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Kündigungsschutz in der Probezeit: Was bei Vollmacht und Schwerbehinderung gilt

Den Kündigungsschutz in der Probezeit forderte ein Informatiker im öffentlichen Dienst ein, nachdem er innerhalb kürzester Zeit drei Kündigungen erhalten hatte. Trotz seiner Schwerbehinderung hing plötzlich alles an einer fehlenden Vollmachtsurkunde und der Frage, ob der Personalrat vor den Rauswürfen ordnungsgemäß angehört wurde.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Sa 1152/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 21. August 2025
  • Aktenzeichen: 3 Sa 1152/23
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer in der Probezeit

Der Arbeitgeber darf in der Probezeit kündigen, sofern er die formellen Regeln strikt beachtet.

  • Ohne Vorlage der Originalvollmacht ist die Kündigung bei sofortiger Zurückweisung unwirksam.
  • Der Personalrat muss vor jeder neuen Kündigung offiziell als Gremium zustimmen.
  • Der besondere Schutz für Schwerbehinderte greift erst nach sechs Monaten im Betrieb.
  • Eine persönliche Meinung des Arbeitgebers reicht als Grund für die Probezeitkündigung aus.

Wer hat Anspruch auf Kündigungsschutz in der Probezeit?

Es klingt wie ein juristischer Albtraum für jeden Arbeitnehmer: Man tritt voller Hoffnung eine neue Stelle im öffentlichen Dienst an, doch bereits nach wenigen Wochen flattert die erste Kündigung ins Haus. Doch es bleibt nicht bei einem Brief. Der Arbeitgeber schickt kurz darauf den zweiten und schließlich einen dritten Rauswurf hinterher. Genau dieses Szenario erlebte ein Informatiker, der sich gegen eine Bundesbehörde zur Wehr setzte.

Eine Hand deutet prüfend auf ein Kündigungsschreiben mit i.V.-Kürzel neben einem leeren Briefumschlag.
Ohne beigefügte Originalvollmacht ist eine Kündigung durch Bevollmächtigte bei sofortiger Zurückweisung rechtlich unwirksam. Symbolfoto: KI

Der Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zeigt eindrücklich, wie formale Fehler einem Arbeitgeber zum Verhängnis werden können – selbst wenn die eigentliche Trennung am Ende unvermeidbar scheint. Es geht um fehlende Vollmachten, telefonierende Personalratsvorsitzende und den oft missverstandenen Kündigungsschutz für den Schwerbehinderten in der Wartezeit.

Der 1988 geborene Arbeitnehmer trat seinen Dienst am 1. Februar 2023 an. Er war hochqualifiziert, verfügte über zwei Masterabschlüsse und sollte ein Gehalt von über 6.200 Euro brutto beziehen. Was der Arbeitgeber bei der Einstellung nicht wusste: Der Mann hatte einen Grad der Behinderung (GdB) von 40, der später sogar noch rückwirkend angepasst wurde. Doch das Arbeitsverhältnis stand unter keinem guten Stern. Bereits Anfang April wollte die Behörde den IT-Spezialisten wieder loswerden. Was folgte, war ein juristisches Tauziehen über drei Runden.

Welche formalen Hürden muss der Arbeitgeber nehmen?

Bevor ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet werden kann, müssen Arbeitgeber zahlreiche Regeln beachten. Dies gilt selbst in der Probezeit, wenngleich die Hürden dort niedriger sind als im späteren Verlauf einer Beschäftigung. Besonders im öffentlichen Dienst, wo der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, ist die Verwaltung an strikte Abläufe gebunden.

Zwei Aspekte standen in diesem Verfahren im Fokus der Richter: die ordnungsgemäße Vertretungsmacht bei der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens und die korrekte Beteiligung von dem Personalrat. Das Gesetz verlangt Klarheit. Ein Gekündigter muss wissen, ob die Person, die den Rauswurf unterschreibt, dazu überhaupt berechtigt ist. Zudem darf im öffentlichen Dienst keine Kündigung ausgesprochen werden, ohne dass die Personalvertretung vorher ordnungsgemäß beteiligt wurde.

