen seinen Rauswurf klagte. Der 1964 geborene Mann war seit Juni 1991 bei einem Hersteller für Hygieneartikel im Dreischichtmodell beschäftigt und verdiente rund 2.700,00 Euro brutto im Monat. Bis Ende November 2011 fielen bei ihm insgesamt 1.061 Krankheitstage an, wovon das Unternehmen für 803 Tage Entgeltfortzahlung leisten musste. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber musste den Lohn während der Krankheitstage weiterzahlen, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten. Daraufhin sprach die Firma am 29.11.2011 eine ordentliche Kündigung zum 30.06.2012 aus, die das höchste deutsche Arbeitsgericht letztlich als unwirksam einstufte.
Redaktionelle Leitsätze
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist trotz erheblicher Fehlzeiten in der Vergangenheit unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zuvor kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat.
Betriebsärztliche Untersuchungen ersetzen das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht, weil sie keine ergebnisoffene Suche nach Möglichkeiten zur Vermeidung künftiger Arbeitsunfähigkeit darstellen und die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung des Arbeitnehmers über Ziele und Zweck des Verfahrens nicht umfassen.
Hat der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement unterlassen, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren – einschließlich gesetzlich vorgesehener Rehabilitationsmaßnahmen und Hilfen der Rehabilitationsträger – keine milderen Mittel als die Kündigung hätte aufzeigen können.
BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13: Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist eine krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig. Betriebsärztliche Untersuchungen ersetzen das bEM nicht. Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast
Wann rechtfertigen vergangene Fehlzeiten eine negative Zukunftsprognose?
Eine negative Zukunftsprognose wird in der Regel durch erhebliche Fehlzeiten in der Vergangenheit indiziert. Das bedeutet konkret: Die vergangenen Fehlzeiten dienen als rechtliches Anzeichen dafür, dass auch künftig mit erheblichen Ausfällen zu rechnen ist. Diese Indizwirkung entfällt nicht allein dadurch, dass die Ausfallzeiten auf völlig unterschiedlichen Krankheitsbildern beruhen. Auch Heilungsmaßnahmen oder Reha-Erfolge, die erst nach dem Zugang der Kündigung eintreten, heben die negative Prognose im Nachhinein nicht auf.
Reichen Sie ärztliche Atteste oder Berichte über erfolgreiche Therapien unbedingt ein, bevor Sie eine Kündigung erhalten. Sobald Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist, werden spätere Genesungsfortschritte von den Gerichten für die Prognose meist nicht mehr berücksichtigt.
Bei dem entlassenen Maschinenführer bestätigten die Richter trotz verschiedenster Ursachen die Indizwirkung für eine negative Prognose. Der Angestellte wies seit 2007 fortlaufend anwachsende Fehlzeiten auf, darunter 105 Tage im Jahr 2007 und 125 Tage im Jahr 2011. Die gesundheitlichen Probleme reichten von Handverletzungen und einer Kontaktallergie über einen Fersensporn bis hin zu einem schweren Hüftleiden. Eine Operation an der Hüfte am 28.03.2011 sowie eine spätere Rehabilitationsmaßnahme änderten an der gerichtlichen Einschätzung nichts, da der Mann auch nach dem Eingriff weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben war.
Warum macht ein fehlendes bEM die Kündigung unwirksam?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Arbeitsrecht. Dieser Grundsatz besagt, dass eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein darf, wenn kein milderes Mittel – wie etwa eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes – mehr hilft. Ein solches Verfahren ist zwingend geboten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ausfällt. Die Durchführung eines bEM ist dabei auch bei häufigen Kurzerkrankungen gesetzlich vorgesehen.
Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener „Suchprozess“, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll. – so das Bundesarbeitsgericht
Ob ein fehlendes Eingliederungsmanagement den Rauswurf automatisch unzulässig macht, war der zentrale Streitpunkt in diesem Verfahren. Der betroffene Mitarbeiter war in jedem der letzten drei Jahre vor der Entlassung länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Das Unternehmen hatte jedoch kein formelles bEM durchgeführt, sondern verwies lediglich auf stattgefundene betriebsärztliche Untersuchungen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte unmissverständlich, dass die Kündigung mangels eines echten bEM unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt war.
Praxis-Hinweis:
Das war der entscheidende Punkt: Trotz über 1.000 Krankheitstagen war die Kündigung unwirksam, weil kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt wurde. Sie liegen ähnlich, wenn Sie innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen (am Stück oder in Summe) gefehlt haben und der Arbeitgeber Sie vor der Kündigung nicht schriftlich und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ziele des bEM sowie den Datenschutz zur Teilnahme eingeladen hat.
Warum muss der Arbeitgeber die bEM-Nutzlosigkeit beweisen?
Der Arbeitgeber trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die Verhältnismäßigkeit der Kündigung. Das bedeutet konkret: Das Unternehmen muss vor Gericht alle Tatsachen vortragen und im Zweifel beweisen, die den Rauswurf rechtfertigen. Wurde im Vorfeld kein bEM durchgeführt, muss das Unternehmen objektiv darlegen, dass auch ein solches Verfahren kein positives Ergebnis hätte erbringen können. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall der sogenannten objektiven Nutzlosigkeit nachweisen, dass weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch Rehabilitationsmaßnahmen nach § 26 SGB IX zu einer Besserung geführt hätten.
Will sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz, noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen seien […] – so das BAG
Unternehmen scheitert an der Darlegungslast
Die Argumentation des Hygieneartikelherstellers reichte den Richtern in diesem Punkt nicht aus. Die Firma behauptete im Prozess, dass organisatorische Änderungen die Krankheitsanfälligkeit des Mitarbeiters ohnehin nicht hätten senken können. Das Gericht rügte jedoch, dass der Arbeitgeber nicht detailliert darlegte, warum auch gesetzlich vorgesehene Hilfen der Rehabilitationsträger völlig nutzlos gewesen wären. Rehabilitationsträger sind Institutionen wie die Rentenversicherung oder Krankenkasse, die Maßnahmen zur Wiedereingliederung unterstützen. Da das Unternehmen die objektive Nutzlosigkeit eines bEM nicht substantiiert aufzeigen konnte – also nicht durch konkrete Details und Fakten untermauern konnte – verlor es den Prozess in letzter Instanz.
