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Kündigung wegen Krankheit: Warum das bEM trotz vieler Fehltage Pflicht ist

1.061 Krankheitstage in 20 Jahren als Maschinenführer im Dreischichtbetrieb. Der Arbeitgeber führt betriebsärztliche Untersuchungen durch, lässt das gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsmanagement aber aus – und kündigt dann. Das Bundesarbeitsgericht prüft, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren dem Arbeitgeber ein milderes Mittel hätte aufzeigen können.

Arbeiter in Blaumann stützt sich schmerzerfüllt an der Hüfte an einer großen Industriemaschine in einer Fabrikhalle ab.
Trotz hoher Fehlzeiten kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 755/13

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, 2. Senat
  • Datum: 20.11.2014
  • Aktenzeichen: 2 AZR 755/13
  • Verfahren: Revision im Kündigungsschutzstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, betriebliche Eingliederung
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Revision zugelassen: Nicht genannt
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte bei krankheitsbedingter Kündigung

Krankheitskündigung scheitert, weil der Arbeitgeber kein echtes Eingliederungsmanagement machte.
  • Viele Fehlzeiten reichten für eine negative Prognose.
  • Ohne bEM muss der Arbeitgeber mildere Mittel genau zeigen.
  • Arbeitsärztliche Checks ersetzen kein ergebnisoffenes bEM.
  • Die Kündigung blieb deshalb unverhältnismäßig und unwirksam.

Wann ist die Kündigung trotz 1.000 Krankheitstagen unwirksam?

Die soziale Rechtfertigung einer Entlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), welches Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen schützt. Erforderlich ist zunächst eine negative Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs – also dem Moment, in dem Ihnen das Kündigungsschreiben offiziell zugestellt wird. Zudem müssen die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Schließlich muss im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob der Arbeitgeber diese Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Das bedeutet konkret: Das Gericht wiegt das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens gegen die soziale Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters ab.

Sammeln Sie proaktiv Belege für Ihre Betriebstreue, wie Jubiläumsurkunden oder positive Beurteilungen, und dokumentieren Sie Ihre Unterhaltspflichten. Diese Faktoren müssen Sie im Falle einer Kündigung aktiv in die Interessenabwägung einbringen, um Ihre Chancen auf einen Arbeitsplatzerhalt zu erhöhen.

Jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit und hohe Fehlzeiten

Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2014 (AZ: 2 AZR 755/13) zeigt die praktische Anwendung dieser Vorgaben, bei dem ein langjähriger Maschinenführer gegen seinen Rauswurf klagte. Der 1964 geborene Mann war seit Juni 1991 bei einem Hersteller für Hygieneartikel im Dreischichtmodell beschäftigt und verdiente rund 2.700,00 Euro brutto im Monat. Bis Ende November 2011 fielen bei ihm insgesamt 1.061 Krankheitstage an, wovon das Unternehmen für 803 Tage Entgeltfortzahlung leisten musste. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber musste den Lohn während der Krankheitstage weiterzahlen, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten. Daraufhin sprach die Firma am 29.11.2011 eine ordentliche Kündigung zum 30.06.2012 aus, die das höchste deutsche Arbeitsgericht letztlich als unwirksam einstufte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist trotz erheblicher Fehlzeiten in der Vergangenheit unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zuvor kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat.
  2. Betriebsärztliche Untersuchungen ersetzen das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht, weil sie keine ergebnisoffene Suche nach Möglichkeiten zur Vermeidung künftiger Arbeitsunfähigkeit darstellen und die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung des Arbeitnehmers über Ziele und Zweck des Verfahrens nicht umfassen.
  3. Hat der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement unterlassen, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren – einschließlich gesetzlich vorgesehener Rehabilitationsmaßnahmen und Hilfen der Rehabilitationsträger – keine milderen Mittel als die Kündigung hätte aufzeigen können.
Infografik: Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist eine krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig, wobei der Arbeitgeber die volle Beweislast für die Nutzlosigkeit milderer Mittel trägt.
BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13: Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist eine krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig. Betriebsärztliche Untersuchungen ersetzen das bEM nicht. Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast

Wann rechtfertigen vergangene Fehlzeiten eine negative Zukunftsprognose?