Zusätzlich spielt das Schwerbehindertenrecht eine Rolle. Normalerweise genießen schwerbehinderte Menschen einen besonderen Schutz und das Integrationsamt muss einer Entlassung zustimmen. Doch greift dieser Schutz sofort ab dem ersten Tag? Hier liegt oft ein Missverständnis vor, das für Betroffene gravierende Folgen haben kann.

Warum landete der Fall vor dem Landesarbeitsgericht?

Der Streit entzündete sich an drei separaten Kündigungsschreiben, die die Behörde kurz hintereinander verschickte. Jedes Schreiben hatte seine eigene juristische Angriffsfläche.

Die erste Kündigung datiert vom 5. April 2023. Hier reagierte der Informatiker blitzschnell. Da dem Schreiben keine Originalvollmacht beilag, wies er die Kündigung unverzüglich zurück. Er nutzte dabei eine Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 174 BGB), die vielen Laien unbekannt ist: Wer eine einseitige Erklärung abgibt, muss seine Bevollmächtigung durch eine Urkunde nachweisen, wenn er nicht selbst der Chef ist.

Die Behörde bemerkte den Fehler offenbar und schob am 14. April 2023 eine zweite Kündigung nach. Doch auch hier unterlief ihr ein Fehler im Verfahren mit der Arbeitnehmervertretung. Schließlich folgte am 15. Mai 2023 die dritte Kündigung – quasi als „Sicherheitsnetz“.

Der 35-Jährige zog vor das Arbeitsgericht Offenbach am Main. Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass keine der drei Erklärungen sein Arbeitsverhältnis beendet hat. Nachdem er in der ersten Instanz verloren hatte, ging er in die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht.

Darf man den falschen Beklagten verklagen?

Bevor sich das Gericht mit den Kündigungen selbst befasste, musste eine kurios anmutende Hürde genommen werden. In seiner Klageschrift hatte der Anwalt des Informatikers nicht die „Bundesrepublik Deutschland“ als Beklagte benannt, sondern die spezifische Behörde („A“), bei der der Mann arbeitete. Formaljuristisch ist die Behörde selbst aber oft gar nicht rechtsfähig, sondern nur der Staat dahinter.

Die Anwälte des Bundes versuchten, diesen Fehler zu nutzen. Sie argumentierten, die Klage richte sich gegen die falsche Partei und eine Berichtigung von dem Beklagtenrubrum sei unzulässig. Wäre das Gericht dieser Ansicht gefolgt, wäre die Klagefrist von drei Wochen verstrichen und der Arbeitnehmer hätte den Prozess allein aus diesem formalen Grund verloren.

Das Hessische Landesarbeitsgericht erteilte dieser Strategie jedoch eine Absage. Es sei für jeden Beteiligten offensichtlich gewesen, wer wirklich gemeint war. Der Arbeitsvertrag lag der Klage bei, und dort stand die Bundesrepublik als Arbeitgeberin. Ein offensichtliches Versehen bei der Bezeichnung darf nicht dazu führen, dass einem Bürger der Zugang zum Recht verwehrt wird.

Die unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich, wenn die Identität der Partei mittels Auslegung der Klageschrift gewahrt bleibt.

Damit war der Weg frei für die inhaltliche Prüfung der drei Kündigungen.

Greift die Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht?

Die erste Kündigung vom 5. April scheiterte krachend an einer Formalie. Das Schreiben war von einer Vertreterin unterzeichnet worden, doch die entsprechende Vollmachtsurkunde im Original fehlte. Der Arbeitnehmer hatte – juristisch gut beraten – die Kündigung wenige Tage später, am 13. April, zurückgewiesen.

Das Gericht bestätigte: Eine Kündigung ohne eine Vollmacht ist unwirksam, wenn der Empfänger sie unverzüglich deswegen ablehnt. Der Arbeitgeber versuchte zwar zu argumentieren, die Kündigung sei ohnehin „faktisch zurückgenommen“ worden, doch das ließ das Gericht nicht gelten. Eine einmal zugegangene Kündigung kann man nicht einfach einseitig zurücknehmen. Sie bleibt in der Welt und muss rechtlich bewertet werden.

