Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine fristlose Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Welchen Beweiswert hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Gericht?
- Darf die Krankmeldung beinahe vier Wochen im Voraus erfolgen?
- Wann spricht Dienstplan-Streit gegen Kündigung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mir der Chef fristlos kündigen, weil ich kurz nach einem Streit krank wurde?
- Wie beweise ich meine Arbeitsunfähigkeit vor Gericht, wenn mein Chef mein Attest anzweifelt?
- Verliere ich meinen Job endgültig, wenn ich die Drei-Wochen-Frist für die Klage verpasse?
- Kann mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellen, wenn er mir eine vorgetäuschte Krankheit unterstellt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 143/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht kippt die fristlose Kündigung, weil die Beklagte die vorgetäuschte Krankheit nicht beweist.
- Die Klägerin gewinnt in der Berufung und behält ihr Arbeitsverhältnis.
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatten Beweiswert; die Beklagte erschütterte ihn nicht.
- Neue Stelle, Dienstplandienststreit und Arztwechsel reichten dafür allein nicht aus.
- Die Beklagte trägt die Kosten; die Revision ließ das Gericht nicht zu.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 23.01.2026
- Aktenzeichen: 5 Sa 143/25
- Verfahren: Berufung in einem Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Beweislast
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalverantwortliche
Wann ist eine fristlose Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig?
Eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus, der die vertrauensvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit stellt einen geeigneten Grund dar, da ein solches Verhalten in der Regel einen versuchten Betrug zur Erlangung der Entgeltfortzahlung abbildet. Die rechtliche Wirksamkeit der Entlassung wird gerichtlich stets in zwei Schritten geprüft: Zunächst muss der Sachverhalt an sich als Kündigungsgrund taugen, woraufhin im Anschluss eine detaillierte Interessenabwägung im konkreten Einzelfall erfolgt.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied unter dem Aktenzeichen 5 Sa 143/25 am 23. Januar 2026 zugunsten einer entlassenen Mitarbeiterin und stellte fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 624/25 vom 9. Juli 2025) die Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz noch abgewiesen. Die betroffene Pflegefachkraft war seit Anfang 2024 bei dem kleinen Pflegeunternehmen angestellt und verdiente ein Bruttomonatsgehalt von 4.350,00 Euro. Nach einem behaupteten Sturz auf die Schulter blieb die Frau vom 24. Februar bis zum 31. März 2025 krankgeschrieben. Der Arbeitgeber warf ihr vor, die Beschwerden schlichtweg erfunden zu haben, und sprach am 10. März 2025 den sofortigen Rauswurf aus, da er den Vorwurf eines versuchten Betrugs im Raum sah.
Wichtig für Betroffene: Wer eine fristlose Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Wer diese Frist verpasst, verliert seinen Job endgültig – unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.

Redaktionelle Leitsätze
- Der hohe Beweiswert einer ärztlichen Krankschreibung wird nicht allein dadurch erschüttert, dass die Krankheit exakt zum Antritt einer beabsichtigten neuen Arbeitsstelle endet, sofern keine auffällige zeitliche Überschneidung mit einer regulären Kündigungsfrist vorliegt.
- Stellt eine ärztliche Praxis eine Folgebescheinigung für bis zu vier Wochen im Voraus aus, weckt dies keine durchgreifenden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, da die entsprechenden amtlichen Richtlinien ärztliche Voraussagen für bis zu einen Monat ausdrücklich zulassen.
- Wird eine fristlose Kündigung mit einer angeblich vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit begründet, muss der Arbeitgeber die Beweiskraft des Attests durch konkrete Indizien erschüttern und Beweise liefern. Schildert die arbeitsunfähige Person den Krankheitsverlauf detailliert und benennt Mediziner als Zeugen, bleibt die Entlassung ohne ärztlichen Gegenbeweis unwirksam.
Welchen Beweiswert hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Gericht?
