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Kündigungsfrist-Irrtum: Freigestellt, aber kein Lohn und Urlaub?

Ein Ingenieur für Windenergieanlagen kündigte seinen Job, nannte in seinem Schreiben aber ein falsches Enddatum für das Arbeitsverhältnis. Obwohl ihm die Richter in der Sache Recht gaben, verlor er überraschend alle finanziellen Forderungen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 418/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter kündigte seinen Vertrag mit einem widersprüchlichen Enddatum. Der Arbeitgeber bestätigte das frühere Datum und stellte den Mitarbeiter frei. Später forderte der Mitarbeiter mehr Gehalt und die Auszahlung von Urlaubstagen.
  • Die Rechtsfrage: Endete das Arbeitsverhältnis zum vom Mitarbeiter genannten oder zum korrekten, späteren Datum, und standen ihm noch Forderungen zu?
  • Die Antwort: Ja, das Arbeitsverhältnis endete zum korrekten, späteren Termin. Der Mitarbeiter erhielt jedoch kein weiteres Gehalt oder eine Urlaubsabgeltung.
  • Die Bedeutung: Ein falsches Kündigungsdatum ändert das tatsächliche Vertragsende nicht immer. Ohne Angebot der Arbeitsleistung gibt es keinen Lohn. Eine Freistellung kann Urlaubsansprüche erfüllen, wenn sie klar formuliert ist.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 24.01.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 418/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Ingenieur für Windenergieanlagen. Er forderte von seinem früheren Arbeitgeber noch ausstehendes Gehalt und Geld für ungenutzten Urlaub.
  • Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger gearbeitet hatte. Es wollte die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Zahlungen nicht leisten und legte Berufung ein.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger kündigte seinen Arbeitsvertrag mit einem Datum, das sich später als Rechenfehler herausstellte. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin unter Anrechnung von Urlaub von der Arbeit frei.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Musste der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Lohn für weitere Tage zahlen und seinen Resturlaub abgelten, obwohl der Mitarbeiter selbst mit einem vermeintlich falschen Datum gekündigt und der Arbeitgeber ihn unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt hatte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage des Klägers wurde vollständig abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger weder Anspruch auf weiteres Gehalt noch auf Abgeltung seines Urlaubs hatte, da er seine Arbeit nach dem vermeintlichen Enddatum nicht angeboten hatte und sein Urlaub durch die unwiderrufliche Freistellung bereits abgegolten war.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keine der geforderten Zahlungen und muss die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Wieso führte ein falsches Datum in einer Kündigung zu einem Rechtsstreit um Gehalt und Urlaub?

Ein Ingenieur für Windenergieanlagen, angestellt seit Februar 2022, beschloss im Oktober 2023, sein Arbeitsverhältnis zu beenden. In seinem Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende festgelegt. Mit diesem Wissen setzte der Ingenieur zwei gleichlautende Kündigungsschreiben auf.

Ein Ingenieur räumt nach seiner **Kündigung** seinen Arbeitsplatz, nachdem er trotz rechtlicher Klarheit unerwartet alle finanziellen Forderungen zur **Urlaubsabgeltung** und **Vergütung bei Freistellung** verlor.
Falsches Kündigungsdatum löste Streit um Lohn und Urlaubsabgeltung aus; Gericht wies Ansprüche ab. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Darin fand sich eine Formulierung, die später zum zentralen Streitpunkt werden sollte: „hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach meiner Berechnung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist der 26.01.2024.“ Mit diesem Schreiben, das er seinem Arbeitgeber übergab, bat er um eine Bestätigung des genannten Enddatums. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ingenieur noch Anspruch auf elf Tage Erholungsurlaub.

