Richtig Kündigen – Das Kündigungsschreiben im Arbeitsrecht
Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, mit deren Hilfe ein bestehendes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Im Arbeitsrecht ist die Kündigung die am häufigsten gewählte Variante, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Vertragspartner, dem die Kündigung ausgesprochen wird, muss mit ihr nicht einverstanden sein. Unter anderem ist es auch diesem Umstand geschuldet, dass ein Kündigungsschreiben im deutschen Arbeitsrecht an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist und durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt ist.
Die Schriftform
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf seit dem 01.05.2000 gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies hat zur Folge, dass ein Kündigungsschreiben, welches nicht handschriftlich vom Kündigenden unterschrieben wurde, nichtig ist und nach § 125 BGB von Anfang an keinerlei rechtliche Auswirkungen hatte. Wegen dem Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift kann ein Kündigungsschreiben per Telefax, Computerfax oder E-Mail keine wirksame Kündigung darstellen. Zudem ist in § 623 BGB ausdrücklich ausgeführt, dass eine Kündigung in elektronischer Form nicht möglich ist. Auch die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel reicht nicht aus.
Die Kündigung durch einen Vertreter
Im Rahmen eines wirksamen Kündigungsschreibens treten häufig Probleme auf, wenn der Kündigende das Schriftstück nicht selbst unterschreibt. In solchen Fällen ist eine Kündigung durch die Arbeitgeberseite nur wirksam, falls derjenige, der die Kündigung ausspricht, eine ausreichende Vollmacht des Arbeitgebers besitzt. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Kündigung formell unwirksam ist, wenn die Vertretungsbefugnis nicht mit einer Originalvollmacht belegt wird und der Gekündigte das Schreiben deswegen zurückweist.
Eine solche Vollmacht kann wiederum entbehrlich sein, falls der kündigende Vertreter offensichtlich Vollmacht zur Kündigung hat. Wann dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Der Zugang des Kündigungsschreibens
Wie oben bereits erwähnt handelt es sich bei einer Kündigung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, dass die rechtlichen Wirkungen der Kündigung erst entfaltet werden, wenn sie dem Empfänger rechtswirksam zugegangen ist. Der Zugang ist oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und stellt in zahlreichen Kündigungsschutzklagen eine unterschätzte Schwierigkeit dar. Bei Streitigkeiten über den wirksamen und rechtzeitigen Zugang einer Kündigungserklärung ist grundsätzlich vom Kündigenden zu beweisen. Wenn der Gekündigte den Zugang abstreitet, kann sich dies durchaus als schwierig erweisen. Deshalb ist es ratsam, sich die Übergabe des Kündigungsschreibens schriftlich quittieren zu lassen oder die Kündigung im Beisein von Zeugen zu übergeben.
Weitere Formerfordernisse
Darüber hinaus sind noch weitere formelle Voraussetzungen an ein wirksames Kündigungsschreiben zu stellen. So ist eine Kündigung beispielsweise nur rechtmäßig, wenn bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Je nach Sachlage können zudem noch weitere Formerfordernisse hinzutreten. Obwohl ein Kündigungsgrund in der Regel nicht angegeben werden muss, sind Kündigungen von Arbeitsverhältnissen oder Kündigungen während des Mutterschutzes ohne Begründung unwirksam. Je nach Größe des Unternehmens kann es außerdem vorkommen, dass der Betriebsrat oder der Personalrat an der Kündigung beteiligt werden müssen.
Die wichtigsten formellen Gesichtspunkte eines Kündigungsschreibens im Arbeitsrecht:
- Schriftform
- Berechtigung des Kündigenden
- Der Zugang der Erklärung
- Kündigungsfristen
- Kündigungsgrund
- Beteiligung des Betriebsrates