Legt an erkranktes Personal ein ärztliches Attest vor, besitzt dieses Dokument vor Gericht zunächst einen sehr hohen Beweiswert für das tatsächliche Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er eine vorgetäuschte Erkrankung unterstellt, und muss in einem Prozess zunächst handfeste Indizien liefern, die die Aussagekraft der Bescheinigung erschüttern. Gelingt ihm diese Erschütterung des Beweiswertes, verlagert sich die Darlegungspflicht zurück: Der angeschuldigte Arbeitnehmer muss dann detailliert und substantiiert zu den genauen gesundheitlichen Einschränkungen vortragen. Substantiiert bedeutet konkret: Der Arbeitnehmer darf sich nicht auf allgemeine Aussagen beschränken, sondern muss den Krankheitsverlauf mit konkreten, überprüfbaren Angaben schildern – etwa welche Symptome auftraten, welche Behandlungen erfolgten und warum genau die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
In der Berufungsverhandlung versuchte das Pflegeunternehmen, die eingereichte Krankschreibung der Fachkraft anzugreifen, indem es demonstrativ auf einen Arztwechsel von einem Chirurgen zur Hausärztin sowie auf die plötzliche Genesung exakt zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle am 1. April 2025 verwies. Das Gericht in Schleswig-Holstein sah den Beweiswert des ärztlichen Attests dadurch jedoch nicht gefährdet. Die Richter stellten fest, dass im vorliegenden Szenario keine typische zeitliche Überschneidung zwischen einer offiziellen Kündigungsfrist und der Krankschreibung bestand. Das Unternehmen hatte selbst behauptet, die Angestellte habe ihre ordentliche Eigenkündigung bereits am 21. Januar 2025 eingereicht – die erste strittige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datierte jedoch erst auf den 24. Februar. Auch der reibungslose Start in der neuen Praxis Anfang April taugte nach Gerichtsmeinung nicht als Beweis für eine vorangegangene Lüge.
Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern. – so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Substantiierter Vortrag vor Gericht
Über das medizinische Stück Papier hinaus zeigte sich das Unternehmen im Verfahren machtlos. Die Pflegekraft hatte ihre behandelnden Mediziner umgehend als Zeugen benannt und diese ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden, während der Arbeitgeber keinerlei eigene Beweise für die angebliche Vortäuschung der Krankheit anbieten konnte. Die Frau schilderte den Sturz auf die Schulter Mitte Februar glaubhaft, betonte die massiven Bedenken der Ärzte trotz eines fehlenden Bruchs, die notwendige Einnahme starker Schmerzmittel und ihre absolute Unfähigkeit, ein Fahrzeug zu führen oder Patienten sachgerecht zu pflegen.
Praxis-Hinweis: Substantiierter Vortrag als Schlüssel
Das Urteil verdeutlicht, dass der hohe Beweiswert einer Krankschreibung nicht durch bloße zeitliche Koinzidenzen (wie einen nahtlosen Jobwechsel oder vorangegangene Streitigkeiten) erschüttert werden kann. Der entscheidende Hebel war hier, dass die Arbeitnehmerin ihre Einschränkungen detailliert schilderte und die Ärzte als Zeugen benannte, während der Arbeitgeber keine eigenen Gegenbeweise vorlegen konnte. Für die Praxis bedeutet das: Wer den Vorwurf der Vortäuschung entkräften muss, sollte nicht nur auf das Attest vertrauen, sondern den Krankheitsverlauf glaubhaft darlegen und die behandelnden Mediziner von der Schweigepflicht entbinden.
Darf die Krankmeldung beinahe vier Wochen im Voraus erfolgen?
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) soll eine Krankschreibung in der Regel nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden. Diese Regelung ist jedoch als bloße Soll-Vorschrift konzipiert und formuliert kein striktes Verbot für längere Zeiträume. Vor diesem Hintergrund erlaubt § 5 Abs. 4 Satz 2 der gleichen Richtlinie behandelnden Ärzten ausdrücklich, eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit für einen längeren Zeitraum von bis zu einem vollen Monat auszustellen.
