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Kündigungsschutz bei weniger als zehn Mitarbeitern: Amt wird nicht mitgezählt

Nach ihrer Kündigung forderte eine Erzieherin die Zusammenrechnung von Arbeitnehmern bei kommunalen Ämtern, um den gesetzlichen Schwellenwert von zehn Mitarbeitern zu überschreiten. Trotz der Gleichstellung wegen Behinderung und Indizien für Benachteiligung scheiterte sie am überraschend hohen Nachweis der tatsächlichen Diskriminierung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 38/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 24.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 38/23
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage (Berufungsverfahren)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Antidiskriminierungsrecht

  • Das Problem: Eine gleichgestellte, schwerbehinderte Mitarbeiterin wurde gekündigt. Sie stritt seit Langem mit der Gemeinde über die Jugendarbeit. Die Mitarbeiterin sah ihre Kündigung als ungerechtfertigt und diskriminierend an.
  • Die Rechtsfrage: Gilt der allgemeine Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber nur 8,5 Mitarbeiter beschäftigt? Ist die Kündigung wegen der Behinderung diskriminierend und deshalb unwirksam?
  • Die Antwort: Nein, die Klage hatte keinen Erfolg. Der allgemeine Kündigungsschutz war wegen zu geringer Mitarbeiterzahl nicht anwendbar. Die Mitarbeiterin konnte keine ausreichenden Beweise für eine Diskriminierung wegen ihrer Behinderung vorlegen.
  • Die Bedeutung: Kleinere Arbeitgeber sind nicht an die strengen Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes gebunden. Eine Zusammenrechnung der Mitarbeiterzahlen mit übergeordneten Ämtern erfolgt nur bei einer einheitlichen Verwaltung.

Der Fall vor Gericht


Wieso hing alles an der Zahl Zehn?

Für eine Erzieherin in Mecklenburg-Vorpommern war die Zahl Zehn entscheidend. Hätte ihr Arbeitgeber, eine kleine Gemeinde, mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, wäre ihre Kündigung nur schwer durchzusetzen gewesen.

Die Zusammenrechnung von Arbeitnehmern aus Gemeinde und Amt entscheidet über den Schwellenwert für Kündigungsschutz.
Die Zehn-Mitarbeiter-Schwelle wurde nicht erreicht; Gericht sieht Gemeinde und Amt als getrennte Arbeitgeber. | Symbolbild: KI

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst ab dieser Schwelle (§ 23 KSchG). Die Gemeinde zählte aber nur 8,5 Angestellte. Die Erzieherin sah das anders. Sie zählte die 56 Mitarbeiter des übergeordneten Amtes, zu dem ihre Gemeinde gehörte, einfach dazu. Ein juristischer Kniff, der vor dem Landesarbeitsgericht auf den Prüfstand kam – und eine Grundsatzfrage aufwarf: Wann werden zwei verschiedene Behörden zu einem einzigen Arbeitgeber?

Werden die Mitarbeiter einer Gemeinde und des Amtes zusammengerechnet?

Das Gericht verneinte diesen entscheidenden Punkt. Die Mitarbeiter der Gemeinde und die des Amtes durften nicht zusammengezählt werden. Der Grund liegt in der Struktur der Kommunalverwaltung. Damit aus zwei getrennten Verwaltungen im arbeitsrechtlichen Sinne eine Einheit wird, müssen sie als „Gemeinsamer Betrieb“ geführt werden. Das erfordert einen einheitlichen Leitungsapparat, der über den Personaleinsatz in beiden Bereichen entscheidet. Es muss eine gemeinsame Steuerung der Arbeitskräfte geben, fast so, als wären alle Teil eines einzigen Unternehmens.

Eine solche Verbindung existierte hier nicht. Das Gericht blickte in die Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern (§§ 125 ff. KommVerf M-V). Die Bildung des Amtes geschah nicht freiwillig, sondern per Gesetz. Das Amt und die zugehörige Gemeinde blieben rechtlich selbstständige Arbeitgeber mit getrennten Verwaltungen. Es gab keinen Vertrag, der die Personalführung auf das Amt übertrug. Die Gemeinde führte sich selbst. Damit war der Versuch der Erzieherin, die Mitarbeiterzahlen zu addieren, gescheitert. Ihr Arbeitgeber blieb ein Kleinbetrieb mit 8,5 Mitarbeitern. Der starke Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fand keine Anwendung.

War die Kündigung eine Diskriminierung wegen der Behinderung?

