Skip to content

Kündigung wegen Langzeiterkrankung: Welche Rechte haben Sie?

Viele Arbeitnehmer wiegen sich bei einer Krankschreibung in falscher Sicherheit, doch eine Kündigung wegen einer Langzeiterkrankung ist unter strengen Voraussetzungen rechtlich zulässig. Da Arbeitgeber häufig an formalen Hürden wie dem Eingliederungsmanagement scheitern, sichern Sie sich mit diesem Wissen entscheidende Vorteile für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder eine hohe Abfindung.

Übersicht:

Ein Mann im Morgenmantel sitzt schockiert am Küchentisch und hält ein Kündigungsschreiben neben Medikamenten in der Hand.

Krankheitsbedingte Kündigung: Das Wichtigste im Überblick

  • Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Drei-Stufen-Prüfung (negative Prognose, Beeinträchtigung, Interessenabwägung) vollständig zu Lasten des Arbeitnehmers ausfällt.
  • Ohne ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist eine Entlassung vor Gericht meist nicht haltbar.
  • Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
  • Erheben Sie innerhalb der strikten Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage, da die Kündigung sonst rechtlich als wirksam gilt.
  • Bei einer Schwerbehinderung ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 168 SGB IX eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.
  • Die Erfolgsaussichten hängen massiv von der individuellen Gesundheitsprognose ab – ein ärztliches Attest kann die Prognose des Arbeitgebers oft entkräften.
  • Beachten Sie, dass nach § 12a ArbGG jede Partei ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst trägt, was bei Abfindungsverhandlungen einzukalkulieren ist.

Darf der Arbeitgeber trotz Krankschreibung kündigen?

Wer seit Monaten krankgeschrieben ist, fühlt sich verständlicherweise geschützt. Doch eine Krankschreibung ist kein Kündigungsschutz. Ein Arbeitgeber darf auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer gerade krankheitsbedingt fehlt.

Der entscheidende Unterschied: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stellt sehr hohe Hürden auf, die in der Praxis viele Arbeitgeber nicht nehmen. Wer die Anforderungen kennt, kann sich wirksam zur Wehr setzen.

Das KSchG schützt Sie, sobald Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb die gesetzliche Mindestgröße überschreitet. Dann muss jede Kündigung sozial gerechtfertigt sein – bei Krankheit handelt es sich um eine sogenannte personenbedingte Kündigung. Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen also nicht als Strafe für die Erkrankung, sondern wegen der fehlenden Aussicht auf künftige Arbeitsleistung. Diese Unterscheidung ist rechtlich grundlegend.

Ein Vorarbeiter telefoniert angespannt in einer Werkstatt neben einem abgesperrten, leeren Arbeitsplatz.
Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall führt oft zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen, die eine Kündigung rechtfertigen können. Symbolfoto: KI

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich zulässig?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für krankheitsbedingte Kündigungen eine dreistufige Prüfungsstruktur (die sogenannte Drei-Stufen-Prüfung) entwickelt. Alle drei Stufen müssen erfüllt sein – kann der Arbeitgeber auch nur einen Punkt nicht rechtssicher belegen, ist die Kündigung unwirksam.

Wann ist die Gesundheitsprognose negativ?

Am Anfang steht die Frage: Werden Sie in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig? Entscheidend ist nicht nur die Vergangenheit, sondern vor allem die Zukunft. Lange Krankheitszeiten in der Vergangenheit sind zwar ein wichtiges Indiz und können die notwendige Zukunftsprognose maßgeblich prägen, sie dürfen aber nicht allein an die Stelle einer eigenständigen Prognose treten.

Ausgehend von dieser Prämisse stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klar: Die völlige Ungewissheit, ob und wann die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird, steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn auf Grundlage objektiver Anhaltspunkte in absehbarer Zeit – regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von bis zu 24 Monaten – nicht mit einer positiven Gesundheitsprognose gerechnet werden kann (BAG, Urteil vom 29.04.1999 – 2 AZR 431/98).

Stellt der Arbeitgeber demgegenüber im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung im Wesentlichen nur auf die in der Vergangenheit angefallenen Fehlzeiten ab, ohne eine tragfähige negative Zukunftsprognose zu entwickeln, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 12.04.2002 – 2 AZR 148/01).

Für die gerichtliche Prüfung kommt es dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an; spätere Entwicklungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die zum Kündigungszeitpunkt bestehende Prognose bestätigen oder widerlegen (BAG, Urteil vom 12.04.2002 – 2 AZR 148/01; im Anschluss bestätigt u.a. von LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2024 – 3 Sa 74/23).

