Ein Kölner Zeitungsverlag kündigte seinem langjährigen Fotografen trotz bestehendem Kündigungsschutz für den Wahlbewerber im Betrieb und begründete den Schritt mit der Stilllegung der Fotoabteilung. Das Outsourcing an externe Freelancer provozierte die brisante Frage nach einer drohenden Gefahr der Scheinselbständigkeit bei Fotografen innerhalb der Redaktion.
Übersicht:
- Was hilft der beste Kündigungsschutz für den Wahlbewerber im Betrieb?
- Wie funktioniert der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Wahlbewerber?
- Welche Positionen vertraten der Verlag und der Fotograf?
- Wann liegt die Stilllegung einer eigenständigen Betriebsabteilung vor?
- Warum scheiterte das Outsourcing von den fotografischen Leistungen?
- Welche Rolle spielt die Weiterbeschäftigung auf einem geringwertigeren Arbeitsplatz?
- Wer trägt die Kosten nach einem verlorenen Kündigungsschutzprozess?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis bei Outsourcing?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Kündigungsschutz für Wahlbewerber auch bei einer angeblichen Abteilungsstilllegung?
- Darf man mir kündigen wenn Externe meine Arbeit einfach weiterführen?
- Muss der Arbeitgeber vor der Kündigung auch deutlich schlechter bezahlte Stellen anbieten?
- Kann eine Abteilung stillgelegt werden wenn sie keinen eigenen Betriebszweck hat?
- Welche Beweise muss der Arbeitgeber für ein rechtssicheres Outsourcing vorlegen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 6 Sa 684/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 04.05.2023
- Aktenzeichen: 6 Sa 684/22
- Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzprozess
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz
Verlag darf festangestellten Fotografen nicht kündigen trotz geplanter Umstellung auf externe Mitarbeiter.
- Fotografen bilden laut Gericht keine eigenständige Abteilung getrennt von der Redaktion
- Besonderer Schutz für Wahlbewerber verhindert Kündigung ohne Stilllegung des gesamten Betriebs
- Arbeitgeber prüfte andere Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel Assistentenstellen nicht ausreichend genug
- Verlag bewies den endgültigen Wegfall der Arbeit durch freie Mitarbeiter nicht
- Neue Verträge mit freien Fotografen schließen verbotene Scheinselbständigkeit nicht sicher aus
Was hilft der beste Kündigungsschutz für den Wahlbewerber im Betrieb?
Ein festangestellter Fotograf, der zugleich Mitglied des Wahlvorstands ist, genießt einen der stärksten Kündigungsschutz-Status im deutschen Arbeitsrecht. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber behauptet, genau jene Abteilung zu schließen, in der dieser Mitarbeiter tätig ist?

Dieser Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 04.05.2023, Az. 6 Sa 684/22) zeigt exemplarisch, wie hoch die Hürden für Unternehmen liegen, wenn sie eine betriebsbedingte Kündigung auf ein Outsourcing-Konzept stützen wollen – insbesondere, wenn der Verdacht der Scheinselbständigkeit im Raum steht.
Der Streit entbrannte zwischen einem Medienhaus und seinem langjährigen Fotografen. Der 1981 geborene Mann war seit dem 01.04.2008 für den Verlag tätig, der unter anderem die Titel „K“ und „E“ herausgibt. Mit einem Bruttogehalt von 5.001 Euro arbeitete er festangestellt, nachdem er seinen Status als Arbeitnehmer in einem vorangegangenen Prozess (Statusfeststellungsverfahren) im Jahr 2020 bereits gerichtlich erstritten hatte. Zuvor war er als freier Mitarbeiter geführt worden.
Die Situation spitzte sich zu, als der Verlag beschloss, keine festangestellten Fotografen mehr zu beschäftigen. Die Idee: Alle Bilder sollten künftig von externen Agenturen oder freien Fotografen eingekauft werden. Am 14.03.2022 sprach das Unternehmen die Kündigung zum 30.09.2022 aus.
Brisant war der Zeitpunkt: Der Fotograf hatte sich kurz zuvor, am 27.01.2022, zum Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl bestellen lassen und kandidierte auch selbst für das Gremium. Damit fiel er unter den besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber argumentierte jedoch, er habe die „Betriebsabteilung Fotografie“ stillgelegt. Ob eine solche Abteilung rechtlich überhaupt existierte und ob eine bloße Umstellung auf Freelancer für eine Kündigung ausreicht, musste das Gericht klären.
