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Das Kündigungsschreiben und seine Erfordernisse

Richtig Kündigen – Das Kündigungsschreiben im Arbeitsrecht

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, mit deren Hilfe ein bestehendes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Im Arbeitsrecht ist die Kündigung die am häufigsten gewählte Variante, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Vertragspartner, dem die Kündigung ausgesprochen wird, muss mit ihr nicht einverstanden sein. Unter anderem ist es auch diesem Umstand geschuldet, dass ein Kündigungsschreiben im deutschen Arbeitsrecht an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist und durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt ist.

Das Wichtigste in Kürze


  • Kündigungsschreiben müssen seit dem 01.05.2000 gemäß § 623 BGB handschriftlich unterschrieben sein, um wirksam zu sein. Elektronische Formen, wie E-Mails oder Faxe, sind nicht zulässig.
  • Wenn das Kündigungsschreiben durch einen Vertreter unterzeichnet wird, muss dieser eine ausreichende Vollmacht des Arbeitgebers besitzen, sonst ist die Kündigung unwirksam.
  • Der Zugang des Kündigungsschreibens muss rechtswirksam erfolgen, damit die Kündigung wirksam ist. Bei Streitigkeiten muss der Kündigende den Zugang beweisen.
  • Kündigungen müssen bestimmte Fristen einhalten, um rechtmäßig zu sein.
  • Ein Kündigungsgrund muss in der Regel nicht angegeben werden, aber Kündigungen während des Mutterschutzes ohne Begründung sind unwirksam.
  • Je nach Unternehmensgröße müssen möglicherweise Betriebs- oder Personalrat an der Kündigung beteiligt werden.

Die Schriftform

kuendigungsschreiben-arbeitsrechtDie Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf seit dem 01.05.2000 gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies hat zur Folge, dass ein Kündigungsschreiben, welches nicht handschriftlich vom Kündigenden unterschrieben wurde, nichtig ist und nach § 125 BGB von Anfang an keinerlei rechtliche Auswirkungen hatte. Wegen dem Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift kann ein Kündigungsschreiben per Telefax, Computerfax oder E-Mail keine wirksame Kündigung darstellen. Zudem ist in § 623 BGB ausdrücklich ausgeführt, dass eine Kündigung in elektronischer Form nicht möglich ist. Auch die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel reicht nicht aus.

Die Kündigung durch einen Vertreter

Im Rahmen eines wirksamen Kündigungsschreibens treten häufig Probleme auf, wenn der Kündigende das Schriftstück nicht selbst unterschreibt. In solchen Fällen ist eine Kündigung durch die Arbeitgeberseite nur wirksam, falls derjenige, der die Kündigung ausspricht, eine ausreichende Vollmacht des Arbeitgebers besitzt. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Kündigung formell unwirksam ist, wenn die Vertretungsbefugnis nicht mit einer Originalvollmacht belegt wird und der Gekündigte das Schreiben deswegen zurückweist.

Eine solche Vollmacht kann wiederum entbehrlich sein, falls der kündigende Vertreter offensichtlich Vollmacht zur Kündigung hat. Wann dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Der Zugang des Kündigungsschreibens

zugang-kuendigungWie oben bereits erwähnt handelt es sich bei einer Kündigung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, dass die rechtlichen Wirkungen der Kündigung erst entfaltet werden, wenn sie dem Empfänger rechtswirksam zugegangen ist. Der Zugang ist oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und stellt in zahlreichen Kündigungsschutzklagen eine unterschätzte Schwierigkeit dar. Bei Streitigkeiten über den wirksamen und rechtzeitigen Zugang einer Kündigungserklärung ist grundsätzlich vom Kündigenden zu beweisen. Wenn der Gekündigte den Zugang abstreitet, kann sich dies durchaus als schwierig erweisen. Deshalb ist es ratsam, sich die Übergabe des Kündigungsschreibens schriftlich quittieren zu lassen oder die Kündigung im Beisein von Zeugen zu übergeben.

