Ein Konzern gründete nach dem Widerspruch eines Konstrukteurs einen Kleinstbetrieb, um den Kündigungsschutz bei planmäßig verkleinertem Restbetrieb zu umgehen. Trotz nur neun verbliebener Angestellter musste der Arbeitgeber plötzlich die Umsetzung auf 41 freie Konzernstellen nachweisen.
Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ab wie vielen Mitarbeitern greift der Kündigungsschutz bei meiner Kündigung?
- Wann schützt mich das Gesetz, wenn mein Arbeitgeber den Betrieb absichtlich verkleinert?
- Muss mein Arbeitgeber freie Stellen beweisen, wenn er mir betriebsbedingt kündigt?
- Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Suche nach einer Ersatzstelle ignoriert?
- Welche Rechte habe ich auf Weiterbeschäftigung während der Kündigungsschutzklage?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 SLa 640/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg
- Datum: 25.07.2025
- Aktenzeichen: 12 SLa 640/25
- Verfahren: Berufung in einem Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht
- Das Problem: Ein langjähriger Konstrukteur widersprach einem Betriebsübergang und wurde einem Restbetrieb zugeordnet. Die Arbeitgeberin kündigte ihm, als der Restbetrieb nur noch fünf Mitarbeiter hatte.
- Die Rechtsfrage: Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz, wenn ein Betriebsteil gezielt unter die Mindestgröße von zehn Mitarbeitern verkleinert wird, um eine Kündigung zu ermöglichen?
- Die Antwort: Nein, die Kündigung ist unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, weil der Abbau des Betriebsteils einem einheitlichen Plan folgte. Die Firma konnte zudem nicht beweisen, dass keine freien, alternativen Stellen vorhanden waren.
- Die Bedeutung: Der Arbeitgeber kann den Kündigungsschutz nicht durch eine planmäßige, schrittweise Reduzierung der Mitarbeiterzahl in einem Betriebsteil umgehen. Bei Kündigungen muss der Arbeitgeber stets genau prüfen, ob es freie Stellen für den Betroffenen gibt.
Der Fall vor Gericht
Wann ist ein Betrieb zu klein für den Kündigungsschutz?
Einem langjährigen Mitarbeiter wurde gekündigt. Sein Arbeitgeber, ein Großkonzern, hatte seinen Arbeitsplatz in eine eigens geschaffene Abteilung verlegt – eine Abteilung, die monatelang systematisch verkleinert wurde.

Als nur noch eine Handvoll Kollegen übrig war, kam der blaue Brief. Der Konzern argumentierte kühl: In dieser Mini-Abteilung mit nur fünf Leuten greift der Kündigungsschutz nicht. Doch die Richter sahen genauer hin und stellten eine entscheidende Frage: Wann beginnt man zu zählen?
Warum war die Größe des Betriebs der springende Punkt?
Das deutsche Arbeitsrecht schützt Mitarbeiter vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser Schutz greift aber nicht überall. Eine zentrale Hürde ist die Betriebsgröße. Das Gesetz findet nur Anwendung, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Liegt die Zahl darunter, kann der Arbeitgeber einfacher kündigen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Konstrukteur seit 2004 für das Unternehmen gearbeitet. Als sein Betriebsteil an eine andere Firma verkauft wurde, machte er von seinem Recht Gebrauch, diesem Betriebsübergang zu widersprechen. Er wollte bei seinem alten Arbeitgeber bleiben. Der Konzern schuf daraufhin für ihn und 37 weitere widersprechende Kollegen einen sogenannten „Restbetrieb“. Dieser Restbetrieb schrumpfte über die nächsten Monate stetig. Als der Konzern dem Konstrukteur die Kündigung schickte, waren dort nur noch fünf Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber rechnete sich aus: Fünf ist weniger als zehn – der Kündigungsschutz ist damit ausgehebelt. Der Fall war scheinbar klar.
Wieso zählte das Gericht die Mitarbeiter anders?