Infografik: Die Drei-Stufen-Prüfung bei krankheitsbedingter Kündigung zeigt die Voraussetzungen für Arbeitgeber.
Die drei Stufen der krankheitsbedingten Kündigung im Überblick. Symbolfoto: KI
Praxis-Hinweis: Die Rolle Ihres Arztes

In der Praxis stützen sich Arbeitgeber häufig zunächst auf die Fehlzeiten der Vergangenheit, weil sie Ihre genaue Diagnose gar nicht kennen. Ihr behandelnder Arzt kann hier ein wichtiger taktischer Hebel sein: Eine nachvollziehbare positive Zukunftsprognose des Arztes – also konkrete Anhaltspunkte für eine absehbare Besserung – kann die negative Gesundheitsprognose der Gegenseite im Prozess erheblich schwächen und die Chancen im Kündigungsschutzverfahren deutlich verbessern.

Wann sind betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt?

Selbst eine negative Prognose genügt nicht allein. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass die zu erwartenden weiteren Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen. Das können Störungen im Betriebsablauf sein, dauerhafter Vertretungsbedarf oder finanzielle Belastungen durch die Entgeltfortzahlung (die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Ihr Gehalt bei Krankheit bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen).

Eine wichtige Klarstellung kam durch das BAG im Jahr 2021: Sondervergütungen zählen nicht als kündigungsrelevante Belastung (BAG, Urteil vom 22.07.2021, Az. 2 AZR 125/21). Wenn Sie das gesamte Jahr krank waren und dennoch eine Jahresprämie erhalten haben, verursachen Sie dadurch keine rechtlich ausreichende wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die genannten Kostenbelastungen rechtlich standhalten.

Praxis-Szenario: Der unersetzliche Spezialist – Ein mittelständischer Handwerksbetrieb muss monatelang teure externe Fachkräfte engagieren, weil der einzige Bauleiter dauerhaft erkrankt ist und Baustellen stillzustehen drohen. Dieses Szenario begründet rechtlich eine erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung. Das Gericht wird in diesem Fall die zweite Stufe der Kündigungsprüfung zugunsten des Arbeitgebers als erfüllt ansehen.

Wie funktioniert die Interessenabwägung im Einzelfall?

Auch wenn Prognose und Beeinträchtigung vorliegen, folgt die Interessenabwägung. Das Gericht wägt hierbei Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und ein mögliches Eigenverschulden an der Erkrankung (etwa durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) gegen die Interessen des Arbeitgebers ab. Je länger die Betriebszugehörigkeit und je schwieriger die persönliche Lage, desto höher die Hürde für den Arbeitgeber.

Wichtig: Alle drei Stufen hängen zusammen. Wer auf Stufe 1 eine schwache Prognose hat, muss auf Stufe 3 noch gewichtiger abwägen. Das macht die Dreistufenprüfung zu einer echten Belastung für Arbeitgeber, die schnell kündigen wollen.

Kündigung wegen Krankheit? Prüfen Sie Ihre Erfolgschancen

Die rechtlichen Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung sind extrem hoch. Oft scheitern Arbeitgeber bereits an der notwendigen Zukunftsprognose oder formalen Fehlern im Verfahren. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre individuelle Situation, prüft die Wirksamkeit der Kündigung und unterstützt Sie dabei, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine faire Abfindung zu verhandeln.

Stellen Sie sich vor: Das Gewicht der Betriebszugehörigkeit – Ein 58-jähriger Lagerist mit 30 Jahren fehlerfreier Betriebszugehörigkeit erkrankt schwer, während ein 24-jähriger Kollege nach nur acht Monaten im Betrieb wegen eines Freizeitunfalls langfristig ausfällt. In der rechtlichen Interessenabwägung wiegt die jahrzehntelange Treue des älteren Mitarbeiters extrem schwer. Die Konsequenz: Selbst bei einer negativen Gesundheitsprognose wird das Arbeitsgericht die Kündigung des älteren Kollegen sehr wahrscheinlich für unwirksam erklären, während der junge Kollege seinen Job verliert.
Ein Arbeitnehmer und eine HR-Mitarbeiterin sitzen sich bei einem bEM-Gespräch in einem Besprechungsraum gegenüber.
Das bEM-Gespräch ist eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung im deutschen Arbeitsrecht. Symbolfoto: KI

Ist eine Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wirksam?

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber […] mit der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann“ (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement – kurz bEM – ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX vorgeschrieben, sobald Sie innerhalb eines rollierenden Jahres (also in einem Zeitraum von zwölf Monaten, unabhängig vom Kalenderjahr) länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen das bEM aktiv anbieten. Ziel ist, Wege zurück in die Arbeit zu finden: Arbeitsplatzanpassung, Umsetzung, Wiedereingliederung, Rehabilitation.

Das bEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung – fehlt es, macht das die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Aber die prozessualen Folgen sind gravierend.

