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Kündigungsschutz für das fliegende Personal: Wann die Kündigung per E-Mail gilt

Der Kündigungsschutz für das fliegende Personal beschäftigt eine Frankfurter Flugbegleiterin, die ihre Entlassung nach jahrelanger Betriebszugehörigkeit lediglich per E-Mail erhielt. Obwohl im Vertrag US-Recht vereinbart war, stellt ihr gewöhnlicher Arbeitsort in Deutschland die Gültigkeit dieser digitalen Nachricht nun grundlegend infrage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 Sa 241/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 16. November 2023
  • Aktenzeichen: 11 Sa 241/22
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Internationales Privatrecht

Flugbegleiterin verliert trotz deutscher Schutzgesetze ihren Job wegen der dauerhaften Schließung ihrer Basis.

  • Die Airline schloss den Standort in Frankfurt wegen der Pandemie für immer.
  • Deutsche Gerichte entscheiden über den Fall, weil die Mitarbeiterin hier startete.
  • Die Firma beendet den Job später, weil deutsche Kündigungsfristen Vorrang haben.
  • Über US-Tarifrechte entscheidet allein ein spezielles Schiedsgericht in den USA.
  • Die Airline kann Mitarbeiter ohne US-Arbeitserlaubnis nicht einfach nach Amerika versetzen.

Isolierte Flugbegleiterin steht mit Rollkoffer in einer Terminalhalle und blickt starr auf ihr Smartphone.
Trotz US-Vertragsrecht müssen internationale Fluggesellschaften bei Kündigungen per E-Mail die zwingenden deutschen Kündigungsfristen einhalten. Symbolfoto: KI

Greift der Kündigungsschutz für das fliegende Personal auch bei US-Airlines?

Die Corona-Pandemie hat die Luftfahrtbranche weltweit in eine schwere Krise gestürzt. Besonders hart traf es Mitarbeiter internationaler Fluggesellschaften, deren Arbeitsverhältnisse oft in einem komplexen Geflecht aus verschiedenen nationalen Rechtsordnungen stecken. Ein besonders lehrreicher Fall beschäftigte das Hessische Landesarbeitsgericht. Es ging um die Schließung der Inflight-Service-Base einer großen US-amerikanischen Fluggesellschaft am Flughafen Frankfurt und die daraus folgende Entlassungswelle.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine erfahrene Flugbegleiterin. Die deutsche Staatsangehörige, geboren 1968, arbeitete seit dem 20. September 1997 für die US-Airline. Über zwei Jahrzehnte lang startete und beendete sie ihre Einsätze an der Basis in Frankfurt („C“). Doch im Herbst 2020 entschied der Konzern, diesen Standort endgültig zu schließen. Die Folge war eine Kündigung, die nicht per Brief, sondern per E-Mail aus den USA eintraf. Der Fall warf fundamentale Fragen auf: Gilt für eine in Deutschland stationierte Stewardess einer US-Firma deutsches Arbeitsrecht? Ist eine Kündigung per E-Mail zulässig, wenn der Arbeitsvertrag US-Recht unterliegt? Und sind deutsche Gerichte überhaupt zuständig?

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 (Az. 11 Sa 241/22) liefert wichtige Antworten zur Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte und den Grenzen des nationalen Kündigungsschutzes in einer globalisierten Arbeitswelt.

Welches Recht gilt bei der Schließung von einem internationalen Standort?

Bevor ein Gericht inhaltlich über eine Kündigung entscheiden kann, muss geklärt werden, ob es überhaupt zuständig ist und nach welchem Gesetzbuch gespielt wird. In diesem Fall war die Situation kompliziert. Der Arbeitsvertrag der Flugbegleiterin (das sogenannte „Pre-Hire-Agreement“ von 1993) enthielt eine klare Rechtswahlklausel: Es sollte das Recht der USA gelten, inklusive des „Railway Labor Act“. Zudem verwies der Vertrag bei Streitigkeiten auf die exklusive Zuständigkeit des System Boards, einer Art US-Schiedsgericht für Tarifstreitigkeiten.

