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Kündigungsschutz bei einem Betriebsübergang: Wann Piloten ihren Job behalten

Den Kündigungsschutz bei einem Betriebsübergang forderte ein erfahrener Kapitän von einem großen Luftfahrtkonzern ein, nachdem er durch die Insolvenz seines Arbeitgebers während der Pandemie plötzlich arbeitslos wurde. Trotz am Boden gebliebener Flotte sollte eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung im Flugbetrieb den Weg für einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung nach Insolvenz ebnen.

Übersicht:

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 Sa 294/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 12.10.2021
  • Aktenzeichen: 3 Sa 294/21
  • Verfahren: Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Kündigungsschutz
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht

Kapitäne erhalten nach Firmeninsolvenz keinen neuen Arbeitsplatz bei der Muttergesellschaft der Fluggruppe.

  • Die Muttergesellschaft übernahm weder Flugzeuge noch die nötigen Lizenzen für den Flugbetrieb
  • Die Piloten arbeiteten weisungsgebunden für ihren alten Arbeitgeber und nicht für die Muttergesellschaft
  • Die komplette Einstellung des Flugbetriebs durch die Insolvenz rechtfertigt die Entlassung aller Mitarbeiter
  • Der Insolvenzverwalter beteiligte die Personalvertretung korrekt und meldete die Entlassungen ordnungsgemäß an
  • Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine weitere Überprüfung zu

Was passiert mit dem Kündigungsschutz bei einem Betriebsübergang?

Die Luftfahrtbranche erlebte im Jahr 2020 durch die Corona-Pandemie eine ihrer schwersten Krisen. Doch für einen erfahrenen Kapitän aus Nordrhein-Westfalen ging es nicht nur um globale Markteinbrüche, sondern um die ganz konkrete Existenzgrundlage. Sein Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt wurde, beleuchtet die komplexen Strukturen moderner Fluggesellschaften und die oft dünne Linie zwischen einer bloßen Dienstleistung und einem echten Betriebsübergang.

Ein Pilot in Uniform blickt auf dem weiten Rollfeld einem von einem Schlepper weggezogenen Passagierflugzeug hinterher.
Ein Betriebsübergang setzt in der Luftfahrtbranche zwingend die Übernahme der für den Flugbetrieb wesentlichen Flugzeuge voraus. | Symbolbild: KI

Der 54-jährige Pilot flog seit dem Jahr 2014 für die Luftfahrtgesellschaft X. mbH. Als Kapitän steuerte er Maschinen des Typs Dash Q400. Sein Bruttogehalt lag zuletzt bei 6.900 Euro. Doch sein formeller Arbeitgeber, die Luftfahrtgesellschaft X., trat am Markt kaum in Erscheinung. Sie operierte im sogenannten Wet-Lease-Verfahren (auch ACMIO genannt) für eine große Fluggesellschaft der M.-Gruppe. Das bedeutet: Die Firma des Piloten stellte das Flugzeug, die Crew, die Wartung und die Versicherung, führte aber die Flüge im Auftrag und unter der Flugnummer des großen Konzerns durch.

Im Frühjahr 2020 brach das Geschäft zusammen. Die Arbeitgeberin des Piloten meldete Insolvenz an. Der eingesetzte Insolvenzverwalter kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis des Kapitäns. Dieser wollte das nicht hinnehmen. Er argumentierte, dass sein Arbeitsplatz faktisch auf den großen Auftraggeber, die M.-Gruppe, übergegangen sei oder er zumindest als Leiharbeitnehmer für diese tätig war.

Der Rechtsstreit führt tief in die Mechanik des Arbeitsrechts: Wann haftet ein Auftraggeber für die Mitarbeiter eines insolventen Subunternehmers? Und welche formalen Hürden muss ein Insolvenzverwalter bei einer Massenentlassung nehmen?

Welche Gesetze regeln den Übergang eines Luftfahrtbetriebs?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unerlässlich. Diese Norm ist der „Klebstoff“ des deutschen Arbeitsrechts. Sie besagt: Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht, dann tritt dieser neue Inhaber automatisch in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Er „erbt“ die Belegschaft.