Welche Folgen haben Fehler im bEM-Verfahren?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kein ordnungsgemäßes bEM anbietet oder durchführt, muss er im Kündigungsschutzprozess sehr konkret beweisen, warum keine Anpassung, keine Umsetzung und keine Reha- oder Wiedereingliederungslösung die Kündigung hätte verhindern können. Das BAG hat diese Anforderungen in zwei Urteilen vom 20.11.2014 (Az. 2 AZR 755/13 und Az. 2 AZR 664/13) sehr scharf formuliert.

Ein pauschaler Vortrag wie „es gab keinen leidensgerechten Arbeitsplatz“ genügt nach der BAG-Rechtsprechung nicht. Der Arbeitgeber muss konkret zu Organisationsmöglichkeiten, freien Stellen und Reha-Optionen vortragen. Wer das nicht kann, verliert den Prozess – trotz der bereits skizzierten Tatsache, dass das bEM an sich keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt.

Neben der inhaltlichen Darlegungslast (die Pflicht des Arbeitgebers, Tatsachen so genau vorzutragen, dass das Gericht sie prüfen kann) scheitern viele Arbeitgeber bereits an den formalen Anforderungen der Einladung. Eine ordnungsgemäße bEM-Einladung muss den Arbeitnehmer zwingend über Ziele des Verfahrens, Ablauf und Datenverwendung informieren. Fehlt dieser Datenschutzhinweis, ist das bEM rechtlich entwertet – und der Arbeitgeber steht so da, als hätte er gar keines durchgeführt.

Muss der Arbeitgeber einen leidensgerechten Platz suchen?

Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber ernsthaft prüfen, ob eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung möglich ist – an einem anderen Arbeitsplatz, in reduzierter Form oder mit angepassten Aufgaben. Nach dem BAG besteht jedoch keine Pflicht, einen anderen geschützten Mitarbeiter zu entlassen, um dessen Arbeitsplatz für Sie freizumachen (sogenanntes ‚Freikündigen‘). Der Arbeitgeber muss aber alle realistischen Alternativen prüfen und im Prozess konkret darlegen.

Praxis-Hürde Leidensgerechter Arbeitsplatz:

Typischerweise behauptet die Gegenseite im Prozess zunächst pauschal, es gäbe im gesamten Betrieb keinen passenden Arbeitsplatz für Sie. Prüfen Sie daher selbst vorab: Können Sie konkrete freie Stellen oder alternative Tätigkeiten im Unternehmen benennen, muss der Arbeitgeber detailliert beweisen, warum genau dieser konkrete Einsatz unmöglich ist.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das bEM ablehnt?

Wenn Sie ein ordnungsgemäß angebotenes bEM ablehnen, verliert das fehlende bEM seine rechtliche Bedeutung im Prozess. Das BAG hat dies im Urteil vom 13.05.2015 (Az. 2 AZR 565/14) klargestellt: Ihre Ablehnung führt dazu, dass Ihr Arbeitgeber aus dem fehlenden bEM keine rechtlichen Nachteile mehr im Kündigungsprozess hat (es wird ‚kündigungsneutral‘).

Das Risiko der unüberlegten Ablehnung ist erheblich. Wer ein bEM-Angebot erhält, sollte dessen Inhalt prüfen lassen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, die rechtlichen Fallstricke einer Ablehnung zu vermeiden. Ist die Einladung formal fehlerhaft, schadet eine Ablehnung dem Arbeitnehmer nicht. Wer aber ein korrektes bEM grundlos ablehnt, gibt dem Arbeitgeber prozessualen Spielraum zurück.

Selbst wenn Sie in der Vergangenheit bereits ein bEM durchgeführt oder abgelehnt haben, ist das Thema damit nicht zwingend für alle Zeit erledigt. Ein altes bEM „verbraucht“ die Pflicht des Arbeitgebers nicht dauerhaft. Überschreitet der Arbeitnehmer nach Abschluss eines bEM erneut die Sechs-Wochen-Grenze, muss der Arbeitgeber ein neues bEM anbieten (BAG, Urteil vom 18.11.2021, Az. 2 AZR 138/21).

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer krankheitsbedingten Kündigung?

„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. […] Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“ (§ 102 Abs. 1 Satz 1 u. 3 BetrVG)

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung zwingend anhören (Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG). Kündigt er ohne diese Anhörung, ist die Kündigung rechtlich unwirksam. Gerade bei krankheitsbedingten Kündigungen passieren Arbeitgebern hier häufig schwerwiegende Fehler, die Ihre Position in einem Kündigungsschutzprozess verbessern.

Wie muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten?

Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat nicht einfach nur mitteilen, dass Sie „zu lange krank“ sind. Er muss die Gründe darlegen, auf die er seine Kündigungsentscheidung stützen will, also insbesondere die für ihn maßgeblichen Umstände zur Gesundheitsprognose, zu den betrieblichen Beeinträchtigungen und zur Interessenabwägung.