Doch im europäischen Arbeitsrecht lässt sich der Schutz der Arbeitnehmer nicht einfach per Vertrag wegdefinieren. Hier kommt die Brüssel Ia-Verordnung ins Spiel. Nach Art. 21 dieser Verordnung kann ein Arbeitgeber dort verklagt werden, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Für das fliegende Personal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Konzept der „Heimatbasis“ entwickelt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht musste prüfen, ob trotz der vertraglichen Vereinbarung die zwingenden Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung finden. Nach Art. 30 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) darf eine Rechtswahl nämlich nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm ohne diese Wahl nach dem Recht seines gewöhnlichen Arbeitsortes zustehen würde. Das Gericht stand vor der Aufgabe, das US-Recht (das eine lockere „at-will“-Kündigung kennt) mit dem strengen deutschen Kündigungsschutz in Einklang zu bringen.

Wie begründete das Unternehmen die Kündigung per E-Mail?

Die Ereignisse spitzten sich im September 2020 zu. Aufgrund der Pandemie und eines Abkommens mit der US-Gewerkschaft AFA („Letter of Agreement“) beschloss das Unternehmen, die Frankfurter Basis zu schließen. Am 29. September 2020 erhielt die langjährige Mitarbeiterin eine E-Mail mit dem Betreff „Official Notice of Separation“. Darin wurde das Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2020 beendet – also mit einer extrem kurzen Frist von nur zwei Tagen.

Die Flugbegleiterin wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Ihre Argumente waren vielfältig:

  • Die Kündigung per E-Mail sei nach § 623 BGB unwirksam, da in Deutschland zwingend die Schriftform (Papier mit Originalunterschrift) vorgeschrieben ist.
  • Die Kündigungsfrist von zwei Tagen verstoße gegen § 622 BGB.
  • Es handele sich um eine unzulässige Maßnahme, da die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit fehlerhaft gewesen sei.
  • Sie verlangte Weiterbeschäftigung und die Zahlung ausstehender Gehälter.

Der Arbeitgeber hielt dagegen: Man habe US-Recht vereinbart. Nach diesem sei eine „at-will“-Kündigung (jederzeitige Kündigung ohne Grund) zulässig, und auch die E-Mail genüge der Form. Zudem seien deutsche Gerichte gar nicht zuständig, da die Kernaufgaben (Steuerung, Planung) in den USA lägen.

Warum bejahte das Gericht die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte?

Das Landesarbeitsgericht folgte in der Frage der Zuständigkeit der Argumentation der Flugbegleiterin. Es wandte die Indizienmethode des EuGH an (Urteile Nogueira, C-168/16 u. C-169/16). Entscheidend war, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit lag.

Die Richter stellten fest, dass Frankfurt am Main als Heimatbasis als ein gewöhnlicher Arbeitsort anzusehen ist. Hier starteten und endeten die Dienste, hier gab es Briefings, hier musste sich die Angestellte „am Gate“ melden. Dass die Personalabteilung in Chicago saß oder das Gehalt in US-Dollar gezahlt wurde, war zweitrangig. Damit war der Weg frei für die inhaltliche Prüfung durch die deutsche Justiz.

Nach der Rechtsprechung des EuGH […] ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich verrichtet, der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt.

War die Kündigung trotz Formmangel wirksam?

Hier wurde es juristisch besonders interessant. Die Klägerin pochte auf § 623 BGB. Dieser Paragraf besagt: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung […] bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Eine E-Mail reicht in Deutschland also definitiv nicht für eine Kündigung.

Das Gericht musste jedoch das internationale Privatrecht beachten (Art. 11 EGBGB). Diese Norm besagt vereinfacht: Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es entweder die Formvorschriften des Ortes erfüllt, an dem es getätigt wurde, ODER die Formvorschriften des Rechts, das auf den Vertrag anwendbar ist.

