Die Probezeit endet in zwei Wochen, da flattert die Kündigung ins Haus. Der Arbeitgeber wartete die einwöchige Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung nicht ab – der Posteingangsstempel genügte ihm als Verfahrensabschluss. Kann ein Stempel die gesetzliche Anhörung ersetzen? Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in der Probezeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie lange muss die SBV hören?
- Wann ist die SBV-Anhörung beendet?
- Wann macht die fehlerhafte SBV-Anhörung die Kündigung unwirksam?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Arbeitgeber mich in der Probezeit kündigen, ohne die Schwerbehindertenvertretung anzuhören?
- Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung, wenn die einwöchige Stellungnahmefrist unterschritten wurde?
- Ist meine Kündigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nur einen Empfangsstempel gesetzt hat?
- Verliere ich mein Klagerecht, wenn ich den Fehler bei der Anhörung nicht sofort rüge?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 128/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG kippt Probezeitkündigung, weil die Schwerbehindertenvertretung vorab nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.
- Das Gericht erklärte die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers für unwirksam.
- Die Beklagte kündigte vor Ablauf der Frist der Schwerbehindertenvertretung.
- „Kenntnis“ auf dem Schreiben genügte nicht als abschließende Stellungnahme.
- Im öffentlichen Dienst gilt hier die Wochenfrist, nicht die Personalratsfrist.
- Gericht: BAG
- Datum: 29.01.2026
- Aktenzeichen: 2 AZR 128/25
- Verfahren: Revision in einem Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht, Kündigungsschutz
- Relevant für: Arbeitgeber, schwerbehinderte Beschäftigte, Personalstellen
Gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in der Probezeit?
Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen rechtlich unzulässig, wenn die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber im Vorfeld nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Erst durch eine ausreichende, rechtzeitige Unterrichtung und die Einräumung einer angemessenen Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme wird dem Gesetz genüge getan. Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ordnet diese Vorschrift zudem ohne Einschränkungen ein, sodass ausnahmslos alle Kündigungen diesem strengen Verfahrenszwang unterfallen. Das schließt somit explizit auch Wartezeitkündigungen in der Probezeit innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kündigungsschutzgesetz ein.
Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam. – so das Bundesarbeitsgericht
Das bedeutet konkret: Das allgemeine Kündigungsschutzgesetz greift erst nach einer gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten. In dieser Probezeit können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis normalerweise ohne besondere Begründung beenden – bei schwerbehinderten Menschen gilt diese Erleichterung jedoch nicht.
Redaktionelle Leitsätze
- Die zwingende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor dem Ausspruch einer Kündigung gilt ausnahmslos und erfasst damit auch Entlassungen während der gesetzlichen Wartezeit in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten.
- Zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke im Sozialrecht wird die Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung analog zum Betriebsverfassungsgesetz bemessen, wodurch bei ordentlichen Kündigungen auch im öffentlichen Dienst ausnahmslos eine volle Kalenderwoche einzuräumen ist.
- Das bloße Ankreuzen einer formularmäßigen Option zur „Kenntnis“ durch die Interessenvertretung verwehrt sich als abschließende Stellungnahme, weshalb der Arbeitgeber das Beteiligungsverfahren nicht eigenmächtig beenden und die Kündigung vor dem regulären Fristablauf verschicken darf.

Praxis-Hinweis: Kündigungsschutz in der Probezeit
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass in den ersten sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz nicht greift und eine Trennung ohne großen formellen Aufwand möglich ist. Bei schwerbehinderten Menschen gilt dieser Grundsatz jedoch nicht: Die Pflicht zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung besteht vom ersten Arbeitstag an. Wer hier das Verfahren abkürzt, scheitert vor Gericht – unabhängig davon, wie kurz das Arbeitsverhältnis bestand oder ob der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift.