Zudem muss er den Betriebsrat so informieren, dass dieser sich ein eigenes Bild machen kann; dazu gehört in der Regel auch der Hinweis, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) angeboten und ggf. durchgeführt wurde. Verschweigt der Arbeitgeber dem Betriebsrat wesentliche, ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zu Ihren Gunsten auswirken können – etwa Probleme mit dem bEM‑Verfahren –, kann die Anhörung fehlerhaft sein und die Kündigung angreifbar machen.

Was passiert bei einem Widerspruch des Betriebsrats?

Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, um der ordentlichen Kündigung zu widersprechen. Ein Widerspruch ist beispielsweise dann möglich, wenn das Unternehmen Sie an einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigen könnte.

Widerspricht der Betriebsrat form- und fristgerecht, haben Sie nach § 102 Abs. 5 BetrVG einen Anspruch darauf, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiterzuarbeiten (allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch). Dies sichert nicht nur Ihr Einkommen, sondern erhöht auch den Druck auf den Arbeitgeber in Vergleichsverhandlungen erheblich.

Welcher Kündigungsschutz gilt bei Schwerbehinderung und in der Wartezeit?

Für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte gelten zusätzliche Schutzregeln, die unabhängig vom KSchG wirken. Für Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt dagegen ein deutlich reduzierter Schutz.


BeschäftigungsstatusKündigungsgrund nötig?Besonderer Schutz / Hürden
Wartezeit (unter 6 Monate)NeinGgf. Diskriminierungsschutz nach AGG
Regulär (über 6 Monate)Ja (KSchG greift)Strenge 3-Stufen-Prüfung, bEM-Verfahren
Schwerbehinderung / GleichstellungJaVorherige Zustimmung des Integrationsamts zwingend

Welcher Sonderkündigungsschutz gilt bei Schwerbehinderung?

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“ (§ 168 SGB IX)

Nach § 168 SGB IX braucht der Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten die vorherige Zustimmung des Integrations- bzw. Inklusionsamts. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob das KSchG greift.

Die Zustimmung des Integrationsamts bedeutet jedoch nicht, dass andere Voraussetzungen entfallen. Das BAG hat im Urteil vom 15.12.2022 (Az. 2 AZR 162/22) klargestellt, dass aus der erteilten Zustimmung keine Vermutung folgt, ein fehlendes bEM sei unschädlich gewesen. Integrationsamt und bEM-Prüfung stehen nebeneinander – die eine Prüfung ersetzt die andere nicht.

Für schwerbehinderte Beschäftigte gilt zudem nach § 169 SGB IX eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch für Gleichgestellte, greift aber nach § 173 SGB IX typischerweise noch nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.

Dass dieser Sonderkündigungsschutz in der Praxis eine erhebliche Hürde für Arbeitgeber darstellt, belegen die aktuellen Statistiken.

Zahlen aus dem BIH Jahresbericht 2024 zeigen die Dimension: Arbeitgeber stellten bundesweit 22.477 Anträge auf Zustimmung zur Kündigung bei den Integrations- und Inklusionsämtern. Von 19.925 abgeschlossenen Kündigungsverfahren endeten 4.897 mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes.

Was gilt bei einer Kündigung in der Wartezeit?

Wenn Sie kürzer als sechs Monate im Betrieb sind, haben Sie keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Eine krankheitsbedingte Kündigung in dieser Wartezeit muss deshalb nicht sozial gerechtfertigt sein.

Das BAG hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2 AZR 178/24) zudem klargestellt: Auch ein Präventionsverfahren (ein spezielles Schutzverfahren für schwerbehinderte Menschen bei Gefährdung des Arbeitsplatzes) ist in der Wartezeit keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordentliche Kündigung. Die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie nach sechs Monaten Beschäftigung gilt, existiert in der Wartezeit nicht.

Dennoch sind Betroffene in der Wartezeit nicht schutzlos. Der Schwerpunkt verschiebt sich auf andere rechtliche Aspekte.

Wann schützt das AGG vor Diskriminierung bei Kündigung?

Auch ohne KSchG-Schutz kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie eine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellt. Nach dem AGG und der unionsrechtlichen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11.04.2013, C-335/11 und C-337/11; sowie vom 01.12.2016, C-395/15) kann eine langandauernde Erkrankung eine Behinderung im Rechtssinn sein, wenn sie langfristig die Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt.

Das BAG hat bereits 2013 (Az. 6 AZR 190/12) bestätigt: Eine Kündigung wegen Behinderung kann auch außerhalb des KSchG unwirksam sein. In Wartezeit- und Kleinbetriebsfällen ist der AGG-Blick deshalb immer lohnend, wenn Behinderungsbezug oder fehlende angemessene Vorkehrungen im Raum stehen.