Praxis-Hürde Zeitdruck:

Der Begriff „unverzüglich“ ist für Laien oft irreführend. Juristisch bedeutet er „ohne schuldhaftes Zögern“. In der Praxis billigen Gerichte Ihnen hierfür oft nur eine sehr kurze Überlegungsfrist zu – meist nur wenige Tage bis maximal eine Woche. Wer erst lange nach einem Anwalt sucht und die Zurückweisung erst nach zwei Wochen abschickt, ist mit diesem Einwand in der Regel bereits ausgeschlossen.

Da die Behörde auch nicht beweisen konnte, dass der Informatiker zuvor über die Bevollmächtigung der Unterzeichnerin in Kenntnis gesetzt wurde (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), war die Zurückweisung wegen der Vollmacht erfolgreich. Die erste Kündigung war damit vom Tisch.

Reicht ein Telefonat mit dem Personalratsvorsitzenden?

Nun rückte die zweite Kündigung vom 14. April in den Fokus. Hier ging es um die Mitbestimmung. Im öffentlichen Dienst ist die Personalvertretung ein mächtiges Organ. Vor jeder Kündigung muss sie angehört werden.

Die Behörde argumentierte, man habe den Personalrat beteiligt. Der Vorsitzende des Gremiums habe telefonisch seine Zustimmung gegeben. Für die Richter in Frankfurt war das jedoch bei Weitem nicht genug. Ein Personalrat ist ein Kollegialorgan. Das bedeutet: Entscheidungen trifft das Gremium gemeinsam in einer Sitzung, nicht der Vorsitzende allein am Telefon.

Zwar gibt es Situationen, in denen sich der Arbeitgeber auf die Aussage des Vorsitzenden verlassen darf. Das gilt aber nur, wenn für den Arbeitgeber nicht erkennbar ist, dass gar kein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst wurde. Hier lag der Fall anders. Die Behörde wusste oder musste wissen, dass es nur ein Telefonat gab und keine Sitzung.

Der Arbeitgeber durfte nicht darauf vertrauen, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums vorlag, da lediglich eine persönliche Äußerung des Vorsitzenden erfolgt war.

Ein Fehler bei der Personalratsanhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Damit war auch der zweite Rauswurf unwirksam. Der Informatiker hatte zwei Etappensiege errungen.

Warum war die dritte Kündigung trotzdem erfolgreich?

Trotz der beiden Erfolge endete das Verfahren für den Arbeitnehmer bitter. Die dritte Kündigung vom 15. Mai 2023 hielt der rechtlichen Überprüfung stand. Hier versuchte der Kläger, schweres Geschütz aufzufahren: Er berief sich auf seinen Status als Schwerbehinderter, auf Diskriminierung wegen Adipositas und behauptete, er habe eine Betriebsratswahl initiieren wollen.

Gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte sofort?

Nein. Das Gesetz ist hier eindeutig, auch wenn es oft als ungerecht empfunden wird. Der besondere Kündigungsschutz für den Schwerbehinderten, der eine Zustimmung von dem Integrationsamt voraussetzt, greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 173 SGB IX). Da der Informatiker erst seit Februar beschäftigt war, befand er sich noch in der sogenannten Wartezeit.

Die Behörde musste das Integrationsamt also gar nicht um Erlaubnis fragen. Auch die Tatsache, dass die Behinderung schon vor der Einstellung bestand, ändert an dieser Frist nichts.

Achtung Falle:

Viele Betroffene wiegen sich aufgrund ihres Schwerbehindertenausweises in falscher Sicherheit. Der harte prozessuale Schutz (Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes) ist an die strikte Wartezeit von sechs Monaten gekoppelt. Kündigt der Arbeitgeber auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist, läuft dieses Schutzschild ins Leere – selbst wenn die Schwerbehinderung offensichtlich und dem Arbeitgeber bekannt ist.

Konnte der Informatiker sich als Wahl-Initiator schützen?

Der Arbeitnehmer behauptete zudem, er genieße Sonderkündigungsschutz, weil er Vorbereitungen für eine Personalratswahl getroffen habe (§ 15 KSchG). Solche „Vorfeldinitiatoren“ sind tatsächlich geschützt, um zu verhindern, dass Arbeitgeber unbequeme Demokraten einfach feuern.