Die Ereignisse nahmen ihren Lauf. Der Ingenieur besprach die Rückgabe seiner Arbeitsmittel und gab Anfang November Handy, Laptop und Schutzausrüstung zurück. Kurz darauf fragte er per E-Mail nach schriftlichen Informationen zu seiner Freistellung. Die Antwort des Arbeitgebers kam prompt am 7. November 2023. Das Unternehmen bestätigte die Kündigung „zum 26.01.2024“ und informierte den Ingenieur, dass er ab sofort bis zu diesem Datum von der Arbeit freigestellt sei. Entscheidend war der Zusatz: Die Freistellung erfolge „unter Fortzahlung ihres Bruttogehaltes und unter Anrechnung von Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen“.

Monate später, im März 2024, zog der Ingenieur vor das Arbeitsgericht. Er war der Meinung, sein Arbeitsverhältnis habe aufgrund der vertraglichen Frist erst am 31. Januar 2024 geendet. Sein im Kündigungsschreiben genanntes Datum sei ein bloßer Rechenfehler gewesen. Er forderte daher Gehalt für die letzten fünf Tage im Januar sowie eine Abgeltung für seine elf nicht genommenen Urlaubstage in Höhe von über 3.500 Euro.

Warum gab das Arbeitsgericht dem Ingenieur zunächst Recht?

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Klage des Ingenieurs in erster Instanz statt. Die Richter legten die Kündigungserklärung des Ingenieurs aus und kamen zu dem Schluss, dass sein Wille, die korrekte Frist einzuhalten, Vorrang vor dem falsch berechneten Datum hatte. Juristen prüfen bei solchen Erklärungen den sogenannten objektiven Empfängerhorizont: Es wird gefragt, wie ein verständiger und neutraler Empfänger die Erklärung unter den gegebenen Umständen verstehen musste. Das Gericht befand, dass die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ der eigentliche Wille des kündigenden Ingenieurs war. Das konkret genannte Datum, der 26. Januar, sei lediglich eine nachgeordnete Mitteilung seines Kenntnisstandes – ein Rechenfehler, der den eigentlichen Kündigungswillen nicht veränderte.

Darüber hinaus urteilte das Arbeitsgericht, dass auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechtigt sei. Eine Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung für Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte. Der Arbeitgeber hatte den Ingenieur zwar freigestellt, aber nach Ansicht des Gerichts nicht klar genug gemacht, dass diese Freistellung unwiderruflich sein sollte, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Nur eine unwiderrufliche Freistellung, bei der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht doch wieder zur Arbeit rufen kann, tilgt den Urlaubsanspruch. Da dies hier nicht der Fall war, seien die elf Urlaubstage noch offen und müssten ausgezahlt werden.

Mit welchen Argumenten ging der Arbeitgeber in die Berufung?

Der Arbeitgeber akzeptierte das Urteil nicht und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Seine Argumentation stützte sich auf zwei Kernpunkte. Erstens beharrte das Unternehmen darauf, dass die Kündigung zum 26. Januar wirksam war. Der Ingenieur habe dieses Datum schließlich selbst und unmissverständlich in seinem Schreiben genannt. Der Arbeitgeber habe dieses Datum bestätigt, und der Ingenieur habe dem nie widersprochen. Man habe sich also auf dieses Datum verlassen dürfen.

Zweitens verteidigte der Arbeitgeber seine Freistellungserklärung. Der Satz, dass die Freistellung „unter Anrechnung von Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen“ erfolge, sei eine klare Ansage. Damit habe man unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der offene Urlaub des Ingenieurs in dieser Zeit gewährt und damit erfüllt werde. Ein explizites Wort wie „unwiderruflich“ sei dafür nicht notwendig. Die Tatsache, dass der Ingenieur bereits all seine Arbeitsmittel zurückgegeben hatte, untermauere diesen Punkt. Er war faktisch gar nicht mehr in der Lage zu arbeiten, was die Endgültigkeit der Freistellung zusätzlich belege. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe daher nicht.

Wie legte das Landesarbeitsgericht die Kündigung mit dem widersprüchlichen Datum aus?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte in einem entscheidenden Punkt der Argumentation des Ingenieurs und der Vorinstanz. Die Richter unterschieden bei der Auslegung des Kündigungsschreibens zwischen der Willenserklärung und der Wissenserklärung.