Praxis-Hürde: Nachweis der Nutzlosigkeit
Dieser Umstand ist für Sie übertragbar: Wenn der Arbeitgeber das bEM versäumt, reicht die bloße Behauptung, der Arbeitsplatz könne nicht angepasst werden, nicht aus. Er muss im Detail ausschließen, dass externe Hilfen der Rehabilitationsträger Erfolg gehabt hätten. Können Sie im Prozess auf solche ungenutzten Möglichkeiten verweisen, liegt Ihr Fall ähnlich wie der des Maschinenführers.
Warum ist das bEM ein zwingender Suchprozess?
Das bEM verlangt einen eigenständigen, ergebnisoffenen Suchprozess nach Möglichkeiten zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX muss der betroffene Arbeitnehmer vorab zwingend über die Ziele, den Datenumfang und den Zweck des Verfahrens unterrichtet werden. Das übergeordnete Ziel ist stets die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Denkbares Ergebnis eines bEM kann es damit sein, den Arbeitnehmer auf eine Maßnahme der Rehabilitation zu verweisen. Dem steht nicht entgegen, dass deren Durchführung von seiner Mitwirkung abhängt und nicht in der alleinigen Macht des Arbeitgebers steht. – so das Gericht
Betriebsarztbesuch ist keine ergebnisoffene Suche
Der Blick auf die betriebsärztlichen Untersuchungen aus den Jahren 2010 und 2011 verdeutlicht den Unterschied zu einem echten Eingliederungsmanagement. Der Arbeitgeber meinte, seine bEM-Pflicht durch diese Arztbesuche bereits erfüllt zu haben. Die ärztlichen Stellungnahmen bescheinigten dem Maschinenführer jedoch lediglich, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen seine weitere Beschäftigung bestünden. Das Gericht entschied, dass diese Untersuchungen kein bEM ersetzen können, da sie keine ergebnisoffene Suche nach Hilfen darstellten und die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung des Mitarbeiters komplett fehlte.
Vorteile des BAG-Urteils für Ihre Kündigungsschutzklage
Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine höchstrichterliche Entscheidung mit starker Bindungswirkung für alle deutschen Arbeitsgerichte. Das bedeutet konkret: Andere Gerichte orientieren sich bei ähnlichen Fällen an dieser Entscheidung, was die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer erhöht. Es stellt klar, dass die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung ohne bEM extrem hoch sind. Die Entscheidung ist direkt auf Ihren Fall übertragbar, wenn Ihr Arbeitgeber das bEM-Verfahren entweder gar nicht oder nur oberflächlich (etwa durch bloße Arztbesuche) durchgeführt hat.
Beachten Sie in eigener Sache: Im Prozess muss nun Ihr Arbeitgeber lückenlos beweisen, dass auch ein korrektes bEM absolut nutzlos gewesen wäre. Da dieser Nachweis in der Praxis fast nie gelingt, führt das Fehlen des bEM regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Weisen Sie Ihren Anwalt explizit auf dieses BAG-Urteil hin, um die Darlegungslast des Arbeitgebers maximal zu erschweren.
Handlungsempfehlung: Klagefrist und bEM-Check nach Kündigung
Prüfen Sie sofort, ob Sie in den letzten 12 Monaten insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Falls ja und falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne ein formelles bEM-Verfahren gekündigt hat, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Unterschreiben Sie in dieser Situation keinen Aufhebungsvertrag, da Sie durch das Versäumnis des Arbeitgebers eine exzellente Verhandlungsposition haben.
Kündigung wegen Krankheit? Jetzt Ihre Erfolgschancen prüfen
Eine krankheitsbedingte Kündigung ohne vorheriges betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist rechtlich oft nicht haltbar und bietet exzellente Chancen im Kündigungsschutzprozess. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob Ihr Arbeitgeber die strengen formalen Anforderungen erfüllt hat und sichert Ihre Ansprüche innerhalb der kritischen Drei-Wochen-Frist. Gemeinsam entwickeln wir die richtige Strategie für Ihren Arbeitsplatzerhalt oder eine faire Abfindung.
Viele Arbeitgeber versuchen vor Gericht, ganz normale Krankenrückkehrgespräche nachträglich als formelles Eingliederungsmanagement zu verkaufen. Da wird dann behauptet, man habe doch beim Kaffee über die Gesundheit gesprochen und gemeinsam nach Lösungen gesucht. Das fliegt in den Verhandlungen fast immer auf, weil die strengen formalen Einladungsschreiben fehlen.
Betroffene lassen sich von solchen Behauptungen der Gegenseite oft unnötig einschüchtern. Wer nie ein offizielles Schreiben mit Hinweisen zum Datenschutz und den Zielen des Verfahrens erhalten hat, sitzt am deutlich längeren Hebel. Diese formale Schwäche des Unternehmens ist in der Praxis der beste Garant für eine hohe Abfindung.
Schützt mich eine jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit vor einer Kündigung trotz extrem hoher Fehlzeiten?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit schützt Sie zwar nicht absolut vor einer Kündigung, erhöht jedoch Ihre soziale Schutzbedürftigkeit in der juristischen Interessenabwägung massiv. Die Betriebstreue erschwert dem Arbeitgeber die rechtliche Rechtfertigung einer Entlassung aufgrund von Krankheit erheblich.
Die Betriebszugehörigkeit ist ein zentraler Faktor der sozialen Interessenabwägung nach § 1 KSchG, bei der das wirtschaftliche Interesse des Betriebs gegen Ihre persönliche Situation gewogen wird. Bei langjährigen Mitarbeitern muss der Arbeitgeber intensiv prüfen, ob mildere Mittel wie eine Arbeitsplatzumgestaltung oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX die Kündigung verhindert hätten. Versäumt das Unternehmen diesen Suchprozess, führt Ihre hohe Schutzbedürftigkeit dazu, dass Gerichte eine Kündigung selbst bei extremen Fehlzeiten oft als unverhältnismäßig und damit unwirksam einstufen.
Trotz hoher Schutzbedürftigkeit bleibt eine Kündigung jedoch möglich, wenn der Arbeitgeber im Prozess detailliert nachweisen kann, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes bEM sowie sämtliche denkbaren Rehabilitationsmaßnahmen objektiv nutzlos zur Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit geblieben wären.