Doch auch hier sind die Rechte für den Vorfeldinitiator an strenge Bedingungen geknüpft. Es reicht nicht, einfach zu sagen: „Ich wollte eine Wahl organisieren.“ Der Gesetzgeber verlangt eine notariell beglaubigte Absichtserklärung über die Wahlvorbereitung. Diese Hürde konnte der Kläger nicht nehmen. Er hatte keine solche beglaubigte Urkunde vorzuweisen. Seine Handlungen blieben vage und erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Wurden Diskriminierungsvorwürfe geprüft?

Schließlich warf der Mann der Behörde vor, ihn wegen seiner Adipositas (die er als Behinderung einstufte) und als Maßregelung für vorherige Beschwerden gekündigt zu haben. Das Gericht wies diese Argumente größtenteils aus prozessualen Gründen zurück.

Nach § 6 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) müssen alle Unwirksamkeitsgründe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz vorgetragen werden. Wer Argumente erst im Berufungsverfahren „nachschiebt“, wird damit nicht mehr gehört (Präklusion). Viele der detaillierten Vorwürfe zur Diskriminierung und zum Verstoß gegen das Maßregelungsverbot kamen aus Sicht der Richter zu spät oder waren nicht konkret genug durch Tatsachen untermauert.

Experten-Tipp: Prozess-Strategie

Taktisches Zurückhalten von Argumenten („Das hebe ich mir für später auf“) ist im Arbeitsrecht fatal. Aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes müssen Sie alle Angriffs- und Verteidigungsmittel so früh wie möglich vorbringen. Was in der ersten Instanz versäumt oder nur vage angedeutet wurde, wird vom Berufungsgericht oft rigoros als „verspätet“ ignoriert, selbst wenn das Argument inhaltlich richtig wäre.

Was sind die Konsequenzen des Urteils?

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist ein Lehrstück für beide Seiten des Arbeitsmarktes. Für Arbeitgeber zeigt es drastisch auf, dass „schnelle“ Kündigungen oft die langsamsten sind, wenn man an der Form spart. Die fehlende Originalvollmacht und die hemdsärmelige Einbindung des Personalrats kosteten die Bundesrepublik zwei Kündigungen.

Für Arbeitnehmer ist die Lehre jedoch schmerzhafter: Kündigungsschutz in der Probezeit ist ein schwaches Schild. Selbst bei schweren Fehlern des Arbeitgebers in den ersten Runden kann dieser – solange die sechs Monate Wartezeit nicht um sind – oft erfolgreich nachbessern.

Wer zahlt die Kosten?

Da der Informatiker zwei der drei Kündigungen erfolgreich abgewehrt hat, aber das Ziel der Weiterbeschäftigung verfehlte, wurden die Kosten geteilt. Die Beklagte muss zwei Drittel der Gerichtskosten tragen, der Kläger ein Drittel. Das ist ein finanzieller Trost, ändert aber nichts am Verlust des Arbeitsplatzes zum 31. Mai 2023.

Das Gericht hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung einiger Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es ist also möglich, dass der Streit in Erfurt in die nächste Runde geht.

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 21.08.2025
  • Aktenzeichen: 3 Sa 1152/23

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Vorsicht vor falscher Euphorie bei solchen Teilerfolgen: In der Probezeit rettet das Kippen einer Kündigung wegen Formfehlern wie fehlenden Vollmachten den Arbeitsplatz fast nie dauerhaft. Der Arbeitgeber korrigiert den Fehler meist zügig und spricht einfach eine neue Kündigung aus, die dann rechtlich hält.

Strategisch ist der harte Kampf um diese Formalien dennoch Gold wert. Solange die erste Kündigung unwirksam ist, läuft der volle Gehaltsanspruch bis zum nächsten wirksamen Termin weiter. Wir führen diese Prozesse in der Praxis oft nicht für die Rückkehr an den Schreibtisch, sondern um finanzielle Puffer für die Jobsuche zu erstreiten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich geschützt, wenn mein GdB-Bescheid erst nach der Kündigung rückwirkend zugestellt wird?