Das Landesarbeitsgericht durchkreuzte die Rechnung des Konzerns. Es stellte nicht auf den Tag ab, an dem die Kündigung im Briefkasten des Mitarbeiters landete. Stattdessen blickten die Richter zurück auf den Moment der unternehmerischen Entscheidung – die Gründung des Restbetriebs im Juli 2023.
Ihre Logik war einfach. Die Schaffung des Restbetriebs und der anschließende Personalabbau waren kein Zufall. Sie waren Teil eines einheitlichen, strategischen Plans. Der Zweck dieser Abteilung war von Anfang an, die Arbeitsverhältnisse der widersprechenden Mitarbeiter abzuwickeln. Der Abbau erfolgte stufenweise durch Altersteilzeit, Aufhebungsverträge und Versetzungen. Diese Kette von Maßnahmen war Ausdruck einer einzigen unternehmerischen Planung.
Das Bundesarbeitsgericht hat für solche Fälle einen Grundsatz entwickelt. Er soll verhindern, dass Arbeitgeber den Kündigungsschutz durch geschickte Salamitaktik umgehen. Wenn ein Personalabbau auf einer einheitlichen Planung beruht, ist für die Mitarbeiterzahl der Zeitpunkt der Planungsentscheidung maßgeblich. Im Fall des Konstrukteurs war das die Gründung des Restbetriebs. Zu diesem Zeitpunkt waren dort weit mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz war anwendbar.
Musste der Konzern dem Mitarbeiter eine andere Stelle anbieten?
Mit der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes änderte sich alles. Eine Kündigung musste nun sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG). Das bedeutet, sie muss durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein. Fällt ein Arbeitsplatz weg, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er den Mitarbeiter nicht an einer anderen Stelle im Unternehmen weiterbeschäftigen kann.
Hier kommt eine abgestufte Darlegungslast ins Spiel. Der gekündigte Konstrukteur machte es dem Gericht leicht. Er legte eine Liste mit 41 internen Bewerbungen vor. Jede einzelne mit Job-ID, Datum und Abteilung. Er zeigte damit konkret auf: Es gab freie Stellen im Konzern.
Jetzt war der Arbeitgeber am Zug. Er hätte nun für jede dieser 41 Stellen im Detail erklären müssen, warum der Konstrukteur dafür ungeeignet war. Pauschale Behauptungen reichten nicht. Die bloße Tatsache, dass die Bewerbungen erfolglos blieben, genügte dem Gericht als Beweis ebenfalls nicht. Der Konzern hätte darlegen müssen, warum eine Umsetzung rechtlich oder fachlich scheiterte. Diesen Vortrag blieb das Unternehmen schuldig. Es versäumte, seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Die Konsequenz: Das Gericht wertete die Kündigung als Sozial ungerechtfertigt. Sie war unwirksam.
Was entschied das Gericht über die Weiterbeschäftigung?
Die Kündigung war vom Tisch. Das Arbeitsverhältnis bestand fort. Der Konstrukteur hatte zusätzlich beantragt, bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden. Diesem Antrag gaben die Richter statt. Der Konzern wurde verurteilt, den Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils als Konstrukteur weiterzubeschäftigen.
Einen kleinen Teil seiner Forderungen wies das Gericht zurück. Der Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch „sonstige Beendigungstatbestände“ nicht ende, war unzulässig. Es fehlte ein konkretes Feststellungsinteresse, da nur über die eine Kündigung gestritten wurde. Die Kosten des gesamten Verfahrens musste der Konzern zu fünf Sechsteln tragen. Der Kläger trug nur ein Sechstel – ein klarer Sieg auf ganzer Linie.
Die Urteilslogik
Das Arbeitsrecht vereitelt gezielte Strategien von Arbeitgebern, die darauf abzielen, den Kündigungsschutz durch die künstliche Verkleinerung von Betrieben zu unterlaufen.
- [Maßgeblicher Zählzeitpunkt]: Beruht ein Personalabbau auf einer einheitlichen, strategischen Planung, so zählt man die Mitarbeiterzahl für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bereits ab dem Zeitpunkt der Planungsentscheidung, nicht erst am Tag der tatsächlichen Kündigung.