Eine negative Zukunftsprognose wird in der Regel durch erhebliche Fehlzeiten in der Vergangenheit indiziert. Das bedeutet konkret: Die vergangenen Fehlzeiten dienen als rechtliches Anzeichen dafür, dass auch künftig mit erheblichen Ausfällen zu rechnen ist. Diese Indizwirkung entfällt nicht allein dadurch, dass die Ausfallzeiten auf völlig unterschiedlichen Krankheitsbildern beruhen. Auch Heilungsmaßnahmen oder Reha-Erfolge, die erst nach dem Zugang der Kündigung eintreten, heben die negative Prognose im Nachhinein nicht auf.

Reichen Sie ärztliche Atteste oder Berichte über erfolgreiche Therapien unbedingt ein, bevor Sie eine Kündigung erhalten. Sobald Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist, werden spätere Genesungsfortschritte von den Gerichten für die Prognose meist nicht mehr berücksichtigt.

Bei dem entlassenen Maschinenführer bestätigten die Richter trotz verschiedenster Ursachen die Indizwirkung für eine negative Prognose. Der Angestellte wies seit 2007 fortlaufend anwachsende Fehlzeiten auf, darunter 105 Tage im Jahr 2007 und 125 Tage im Jahr 2011. Die gesundheitlichen Probleme reichten von Handverletzungen und einer Kontaktallergie über einen Fersensporn bis hin zu einem schweren Hüftleiden. Eine Operation an der Hüfte am 28.03.2011 sowie eine spätere Rehabilitationsmaßnahme änderten an der gerichtlichen Einschätzung nichts, da der Mann auch nach dem Eingriff weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben war.

Warum macht ein fehlendes bEM die Kündigung unwirksam?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Arbeitsrecht. Dieser Grundsatz besagt, dass eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein darf, wenn kein milderes Mittel – wie etwa eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes – mehr hilft. Ein solches Verfahren ist zwingend geboten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ausfällt. Die Durchführung eines bEM ist dabei auch bei häufigen Kurzerkrankungen gesetzlich vorgesehen.

Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener „Suchprozess“, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll. – so das Bundesarbeitsgericht

Ob ein fehlendes Eingliederungsmanagement den Rauswurf automatisch unzulässig macht, war der zentrale Streitpunkt in diesem Verfahren. Der betroffene Mitarbeiter war in jedem der letzten drei Jahre vor der Entlassung länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Das Unternehmen hatte jedoch kein formelles bEM durchgeführt, sondern verwies lediglich auf stattgefundene betriebsärztliche Untersuchungen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte unmissverständlich, dass die Kündigung mangels eines echten bEM unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt war.

Praxis-Hinweis:

Das war der entscheidende Punkt: Trotz über 1.000 Krankheitstagen war die Kündigung unwirksam, weil kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt wurde. Sie liegen ähnlich, wenn Sie innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen (am Stück oder in Summe) gefehlt haben und der Arbeitgeber Sie vor der Kündigung nicht schriftlich und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ziele des bEM sowie den Datenschutz zur Teilnahme eingeladen hat.

Warum muss der Arbeitgeber die bEM-Nutzlosigkeit beweisen?

Der Arbeitgeber trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die Verhältnismäßigkeit der Kündigung. Das bedeutet konkret: Das Unternehmen muss vor Gericht alle Tatsachen vortragen und im Zweifel beweisen, die den Rauswurf rechtfertigen. Wurde im Vorfeld kein bEM durchgeführt, muss das Unternehmen objektiv darlegen, dass auch ein solches Verfahren kein positives Ergebnis hätte erbringen können. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall der sogenannten objektiven Nutzlosigkeit nachweisen, dass weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch Rehabilitationsmaßnahmen nach § 26 SGB IX zu einer Besserung geführt hätten.

Will sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz, noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen seien […] – so das BAG

Unternehmen scheitert an der Darlegungslast

Die Argumentation des Hygieneartikelherstellers reichte den Richtern in diesem Punkt nicht aus. Die Firma behauptete im Prozess, dass organisatorische Änderungen die Krankheitsanfälligkeit des Mitarbeiters ohnehin nicht hätten senken können. Das Gericht rügte jedoch, dass der Arbeitgeber nicht detailliert darlegte, warum auch gesetzlich vorgesehene Hilfen der Rehabilitationsträger völlig nutzlos gewesen wären. Rehabilitationsträger sind Institutionen wie die Rentenversicherung oder Krankenkasse, die Maßnahmen zur Wiedereingliederung unterstützen. Da das Unternehmen die objektive Nutzlosigkeit eines bEM nicht substantiiert aufzeigen konnte – also nicht durch konkrete Details und Fakten untermauern konnte – verlor es den Prozess in letzter Instanz.