Die Erzieherin argumentierte, die Kündigung sei eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Behinderung. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 30 und war Schwerbehinderten gleichgestellt. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss ein Arbeitnehmer, der eine Diskriminierung vermutet, Indizien dafür vorlegen (§ 22 AGG). Das sind Tatsachen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals – hier der Behinderung – schließen lassen. Gelingt das, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung aus anderen, zulässigen Gründen erfolgte.

Das Gericht sah diese Indizien als nicht ausreichend an. Die Erzieherin hatte zwar auf ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX) und auf bestimmte Äußerungen verwiesen. Sie konnte aber nicht plausibel machen, wie ihre konkreten körperlichen Einschränkungen – etwa eine eingeschränkte Mobilität – zu den Konflikten mit dem Bürgermeister führten. Diese Konflikte drehten sich um die inhaltliche Konzeption des Jugendclubs und den Kommunikationsstil. Die Erzieherin schaffte es nicht, eine überzeugende Brücke zwischen ihrer Behinderung und den vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründen zu bauen. Die reine Tatsache, dass sie eine Behinderung hat und gekündigt wurde, genügte dem Gericht nicht als Indiz.

Warum zählte der „Vertrauensverlust“ als Kündigungsgrund?

Fällt der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes weg, sinken die Hürden für eine ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber braucht dann keinen der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe wie eine betriebsbedingte Notwendigkeit oder ein schweres Fehlverhalten. Die Kündigung darf nur nicht willkürlich, sittenwidrig (§ 138 BGB) oder treuwidrig (§ 242 BGB) sein.

Die Gemeinde begründete ihren Schritt mit einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust. Jahrelange, ergebnislose Differenzen über die Ausrichtung der Jugendarbeit hätten die Zusammenarbeit zerrüttet. Das Gericht bewertete diesen Grund als nachvollziehbar und nicht willkürlich. Ein solcher Konflikt über die grundlegende Ausgestaltung der Arbeit kann eine Kündigung in einem Kleinbetrieb rechtfertigen. Ein weiterer Punkt stützte die Position der Gemeinde: Das für den Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern zuständige Integrationsamt hatte der Kündigung zugestimmt (§ 168 SGB IX). Diese behördliche Prüfung wirkte als starkes Indiz dafür, dass die Kündigung nicht auf sachfremden oder unfairen Motiven beruhte. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Erzieherin zurück.

Die Urteilslogik

Die Frage des Kündigungsschutzes entscheidet sich im Kleinbetrieb primär an der organisatorischen Einheit des Arbeitgebers, während Arbeitnehmer die Beweislast für eine vermutete Diskriminierung schlüssig tragen müssen.

  • Betriebseinheit erfordert zentrale Steuerung: Damit rechtlich getrennte Verwaltungseinheiten, wie eine Gemeinde und ein übergeordnetes Amt, als ein gemeinsamer Betrieb gelten und ihre Mitarbeiterzahlen zur Erreichung der Kündigungsschutzschwelle addiert werden, muss eine einheitliche, zentralisierte Leitung die Personalhoheit beider Bereiche ausüben.
  • Indizienlast bei Diskriminierung wegen Behinderung: Wer eine Kündigung wegen Behinderung geltend macht, muss schlüssige Tatsachen vorlegen, die eine plausible kausale Verbindung zwischen dem geschützten Merkmal und der Entlassung herstellen; die bloße Koinzidenz von Behinderung und Kündigung genügt als Indiz nicht.
  • Kleinbetriebe dürfen Vertrauensverlust geltend machen: Fällt der allgemeine Kündigungsschutz weg, rechtfertigt bereits ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust, der auf jahrelangen Sachkonflikten und Kommunikationsproblemen beruht, die Kündigung, sofern diese nicht willkürlich oder sittenwidrig erfolgt.

Das Arbeitsrecht bewertet die strikte Einhaltung formaler Schwellenwerte höher als den Wunsch, getrennte juristische Strukturen für den erweiterten Kündigungsschutz zusammenzuführen.