Da der Arbeitsvertrag wirksam dem US-Recht unterstellt war, und das US-Recht (genauer: das Recht des Bundesstaates Illinois) keine strenge Schriftform für Kündigungen kennt, war die Kündigung per E-Mail formwirksam. Das Gericht entschied, dass § 623 BGB keine sogenannte „Eingriffsnorm“ ist, die sich international immer durchsetzt. Das Ergebnis: Obwohl die E-Mail für einen rein deutschen Arbeitsvertrag tödlich gewesen wäre, reichte sie hier aus.

Warum scheiterte der Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

Nachdem die formalen Hürden (Zuständigkeit, Form der Kündigung) geklärt waren, prüfte das Gericht die materielle Rechtfertigung der Entlassung. Hier griff der deutsche Kündigungsschutz (§ 1 KSchG), da dieser als zwingendes Schutzniveau über Art. 30 EGBGB in das Vertragsverhältnis hineinwirkt.

Das Gericht sah die Kündigung als betriebsbedingt gerechtfertigt an. Die unternehmerische Entscheidung, die Basis in Frankfurt dauerhaft zu schließen, führte zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Das entscheidende Problem für die Flugbegleiterin war die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Eine Versetzung an einen US-Standort war rechtlich nicht möglich, da sie über kein passendes Visum verfügte.

Die Hürde des C1/D-Visums

Die Klägerin argumentierte, sie besitze ein C1/D-Visum für Crewmitglieder und könne damit in den USA arbeiten. Das Gericht zog hierzu ein Sachverständigengutachten heran und widersprach. Das C1/D-Visum dient nur dem reinen Transit und kurzen Aufenthalten im Rahmen von Flügen. Es erlaubt aber keine dauerhafte Stationierung („Transfer“) in die USA. Ohne eine Greencard oder ein spezielles Arbeitsvisum war eine Versetzung rechtlich unmöglich (Objektive Unmöglichkeit). Der Verlust von dem Arbeitsplatz war somit unvermeidbar.

Welche Rolle spielte die Kündigungsfrist nach deutschem Recht?

Einen wichtigen Teilsieg errang die Flugbegleiterin bei der Kündigungsfrist. Die US-Airline wollte das Arbeitsverhältnis quasi sofort („zum 1. Oktober“) beenden. Hier schoben die hessischen Richter einen Riegel vor. Sie urteilten, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB zum zwingenden deutschen Arbeitnehmerschutz gehören.

Da die Mitarbeiterin über 20 Jahre im Unternehmen war, stand ihr eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende zu. Die Kündigung vom September 2020 beendete das Arbeitsverhältnis also nicht im Oktober, sondern erst zum 30. April 2021. Das Gericht deutete die unwirksame fristlose Beendigung in eine fristgerechte Kündigung um. Dies sicherte der Frau den Gehaltsanspruch für sieben weitere Monate.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29. September 2020 nicht zum 1. Oktober 2020 aufgelöst worden, sondern hat bis zum 30. April 2021 fortbestanden.

Warum wurden die Zahlungsansprüche abgewiesen?

Ein bitterer Aspekt des Urteils für die Betroffene betraf ihre weitergehenden Zahlungsforderungen. Sie verlangte Vergütung für die Zeit des Annahmeverzugs und diverse tarifliche Leistungen. Das Gericht wies diese Forderungen ab oder erklärte sich für unzuständig.

Der Grund liegt im US-Arbeitsrecht, dem „Railway Labor Act“. Dieser sieht vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung von Tarifverträgen (hier das „AFA-Agreement“) zwingend vor einem speziellen Schiedsgericht, dem „System Board of Adjustment“, geklärt werden müssen. Das Landesarbeitsgericht respektierte diese exklusive Zuständigkeit des System Boards. Ansprüche, die direkt aus dem US-Tarifvertrag stammten, durften deutsche Gerichte nicht zusprechen.

