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Kündigungsschutz für Vorarbeiter im Sperrmüll-Streit bestätigt

Als langjähriger Mitarbeiter eines Hamburger Entsorgungsbetriebs kümmerte er sich um den Sperrmüll. Doch plötzlich stand ein gravierender Verdacht im Raum: Er soll wertvolle Abfälle heimlich abgezweigt und gegen Bezahlung entsorgt haben. Um den Anschuldigungen nachzugehen, schaltete sein Arbeitgeber sogar Detektive ein und sprach die Kündigung aus. Was folgte, war ein aufsehenerregender Rechtsstreit, der den Arbeitgeber teuer zu stehen kam.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 1/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 10.05.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, insbesondere Kündigungsrecht und Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein langjährig beschäftigter, tariflich unkündbarer Vorarbeiter, der sich gegen seine fristlose Kündigung wehrte und die Zahlung von Detektivkosten bestritt.
  • Beklagte: Das Unternehmen, das die Sperrmüllabholung organisiert und das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos sowie hilfsweise außerordentlich kündigte. Sie forderte zudem Schadensersatz für Detektivkosten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, seit 1990 bei dem Unternehmen als Vorarbeiter beschäftigt und tariflich unkündbar, wurde fristlos gekündigt. Die Kündigung basierte auf dem Verdacht von Eigentums- und Vermögensdelikten, die durch Detektivbeobachtungen beim Umladen von Sperrmüllgegenständen festgestellt worden sein sollten. Der Kläger bestritt die Vorwürfe.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Wirksamkeit der fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung des Klägers und ob ein wichtiger Grund für diese Kündigung vorlag. Zudem wurde geprüft, ob das Unternehmen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die zur Aufklärung eingesetzte Detektei hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies sowohl die Berufung des Unternehmens als auch die des Klägers zurück. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt, das die Kündigungen für unwirksam erklärte und die Forderung nach Detektivkosten abwies. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss das Unternehmen tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigungen unwirksam waren, da das Unternehmen die Beteiligung des Klägers an den vorgeworfenen Vorfällen nicht ausreichend beweisen konnte. Insbesondere war die Beschreibung des Klägers durch den Detektiv nicht eindeutig genug für eine sichere Identifizierung. Die Forderung nach Detektivkosten wurde abgewiesen, da das Unternehmen nicht ausreichend darlegte, welche Kosten speziell der Beobachtung des Klägers zuzuordnen waren. Der Antrag des Klägers auf allgemeine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Umstände beendet sei, wurde als unzulässig angesehen, da keine weiteren Beendigungstatbestände zwischen den Parteien umstritten waren.
  • Folgen: Der Kläger behält seinen Arbeitsplatz bei dem Unternehmen und hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss das Unternehmen tragen. Eine weitere Überprüfung des Falls durch ein höheres Gericht (Revision) wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Kündigung nach 30 Jahren: Streit um Sperrmüll und Detektive vor Gericht

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit Jahrzehnten zuverlässig in einem Unternehmen. Plötzlich werden Sie beschuldigt, Firmeneigentum entwendet oder sich auf Kosten des Arbeitgebers bereichert zu haben. Genau solch ein Szenario führte zu einem komplexen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg, bei dem es um die Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters, den Einsatz von Detektiven und die Frage ging, wann ein Verdacht für eine Kündigung ausreicht.

Der Verdacht: Sperrmüll gegen Bezahlung und ein Vorfall am B.

Detektiv dokumentiert illegalen Sperrmüll-Umladung in schmaler Wohnstraße mit Parkplätzen
Verdecktes Umladen von Sperrmüll durch Entsorgungsmitarbeiter, beobachtet von Privatdetektiv wegen Eigentumsdiebstahls. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Herr M., seit über 30 Jahren bei einem Hamburger Entsorgungsunternehmen beschäftigt und zuletzt als Vorarbeiter tätig, genoss aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit einen besonderen Kündigungsschutz. Nach dem für ihn geltenden Tarifvertrag, einer Art Arbeitsvertrag für eine ganze Branche, war ihm eine ordentliche, also eine fristgerechte Kündigung, nicht mehr möglich. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 4.000,00 € brutto. Das Unternehmen, die Beklagte, organisiert die Sperrmüllabholung mit speziellen Fahrzeug-Teams, sogenannten „Tandems“. Diese bestehen aus einem Möbelwagen für wiederverwertbare Gegenstände und einem Presswagen für den Restmüll. Herr M. war einem solchen Tandem als Vorarbeiter zugeteilt.

Schon im Jahr 2019 hatte Herr M. eine Abmahnung erhalten. Eine Abmahnung ist eine offizielle Rüge des Arbeitgebers für ein Fehlverhalten, die oft eine Voraussetzung für eine spätere Kündigung ist. Damals soll er Kleidung, die für den Weiterverkauf bestimmt war, kurzzeitig in sein Fahrerhaus gelegt haben.