Praxis-Hürde: Nachweis der Nutzlosigkeit

Dieser Umstand ist für Sie übertragbar: Wenn der Arbeitgeber das bEM versäumt, reicht die bloße Behauptung, der Arbeitsplatz könne nicht angepasst werden, nicht aus. Er muss im Detail ausschließen, dass externe Hilfen der Rehabilitationsträger Erfolg gehabt hätten. Können Sie im Prozess auf solche ungenutzten Möglichkeiten verweisen, liegt Ihr Fall ähnlich wie der des Maschinenführers.

Warum ist das bEM ein zwingender Suchprozess?

Das bEM verlangt einen eigenständigen, ergebnisoffenen Suchprozess nach Möglichkeiten zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX muss der betroffene Arbeitnehmer vorab zwingend über die Ziele, den Datenumfang und den Zweck des Verfahrens unterrichtet werden. Das übergeordnete Ziel ist stets die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Denkbares Ergebnis eines bEM kann es damit sein, den Arbeitnehmer auf eine Maßnahme der Rehabilitation zu verweisen. Dem steht nicht entgegen, dass deren Durchführung von seiner Mitwirkung abhängt und nicht in der alleinigen Macht des Arbeitgebers steht. – so das Gericht

Betriebsarztbesuch ist keine ergebnisoffene Suche

Der Blick auf die betriebsärztlichen Untersuchungen aus den Jahren 2010 und 2011 verdeutlicht den Unterschied zu einem echten Eingliederungsmanagement. Der Arbeitgeber meinte, seine bEM-Pflicht durch diese Arztbesuche bereits erfüllt zu haben. Die ärztlichen Stellungnahmen bescheinigten dem Maschinenführer jedoch lediglich, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen seine weitere Beschäftigung bestünden. Das Gericht entschied, dass diese Untersuchungen kein bEM ersetzen können, da sie keine ergebnisoffene Suche nach Hilfen darstellten und die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung des Mitarbeiters komplett fehlte.

Vorteile des BAG-Urteils für Ihre Kündigungsschutzklage

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine höchstrichterliche Entscheidung mit starker Bindungswirkung für alle deutschen Arbeitsgerichte. Das bedeutet konkret: Andere Gerichte orientieren sich bei ähnlichen Fällen an dieser Entscheidung, was die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer erhöht. Es stellt klar, dass die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung ohne bEM extrem hoch sind. Die Entscheidung ist direkt auf Ihren Fall übertragbar, wenn Ihr Arbeitgeber das bEM-Verfahren entweder gar nicht oder nur oberflächlich (etwa durch bloße Arztbesuche) durchgeführt hat.

Beachten Sie in eigener Sache: Im Prozess muss nun Ihr Arbeitgeber lückenlos beweisen, dass auch ein korrektes bEM absolut nutzlos gewesen wäre. Da dieser Nachweis in der Praxis fast nie gelingt, führt das Fehlen des bEM regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Weisen Sie Ihren Anwalt explizit auf dieses BAG-Urteil hin, um die Darlegungslast des Arbeitgebers maximal zu erschweren.

Handlungsempfehlung: Klagefrist und bEM-Check nach Kündigung

Prüfen Sie sofort, ob Sie in den letzten 12 Monaten insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Falls ja und falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne ein formelles bEM-Verfahren gekündigt hat, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Unterschreiben Sie in dieser Situation keinen Aufhebungsvertrag, da Sie durch das Versäumnis des Arbeitgebers eine exzellente Verhandlungsposition haben.


Kündigung wegen Krankheit? Jetzt Ihre Erfolgschancen prüfen

Eine krankheitsbedingte Kündigung ohne vorheriges betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist rechtlich oft nicht haltbar und bietet exzellente Chancen im Kündigungsschutzprozess. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob Ihr Arbeitgeber die strengen formalen Anforderungen erfüllt hat und sichert Ihre Ansprüche innerhalb der kritischen Drei-Wochen-Frist. Gemeinsam entwickeln wir die richtige Strategie für Ihren Arbeitsplatzerhalt oder eine faire Abfindung.