Auch der deutsche Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) half nicht weiter. Das Gericht klassifizierte diesen Paragrafen als abdingbar – er gehört nicht zum absolut zwingenden Kernbestand des Arbeitnehmerschutzes, der sich gegen eine ausländische Rechtswahl durchsetzt. Da US-Recht vereinbart war und dieses keinen automatischen Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Kündigung kennt (sondern nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung), ging die Klägerin hier leer aus, soweit es über die reine Kündigungsfrist hinausging.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis bei Massenentlassungen?

Die Stewardess hatte auch die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit angegriffen. Sie monierte, dass bestimmte „Soll-Angaben“ im Formular fehlten und die falschen Zahlen genannt wurden. Das Gericht folgte hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Formale Fehler bei den Angaben, die für die Arbeitsvermittlung nicht entscheidend sind, führen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Ebenso lief der Vorwurf ins Leere, der lokale Betriebsrat sei nicht gehört worden. Da die US-Gewerkschaftsvertretung vor Ort nicht nach deutschem Betriebsverfassungsgesetz gewählt war, existierte rechtlich gesehen kein Gremium, das nach § 17 Kündigungsschutzgesetz hätte konsultiert werden müssen. Eine Anhörungspflicht gegenüber der US-Muttergewerkschaft bestand nach deutschem Recht nicht.

Fazit: Ein Spagat zwischen zwei Rechtswelten

Das Urteil zeigt die Zerrissenheit internationaler Arbeitsverhältnisse. Einerseits bestätigten die Richter den Kündigungsschutz für das fliegende Personal, indem sie die Zuständigkeit deutscher Gerichte bejahten und die extrem kurzen US-Kündigungsfristen durch die langen deutschen Fristen (§ 622 BGB) ersetzten. Das sicherte der Mitarbeiterin zumindest sieben Monate Gehaltsfortzahlung.

Andererseits demonstriert der Fall die Grenzen des deutschen Rechtsarms. Die Wirksamkeit einer Kündigung nach US-Recht (insbesondere die Formfreiheit per E-Mail) und die Zuständigkeit US-amerikanischer Schiedsstellen für Tariffragen blieben bestehen. Wer für eine US-Airline von Deutschland aus fliegt, genießt zwar Basisschutz, ist aber bei tariflichen Sonderzahlungen oder Verfahrensfragen oft auf das US-System angewiesen.

Die Kosten des Verfahrens spiegeln diesen Ausgang wider: Die Flugbegleiterin muss 81 Prozent der Kosten tragen, das Unternehmen 19 Prozent. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen – insbesondere zum Verhältnis von Art. 30 EGBGB und US-Tarifrecht – hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


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Die böse Überraschung lauert hier im Detail des Internationalen Privatrechts: Nur weil der Arbeitsplatz in Frankfurt liegt, muss die Kündigung noch lange nicht auf Papier mit Originalunterschrift erfolgen. Gerade bei US-Arbeitgebern wiegen sich viele in falscher Sicherheit, wenn eine Kündigung „nur“ per E-Mail eintrifft. Wer hier auf § 623 BGB vertraut und deshalb womöglich Fristen schleifen lässt, riskiert den gesamten Anspruch wegen eines simplen Form-Irrtums.

Ein weiterer Knackpunkt ist die faktische Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung durch fehlende Visa-Optionen. Ohne Greencard hilft oft der beste Sozialplan nichts, da eine Versetzung in die USA schlichtweg an den Einreisebestimmungen scheitert. Am Ende geht es in solchen Fällen fast immer nur noch um die Abfindungshöhe, da der Arbeitsplatz real nicht zu retten ist.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein deutscher Kündigungsschutz auch dann, wenn mein Vertrag explizit US-Recht vorsieht?