Im Juli 2021 erhielt die Betriebsleitung dann einen brisanten Hinweis: Die Arbeitskolonne von Herrn M. würde angeblich regelmäßig am B. (einem Ort außerhalb ihrer Route) Sperrmüll gegen Bezahlung abladen. Daraufhin schaltete die Beklagte eine Detektei ein, um Herrn M. und seine Kollegen observieren zu lassen. Diese Observation, also die heimliche Beobachtung, fand an mehreren Tagen im August und September 2021 statt.

Die spätere Kündigung stützte sich auf einen Detektivbericht vom 27. September 2021. An einem bestimmten Tag, dem 24. September 2021, beobachteten die Detektive Folgendes: Der Möbelwagen, dem Herrn M.s Kolonne zugeteilt war, fuhr nach Erledigung regulärer Aufträge zu einer Adresse am B. Dort sollen Mitarbeiter der Beklagten, darunter ein „bekannter Mann mit den weißgrauen Haaren“, der laut Arbeitgeber Herr M. gewesen sein soll, Gegenstände aus dem Möbelwagen in einen anderen Kastenwagen umgeladen haben.

Die Reaktion des Arbeitgebers: Anhörung und Kündigungen

Der Detektivbericht ging Anfang Oktober 2021 bei der Beklagten ein. Es dauerte jedoch einige Zeit, bis die Geschäftsführung und die Personalabteilung nach Angaben der Beklagten vollständig informiert waren. Am 23. November 2021 wurde Herr M. zu den Vorwürfen angehört. In dieser Anhörung, einem Gespräch, in dem der Arbeitnehmer zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann, bestritt Herr M., am besagten Tag am B. gewesen zu sein oder dort Gegenstände umgeladen zu haben. Er gab an, zwar die Adresse zu kennen, dort aber nur privat Eier zu kaufen. Er sei Mitglied des Teams „Presswagen“ gewesen, und dieser sei nicht auf das Grundstück gefahren.

Kurz darauf, am 30. November 2021, informierte die Beklagte den Personalrat über die geplante Kündigung. Der Personalrat ist die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer und muss vor bestimmten Maßnahmen des Arbeitgebers, wie Kündigungen, angehört werden. Der Personalrat gab keine Stellungnahme ab.

Am 06. Dezember 2021 sprach die Beklagte Herrn M. die fristlose Kündigung aus. Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Zusätzlich kündigte die Beklagte Herrn M. am 10. Januar 2022 vorsorglich noch einmal außerordentlich, diesmal aber mit einer sogenannten notwendigen Auslauffrist zum 30. September 2022. Eine solche Kündigung kommt bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine sofortige Beendigung rechtfertigen würde, aber eine soziale Auslauffrist gewährt wird. Parallel dazu forderte die Beklagte von Herrn M. Schadensersatz für die entstandenen Detektivkosten in Höhe von über 33.000 €.

Der Gang vor die Arbeitsgerichte: Klage und Widerklage

Herr M. wehrte sich gegen die Kündigungen und reichte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg ein. Eine Kündigungsschutzklage ist das gerichtliche Verfahren, mit dem ein Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Kündigung überprüfen lassen kann. Er bestritt die Taten und argumentierte unter anderem, dass die Beklagte die sogenannte Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist, geregelt in § 626 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), besagt, dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Gründen erfahren hat.

Die Beklagte forderte die Abweisung der Klage und erhob ihrerseits eine Widerklage. Eine Widerklage ist eine Klage, die der Beklagte im selben Prozess gegen den Kläger erhebt. Damit wollte sie die Detektivkosten von Herrn M. ersetzt bekommen.

Das Arbeitsgericht Hamburg gab Herrn M. in Bezug auf die Kündigungen Recht. Es erklärte beide Kündigungen für unwirksam, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Die Personalleiterin habe zu früh Kenntnis von den Vorwürfen gehabt, sodass die Kündigung zu spät ausgesprochen worden sei. Die Widerklage der Beklagten auf Erstattung der Detektivkosten wies das Arbeitsgericht ebenfalls ab, da die Kosten nicht ausreichend konkret dargelegt worden seien.

Die Berufung: Beide Seiten unzufrieden mit dem ersten Urteil

Sowohl Herr M. als auch die Beklagte waren mit Teilen des Urteils unzufrieden und legten Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg ein. Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine gerichtliche Entscheidung von der nächsthöheren Instanz überprüft werden kann. Die Beklagte war der Ansicht, die Zwei-Wochen-Frist sei doch eingehalten worden, da die entscheidungsbefugte Geschäftsführung erst später vollständig informiert worden sei. Außerdem beharrte sie auf der Erstattung der Detektivkosten. Herr M. verteidigte das Urteil, soweit es ihm Recht gab, wollte aber zusätzlich festgestellt wissen, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere, nicht ausdrücklich genannte Gründe beendet sei – ein sogenannter allgemeiner Feststellungsantrag.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigungen bleiben unwirksam, Detektivkosten nicht erstattungsfähig

Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies beide Berufungen zurück. Das bedeutet, im Ergebnis blieb die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestehen, wenn auch teilweise mit anderer Begründung.