  • Die Willenserklärung ist der Teil einer Aussage, der einen rechtlichen Erfolg herbeiführen soll. Hier war das der Satz: „hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
  • Die Wissenserklärung ist hingegen eine bloße Mitteilung einer Tatsache oder einer persönlichen Einschätzung. Hier war das der Satz: „Dies ist nach meiner Berechnung […] der 26.01.2024.“

Das Gericht stellte klar, dass der Wille, die korrekte Frist einzuhalten, der entscheidende Teil der Erklärung war. Der Zusatz mit dem falschen Datum war lediglich die fehlerhafte Einschätzung des Ingenieurs. Für den Arbeitgeber war die vertragliche Kündigungsfrist bekannt, sodass er hätte erkennen müssen, dass der 31. Januar der korrekte „nächstmögliche Zeitpunkt“ war. Das Arbeitsverhältnis endete also tatsächlich erst am 31. Januar 2024. Obwohl dies wie ein Sieg für den Ingenieur aussah, war es nur der Auftakt zu einer für ihn negativen Wende.

Warum bekam der Ingenieur trotzdem kein Gehalt für die letzten fünf Tage?

Obwohl das Gericht feststellte, dass der Vertrag bis zum 31. Januar lief, lehnte es den Anspruch auf Gehalt für die Tage vom 27. bis zum 31. Januar ab. Der Grund dafür liegt im sogenannten Annahmeverzug nach § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Prinzip besagt vereinfacht: Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit anbietet, der Arbeitgeber ihn aber nicht arbeiten lässt, muss er den Lohn trotzdem zahlen.

Der entscheidende Punkt war hier jedoch, dass der Ingenieur seine Arbeitsleistung für diese fünf Tage gar nicht angeboten hatte. Im Gegenteil: Er hatte selbst den 26. Januar als sein letztes Datum genannt und seine Arbeitsmittel zurückgegeben. Der Arbeitgeber hatte ihn auch nur bis zum 26. Januar freigestellt. Um für die Zeit danach Lohn zu beanspruchen, hätte der Ingenieur aktiv werden müssen. Er hätte seinem Arbeitgeber signalisieren müssen, dass er trotz des Datumsstreits bis zum Monatsende arbeitsbereit ist. Juristen nennen dies ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung. Da ein solches Angebot fehlte und sein gesamtes Verhalten darauf hindeutete, dass er nach dem 26. Januar nicht mehr arbeiten wollte, befand das Gericht, dass der Arbeitgeber nicht im Annahmeverzug war. Ohne Arbeit und ohne Annahmeverzug gab es auch keinen Lohn.

Weshalb war der Anspruch auf Urlaubsabgeltung laut Gericht erloschen?

Auch die zweite Forderung des Ingenieurs, die Auszahlung seiner elf Urlaubstage, wies das Landesarbeitsgericht zurück. Laut § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss Urlaub grundsätzlich genommen werden. Eine Auszahlung ist nur vorgesehen, wenn dies wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch aber erfüllen, indem er den Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum bezahlt von der Arbeit freistellt und ihm mitteilt, dass damit sein Urlaub abgegolten wird.

Die Richter in Düsseldorf sahen diese Voraussetzungen als erfüllt an. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 7. November war eindeutig: Die Freistellung erfolgte „unter Anrechnung von Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen“. Laut gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Nennung des Wortes „unwiderruflich“ nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass er in dieser Zeit nicht zur Arbeit zurückgerufen wird. Durch die Festlegung eines klaren Zeitraums, die Zusage der Lohnfortzahlung und die bereits erfolgte Rückgabe der Arbeitsmittel war für das Gericht klar: Diese Freistellung war endgültig gemeint. Der Arbeitgeber hatte seinen Teil erfüllt, um den Urlaub zu gewähren. Der Urlaubsanspruch war damit nach § 362 BGB erloschen – so wie eine Schuld durch Bezahlung erlischt.