Die Hürde der Identitätswahrung

Ein solcher Betriebsübergang liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Unternehmen pleitegeht und ein anderes Unternehmen dessen Kunden bedient. Die Rechtsprechung verlangt die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. In branchenspezifischen Urteilen, etwa vom Europäischen Gerichtshof oder dem Bundesarbeitsgericht, wird unterschieden:

  • Bei betriebsmittelarmen Betrieben (z. B. Reinigungsfirmen) kommt es vor allem auf die Übernahme der Belegschaft an.
  • Bei betriebsmittelreichen Betrieben (wie einer Fluggesellschaft oder einem Busunternehmen) ist die Übernahme der materiellen Güter entscheidend. Ohne die Flugzeuge gibt es in der Regel keinen Betriebsübergang.

Die Falle der Arbeitnehmerüberlassung

Alternativ stützte sich der Kapitän auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Wenn ein Unternehmen A (Verleiher) einen Mitarbeiter an Unternehmen B (Entleiher) schickt und dieser dort wie ein eigener Mitarbeiter weisungsgebunden arbeitet, liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Fehlt hierfür die Erlaubnis, fingiert das Gesetz ein Arbeitsverhältnis direkt zum Entleiher (§ 10 AÜG).

Die Abgrenzung zum Werkvertrag oder Dienstvertrag ist oft fließend. Beim Wet-Lease in der Luftfahrt ist dies besonders knifflig: Die Crew sitzt im Cockpit, fliegt aber für die Marke und die Passagiere der Auftraggeberin. Wer hat hier das Sagen? Wer ist der „echte“ Chef?

Worüber stritten der Pilot und die Fluggesellschaft?

Die Fronten in diesem Verfahren waren verhärtet, da es für den 54-Jährigen um die Fortsetzung seiner Karriere und für den Konzern um enorme Haftungsrisiken für hunderte Mitarbeiter ging.

Die Argumente des Kapitäns

Der Pilot vertrat die Ansicht, die insolvente Arbeitgeberin sei nur eine Hülle gewesen. Faktisch habe der Konzern (die Auftraggeberin) alles gesteuert. Er führte an:

  1. Identische Ressourcen: Die Auftraggeberin nutze weiterhin dieselben Slots (Start- und Landerechte) und bediene dasselbe Streckennetz.
  2. Faktische Weisungsbefugnis: Eine Tochtergesellschaft des Konzerns, die F. Aviation GmbH, habe über das „Crew Control“ die Dienstpläne erstellt und die operative Steuerung übernommen. Damit sei die Auftraggeberin diejenige gewesen, die bestimmte, wann und wohin er fliege.
  3. Scheinvertrag: Das Konstrukt des Wet-Lease sei in Wahrheit eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Da die insolvente Arbeitgeberin keine eigene Macht mehr über den Einsatz hatte, sei er eigentlich Angestellter des Konzerns geworden.

Die Verteidigung des Konzerns und des Verwalters

Die beklagte Fluggesellschaft der M.-Gruppe wehrte sich vehement. Sie stellte klar:

  • Es habe keine Übernahme von Flugzeugen gegeben. Die Dash-8-Maschinen seien an die Leasinggeber zurückgegeben worden.
  • Die insolvente Firma habe als eigenständige Airline mit eigener Betriebsgenehmigung (AOC) agiert.
  • Die F. Aviation GmbH sei ein externer Dienstleister, nicht gleichzusetzen mit der Auftraggeberin selbst.

Der Insolvenzverwalter wiederum verteidigte die Kündigung. Der Betrieb sei stillgelegt, die Flugzeuge weg, die Lizenz widerrufen. Es gebe schlicht keine Arbeit mehr. Die Sozialauswahl sei entbehrlich gewesen, da allen Mitarbeitern gekündigt wurde.

Wie entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Berufung des Piloten zurück (Urteil vom 12.10.2021, Az. 3 Sa 294/21). Die Richter bestätigten damit die Entscheidung der Vorinstanz und lieferten eine detaillierte Entscheidungsanalyse, warum in diesem Fall weder ein Betriebsübergang noch eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorlag.