Warum war die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam?

Das Gericht prüfte zunächst die fristlose Kündigung vom 06. Dezember 2021. Es ließ dabei ausdrücklich offen, ob die Zwei-Wochen-Frist für die Kündigungserklärung eingehalten wurde. Warum? Weil es bereits an einem sogenannten wichtigen Grund nach § 626 Absatz 1 BGB für die Kündigung fehlte. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht ausreichend konkret dargelegt und bewiesen hatte, dass Herr M. tatsächlich an dem Vorfall am 24. September 2021 beteiligt war. Herr M. hatte bestritten, an diesem Tag im Möbelwagen gewesen zu sein, da er dem Team „Presswagen“ angehörte. Die Beklagte, die die Beweislast für die Kündigungsgründe trägt (also die Tatsachen beweisen muss, auf die sie die Kündigung stützt), konnte seine Anwesenheit und Beteiligung nicht überzeugend nachweisen. Die Angabe im Detektivbericht, es habe sich um einen „bekannten Mann mit den weißgrauen Haaren“ gehandelt, reichte dem Gericht für eine eindeutige Identifizierung von Herrn M. nicht aus. Es blieb unklar, woran der Detektiv Herrn M. erkannt haben wollte oder welche weiteren Merkmale eine sichere Zuordnung ermöglicht hätten. Ohne den Beweis, dass Herr M. die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, gab es keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung.

Diese Überlegungen galten laut Landesarbeitsgericht auch für die zweite, hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. Auch hier fehlte es am notwendigen wichtigen Grund. Da die Kündigungen unwirksam waren, bestätigte das Gericht auch den Anspruch von Herrn M. auf Weiterbeschäftigung.

Warum musste der Arbeitnehmer die Detektivkosten nicht zahlen?

Auch die Widerklage der Beklagten auf Erstattung der Detektivkosten blieb erfolglos. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber zwar Detektivkosten als Schadensersatz verlangen, wenn ein konkreter Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung besteht und der Einsatz der Detektive notwendig und verhältnismäßig war.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten speziell durch die Observation von Herrn M. entstanden waren und seiner Überführung oder der Verhinderung weiterer Pflichtverletzungen durch ihn gedient hätten. Die vorgelegten Rechnungen und Aufstellungen zeigten zwar Tätigkeitszeiträume, aber nicht, welche konkreten Tätigkeiten sich auf Herrn M. bezogen. Da Herr M. laut Beklagter nur an einem einzigen Tag am B. gewesen sein soll, waren die Kosten für eine mehrtägige Observation der gesamten Kolonne nicht ohne Weiteres ihm allein zuzurechnen. Es fehlte eine genaue Aufschlüsselung, welche Kostenpositionen spezifisch auf den Verdacht gegen Herrn M. zurückzuführen waren.

Warum wurde der zusätzliche Antrag des Arbeitnehmers abgewiesen?

Herr M. hatte in seiner Berufung auch einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt. Er wollte gerichtlich bestätigt bekommen, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere, nicht im Prozess genannte Gründe beendet ist. Diesen Antrag wies das Landesarbeitsgericht als unzulässig ab.

Ein solcher allgemeiner Antrag ist nur dann zulässig, wenn ein sogenanntes Feststellungsinteresse besteht. Das bedeutet, es muss ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Klägers an einer solchen allgemeinen Feststellung geben. Ein solches Interesse besteht beispielsweise, wenn neben den angegriffenen Kündigungen noch andere Beendigungsmöglichkeiten im Raum stehen, wie etwa ein Aufhebungsvertrag oder eine Befristung.

Im Fall von Herrn M. ging es aber ausschließlich um die Wirksamkeit der beiden konkret ausgesprochenen Kündigungen. Es gab keine Anhaltspunkte für weitere, zwischen den Parteien umstrittene Beendigungstatbestände. Die vom Kläger angeführten Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der höchsten Instanz in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit, passten hier nicht. Diese Urteile betrafen Fälle, in denen tatsächlich mehrere unterschiedliche Beendigungsgründe zur Debatte standen. Das Argument von Herrn M., er benötige einen fortwährenden Schutz vor weiteren Kündigungen, begründete in dieser spezifischen Situation kein ausreichendes Feststellungsinteresse.

