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Kündigung wegen Krankschreibungs-Ankündigung: Ist 3G-Umgehung fristlos?

Ein Mitarbeiter der Grünanlagenpflege kündigte in einem Telefonat an, sich krankschreiben zu lassen, um neuen 3G-Regeln zu entgehen. Obwohl er später eine ärztliche Bescheinigung vorlegte, bestätigte das Gericht seine fristlose Kündigung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 66/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter fristlos. Der Mitarbeiter soll gedroht haben, sich krankzumelden, um eine neue Betriebsregel zu umgehen.
  • Die Rechtsfrage: War die fristlose Kündigung wegen der angekündigten Krankschreibung rechtens?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht glaubte der Darstellung des Arbeitgebers. Eine solche Ankündigung zerstört das Vertrauen und rechtfertigt eine sofortige Kündigung.
  • Die Bedeutung: Das Androhen einer falschen Krankmeldung ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch. Dies kann eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung zur Folge haben.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 09.08.2022
  • Aktenzeichen: 2 Sa 66/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mitarbeiter, der in einem Reinigungsunternehmen arbeitete. Er klagte gegen seine fristlose Kündigung.
  • Beklagte: Ein Dienstleistungs- und Reinigungsunternehmen. Es hatte dem Kläger fristlos gekündigt und wollte die Kündigung aufrechterhalten.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer kündigte an, sich krankzumelden, um Corona-Testpflichten zu umgehen. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil dieser angekündigt hatte, sich krankzumelden, um den Corona-Testregeln zu entgehen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Ankündigung des Klägers, sich krankzumelden, um Corona-Regeln zu umgehen, verletzte das Vertrauen des Arbeitgebers schwerwiegend und rechtfertigte die fristlose Kündigung.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger bleibt fristlos gekündigt und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Was machte ein Telefonat unter Kollegen zum Kündigungsgrund?

Es war nur ein Anruf unter Kollegen. Der eine sollte den anderen, der noch im Urlaub war, über die neuen 3G-Regeln im Betrieb informieren. Doch dieses Gespräch am 23. November 2021 entwickelte eine Eigendynamik, die niemand ahnte. Am Ende stand eine fristlose Kündigung, gestützt auf einen einzigen, folgenschweren Satz. Nun mussten die Gerichte klären, was genau an jenem Abend gesagt wurde – und ob die Drohung mit dem gelben Schein das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiderruflich zerstört hatte.

Worum genau drehte sich der Streit?

Ein Mitarbeiter kündigt am Telefon seine Krankschreibung an, um die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz zu umgehen – eine Mitteilung, die seine fristlose Kündigung nach sich ziehen wird.
Gericht bestätigte fristlose Kündigung nach Drohung mit Krankschreibung zur Umgehung betrieblicher 3G-Regel. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Mitarbeiter in der Grünanlagenpflege befand sich im Erholungsurlaub. Während seiner Abwesenheit informierte sein Arbeitgeber, ein Reinigungsunternehmen, die Belegschaft über eine neue Vorschrift. Ab dem 24. November 2021 durfte die Arbeitsstelle nur noch betreten, wer geimpft, genesen oder tagesaktuell negativ getestet war. Der Geschäftsführer beauftragte einen anderen Mitarbeiter, den Urlauber telefonisch über diese 3G-Regelung in Kenntnis zu setzen.

Der Inhalt dieses Telefonats wurde zum Kern des gesamten Rechtsstreits. Das Unternehmen behauptete, der Mitarbeiter habe wütend reagiert. Er werde keinen Cent für Tests ausgeben, sich nicht impfen lassen und „diesen Quatsch“ nicht mitmachen. Stattdessen, so die Darstellung des anrufenden Kollegen, kündigte er an, er werde „zum Arzt gehen und sich auf unbestimmte Zeit krankschreiben lassen“.

