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Kündigungserklärung – Anforderung an Unterschrift – Abgrenzung zur Paraphe

Landesarbeitsgericht  Frankfurt – Az.: 10 Sa 1307/17 – Urteil vom 06.04.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 31. August 2017 – 2 Ca 72/17 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Februar 2017 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Physiotherapeuten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in einem Kleinbetrieb.

Die Beklagte betreibt eine physiotherapeutische Praxis, in der regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund eines Betriebsübergangs war der Kläger im Betrieb der Beklagten seit dem 1. Dezember 2013 als Physiotherapeut beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrags wird verwiesen auf Bl. 120 – 123 der Akte. Der Kläger ist 1956 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 und ist damit als Schwerbehinderter anerkannt.

Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Offenbach a.M. – 2 Ca 414/16 – bereits zuvor ein Kündigungsschutzprozess anhängig, der durch ein Anerkenntnisurteil endete. Hintergrund waren diverse von der Beklagten ausgesprochene Kündigungen. Zur Akte gereicht wurde eine Kündigung vom 26. Oktober 2016, die keinen vollen Namenszug enthält (Bl. 102 der Akte), eine Kündigung vom gleichen Tag, die den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Beklagten enthält (Bl. 119 der Akte) sowie eine weitere fristlose Kündigung vom 2. November 2016, bei der der Vorname mit „A.“ offenbar abgekürzt ist und die den Nachnamen voll ausgeschrieben erkennen lässt (Bl. 124 der Akte).

Auf Antrag der Beklagten erteilte der Landeswohlfahrtsverband Hessen mit Bescheid vom 27. Januar 2017 seine Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger (Bl. 76 – 78 der Akte).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017. Ob dieses Schreiben eine Unterschrift der Beklagten beinhaltet oder ein bloßes Namenskürzel, steht zwischen den Parteien im Streit. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kündigung wird Bezug genommen auf Bl. 24 der Akte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Kündigungsschutzklage sei begründet, da die Kündigung entgegen § 623 BGB nicht rechtswirksam unterzeichnet gewesen sei.

Der Kläger hat die Anträge gestellt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2017 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch anderweitige Beendigungstatbestände aufgelöst ist und fortbesteht;

3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Physiotherapeuten weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Offenbach a.M. hat mit Urteil vom 31. August 2017 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2017 enthalte eine hinreichende Namensunterschrift und nicht nur eine Paraphe. Es schade nicht, dass einzelne Buchstaben nicht erkennbar seien. Durch die charakteristischen Linien, mit welchen der Schriftzug gefertigt wurde, sei eine Nachahmung hinreichend erschwert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 42 – 46 der Akte.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 11. September 2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 29. September 2017 und die Berufungsbegründung am 7. November 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

In der Berufungsinstanz vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Kündigungsschreiben eine hinreichende Unterschrift enthalte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei weder der Buchstabe „S“ noch der Buchstabe „f“ erkennbar gewesen. Das Kündigungsschreiben enthalte lediglich einen Buchstaben, der wohl als „A“ zu charakterisieren sei. Es sei auch nicht unerheblich, wie die Beklagte bei anderer Gelegenheit unterschreibe. Die übliche Unterschrift der Beklagten ergebe sich z.B. aus einem Schreiben vom 23. November 2016 (Bl. 75 der Akte). Die Beklagte habe so, wie aus diesem Schreiben ersichtlich, auch andere Korrespondenz mit dem Kläger unterschrieben. Das Integrationsamt habe die Zustimmung zur Kündigung nur aus personenbedingten Gründen erklärt.

Der Kläger stellt sinngemäß die Anträge, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. – 2 Ca 72/17 – vom 31. August 2017 abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2017 nicht aufgelöst worden ist;

2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Physiotherapeuten weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil erster Instanz und meint, das Kündigungsschreiben enthalte eine ausreichende Unterschrift. Ihre Unterzeichnung von Schriftstücken, z.B. bei Quittungen, Rezepten und Belegen, sei dem Kläger durchaus bekannt gewesen. Sie unterzeichne mal so, wie auf der Kündigung vom 10. Februar 2017, und mal in anderer Weise mit einem ausführlicheren Namenszug.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Kündigung ist mangels einer ausreichenden Unterschrift unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mithin nicht beendet.