Die Geschäftsleitung des Pflegedienstes monierte vor Gericht, dass die Hausärztin der Mitarbeiterin eine Folgebescheinigung ausgestellt hatte, die vom 4. März bis zum 31. März 2025 galt – was einem ununterbrochenen Krankheitsausfall von fast vier Wochen entspricht. Die Arbeitgeberseite pochte darauf, dies sei hochgradig ungewöhnlich, zumal das medizinische Attest an einem in der Regel unüblichen Montag endete. Für das Landesarbeitsgericht reichten diese formalen Auffälligkeiten jedoch nicht aus, um echte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Dokuments zu begründen. Da die rechtlichen Vorgaben ausdrücklich eine ärztliche Vorhersage von bis zu einem Monat ermöglichen und es sich zudem um eine einfache Folgebescheinigung eines bereits bestehenden Leidens handelte, behielt auch das zweite Dokument seine volle gerichtliche Beweiskraft.
Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der Tatsache, dass es sich – zumindest ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – um eine Folgebescheinigung handelte, vermochte die Kammer aufgrund dieses Umstandes für sich allein und auch in der Gesamtbetrachtung der Gesamtumstände im Ergebnis eine Beweiswerterschütterung (noch) nicht annehmen. – so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Wann spricht Dienstplan-Streit gegen Kündigung?
Treten betriebliche Streitigkeiten über ungeliebte Dienstpläne oder Arbeitszeiten auf, können diese Meinungsverschiedenheiten als Indiz für eine Arbeitsverweigerung gewertet werden, sofern eine Krankmeldung unnatürlich knapp auf den Konflikt folgt. Im Zivilprozessrecht gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO der strenge Grundsatz, dass behauptete Tatsachen einer Prozesspartei als zugestanden gelten, wenn die Gegenseite ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Folgt eine Vertragsauflösung unverkennbar als direkte Sanktion auf das Einreichen eines Attests, steht zudem der Verdacht auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot nach § 612a BGB im Raum. Das Maßregelungsverbot schützt Arbeitnehmer davor, vom Arbeitgeber benachteiligt zu werden, weil sie ihre gesetzlichen Rechte ausüben – etwa das Recht, sich bei echter Arbeitsunfähigkeit krankzumelden. Kündigt der Arbeitgeber als Reaktion darauf, ist das ein Indiz für eine unzulässige Bestrafung.
Was das für Sie bedeutet: Wer nach einem Konflikt mit dem Arbeitgeber erkrankt, gerät schnell unter Verdacht. Melden Sie sich in dieser Situation sofort am ersten Krankheitstag arbeitsunfähig und suchen Sie noch am selben Tag einen Arzt auf. Vermeiden Sie es, beim Arztbesuch den Konflikt mit dem Arbeitgeber zu thematisieren – die Krankmeldung muss ausschließlich Ihre gesundheitlichen Beschwerden dokumentieren, nicht die betriebliche Auseinandersetzung.
Die Auseinandersetzung um zugeteilte Schichten und ungeliebte Einsatzzeiten lieferte hier den Kern des Konfliktes. Der Arbeitgeber argumentierte, die Pflegefachkraft habe am 4. März 2025 mit der Pflegedienstleitung ein hitziges Gespräch über einen nicht gewollten Dienstplan geführt und aus bloßem Protest daraufhin die vierwöchige Folgebescheinigung präsentiert. Die betroffene Angestellte korrigierte dieses Bild vor Gericht: Sie habe der Leiterin am Telefon versichert, dass sie sofort wieder zur Arbeit antrete, sobald es ihre schmerzende Schulter erlaube, sie aktuell aber nicht pflegen könne.
Fehlender ärztlicher Gegenbeweis
Da der Pflegedienst dieser friedfertigen Darstellung des Gesprächsinhalts im Gerichtssaal nicht mehr widersprach, wurde die telefonische Aussage der kranken Mitarbeiterin gemäß § 138 ZPO rechtlich bindend als zugestanden gewertet. Das Gericht wertete diesen dokumentierten Rückkehrwillen als klares Zeichen gegen eine Arbeitsverweigerung. Die Angestellte rügte in der Berufungsinstanz zusätzlich, der abrupte Rauswurf sei eine unzulässige Bestrafung für die Erkrankung und verstoße gegen das Maßregelungsverbot. Das Landesarbeitsgericht nutzte dieses Argument jedoch nicht als Urteilsbegründung, sondern stützte die Entscheidung zugunsten der Pflegekraft allein auf den fehlenden wichtigen Grund und die nicht im Ansatz bewiesene Vortäuschung. Der Betrieb muss als unterlegene Partei das gesamte Verfahren auf eigene Kosten tragen.