Da beide Forderungen des Ingenieurs scheiterten, änderte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Urteil der Vorinstanz ab und wies die Klage vollständig ab. Der Ingenieur musste die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.

Die Urteilslogik

Ein Gericht legt fest, dass der erklärte Wille Vorrang vor einem Berechnungsfehler hat, doch die Durchsetzung von Ansprüchen erfordert stets aktives Handeln.

  • Wille vor Fehler: Eine Kündigung gilt zum beabsichtigten, korrekten Zeitpunkt, auch wenn ein Rechenfehler ein falsches Enddatum nennt, solange der Wille zur Einhaltung der Frist klar erkennbar ist.
  • Lohnanspruch bei Annahmeverzug: Anspruch auf Lohn nach einem selbst genannten, aber unzutreffenden Enddatum besteht nur, wenn man dem Arbeitgeber aktiv die Arbeitsleistung für die restliche Vertragsdauer anbietet.
  • Freistellung tilgt Urlaub: Eine Freistellung mit Lohnfortzahlung tilgt den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber eindeutig signalisiert, dass diese zur Verrechnung der Urlaubstage dient und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeitsleistung herangezogen wird.

Das Recht schützt den tatsächlichen Willen und fordert gleichzeitig von allen Parteien, ihre Rechte und Pflichten klar zu kommunizieren und aktiv einzufordern.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der ein Arbeitsverhältnis beendet – ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es zeigt gnadenlos auf, dass ein formaler Sieg bei der Vertragsdauer wertlos sein kann, wenn das eigene Verhalten die Lohnansprüche aushöhlt. Arbeitnehmer, die ihre Kündigung datieren und Arbeitsmittel zurückgeben, müssen bei nachträglichen Forderungen nach Lohn zwingend ihre Arbeitsbereitschaft anbieten – bloßes „Rechthaben“ genügt nicht. Für Arbeitgeber hingegen ist es eine Bestätigung, dass eine klug formulierte Freistellung, die auf eine Urlaubsanrechnung hinweist und vom Verhalten des Arbeitnehmers flankiert wird, den Urlaub wirksam abgilt und damit teure Abgeltungsansprüche verhindert.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet ’nächstmöglicher Zeitpunkt‘ in meiner Kündigung?

Das bedeutet: Wenn Sie in Ihrer Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ schreiben und dann ein falsches Datum hinzufügen, zählt meist der rechtlich korrekte Termin. Ihr Wille, die Frist einzuhalten – die sogenannte Willenserklärung – schlägt Ihren Rechenfehler, der nur eine Wissenserklärung ist. Ein scheinbarer Fehler kann so zur korrekten Kündigung führen.

Gerichte legen Kündigungen nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ aus. Was würde ein verständiger Empfänger unter den gegebenen Umständen verstehen? Die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ drückt Ihren klaren Wunsch aus, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden. Das konkrete Datum ist nur Ihre persönliche – und möglicherweise fehlerhafte – Berechnung. Juristen trennen hier klar: Der eigentliche Kündigungswille hat Vorrang vor einer bloßen Mitteilung über den eigenen Kenntnisstand.

Ein Windenergie-Ingenieur kündigte „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, nannte aber einen Rechenfehler als Datum. Sein Vertrag verlangte Kündigung zum Monatsende. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte klar: Die Kündigung endete nicht am falsch genannten 26. Januar, sondern am korrekten 31. Januar. Der Arbeitgeber musste die wahre Absicht hinter der Formulierung erkennen.

Verstehen Sie diesen Begriff im Kontext Ihrer Kündigung genau, um böse Überraschungen bei Gehalt oder Urlaub zu vermeiden.


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Kann ich meinen Resturlaub trotz Freistellung abgelten lassen?

Ja, grundsätzlich können Sie Ihren Resturlaub bei einer Freistellung abgelten lassen. Ob eine finanzielle Entschädigung – die sogenannte Urlaubsabgeltung – tatsächlich erfolgt, hängt jedoch entscheidend von der Formulierung Ihrer Freistellungserklärung ab. War diese Freistellung unwiderruflich und zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gedacht, verfällt der Anspruch auf Auszahlung.