Die Kosten des Berufungsverfahrens musste die Beklagte tragen. Eine Revision, also die Anrufung des Bundesarbeitsgerichts, wurde nicht zugelassen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass Arbeitgeber bei Verdachtskündigungen sehr hohe Beweisanforderungen erfüllen müssen – vage Detektivberichte mit unklaren Personenbeschreibungen reichen nicht aus, um eine jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit zu beenden. Selbst bei konkreten Verdachtsmomenten und professioneller Observation können Kündigungen scheitern, wenn die Identifizierung des beschuldigten Mitarbeiters nicht zweifelsfrei gelingt. Für Detektivkosten haftet der Arbeitnehmer nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten speziell durch seine Überwachung entstanden sind und nicht durch die allgemeine Observation des gesamten Teams. Das Urteil stärkt damit den Schutz langjähriger Mitarbeiter vor vorschnellen Kündigungen und macht deutlich, dass der bloße Verdacht einer Pflichtverletzung – selbst wenn er plausibel erscheint – für eine Kündigung nicht ausreicht.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mir nach vielen Jahren Betriebszugehörigkeit noch gekündigt werden?

Die Annahme, dass man nach langer Betriebszugehörigkeit oder aufgrund eines Tarifvertrags nicht mehr gekündigt werden kann, ist weit verbreitet. Grundsätzlich ist dies nicht korrekt: Auch nach vielen Jahren im selben Unternehmen ist eine Kündigung weiterhin möglich. Allerdings erhöht sich der Kündigungsschutz mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit erheblich.

Allgemeiner Kündigungsschutz für langjährige Mitarbeiter

Wenn Sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses Gesetz schreibt vor, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber benötigt einen triftigen Grund, der entweder in Ihrer Person, Ihrem Verhalten oder dringenden betrieblichen Erfordernissen liegt.

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn Sie sich wiederholt oder schwerwiegend vertragswidrig verhalten haben, wie beispielsweise bei Arbeitszeitbetrug oder beharrlicher Arbeitsverweigerung. Hier muss der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung aussprechen, bevor eine Kündigung erfolgen kann.
  • Personenbedingte Kündigung: Dies kann zum Beispiel bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder dem Verlust einer erforderlichen Arbeitserlaubnis der Fall sein.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Solche Kündigungen erfolgen aus Gründen, die im Unternehmen liegen, etwa bei einer Umstrukturierung oder Stilllegung von Betriebsteilen. Bei dieser Art der Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Hier spielen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung eine wichtige Rolle. Eine lange Betriebszugehörigkeit kann Sie bei der Sozialauswahl also deutlich besser stellen.

Besondere Situation: Tarifliche Unkündbarkeit

Manche Tarifverträge sehen eine sogenannte Tarifliche Unkündbarkeit vor, oft nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren und einem gewissen Alter. Diese Regelung bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung (also eine Kündigung mit Einhaltung einer Kündigungsfrist und einem der oben genannten Gründe) ausgeschlossen ist. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das einen sehr hohen Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Die Ausnahme: Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Selbst wenn Sie tariflich „unkündbar“ sind, ist Ihr Arbeitsplatz nicht absolut sicher. Das Gesetz und die Tarifverträge erlauben stets eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ist die Ausnahme vom Grundsatz der Unkündbarkeit.

Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen bestehen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  • Beispiele für einen wichtigen Grund: Dies sind in der Regel schwerwiegende Pflichtverletzungen, wie etwa Diebstahl im Betrieb, massive Beleidigungen, tätliche Angriffe, Spionage oder erhebliche Vertrauensbrüche. Das Fehlverhalten muss so gravierend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – selbst für die verbleibende Kündigungsfrist – für den Arbeitgeber unzumutbar ist.
  • Frist: Der Arbeitgeber muss diese Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes aussprechen.
  • Auslauffrist: In seltenen Fällen, insbesondere bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern, kann bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund eine sogenannte Auslauffrist vereinbart oder gerichtlich zugesprochen werden. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Frist endet. Dies dient dazu, die sozialen Folgen der Kündigung abzumildern, obwohl der Grund für die Kündigung außerordentlich schwerwiegend ist. Die Kündigung bleibt aber eine außerordentliche Kündigung.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine lange Betriebszugehörigkeit bietet in Deutschland einen erheblich verstärkten Kündigungsschutz, insbesondere im Rahmen der ordentlichen Kündigung. Die Annahme einer absoluten Unkündbarkeit ist jedoch ein Mythos, denn selbst bei tariflicher Unkündbarkeit bleibt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bestehen, wenn ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt.


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Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn er nur einen Verdacht hat?