NEIN. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift auch bei einem rückwirkend zugestellten Bescheid erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten im selben Unternehmen. Für die Anwendbarkeit dieses Schutzes ist ausschließlich das Erreichen dieser gesetzlichen Wartezeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber entscheidend.

Die rechtliche Grundlage für diese Einschränkung findet sich in § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach der Schutz vor Kündigungen erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit wirksam wird. Zwar wirkt die behördliche Anerkennung einer Schwerbehinderung durch das zuständige Versorgungsamt oft auf den Tag der Antragstellung zurück, doch diese verwaltungsrechtliche Rückwirkung hebelt die arbeitsrechtliche Fristvorgabe keinesfalls aus. Selbst wenn der Bescheid eine Behinderung für die Vergangenheit offiziell bestätigt, bleibt der Arbeitgeber bis zum Erreichen der Sechs-Monats-Grenze von der Pflicht zur vorherigen Einholung einer Zustimmung beim Integrationsamt befreit. Diese gesetzliche Regelung dient primär dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer stabilen Erprobungsphase, in der das Arbeitsverhältnis ohne die strengen Hürden des SGB IX beendet werden kann.

Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung hingegen bereits länger als sechs Monate bestanden, so entfaltet ein rückwirkender Bescheid seine volle Schutzwirkung unter der Bedingung eines rechtzeitigen Antrags. In einem solchen Fall ist die Kündigung ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam, sofern der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor dem Ausspruch der Kündigung beim Versorgungsamt eingegangen war.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihr exaktes Einstellungsdatum sowie das Datum des Kündigungszugangs, um die Einhaltung der gesetzlichen Sechs-Monats-Frist gemäß § 173 SGB IX auf den Tag genau zu verifizieren. Vermeiden Sie es unbedingt, aufgrund des rückwirkenden Bescheids die dreiwöchige Frist für eine allgemeine Kündigungsschutzklage wegen anderer möglicher Formfehler ungenutzt verstreichen zu lassen.


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Verliere ich mein Recht auf Zurückweisung, wenn ich erst nach einer Woche reagiere?


Nein, wahrscheinlich nicht, da die Rechtsprechung bei einer Reaktion innerhalb einer Woche in vielen Fällen noch von einer rechtzeitigen Handlung des Empfängers ausgeht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 174 BGB bleibt Ihr Recht auf Zurückweisung wegen einer fehlenden Vollmachtsurkunde im Regelfall bestehen, sofern die Erklärung innerhalb dieser kurzen Frist erfolgt. Eine Reaktion nach genau sieben Tagen markiert jedoch das äußerste Ende des zulässigen Zeitrahmens für ein wirksames Vorgehen gegen die einseitige Willenserklärung des Vertragspartners.

Der Gesetzgeber verlangt für die Wirksamkeit einer solchen Zurückweisung, dass diese unverzüglich erfolgt, was juristisch als ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern definiert wird. In der täglichen juristischen Praxis bedeutet dies, dass Ihnen lediglich eine sehr kurze Überlegungs- und Einholungsfrist für qualifizierten Rechtsrat zugestanden wird, die üblicherweise zwischen drei und maximal sieben Tagen liegt. Da die Gerichte hierbei äußerst strenge Maßstäbe anlegen, führt jede Verzögerung, die über diesen Zeitraum hinausgeht, zum unwiederbringlichen Verlust des Zurückweisungsrechts und damit zur Wirksamkeit der Kündigung trotz fehlender Vollmacht. Eine Woche gilt in vielen maßgeblichen Senatsentscheidungen als die absolute Obergrenze, nach deren Ablauf die Gegenseite berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass Sie den Mangel der Vollmacht nicht mehr rügen.

Sollten besondere Umstände vorliegen, wie beispielsweise eine notwendige Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts oder eine komplexe Prüfung der Vertretungsbefugnis, kann die Frist im Einzelfall geringfügig flexibler gehandhabt werden. Dennoch riskieren Sie mit jedem weiteren Tag nach Ablauf der ersten Woche massiv, dass ein Gericht die Zurückweisung als verspätet ansieht und Ihr Widerspruch somit rechtlich vollständig ins Leere läuft. Ohne einen objektiv triftigen Entschuldigungsgrund führt das Überschreiten der Wochenfrist fast unweigerlich dazu, dass die Kündigung trotz des ursprünglichen Formfehlers der fehlenden Originalvollmacht als von Anfang an wirksam behandelt wird.