1. Kein Betriebsübergang mangels Ressourcenübernahme

Das Herzstück der Urteilsbegründung beschäftigte sich mit der Frage, ob eine „wirtschaftliche Einheit“ auf die Auftraggeberin übergegangen war. Das Gericht ordnete den Flugbetrieb eindeutig als betriebsmittelgeprägten Betrieb ein. Für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass die Auftraggeberin die wesentlichen Betriebsmittel – also die Flugzeuge – übernimmt und weiter nutzt.

Das Gericht stellte fest:

„Eine Übernahme der Dash-8 Q400 Flotte durch die Beklagte zu 2 hat nicht stattgefunden. Die Schuldnerin hat diese Flugzeuge vielmehr im April 2020 an die jeweiligen Leasinggeber zurückgegeben.“

Dass die Auftraggeberin vielleicht ähnliche Strecken mit anderen Flugzeugen bediente oder Slots nutzte, reichte den Richtern nicht. Ohne die spezifischen Flugzeuge (die „identitätsprägenden Betriebsmittel“) fehlt es an dem Substrat, das einen Betriebsübergang ausmacht. Auch der Entzug der Betriebsgenehmigung (AOC) durch das Luftfahrt-Bundesamt am 08.05.2020 war ein starkes Indiz für die Zerschlagung der Einheit, nicht deren Übergang.

2. Die Rolle der F. Aviation GmbH

Ein zentraler Angriffspunkt des Piloten war die Einbindung in das konzerninterne „Steckerleistensystem“. Die F. Aviation GmbH erbrachte Dienstleistungen wie „Crew Planning“ und „Crew Control“. Der Kapitän sah darin den Beweis, dass der Konzern ihn direkt steuerte.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es differenzierte penibel zwischen der Auftraggeberin und der F. Aviation GmbH. Letztere war eine personenverschiedene Gesellschaft. Nur weil eine Schwestergesellschaft Dienstleistungen (wie Schichtplanung) erbringt, wird die Auftraggeberin nicht zum Arbeitgeber.

Das Gericht betonte, dass operative Vorgaben in der Luftfahrt oft engmaschig sind, dies aber die rechtliche Eigenständigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht aufhebt. Solange die disziplinarische Verantwortung und die Lohnzahlung bei der insolventen Arbeitgeberin lagen, begründete die technische Koordination keinen Arbeitgeberwechsel.

3. Keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung im Flugbetrieb

Der Pilot versuchte hilfsweise, über das AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) zum Erfolg zu kommen. Er argumentierte, das Wet-Lease sei nur ein Deckmantel für Leiharbeit gewesen.

Hier verwiesen die Richter auf die vertragliche Ausgestaltung der ACMIO-Verträge. Diese regelten explizit, dass die Besatzungen „zu jeder Zeit während des Flugs Arbeitnehmer des Vermieters“ bleiben. Wichtiger als das Papier war jedoch die gelebte Realität, die das Gericht prüfte:

  • Die insolvente Arbeitgeberin trug das Risiko für die Lufttüchtigkeit.
  • Sie war verantwortlich für die Wartung und die Versicherung.
  • Sie besaß bis zum Widerruf das Air Operator Certificate (AOC).

Damit erbrachte sie eine echte Werkleistung (den Transport von Passagieren), keine bloße Überlassung von Personal. Das Gericht bezog sich dabei implizit auf die Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG vom 17.02.1993, Az. 7 AZR 167/92), wonach bei einer Maschinenüberlassung mit Personal (Wet-Lease) im Regelfall keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, solange der Verleiher die Organisationshoheit über das „Wie“ der Leistungserbringung behält.

4. War die Kündigung durch den Insolvenzverwalter wirksam?

Nachdem festgestellt war, dass der Pilot nicht zum Konzern gehörte, musste geprüft werden, ob die Kündigung durch den Insolvenzverwalter rechtmäßig war. Der Kapitän hatte hier formale Fehler gerügt, insbesondere bei der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG und der Beteiligung der Personalvertretung.