JA, der deutsche Kündigungsschutz gilt auch bei vereinbartem US-Recht, sofern sich Ihr gewöhnlicher Arbeitsort in Deutschland befindet. Zwingende deutsche Schutzvorschriften lassen sich nicht durch eine vertragliche Rechtswahlklausel umgehen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit dauerhaft von einer deutschen Basis aus ausübt. Diese Regelung dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust sozialer Mindeststandards und stellt die Einhaltung nationaler Arbeitsbedingungen am tatsächlichen Beschäftigungsort sicher.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Art. 8 der Rom-I-Verordnung, der festlegt, dass eine Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz entziehen darf, der ohne diese Wahl gelten würde. Da Ihr gewöhnlicher Arbeitsort in Deutschland liegt, greifen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als zwingendes Recht ein, selbst wenn der Vertrag formell dem US-Recht unterstellt wurde. In der Rechtsprechung wird dies oft als Günstigkeitsprinzip bezeichnet, welches sicherstellt, dass Arbeitnehmer nicht durch internationale Vertragskonstruktionen schlechter gestellt werden als ihre Kollegen am selben Standort. Das bedeutet konkret, dass eine Kündigung trotz US-amerikanischer Klauseln weiterhin sozial gerechtfertigt sein muss und die deutschen Fristen sowie Formvorschriften zwingend einzuhalten sind.

Diese Schutzwirkung entfällt jedoch meist dann, wenn kein gewöhnlicher Arbeitsort in Deutschland feststellbar ist oder der Arbeitnehmer im Rahmen einer echten Entsendung nur vorübergehend hier tätig wird. Maßgeblich für die Bestimmung der sogenannten Heimatbasis ist der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber überwiegend erfüllt und an den er regelmäßig nach seinen Einsätzen zurückkehrt. Sofern Frankfurt als Start- und Endpunkt Ihrer Dienste definiert ist, bleibt der deutsche Standard trotz US-Klausel der maßgebliche Maßstab für die Wirksamkeit einer Entlassung.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihre Einsatzpläne sowie Gehaltsabrechnungen darauf, ob Frankfurt oder ein anderer deutscher Standort explizit als Ihre dauerhafte Heimatbasis (Home Base) dokumentiert ist. Vermeiden Sie es, voreilig Aufhebungsverträge zu unterzeichnen, die auf einer vermeintlichen Geltung des US-Rechts basieren, ohne vorher eine rechtliche Prüfung der zwingenden deutschen Schutznormen einzuholen.


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Bin ich wirksam gekündigt, wenn die US-Airline mir nur eine E-Mail schickt?


JA, die Kündigung per E-Mail kann wirksam sein, sofern Ihr Arbeitsverhältnis dem US-amerikanischen Recht unterliegt und dieses keine strengere Form für die Beendigung vorsieht. Das strenge deutsche Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB setzt sich bei internationalen Sachverhalten nicht automatisch gegen ausländische Rechtsordnungen durch, die digitale Erklärungen zulassen.

Im rein deutschen Arbeitsrecht verlangt § 623 BGB zwingend die Schriftform auf Papier mit einer eigenhändigen Unterschrift, weshalb Kündigungen per E-Mail oder Messenger hierzulande grundsätzlich unwirksam wären. Bei Verträgen mit einer US-Airline greift jedoch häufig eine Rechtswahlklausel, die US-amerikanisches Recht für anwendbar erklärt, welches digitale Kündigungen im Gegensatz zum deutschen Recht weitgehend als formwirksam anerkennt. Gemäß Art. 11 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) reicht es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts aus, wenn die Formvorschriften des Staates eingehalten werden, dessen Recht auf das konkrete Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Da der Papierzwang des § 623 BGB international nicht als zwingende Eingriffsnorm (unverzichtbare Schutzvorschrift) angesehen wird, verdrängt das vereinbarte US-Recht die deutschen Formvorschriften im Regelfall vollständig.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis trotz des ausländischen Arbeitgebers zwingend deutschem Recht unterliegt oder wenn der Vertrag selbst ausdrücklich die Einhaltung der strengen Schriftform vereinbart hat. Sollten im Dokument keine klaren Regelungen zur Rechtswahl getroffen worden sein, gilt im Zweifel das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, was bei fliegendem Personal jedoch oft komplexen internationalen Abgrenzungen unterliegt.