Unser Tipp: Versenden Sie die Zurückweisung wegen der fehlenden Originalvollmacht umgehend per Einwurf-Einschreiben oder Boten, um den Zugang innerhalb der kritischen Wochenfrist rechtssicher nachweisen zu können. Vermeiden Sie unbedingt eine Übermittlung per einfacher E-Mail oder den Aufschub um weitere Tage, da dies Ihre Rechtsposition dauerhaft gefährdet.


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Muss ich die Kündigung sofort zurückschicken, wenn die Originalvollmacht des Unterzeichners fehlt?


NEIN, Sie müssen das erhaltene Kündigungsschreiben unter keinen Umständen physisch an den Arbeitgeber zurücksenden oder das Dokument im Original aus der Hand geben. Die juristische Zurückweisung einer Kündigung erfolgt ausschließlich durch ein separates, schriftliches Dokument, in welchem Sie das Fehlen der erforderlichen Vollmachtsurkunde formell rügen. Durch diesen einseitigen Rechtsakt nach den gesetzlichen Bestimmungen bringen Sie lediglich zum Ausdruck, dass Sie die Kündigungserklärung aufgrund des Formfehlers nicht als wirksam anerkennen.

Gemäß § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie beispielsweise eine Kündigung, unwirksam, wenn der bevollmächtigte Unterzeichner keine Originalvollmacht beilegt und der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. In der juristischen Praxis bedeutet der Begriff der Zurückweisung jedoch keineswegs den tatsächlichen Rückversand des Kündigungsschreibens, sondern vielmehr die Abgabe einer eigenen Willenserklärung gegenüber dem Absender. Sie benötigen das originale Kündigungsschreiben zwingend als Beweismittel für ein mögliches späteres Gerichtsverfahren, um den genauen Inhalt und den Zeitpunkt des Zugangs rechtssicher dokumentieren zu können. Wenn Sie das Originaldokument hingegen einfach zurückschicken würden, nähmen Sie sich selbst die Grundlage für eine effektive rechtliche Verteidigung gegen die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Zurückweisung muss zwingend unverzüglich erfolgen, was in der Rechtsprechung regelmäßig einen Zeitraum von wenigen Werktagen nach Erhalt der fehlerhaften Kündigungserklärung durch den betroffenen Arbeitnehmer bedeutet. In Ihrem Antwortschreiben müssen Sie explizit den Grund benennen, indem Sie darauf hinweisen, dass die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original gemäß § 174 BGB nicht akzeptiert wird.

Unser Tipp: Verfassen Sie zeitnah ein eigenes Schreiben mit dem Wortlaut, dass Sie die Kündigung mangels beigefügter Originalvollmacht ausdrücklich und formgerecht gegenüber dem Arbeitgeber zurückweisen. Vermeiden Sie es unbedingt, das Original der Kündigung aus der Hand zu geben, damit Sie im Falle einer Kündigungsschutzklage alle notwendigen Beweisstücke weiterhin in Ihrem eigenen Besitz haben.


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Ist meine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nur telefonisch und ohne Beschluss zustimmte?


JA, eine Kündigung ohne ordnungsgemäßen Gremienbeschluss des Personalrats ist gemäß den geltenden Personalvertretungsgesetzen unwirksam. Die Beteiligung des Personalrats erfordert zwingend eine kollektive Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Sitzung, weshalb ein bloßes Telefonat mit dem Vorsitzenden rechtlich nicht als wirksame Zustimmung des Gremiums gewertet werden kann. Dieser formale Fehler im gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsprozess führt dazu, dass die ausgesprochene Kündigung vor dem Arbeitsgericht keinen rechtlichen Bestand hat.