Ja, Ihr Arbeitgeber kann Sie unter sehr strengen und spezifischen Voraussetzungen kündigen, selbst wenn er nur einen Verdacht hat und die Vorwürfe noch nicht vollständig bewiesen sind. Eine solche Kündigung wird als Verdachtskündigung bezeichnet. Sie unterscheidet sich von einer Kündigung, die auf bereits bewiesenen Pflichtverletzungen basiert. Für eine Verdachtskündigung gelten jedoch besonders hohe rechtliche Anforderungen. Ein bloßer, unbegründeter Verdacht oder ein Gefühl ist in der Regel nicht ausreichend.

Die hohen Anforderungen an eine Verdachtskündigung

Damit eine Verdachtskündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber bestimmte Schritte unternehmen und sehr konkrete Voraussetzungen erfüllen. Der Verdacht muss sich auf eine schwere Pflichtverletzung beziehen, die an sich eine Kündigung rechtfertigen würde, wie beispielsweise Diebstahl, Betrug oder eine gravierende Arbeitszeitverletzung.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass der Arbeitgeber nicht einfach aus einem Bauchgefühl heraus kündigen darf. Er muss einen dringenden Verdacht haben. Das bedeutet, es müssen konkrete Fakten und objektive Anhaltspunkte vorliegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass Sie die vorgeworfene Handlung begangen haben könnten. Reine Gerüchte oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus.

Bevor der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausspricht, ist er außerdem verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Das heißt, er muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Angelegenheit zu untersuchen und Beweise zu sammeln. Dazu gehört auch, Zeugen zu befragen und alle relevanten Informationen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung der Anhörung des Arbeitnehmers

Ein absolutes Muss und einer der wichtigsten Schritte vor einer Verdachtskündigung ist die Anhörung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Möglichkeit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern, Ihre Sichtweise darzulegen und eventuelle Entlastungsargumente vorzubringen. Diese Anhörung muss erfolgen, bevor die Kündigungsentscheidung getroffen wird.

Wird diese Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Verdachtskündigung in der Regel unwirksam. Es ist entscheidend, dass der Arbeitgeber Ihnen die konkreten Vorwürfe mitteilt, damit Sie angemessen darauf reagieren können. Die Anhörung dient dazu, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, seinen Verdacht zu überprüfen und möglicherweise sogar zu widerlegen, bevor er eine endgültige Entscheidung trifft.

Insgesamt ist die Hürde für eine Verdachtskündigung für Arbeitgeber sehr hoch, da die Beweislast allein auf einem Verdacht ruht und nicht auf festgestellten Tatsachen.


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Wann darf mein Arbeitgeber Detektive einsetzen und muss ich die Kosten dafür tragen?

Der Einsatz von Detektiven durch den Arbeitgeber ist ein Eingriff in Ihre Privatsphäre. Er ist deshalb nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitgeber darf Detektive zur Mitarbeiterüberwachung einsetzen, wenn ein konkreter, begründeter Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung besteht und der Einsatz verhältnismäßig ist.

Wann der Detektiveinsatz zulässig ist

Ein Arbeitgeber darf Detektive nur dann beauftragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Konkreter Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung: Es muss bereits Anhaltspunkte geben, die darauf hindeuten, dass Sie eine Straftat begehen (z.B. Diebstahl, Betrug) oder eine gravierende Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt (z.B. vorgetäuschte Krankheit, unerlaubte Nebentätigkeit während der Arbeitszeit). Ein bloßes Gefühl oder eine allgemeine Vermutung reicht nicht aus. Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter wird mehrfach gesehen, wie er während der Krankschreibung unerlaubt für ein anderes Unternehmen arbeitet. Dies könnte ein konkreter Verdacht sein.
  • Keine milderen Mittel: Der Einsatz der Detektive muss das letzte Mittel sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss zuvor versucht haben, den Verdacht mit weniger einschneidenden Maßnahmen aufzuklären. Gab es beispielsweise die Möglichkeit, das Gespräch mit Ihnen zu suchen oder interne Untersuchungen durchzuführen, und wurden diese nicht ausgeschöpft, ist der Detektiveinsatz in der Regel nicht zulässig.
  • Verhältnismäßigkeit des Einsatzes: Die Überwachung durch Detektive muss im Verhältnis zur Schwere des Verdachts stehen. Wenn es um einen sehr geringfügigen Verstoß geht, ist ein umfassender Detektiveinsatz meist nicht verhältnismäßig. Die gewonnenen Erkenntnisse müssen für die Aufklärung des Verdachts zwingend notwendig sein. Die Überwachung muss zudem so kurz und zielgerichtet wie möglich erfolgen und die Privatsphäre so wenig wie möglich beeinträchtigen.

Die Daten, die Detektive dabei erheben, müssen zudem den strengen Regeln des Datenschutzes entsprechen. Sie dürfen nur für den Zweck der Verdachtsaufklärung genutzt und müssen nach Abschluss der Maßnahme gelöscht werden, wenn sie nicht für die weitere Verfolgung des Verdachts benötigt werden.