Juristen nennen die Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen Urlaubsabgeltung. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt, dass Urlaub grundsätzlich als Freizeit genommen wird. Eine Abgeltung ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Der Knackpunkt? Die Art Ihrer Freistellung.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf machte klare Vorgaben: Eine Freistellung muss nicht zwingend das Wort „unwiderruflich“ enthalten, um den Urlaubsanspruch zu tilgen. Vielmehr zählt, ob Sie davon ausgehen konnten, dass Sie während dieser Zeit nicht mehr zur Arbeit zurückberufen werden. Wenn der Arbeitgeber etwa eine klare Frist nennt, Lohnfortzahlung zusichert und Sie bereits Arbeitsmittel zurückgegeben haben, ist die Sache meist klar: Ihr Urlaub gilt als genommen.

Prüfen Sie deshalb genau die Formulierung Ihrer Freistellungserklärung. Sie entscheidet, ob Ihr Resturlaub verfällt oder abgegolten wird.


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Muss meine Freistellung ‚unwiderruflich‘ sein, um meinen Urlaub abzugelten?

Nein, Ihre Freistellung muss nicht zwingend das Wort „unwiderruflich“ enthalten, um Ihren Urlaub abzugelten. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber unmissverständlich klarstellt, dass Sie während der Freistellungsphase nicht zur Arbeitsleistung zurückgerufen werden können und damit Ihr Urlaubsanspruch als erfüllt gilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat hierzu eine klare Linie gezogen.

Das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 BUrlG) verlangt, dass Urlaub grundsätzlich als tatsächliche Freizeit gewährt wird. Eine finanzielle Abgeltung ist nur die Ausnahme, etwa bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber können den Urlaubsanspruch aber auch durch eine bezahlte Freistellung „erfüllen“. Der springende Punkt ist nicht das juristische Zauberwort „unwiderruflich“, sondern die Gewissheit für den Arbeitnehmer: Sie sind definitiv raus.

Gerichte wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf betrachten deshalb den gesamten Kontext. Im vorliegenden Fall eines Ingenieurs, der seinen Arbeitsplatz wechselte, genügte der Passus: „Freistellung unter Anrechnung von Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen.“ Die Richter sahen durch klare Zeiträume, Lohnfortzahlung und die Rückgabe aller Arbeitsmittel die Endgültigkeit als gegeben an. Für den Ingenieur war klar, dass er nicht mehr zur Arbeit antreten musste. Sein Urlaub war damit abgegolten.

Achten Sie bei einer Freistellung immer auf eine unzweifelhafte Erklärung Ihres Arbeitgebers, damit die Urlaubsabgeltung am Ende des Arbeitsverhältnisses klar ist.


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Wie wird meine Kündigung bei einem Rechenfehler ausgelegt?

Ihre Kündigung mit einem Rechenfehler im Datum? Gerichte legen den wahren Kündigungswillen meist über eine fehlerhafte Berechnung. Entscheidend ist, was Sie wirklich beabsichtigten, nicht Ihr Zahlendreher. Ein Gericht prüft den sogenannten „objektiven Empfängerhorizont“, also wie ein verständiger Empfänger Ihre Erklärung unter den gegebenen Umständen verstehen musste.

Stellen Sie sich vor, Sie kündigen „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, nennen aber ein falsch errechnetes Datum. Juristen trennen hier die Willenserklärung – Ihren klaren Entschluss, das Arbeitsverhältnis zum korrekten Zeitpunkt zu beenden – von der Wissenserklärung, die lediglich Ihre fehlerhafte Einschätzung des Datums wiedergibt. Die Absicht zählt.

Ein Ingenieur erlebte genau das. Er kündigte fristgerecht zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“, nannte aber irrtümlich den 26. Januar statt des korrekten 31. Januar als Enddatum. Das Landesarbeitsgericht entschied: Obwohl der Arbeitgeber das falsche Datum bestätigte, galt der 31. Januar. Der Grund: Für den Arbeitgeber war die tatsächliche Kündigungsfrist bekannt, er hätte den Rechenfehler erkennen müssen. Das falsche Datum war nur eine nachrangige Information, kein eigenständiger, bindender Kündigungswille.