Verliere ich den Prozess, wenn ich erst nach Erhalt der Kündigung wieder gesund werde?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine Genesung nach Erhalt der Kündigung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Entlassung, da für die soziale Rechtfertigung allein der Gesundheitszustand im Moment des Kündigungszugangs maßgeblich ist. Spätere Heilungserfolge können eine zum Kündigungszeitpunkt objektiv berechtigte negative Zukunftsprognose im Nachhinein grundsätzlich nicht mehr beseitigen oder entkräften.
Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung gemäß § 1 KSchG erfordert eine negative Gesundheitsprognose, die der Arbeitgeber auf Basis der bisherigen Fehlzeiten und medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Zustellung erstellt. Da das Gericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung rückblickend aus der Sicht dieses spezifischen Tages beurteilt, bleiben spätere medizinische Wunder oder unerwartete Heilungsverläufe für die Prognoseprüfung meistens unberücksichtigt. Der Arbeitgeber darf sich auf die Indizwirkung der vergangenen Krankheitsdaten verlassen, sofern ihm zum Zeitpunkt des Ausspruchs keine gegenteiligen Informationen über eine bevorstehende Genesung vorlagen. Eine erst nach der Kündigung begonnene Rehabilitationsmaßnahme oder eine plötzliche Genesung kann die damals getroffene Annahme weiterer Ausfälle daher rechtlich nicht mehr erschüttern.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Genesung unmittelbar nach der Kündigung beweist, dass die medizinische Prognose bereits am Tag des Kündigungszugangs objektiv unrichtig war. In diesem Fall dient der Heilungserfolg als Beweismittel dafür, dass die Annahme künftiger Fehlzeiten schon zum entscheidenden Stichtag keine tatsächliche Grundlage hatte.
Muss die Einladung an mich zwingend schriftliche Hinweise zum Datenschutz und den Zielen enthalten?
JA, eine ordnungsgemäße Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) muss zwingend schriftliche Hinweise zu den Zielen, dem Zweck sowie dem Datenschutz enthalten. **Ohne diese gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung ist die Einladung rechtlich wertlos und das gesamte bEM-Verfahren gilt als nicht ordnungsgemäß eingeleitet.**
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, wonach der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer vorab umfassend über die Ziele sowie über Art und Umfang der erhobenen Daten aufklären muss. Diese Informationspflicht ermöglicht dem Mitarbeiter eine fundierte Entscheidung über seine freiwillige Teilnahme und gewährleistet die notwendige Transparenz des Suchprozesses. Fehlen diese Hinweise, hat der Arbeitgeber seine Initiativpflicht nicht erfüllt und trägt im Prozess die volle Beweislast für die objektive Nutzlosigkeit eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Ohne diesen Nachweis der Nutzlosigkeit ist eine krankheitsbedingte Kündigung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips vor den deutschen Arbeitsgerichten in der Regel nicht haltbar.
Obwohl das Gesetz keine strikte Schriftform für die Einladung vorschreibt, führt die notwendige Dokumentation der komplexen Datenschutzhinweise dazu, dass eine rein mündliche Unterrichtung faktisch niemals den strengen Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung genügt.
Kann ich mich noch wehren, wenn ich die Einladung zum bEM-Gespräch zuvor abgelehnt habe?
JA.Sie können sich auch nach einer Ablehnung gegen eine Kündigung wehren, da eine Ablehnung nicht automatisch zum Verlust Ihrer Rechte führt und der Arbeitgeber weiterhin strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen muss. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt maßgeblich davon ab, ob das Angebot zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ordnungsgemäß war oder ob das Verfahren objektiv nutzlos gewesen wäre.
Das bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein freiwilliges Angebot, dessen Ablehnung Ihnen vor Gericht nicht negativ angerechnet werden darf, sofern die Einladung formale Mängel aufwies. Viele Einladungen sind fehlerhaft, weil sie nicht ausreichend über die Ziele des Verfahrens oder den Datenschutz aufklären, wodurch Ihre Ablehnung rechtlich unschädlich bleibt. Selbst bei einer wirksamen Ablehnung muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die sogenannte objektive Nutzlosigkeit beweisen, was bedeutet, dass er detailliert darlegen muss, warum auch ein bEM keine milderen Mittel aufgezeigt hätte. Da dieser Nachweis in der Praxis extrem schwierig zu führen ist, bleibt Ihre Verhandlungsposition trotz der ursprünglichen Ablehnung oft sehr stark.
Eine Ablehnung wird erst dann problematisch, wenn der Arbeitgeber ein absolut fehlerfreies bEM-Angebot unterbreitet hat und Sie dieses ohne sachlichen Grund verweigern, da dies die Anforderungen an die Darlegungslast senken kann. Dennoch führt auch eine solche Verweigerung nicht zum automatischen Verlust des Kündigungsschutzes, solange alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen existieren, die der Arbeitgeber von sich aus hätte prüfen müssen.
Muss mein Arbeitgeber beweisen, dass auch externe Reha-Maßnahmen meine Fehlzeiten nicht reduziert hätten?
JA. Der Arbeitgeber muss im Prozess beweisen, dass auch externe Rehabilitationsmaßnahmen durch Rentenversicherungen oder Krankenkassen Ihre Fehlzeiten nicht hätten reduzieren können. Diese Pflicht zur Darlegung der objektiven Nutzlosigkeit besteht immer dann, wenn zuvor kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach eine Kündigung stets das letzte Mittel sein muss, um betriebliche Beeinträchtigungen abzuwenden. Hat das Unternehmen das gesetzlich vorgeschriebene Suchverfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX versäumt, darf es sich vor Gericht nicht auf bloße Behauptungen über die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung beschränken. Vielmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht einen detaillierten Vortrag dazu, warum selbst die Unterstützung durch externe Fachstellen keine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Genesung ermöglicht hätte. Da der Arbeitgeber diesen umfassenden Nachweis in der Praxis nur sehr schwer erbringen kann, führt das Fehlen solcher Erläuterungen regelmäßig zur Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung.
Diese strenge Beweislast entfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er ein ordnungsgemäßes Verfahren angeboten hat und der Arbeitnehmer die Teilnahme ausdrücklich ablehnte. In diesem Fall muss das Unternehmen nicht mehr detailliert zu externen Hilfsmöglichkeiten vortragen, da der Mitarbeiter seine Mitwirkung am Suchprozess verweigert hat.