Der Mitarbeiter bestritt diese Version vehement. Er habe lediglich gesagt, er fühle sich gesundheitlich nicht gut und werde nach seinem Urlaub einen Arzt aufsuchen. Die Drohung, eine Krankheit nur vorzutäuschen, habe es nie gegeben. Genau eine Woche später, am Tag seines eigentlichen Arbeitsbeginns, reichte das Unternehmen die fristlose Kündigung ein. Der Mitarbeiter klagte dagegen.

Warum glaubte das Gericht der Version des Unternehmens?

Die Richter standen vor einer klassischen Aussage-gegen-Aussage-Situation. Um Klarheit zu schaffen, lud das Arbeitsgericht in der ersten Instanz den Kollegen als Zeugen, der das Telefonat geführt hatte. Dieser bestätigte die Darstellung des Arbeitgebers. Er wiederholte, der Mitarbeiter habe unmissverständlich angekündigt, sich krankschreiben zu lassen, um der neuen Testpflicht zu entgehen. Das Gericht bewertete seine Aussage als in sich schlüssig und glaubhaft.

Der gekündigte Mitarbeiter versuchte in der Berufung, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu erschüttern. Er brachte vor, der Kollege habe sich später im privaten Kreis damit gebrüstet, ihn „rausgekickt“ zu haben. Dies sollte eine persönliche Voreingenommenheit belegen.

Das Landesarbeitsgericht ließ dieses Argument nicht gelten. Der Vorwurf war den Richtern zu vage und unsubstantiiert. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte, die die sorgfältige Beweiswürdigung der ersten Instanz hätten umstoßen können. Die Gerichte sind an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden, solange keine gravierenden Fehler erkennbar sind. Solche Fehler sah das Gericht hier nicht. Damit stand für die Richter fest: Die Drohung wurde ausgesprochen.

Hätte der Mitarbeiter seine Krankheit nicht einfach beweisen können?

Das war der zweite entscheidende Punkt, an dem die Verteidigung des Mitarbeiters scheiterte. Er legte tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, rückwirkend ausgestellt für seinen ersten Arbeitstag nach dem Urlaub. Er argumentierte, er sei schon zum Zeitpunkt des Telefonats psychisch belastet und krank gewesen. Seine Ankündigung sei keine Drohung gewesen, sondern die Mitteilung einer bereits bestehenden Tatsache.

Hier greift eine klare Logik des Arbeitsrechts. Wer eine Krankschreibung im Kontext einer Auseinandersetzung ankündigt, weckt den Verdacht des Missbrauchs. Um diesen Verdacht zu entkräften, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zum Zeitpunkt der Ankündigung bereits krank war. Ein einfaches „Ich fühlte mich schlecht“ genügt nicht.

Der Mitarbeiter hätte detailliert darlegen müssen, welche konkreten Symptome er hatte, wie sie sich äußerten und warum er davon ausgehen konnte, eine Woche später noch immer arbeitsunfähig zu sein. Diese Details blieb er schuldig. Er lieferte keine Fakten, nur pauschale Behauptungen. Sein Antrag, die behandelnde Ärztin als Zeugin zu laden, scheiterte ebenfalls. Das wäre ein unzulässiger „Ausforschungsbeweis“ gewesen. Im Klartext: Ein Gericht darf nicht auf gut Glück Zeugen befragen, um Fakten zu finden, die der Kläger selbst hätte vortragen müssen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung am Tag des Telefonats ging das Gericht davon aus, dass er gesund war und nur gedroht hatte.

Weshalb war eine Abmahnung aus Sicht der Richter überflüssig?

Eine fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert des Arbeitsrechts. Normalerweise muss ihr eine Abmahnung vorausgehen. Doch es gibt Ausnahmen – insbesondere bei einem schweren Vertrauensbruch. Das Gericht sah hier einen solchen Fall.

Die Ankündigung, sich eine Krankschreibung zu erschleichen, um einer betrieblichen oder gesetzlichen Anordnung zu entgehen, pulverisiert die Vertrauensbasis. Der Arbeitgeber muss sich auf die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter bei Krankmeldungen verlassen können. Wer den „gelben Schein“ offen als Druckmittel einsetzt, signalisiert eine fundamentale Illoyalität.