Formulieren Sie Kündigungen immer präzise, um teure Missverständnisse bei der Kündigung bei Rechenfehler zu vermeiden.


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Was tun, wenn mein Arbeitgeber mein Gehalt nicht zahlt?

Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt nicht, obwohl das Arbeitsverhältnis besteht? Dann müssen Sie aktiv werden: Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung umgehend und nachweisbar an, um den Arbeitgeber in sogenannten Annahmeverzug zu setzen. Nur so sichern Sie Ihren Anspruch auf ausstehenden Lohn, selbst wenn er Sie nicht arbeiten lässt.

Der Grund dafür ist überraschend einfach: Solange Sie Ihre Arbeitskraft nicht anbieten, kann Ihr Arbeitgeber auch nicht in Verzug geraten. Stellen Sie sich vor, Sie bestellen ein Taxi, warten aber nicht an der Straße und rufen auch nicht an, wo es bleiben soll. Kann der Taxifahrer dann behaupten, Sie hätten ihn nicht fahren lassen? Juristen nennen das die „Bietpflicht“ des Arbeitnehmers.

Ohne dieses aktive Angebot riskieren Sie, Ihren Lohnanspruch zu verlieren. Genau das zeigte ein aktuelles Urteil: Ein Ingenieur hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt, dachte aber, es sei früher beendet, als es tatsächlich war. Obwohl der Vertrag fünf Tage länger lief, bekam er für diese Tage keinen Lohn. Er hatte seine Arbeitsmittel zurückgegeben und danach seine Bereitschaft zur Arbeit nicht mehr signalisiert.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf machte klare Vorgaben: Für Gehalt braucht es ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung. Ist Ihr Arbeitsplatz verschlossen oder erhalten Sie keine Anweisungen, genügen oft eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Arbeitsaufnahme, per Einschreiben oder E-Mail. Dokumentieren Sie jeden Schritt akribisch.

Ignorieren Sie eine fehlende Lohnzahlung nicht; Ihr Portemonnaie wird es Ihnen danken.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Annahmeverzug

Wenn ein Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung seines Mitarbeiters nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, gerät er in Annahmeverzug. Das Gesetz schützt so Arbeitnehmer vor dem Lohnverlust, falls der Chef sie grundlos nicht arbeiten lässt. Der Arbeitnehmer soll nicht doppelt bestraft werden, indem er weder Arbeit noch Lohn bekommt.

Beispiel: Der Ingenieur bekam keinen Lohn für die letzten fünf Januartage, weil er seine Arbeitsleistung nach dem 26. Januar nicht mehr aktiv angeboten hatte und der Arbeitgeber daher nicht im Annahmeverzug war.

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Objektiver Empfängerhorizont

Juristen prüfen den objektiven Empfängerhorizont, um zu verstehen, wie ein neutraler Dritter eine Erklärung unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise interpretieren musste. Dieses Prinzip soll Rechtssicherheit schaffen, indem es nicht auf den geheimen Willen des Erklärenden, sondern auf das für den Empfänger erkennbare Verständnis abstellt. Es ist entscheidend, wie die Aussage beim Empfänger ankam.

Beispiel: Das Gericht legte die Kündigung des Ingenieurs nach dem objektiven Empfängerhorizont aus und befand, dass die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ den eigentlichen Kündigungswillen darstellte.

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Unwiderrufliche Freistellung

Eine unwiderrufliche Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter unter Lohnfortzahlung von der Arbeitspflicht entbindet und ihn währenddessen definitiv nicht wieder zur Arbeitsleistung heranziehen darf. Nur eine solche endgültige Freistellung kann offene Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen und somit eine spätere Urlaubsabgeltung unnötig machen. Das Gesetz will den Urlaub als Erholung gewähren, nicht als Geldsumme.

