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Kündigungsklage: Trinkgeld-Einbehalt führt zu fristloser Entlassung

Kläger wehrt sich gegen fristlose Kündigung.

Ein ehemaliger Mitarbeiter klagte gegen seine fristlose Kündigung vom 28. Januar 2022. Der Kläger, der seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, wurde beschuldigt, Trinkgeld unterschlagen zu haben. Der Betrag in Höhe von 165 Euro, der vom Schrotthändler gezahlt wurde, sollte in die Trinkgeldkasse fließen, aber der Kläger behielt ihn. Der Kläger behauptet, dass das Trinkgeld zur freien Verfügung aller Mitarbeiter war. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern das ganze Jahr über die Trinkgeldkasse manipuliert und die Einnahmen untereinander aufgeteilt hat. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Siegburg war die fristlose Kündigung gerechtfertigt, da der Kläger gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer verstoßen hat. Das Gericht wies die Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Kläger konnte das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht darlegen.

ArbG Siegburg – Az.: 5 Ca 413/22 – Urteil vom 14.07.2022

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.650,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Schrotthändler
(Symbolfoto: Anyone Can Photography/Shutterstock.com)

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 28.01.2022.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem O. als Z. beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst belief sich zuletzt auf 4.650,00 EUR.

Größere Trinkgeldbeträge werden bei der Beklagten dadurch vereinnahmt, dass Schrotthändler bei der Beklagten entsorgtes Material abholen und dies durch Zahlung in die Trinkgeldkasse vergüten.

Am Y. erhielt der Kläger zusammen mit den Herren Z. und C. vom Schrotthändler V. einen Barbetrag in Höhe von 235,00 EUR. Der Kläger beschriftete diesbezüglich einen Briefumschlag, in dem sich ein Betrag in Höhe von 70,00 EUR statt des tatsächlichen Betrages in Höhe von 235,00 EUR befand. Den Differenzbetrag in Höhe von 165,00 EUR führte er nicht in die Trinkgeldkasse ab.

Mit Schreiben vom Q. sprach der Kläger eine Eigenkündigung zum 28.02.2022 aus.

Mit Schreiben vom 28.01.2022 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine fristlose Kündigung aus.

Mit der am 01.02.2022 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen und der Beklagten am 05.02.2022 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung gewandt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung unwirksam sei. Dies, da er keine Straftat zu Lasten der Beklagten begangen habe.

Er und die anderen Mitarbeiter der G.-abteilung in der T.-straße L. hätten die von Kunden freiwillig gegebenen Trinkgelder behalten und ausgeben dürfen. Die Trinkgelder hätten den Mitarbeitern der H.-abteilung gehört. Bei ihm habe es sich um die rechte Hand der Geschäftsleitung gehandelt. Manipulationen an der Trinkgeldkasse habe er keine vorgenommen. Die Trinkgelder der Kunden seien jeweils in das auf der Ladentheke stehende Sparschwein eingeworfen worden. Von den Trinkgeldern hätten die Mitarbeiter der Betriebsstätte regelmäßig beispielsweise Essen gekauft. Auch seien aus den Trinkgeldern Abschiedsgeschenke finanziert worden. Darüber hinaus sei das Trinkgeld unter den Mitarbeitern der Y.-abteilung gleichmäßig aufgeteilt worden. Ein Kassenbuch habe zu dem Sparschwein nicht existiert. Er habe auch kein Kassenbuch manipuliert und sich nicht unrechtmäßig Geld aus der Trinkgeldkasse entnommen.

Die am Y. einbehaltenen 165,00 EUR hätten ihm aufgrund eines Verkaufs an den Schrotthändler zugestanden. Insoweit behauptete er im Rahmen der Kammerverhandlung zunächst, dass er den Differenzbetrag behalten habe, da er dem Schrotthändler eine Metallwerkbank verkauft habe, die er mit einem Freund zu seinem Arbeitsplatz verbracht habe. Im Anschluss behauptete er, dass er das Geld für eine Metallwerkbank, 8 bis 9 Batterien und einen zerflexten Metallkäfig erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

1.) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.01.2022, zugegangen am 28.01.2022, sein Ende gefunden hat, sondern bis zum 28.02.2022 fortbesteht und

2.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung wirksam sei, da der Kläger eine Straftat zu ihren Lasten im kollusivem Zusammenwirken mit Y. Mitarbeitern begangen habe. Sie behauptet, dass zu der Trinkgeldkasse ein Kassenbuch geführt worden sei, in dem Datum und Betrag erfasst worden seien. Die Trinkgelder seien eingesammelt und zu gleichen Teilen an die Mitarbeiter ausgekehrt worden. Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass der Kläger gemeinschaftlich mit den weiteren Kollegen bereits das gesamte Jahr 2021 hinüber die Trinkgeldkasse manipuliert und die Einnahmen untereinander aufgeteilt hätten.

Am E. habe der Kläger mit den Zeugen Z. und C. bewusst die Trinkgeldeinnahmen verkürzt, indem die Differenz zu der tatsächlichen Einnahme von 235,00 EUR unter den Herren I., C. und A. aufgeteilt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bezogen auf den Klageantrag zu 2.) unzulässig, bezogen auf den Klageantrag zu 1.) ist sie zulässig, aber unbegründet.

I. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.) die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fortbesteht, ist der Antrag unzulässig. Der Kläger legt das für die Feststellung notwendige besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht dar. Er führt keinen anderweitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit ein und macht nicht geltend, dass ernsthaft mit weiteren Kündigungserklärungen zu rechnen ist (vgl. Münchener Kommentar-BGB/Hergenröder, 5. Auflage 2009, § 4 KSchG Rn. 89 ff.).