Die Richter wogen die Interessen beider Seiten ab. Auf der einen Seite stand ein Mitarbeiter mit über fünf Jahren Betriebszugehörigkeit. Auf der anderen Seite stand das Interesse des Unternehmens an einem störungsfreien und auf Vertrauen basierenden Betriebsablauf. Das Verhalten des Mitarbeiters wog aus Sicht des Gerichts so schwer, dass dem Unternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr bis zum Ablauf einer normalen Kündigungsfrist zuzumuten war. Die fristlose Kündigung war wirksam. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Urteilslogik

Ein Arbeitsverhältnis zerbricht, wenn ein Mitarbeiter das Vertrauen des Arbeitgebers durch die Ankündigung von Krankheitsmissbrauch untergräbt.

  • Beweislast bei Krankheitsankündigung: Wer eine Krankschreibung im Kontext einer betrieblichen Anweisung ankündigt, trägt die Beweislast für eine bereits bestehende, tatsächliche Erkrankung.
  • Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen: Gerichte stützen ihre Sachverhaltsfeststellung auf in sich schlüssige und glaubhafte Zeugenaussagen, wenn Gegenbehauptungen unsubstantiiert bleiben.
  • Fundamentaler Vertrauensbruch: Die offene Ankündigung, eine Krankheit vorzutäuschen, um betriebliche Regeln zu umgehen, zerstört das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.

Diese Grundsätze verdeutlichen, wie elementar die Ehrlichkeit und Loyalität für das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses sind.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Fall von nebenan wirkt, ist in Wahrheit eine knallharte Lektion darüber, wie schnell Vertrauen am Arbeitsplatz pulverisiert werden kann. Das Gericht macht hier unmissverständlich klar: Wer den „gelben Schein“ als taktische Waffe im Konflikt zückt, dem dreht sich die Beweislast brutal um die Ohren. Es genügt nicht, nachträglich eine Krankschreibung vorzulegen; man muss lückenlos belegen, dass die Krankheit bereits zum Zeitpunkt der Drohung bestand. Das ist eine scharfe Warnung an alle, die meinen, sich mit einer vorgetäuschten AU-Bescheinigung aus der Affäre ziehen zu können. Für Arbeitgeber ist das Urteil ein klares Signal: Bei solchem Vertrauensbruch ist Schluss mit lustig, auch ohne Abmahnung.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich mit einer Krankschreibung drohe?

Ja, die offene Ankündigung, sich eine Krankschreibung zu erschleichen, um einer betrieblichen Anweisung zu entgehen, kann als so schwerwiegender Vertrauensbruch gewertet werden, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtens ist. Dies trifft besonders zu, wenn der „gelbe Schein“ unverhohlen als Druckmittel benutzt wird.

Der Grund ist einfach: Das Arbeitsverhältnis basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Juristen nennen das einen massiven Missbrauch dieses Bandes. Wer klar signalisiert, eine Krankmeldung nur als Waffe gegen unliebsame Anordnungen einzusetzen – etwa: „Ich gehe zum Arzt und lasse mich auf unbestimmte Zeit krankschreiben, um diese neue Vorschrift nicht mitzumachen“ – zerstört diese Basis fundamental. Solch eine Äußerung zeigt eine tiefe Illoyalität gegenüber dem Unternehmen.

Das Gesetz macht hier klare Vorgaben: Für Arbeitgeber wird die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schlicht unzumutbar. Eine vorherige Abmahnung? Oft überflüssig, weil der Vertrauensschaden bereits irreparabel ist. Hier zählt jeder klare Ausdruck der Missbrauchsabsicht.

Suchen Sie stattdessen das offene Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat, wenn neue Regeln Sie belasten.


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Muss ich meine Krankheit beweisen, wenn mir Blaumachen vorgeworfen wird?

Ja, wenn der Verdacht besteht, dass Sie eine Krankschreibung missbräuchlich angekündigt haben, müssen Sie detailliert beweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Ankündigung bereits krank waren. Eine einfache ärztliche Bescheinigung allein reicht in solchen Fällen nicht aus, um den Verdacht des Blaumachens zu entkräften.