Was folgt aus dem Urteil?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat als zweite Instanz entschieden – das Urteil (Az. 5 Sa 143/25) ist damit noch nicht rechtskräftig und bindet nur die Parteien dieses Verfahrens. Rechtskräftig wird ein Urteil erst, wenn keine Rechtsmittel mehr möglich sind, also keine weitere Berufung oder Revision mehr eingelegt werden kann. Bis dahin besteht die theoretische Möglichkeit, dass eine höhere Instanz die Entscheidung aufhebt. Andere Arbeitsgerichte können in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin anders urteilen. Dennoch setzt die Entscheidung ein klares Signal: Arbeitgeber, die eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit behaupten, müssen substantiierte Gegenbeweise vorlegen. Bloße Vermutungen, zeitliche Auffälligkeiten oder ein nahtloser Jobwechsel reichen vor Gericht nicht aus.
Wer eine fristlose Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Krankheit erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen und sollte vor Gericht die behandelnden Ärzte als Zeugen benennen, diese von der Schweigepflicht entbinden und den Krankheitsverlauf detailliert und glaubhaft schildern. Das ärztliche Attest allein genügt nicht – erst die Kombination aus glaubhafter Symptomdarstellung und ärztlicher Zeugenaussage schützt wirksam gegen den Vortäuschungsvorwurf.
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Eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Vortäuschung einer Krankheit ist ein schwerer Vorwurf, der Ihre berufliche Existenz bedrohen kann. Die gesetzliche Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen – wird sie versäumt, ist die Kündigung endgültig wirksam. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Erfolgsaussichten einer Klage, sichert die entscheidenden Fristen und entwickelt mit Ihnen die optimale Strategie, um den Vorwurf zu entkräften.
Experten-Kommentar
Viele Arbeitgeber schießen aus purem Ärger viel zu schnell mit einer Kündigung scharf, ohne vorher die legalen Hebel genutzt zu haben. Wer eine Krankschreibung im echten Leben wirklich anzweifeln will, muss unverzüglich den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Im laufenden Gerichtsprozess ist es dafür meist zu spät, und reine Vermutungen prallen an den Arbeitsrichtern erfahrungsgemäß ab.
Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das, im Konfliktfall vor allem Ruhe zu bewahren und den Hausarzt von Anfang an gut zu informieren. Betroffene sollten sich bei Zweifeln der Gegenseite nicht einschüchtern lassen, sondern behandelnde Ärzte proaktiv von der Schweigepflicht entbinden. Das signalisiert dem Gericht sofort maximale Kooperationsbereitschaft und bricht den gegnerischen Widerstand meist schnell.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mir der Chef fristlos kündigen, weil ich kurz nach einem Streit krank wurde?
Nein, eine fristlose Kündigung allein wegen einer Krankschreibung nach einem Streit ist in der Regel unwirksam. Der Arbeitgeber braucht konkrete Beweise dafür, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war; bloße zeitliche Nähe reicht dafür nicht aus.
Ein ärztliches Attest hat vor Gericht zunächst einen hohen Beweiswert, weil es die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bestätigt. Ein vorheriger Konflikt oder ein hitziges Gespräch erschüttert diesen Beweiswert nicht automatisch, solange keine handfesten Indizien für eine Simulation vorliegen. Kündigt der Chef nur als Reaktion auf die Krankmeldung, kann das außerdem gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen, weil Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden dürfen. Im Prozess muss der Arbeitgeber deshalb mehr liefern als Vermutungen oder einen ungünstigen Zufall im Kalender.