Wann Sie die Detektivkosten tragen müssen

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Detektiveinsatz. Eine Ausnahme besteht, wenn durch die Detektivarbeit nachweislich eine schwere Pflichtverletzung von Ihnen aufgedeckt wird, die zu einem Schaden für den Arbeitgeber geführt hat. Für Sie bedeutet das:

  • Nachgewiesene Pflichtverletzung: Die Detektive müssen Ihre schwere Pflichtverletzung eindeutig und gerichtlich verwertbar beweisen. Wenn die Detektive nichts finden oder der Beweis nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber die Kosten selbst tragen.
  • Kausalzusammenhang: Die Kosten für den Detektiv müssen notwendig gewesen sein, um die Pflichtverletzung überhaupt aufdecken und beweisen zu können. Sie sind dann Teil des Schadens, der dem Arbeitgeber durch Ihr Fehlverhalten entstanden ist.
  • Schuldhaftes Handeln: Die Pflichtverletzung muss auf Ihrem schuldhaften Verhalten (also vorsätzlich oder grob fahrlässig) beruhen.
  • Erfolg des Detektiveinsatzes: Nur wenn der Detektiveinsatz erfolgreich ist und die aufgedeckte Pflichtverletzung beispielsweise zu einer fristlosen Kündigung oder einem berechtigten Schadensersatzanspruch gegen Sie führt, können die Detektivkosten vom Arbeitgeber als Schadensersatz von Ihnen zurückverlangt werden.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Detektiveinsatz nicht den oben genannten Voraussetzungen entspricht oder die Detektive keine Pflichtverletzung nachweisen können, haben Sie die Detektivkosten nicht zu tragen. Im Gegenteil: Ein unzulässiger Detektiveinsatz kann sogar zu Schadensersatzansprüchen Ihrerseits gegen den Arbeitgeber führen, beispielsweise wegen Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts.


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Warum ist die Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung so wichtig?

Die Zwei-Wochen-Frist ist ein absolut entscheidender Punkt bei einer fristlosen Kündigung, weil sie sicherstellt, dass eine solche Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie sehr zeitnah ausgesprochen wird. Eine fristlose Kündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt, beendet ein Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur bei einem besonders schwerwiegenden Grund möglich, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Der Kern der Zwei-Wochen-Frist

Das Gesetz verlangt, dass die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen wird, nachdem die kündigende Partei (oft der Arbeitgeber) von allen relevanten Tatsachen erfahren hat, die für die Kündigung entscheidend sind. Das bedeutet: Wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, muss die Kündigung zügig erfolgen. Das liegt daran, dass eine fristlose Kündigung auf einem gestörten Vertrauensverhältnis basiert. Wenn jemand lange wartet, obwohl er von dem Fehlverhalten weiß, könnte das vor Gericht so ausgelegt werden, dass das Vertrauen doch nicht so schwerwiegend gestört war oder der Vorfall nicht mehr als so gravierend empfunden wird, als dass eine sofortige Beendigung notwendig wäre.

Wann beginnt die Frist?

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt zu laufen, sobald die entscheidungsbefugte Person (z.B. die Geschäftsführung oder die Personalabteilung) vollständige Kenntnis von allen kündigungsrelevanten Tatsachen erlangt hat. Es reicht nicht aus, wenn nur ein Mitarbeiter von dem Vorfall weiß. Die Person, die die Entscheidung über die Kündigung treffen kann oder soll, muss alle wichtigen Details kennen, um die Schwere des Fehlverhaltens einschätzen und eine Entscheidung treffen zu können. Das bedeutet auch, dass eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts innerhalb dieser Frist erfolgen muss. Die Frist beginnt nicht, wenn nur erste Gerüchte oder unvollständige Informationen vorliegen.

Gravierende Konsequenzen bei Fristversäumnis

Die Nichtbeachtung dieser Zwei-Wochen-Frist hat sehr weitreichende Folgen: Wird die fristlose Kündigung nur einen Tag zu spät ausgesprochen, ist sie grundsätzlich unwirksam. Das ist die entscheidende Bedeutung dieser Frist. Selbst wenn der Kündigungsgrund an sich schwerwiegend und gerechtfertigt wäre, scheitert die Kündigung vor Gericht, weil der formale Fehler der Fristversäumnis vorliegt. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass eine fristlose Kündigung, die zu spät erklärt wird, rechtlich keine Wirkung entfaltet, selbst wenn der Arbeitgeber einen guten Grund gehabt hätte. Die Kündigung ist dann nicht gültig, und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Viele fristlose Kündigungen scheitern vor Gericht genau an diesem prozeduralen Punkt und nicht am fehlenden Kündigungsgrund selbst.