II. Der zulässige Klageantrag zu 1.) ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 28.01.2022 gemäß § 262 Abs. 1 BGB wirksam beendet worden.

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG v. 16 Dezember 2010 – 2 AZR 485/08, Juris).

Der die Kündigung rechtfertigende Grund besteht vorliegend darin, dass der Kläger am Y. zu Unrecht 165,00 EUR für sich einbehalten und nicht in die Trinkgeldkasse abgeführt hat. Dies steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, da die Einlassungen des Klägers zum Grund für den Einbehalt des Differenzbetrags Schutzbehauptungen darstellen. Dies, da der Kläger sich hierzu schriftsätzlich gar nicht einließ. Sodann ließ er im Kammertermin, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mitteilen, dass er den Differenzbetrag für den Verkauf einer Metallwerkbank erhalten habe. Weder konnte der Kläger den Typ der vermeintlich verkauften Werkbank benennen, noch konnte er dem Gericht mitteilen, wie schwer die Werkbank, die angeblich mit einer weiteren Person transportiert worden sein soll, ungefähr gewesen ist. Erst, nachdem er durch das Gericht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Sachvortrag nicht glaubhaft ist, da bei einem derzeitigen Metallschrottpreis in Höhe von circa 27 Cent pro Kilogramm die Metallwerkbank über 600 Kilo gewogen haben müsste, kam der Kläger, wie von der erkennenden Kammer vorhergesehen, mit der weiteren Erklärung, dass er entgegen seiner ersten Einlassung nicht nur eine Metallwerkbank, sondern auch noch weitere diverse Dinge an den Schrotthändler verkauft habe. Dass die Art und Weise des tröpfchenweise erbrachten, sich stets dem Verlauf der Verhandlung anpassenden Sachvortrags bei der erkennenden Kammer zu der Überzeugung geführt hat, dass sie durch den Kläger bezüglich des Grunds für den Einbehalts des Differenzbetrags angelogen worden ist, ist selbsterklärend.

Dies gilt selbst dann, wenn die erkennende Kammer zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass im Januar 2022 noch ein geringfügig höherer Schrottpreis für Altmetall pro Kilogramm gezahlt worden ist.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Differenzbetrag als Trinkgeld der Beklagten zur anteilsmäßigen Verteilung an alle ihre Arbeitnehmer oder aber, wie vom Kläger behauptet, ihm und seinen vor Ort beschäftigten Kollegen anteilsmäßig zustand. Denn handelt ein Arbeitnehmer bewusst den Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zuwider, liegt darin eine erhebliche Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber grundsätzlich zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine aus §§ 241 Abs. 2 BGB abzuleitende Pflicht verstößt, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden. Darauf, ob die Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, als Untreue strafbar wäre, kommt es nicht an. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1. BGB bilden (vgl. mit weiterem Nachweis BAG Urteil vom 18.06.2015 – 2 AZR 256/14). Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die Kollegen des Klägers. Selbige sind, wenn tatsächlich die vom Kläger behauptete Regelung bestanden haben sollte, dass die Trinkgelder allen Kollegen zustehen, ebenso schutzbedürftig, wie der Arbeitgeber. Auch in diesem Fall durfte der Kläger den Differenzbetrag, der zur Überzeugung der erkennenden Kammer, wie bereits ausgeführt, gerade nicht aus einem Verkauf eigener Dinge herrührt, nicht für sich vereinnahmen.

Auf die weiteren seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen kommt es nicht an.

2. Bei der durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung.

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es ist eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitge-

ber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Reaktionen sind insbesondere Abmahnung und ordentliche Kündigung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen – zu erreichen (BAG v. 10 Juni 2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, 1231, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das sofortige Beendigungsinteresse der Beklagten das Fortsetzungsinteresse des Klägers überwiegt. Dies, da der Kläger nicht nur einen untergeordneten Kleinstbetrag, sondern einen Betrag in Höhe von 165,00 EUR für sich vereinnahmte. Zudem handelte es sich bei dem Kläger nach eigenem Bekunden um die rechte Hand der Geschäftsführung, was erschwerend für den vollständigen Vertrauensverlust seitens der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers spricht. Zurücktreten muss vorliegend der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Eigenkündigung nur noch bis zum Ablauf des 28.02.2022 bestanden hätte.

Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung scheitert auch nicht aufgrund einer fehlenden Abmahnung, da sie bei dem vorliegenden Sachverhalt aufgrund der besonderen Schwere des dem Kläger vorzuwerfenden Verstoßes entbehrlich war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine frühere Abmahnung bei besonders schweren Verstößen entbehrlich, da der Arbeitnehmer von vorne herein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechtfertigen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz auf‘s Spiel stellt.

So ist es vorliegend. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihm für den Einbehalt in Höhe von 165,00 EUR eine Abmahnung aussprechen wird. Dies, da es sich um keinen untergeordneten Kleinstbetrag handelt und durch die Abmahnung nicht sichergestellt werden kann, dass der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine entsprechende neue Pflichtverletzung begehen wird. Da der Kläger sein Arbeitsverhältnis selbst zum 28.02.2022 gekündigt hat, spricht aus Sicht der erkennenden Kammer alles dafür, dass er bei der nächstbesten Gelegenheit genauso verfahren wäre, wie er dies bereits am Y. getan hat.

3. Die zwei Wochen Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten.

4. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind keine gegeben.

III. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO.

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