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Experten Kommentar

Wie weit reicht die Hand des großen Amtes über die kleine Gemeinde? Viele dachten, im öffentlichen Dienst zählt bei der Mitarbeiterzahl nur die Gesamtgröße der Verwaltung. Das Urteil zieht hier aber eine klare rote Linie: Die bloße verwaltungstechnische Nähe reicht nicht aus, um den Schwellenwert für den Kündigungsschutz zu knacken. Solange die Personalhoheit und die Leitungsbefugnisse getrennt bleiben, ist jeder Arbeitgeber, auch wenn er eng mit anderen verbunden ist, für das Kündigungsschutzgesetz ein Fall für sich. Diese Entscheidung ist eine konsequente Klarstellung für alle Kleinbetriebe und Kleinstverwaltungen, die auf die strenge Einhaltung der Zehn-Mitarbeiter-Grenze angewiesen sind.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst, wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt. Diese genaue Schwelle von 10,0 Vollzeitäquivalenten ist im Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KSchG) verankert. Liegt die Zahl der Beschäftigten darunter, befinden Sie sich in einem sogenannten Kleinbetrieb, in dem die Schutzvorschriften des KSchG entfallen.

Der Gesetzgeber möchte kleine Unternehmen entlasten und ihre Flexibilität sichern. Diese Betriebe müssen sich im Falle einer Kündigung nicht an die strengen Vorgaben halten, die verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe erfordern. Entscheidend ist die genaue Berechnung der Mitarbeiterzahl: Teilzeitkräfte werden entsprechend ihrem Stundenumfang gewichtet. Eine Person, die 20 Stunden arbeitet, zählt beispielsweise als 0,5 Mitarbeiter. Auszubildende und Praktikanten zählen für diese Berechnung nicht mit.

Die Konsequenz für Sie ist gravierend: Im Kleinbetrieb kann der Arbeitgeber eine Kündigung viel leichter durchsetzen. Es genügt ein nachvollziehbarer Sachgrund, der nicht willkürlich oder treuwidrig ist, wie beispielsweise ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust oder eine zerstrittene Zusammenarbeit. Die Kündigung muss nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen, schwer nachzuweisenden Gründe untermauert werden. Dies reduziert Ihre Verteidigungsmöglichkeiten vor dem Arbeitsgericht erheblich.

Um Klarheit zu schaffen, fordern Sie die aktuelle Mitarbeiterliste an und prüfen Sie mithilfe der Arbeitsverträge, wie viele Vollzeitäquivalente tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind.


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Wann zählen die Mitarbeiter von zwei rechtlich getrennten Firmen als ein gemeinsamer Betrieb?

Der entscheidende Faktor ist nicht die räumliche Nähe oder wirtschaftliche Verflechtung, sondern der einheitliche Leitungsapparat. Mitarbeiter von zwei formal getrennten Unternehmen oder Behörden werden nur dann zusammengerechnet, wenn eine zentrale Führung über den Personaleinsatz beider Einheiten entscheidet. Fehlt diese gemeinsame Steuerung, bleiben die Rechtsträger getrennt und die Mitarbeiterzahlen dürfen nicht addiert werden.

Die Regel verlangt eine faktische Widerlegung der formalen juristischen Trennung. Eine gemeinsame Betriebsführung setzt voraus, dass Vorgesetzte die Befugnis besitzen, Arbeitskräfte bedarfsabhängig zwischen den beiden Rechtsträgern zu verschieben oder ihnen funktionsübergreifend Weisungen zu erteilen. Personalentscheidungen, etwa die Einstellung oder Kündigung, müssen zentralisiert getroffen werden. Die bloße Existenz eines übergeordneten Konzerns oder einer übergeordneten Körperschaft genügt hierfür nicht, wenn die Tochtergesellschaften oder Unterbehörden selbstständig agieren.

Dieses Prinzip ist besonders relevant bei öffentlich-rechtlichen Strukturen wie Ämtern und Gemeinden. Selbst wenn ein Amt mehrere Gemeinden verwaltet, definiert die Kommunalverfassung meist die rechtliche Selbstständigkeit jeder Einheit. Ein gemeinsamer Betrieb liegt nur vor, wenn Satzungen oder Kooperationsverträge die Personalhoheit explizit auf die übergeordnete Stelle übertragen. Ohne den Nachweis einer zentralen Steuerung bleibt der Arbeitgeber ein Kleinbetrieb, bei dem der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift.

Suchen Sie deshalb die Gründungsdokumente und Satzungen nach Passagen ab, die eine gemeinsame Steuerung des Personaleinsatzes belegen.


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Ist eine Kündigung wegen „Vertrauensverlust“ in einem Kleinbetrieb rechtlich zulässig?

Ja, eine Kündigung aufgrund von Vertrauensverlust oder zerstrittener Zusammenarbeit ist in einem Kleinbetrieb zulässig, solange sie nicht willkürlich ist. Wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig zehn oder weniger Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, entfällt der starke Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das senkt die Anforderungen an die Begründung der Kündigung erheblich.