- [Grenze der Salamitaktik]: Eine Kette von Maßnahmen, die systematisch zur Reduzierung der Mitarbeiterzahl unter die gesetzliche Schwelle führen soll, gilt als einheitlicher Vorgang und darf den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht umgehen.
- [Beweislast der Weiterbeschäftigung]: Legt der Arbeitnehmer konkrete freie Stellen im Konzern dar, muss der Arbeitgeber detailliert begründen, warum eine Umsetzung des Gekündigten auf jede einzelne Position unmöglich ist; allgemeine oder pauschale Ablehnungen genügen nicht, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Die Rechtsprechung schützt das Vertrauen der Arbeitnehmer und verhindert, dass unternehmerische Taktiken die grundlegenden Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes aushöhlen.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihr Kündigungsschutz durch eine gezielte Reduzierung der Mitarbeiterzahl umgangen? Kontaktieren Sie uns für eine sachliche rechtliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.
Experten-Kommentar
Eine Firma glaubt, sie könnte den Kündigungsschutz einfach wegschrumpfen, indem sie Mitarbeiter, die gegen einen Transfer widersprochen haben, in eine spezielle Warteschleife steckt. Dieses Urteil macht klar: Sobald ein Restbetrieb von Anfang an zur strategischen Abwicklung des Personals gegründet wird, zählt die ursprüngliche Mitarbeiterzahl – egal, wie viele Köpfe zum Schluss noch da sind. Der entscheidende Punkt liegt in der sogenannten „einheitlichen Planung“. Man kann strategische Abbauprozesse nicht stückeln, um die magische Grenze von zehn Mitarbeitern zu unterschreiten. Für Arbeitgeber bedeutet das eine klare rote Linie: Der Versuch, das Kündigungsschutzgesetz durch Salamitaktik zu umgehen, fällt spätestens vor Gericht auf die Füße.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wie vielen Mitarbeitern greift der Kündigungsschutz bei meiner Kündigung?
Der gesetzliche Kündigungsschutz greift erst, wenn Ihr Betrieb regelmäßig mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Schwelle ist kritisch, weil viele Arbeitgeber versuchen, genau darunter zu bleiben. Entscheidend ist dabei nicht nur die schiere Zahl der Köpfe, sondern vor allem die korrekte Methode der Zählung am maßgeblichen Zeitpunkt.
Das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs. 1 KSchG) nutzt zur Bestimmung der Betriebsgröße das Vollzeitäquivalent. Mitarbeiter in Vollzeit zählen als 1,0. Teilzeitkräfte rechnet man quotal an, basierend auf ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Wer 20 Stunden arbeitet (die Hälfte der üblichen 40 Stunden), zählt beispielsweise als 0,5. Praktisch bedeutet das, Ihr Betrieb muss 10,01 oder mehr Vollzeitäquivalente erreichen, damit Sie geschützt sind.
Beachten Sie, dass nicht immer der Tag des Kündigungszugangs zählt. Wenn Ihr Arbeitgeber Personal strategisch abbaut, um die Zehn-Personen-Grenze gezielt zu unterschreiten, wenden Gerichte die Regel der „einheitlichen Planung“ an. Dann zählt der Zeitpunkt der initialen unternehmerischen Planungsentscheidung, als die Mitarbeiterzahl noch über dem Schwellenwert lag. Diese Rechtsprechung soll eine Umgehung des Kündigungsschutzes mittels Salamitaktik verhindern.
Dokumentieren Sie sofort die Mitarbeiterliste Ihres Betriebsteils für die letzten zwölf Monate, um den Zeitpunkt des schützenden Schwellenwerts belegen zu können.
Wann schützt mich das Gesetz, wenn mein Arbeitgeber den Betrieb absichtlich verkleinert?
Ihr Arbeitgeber kann den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht einfach umgehen, indem er die Mitarbeiterzahl strategisch unter die kritische Grenze von zehn Vollzeitkräften reduziert. Das Gesetz schützt Sie, wenn dieser Personalabbau nachweislich auf einer einheitlichen Planung beruht. In solchen Fällen zählt das Gericht nicht am Tag der Kündigung, sondern zum Zeitpunkt der ursprünglichen, strategischen Entscheidung, als die Belegschaft noch größer war.