Konkret bedeutet das: Die verweigerte Rampe – Eine neue Mitarbeiterin ist nach einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen, woraufhin der Arbeitgeber ihr noch in der Probezeit kündigt, anstatt eine kleine Rampe am Büroeingang anzubringen. Rechtlich stellt dies eine verbotene Diskriminierung wegen einer Behinderung durch das Verweigern angemessener Vorkehrungen dar. Die Folge ist weitreichend: Die Kündigung ist trotz fehlendem Kündigungsschutzgesetz nichtig und der Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig.

Was gilt, wenn die Schwerbehinderung erst beantragt wurde?

Viele Langzeiterkrankte stellen erst im Laufe ihrer Krankheit einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder auf Gleichstellung. Eine häufige und kritische Folgefrage ist daher: Greift der Sonderkündigungsschutz auch dann, wenn der Bescheid noch gar nicht vorliegt?

Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter einer strengen zeitlichen Voraussetzung. Nach § 173 Abs. 3 SGB IX sind Sie vor einer Kündigung geschützt, wenn Sie den Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben. Der Arbeitgeber muss dann zwingend die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, selbst wenn die Behörde über Ihren Antrag noch nicht entschieden hat.

Wichtig ist zudem, dass Sie Ihre Mitwirkungspflichten im Antragsverfahren (z.B. Einreichen von ärztlichen Unterlagen) nicht verletzt haben.

Finanzielle Absicherung: Was passiert mit Krankengeld und Arbeitslosengeld?

Eine Langzeiterkrankung ist nicht nur eine arbeitsrechtliche, sondern oft auch eine finanzielle Belastungsprobe. Wenn die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet, springt die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Krankengeld ein. Doch was passiert mit diesen Zahlungen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht?

Wird das Krankengeld nach der Kündigung weitergezahlt?

Eine Kündigung beendet Ihren Anspruch auf Krankengeld nicht automatisch. Wenn Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits Krankengeld beziehen oder die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch erfüllen, zahlt die Krankenkasse dieses grundsätzlich weiter – maximal bis zur Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit.

Besonders wichtig ist eine lückenlose Krankschreibung: Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit durchgehend und rechtzeitig ärztlich bescheinigen und die Bescheinigungen der Krankenkasse fristgerecht vorlegen. Kommt es zu Unterbrechungen oder Versäumnissen, kann dies im Einzelfall zum Verlust des Krankengeldanspruchs führen – Betroffene sollten daher bei Unsicherheiten unbedingt frühzeitig rechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Rat einholen.

Was gilt bei der Aussteuerung nach 78 Wochen?

Was geschieht, wenn Sie nach 78 Wochen „ausgesteuert“ werden, also das Krankengeld ausläuft, Sie aber weiterhin krankgeschrieben und mittlerweile arbeitslos sind? In diesem Fall greift die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III.

Normalerweise setzt Arbeitslosengeld voraus, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Nahtlosigkeitsregelung durchbricht dieses Prinzip: Sie erhalten Arbeitslosengeld I, obwohl Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können.

Dies dient der finanziellen Überbrückung, bis die Deutsche Rentenversicherung über eine mögliche Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsmaßnahmen entschieden hat. Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig vor dem Auslaufen des Krankengeldes bei der Agentur für Arbeit melden und den Antrag auf Nahtlosigkeit stellen.

Eine Frau sitzt konzentriert am Laptop, vor ihr liegen ein Kündigungsschreiben und ein Kalender mit markierten Fristen.

Eine Frau sitzt konzentriert am Laptop, vor ihr liegen ein Kündigungsschreiben und ein Kalender mit markierten Fristen.
Nach Erhalt der Kündigung müssen Arbeitnehmer schnell handeln, um die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage einzuhalten. Symbolfoto: KI

Wie sollten Sie auf eine Kündigung wegen Krankheit reagieren?

Bei einer Kündigung während einer langen Krankheit sind Fristen entscheidend. Ihre wichtigste Aufgabe: Dokumentieren Sie den genauen Zugangstag der Kündigung – Datum, Uhrzeit, Umschlag, ggf. Zeugen. Denn ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist, die über Ihren Arbeitsplatz und mögliche Abfindungen entscheidet.

Checkliste: Erste Schritte nach der Kündigung

  • Sofort: Zugangsdatum der Kündigung exakt dokumentieren und den Briefumschlag aufbewahren.
  • Binnen 3 Tagen: Bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um eine Sperrzeit zu verhindern.
  • Umgehend: Beweise wie Kündigungsschreiben, AU-Bescheinigungen, bEM-Einladungen und Schwerbehinderten-Bescheid sichern.
  • Binnen 3 Wochen: Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Welche Fristen gelten für die Kündigungsschutzklage?