Da der KSchG-Schutz in diesen kleinen Betrieben entfällt, muss der Arbeitgeber lediglich einen nachvollziehbaren Sachgrund vorweisen. Dieser Grund darf aber nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben stehen (§ 242 BGB). Im Gegensatz zu Großbetrieben muss der Arbeitgeber nicht beweisen, dass der Vertrauensverlust durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers verursacht wurde. Ein jahrelanger, unlösbarer Konflikt über die grundlegende Ausrichtung der Arbeit kann in einem kleinen Team deshalb schon genügen, um den unwiederbringlichen Vertrauensverlust zu begründen.

Die Kündigung wird nur dann unwirksam, wenn sie willkürlich oder sittenwidrig erfolgt. Willkür liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne jeglichen sachlichen Bezug zu Ihrer Arbeitsleistung oder der gestörten Zusammenarbeit ausspricht. Der Arbeitnehmer muss vor Gericht beweisen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers aus einer Laune heraus und nicht aus betrieblichen oder persönlichen Gründen getroffen wurde.

Erstellen Sie sofort eine detaillierte Chronik aller Konfliktpunkte, die der Arbeitgeber als Grund nannte, und halten Sie fest, wann Sie konstruktive Lösungsversuche unternommen haben, um die Willkürlichkeit der Kündigung juristisch widerlegen zu können.


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Muss das Integrationsamt der Kündigung eines Schwerbehinderten im Kleinbetrieb zustimmen?

Ja, der spezielle Schutz für schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer greift unabhängig von der Größe des Betriebs. Dieser Sonderkündigungsschutz steht über den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und gilt daher auch in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur wirksam, wenn das zuständige Integrationsamt vorher zugestimmt hat (§ 168 SGB IX).

Der Gesetzgeber möchte behinderte Menschen besonders vor Nachteilen im Berufsleben schützen und ihre Teilhabe sichern. Deswegen definiert das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) die behördliche Zustimmung als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Fehlt diese Zustimmung, liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, welcher die Kündigung automatisch nichtig macht. Dies stellt den elementaren Schutzschirm für schwerbehinderte Angestellte dar, selbst wenn der allgemeine Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fehlt.

Selbst wenn ein als berechtigt angesehener Kündigungsgrund, wie etwa ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust, vorliegt und die Zustimmung erteilt wird, ist der Fall nicht zwingend beendet. Gerichte bewerten die erfolgte Zustimmung zwar als starkes Indiz dafür, dass keine unsachgemäßen oder diskriminierenden Motive vorlagen. Sie können die Entscheidung des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht dennoch auf Treuwidrigkeit oder Diskriminierung prüfen lassen, da die behördliche Zustimmung lediglich eine Vorprüfung darstellt.

Prüfen Sie Ihr Kündigungsschreiben auf einen Hinweis zur Zustimmung und fordern Sie beim Integrationsamt Akteneinsicht an, um die Begründung der Entscheidung zu erfahren.


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Wie weise ich Diskriminierung wegen meiner Behinderung bei einer Kündigung nach?

Die Beweisführung bei Diskriminierung ist schwierig, da Arbeitgeber selten offen den wahren Kündigungsgrund nennen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hilft Ihnen hierbei. Sie müssen dem Gericht lediglich Tatsachen oder sogenannte Indizien vorlegen, die eine Benachteiligung wegen Ihrer Behinderung plausibel erscheinen lassen. Gelingt dies, kehrt sich die Beweislast um.

Die Umkehr der Beweislastumkehr ist das Kernstück des AGG-Schutzes (§ 22 AGG). Die bloße Tatsache einer Behinderung in Verbindung mit einer Kündigung genügt jedoch nicht. Sie müssen vielmehr eine plausible Verbindung, eine juristische „Brücke,“ zwischen Ihrer spezifischen Einschränkung und dem vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgrund herstellen. Fehlende Schutzmaßnahmen wie ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) oder frühere diskriminierende Äußerungen gelten als starke Indizien.

Juristisch ist entscheidend, die Kausalität zu belegen. Ein Gericht sah den Diskriminierungsnachweis als nicht erbracht, weil die gekündigte Arbeitnehmerin nicht plausibel darlegte, wie ihre eingeschränkte Mobilität die Konflikte mit ihrem Vorgesetzten beeinflusste. Hat der Arbeitgeber beispielsweise Verzögerungen in der Aufgabenerfüllung moniert, müssen Sie beweisen, dass diese ursächlich durch Ihre behinderungsbedingte, etwa veränderte Konzentrationsfähigkeit bedingt waren.