Die Regelung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) soll die sogenannte Salamitaktik verhindern. Unternehmer dürfen den Kündigungsschutz nicht stufenweise unterlaufen, indem sie das Personal langsam abbauen, bis der Schwellenwert unterschritten ist. Richter werten eine Kette von Aufhebungsverträgen, Versetzungen oder die Gründung eines speziellen Restbetriebs als Ausdruck eines einzigen, strategischen Plans.
Ist eine solche einheitliche Planung nachweisbar, verschiebt sich der maßgebliche Stichtag für die Zählung der Mitarbeiter. Entscheidend ist dann der Zeitpunkt der initialen unternehmerischen Entscheidung, beispielsweise die Gründung eines abzuwickelnden Betriebsteils. Obwohl am Tag Ihrer Kündigung vielleicht nur noch fünf Kollegen übrig sind, wird die anfängliche, höhere Mitarbeiterzahl für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes herangezogen.
Erstellen Sie eine detaillierte Chronologie der Personalabgänge der letzten 12 bis 24 Monate, um die Kette strategischer Maßnahmen im Prozess beweisen zu können.
Muss mein Arbeitgeber freie Stellen beweisen, wenn er mir betriebsbedingt kündigt?
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich prüfen, ob er Sie auf einem freien, vergleichbaren oder geringerwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigen kann. Die Beweislast ist dabei abgestuft: Zuerst sind Sie als Arbeitnehmer in der Pflicht, konkrete freie Stellen zu benennen. Erst danach muss der Arbeitgeber im Detail die Gründe für Ihre Ungeeignetheit vortragen.
Diese Prüfpflicht ist ein zentraler Pfeiler des Kündigungsschutzgesetzes und dient der Wahrung Ihrer sozialen Absicherung. Damit die Prüfung vor Gericht nachvollziehbar wird, müssen Sie zunächst die primäre Darlegungslast erfüllen. Sie müssen dem Gericht präzise nennen, welche Arbeitsplätze im Unternehmen oder Konzern zur Zeit der Kündigung oder kurz danach tatsächlich frei waren. Nur allgemeine Behauptungen über viele offene Stellen reichen hierfür nicht aus.
Konkret: Reichen Sie dem Gericht eine Liste mit Job-IDs, Abteilungen und dem Datum der Stellenausschreibung ein. Liegt diese detaillierte Liste vor, kehrt sich die Beweispflicht um. Der Arbeitgeber muss nun die sekundäre Darlegungslast übernehmen. Er muss für jede einzelne benannte Stelle detailliert und nachvollziehbar beweisen, warum eine Umsetzung rechtlich oder fachlich unmöglich war oder warum Ihnen die Qualifikationen fehlten.
Durchsuchen Sie sofort das interne Jobportal und die Karriereseiten Ihres Unternehmens und dokumentieren Sie alle freien Stellen akribisch als Beweisgrundlage für das Gericht.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Suche nach einer Ersatzstelle ignoriert?
Wenn Ihr Arbeitgeber die Prüfung oder die detaillierte Begründung zur Ersatzstellensuche verweigert, wirkt sich dies massiv zu Ihren Gunsten aus. Das Gericht wertet die Kündigung in diesem Fall als sozial ungerechtfertigt. Durch diese Verweigerung erfüllt das Unternehmen seine juristischen Pflichten nicht, was zur Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung führt. Diese Untätigkeit dient Ihnen als starkes Beweismittel im Kündigungsschutzprozess.
Diese Konsequenz ergibt sich aus der sogenannten sekundären Darlegungslast des Arbeitgebers. Nachdem Sie als Arbeitnehmer konkrete freie Stellen benannt haben, muss der Arbeitgeber im Gerichtsprozess detailliert nachweisen, warum Sie für jede einzelne Position fachlich oder rechtlich nicht geeignet sind. Pauschale Ablehnungen oder die bloße Behauptung, die Bewerbungen seien erfolglos geblieben, reichen für diesen juristischen Nachweis nicht aus. Der Arbeitgeber schuldet dem Gericht den konkreten Vortrag zu den Ablehnungsgründen.