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Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 2 AZR 755/13 – Urteil vom 20.11.2014
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juni 2013 – 21 Sa 1456/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – noch – über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte entwickelt und vertreibt Hygieneartikel. Der 1964 geborene Kläger ist bei ihr seit Juni 1991 als Maschinenführer tätig. Zuletzt war er – als einer von etwa 220 Arbeitnehmern – im Betrieb E im Dreischichtmodell beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst belief sich auf ca. 2.700,00 Euro.
Der Kläger war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wegen unterschiedlicher Erkrankungen wiederholt arbeitsunfähig. Im Jahr 2006 war er ab dem 27. Juli an wenigstens 59 Tagen wegen einer Handverletzung nicht arbeitsfähig. Im Jahr 2007 fehlte er wegen einer anderen Handverletzung 105 und aufgrund einer Kontaktallergie weitere 30 Tage. Im Jahr 2008 war er an 69 Tagen, im Jahr 2009 an 74 Tagen, im Jahr 2010 an 62 Tagen und im Jahr 2011 an 125 Tagen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Zwei Fehltage im Jahr 2008 und 21 Fehltage im Jahr 2009 waren auf Arbeitsunfälle zurückzuführen. Von den Krankheitstagen im Jahr 2011 entfielen 117 Tage auf ein Hüftleiden. Wegen dieser Erkrankung unterzog sich der Kläger am 28. März 2011 einer Operation.
Die Fehlzeiten verteilten sich auf unterschiedlich lange Zeiträume, jeweils unterbrochen durch Tage der Arbeitsfähigkeit.
Im Jahr 2004 stellte sich der Kläger auf Ersuchen der Beklagten beim arbeitsmedizinischen Dienst vor. Es folgten weitere Begutachtungen Ende 2009/Anfang 2010 und im September 2011. In den betriebsärztlichen Stellungnahmen hieß es jeweils, gegen eine Beschäftigung des Klägers bestünden keine gesundheitlichen Bedenken. Im Schreiben vom 2. Februar 2010 wurde außerdem berichtet, es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die gehäuften krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen könnten. Im September 2010 teilte die Berufsgenossenschaft der Beklagten mit, sie habe dem Kläger einseitig beschichtete Strickhandschuhe zur Verfügung gestellt, bei deren Verwendung sich arbeitsbedingte Kontaktallergien vermeiden ließen.
Mit Schreiben vom 29. November 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30. Juni 2012.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die seit dem Jahr 2008 aufgetretenen Fehlzeiten seien – soweit nicht auf Arbeitsunfällen und den Hüftbeschwerden beruhend – im Wesentlichen auf eine Kontaktallergie, einen Fersensporn, Erkältungskrankheiten, in geringem Umfang auf eine Herz-/Kreislauferkrankung sowie zwei in der Freizeit erlittene Unfälle zurückzuführen. Die Fehlzeiten indizierten keine negative Zukunftsprognose. Mit dem Auftreten der Allergie sei nach den Maßnahmen der Berufsgenossenschaft und beim Tragen der empfohlenen Schutzhandschuhe nicht mehr zu rechnen. Sein Hüftleiden sei zwischenzeitlich ausgeheilt. Der Fersensporn sei gleichfalls erfolgreich therapiert. Seine Erkältungskrankheiten seien durch Zugluft am Arbeitsplatz ausgelöst oder begünstigt worden. Jedenfalls sei die Kündigung unverhältnismäßig. Die Beklagte habe ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nicht durchgeführt. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, alternative Möglichkeiten zur Vermeidung oder doch erheblichen Verringerung künftiger Fehlzeiten hätten nicht bestanden. Das sei auch objektiv falsch. Neben Veränderungen am Arbeitsplatz, dessen bisheriger Zuschnitt ein kontinuierliches Treppensteigen erfordere, habe ein geeignetes „Gesundheitsmanagement“ zur Stabilisierung seines Abwehr- und Immunsystems beitragen können. Dies belege eine zwischenzeitlich durchgeführte Reha-Maßnahme, in deren Folge sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert habe. Unabhängig davon sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. November 2011 nicht aufgelöst worden ist;
2.
für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Dieser sei bis einschließlich des 25. November 2011 an insgesamt 1061 Tagen wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Davon habe sie für 803 Tage Entgeltfortzahlung geleistet. Die erheblichen Fehlzeiten sprächen für eine erhöhte Krankheitsanfälligkeit des Klägers und begründeten eine negative Gesundheitsprognose. Dies wiederum beeinträchtige ihre betrieblichen Interessen erheblich. Sie habe damit rechnen müssen, an den Kläger weiterhin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von mehr als sechs Wochen jährlich leisten zu müssen. Ihre Verpflichtung zur Durchführung eines bEM habe sie mit den in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen erfüllt. Jedenfalls stehe aufgrund der betriebsärztlichen Stellungnahmen fest, dass die Krankheitsanfälligkeit des Klägers nicht durch organisatorische Änderungen habe überwunden werden können. Die Kündigung sei damit selbst dann verhältnismäßig, wenn es an einem regelkonformen bEM fehlen sollte. Auf die allgemeine Gesundheitsprävention im Rahmen außerbetrieblicher Maßnahmen sei der gesetzlich vorgegebene Klärungsprozess nicht angelegt.
Die Vorinstanzen haben der Klage im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.
Gründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
A. Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat sie im Tenor seines Urteils zugelassen. Daran ist der Senat gemäß § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden (vgl. BAG 16. April 1997 – 4 AZR 653/95 – zu I der Gründe). Eine Überprüfung der Zulassungsentscheidung – wie sie der Kläger offenbar anstrebt – findet nicht statt.
B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 29. November 2011 nicht aufgelöst worden (I.). Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an (II.).
I. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sie ist nicht durch Gründe in der Person des Klägers bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Sie erweist sich – ungeachtet der erheblichen Fehlzeiten – als unverhältnismäßig.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat zur Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen entwickelt hat (vgl. aus jüngerer Zeit BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 15; 1. März 2007 – 2 AZR 217/06 – Rn. 15, BAGE 121, 335). Auch wenn sich einzelne Krankheitsphasen über mehrere Monate erstreckten, liegt angesichts der Vielzahl der in Rede stehenden Krankheitsbilder und des häufigen Wechsels von Krankheits- und Arbeitsphasen nicht der Tatbestand einer lang anhaltenden Erkrankung vor.