Wie funktioniert der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Wahlbewerber?
Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Schutzmauern notwendig, die der Gesetzgeber um Betriebsratswahlen errichtet hat. Wer eine Wahl organisiert (Wahlvorstand) oder sich zur Wahl stellt (Wahlbewerber), setzt sich oft einem Risiko aus. Um politische Kündigungen zu verhindern, greift § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
Diese Norm verbietet die ordentliche Kündigung von Mandatsträgern und Kandidaten fast vollständig. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Entlassung vorliegt (etwa Diebstahl oder massive Beleidigung) oder – und das ist hier entscheidend – wenn der Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillgelegt wird.
Die Ausnahme bei der Stilllegung
Das Gesetz lässt in § 15 Abs. 5 KSchG eine Hintertür offen: Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt, so ist die Kündigung eines geschützten Mitarbeiters ausnahmsweise zulässig, sofern eine Übernahme in eine andere Abteilung nicht möglich ist.
Genau auf diese Ausnahme stützte sich der Verlag. Die Argumentation lautete: Wir haben eine organisatorisch abgrenzbare „Abteilung Fotografie“. Diese Abteilung schließen wir komplett. Da es die Abteilung nicht mehr gibt, können wir auch dem eigentlich unkündbaren Wahlbewerber kündigen.
Die juristische Kernfrage lautete daher nicht nur, ob der Fotograf seinen Job gut machte, sondern ob er in einer isolierten „Betriebsabteilung“ arbeitete oder ob er Teil der allgemeinen Redaktion war. Wäre er Teil der Redaktion, gäbe es keine Abteilungsstilllegung, und die Kündigung wäre wegen des Sonderkündigungsschutzes sofort unwirksam.
Zusätzlich musste das Gericht prüfen, ob das Konzept des Arbeitgebers, die Arbeit durch freie Mitarbeiter erledigen zu lassen, überhaupt eine wirksame „Unternehmerentscheidung“ im Sinne von § 1 KSchG darstellt oder ob es sich um eine rechtswidrige Austauschkündigung handelt.
Welche Positionen vertraten der Verlag und der Fotograf?
Die Fronten in diesem Rechtsstreit waren verhärtet, auch bedingt durch die Vorgeschichte der Parteien, die bereits Jahre zuvor über den Arbeitnehmerstatus gestritten hatten.
Die Sicht des Medienhauses
Der Arbeitgeber argumentierte, die „Fotogruppe“ sei eine klar abgrenzbare Einheit. Sie habe über eine eigene Leitung (einen Herrn M. H.), eigene technische Betriebsmittel wie Kameras, feste Schreibtische und sogar eine separate Postfachstruktur verfügt. Ziel sei es gewesen, Kosten zu sparen und die Flexibilität zu erhöhen.
Das Unternehmen trug vor, man habe bereits vor dem Kündigungstermin einen „Pool“ aus externen Fotografen aufgebaut. Namentlich wurden Agenturen wie d, A und AF sowie einzelne freie Fotografen genannt. Um rechtssicher zu agieren, habe man Musterverträge erstellt, die eine echte Selbständigkeit der neuen Kräfte gewährleisten sollten. Für den bisherigen Fotografen gebe es schlicht keine Arbeit mehr. Eine Weiterbeschäftigung in der Redaktion sei nicht möglich, da ihm die Qualifikation für reine Text- oder Videoarbeit fehle. Auch Assistenzjobs seien keine Option, da diese entweder besetzt oder für ihn unzumutbar seien.
Die Sicht des Betroffenen
Der Fotograf widersprach dieser Darstellung vehement. Er sah sich nicht als Teil einer isolierten „Foto-Insel“, sondern als integriertes Mitglied der Lokalredaktion. Seine Argumente waren sehr konkret:
- Seine Postfächer lagen direkt zwischen denen der Redakteure.
- Er erhielt seine Weisungen nicht von einem separaten Fotochef, sondern direkt vom Chefredakteur oder den Ressortleitern des Lokalteils.
- Er rückte gemeinsam mit Polizeireportern aus und lieferte teilweise auch Texte.
- Er besitze sehr wohl Kenntnisse für Video- und Audioformate.