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Viele Arbeitgeber versuchen vor Gericht, ganz normale Krankenrückkehrgespräche nachträglich als formelles Eingliederungsmanagement zu verkaufen. Da wird dann behauptet, man habe doch beim Kaffee über die Gesundheit gesprochen und gemeinsam nach Lösungen gesucht. Das fliegt in den Verhandlungen fast immer auf, weil die strengen formalen Einladungsschreiben fehlen.

Betroffene lassen sich von solchen Behauptungen der Gegenseite oft unnötig einschüchtern. Wer nie ein offizielles Schreiben mit Hinweisen zum Datenschutz und den Zielen des Verfahrens erhalten hat, sitzt am deutlich längeren Hebel. Diese formale Schwäche des Unternehmens ist in der Praxis der beste Garant für eine hohe Abfindung.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Schützt mich eine jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit vor einer Kündigung trotz extrem hoher Fehlzeiten?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit schützt Sie zwar nicht absolut vor einer Kündigung, erhöht jedoch Ihre soziale Schutzbedürftigkeit in der juristischen Interessenabwägung massiv. Die Betriebstreue erschwert dem Arbeitgeber die rechtliche Rechtfertigung einer Entlassung aufgrund von Krankheit erheblich.

Die Betriebszugehörigkeit ist ein zentraler Faktor der sozialen Interessenabwägung nach § 1 KSchG, bei der das wirtschaftliche Interesse des Betriebs gegen Ihre persönliche Situation gewogen wird. Bei langjährigen Mitarbeitern muss der Arbeitgeber intensiv prüfen, ob mildere Mittel wie eine Arbeitsplatzumgestaltung oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX die Kündigung verhindert hätten. Versäumt das Unternehmen diesen Suchprozess, führt Ihre hohe Schutzbedürftigkeit dazu, dass Gerichte eine Kündigung selbst bei extremen Fehlzeiten oft als unverhältnismäßig und damit unwirksam einstufen.

Trotz hoher Schutzbedürftigkeit bleibt eine Kündigung jedoch möglich, wenn der Arbeitgeber im Prozess detailliert nachweisen kann, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes bEM sowie sämtliche denkbaren Rehabilitationsmaßnahmen objektiv nutzlos zur Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit geblieben wären.


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Verliere ich den Prozess, wenn ich erst nach Erhalt der Kündigung wieder gesund werde?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine Genesung nach Erhalt der Kündigung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Entlassung, da für die soziale Rechtfertigung allein der Gesundheitszustand im Moment des Kündigungszugangs maßgeblich ist. Spätere Heilungserfolge können eine zum Kündigungszeitpunkt objektiv berechtigte negative Zukunftsprognose im Nachhinein grundsätzlich nicht mehr beseitigen oder entkräften.

Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung gemäß § 1 KSchG erfordert eine negative Gesundheitsprognose, die der Arbeitgeber auf Basis der bisherigen Fehlzeiten und medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Zustellung erstellt. Da das Gericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung rückblickend aus der Sicht dieses spezifischen Tages beurteilt, bleiben spätere medizinische Wunder oder unerwartete Heilungsverläufe für die Prognoseprüfung meistens unberücksichtigt. Der Arbeitgeber darf sich auf die Indizwirkung der vergangenen Krankheitsdaten verlassen, sofern ihm zum Zeitpunkt des Ausspruchs keine gegenteiligen Informationen über eine bevorstehende Genesung vorlagen. Eine erst nach der Kündigung begonnene Rehabilitationsmaßnahme oder eine plötzliche Genesung kann die damals getroffene Annahme weiterer Ausfälle daher rechtlich nicht mehr erschüttern.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Genesung unmittelbar nach der Kündigung beweist, dass die medizinische Prognose bereits am Tag des Kündigungszugangs objektiv unrichtig war. In diesem Fall dient der Heilungserfolg als Beweismittel dafür, dass die Annahme künftiger Fehlzeiten schon zum entscheidenden Stichtag keine tatsächliche Grundlage hatte.


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Muss die Einladung an mich zwingend schriftliche Hinweise zum Datenschutz und den Zielen enthalten?