Dringende betriebliche Erfordernisse

Die materielle Rechtfertigung der Kündigung war für das Gericht eindeutig. Durch die Rückgabe aller Flugzeuge im April 2020 und den Widerruf der Betriebsgenehmigung im Mai 2020 war der Beschäftigungsbedarf auf Null gesunken.

„Aufgrund der Stilllegungsentscheidung der Geschäftsführer vom 30.06.2020 und der bereits zuvor erfolgten Rückgabe der Fluggeräte ist der Beschäftigungsbedarf für das fliegende Personal dauerhaft entfallen.“

Eine Sozialauswahl war nicht nötig, da der Insolvenzverwalter allen Piloten kündigte. Wo alle gehen müssen, muss nicht mehr ausgewählt werden.

Die Beteiligung der Personalvertretung

Der Kapitän bemängelte, die Personalvertretung Cockpit (PV Cockpit) sei nicht umfassend genug informiert worden (§ 74 TV-PV). Man habe ihr Informationen über die genauen Hintergründe der Verträge vorenthalten.

Das Gericht prüfte die Protokolle der Konsultationen vom Juni und Juli 2020. Es stellte fest, dass der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich und einen Sozialplan mit der PV Cockpit abgeschlossen hatte. Damit war dokumentiert, dass die Arbeitnehmervertretung nicht nur informiert war, sondern aktiv am Prozess mitgewirkt hatte. Dass die PV Cockpit vielleicht nicht jedes Detail der ACMIO-Verträge kannte, machte das Konsultationsverfahren nicht unwirksam. Entscheidend war die Information über die Kündigungsabsicht, die Zahl der Betroffenen und die Gründe (Betriebsstilllegung).

Die Massenentlassungsanzeige

Auch die Rüge, die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sei fehlerhaft gewesen (§ 17 KSchG), wies die Kammer zurück. Der Insolvenzverwalter hatte die Anzeigen Anfang Juli 2020 erstattet. Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Anzeige (Name des Arbeitgebers, Art der Entlassung, Zahl der Arbeitnehmer) waren erfüllt. Das Gericht sah keinen Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Piloten und Airlines?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf stärkt die Position von Fluggesellschaften, die auf das Wet-Lease-Modell setzen. Es bestätigt, dass eine enge operative Einbindung des Subunternehmers (etwa durch gemeinsame IT-Systeme oder Crew-Steuerung) nicht automatisch zu einer rechtlichen Verschmelzung führt.

Hohe Hürden für den Arbeitgeberwechsel

Für Arbeitnehmer in ähnlichen Konstrukten – sei es in der Luftfahrt, Logistik oder IT – zeigt die Entscheidung, wie schwer es ist, den „Durchgriff“ auf den solventen Auftraggeber gerichtlich durchzusetzen. Solange der direkte Arbeitgeber eigene wesentliche Betriebsmittel (hier: Flugzeuge und Lizenz) vorhält und organisatorische Verantwortung trägt, bleibt er der einzige Ansprechpartner für Lohn und Kündigungsschutz.

Das Risiko der Insolvenz

Für den Kapitän bedeutet dies, dass sein Anspruch auf eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung ausschließlich gegen die Insolvenzmasse seiner direkten Arbeitgeberin gerichtet ist. Da diese Masse in Insolvenzverfahren oft gering ist, fällt die finanzielle Kompensation meist deutlich niedriger aus als bei einem direkten Anspruch gegen den Konzern.

Kosten und Revision

Der Pilot muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Richter sahen in den Fragen zur Abgrenzung von Wet-Lease und Arbeitnehmerüberlassung sowie zum Betriebsübergang bei komplexen Konzernstrukturen eine grundsätzliche Bedeutung. Das letzte Wort in dieser Sache ist also möglicherweise noch nicht gesprochen.