Bleibt der Arbeitgeber diesen detaillierten Vortrag schuldig, versäumt er es, die Kündigung sozial zu rechtfertigen. Die Nichterfüllung dieser Darlegungslast stellt einen Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz dar. Das Arbeitsgericht erklärt die Kündigung dann für unwirksam, da die Weiterbeschäftigungspflicht als verletzt gilt. Ihr Arbeitsverhältnis besteht folglich fort.
Fordern Sie Ihren Anwalt auf, den Arbeitgeber im Prozess explizit zur detaillierten Darlegung der Ungeeignetheitsgründe aufzufordern, um die Ungültigkeit der Kündigung durchzusetzen.
Welche Rechte habe ich auf Weiterbeschäftigung während der Kündigungsschutzklage?
Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen und das Arbeitsgericht in erster Instanz zu Ihren Gunsten entscheidet, haben Sie einen sofortigen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dieses Recht wird als Prozessbeschäftigung bezeichnet. Es ist eine wichtige Sofortlösung, um sicherzustellen, dass Sie bis zur endgültigen Klärung des Arbeitsverhältnisses wieder Arbeit und Einkommen erzielen können. Das Gericht verurteilt den Arbeitgeber, Sie unverzüglich an Ihrem alten Arbeitsplatz weiterzu beschäftigen.
Dieses Weiterbeschäftigungsrecht tritt allerdings nicht automatisch in Kraft. Der entscheidende juristische Schritt ist, dass Sie den Antrag auf Weiterbeschäftigung zusätzlich zur eigentlichen Feststellungsklage stellen müssen. Nur wenn dieser zusätzliche Antrag Teil des Verfahrens ist, entscheidet das Gericht darüber. Sobald das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, wird Ihr Anspruch auf Arbeit akut, da hohe Erfolgsaussichten bestehen.
Die Anordnung zur Prozessbeschäftigung gilt über das erstinstanzliche Urteil hinaus. Selbst wenn der Arbeitgeber gegen die Entscheidung Berufung einlegt und das Verfahren in die nächste Instanz geht, müssen Sie im Betrieb weiterarbeiten. Der Arbeitgeber muss Sie in dieser Zeit weiter als vollwertigen Mitarbeiter einsetzen und entsprechend entlohnen. Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung endet erst, wenn das finale Urteil rechtskräftig ist und die Kündigung endgültig bestätigt wird.
Stellen Sie den Antrag auf Prozessbeschäftigung zusammen mit Ihrer Kündigungsschutzklage ein, um Ihre Rechte von Beginn an zu sichern.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein rechtlich abgegrenzter Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Das Gesetz schützt die betroffenen Arbeitnehmer, indem ihre Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber übertragen werden, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern. Allerdings haben Arbeitnehmer das Recht, diesem Übergang innerhalb einer Monatsfrist schriftlich zu widersprechen, wodurch ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber fortbesteht.
Beispiel: Der Konstrukteur widersprach dem Betriebsübergang seines Betriebsteils an eine andere Firma, weshalb sein Arbeitsverhältnis beim ursprünglichen Konzern in dem eigens dafür geschaffenen Restbetrieb fortbestand.
Darlegungslast, Sekundäre
Diese prozessuale Pflicht beschreibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Kündigungsschutzprozess detailliert darzulegen und nachzuweisen, warum ein gekündigter Mitarbeiter für konkret vom Kläger benannte freie Stellen unzumutbar oder unqualifiziert ist. Nachdem der Arbeitnehmer die primäre Darlegungslast erfüllt und freie Stellen aufgezeigt hat, muss der Konzern konkrete Fakten liefern, anstatt nur pauschale Ablehnungen vorzutragen. Wird diese sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, gilt die Kündigung als sozial ungerechtfertigt.
Beispiel: Da der Konzern die sekundäre Darlegungslast für die 41 internen Bewerbungen nicht erfüllte und keine schlüssigen Ungeeignetheitsgründe vortrug, wertete das Gericht die Kündigung des Konstrukteurs als unbegründet und unwirksam.