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt […] ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“ (§ 4 Satz 1 KSchG)

Die Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage ist strikt – versäumen Sie diese, verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz und mögliche Abfindungen endgültig. Nach § 4 Satz 1 KSchG müssen Sie die Klage binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung einreichen.

Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung rechtlich als von Anfang an wirksam (Wirksamkeitsfiktion gemäß § 7 KSchG). Das Gericht lässt die Klage nachträglich nur unter sehr engen Voraussetzungen bei unverschuldeter Fristversäumnis zu.

Bei zustimmungsbedürftigen Kündigungen – etwa wenn das Integrationsamt zustimmen musste – läuft die Frist erst ab der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an Sie. Doch auch hier verlieren Sie Ihre Rechte endgültig (Präklusion, also der Ausschluss von Einwendungen, die nach Ablauf einer Frist nicht mehr vorgebracht werden dürfen), wenn Sie die Frist versäumen.

Wenn Sie unsicher sind, ob das KSchG greift, sollten Sie dennoch fristgerecht klagen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht reicht die Klage für Sie ein und sichert so Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendbarkeit des KSchG erst im Verfahren geklärt wird.

Anknüpfend an die eingangs erwähnte Checkliste zur Beweissicherung benötigen Sie für eine erfolgreiche Klage von Anfang an ein lückenloses Fundament: Neben der Originalkündigung mit Umschlag und dem AU-Verlauf sind insbesondere die gesamte bEM-Kommunikation, Reha-Unterlagen sowie konkrete Hinweise auf freie oder anpassbare Stellen im Betrieb prozessentscheidend.

Infografik: Zeitstrahl der wichtigsten Fristen nach einer Kündigung wegen Krankheit.
Wichtige Fristen nach Erhalt der Kündigung. Symbolfoto: KI

Haben Sie Anspruch auf Abfindung oder Weiterbeschäftigung?

Ein Irrtum ist weit verbreitet: Eine Abfindung entsteht nicht automatisch. Sie ergibt sich regelmäßig erst aus einem Vergleich oder aus seltenen Sonderkonstellationen. Die Verhandlungsposition ergibt sich aus den Schwachstellen der Kündigung – fehlendes bEM, unzureichende Alternativprüfung, fehlerhafte Betriebsratsanhörung, unterlassene Integrationsamt-Zustimmung.

Je mehr solcher rechtlichen Fehler vorhanden sind, desto besser die Verhandlungsposition. Wer vorschnell eine Abfindung akzeptiert, ohne seine Prozesslage zu kennen, verschenkt oft Potenzial. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Kündigung detailliert und verhandelt für Sie eine angemessene Abfindung.

Welche Anwalts- und Gerichtskosten entstehen bei Klage?

Wenn Sie sich für eine Klage entscheiden, sollten Sie auch die finanziellen Rahmenbedingungen eines solchen Verfahrens kennen. Hierbei ist wichtig: Das Kostenrecht (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) hat sich kürzlich geändert. Das KostBRÄG 2025 wurde am 10.04.2025 verkündet; die neuen RVG- und GKG-Gebührentabellen gelten seit dem 01.06.2025.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro setzt das Gericht den Streitwert einer Kündigungsschutzklage nach dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit regelmäßig mit der Vergütung für ein Vierteljahr an – also 12.000 Euro. Aus den aktuellen Tabellen ergibt sich bei einem Gegenstandswert bis 13.000 Euro folgende Kostenlage:

Kostenposition (bei Streitwert 12.000 €) Betrag
Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) 923,50 €
Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) 852,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
Umsatzsteuer 19 % 338,27 €
Gesamt brutto (ohne Vergleich) 2.133,77 €

Kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr von 1,0 (Nr. 1003 VV RVG) von 711,50 Euro an, was die Gesamtkosten brutto auf rund 2.985 Euro hebt. Die Gerichtskosten im Urteilsverfahren betragen nach Nr. 8210 KV GKG eine 2,0-Gebühr – bei 12.000 Euro Streitwert also 640 Euro.

Entscheidend ist dabei die Sonderregel des § 12a ArbGG: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – auch wer gewinnt. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum normalen Zivilprozess und muss bei der Entscheidung über Klage oder Vergleich einkalkuliert werden.

Wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann Prozesskostenhilfe nach § 11a ArbGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO beantragen – vorausgesetzt, die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht und der Antragsteller ist bedürftig.

Auch wenn eine Abfindung ausbleibt, kann sich die Klage wirtschaftlich lohnen: etwa um den Beendigungszeitpunkt hinauszuzögern, ein besseres Zeugnis durchzusetzen, offene Vergütungsansprüche zu sichern oder eine Sperrzeitproblematik beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Warum ist die 3-Tage-Frist bei der Arbeitsagentur wichtig?

Ein weit verbreiteter Irrtum kostet viele Arbeitnehmer bares Geld: Wer krankgeschrieben ist und eine Kündigung erhält, glaubt oft, er müsse sich erst nach seiner Genesung oder kurz vor dem tatsächlichen Ende des Jobs bei der Agentur für Arbeit melden.