2. Bei häufigen (Kurz-)Erkrankungen ist, damit sie eine Kündigung sozial rechtfertigen können, zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Es müssen im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen – erste Stufe. Die prognostizierten Fehlzeiten müssen außerdem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes – zweite Stufe – festzustellen ist. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen (bspw. BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 15). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung – dritte Stufe – ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – aaO; 1. März 2007 – 2 AZR 217/06 – Rn. 15, BAGE 121, 335).
3. Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (BAG 1. März 2007 – 2 AZR 217/06 – Rn. 17, BAGE 121, 335; 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 – Rn. 20). Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten (BAG 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 – Rn. 24; 17. Juni 1999 – 2 AZR 639/98 – zu II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 92, 96). Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb im Kündigungszeitpunkt mit einer baldigen Genesung zu rechnen war. Er genügt dieser prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er vorträgt, die behandelnden Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, und wenn er diese von ihrer Schweigepflicht entbindet. Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 – aaO mwN).
4. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich danach die Kündigung nicht bereits im ersten Prüfungsschritt als unwirksam. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die bisherigen Fehlzeiten hätten im Kündigungszeitpunkt eine negative Gesundheitsprognose indiziert und der Kläger habe diese Indizwirkung nicht entkräftet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Beklagte hat die Krankheitszeiten des Klägers nach Zahl, Dauer und zeitlicher Folge im Einzelnen vorgetragen. Danach war der Kläger auch ohne die durch Arbeitsunfälle bedingten Ausfallzeiten seit Mitte des Jahres 2007 in erheblichem Umfang wegen Krankheit arbeitsunfähig. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stiegen seine Fehlzeiten kontinuierlich an (vgl. zu diesem Kriterium BAG 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 – Rn. 32 mwN). Lediglich im Jahr 2010 gingen sie gegenüber dem Vorjahr leicht zurück, verblieben aber auf hohem Niveau. Unschädlich ist, dass das Landesarbeitsgericht nicht starr auf den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Zugang der Kündigung abgestellt hat. Es konnte auch davor liegende Zeitspannen einbeziehen (vgl. BAG 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 – Rn. 24).
b) Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten – den Angaben des Klägers zufolge – auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhten. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert (BAG 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 – Rn. 26). Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt sind. Der Wegfall einzelner Erkrankungen stellt die generelle Anfälligkeit nicht infrage. Anders verhält es sich mit Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen. Sie lassen eine Prognose für die zukünftige Entwicklung ebenso wenig zu wie Erkrankungen, gegen die erfolgreich besondere Therapiemaßnahmen (zB eine Operation) ergriffen wurden (vgl. BAG 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 – aaO).
c) Danach hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, das künftige Auftreten von Krankheitszeiten im bisherigen Umfang sei aufgrund einer besonderen Krankheitsanfälligkeit indiziert. Zwar hat sich der Kläger bezüglich einzelner Erkrankungen darauf berufen, er habe besondere Therapiemaßnahmen durchgeführt. Seiner Schlussfolgerung, aufgrund dessen sei zumindest mit einer deutlichen Verringerung der Fehlzeiten zu rechnen gewesen, widerspricht aber der Umstand, dass er im Anschluss an die im März 2011 durchgeführte Operation noch bis Juli 2011 und erneut in der Zeit vom 8. bis 28. August 2011 wegen seines Hüftleidens krankgeschrieben war. Eine Rehabilitationsmaßnahme hat er erst nach Zugang der Kündigung begonnen und durchgeführt. Sie hat deshalb keinen Einfluss auf die Indizwirkung der vor dem Kündigungszeitpunkt aufgetretenen Fehlzeiten (vgl. BAG 21. Februar 2001 – 2 AZR 558/99 – Rn. 20 mwN). Gleiches gilt für mögliche – nach der Kündigung ergriffene – Maßnahmen zur Verbesserung der Immunabwehr. Damit verblieb es vor der Kündigung bei umfangreichen, eine negative Prognose stützenden Arbeitsunfähigkeitszeiten.
d) Der Kläger hat die Indizwirkung der Fehlzeiten nicht dadurch erschüttert, dass er sich auf das Zeugnis seiner ihn behandelnden Ärzte berufen und diese von der Schweigepflicht entbunden hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darin nicht die Behauptung erblickt, die Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung bezüglich sämtlicher prognosetragender Erkrankungen im Kündigungszeitpunkt positiv beurteilt (zu dieser Anforderung vgl. BAG 17. Juni 1999 – 2 AZR 639/98 – zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 96; 6. September 1989 – 2 AZR 19/89 – zu B I 1 b der Gründe). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen richterlichen Hinweis vermisst, ist seine Gegenrüge unzulässig, zumindest unbegründet.
5. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass sie – bei unveränderter Sachlage – damit zu rechnen hatte, an den Kläger auch zukünftig Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens sechs Wochen jährlich leisten zu müssen. Die Kündigung ist dennoch sozial ungerechtfertigt. Sie ist nicht „ultima ratio“ und deshalb unverhältnismäßig. Die Beklagte hat das gesetzlich vorgesehene bEM unterlassen, ohne dass sie dargelegt hätte, es habe im Kündigungszeitpunkt kein milderes Mittel als die Kündigung gegeben, um der in der Besorgnis weiterer Fehlzeiten bestehenden Vertragsstörung entgegenzuwirken.
a) Eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist. Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht „bedingt“, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt (vgl. BAG 19. April 2007 – 2 AZR 239/06 – Rn. 24). Mildere Mittel können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen – leidensgerechten – Arbeitsplatz sein (vgl. BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 29 mwN). Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung die Chance zu bieten, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch die Wahrscheinlichkeit künftiger Fehlzeiten auszuschließen (vgl. BAG 17. Juni 1999 – 2 AZR 639/98 – zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 92, 96; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 286; vHHL/Krause KSchG 15. Aufl. § 1 Rn. 324; jeweils mwN).
b) Der Arbeitgeber, der für die Verhältnismäßigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann sich – besteht keine Verpflichtung zur Durchführung eines bEM – zunächst darauf beschränken zu behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit. Diese pauschale Erklärung umfasst den Vortrag, Möglichkeiten zur leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes seien nicht gegeben. Der Arbeitnehmer muss hierauf erwidern, insbesondere darlegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne (BAG 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 14, BAGE 135, 361; 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 16). Dann ist es Sache des Arbeitgebers, hierauf seinerseits zu erwidern und ggf. darzulegen, warum eine solche Beschäftigung nicht möglich sei (BAG 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – aaO mwN). Entsprechend abgestuft ist die Darlegungslast des Arbeitgebers, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig, weil eine dem Arbeitgeber bekannte, ihm gleichwohl nicht geboten erscheinende Therapiemöglichkeit bestanden habe.