Sein zentraler Vorwurf lautete: Die behauptete „Betriebsabteilung“ sei eine Fiktion, um den Kündigungsschutz auszuhebeln. Zudem sei das Outsourcing nur auf dem Papier existent – faktisch würden die gleichen Aufgaben unter denselben Bedingungen weitergeführt, nur eben von billigeren, scheinselbständigen Kräften. Da er Wahlvorstand war, sei er unkündbar.
Wann liegt die Stilllegung einer eigenständigen Betriebsabteilung vor?
Das Landesarbeitsgericht Köln musste tief in die Organisationsstruktur des Verlags eintauchen. Die Richter der 6. Kammer folgten dabei nicht der Darstellung des Verlags. Sie bestätigten das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Köln) und erklärten die Kündigung für unwirksam.
Die Analyse des Gerichts ist eine Lehrstunde für die Definition einer „Betriebsabteilung“ im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG.
Das Fehlen eines eigenständigen Betriebszwecks
Das Gericht stellte fest, dass räumliche Trennung oder eigene Schreibtische allein noch keine Abteilung machen. Entscheidend ist der Zweck. Eine Betriebsabteilung muss einen eigenen, vom Hauptbetrieb abgrenzbaren Zweck verfolgen.
In einem Zeitungsverlag ist der Hauptzweck die Erstellung journalistischer Produkte. Die Richter erkannten, dass Text und Bild hier eine untrennbare Einheit bilden.
„Nach Auffassung der Kammer verfolgen Fotografen zusammen mit Redakteuren den gemeinsamen Zweck der Erstellung journalistischer Produkte. […] Fotos werden regelmäßig nur in Verbindung mit Texten verwendet; es werden keine eigenständigen Endprodukte zur Abnahme durch den Kunden hergestellt.“
Das Gericht zerlegte die Argumentation des Verlags, die Fotografie sei wegen der Archivierung der Bilder ein eigener Zweck. Auch archivierte Bilder dienten am Ende nur wieder der Bebilderung von Artikeln. Da die Fotografen oft inhaltliche Zusatzinformationen lieferten und eng mit den Schreibenden verzahnt waren, fehlte es an der notwendigen organisatorischen Selbständigkeit.
Das Ergebnis: Es gab rechtlich keine „Abteilung Fotografie“. Folglich konnte diese auch nicht „stillgelegt“ werden. Damit entfiel die einzige Möglichkeit, den besonderen Kündigungsschutz des Wahlvorstands nach § 15 KSchG zu durchbrechen. Allein aus diesem Grund war die Kündigung bereits unwirksam.
Warum scheiterte das Outsourcing von den fotografischen Leistungen?
Obwohl die Kündigung bereits am fehlenden Abteilungsgrund scheiterte, prüfte das Gericht im Detail auch die „soziale Rechtfertigung“ nach § 1 KSchG. Dies ist besonders interessant für Fälle, in denen kein Sonderkündigungsschutz besteht. Auch hier fiel die Strategie des Arbeitgebers komplett durch.
Das Gericht rügte massiv, dass die behauptete „Unternehmerentscheidung“ (Fremdvergabe aller Fotos) nicht belastbar dargelegt wurde. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Entscheidung greifbar umgesetzt wurde und nicht nur ein Vorwand ist.
Das Problem mit der Scheinselbständigkeit
Der Verlag hatte behauptet, künftig nur noch mit „echten“ freien Mitarbeitern zu arbeiten. Das Gericht war hier extrem skeptisch, insbesondere wegen der Vorgeschichte. Der gekündigte Fotograf war selbst jahrelang als „Freier“ geführt worden, bis ein Gericht feststellte, dass er eigentlich Arbeitnehmer war.
Nun wollte der Verlag genau zu diesem Modell zurückkehren. Die Richter forderten daher eine erhöhte Darlegungslast. Der Arbeitgeber hätte minutiös erklären müssen, wie er sicherstellt, dass die neuen externen Fotografen nicht wieder weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert werden.
Das Gericht fand deutliche Worte zur Beweisführung des Verlags:
„Die vorgelegten Unterlagen begründen zudem einen Zirkelschluss: Der Kläger war früher als freier Mitarbeiter bezeichnet worden; nach prozessualer Feststellung war er Arbeitnehmer; nun legt die Beklagte Vertragsmuster vor, um zu behaupten, künftig werde korrekt mit freien Fotografen gearbeitet — diese Vorlage reicht nicht aus.“
Bloße Musterverträge beweisen nicht die gelebte Realität. Da der Verlag nicht darlegen konnte, wie die tägliche Arbeit (Einsatzplanung, Weisungen vor Ort) ohne Eingliederung der „Neuen“ funktionieren sollte, fehlte der Beweis, dass der Arbeitsplatz des Fotografen wirklich weggefallen war.