Warnung für Betriebsräte

Das Urteil enthält zudem eine implizite Warnung für Personalvertretungen und Betriebsräte: Die Unterschrift unter einen Interessenausgleich und Sozialplan ist ein starkes Indiz für eine ordnungsgemäße Beteiligung. Wer im Nachhinein formale Mängel im Konsultationsverfahren geltend machen will (um Kündigungen zu kippen), hat es schwer, wenn zuvor Einigungen erzielt und protokolliert wurden. Die Gerichte neigen dazu, das Ergebnis der Verhandlungen (den Sozialplan) als Beweis für eine ausreichende Unterrichtung zu werten.

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Experten-Kommentar

Das Wet-Lease-Modell fungiert als juristische Brandmauer, die viele Beschäftigte erst dann durchschauen, wenn es zum Ernstfall kommt. Vor Gericht verpufft die gefühlte Konzernzugehörigkeit sofort, sobald die Flugzeuge nicht physisch vom Auftraggeber übernommen werden. Bleiben die Maschinen beim Leasinggeber, ist die Brücke zum solventen Partner fast immer unwiderruflich abgebrochen.

Viele Piloten lassen sich durch integrierte IT-Systeme und einheitliche Dienstkleidung in eine trügerische Sicherheit über ihren tatsächlichen Status locken. Die bittere Wahrheit bleibt: Operative Verflechtung bedeutet im deutschen Arbeitsrecht noch lange keine Haftungsübernahme. Ohne direkten Arbeitsvertrag oder den Transfer der identitätsstiftenden Flotte kämpft man am Ende lediglich gegen eine leere Firmenhülle.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein Betriebsübergang auch bei Übernahme von Flugstrecken ohne Flugzeuge?

Nein. In der Luftfahrt reicht die Übernahme von Flugstrecken allein für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB regelmäßig nicht aus. Da Fluggesellschaften als sogenannte betriebsmittelreiche Betriebe gelten, ist die Übernahme der Flugzeuge zwingende Voraussetzung. Ohne die physischen Maschinen fehlt es an der notwendigen Identitätswahrung des Betriebes.

In Asset-Heavy-Branchen wie der Luftfahrt oder dem Güterfernverkehr definiert sich der Betrieb über seine sächlichen Arbeitsmittel. Bei Airlines sind dies primär die Flugzeuge, nicht die Slots oder Streckenrechte. Gehen die Maschinen an den Leasinggeber zurück, fehlt das materielle Substrat für einen Übergang. Das Bundesarbeitsgericht betont hierbei die identitätsprägende Rolle der Betriebsmittel. Ohne die Übertragung dieser Assets findet kein automatischer Arbeitsplatzwechsel statt. Der bloße Fortfall des Konkurrenten und die Bedienung seiner alten Routen begründen keine Rechtsnachfolge.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob der Nachfolger die alten Maschinen tatsächlich übernimmt oder eigene Flotten einsetzt. Lassen Sie den Kaufvertrag oder die Leasingübernahme rechtlich bewerten.


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Begründet die operative Steuerung durch einen Kunden bereits ein festes Arbeitsverhältnis?

Nein, eine rein fachliche Koordination begründet in der Regel kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Auch bei enger operativer Einbindung bleibt die rechtliche Trennung bestehen. Entscheidend ist dabei, dass die disziplinarische Verantwortung weiterhin beim entsendenden Unternehmen verbleibt. Rein technische Vorgaben durch IT-Systeme reichen nicht aus.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte in einem Pilotenfall, dass fachliche Weisungen zur „Crew Control“ lediglich notwendige technische Koordination darstellten. Solange Lohnzahlung, Urlaubsplanung und das Recht auf Abmahnungen beim Subunternehmer liegen, fehlt die arbeitsrechtliche Eingliederung. Die faktische Weisungsbefugnis muss sich also auf das disziplinarische Direktionsrecht beziehen. In komplexen Branchen wie der Logistik sind operative Anweisungen zur Leistungserfüllung oft unverzichtbar. Sie machen den Auftraggeber rechtlich jedoch nicht zum Chef.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau auf die Zuständigkeit für Urlaub und Disziplinarmaßnahmen. Diese formalen Kriterien sind meist entscheidender als die tägliche Arbeitsverteilung durch den Kunden.


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Können Formfehler nach Abschluss eines Sozialplans noch erfolgreich gerichtlich gerügt werden?