c) Die Kündigung erweist sich nicht schon nach diesen allgemeinen Grundsätzen als unwirksam. Der Kläger hat geltend gemacht, sein bisheriger Arbeitsplatz erfordere regelmäßiges Treppensteigen und sei ferner deshalb nicht leidensgerecht, weil an ihm Zugluft herrsche. An Ausführungen dazu, welche organisatorischen Änderungen oder welcher andere Arbeitsbereich – aus seiner Sicht – eine Beschäftigung ohne gesundheitliche Probleme möglich gemacht hätten, fehlt es. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er sich bereits vor Zugang der Kündigung um eine Rehabilitationsmaßnahme und ein besseres Gesundheitsmanagement bemüht und die Beklagte Anhaltspunkte für die Annahme gehabt hätte, entsprechende Maßnahmen könnten erfolgversprechend sein.
d) Im Streitfall traf die Beklagte indes eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast. Sie hatte es versäumt, ein bEM durchzuführen. Ihrer Obliegenheit detailliert darzulegen, dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Kündigung durch angemessene mildere Maßnahmen zu vermeiden, ist sie nicht nachgekommen.
aa) Die Beklagte war gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, ein bEM vorzunehmen. Der Kläger war in jedem der letzten drei Jahre vor Zugang der Kündigung länger als sechs Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Dafür kommt es auf die Gesamtheit der Fehltage und nicht darauf an, ob einzelne durchgehende Krankheitsperioden den Zeitraum von sechs Wochen überschritten (vgl. BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 19). Die Durchführung eines bEM setzt nicht voraus, dass bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine Behinderung vorliegt (vgl. BAG 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 27, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 – 2 AZR 716/06 – Rn. 35, BAGE 123, 234).
bb) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein regelkonformes bEM habe nicht stattgefunden, ist berechtigt.
(1) Die Durchführung eines bEM ist auf verschiedene Weisen möglich. § 84 Abs. 2 SGB IX schreibt weder konkrete Maßnahmen noch ein bestimmtes Verfahren vor. Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener „Suchprozess“, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 20). Allerdings lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den Zielen des bEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 20).
(2) Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des bEM zu ergreifen (BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10 – Rn. 9, BAGE 140, 350; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 23). Bei der Durchführung muss er eine bestehende betriebliche Interessenvertretung, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt, hinzuziehen (vgl. BVerwG 23. Juni 2010 – 6 P 8/09 – Rn. 55, BVerwGE 137, 148).
(3) Kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber eine solche Initiative ergriffen hat, kann davon nur ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 23). Der Hinweis erfordert eine Darstellung der Ziele, die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinausgeht (BVerwG 23. Juni 2010 – 6 P 8/09 – Rn. 52, BVerwGE 137, 148). Zu diesen Zielen rechnet die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann (vgl. BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10 – Rn. 19, BAGE 140, 350; dass das Gesetz hier vom „Arbeitsplatz“ spricht, dürfte auf einem Redaktionsversehen beruhen, vgl. Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 28). Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Grundlagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das auch er Vorschläge einbringen kann (Schmidt Gestaltung und Durchführung des bEM S. 24). Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes bEM durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten – als sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG – erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein (Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 62).
(4) Kommt es stattdessen darauf an, ob bestimmte vom Arbeitgeber tatsächlich ergriffene Maßnahmen den Anforderungen eines bEM genügen, ist zu prüfen, ob sie sich als der vom Gesetz vorgesehene umfassende, offene und an den Zielen des bEM ausgerichtete Suchprozess erweisen.
(5) Danach kann in den betriebsärztlichen Untersuchungen des Klägers und den mit ihnen verbundenen Begutachtungen kein bEM erblickt werden.
(a) Der Betriebsarzt wird in § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX als ein Akteur erwähnt, der „bei Bedarf“ zum bEM hinzugezogen wird. Dies entspricht der Aufgabe des Arztes, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen und in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten (§ 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 ASiG). Die Nutzung seines Sachverstands kann der Klärung dienen, ob vom Arbeitsplatz Gefahren für die Gesundheit des Arbeitnehmers ausgehen und künftig durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ASiG). Die Inanspruchnahme des betriebsärztlichen Sachverstands steht einem bEM als ganzem aber nicht gleich (vgl. Schmidt Gestaltung und Durchführung des bEM S. 24, 25).
(b) Es kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber dem Betriebsarzt bei Bedarf die Durchführung und Leitung des bEM übertragen kann (befürwortend Wullenkord Arbeitsrechtliche Kernfragen des bEM in der betrieblichen Praxis S. 152; zweifelnd Cramer/Ritz/Schian SGB IX 6. Aufl. § 84 Rn. 31). Die Behauptung der Beklagten, die betriebsärztlichen Untersuchungen seien „teilweise … unter dem Titel ‚betriebliches Eingliederungsmanagement‘ [gelaufen]“, macht nicht deutlich, dass sie dem arbeitsmedizinischen Dienst die regelgerechte Durchführung eines bEM überantwortet hätte. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Betriebsärzte ihre Beauftragung in einem solch weitreichenden Sinne verstanden und entsprechend agiert hätten. Ihre Stellungnahmen beschränken sich auf die Einschätzung der Einsatzfähigkeit des Klägers auf der Grundlage arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Auch fehlt es an substantiierten Darlegungen zu einer den Anforderungen des § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX genügenden Unterrichtung und Belehrung des Klägers, aus der sich für diesen die Absicht, ein bEM durchzuführen, deutlich hätte erschließen können. Das Vorbringen der Beklagten, die Betriebsärztin habe aus Anlass der Ende 2009/Anfang 2010 vorgenommenen Untersuchung mit dem Kläger „die Fragestellung“ eines möglichen Zusammenhangs zwischen seiner Tätigkeit und den Erkrankungen „besprochen“ und ihn „über den Sinn und Zweck der Untersuchungen“ unterrichtet, reicht dafür nicht aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob die fragliche Begutachtung, hätte es sich bei ihr um ein bEM gehandelt, dem Zweck des § 84 Abs. 2 SGB IX deshalb nicht genügen konnte, weil der Kläger innerhalb des der Kündigung vorausgegangenen Jahres erneut Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen aufwies (zur Problematik KHM/Kossens SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 16; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 84 Rn. 10).
cc) Das Unterlassen eines bEM führt hier dazu, dass die Kündigung unverhältnismäßig ist.