Der untaugliche Zeuge
Ein fast schon kurioser Fehler unterlief dem Verlag bei der Beweisführung zur Unternehmerentscheidung. Man benannte einen Zeugen (Herrn Hü), der bezeugen sollte, dass die Entscheidung zur Schließung der Fotoabteilung an einem bestimmten Datum getroffen wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass dieser Zeuge zum angeblichen Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht im Unternehmen angestellt war. Seine Aussage war damit logisch wertlos. Solche prozessualen Fehler wiegen schwer, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit der Kündigung beweisbelastet ist.
Welche Rolle spielt die Weiterbeschäftigung auf einem geringwertigeren Arbeitsplatz?
Ein weiterer zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Pflicht des Arbeitgebers, vor einer Kündigung wirklich alles zu versuchen, um den Arbeitnehmer zu halten. Dies gilt als das Prinzip der Verhältnismäßigkeit („Ultima Ratio“).
Selbst wenn man hypothetisch annehmen würde, der Fotografen-Job sei weggefallen, hätte der Verlag prüfen müssen, ob eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen möglich ist (Änderungskündigung).
Die Pflicht zur Prüfung von Alternativen
Der Arbeitgeber hatte pauschal behauptet, es gäbe keine freien Stellen, und niedere Tätigkeiten (Assistenz, Minijobs) seien dem Fotografen nicht zuzumuten oder schlechter bezahlt. Das Gericht ließ diese Pauschalität nicht gelten.
Es verwies auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (GS 1/84). Demnach muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch Tätigkeiten anbieten, die deutlich unter seiner bisherigen Qualifikation oder Bezahlung liegen, bevor er ihn auf die Straße setzt. Die Entscheidung, ob ein Job „unzumutbar“ ist, liegt primär beim Arbeitnehmer, nicht beim Arbeitgeber.
Der Verlag hätte dem 41-Jährigen also konkret anbieten müssen: „Wir haben keinen Fotografen-Job mehr, aber du kannst als Assistent für weniger Gehalt arbeiten.“ Da dieses Angebot unterblieb, war die Kündigung auch aus diesem Grund unverhältnismäßig.
„Der Arbeitgeber hat eine umfassende Prüfung denkbarer Übernahmemöglichkeiten vorzulegen und diese substantiiert darzulegen; dies hat die Beklagte nicht getan.“
Wer trägt die Kosten nach einem verlorenen Kündigungsschutzprozess?
Das Urteil hat für den Verlag teure Konsequenzen.
Erstens besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Der Fotograf behält seinen Job, sein Gehalt und seinen Status. Da der Prozess über die Instanzen ging (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht), muss der Verlag zudem für die Zeit des Prozesses den Lohn nachzahlen, obwohl der Fotograf faktisch vielleicht nicht gearbeitet hat (Annahmeverzug).
Zweitens trägt der Verlag die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Dies umfasst die Gerichtsgebühren sowie die Anwaltskosten beider Seiten für die Berufungsinstanz.
Drittens hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Das bedeutet, der Rechtsweg ist hier grundsätzlich zu Ende, es sei denn, der Verlag legt erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde ein, was statistisch selten Erfolg hat.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis bei Outsourcing?
Diese Entscheidung des LAG Köln sendet ein klares Warnsignal an Unternehmen, die festangestelltes Personal durch Freelancer ersetzen wollen – besonders im Medien- und Kreativbereich.
Das Gericht macht deutlich, dass der Begriff der „Betriebsabteilung“ nicht künstlich konstruiert werden kann, um Schutzrechte wie § 15 KSchG zu umgehen. Wer kreativ und inhaltlich eng zusammenarbeitet (wie Redakteure und Fotografen), bildet oft eine organisatorische Einheit. Eine künstliche Trennung per Organigramm hält einer richterlichen Prüfung meist nicht stand.
Zudem zeigt der Fall, dass die bloße Behauptung einer „Unternehmerentscheidung“ nicht reicht, wenn der Verdacht besteht, dass sich an der eigentlichen Arbeit nichts ändert. Wer Mitarbeiter entlässt, um dieselbe Arbeit von angeblich Selbständigen erledigen zu lassen, begibt sich auf extrem dünnes Eis. Gelingt der Nachweis der echten Selbständigkeit der Nachfolger nicht, wird die Kündigung des Vorgängers unwirksam.