JA, eine ordnungsgemäße Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) muss zwingend schriftliche Hinweise zu den Zielen, dem Zweck sowie dem Datenschutz enthalten. **Ohne diese gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung ist die Einladung rechtlich wertlos und das gesamte bEM-Verfahren gilt als nicht ordnungsgemäß eingeleitet.**

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, wonach der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer vorab umfassend über die Ziele sowie über Art und Umfang der erhobenen Daten aufklären muss. Diese Informationspflicht ermöglicht dem Mitarbeiter eine fundierte Entscheidung über seine freiwillige Teilnahme und gewährleistet die notwendige Transparenz des Suchprozesses. Fehlen diese Hinweise, hat der Arbeitgeber seine Initiativpflicht nicht erfüllt und trägt im Prozess die volle Beweislast für die objektive Nutzlosigkeit eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Ohne diesen Nachweis der Nutzlosigkeit ist eine krankheitsbedingte Kündigung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips vor den deutschen Arbeitsgerichten in der Regel nicht haltbar.

Obwohl das Gesetz keine strikte Schriftform für die Einladung vorschreibt, führt die notwendige Dokumentation der komplexen Datenschutzhinweise dazu, dass eine rein mündliche Unterrichtung faktisch niemals den strengen Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung genügt.


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Kann ich mich noch wehren, wenn ich die Einladung zum bEM-Gespräch zuvor abgelehnt habe?

JA. Sie können sich auch nach einer Ablehnung gegen eine Kündigung wehren, da eine Ablehnung nicht automatisch zum Verlust Ihrer Rechte führt und der Arbeitgeber weiterhin strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen muss. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt maßgeblich davon ab, ob das Angebot zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ordnungsgemäß war oder ob das Verfahren objektiv nutzlos gewesen wäre.

Das bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein freiwilliges Angebot, dessen Ablehnung Ihnen vor Gericht nicht negativ angerechnet werden darf, sofern die Einladung formale Mängel aufwies. Viele Einladungen sind fehlerhaft, weil sie nicht ausreichend über die Ziele des Verfahrens oder den Datenschutz aufklären, wodurch Ihre Ablehnung rechtlich unschädlich bleibt. Selbst bei einer wirksamen Ablehnung muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die sogenannte objektive Nutzlosigkeit beweisen, was bedeutet, dass er detailliert darlegen muss, warum auch ein bEM keine milderen Mittel aufgezeigt hätte. Da dieser Nachweis in der Praxis extrem schwierig zu führen ist, bleibt Ihre Verhandlungsposition trotz der ursprünglichen Ablehnung oft sehr stark.

Eine Ablehnung wird erst dann problematisch, wenn der Arbeitgeber ein absolut fehlerfreies bEM-Angebot unterbreitet hat und Sie dieses ohne sachlichen Grund verweigern, da dies die Anforderungen an die Darlegungslast senken kann. Dennoch führt auch eine solche Verweigerung nicht zum automatischen Verlust des Kündigungsschutzes, solange alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen existieren, die der Arbeitgeber von sich aus hätte prüfen müssen.


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Muss mein Arbeitgeber beweisen, dass auch externe Reha-Maßnahmen meine Fehlzeiten nicht reduziert hätten?

JA. Der Arbeitgeber muss im Prozess beweisen, dass auch externe Rehabilitationsmaßnahmen durch Rentenversicherungen oder Krankenkassen Ihre Fehlzeiten nicht hätten reduzieren können. Diese Pflicht zur Darlegung der objektiven Nutzlosigkeit besteht immer dann, wenn zuvor kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach eine Kündigung stets das letzte Mittel sein muss, um betriebliche Beeinträchtigungen abzuwenden. Hat das Unternehmen das gesetzlich vorgeschriebene Suchverfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX versäumt, darf es sich vor Gericht nicht auf bloße Behauptungen über die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung beschränken. Vielmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht einen detaillierten Vortrag dazu, warum selbst die Unterstützung durch externe Fachstellen keine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Genesung ermöglicht hätte. Da der Arbeitgeber diesen umfassenden Nachweis in der Praxis nur sehr schwer erbringen kann, führt das Fehlen solcher Erläuterungen regelmäßig zur Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung.

Diese strenge Beweislast entfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er ein ordnungsgemäßes Verfahren angeboten hat und der Arbeitnehmer die Teilnahme ausdrücklich ablehnte. In diesem Fall muss das Unternehmen nicht mehr detailliert zu externen Hilfsmöglichkeiten vortragen, da der Mitarbeiter seine Mitwirkung am Suchprozess verweigert hat.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 2 AZR 755/13 – Urteil vom 20.11.2014

 


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