I. Die Berufung ist zulässig.

1. Sie ist als Bestandsstreitigkeit unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG).

2. Sie ist auch noch ausreichend begründet worden.

a) Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 131/15 – Rn. 15, Juris; BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 120/10 – Rn. 7, Juris). Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 131/15 – Rn. 15, Juris).

b) Die Berufungsbegründung umfasst ca. eineinhalb Seiten, darin wird im Wesentlichen die Rechtsauffassung aus der ersten Instanz wiederholt, dass das streitgegenständliche Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2017 nur eine Paraphe und keine Namensunterschrift enthalte. Allerdings begründet der Kläger seine Auffassung näher und meint, das Kündigungsschreiben enthalte lediglich einen Schriftzug, der wohl ein „A“ sein soll; damit setzt er sich auch mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, die darauf gründet, in dem Schriftzug ein „S“ und ein „f“ für „xxxx“ zu erblicken. Zur Stützung seiner Ansicht hat er eine weitere Namensunterschrift der Beklagten gemäß Schreiben vom 23. November 2016 vorgelegt. Dieses Vorbingen ist insgesamt noch als ausreichende Begründung zu bewerten, zumal das Urteil des Arbeitsgerichts an dieser Stelle ebenfalls nur knapp ausfällt.

II. Die Berufung ist auch begründet.

1. Die Kündigungsschutzklage hat Erfolg. Die Kündigungserklärung vom 10. Februar 2017 ist nach den §§ 623, 126 Abs. 1, 125 BGB nichtig.

a) Durch die gesetzlich vorgesehene Unterzeichnung wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Sie stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Ferner erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Die Schriftform des § 623 i.V.m. § 126 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger (vgl. BAG 17. Dezember 2015 – 6 AZR 709/14 – Rn. 27, NZA 2016, 361). Ferner kommt dem Schriftformerfordernis eine Warnfunktion zu; der Arbeitgeber soll nicht vorschnell und unüberlegt kündigen (vgl. APS/Greiner 5. Aufl. § 623 BGB Rn. 2).

Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BAG 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 17, NZA 2013, 524). Bei der zu leistenden Unterschrift muss es sich demnach nach dem äußeren Erscheinungsbild um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (vgl. BGH 11. April 2013 – VII ZB 43/12 – Rn. 8, NJW 2013, 1966).

Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden. Auch das Gesetz differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung (vgl. BAG 20. August 2014 – 7 AZR 924/12 – Rn. 24, NZA-RR 2015, 9). Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Ein Schriftzug, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 18, NZA 2013, 524).

Kündigungserklärung - Anforderung an Unterschrift - Abgrenzung zur Paraphe
(Symbolfoto: Von thodonal88/Shutterstock.com)

Eine bloße Paraphe liegt in der Regel vor, wenn nur einzelne Buchstaben, insbesondere die Anfangsbuchstaben, erkennbar sind, ohne dass noch eine Art Strich folgt, der für den Rest des Namens stehen könnte (vgl. den Sachverhalt in BAG 20. August 2014 – 7 AZR 924/12 – Rn. 11, NZA-RR 2015, 9; Staudinger/Hertel Stand: 2017 § 126 Rn. 146).

b) Auch bei der gebotenen großzügigen Auslegung (vgl. Staudinger/Hertel Stand: 2017 § 126 Rn. 146) ist im vorliegenden Fall nicht mehr von einer eigenhändigen vollständigen Unterzeichnung auszugehen. Die Beklagte hat lediglich mit dem Anfangsbuchstaben ihres Vornamens unterschrieben. Dies ist eine Paraphe und kein vollständiger Namenszug.

aa) Das Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2017 ist offensichtlich mit einem „A“ als Großbuchstaben unterzeichnet. Dies steht erkennbar für den ersten Buchstaben des Vornamens „A“. Zwar hat das Arbeitsgericht den Namenszug als „S“ und „f“ für den Nachnamen „xxx“ ausgelegt, doch kann dem in der Berufungsinstant nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 4. Januar 2018 selbst vorgetragen, dass sie gelegentlich auch mit dem Kürzel „A“ wie in der vorangegangenen Kündigung vom 26. Oktober 2016 unterzeichnet. Das „A“ aus der Kündigung vom 26. Oktober 2016 und aus der hier streitgegenständlichen Kündigung vom 10. Februar 2017 ist offenbar identisch. Damit scheidet es aus, den Schriftzug als „S“ für „xxx“ zu interpretieren.