Dokumentieren Sie detailliert, wie Ihre spezifischen behinderungsbedingten Einschränkungen die vom Arbeitgeber kritisierten Leistungsdefizite oder Konfliktpunkte ursächlich beeinflusst haben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr ist ein juristischer Mechanismus, bei dem die Pflicht, eine Tatsache zu beweisen, vom Kläger auf den Beklagten übergeht.
Das Gesetz, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), will damit sicherstellen, dass Personen, die Opfer von Diskriminierung wurden, nicht an der Unmöglichkeit scheitern, die inneren Motive des Arbeitgebers zu beweisen. Liegen stichhaltige Indizien vor, muss der Arbeitgeber aktiv belegen, dass er nicht diskriminiert hat.

Beispiel: Gelang es der Erzieherin, plausible Indizien für eine Diskriminierung wegen ihrer Behinderung vorzulegen, hätte die beklagte Gemeinde beweisen müssen, dass die Kündigung ausschließlich aus Gründen wie Kommunikationsproblemen erfolgte.

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Gemeinsamer Betrieb

Juristen nennen einen gemeinsamen Betrieb eine Einheit, bei der Mitarbeiter mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen oder Behörden faktisch von einem zentralen Leitungsapparat gesteuert werden.
Dieses Prinzip entscheidet darüber, ob die Mitarbeiterzahlen für den allgemeinen Kündigungsschutz addiert werden dürfen, wodurch das Gesetz verhindern will, dass Arbeitgeber den Schwellenwert durch künstliche organisatorische Aufspaltung umgehen.

Beispiel: Da das Landesarbeitsgericht feststellte, dass die Gemeinde und das übergeordnete Amt keinen einheitlichen Leitungsapparat für den Personaleinsatz teilten, durften die Mitarbeiterzahlen nicht addiert werden.

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Indizien (AGG)

Im Kontext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Indizien Tatsachen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals wie der Behinderung erfolgt ist.
Der Gesetzgeber ermöglicht dem Gekündigten durch die Vorlage solcher Tatsachen, die Beweislastumkehr auszulösen und damit den Arbeitgeber in die Verteidigungsposition zu zwingen.

Beispiel: Ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement oder frühere diskriminierende Äußerungen des Bürgermeisters können als starke Indizien für eine Benachteiligung gewertet werden.

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Kleinbetrieb

Ein Kleinbetrieb ist arbeitsrechtlich definiert als ein Unternehmen oder eine Verwaltung, das regelmäßig nicht mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt.
In einem Kleinbetrieb greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht, weil der Gesetzgeber die Flexibilität und geringere Verwaltungslast kleinerer Organisationen gewährleisten möchte.

Beispiel: Weil die Gemeinde nur 8,5 Vollzeitäquivalente zählte, fand der starke Schutz des Kündigungsschutzgesetzes auf die Kündigung der Erzieherin keine Anwendung.

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Sonderkündigungsschutz

Beim Sonderkündigungsschutz handelt es sich um einen Schutzmechanismus, der bestimmte, besonders schutzbedürftige Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere unabhängig von der Betriebsgröße vor Kündigungen bewahrt.
Dieser erweiterte Schutz soll die Teilhabe dieser Gruppen am Arbeitsleben sichern und ihnen durch die zwingende behördliche Zustimmung (in diesem Fall des Integrationsamtes) einen zusätzlichen Prüfungsfilter geben.

Beispiel: Trotz der Einordnung als Kleinbetrieb musste die Gemeinde aufgrund des Sonderkündigungsschutzes zwingend die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, bevor sie die gleichgestellte Erzieherin kündigen durfte (§ 168 SGB IX).

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Treuwidrigkeit (§ 242 BGB)

Treuwidrig ist eine Handlung dann, wenn sie gegen den juristischen Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, also unredlich, unfair oder schikanös erfolgt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 242 BGB) etabliert diese Generalklausel, um auch in kleinen Betrieben, wo der KSchG-Schutz fehlt, Willkür zu verhindern und sicherzustellen, dass Kündigungen nicht aus reiner Schikane ausgesprochen werden.

Beispiel: Die Gemeinde musste vor Gericht belegen, dass die Kündigung wegen unwiederbringlichen Vertrauensverlusts nicht treuwidrig erfolgte, sondern einen nachvollziehbaren sachlichen Grund hatte.

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Das vorliegende Urteil


Az.: 2 Sa 38/23 – Urteil vom 24.10.2023

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.02.2023 zum Aktenzeichen 6 Ca 1013/22 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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