Juristen nennen das eine Umkehr der Beweislast. Wer im Kontext einer Auseinandersetzung eine Arbeitsunfähigkeit ankündigt, weckt den Verdacht, die Krankheit sei nur vorgeschoben. Dies untergräbt das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber massiv. Es genügt dann nicht mehr, pauschal zu behaupten, man habe sich schlecht gefühlt, oder lediglich eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Ihr Wort allein genügt nicht. Juristen erwarten, dass Sie ins Detail gehen: Welche Symptome plagten Sie genau? Wann begannen sie? Wie äußerten sie sich konkret? Ein pauschales „Ich fühlte mich einfach schlecht“ zieht vor Gericht nicht. Es ist vergleichbar mit einem Detektiv, der nicht einfach sagt „Da war ein Verbrechen“, sondern jeden Hinweis akribisch sammelt. Ohne konkrete Angaben riskieren Sie, dass Ihr Anwalt nicht einmal Ihre behandelnde Ärztin als Zeugin aufrufen kann. Gerichte führen keine „Ausforschungsbeweise“ durch – sie erwarten, dass Sie die Fakten liefern.

Wird Ihnen Blaumachen vorgeworfen, protokollieren Sie sofort detailliert alle Symptome, deren Beginn und Intensität sowie ärztliche Behandlungen und Medikation.


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Wie kann ich eine Kündigung wegen vorgetäuschter Krankschreibung anfechten?

Um eine Kündigung wegen vorgetäuschter Krankschreibung anzufechten, müssen Sie die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen des Arbeitgebers erschüttern oder schlüssig beweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der „Drohung“ bereits tatsächlich erkrankt waren. Dies ist entscheidend, besonders wenn es um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation geht.

Juristen wissen: Bei einem Konflikt im Arbeitsverhältnis, der in einer angekündigten Krankschreibung mündet, kippt die Beweislast. Sie müssen dann nicht nur Ihre Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen, sondern detaillierte Fakten auf den Tisch legen. Haben Sie beispielsweise eine Krankschreibung im Eifer des Gefechts angekündigt, müssen Sie konkret darlegen, welche Symptome Sie wann hatten und wie diese sich äußerten. Eine pauschale Aussage wie „Ich fühlte mich schlecht“ genügt nicht vor Gericht.

Gerichte forschen nicht auf Verdacht. Juristen nennen das einen „Ausforschungsbeweis“. Ohne konkrete Angaben zu Ihrer bereits bestehenden Krankheit am fraglichen Tag wird keine ärztliche Zeugin geladen, um mögliche Fakten für Sie zu finden. Das Landesarbeitsgericht hat hier eine klare Linie gezogen: Ein Vorwurf gegen die Zeugen des Arbeitgebers, der zu vage oder unsubstantiiert ist, lassen Richter nicht gelten. Sie benötigen handfeste Belege oder zumindest sehr spezifische, glaubwürdige Anhaltspunkte, um eine gerichtliche Beweiserhebung zu initiieren.

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und sammeln Sie alle medizinischen Unterlagen, die Ihre Erkrankung zum fraglichen Zeitpunkt belegen können, sowie mögliche Zeugen, die Ihre konkreten Symptome wahrgenommen haben.


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Was tun, wenn mein Arbeitgeber fristlos ohne Abmahnung kündigt?

Eine fristlose Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung wirksam, wenn ein so schwerwiegender Vertrauensbruch vorliegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie offen mit einer vorgetäuschten Krankschreibung drohen.

Viele denken, eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung sei immer unwirksam. Doch das ist ein Trugschluss. Die Regel lautet zwar: Bevor der Arbeitgeber das schärfste Schwert zieht, muss er Ihnen normalerweise eine Abmahnung erteilen. Das gibt Ihnen die Chance, Ihr Verhalten zu korrigieren. Aber diese Pflicht entfällt, sobald ein Fehltritt die Vertrauensbasis fundamental zerstört.