Das ist falsch: Die Meldepflicht besteht auch dann sofort, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer langen Kündigungsfrist erst in mehreren Monaten endet.

Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend zu melden. Diese Pflicht gilt unabhängig von Ihrer Krankschreibung. Versäumen Sie diese Frist, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von einer Woche, in der Sie später kein Arbeitslosengeld erhalten. Da Sie wegen der Erkrankung möglicherweise nicht persönlich bei der Behörde erscheinen können, reicht für diese erste Fristwahrung die telefonische oder elektronische Meldung (online über das Portal der Arbeitsagentur) völlig aus.

Achtung Falle:

Erfahrungsgemäß scheitern viele Betroffene daran, diese Fristwahrung zu beweisen. Wenn Sie sich lediglich telefonisch arbeitssuchend melden, haben Sie im Streitfall oft keinen Nachweis darüber. Nutzen Sie daher zwingend das Online-Portal der Arbeitsagentur und speichern Sie die Bestätigung ab, oder fordern Sie bei einer telefonischen Meldung sofort einen schriftlichen Nachweis an.


Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Viele machen beim Eingliederungsmanagement den Fehler und sprechen unbefangen über ihre genauen Diagnosen. Dabei geht den Arbeitgeber die konkrete Krankheit rechtlich überhaupt nichts an. Wer hier zu gesprächig ist, liefert der Gegenseite oft unfreiwillig Argumente für eine spätere Kündigung.

Oft sitzen Beschäftigte in diesen Runden allein der Personalabteilung gegenüber und lassen sich zu unbedachten Zusagen drängen. Ein Begleiter aus dem Betriebsrat oder eine externe Vertrauensperson ist hierbei sehr hilfreich. Das ändert die Dynamik am Tisch sofort und schützt vor schwerwiegenden Fehlern im Protokoll.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Schutz vor einer krankheitsbedingten Kündigung, wenn ich erst fünf Monate dort arbeite?

NEIN, ein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht nach einer Betriebszugehörigkeit von lediglich fünf Monaten noch nicht. Da die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten noch nicht erfüllt ist, muss der Arbeitgeber die Kündigung nicht sozial rechtfertigen.

In der Praxis greifen die strengen Hürden der dreistufigen Prüfung bei Krankheit erst nach dem sechsten Monat der Tätigkeit. Sie sollten daher Ihr genaues Eintrittsdatum prüfen, um den exakten Zeitpunkt des eintretenden Schutzes rechtssicher zu bestimmen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen BAG-Rechtsprechung aus dem Jahr 2025 wird deutlich, dass in dieser Phase weder ein betriebliches Eingliederungsmanagement noch ein Präventionsverfahren zwingende Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung sind. Für Betroffene bedeutet dies, dass die strengen Hürden der dreistufigen Prüfung bei Krankheit erst nach dem sechsten Monat der Tätigkeit greifen. Sie sollten daher Ihr genaues Eintrittsdatum prüfen, um den exakten Zeitpunkt des eintretenden Schutzes rechtssicher zu bestimmen.

Eine Ausnahme bildet hierbei der unionsrechtlich geprägte Diskriminierungsschutz: Überschreitet die Erkrankung bereits die Schwelle zu einer Behinderung, kann die Entlassung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trotz der noch laufenden Wartezeit rechtlich unwirksam sein.


zurück zur FAQ Übersicht

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage, wenn ich meine Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst trage?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich trotz der Eigenbelastung durch Anwaltskosten oft dann, wenn dadurch eine Abfindung erzielt, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden oder das Arbeitsverhältnis verlängert wird. Die wirtschaftliche Bilanz hängt dabei maßgeblich vom Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Prozesskosten und dem drohenden finanziellen Verlust durch die Kündigung ab.

Ausgehend von der gesetzlichen Sonderregel des § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, ob der Prozess am Ende gewonnen oder verloren wird. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro belaufen sich die Kosten für einen gerichtlichen Vergleich nach dem KostBRÄG 2025 auf etwa 2.985 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Demgegenüber steht jedoch das Risiko einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die bei einer ungeprüften Hinnahme der Kündigung durch die Agentur für Arbeit regelmäßig drohen kann. Zudem können Sie durch die Klage oft eine Abfindung verhandeln oder den Beendigungszeitpunkt hinauszögern, was zu einer längeren Lohnzahlung führt und die Anwaltskosten wirtschaftlich meist vollständig kompensiert. Eine fundierte Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte daher immer die individuellen Kosten gegen die drohenden Einbußen bei den Sozialversicherungsleistungen und die Chance auf eine Abfindungszahlung abwägen.