Unser Tipp: Prüfen Sie sofort die Klauseln „Choice of Law“ oder „Governing Law“ in Ihrem Vertrag, um das anwendbare Recht zweifelsfrei zu identifizieren. Vermeiden Sie den Trugschluss, eine Frist allein wegen der E-Mail verstreichen zu lassen, ohne vorher eine spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.


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Kann ich eine Weiterbeschäftigung in den USA verlangen, wenn ich kein Visum besitze?


NEIN, ohne eine dauerhafte Arbeitsgenehmigung oder ein spezielles Visum ist ein rechtlicher Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in den USA grundsätzlich nicht durchsetzbar. Da die Erbringung der Arbeitsleistung ohne die erforderlichen Einreisedokumente rechtlich unzulässig ist, entfällt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers aufgrund der sogenannten objektiven Unmöglichkeit gemäß Paragraf 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Stationierung an einem US-Standort zwingend an den persönlichen Besitz der entsprechenden Aufenthaltstitel gebunden bleibt.

Der Grund hierfür liegt in den strengen Einreisebestimmungen der Vereinigten Staaten, die eine rechtmäßige Arbeitsaufnahme an festen Standorten zwingend an den Besitz einer Greencard oder eines spezifischen US-Arbeitsvisums knüpfen. Viele Beschäftigte im internationalen Luftverkehrsbereich verfügen lediglich über ein sogenanntes C1/D-Visum, welches jedoch rechtlich nur für den Transit und den kurzzeitigen Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern während des aktiven Flugbetriebs vorgesehen ist. Dieses reine Transitvisum berechtigt ausdrücklich nicht dazu, einen dauerhaften Wohnsitz in den USA zu begründen oder dort an einer festen Basis eine langfristige Erwerbstätigkeit auszuüben. Da der Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet werden kann, eine Tätigkeit zu ermöglichen, die gegen das nationale Recht des Einsatzlandes verstoßen würde, führt das Fehlen der Papiere zum rechtmäßigen Verlust des Arbeitsplatzes.

Selbst wenn ein freier Arbeitsplatz an einem amerikanischen Standort zur Verfügung stünde, kann dieser rechtssicher nicht mit Personal besetzt werden, das die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht persönlich erfüllt. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, für seine Angestellten das langwierige und oft unsichere behördliche Verfahren zur Erlangung einer Greencard oder eines speziellen Arbeitsvisums zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bisherige Arbeitsplatz in Deutschland wegfällt und eine Versetzung ins Ausland die einzige theoretische Alternative zur Kündigung darstellt, diese jedoch an unüberwindbaren bürokratischen Hürden scheitert.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihren aktuellen Visumsstatus im Reisepass und stellen Sie fest, ob Sie lediglich über das eingeschränkte C1/D-Visum für Crewmitglieder oder eine dauerhafte Arbeitsberechtigung verfügen. Vermeiden Sie die fehlerhafte Annahme, dass Ihr Arbeitgeber im Falle einer Standortverlagerung rechtlich dazu verpflichtet wäre, Ihnen eine Greencard für die USA zu verschaffen.


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Was kann ich tun, wenn die Airline mich ohne Einhaltung deutscher Fristen entlässt?


Sie können eine Lohnnachzahlung einklagen, da extrem kurze US-Kündigungsfristen bei in Deutschland stationiertem Personal rechtlich unwirksam sind. Deutsche Gerichte erkennen die US-amerikanische At-Will-Doktrin nicht an und ersetzen eine zu kurzfristige Beendigung durch die gesetzlichen Fristen gemäß § 622 BGB. Das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses verschiebt sich dadurch zeitlich deutlich nach hinten.