Anders kann es nur sein, wenn der Arbeitgeber konkrete Umstände nachweist, die ernsthaft gegen die behauptete Arbeitsunfähigkeit sprechen. Dafür reichen reine Verdachtsmomente, Ärger über den Streit oder die bloße Tatsache einer schnellen Krankschreibung regelmäßig nicht aus.
Wie beweise ich meine Arbeitsunfähigkeit vor Gericht, wenn mein Chef mein Attest anzweifelt?
Sie beweisen Ihre Arbeitsunfähigkeit vor Gericht am besten, indem Sie den Krankheitsverlauf konkret schildern und Ihre behandelnden Ärzte nach einer Schweigepflichtentbindung als Zeugen benennen. Das reine Vorlegen der AU-Bescheinigung reicht nicht immer aus, wenn der Arbeitgeber den Beweiswert mit konkreten Umständen angreift.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat zwar zunächst einen hohen Beweiswert, weil sie von einem Arzt ausgestellt wird und nicht einfach ignoriert werden darf. Greift der Arbeitgeber diesen Beweiswert aber mit nachvollziehbaren Indizien an, müssen Sie „substantiiert“ vortragen, also Symptome, Schmerzen, Behandlungen, Medikamente und die daraus folgenden Einschränkungen nachvollziehbar und überprüfbar schildern. Genau in dieser Phase ist es wichtig, die behandelnden Ärzte als Zeugen anzubieten und sie ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit das Gericht deren Angaben verwerten kann. So entkräften Sie den Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit sei nur behauptet worden.
Besonders überzeugend ist Ihr Vortrag, wenn er zeitlich und medizinisch stimmig ist und keine Widersprüche enthält. Bei schweren Vorwürfen wie einer angeblich vorgetäuschten Krankheit kann außerdem eine frühzeitige anwaltliche Vertretung sinnvoll sein, damit die Beweisführung vollständig und prozessfest aufgebaut wird.
Verliere ich meinen Job endgültig, wenn ich die Drei-Wochen-Frist für die Klage verpasse?
Ja, wenn Sie die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG verpassen, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam und Ihr Arbeitsverhältnis ist damit beendet. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung inhaltlich eigentlich angreifbar gewesen wäre.
Der Grund ist die strenge Klagefrist im Kündigungsschutzrecht: Nach Ablauf der drei Wochen prüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung im Regelfall nicht mehr. Dann hilft es Ihnen nicht, dass die Vorwürfe des Arbeitgebers möglicherweise falsch, überzogen oder gar erfunden waren. Die Kündigung wird rechtlich so behandelt, als hätten Sie sie akzeptiert, obwohl das Gericht sie bei rechtzeitiger Klage vielleicht aufgehoben hätte. Deshalb zählt der Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens, nicht der Zeitpunkt, zu dem Sie sich innerlich zur Wehr setzen.
Eine nachträgliche Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben und den Antrag sehr schnell nachholen. In der Praxis sollten Sie deshalb sofort das Zugangsdatum prüfen und umgehend anwaltliche Hilfe oder die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts einschalten.
Kann mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellen, wenn er mir eine vorgetäuschte Krankheit unterstellt?
Nein, Ihr Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nicht einfach stoppen, nur weil er eine vorgetäuschte Krankheit vermutet. Ein ärztliches Attest hat zunächst einen hohen Beweiswert für die Arbeitsunfähigkeit, und der Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt bestehen, solange dieser Beweiswert nicht erschüttert ist.
Bloßer Verdacht genügt dafür nicht. Will der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, muss er konkrete Tatsachen vorbringen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, etwa schlüssige widersprüchliche Umstände oder belastbare Indizien. Erst dann kann die Frage vor Gericht geprüft werden; eine eigenmächtige Einstellung der Lohnfortzahlung ist rechtlich riskant und regelmäßig unzulässig. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber den Verdacht nicht nur behauptet, sondern tatsächlich beweisen oder im Prozess substantiieren kann. Bis dahin bleibt er grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet, und Sie können die ausstehende Entgeltfortzahlung schriftlich unter Fristsetzung verlangen.
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Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 Sa 143/25 – Urteil vom 23.01.2026
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