Die bereits skizzierte Möglichkeit der Prozesskostenhilfe sichert Arbeitnehmern mit geringem Einkommen die staatliche Kostenübernahme, sofern die Klage hinreichende Erfolgsaussichten bietet und die persönliche Bedürftigkeit nachgewiesen ist. Bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung entfällt das Kostenrisiko ohnehin meist vollständig, was die Klageerhebung aus rein wirtschaftlicher Sicht fast immer empfehlenswert macht.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf ich das bEM-Gespräch ablehnen, wenn die Einladung keine Informationen zum Datenschutz enthält?

JA, Sie können ein solches Angebot ablehnen, da eine Einladung ohne ausdrückliche Hinweise zum Datenschutz rechtlich als nicht erfolgt gewertet wird. Die Ablehnung eines formal fehlerhaften bEM-Angebots ist für Sie unschädlich, da der Arbeitgeber damit seine gesetzliche Initiativpflicht nach § 167 Abs. 2 SGB IX nicht wirksam erfüllt hat.

Wenden wir die strengen formalen Anforderungen an die bEM-Einladung nun auf Ihre Reaktionsmöglichkeiten an: Fehlen essenzielle Informationen zur Datenverwendung, ist das gesamte Angebot rechtlich entwertet und entfaltet keine negativen Wirkungen für Sie, falls Sie die Teilnahme verweigern.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein fehlerhaftes bEM-Angebot so behandelt wird, als hätte der Arbeitgeber überhaupt kein Verfahren eingeleitet oder angeboten. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann sich der Arbeitgeber dann nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer das Gespräch verweigert hat, da kein rechtssicheres Angebot vorlag. Sie behalten somit Ihren vollen prozessualen Schutz, da der Arbeitgeber weiterhin detailliert beweisen muss, dass keine milderen Mittel als eine Kündigung zur Verfügung standen.

Trotz der rechtlichen Unwirksamkeit sollten Sie den Formfehler bei Ihrer Ablehnung präzise benennen und das Einladungsschreiben als Beweismittel für einen späteren Prozess sicher aufbewahren.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn ich die dreiwöchige Klagefrist wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts verpasst habe?


Sie können einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG stellen, wenn Sie die dreiwöchige Frist unverschuldet versäumt haben. Auch bei einem stationären Krankenhausaufenthalt kommt eine nachträgliche Zulassung in Betracht, allerdings nur, wenn Ihre Erkrankung so schwer war, dass Ihnen die rechtzeitige Klageerhebung trotz zumutbarer Sorgfalt tatsächlich unmöglich war.

Wenden wir die strenge Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG nun auf den Ausnahmefall einer schweren Erkrankung an: Ein stationärer Krankenhausaufenthalt kann zwar ein wichtiges Hindernis darstellen, um die Frist zu wahren, gilt aber nicht automatisch als Zulassungsgrund. Entscheidend ist stets, ob Sie im konkreten Einzelfall objektiv daran gehindert waren, selbst Klage zu erheben oder rechtzeitig Hilfe (z.B. von Angehörigen, einem Anwalt oder einer Beratungsstelle) zu organisieren.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss zusammen mit der eigentlichen Klageerhebung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, damit die Wirksamkeitsfiktion der Kündigung noch angegriffen werden kann.

Der Antrag muss zwingend innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – etwa nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder dem Wiedererlangen der Handlungsfähigkeit – direkt beim Arbeitsgericht gestellt werden; zusätzlich endet die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung spätestens sechs Monate nach Ablauf der versäumten Dreiwochenfrist. Nach Ablauf dieser Ausschlussfristen ist eine nachträgliche Zulassung grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb Sie umgehend ärztliche Bescheinigungen und Entlassungsberichte als notwendigen Beweis sichern sollten.

zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn ich einen gerichtlichen Abfindungsvergleich schließe?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine Sperrzeit droht nur, wenn der Vergleich als freiwillige Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund gewertet wird, was durch rechtssichere Formulierungen meist vermieden werden kann.

Die Bundesagentur für Arbeit verhängt gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen, sofern der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne einen wichtigen Grund selbst löst. Ein gerichtlicher Abfindungsvergleich wird von den Behörden als eine solche einvernehmliche Lösung eingestuft, was die Vermutung einer aktiven Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit nahelegt.

Um diese Rechtsfolge abzuwenden, muss im Vergleichstext festgehalten werden, dass die Beendigung zur Vermeidung einer ansonsten unvermeidbaren betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung erfolgt. Zudem darf die Abfindung nicht für eine Verkürzung der Kündigungsfrist gezahlt werden, da dies zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 158 SGB III führt.

Unterschreitet der Vergleich die maßgebliche Kündigungsfrist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld so lange, bis die ordentliche Frist fiktiv abgelaufen wäre, wobei Teile der Abfindung auf die Leistung angerechnet werden.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.