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Habe ich ein Recht auf Anhörung, bevor mir gekündigt wird?

Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich kein allgemeines Recht darauf, vor jeder Kündigung persönlich vom Arbeitgeber angehört zu werden. Das deutsche Arbeitsrecht sieht eine solche Anhörungspflicht nicht für alle Kündigungsarten vor. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen und Besonderheiten, die für Sie relevant sein können.

Wann eine Anhörung des Arbeitnehmers zwingend erforderlich ist

Eine persönliche Anhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist zwingend vorgeschrieben bei einer sogenannten Verdachtskündigung. Das ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den dringenden Verdacht hat, dass Sie eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben (zum Beispiel Diebstahl oder Betrug).

  • Zweck der Anhörung bei Verdachtskündigung: Bevor Ihnen wegen eines Verdachts gekündigt wird, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit geben, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern. Sie haben dann die Gelegenheit, die gegen Sie sprechenden Umstände zu entkräften, Ihre Sicht der Dinge darzulegen oder entlastende Tatsachen zu benennen. Diese Anhörung soll dem Arbeitgeber ein umfassendes Bild verschaffen und sicherstellen, dass er nicht vorschnell handelt.
  • Folge einer unterlassenen Anhörung bei Verdachtskündigung: Wird Ihnen aufgrund eines Verdachts gekündigt, ohne dass Sie zuvor angehört wurden, ist die Kündigung unwirksam. Das bedeutet, sie hat rechtlich keine Gültigkeit.

Bei anderen Kündigungsarten, wie zum Beispiel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (wegen Fehlverhaltens), ist eine vorherige Abmahnung (eine offizielle Verwarnung mit Hinweis auf mögliche Kündigungsfolgen) oft die Voraussetzung und dient einem ähnlichen Zweck wie eine Anhörung, indem sie Ihnen die Möglichkeit zur Besserung gibt. Eine gesonderte Anhörung vor der Kündigung ist hier aber nicht generell vorgeschrieben.

Rolle des Betriebsrats oder Personalrats bei Kündigungen

Unabhängig von Ihrem persönlichen Anhörungsrecht gibt es eine grundlegende Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat oder Personalrat anzuhören, bevor er eine Kündigung ausspricht. Dies ist ein zwingender Verfahrensschritt in Betrieben, die über eine solche Arbeitnehmervertretung verfügen.

  • Anhörungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat oder Personalrat vor jeder Kündigung (egal ob personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) alle kündigungsrelevanten Tatsachen mitteilen. Der Betriebsrat oder Personalrat hat dann eine bestimmte Frist Zeit, um dazu Stellung zu nehmen. Er kann der Kündigung widersprechen oder Bedenken äußern.
  • Bedeutung für Sie als Arbeitnehmer: Der Betriebsrat oder Personalrat ist Ihre gesetzliche Interessenvertretung. Er kann in Ihrem Fall prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob alle formalen Anforderungen erfüllt wurden. Auch wenn Sie selbst nicht direkt vom Arbeitgeber angehört werden, kann der Betriebsrat oder Personalrat in Ihrem Sinne Einfluss nehmen.
  • Folge einer unterlassenen oder fehlerhaften Anhörung der Arbeitnehmervertretung: Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne den Betriebsrat oder Personalrat ordnungsgemäß und vollständig angehört zu haben, ist die Kündigung unwirksam.

Auswirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaften Anhörung

Die Konsequenz einer fehlenden oder fehlerhaften Anhörung ist gravierend: Die Kündigung, die unter Verstoß gegen diese Anhörungspflichten ausgesprochen wurde, ist rechtlich unwirksam. Das bedeutet, Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort, als wäre die Kündigung nie erfolgt. Dies gilt sowohl für die unterlassene Anhörung des Arbeitnehmers bei einer Verdachtskündigung als auch für die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats oder Personalrats.

Es ist für Sie wichtig zu wissen, dass die Frage, ob eine Anhörung notwendig war und ob sie korrekt durchgeführt wurde, eine komplexe rechtliche Prüfung erfordert, die sich nach den spezifischen Umständen jedes Einzelfalls richtet.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Tarifliche Unkündbarkeit

Tarifliche Unkündbarkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung im Tarifvertrag nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann. Das heißt, eine Kündigung mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und unter den üblichen Gründe (z. B. verhaltensbedingt, personenbedingt) ist ausgeschlossen. Diese Schutzregelung gilt oft bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und hohem Alter. Allerdings bleibt die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich weiterhin möglich, auch bei tariflicher Unkündbarkeit.

Beispiel: Ein Mitarbeiter ist durch seinen Tarifvertrag nach 30 Jahren unkündbar, kann aber dennoch bei Diebstahl fristlos entlassen werden.