(1) Die Durchführung des bEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. § 84 Abs. 2 SGB IX ist dennoch kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Hilfe des bEM können möglicherweise mildere Mittel als die Kündigung erkannt und entwickelt werden (BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 34; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 20).
(2) Möglich ist, dass auch ein tatsächlich durchgeführtes bEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können. In einem solchen Fall darf dem Arbeitgeber kein Nachteil daraus entstehen, dass er es unterlassen hat. Will sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz, noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen seien und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit habe eingesetzt werden können, warum also ein bEM im keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 34; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 25).
(3) Ist es dagegen denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau der Fehlzeiten also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe „vorschnell“ gekündigt.
(4) Diesen Vorgaben wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis gerecht.
(a) Ein bEM ist nicht nur bei lang andauernden Krankheiten geboten. Es ist auch bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen oder von vorneherein überflüssig. Nach der gesetzlichen Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX kommt es allein auf den Umfang, nicht auf die Ursache der Erkrankungen an. Auch aus Krankheiten, die auf unterschiedlichen Grundleiden beruhen, kann sich – zumal wenn sie auf eine generelle Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hindeuten – eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ergeben, der das bEM entgegenwirken soll (KHM/Kossens SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 17; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 84 Rn. 10; Deinert NZA 2010, 969, 971; aA Balders/Lepping NZA 2005, 854, 855).
(b) Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass einem künftigen Auftreten erheblicher, über sechs Wochen hinausgehender Fehlzeiten des Klägers durch innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen nicht hätte entgegengewirkt werden können. Dass ihr entsprechende Maßnahmen nicht möglich oder zumutbar gewesen wären, hat sie nicht aufgezeigt.
(aa) In diesem Zusammenhang waren nähere Darlegungen der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger vorgerichtlich geäußert haben mag, seine Erkrankungen seien nicht „betriebsbedingt“. Unabhängig davon, was genau er damit hat ausdrücken wollen, ist es nicht treuwidrig, wenn er sich gegenüber der ausgesprochenen Kündigung auf das Unterbleiben erfolgversprechender innerbetrieblicher Anpassungsmaßnahmen beruft. Das Landesarbeitsgericht musste seine Behauptung, solche Maßnahmen hätten dem Auftreten neuerlicher Fehlzeiten vorbeugen oder diese zumindest verringern können, nicht etwa als Schutzbehauptung werten. Die Beklagte hat die vom Kläger aufgezeigten, einer günstigen Veränderung jedenfalls dem ersten Anschein nach nicht unzugänglichen Arbeitsbedingungen nicht in Abrede gestellt. Der Umstand, dass der Kläger während einer Prozessbeschäftigung trotz des Einsatzes am bisherigen Arbeitsplatz keine relevanten krankheitsbedingten Ausfallzeiten mehr gezeigt hat, spricht nicht notwendig gegen einen möglichen Zusammenhang zwischen den äußeren Arbeitsumständen und seinen bisherigen Fehlzeiten. Die Entwicklung kann ebenso gut durch die zwischenzeitlich durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme oder dadurch begünstigt worden sein, dass der Kläger – wie er behauptet hat – nunmehr ein effektiveres „Gesundheitsmanagement“ betreibt.
(bb) Die Beklagte hat die objektive Nutzlosigkeit innerbetrieblicher Anpassungsmaßnahmen nicht dadurch aufgezeigt, dass sie auf den Gegenstand der arbeitsmedizinischen Untersuchungen verwiesen und sich die Stellungnahmen der Betriebsärzte – konkludent – zu Eigen gemacht hat. Zwar verpflichtet § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) ASiG die Betriebsärzte, Ursachen von „arbeitsbedingten Erkrankungen“ zu untersuchen. Auch ist der Stellungnahme vom 2. Februar 2010 zu entnehmen, dass die Ärzte keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und seinen Fehlzeiten erkannt haben. Das schließt aber die Gewinnung anderer Erkenntnisse im Rahmen eines in alle Richtungen offenen bEM nicht aus. Bei diesem geht das Gesetz davon aus, dass sich neben dem Arbeitnehmer auch die anderen beteiligten Stellen, insbesondere die Rehabilitationsträger, aktiv in die Suche nach Möglichkeiten zur Vermeidung der Arbeitsunfähigkeit einbringen. Es kommt hinzu, dass die Berufsgenossenschaft im Jahr 2010 einen Zusammenhang zumindest zwischen den Arbeitsbedingungen und der Kontaktallergie gesehen und ein Hilfsmittel empfohlen hat. Soweit die Beklagte anführt, die im Jahr 2011 erfolgte betriebsärztliche Untersuchung sei „unter Berücksichtigung der arbeitsplatztypischen Belastungsfaktoren Lärm, Hautkontakt mit Stoffen, Schichttätigkeit“ erfolgt und „negativ“ verlaufen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann. Im Übrigen ergibt sich aus ihm nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers auf besondere Belastungen durch Zugluft und Treppensteigen, dh. auf Umstände und deren mögliche Änderung hin untersucht worden wäre, in denen der Kläger eine Ursache seiner Krankheitsanfälligkeit erblickt.
(cc) Soweit die Beklagte gemeint hat, die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zu der Möglichkeit, im Rahmen eines bEM zu einer von den arbeitsmedizinischen Gutachten abweichenden Beurteilung zu gelangen, bewegten sich im Bereich der Spekulation, liegt darin kein beachtliches Vorbringen. Es handelt sich weder um eine zulässige Verfahrens-, noch um eine begründete Sachrüge. Es hat nicht das Landesarbeitsgericht Spekulationen angestellt, sondern die Beklagte ist ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, im Einzelnen darzulegen, weshalb eine abweichende Beurteilung objektiv ausgeschlossen sein soll.
(c) Die Kündigung wäre selbst dann unverhältnismäßig, wenn feststünde, dass die tatsächlichen betrieblichen Bedingungen, zu denen der Kläger arbeitete, nicht hätten geändert werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung eines bEM Rehabilitationsbedarfe in der Person des Klägers hätten erkannt und durch entsprechende Maßnahmen künftige Fehlzeiten spürbar hätten reduziert werden können.