Dies ist in der Praxis nur äußerst selten erfolgreich möglich. Gerichte werten den Abschluss eines Sozialplans als Beweis für eine ausreichende Information. Wer unterschreibt, dokumentiert damit rechtlich seine erfolgreiche Mitwirkung. Spätere Rügen wegen angeblicher Informationsdefizite entbehren dann meist der Grundlage. Die Unterschrift heilt solche Mängel im Nachhinein fast immer.

Die Rechtsprechung folgt hier einer klaren Logik. Wer sich auf ein Ergebnis einigt, war offensichtlich ausreichend informiert. Die Unterschrift unter den Interessenausgleich gilt als starkes Indiz für eine ordnungsgemäße Beteiligung. Gerichte schützen das Vertrauen in die Verbindlichkeit unterschriebener Vereinbarungen. Ein Rückgriff auf formale Fehler wie fehlende Unterlagen scheitert meist an dieser Beweiswirkung. Ohne den Nachweis arglistiger Täuschung bleibt die Einigung bindend. Mängel nach dem Abschluss geltend zu machen, scheitert an der fehlenden Glaubwürdigkeit.

Unser Tipp: Prüfen Sie alle Protokolle und Informationsstände akribisch, bevor Sie eine Unterschrift leisten. Verlassen Sie sich niemals auf nachträgliche Korrekturmöglichkeiten durch gerichtliche Rügen.


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Verhindert die Rückgabe von Leasing-Geräten den Kündigungsschutz bei einem Betriebsübergang?

Ja, die Rückgabe wesentlicher Betriebsmittel an Leasinggeber kann den gesetzlichen Kündigungsschutz bei einem Betriebsübergang tatsächlich verhindern. Ein Übergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass der Betrieb als wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Werden zentrale Assets wie Flugzeuge an Dritte zurückgegeben, wird diese Identität rechtlich zerstört.

Ohne Übergabe der Betriebsmittel an einen Erwerber findet kein Betriebsübergang statt. Die Rückgabe an Leasinggeber gilt juristisch als Stilllegung des Betriebs. In diesem Szenario entfällt der Beschäftigungsbedarf für das Personal dauerhaft. Das Gericht stellt dann fest, dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Bei Fluggesellschaften führt die Rückgabe der Flotte zum Verlust des Schutzes. Die Kündigung ist dann wegen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs betriebsbedingt gerechtfertigt.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob Betriebsmittel direkt an einen Nachfolger fließen oder an den Eigentümer zurückgehen. Lassen Sie Kündigungen umgehend fachanwaltlich auf Fehler im Stilllegungskonzept prüfen.


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Gilt das Wet-Lease-Modell rechtlich als unzulässige Arbeitnehmerüberlassung an den Auftraggeber?

Nein. In der Regel stellt das Wet-Lease-Modell keine illegale Arbeitnehmerüberlassung dar. Maßgeblich ist hierbei die Verteilung des unternehmerischen Risikos. Stellt der Anbieter Crew, Flugzeug, Wartung und Versicherung bereit, liegt ein Werkvertrag vor. Ein direktes Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber entsteht dadurch rechtlich nicht.

Der Unterschied liegt in der luftrechtlichen Verantwortung durch das Air Operator Certificate. Der Anbieter schuldet eine Transportleistung als Werk, nicht bloß Arbeitskraft. Er trägt das Risiko für die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung der Arbeitsmittel. Bei einer reinen Personalüberlassung stellt hingegen meist der Entleiher die Betriebsmittel. Ohne dieses Risiko des Verleihers griffe Paragraph 10 AÜG. Da beim Wet-Lease der Anbieter das volle Betriebsrisiko behält, ist eine Einklage beim Auftraggeber meist ausgeschlossen.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, wer für Instandhaltung und Versicherung verantwortlich zeichnet. Verwechseln Sie Wet-Lease nicht mit Dry-Lease oder reiner Crew-Überlassung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Urteil vom 12.10.2021 – Az.: 3 Sa 294/21 – 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 – 18 Ca 7885/20 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.


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