Aus den übrigen Kündigungen bzw. dem Arbeitsvertrag ist stets eine gänzlich andere Unterschrift ersichtlich. Dort wird der Nachname „xxx“ gut lesbar ausgeschrieben. Aus diesem – vollständigen – Namenszug ist auch ersichtlich, dass sich das „S“ und das „A“ bei der Beklagten eindeutig unterscheiden. Auch vor dem Hintergrund des zur Akte gereichten Vergleichsmaterials verbietet sich die Auslegung des Arbeitsgerichts, in den streitgegenständigen Schriftzug ein „S“ hineinzulesen.

In dem Kündigungsschreiben vom 26. Oktober 2016 folgt dem „A“ ein Punkt. Dies spricht für eine bewusste Abkürzung, der volle Vorname sollte schon nicht ausgeschrieben werden, erst recht nicht der Nachname. Eine Abkürzung mit einem Punkt spricht indiziell gegen die Absicht einer vollständigen Namenszeichnung (vgl. Staudinger/Hertel Stand: 2017 § 126 Rn. 143). In dem Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2017 fehlt es (selbst) an dem Punkt, es ist vielmehr nur ein großes „A“ zu erkennen.

bb) Hat die Beklagte die Kündigung nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Vornamens unterzeichnet, kann nicht von einem Willen ausgegangen werden, eine volle Unterschrift zu leisten. Mindestens müsste hierfür in irgendeiner Form ein „S“, das für den Nachnamen „xxx“ steht, erkennbar sein (vgl. auch BGH 11. April 2013 – VII ZB 43/12 – Rn. 8, NJW 2013, 1966). Es kommt in aller Regel im rechtsgeschäftlichen Verkehr auf den Nachnamen an, der Vorname allein genügt grundsätzlich nicht (Erman/Arnold 15. Aufl. § 126 Rn. 9). Der Nachname – in irgendeiner Form – ist aber dem Schriftzug bei einer objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont nicht mehr zu entnehmen. Als nicht ausreichend wird es angesehen, wenn mit dem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens unterzeichnet wird (vgl. OLG Stuttgart 14. November 2001 – 3 U 123/01 – Juris; Erman/Arnold 15. Aufl. § 126 Rn. 9; Staudinger/Hertel Stand: 2017 § 126 Rn. 143). Dann muss erst recht der Schluss auf eine Paraphe gezogen werden, wenn nur der Anfangsbuchstabe des Vornamens erkennbar ist.

c) Die fehlende Unterschrift führt nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Kündigung.

Dabei ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob der Kläger wusste, „wie sie üblicherweise unterschreibt“. Der Vortrag der Beklagten legt es nahe, dass sie bei Rezepten und Belegen mit ihrem Kürzel „A.“ unterschreibt; dies mag dem Kläger bekannt gewesen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber zwischen Paraphe und Unterschrift unterscheidet und in § 623 BGB nur die – vollständige – Unterschrift zu einer rechtswirksamen Kündigung führt.

Ein Grund, dass es ausnahmsweise nach § 242 BGB treuwidrig sein könne, wenn sich der Kläger auf die fehlende Schriftform beruft, ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit des Rechtsgeschäfts ergeben. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien den gesamten Umständen nach mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muss für die betreffende Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar sein (vgl. APS/Greiner 5. Aufl. § 623 BGB Rn. 39). Eine Fallgruppe, weshalb § 242 BGB einschlägig sein könnte, liegt hier nicht vor (vgl. APS/Greiner 5. Aufl. § 623 BGB Rn. 41 ff.). Eine Existenzgefährdung scheidet aus, vielmehr ist die Beklagte frei darin, eine neue, diesmal formwirksame Kündigung auszusprechen. Eine überlegene Kenntnis des Arbeitnehmers von der Formbedürftigkeit lag ebenso wenig vor wie ein „Hinnahme“ der Kündigung, mit der ein widersprüchliches Verhalten begründet werden könnte. Vielmehr musste es aus Sicht des Arbeitnehmers unklar erscheinen, ob ein bloßer Entwurf oder schon eine abschließend gewollte Kündigungserklärung vorlag. Ferner genügt eine Paraphe dem Gedanken des Übereilungsschutzes nicht.

2. Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsanspruch ist begründet, §§ 611, 611a, 242 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG (vgl. BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Da die Kündigungsschutzklage begründet ist, überwiegen die Interessen des Klägers.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der in erster Instanz erfolglos gestellte allgemeine Feststellungsantrag bleibt ohne eigene Bewertung.

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

 

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