Beispiel: Die Freistellung des Ingenieurs war laut Landesarbeitsgericht so klar formuliert, dass sie als unwiderruflich galt und seinen Urlaubsanspruch trotz fehlendem Wort „unwiderruflich“ erfüllte.

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Urlaubsabgeltung

Eine Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung, die ein Arbeitnehmer für Urlaubstage erhält, die er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses aus bestimmten Gründen nicht mehr nehmen konnte. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaub grundsätzlich als Freizeit genommen werden soll; die Abgeltung ist eine Ausnahme, die verhindert, dass unverbrauchter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersatzlos verfällt.

Beispiel: Der Ingenieur forderte eine Urlaubsabgeltung für elf nicht genommene Tage, weil er der Meinung war, seine Freistellung sei nicht ausreichend zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewesen.

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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der eine Person bewusst einen rechtlichen Erfolg herbeiführen möchte, wie etwa die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Das gesamte Vertragsrecht baut auf Willenserklärungen auf, denn sie sind die Grundlage für rechtlich bindende Vereinbarungen und Handlungen. Juristen suchen immer nach dem wahren Willen des Erklärenden.

Beispiel: Der Satz „hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ bildete die zentrale Willenserklärung des Ingenieurs.

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Wissenserklärung

Eine Wissenserklärung hingegen ist eine reine Mitteilung von Tatsachen, Meinungen oder Berechnungen, die keine eigenständige rechtliche Wirkung entfalten soll, sondern lediglich Auskunft gibt. Diese Abgrenzung ist wichtig, um bloße Irrtümer oder Fehlberechnungen von tatsächlichen rechtlichen Absichten zu unterscheiden. Eine Wissenserklärung kann korrigiert werden, ohne die zugrunde liegende Willenserklärung zu ändern.

Beispiel: Die Angabe „Dies ist nach meiner Berechnung […] der 26.01.2024“ im Kündigungsschreiben war lediglich eine Wissenserklärung des Ingenieurs über seinen Kenntnisstand.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Auslegung von Willenserklärungen (Objektiver Empfängerhorizont)

    Wenn unklar ist, was jemand mit einer rechtlichen Erklärung meint, wird diese so verstanden, wie ein verständiger und neutraler Empfänger sie unter allen bekannten Umständen verstehen musste.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte die Kündigung so aus, dass der tatsächliche Wille des Ingenieurs, zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ zu kündigen (seine Willenserklärung), Vorrang vor dem von ihm falsch berechneten Datum (seiner Wissenserklärung) hatte.

  • Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB)

    Ein Arbeitgeber muss den Lohn auch dann weiterzahlen, wenn er den Arbeitnehmer nicht arbeiten lässt, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten hat oder der Arbeitgeber die Arbeit unberechtigt ablehnt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Arbeitsverhältnis des Ingenieurs bis zum 31. Januar lief, erhielt er keinen Lohn für die letzten fünf Tage, weil er seine Arbeitsleistung für diesen Zeitraum nicht aktiv angeboten hatte und sein gesamtes Verhalten darauf hindeutete, dass er nach dem von ihm selbst genannten Datum nicht mehr arbeiten wollte.

  • Urlaubsabgeltung (§ 7 BUrlG)

    Nicht genommener Urlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell ausgezahlt werden, wenn er nicht mehr in Natur genommen werden konnte.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ingenieur forderte die Auszahlung seiner elf nicht genommenen Urlaubstage, und das Gericht musste prüfen, ob die vom Arbeitgeber gewährte Freistellung den Urlaubsanspruch bereits erfüllt hatte.

  • Erfüllung (Tilgung von Ansprüchen) (§ 362 BGB)

    Ein Anspruch erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass der Urlaubsanspruch des Ingenieurs durch die vom Arbeitgeber gewährte, unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs bereits erfüllt und somit erloschen war.


Das vorliegende Urteil


LAG Düsseldorf – Az.: 7 SLa 418/24 – Urteil vom 24.01.2025


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