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Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, wenn er einen dringenden Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung hat, die eine Kündigung rechtfertigen würde, aber der Tatnachweis noch nicht vollständig erbracht ist. Voraussetzung ist, dass der Verdacht auf konkreten, objektiven Anhaltspunkten beruht und nicht bloße Vermutung oder Gerücht ist. Der Arbeitgeber muss vor der Kündigung den Arbeitnehmer anhören und den Sachverhalt umfassend aufklären. Eine Verdachtskündigung hat besonders hohe Anforderungen, da sie auf Verdacht und nicht auf bewiesener Schuld basiert.

Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber vermutet, ein Mitarbeiter stiehlt, aber den Diebstahl noch nicht beweisen kann, kann er eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn der Verdacht begründet ist und vorher eine Anhörung erfolgt.


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Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB)

Die Zwei-Wochen-Frist regelt, dass eine außerordentliche (fristlose) Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden muss, nachdem der Kündigende von den relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist soll sicherstellen, dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung zeitnah zur Kündigung führt, um das gestörte Vertrauensverhältnis zu verdeutlichen. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, selbst wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.

Beispiel: Kennt der Arbeitgeber am 1. April von einem vermuteten Diebstahl, muss er bis spätestens zum 15. April die fristlose Kündigung aussprechen, sonst ist sie ungültig.


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Anhörung des Arbeitnehmers

Die Anhörung ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung zu den Vorwürfen anhört. Der Arbeitnehmer erhält damit die Gelegenheit, die gegen ihn erhobenen Tatsachen zu kommentieren, entlastende Argumente vorzubringen oder Missverständnisse aufzuklären. Die Anhörung ist zwingend notwendig bei Verdachtskündigungen; wird sie unterlassen, ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Sie dient der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und einer fairen Entscheidungsfindung.

Beispiel: Bevor ein Arbeitgeber Herrn M. wegen angeblichen Sperrmüll-Diebstahls kündigt, muss er ihm die Vorwürfe mitteilen und ihn anhören.


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Widerklage

Eine Widerklage ist eine Klage, die der Beklagte in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen den Kläger erhebt. Sie ermöglicht, eigene Ansprüche im selben Verfahren geltend zu machen und beschleunigt so die Rechtsfindung. Im Arbeitsrecht kann der Arbeitgeber etwa in einer Kündigungsschutzklage eine Widerklage auf Schadensersatz erheben, beispielsweise auf Erstattung von Detektivkosten, wenn er diese dem Arbeitnehmer in Rechnung stellen will.

Beispiel: Herr M. klagt gegen seine Kündigung, die Beklagte erhebt eine Widerklage, um von ihm die Kosten für die eingesetzten Detektive ersetzt zu bekommen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche fristlose Kündigung): Regelt den wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte keinen ausreichenden Beweis für das Fehlverhalten von Herrn M. erbracht hat, sodass kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag.
  • § 626 Abs. 2 BGB (Kündigungserklärungsfrist): Bestimmt, dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgen darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Arbeitsgericht stellte die Einhaltung dieser Frist in Frage und erkannte die Kündigungen als unwirksam an, weil die Beklagte die zweiwöchige Frist nicht eingehalten hatte, obwohl das Landesarbeitsgericht dies offenließ.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 102 Abs. 1 (Anhörung des Betriebsrats): Vorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Personalrat wurde ordnungsgemäß informiert und angehört, gab aber keine Stellungnahme ab; dies erfüllt die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte und beeinflusst die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht.
  • Tarifvertragliches Kündigungsschutzrecht: Tarifverträge können besonderen Kündigungsschutz festlegen, der über den gesetzlichen Schutz hinausgeht, beispielsweise Unkündbarkeit nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr M. war gemäß Tarifvertrag ordnungsgemäß unkündbar, sodass nur außerordentliche Kündigungen mit besonders wichtigen Gründen in Betracht kamen, was die strenge Prüfung der Kündigungsgründe erklärt.
  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), §§ 4, 46 (Kündigungsschutzklage und Berufung): Regelt das Verfahren der Kündigungsschutzklage einschließlich der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr M. nutzte diese Rechtsmittel zur Überprüfung der Kündigung, wobei das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigte und damit die Unwirksamkeit der Kündigung feststellte.
  • Grundsätze zu Schadensersatz für Detektivkosten: Ein Arbeitgeber kann Kosten für Detektive nur bei einem konkreten, nachgewiesenen Verdacht und verhältnismäßigem Einsatz als Schadensersatz verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte konnte nicht ausreichend darlegen, dass die Detektivkosten speziell auf die Überwachung von Herrn M. zurückzuführen sind, weshalb die Forderung auf Schadensersatz abgewiesen wurde.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 5 Sa 1/23 – Urteil vom 10.05.2023


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