Obwohl US-Airlines oft auf Basis ihrer heimischen Rechtslage sofortige Kündigungen aussprechen, unterliegen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Deutschland dem zwingenden deutschen Arbeitnehmerschutz. Gemäß der gesetzlichen Regelungen in § 622 BGB hängen diese Kündigungsfristen maßgeblich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und können bei langjährigen Mitarbeitern bis zu sieben Monate betragen. Das Gericht wendet in solchen Fällen das Rechtsinstitut der Umdeutung an, wodurch eine unwirksame fristlose oder zu kurzfristige Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgewandelt wird. Für den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen dieses gesetzlich vorgeschriebenen Termins behalten Sie Ihren vollen Vergütungsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Da dieser Schutz zwingendes Recht darstellt, können die Parteien auch im Arbeitsvertrag keine kürzeren Fristen wirksam vereinbaren, die den gesetzlichen Mindeststandard unterschreiten würden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Airline eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB ausspricht, da in diesem speziellen Fall keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Eine solche außerordentliche Kündigung setzt jedoch ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Mitarbeiters voraus, welches die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist für den Arbeitgeber unzumutbar macht.

Unser Tipp: Berechnen Sie umgehend Ihre genaue Betriebszugehörigkeit und gleichen Sie diese mit den Fristen in § 622 BGB ab, um Ihren korrekten Gehaltsanspruch zu ermitteln. Vermeiden Sie es, das im Kündigungsschreiben genannte Entlassungsdatum als rechtlich bindendes Ende Ihres Einkommensflusses zu akzeptieren.


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Verliere ich meine tariflichen Ansprüche, wenn ich sie nicht vor US-Schiedsgerichten geltend mache?


JA, tarifliche Ansprüche gehen verloren, wenn Sie das zuständige US-Schiedsgericht umgehen, da deutsche Gerichte für diese speziellen Forderungen in der Regel unzuständig sind. Für Ansprüche, die ausschließlich auf einem US-Tarifvertrag basieren, sind deutsche Arbeitsgerichte mangels internationaler Zuständigkeit rechtlich nicht befugt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Dies führt zur Abweisung Ihrer Klage hinsichtlich dieser Punkte.

Die rechtliche Trennung resultiert daraus, dass deutsche Arbeitsgerichte zwar über gesetzliche Mindeststandards entscheiden, jedoch bei tariflichen Spezialfragen an die exklusive Zuständigkeit des vereinbarten System Board gebunden sind. Gemäß den Bestimmungen des US-amerikanischen Railway Labor Act müssen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Tarifverträgen zwingend durch ein internes Schiedsverfahren gelöst werden, was ordentliche Gerichte ausschließt. Sollte ein Arbeitnehmer versuchen, diese rein tariflichen Leistungen in Deutschland einzuklagen, wird das Gericht die Klage aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit des US-Schiedsgerichts regelmäßig als unzulässig abweisen. Dies liegt darin begründet, dass die Tarifvertragsparteien rechtwirksam ein autonomes Streitbeilegungsverfahren vereinbart haben, welches von deutschen Richtern im Rahmen der internationalen Zuständigkeitsprüfung zwingend beachtet werden muss.

Ansprüche aus zwingendem deutschen Arbeitsrecht, wie etwa dem Kündigungsschutzgesetz oder dem Entgeltfortzahlungsgesetz, können hingegen weiterhin vor hiesigen Gerichten verfolgt werden, da diese gesetzlich und nicht tariflich fundiert sind. Eine Vermischung beider Anspruchsgrundlagen führt in der Praxis dazu, dass der tarifliche Teil der Klage scheitert, während der gesetzliche Teil von den Richtern inhaltlich geprüft wird.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Vorfeld genau, ob Ihre Forderung im Gesetz oder ausschließlich in einem US-Tarifvertrag beziehungsweise einem Letter of Agreement begründet ist. Vermeiden Sie es, pauschale Klagen auf alle Zahlungsarten in Deutschland einzureichen, da die Einbeziehung tariflicher Ansprüche lediglich unnötige Prozesskosten für einen unzulässigen Klageantrag verursacht.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 11 Sa 241/22 – Urteil vom 16.11.2023


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