Juristen nennen das einen „schweren Vertrauensbruch“. Ein klassisches Beispiel: Die offene Ankündigung, eine Krankschreibung zu missbrauchen, um einer betrieblichen Anweisung zu entgehen. Solch ein Verhalten wertet das Gericht als so gravierend, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Hier ist keine Warnung mehr nötig; das Tischtuch ist zerschnitten. Deshalb ist es riskant, vorschnell von einer unwirksamen Kündigung auszugehen. Prüfen Sie stattdessen umgehend, ob tatsächlich ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, das eine Abmahnung entbehrlich macht.

Handeln Sie schnell: Reichen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.


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Wie vermeide ich den Verdacht, eine Krankschreibung vorzutäuschen?

Um den Verdacht der Vortäuschung einer Krankschreibung von vornherein auszuschließen, sollten Sie niemals eine Arbeitsunfähigkeit als Druckmittel oder Reaktion auf Konflikte androhen und Ihre tatsächliche Erkrankung bei Bedarf detailliert belegen können. Der entscheidende Punkt: Äußern Sie niemals die Absicht, sich krankschreiben zu lassen, um einer betrieblichen Anordnung oder unangenehmen Situation zu entgehen – dies wird sofort als Missbrauchsabsicht gewertet.

Der Grund ist simpel: Die Integrität einer Krankmeldung ist die Basis des Vertrauensverhältnisses. Wer eine Krankschreibung im Kontext einer Auseinandersetzung ankündigt, weckt den Verdacht des Missbrauchs. Das lässt die Alarmglocken beim Arbeitgeber schrillen. Plötzlich steht nicht mehr die Gesundheit im Vordergrund, sondern der Verdacht, die Arbeitsunfähigkeit sei nur ein Vorwand.

Ein passender Vergleich ist der des „Brandstifters“: Wer laut „Feuer!“ ruft, während er mit einem Benzinkanister vor dem Haus steht, wird nicht geglaubt, dass er nur einen netten Abend am Lagerfeuer plant. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie eine Krankmeldung als Waffe einsetzen: Sie zerstören damit das Vertrauen. Juristen fordern dann, dass Sie nicht pauschal, sondern mit konkreten Symptomen und Belegen für den Beginn Ihrer Erkrankung aufwarten. Das ist kein Spaß.

Falls Sie sich krank fühlen, melden Sie dies umgehend Ihrem Arbeitgeber nach den betrieblichen Vorschriften, beschreiben Sie bei Bedarf (und nur dann) Ihre Symptome klar und neutral, und lassen Sie sich von einem Arzt untersuchen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Ausforschungsbeweis

Ein Ausforschungsbeweis ist der Versuch, vor Gericht auf gut Glück Beweismittel zu finden, die der Kläger selbst nicht konkret benennen kann. Gerichte untersagen diese Praxis, weil sie nicht dazu da sind, für eine Partei die notwendigen Fakten zu suchen. Das würde das Prozessrecht untergraben und zu endlosen, unproduktiven Verfahren führen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitnehmer seine behandelnde Ärztin als Zeugin aufrufen, ohne konkrete Angaben zu seiner Krankheit am fraglichen Tag zu machen; dies wurde als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgewiesen.

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Beweislast

Die Beweislast bestimmt, welche Partei vor Gericht bestimmte Tatsachen beweisen muss, und bei der Umkehr der Beweislast verschiebt sich diese Pflicht auf die Gegenseite. Dieses Prinzip sorgt für Fairness im Prozess, indem es klar festlegt, wer die Beweise erbringen muss, um eine Behauptung zu stützen. Eine Umkehr der Beweislast dient dazu, Missbrauch zu verhindern und die Glaubwürdigkeit des Rechtsverkehrs zu schützen, besonders wenn ein starker Verdacht auf Täuschung besteht.

Beispiel: Als der Mitarbeiter seine Krankschreibung im Kontext der Auseinandersetzung ankündigte, kehrte sich die Beweislast um, sodass er detailliert beweisen musste, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ankündigung krank war.

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Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass die üblichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Juristen setzen dieses scharfe Schwert ein, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur einen Tag länger fortzusetzen. Das Gesetz will damit Extremfälle abdecken, in denen das Vertrauen zerrüttet ist.