Der Personalrat agiert rechtlich als sogenanntes Kollegialorgan, was bedeutet, dass Willenserklärungen nur durch das gesamte Gremium nach gemeinsamer Beratung und Abstimmung wirksam gefasst werden können. Gemäß den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder der entsprechenden Landesgesetze muss der Arbeitgeber den Personalrat vor jeder Kündigung anhören und dessen förmliche Stellungnahme abwarten oder die notwendige Zustimmung einholen. Erfolgt lediglich ein kurzes Telefonat zwischen dem Arbeitgeber und dem Personalratsvorsitzenden, fehlt es an der notwendigen internen Willensbildung des Rates, da der Vorsitzende allein nicht befugt ist, die Entscheidung des Gremiums ohne vorherige Sitzung eigenmächtig vorwegzunehmen. Ein solcher Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften stellt einen schweren Mangel dar, der die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich zieht, da der Arbeitgeber nicht auf eine informelle Beteiligung vertrauen darf.

Ausnahmen von dieser strengen Formvorschrift existieren in der Rechtsprechung kaum, da die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen an die Dokumentation und den Ablauf der Personalratssitzungen stellen, um die Unabhängigkeit des Gremiums zu wahren. Selbst wenn der Vorsitzende gegenüber dem Arbeitgeber behauptet, die Meinung der anderen Mitglieder zu kennen, ersetzt diese rein informelle Einschätzung niemals den förmlichen Beschlussakt innerhalb einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Eine Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels nach Ausspruch der Kündigung ist nachträglich nicht mehr möglich, was die Verteidigungsposition des betroffenen Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren erheblich verstärkt und oft zur Feststellung der Unwirksamkeit der Entlassung führt.

Unser Tipp: Erheben Sie unbedingt innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht und rügen Sie dort explizit die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats. Vermeiden Sie es, diesen entscheidenden Verfahrensfehler erst spät im Prozess zu thematisieren, und sichern Sie frühzeitig Indizien für den unzureichenden Ablauf der Anhörung.


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Greift mein Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, wenn meine Probezeit vertraglich nur drei Monate dauert?


NEIN, der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift erst nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. Eine vertragliche Vereinbarung über eine kürzere Probezeit von lediglich drei Monaten hat keinen Einfluss auf diese gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit für den Sonderkündigungsschutz gemäß dem Sozialgesetzbuch. Damit entfaltet die vertragliche Regelung zur Probezeit zwar Wirkung für die reguläre Kündigungsfrist, verkürzt jedoch keinesfalls die gesetzliche Frist bis zum Eintritt des erweiterten Schutzes.

Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist der besondere Kündigungsschutz ausdrücklich an eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten gebunden, die unabhängig von individuellen Vertragsabsprachen zwingend gilt. Diese gesetzliche Wartezeit dient dazu, dem Arbeitgeber eine ausreichende Phase der Erprobung zu ermöglichen, bevor das aufwendige Zustimmungsverfahren durch das Integrationsamt bei einer Entlassung verpflichtend wird. In der juristischen Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber innerhalb der ersten sechs Monate ein Arbeitsverhältnis ohne vorherige Genehmigung der Behörde ordentlich kündigen kann. Die vertraglich vereinbarte Probezeit von drei Monaten regelt üblicherweise nur eine verkürzte Kündigungsfrist, hebt aber die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Schwerbehindertenschutz nicht vorzeitig auf.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ebenfalls erst nach Ablauf dieser sechsmonatigen Wartezeit entsteht, sofern der Betrieb die erforderliche Größe erreicht hat. Selbst wenn Sie Ihre vereinbarte Probezeit erfolgreich absolviert haben, besteht in dem Zeitfenster zwischen dem vierten und sechsten Monat zwar bereits ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, aber noch kein gesetzlicher Schutz vor einer ordentlichen Kündigung. Erst mit dem Erreichen des ersten Tages im siebten Monat muss der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Kündigung zwingend die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen, um die Wirksamkeit der Entlassung rechtlich sicherzustellen.

Unser Tipp: Prüfen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag das exakte Datum Ihres Arbeitsbeginns und addieren Sie genau sechs Kalendermonate hinzu, um den Beginn Ihres vollen Kündigungsschutzes rechtssicher zu ermitteln. Vermeiden Sie die Fehlannahme, dass das Ende einer kurzen vertraglichen Probezeit automatisch den sofortigen Beginn des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte zur Folge hat.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 3 Sa 1152/23 – Urteil vom 21.08.2025


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