(aa) Nach der Konzeption des Gesetzes lässt das bEM den Beteiligten bei der Prüfung, mit welchen Maßnahmen, Leistungen oder Hilfen eine künftige Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers möglichst vermieden werden und das Arbeitsverhältnis erhalten bleiben kann, jeden denkbaren Spielraum. Es soll erreicht werden, dass keine vernünftigerweise in Betracht kommende, zielführende Möglichkeit ausgeschlossen wird (BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 198/09 – Rn. 18). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1783 S. 16) soll durch eine derartige Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft gesichert werden. Zugleich sollen auf diese Weise medizinzische Rehabilitationsbedarfe frühzeitig, ggf. präventiv erkannt und auf die beruflichen Anforderungen abgestimmt werden. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, hat der Arbeitgeber deshalb gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern die örtlichen gemeinsamen Servicestellen hinzuzuziehen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Hilfen und Leistungen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erbracht werden. Als Hilfen zur Beseitigung und möglichst längerfristigen Überwindung der Arbeitsunfähigkeit kommen dabei – neben Maßnahmen zur kurativen Behandlung – insbesondere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation iSv. § 26 SGB IX in Betracht (vgl. Knittel SGB IX 7. Aufl. § 84 Rn. 207; KHM/Kossens SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 9; Nebe in MünchAnwHdb Sozialrecht 4. Aufl. § 21 Rn. 22; Wullenkord Arbeitsrechtliche Kernfragen des bEM in der betrieblichen Praxis S. 190).
(bb) Denkbares Ergebnis eines bEM kann es damit sein, den Arbeitnehmer auf eine Maßnahme der Rehabilitation zu verweisen. Dem steht nicht entgegen, dass deren Durchführung von seiner Mitwirkung abhängt und nicht in der alleinigen Macht des Arbeitgebers steht. Ggf. muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Inanspruchnahme der Leistung setzen. Eine Kündigung kann er dann wirksam erst erklären, wenn die Frist trotz Kündigungsandrohung ergebnislos verstrichen ist (vgl. BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Rn. 29). Durch die Berücksichtigung entsprechender, aus dem bEM entwickelter Empfehlungen wird der „ultima-ratio-Grundsatz“ nicht, wie die Beklagte meint, über die gesetzlichen Grenzen hinaus ausgedehnt. Die aus ihm resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers, ggf. mildere Mittel zu ergreifen, ist nicht auf arbeitsplatzbezogene Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG beschränkt. Diese Vorschrift dient der Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lediglich mit Blick auf ihren eigenen Regelungsbereich. Sie schließt die Berücksichtigung sonstiger Umstände, die eine Kündigung entbehrlich machen könnten, nicht aus. Eine Kündigung muss, damit sie durch Gründe iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG „bedingt“ ist, unter allen Gesichtspunkten verhältnismäßig, dh. unvermeidbar sein. Daraus kann sich die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, auf bestehende Therapiemöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Wenn er ein bEM unterlassen hat, kann er gegen eine solche Verpflichtung nicht einwenden, ihm seien im Kündigungszeitpunkt – etwa schon mangels Kenntnis der Krankheitsursachen – entsprechende Möglichkeiten weder bekannt gewesen, noch hätten sie ihm bekannt sein können.
(cc) Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber bei Unterlassen eines bEM, um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung aufzuzeigen, für jede nur erdenkliche Maßnahme der Gesundheitsprävention – etwa bis zu möglichen Änderungen in der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers – von sich aus darzulegen hätte, dass und weshalb sie zur nachhaltigen Verminderung der Fehlzeiten nicht geeignet gewesen sei. Es reicht aus, wenn er dartut, dass jedenfalls durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger künftige Fehlzeiten nicht in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt lediglich die Berücksichtigung solcher Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen, deren Beachtung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Zumutbar wiederum ist nur eine Beachtung solcher Maßnahmen, deren Zweckmäßigkeit hinreichend gesichert ist. Auch muss deren tatsächliche Durchführung objektiv überprüft werden können. Beides trifft auf gesetzlich vorgesehene Leistungen und Hilfen, die der Prävention und/oder Rehabilitation dienen, typischerweise zu. Solche Maßnahmen muss der Arbeitgeber deshalb grundsätzlich in Erwägung ziehen. Hat er ein bEM unterlassen, muss er von sich aus ihre objektive Nutzlosigkeit aufzeigen und ggf. beweisen. Dabei kommt eine Abstufung seiner Darlegungslast in Betracht, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind. Für eine Maßnahme außerhalb des Leistungskatalogs der Rehabilitationsträger – und sei es ein fachkundig entwickeltes Konzept zur privaten Gesundheitsprävention – gilt dies dagegen in aller Regel nicht. Deren objektive Nutzlosigkeit braucht der Arbeitgeber nicht darzutun.
(dd) Danach durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung zwar nicht deshalb für unwirksam erachten, weil im Rahmen eines bEM die Möglichkeit bestanden hätte, ein – wie auch immer geartetes – Konzept für ein konsequentes Gesundheitsmanagement des Klägers zu entwickeln. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte hat nicht dargetan, dass auch bei regelkonformer Durchführung eines bEM keine geeigneten Leistungen oder Hilfen für den Kläger hätten erkannt werden können, zu deren Erbringung die Rehabilitationsträger verpflichtet gewesen wären. Das gilt umso mehr, als sich der Kläger ausdrücklich auf eine nach Zugang der Kündigung erfolgreich durchgeführte Reha-Behandlung berufen hat. Die Beklagte hätte aufzeigen müssen, warum Maßnahmen zur kurativen Behandlung und/oder der medizinischen Rehabilitation iSv. § 26 SGB IX – zu denen im Übrigen nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift auch die „Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln“ zählt – nicht in Betracht gekommen wären oder doch zu einer erheblichen Verringerung der Fehlzeiten nicht hätten beitragen können. An solchen Darlegungen fehlt es.
II. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses gerichtet. Dieser Rechtsstreit ist abgeschlossen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Mein Name ist Hans Jürgen Kotz und ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt in der Kanzlei Kotz in Kreuztal. Ich bin nicht nur ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht, sondern auch der stolze Gründer der Kanzlei Kotz, die ich am 15. November 1983 gründete. Meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein unermüdliches Engagement für meine Mandanten haben mir im Laufe der Jahre einen Namen gemacht, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts. […] mehr über Hans Jürgen Kotz.
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