Einheitliche Planung
Juristen nennen dies einen wichtigen Grundsatz des Bundesarbeitsgerichts, der angewendet wird, wenn ein Personalabbau in einem Betrieb nicht zufällig, sondern durch einen strategisch vorbereiteten, einheitlichen Plan erfolgt, um den Kündigungsschutz zu unterlaufen. Diese Regelung soll Arbeitgebern die Umgehung der Zehn-Personen-Grenze durch stufenweisen Abbau (Salamitaktik) verwehren. Maßgeblich für die Zählung der Mitarbeiter wird dann nicht der Tag der Kündigung, sondern der Zeitpunkt der ursprünglichen Planungsentscheidung.
Beispiel: Die Schaffung des Restbetriebs und der anschließende Personalabbau durch Versetzungen und Aufhebungsverträge wurden von den Richtern als Teil einer einheitlichen Planung bewertet, weshalb für die Betriebsgröße die ursprüngliche, höhere Mitarbeiterzahl maßgeblich war.
Feststellungsinteresse
Hierbei handelt es sich um eine Voraussetzung im Zivilprozess, die verlangt, dass der Kläger ein berechtigtes eigenes Interesse daran hat, dass das Gericht eine Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis gerichtlich feststellt. Durch diese Hürde wird sichergestellt, dass Gerichte nur über konkrete, aktuelle Streitpunkte entscheiden, anstatt hypothetische oder zukünftige Beendigungstatbestände vorwegzunehmen.
Beispiel: Das Gericht wies den Antrag des Klägers auf Feststellung, das Arbeitsverhältnis ende auch durch sonstige Kündigungsgründe nicht, ab, da hierfür im vorliegenden Fall ein konkretes Feststellungsinteresse fehlte.
Prozessbeschäftigung
Als Prozessbeschäftigung bezeichnet man das Recht eines Arbeitnehmers, nach einem erstinstanzlichen Urteil, das die Kündigung für unwirksam erklärt, bis zur Rechtskraft des Urteils weiterbeschäftigt zu werden. Dieses Recht verschafft dem Arbeitnehmer soziale Sicherheit, da er trotz des noch laufenden Berufungsverfahrens sofort wieder arbeiten und ein reguläres Einkommen erzielen kann. Der Arbeitnehmer muss dieses Recht durch einen separaten Antrag in der Klageschrift geltend machen.
Beispiel: Dem Antrag auf Prozessbeschäftigung wurde stattgegeben, da die Richter die Kündigung des Konstrukteurs bereits in erster Instanz als unwirksam ansahen und somit die Erfolgsaussichten der Klage als hoch bewerteten.
Restbetrieb
Ein Restbetrieb ist der verbleibende Teil eines Unternehmens, der speziell für die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern eingerichtet wurde, die ihrem gesetzlichen Widerspruchsrecht nach einem Betriebsübergang gefolgt sind. Diese Einheiten werden von Arbeitgebern häufig gezielt verkleinert, um den Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG) zu unterschreiten und damit eine vereinfachte Kündigung der verbliebenen Arbeitnehmer zu ermöglichen.
Beispiel: Der Konzern hatte den Restbetrieb eigens für den Konstrukteur und 37 weitere widersprechende Kollegen geschaffen, wobei diese Abteilung in den Folgemonaten systematisch verkleinert wurde, bis nur noch fünf Mitarbeiter beschäftigt waren.
Sozial ungerechtfertigt
Eine Kündigung gilt nach dem Kündigungsschutzgesetz als sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse ausreichend begründen kann. Das Gericht muss in jedem Fall prüfen, ob der Arbeitgeber alle gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Pflicht zur Prüfung einer Weiterbeschäftigung, eingehalten hat.
Beispiel: Weil der Konzern keine Ersatzstelle anbot und die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast zu seinen Lasten ging, wertete das Gericht die Kündigung als sozial ungerechtfertigt und somit als unwirksam.
Das vorliegende Urteil
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 SLa 640/25 – Urteil vom 25.07.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