Für Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation – insbesondere für Mitglieder von Wahlvorständen oder Betriebsräten – ist das Urteil eine Bestätigung ihres starken Schutzes. Es lohnt sich, die Definition der eigenen „Abteilung“ und die Realität von Outsourcing-Plänen juristisch genau prüfen zu lassen.
Das Gericht bestätigte abschließend: Der Fotograf ist weiter zu beschäftigen. Sein Einsatz für den Betriebsrat und seine Weigerung, die Kündigung zu akzeptieren, waren erfolgreich.
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Experten-Kommentar
Was viele nicht wissen: Arbeitgeber versuchen oft, unbequeme Mandatsträger durch künstliche Umstrukturierungen loszuwerden, scheitern aber regelmäßig an der hohen Beweislast für die tatsächliche Umsetzung. Die Arbeitsrichter erkennen meist sofort, ob eine Abteilung nur im Organigramm existiert oder ob es sich um eine plumpe Flucht aus dem Kündigungsschutz handelt.
Das eigentliche Problem für den Verlag ist nun der Annahmeverzug, der durch die jahrelangen Instanzen schnell sechsstellige Gehaltsnachzahlungen ohne Gegenleistung bedeutet. Ich sehe oft, dass Unternehmen dieses Kostenrisiko unterschätzen und am Ende für einen gescheiterten Outsourcing-Versuch einen extrem hohen Preis zahlen müssen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Kündigungsschutz für Wahlbewerber auch bei einer angeblichen Abteilungsstilllegung?
Ja, Ihr Kündigungsschutz bleibt grundsätzlich bestehen, sofern keine rechtlich eigenständige Betriebsabteilung tatsächlich stillgelegt wird. Eine bloße organisatorische Trennung reicht für die Anwendung des § 15 Abs. 5 KSchG nicht aus. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der betroffene Bereich einen völlig autonomen Zweck verfolgt.
Die Rechtsprechung stellt extrem hohe Hürden an den Begriff der Betriebsabteilung. Ein eigenständiger Zweck liegt nur vor, wenn Ergebnisse ohne andere Abteilungen verwertbar sind. Erstellen Sie etwa Fotos für Zeitungsartikel, sind diese untrennbar mit dem Hauptprodukt verbunden. In diesem Fall bildet Ihre Tätigkeit rechtlich keine eigene Abteilung. Eine Kündigung wegen Stilllegung wäre daher unwirksam. Ohne isolierte Zweckbestimmung scheitert der Arbeitgeber regelmäßig vor dem Arbeitsgericht.
Unser Tipp: Analysieren Sie genau, ob Ihre Arbeitsergebnisse ohne Zuarbeit anderer Teams eigenständig verwertbar wären. Dokumentieren Sie alle fachlichen Schnittstellen zu anderen Bereichen.
Darf man mir kündigen wenn Externe meine Arbeit einfach weiterführen?
Nein, eine Kündigung ist unwirksam, wenn Ihre Stelle nur auf dem Papier gestrichen und faktisch identisch weitergeführt wird. Der Arbeitgeber darf zwar outsourcen, aber er darf den Arbeitsplatz nicht bloß durch weisungsgebundene Externe neu besetzen. Gerichte werten einen solchen 1:1-Austausch oft als rechtswidrige Austauschkündigung ohne echte unternehmerische Grundlage.
Die unternehmerische Entscheidung zum Outsourcing muss „greifbar“ sein und den Arbeitsbedarf im Betrieb dauerhaft entfallen lassen. Werden Freelancer jedoch wie Angestellte in Dienstpläne integriert oder erhalten sie fachliche Weisungen, liegt Scheinselbständigkeit vor. Eine betriebsbedingte Kündigung scheitert dann, weil der Arbeitsplatz tatsächlich gar nicht weggefallen ist. Juristisch handelt es sich um eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes durch eine bloße Scheinhandlung auf dem Papier.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie präzise Indizien wie E-Mail-Verteiler oder Weisungen an die Externen. So belegen Sie die fortlaufende Integration der Hilfskräfte in den Betrieb.
Muss der Arbeitgeber vor der Kündigung auch deutlich schlechter bezahlte Stellen anbieten?