Weitere Formerfordernisse

Darüber hinaus sind noch weitere formelle Voraussetzungen an ein wirksames Kündigungsschreiben zu stellen. So ist eine Kündigung beispielsweise nur rechtmäßig, wenn bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Je nach Sachlage können zudem noch weitere Formerfordernisse hinzutreten. Obwohl ein Kündigungsgrund in der Regel nicht angegeben werden muss, sind Kündigungen von Arbeitsverhältnissen oder Kündigungen während des Mutterschutzes ohne Begründung unwirksam. Je nach Größe des Unternehmens kann es außerdem vorkommen, dass der Betriebsrat oder der Personalrat an der Kündigung beteiligt werden müssen.

Die wichtigsten formellen Gesichtspunkte eines Kündigungsschreibens im Arbeitsrecht:

  • Schriftform: Das Kündigungsschreiben muss handschriftlich vom Kündigenden unterschrieben sein, um rechtsgültig zu sein. Elektronische Formen wie E-Mails oder Faxe sind nicht zulässig, und eine bloße Paraphierung oder Namenskürzel reicht nicht aus.
  • Berechtigung des Kündigenden: Derjenige, der die Kündigung ausspricht, muss dazu berechtigt sein. Wenn das Schreiben durch einen Vertreter unterzeichnet wird, muss dieser eine ausreichende Vollmacht des Arbeitgebers besitzen. Ohne eine solche Vollmacht ist die Kündigung formell unwirksam.
  • Der Zugang der Erklärung: Das Kündigungsschreiben muss dem Empfänger rechtswirksam zugegangen sein, damit die Kündigung wirksam wird. Bei Streitigkeiten über den Zugang einer Kündigungserklärung muss der Kündigende den Zugang beweisen. Es ist ratsam, sich die Übergabe des Kündigungsschreibens schriftlich quittieren zu lassen oder die Kündigung im Beisein von Zeugen zu übergeben.
  • Kündigungsfristen: Das Kündigungsschreiben muss bestimmte Fristen einhalten. Diese Fristen sind gesetzlich vorgeschrieben und variieren je nach Art des Arbeitsverhältnisses und Dauer der Beschäftigung. Eine Nichteinhaltung der Fristen kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
  • Kündigungsgrund: Obwohl ein Kündigungsgrund in der Regel nicht angegeben werden muss, sind bestimmte Kündigungen, wie solche während des Mutterschutzes, ohne Begründung unwirksam. In einigen Fällen kann die Angabe eines Kündigungsgrundes jedoch erforderlich sein, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu gewährleisten.
  • Beteiligung des Betriebsrates: In Unternehmen mit einem Betriebsrat muss dieser unter Umständen vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Die Nichtbeteiligung des Betriebsrates kann, abhängig von der Größe des Unternehmens und der Art der Kündigung, zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Fazit:

Das Kündigungsschreiben im Arbeitsrecht ist ein hochgradig formalisiertes Dokument, das strikt den gesetzlichen Bestimmungen und formellen Voraussetzungen entsprechen muss. Die Schriftform und die handschriftliche Unterschrift des Kündigenden sind unerlässlich, und elektronische Übermittlungen sind nicht zulässig. Der Aussteller des Kündigungsschreibens muss zudem berechtigt und gegebenenfalls mit einer ausreichenden Vollmacht des Arbeitgebers ausgestattet sein. Der rechtswirksame Zugang des Schreibens beim Empfänger ist eine weitere kritische Voraussetzung, und im Streitfall liegt die Beweislast beim Kündigenden. Auch die Einhaltung von Kündigungsfristen und die eventuell notwendige Beteiligung des Betriebsrates sind entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. In bestimmten Situationen, wie beispielsweise während des Mutterschutzes, istzudem die Angabe eines Kündigungsgrundes obligatorisch.

Ausblick:

Angesichts der Komplexität und der strengen Anforderungen an Kündigungsschreiben ist es von größter Bedeutung, bei deren Erstellung sorgfältig vorzugehen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Die kontinuierliche Information über aktuelle gesetzliche Änderungen und Urteile ist ebenso unerlässlich, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Fachanwälte und rechtliche Berater spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den komplexen Prozess der Kündigung navigieren und beraten, um rechtliche Konflikte und Unklarheiten zu minimieren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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