Beispiel: Dem Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt, weil seine Drohung mit einer vorgetäuschten Krankschreibung als so schwerwiegender Vertrauensbruch gewertet wurde, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses undenkbar war.

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Unsubstantiiert

Wenn ein Vortrag unsubstantiiert ist, bedeutet das, dass er zu vage und ohne konkrete Fakten oder Details vorgetragen wird. Gerichte verlangen substantiiertes Vorbringen, damit sie die Behauptungen einer Partei prüfen und darüber entscheiden können; vage Aussagen erschweren die Beweiswürdigung und könnten Prozesse in die Länge ziehen.

Beispiel: Der Versuch des gekündigten Mitarbeiters, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern, scheiterte, weil seine Vorwürfe, der Zeuge habe sich im privaten Kreis gebrüstet, als unsubstantiiert bewertet wurden.

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Vertrauensbruch

Ein Vertrauensbruch liegt vor, wenn eine Partei in einer Beziehung so handelt, dass die wesentliche Basis des Vertrauens auf Ehrlichkeit und Loyalität dauerhaft zerstört wird. Das Arbeitsrecht sieht Vertrauen als Grundpfeiler jedes Anstellungsverhältnisses; ein massiver Vertrauensbruch kann daher selbst eine fristlose Kündigung rechtfertigen, da die Zusammenarbeit ohne diese Basis nicht mehr denkbar ist.

Beispiel: Die Ankündigung des Mitarbeiters, sich krankschreiben zu lassen, um einer betrieblichen Regelung zu entgehen, stellte für das Gericht einen so schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, dass eine Abmahnung überflüssig war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Fristlose Kündigung (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

    Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fristlose Kündigung ist das zentrale Thema des Falles, und das Gericht musste prüfen, ob die Drohung mit einer vorgetäuschten Krankheit einen ausreichend wichtigen Grund darstellte, der dem Unternehmen die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters unzumutbar machte.

  • Pflichtverletzung und Vertrauensbruch (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

    Arbeitnehmer haben eine Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber; ein schwerwiegender Verstoß dagegen, insbesondere durch Unehrlichkeit, kann das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen zerstören.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ankündigung, eine Krankheit nur vorzutäuschen, um einer betrieblichen Anweisung zu entgehen, wurde vom Gericht als gravierender Vertrauensbruch gewertet, der die Grundlage für die fristlose Kündigung bildete.

  • Ausnahme vom Abmahnungserfordernis (Arbeitsrechtlicher Grundsatz)

    Eine fristlose Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass der Arbeitgeber das Vertrauen vollständig verloren hat und eine Abmahnung sinnlos wäre.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass das Fehlverhalten des Mitarbeiters – die Drohung mit der vorgetäuschten Krankheit – so gravierend war, dass eine Abmahnung überflüssig war und dem Unternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.

  • Beweislast bei angekündigter Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsrechtlicher Grundsatz)

    Wenn ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einem Konflikt ankündigt, muss er beweisen, dass er zum Zeitpunkt der Ankündigung tatsächlich krank war, um den Verdacht des Missbrauchs zu entkräften.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mitarbeiter scheiterte vor Gericht, weil er nicht detailliert beweisen konnte, dass er zum Zeitpunkt des Telefonats tatsächlich krank war, sondern nur pauschale Behauptungen vorbrachte, was den Verdacht der Vortäuschung nicht ausräumte.

  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO))

    Gerichte entscheiden nach ihrer freien Überzeugung, welche Tatsachen sie als bewiesen ansehen, basierend auf dem Ergebnis der gesamten Verhandlung und Beweisaufnahme.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte schenkten der Zeugenaussage des Kollegen Glauben, weil sie als schlüssig bewertet wurde, und lehnten weitere Beweisanträge des gekündigten Mitarbeiters als zu vage oder unzulässigen Ausforschungsbeweis ab, wodurch die Darstellung des Arbeitgebers als wahr angenommen wurde.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 66/22 – Urteil vom 09.08.2022


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