Ja, der Arbeitgeber ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zwingend dazu verpflichtet. Eine Kündigung gilt arbeitsrechtlich als allerletztes Mittel. Bevor er Sie entlässt, muss er Ihnen sämtliche freien Stellen anbieten. Dies gilt ausdrücklich auch für Positionen, die deutlich unter Ihrer Qualifikation oder Bezahlung liegen.
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts verbietet hierbei eine paternalistische Entscheidung des Chefs. Ihr Arbeitgeber darf nicht einfach behaupten, eine Assistenzstelle sei für Sie unzumutbar. Die Entscheidung über einen sozialen Abstieg liegt allein bei Ihnen. Unterlässt die Firma das Angebot einer Änderungskündigung, ist die Entlassung unwirksam. Arbeitgeber verlieren oft Prozesse, weil sie geringwertige Stellen verschweigen. Sie müssen beweisen, dass absolut kein freier Arbeitsplatz verfügbar war. Die Rechtsprechung schützt hier Ihre Wahlmöglichkeit massiv.
Unser Tipp: Fordern Sie im Kündigungsschutzprozess eine umfassende Auskunft über alle zum Kündigungszeitpunkt unbesetzten Stellen. Lassen Sie sich niemals mit pauschalen Behauptungen zur Unzumutbarkeit abspeisen.
Kann eine Abteilung stillgelegt werden wenn sie keinen eigenen Betriebszweck hat?
NEIN, eine rechtlich wirksame Stilllegung setzt zwingend voraus, dass die Abteilung einen abgrenzbaren und eigenständigen Betriebszweck verfolgt. Fehlt dieser eigenständige Zweck, liegt juristisch keine Betriebsabteilung im Sinne des Kündigungsschutzes vor. Bloße Teams ohne eigenes Endprodukt genügen für diese spezielle gesetzliche Ausnahmevorschrift nach § 15 Abs. 5 KSchG nicht.
Das Bundesarbeitsgericht definiert Abteilungen nicht über das Organigramm, sondern über deren funktionale Unabhängigkeit. Unterstützende Tätigkeiten wie die Fotografie für Texte bilden kein eigenes Endprodukt für Kunden ab. Die Arbeit muss jedoch einen verselbstständigten Teilzweck des Gesamtunternehmens erfüllen. Ohne diese organisatorische Selbstständigkeit greift die Privilegierung der Abteilungsstilllegung rechtlich nicht. Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast für die Abgrenzbarkeit der Einheit. Fehlt ein solches eigenständiges Arbeitsergebnis, ist die Kündigung wegen einer angeblichen Schließung unwirksam.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Abteilung ein isoliertes Produkt liefert oder nur anderen internen Prozessen zuarbeitet. Ohne eigenes Endprodukt ist eine privilegierte Abteilungsstilllegung rechtlich kaum haltbar.
Welche Beweise muss der Arbeitgeber für ein rechtssicheres Outsourcing vorlegen?
Der Arbeitgeber muss die gelebte Realität der Arbeitsorganisation und die vollständige Weisungsfreiheit der externen Kräfte lückenlos beweisen. Bloße Musterverträge stellen einen rechtlichen Zirkelschluss dar und reichen für den Nachweis eines echten Outsourcings keinesfalls aus. Das Gericht verlangt stattdessen detaillierte Fakten zur Steuerung der neuen Dienstleister ohne betriebliche Eingliederung.
Die Darlegungslast ist extrem hoch, wenn zuvor festangestellte Mitarbeiter durch freie Kräfte ersetzt wurden. In solchen Fällen fordert die Rechtsprechung eine minutengenaue Beschreibung der neuen Arbeitsabläufe. Der Arbeitgeber muss präzise erklären, wie er Qualität ohne direkte fachliche Weisungen sicherstellt. Fehlt dieser Nachweis der tatsächlichen Umsetzung, gilt der Arbeitsplatz im Prozess weiterhin als vorhanden. Zudem müssen benannte Zeugen zum Zeitpunkt der Entscheidung zwingend im Betrieb präsent gewesen sein. Pauschale Behauptungen führen zum Prozessverlust.
Unser Tipp: Bestreiten Sie pauschale Behauptungen zur Weisungsfreiheit konsequent. Fordern Sie die Vorlage der tatsächlichen Dienstleistungsverträge und detaillierter Einsatzpläne der externen Kräfte an.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 684/22 – Urteil vom 04.05.2023
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