Die weitreichenden Konsequenzen dieser unnachgiebigen Rechtslage bekam eine Kommunalverwaltung im Falle eines schwerbehinderten Mitarbeiters zu spüren, der ab dem 1. Oktober 2023 für Verkehrskontrollen im Innen- und Außendienst eingesetzt wurde. Der beklagte Arbeitgeber wollte die noch im Dezember ausgesprochene Entlassung gerichtlich durchsetzen, scheiterte aber vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts vollends. Die Bundesrichter urteilten endgültig, dass die gesamte Entlassung rechtlich unwirksam ist und stellten mit ihrem Beschluss (Az. 2 AZR 128/25) das erstinstanzliche Mitarbeiter-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 1 Ca 18/24) wieder her, während sie die Aufhebung durch das Landesarbeitsgericht blockierten. Vorausgegangen war eine kurze Beschäftigungsphase, in welcher der Betroffene noch im selben Monat an drei Einzeltagen unpünktlich zum Dienst erschien. Nach einem Kritikgespräch am 27. Oktober notierte ein Vorgesetzter intern, dass er eine Weiterführung der Erprobung nicht befürworte. Bei einem anschließenden Probezeit-Bewährungsgespräch am 4. Dezember offenbarte die Verwaltung schließlich die feste Kündigungsabsicht. Trotz der extrem kurzen Vertragsdauer war die Behörde aufgrund der bekannten Schwerbehinderung gesetzlich gezwungen, die zuständige Interessenvertretung makellos in den Vorgang einzubinden.
Das bedeutet konkret: Der Rechtszug im Arbeitsrecht umfasst drei Stufen. Das Arbeitsgericht entscheidet als erste Instanz, das Landesarbeitsgericht als zweite und das Bundesarbeitsgericht als oberste Instanz. Das BAG machte hier die Entscheidung der zweiten Instanz rückgängig und bestätigte das ursprüngliche Urteil zugunsten des Arbeitnehmers.
Wer als schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Kündigung erhält – gerade in der Probezeit – muss binnen drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird selbst eine fehlerhafte Kündigung wirksam. Der bloße Hinweis auf die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung reicht in der Klageschrift aus; der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass alles korrekt lief.
Diese starre Drei-Wochen-Frist dient der Rechtssicherheit: Der Gesetzgeber will, dass schnell Klarheit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses herrscht. Wer die Frist verpasst, kann sich später nicht mehr auf Formfehler berufen, selbst wenn der Arbeitgeber offensichtlich gegen das Gesetz verstoßen hat.
Wie lange muss die SBV hören?
Das Sozialgesetzbuch IX offenbart hinsichtlich der exakten Dauer für die Stellungnahme der Interessenvertretung eine planwidrige Regelungslücke, die von Richtern in ständiger Praxis durch eine analoge Anwendung von § 102 BetrVG geschlossen wird. Demnach muss dem Gremium bei gewöhnlichen personellen Trennungen eine offizielle Prüffrist von einer vollen Woche zugestanden werden, bei außerordentlichen Fällen maximal drei Tage. Wichtig ist dabei das Prinzip der strikten Einheitlichkeit, denn die einwöchige Reaktionszeit bindet auch Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vollständig. Eine Rückbesinnung auf spezielle bundes- oder landesspezifische Personalvertretungsgesetze schloss das Gericht kategorisch aus, da es keine rechtlichen Indizien dafür gebe, dass der Gesetzgeber eine gesonderte Fristenlandschaft für staatliche Einrichtungen schaffen wollte.
Das bedeutet konkret: Das Gesetz enthält für diesen speziellen Fall keine eigene Fristenregelung. Die Gerichte greifen daher auf die Vorschriften für den Betriebsrat (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz) zurück und wenden diese sinngemäß an, da die Schutzfunktion beider Gremien vergleichbar ist.
Arbeitgeber müssen nach der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei ordentlichen Kündigungen die volle Wochenfrist abwarten, bevor sie das Kündigungsschreiben absenden – selbst wenn die Vertretung bereits früher signalisiert, keine Bedenken zu haben. Erst nach Ablauf oder einer ausdrücklichen schriftlichen Verzichtserklärung darf die Kündigung raus. Bei außerordentlichen Kündigungen gilt eine verkürzte Frist von drei Tagen.
Zur Einordnung: Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt hingegen fristlos, meist aus wichtigem Grund wie etwa einer schweren Pflichtverletzung.
Bei der praktischen Zeitberechnung unterliefen dem kommunalen Dienstherrn massive Fehler bei der Umsetzung dieser Kündigung. Die Stadt informierte die Schwerbehindertenvertretung mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2023 über die ins Auge gefasste Trennung und wertete den Vorgang als zügig abgeschlossen, verfehlte den gesetzlich zwingenden Zeitraum zur Rückmeldung jedoch massiv. Unter Vorgabe der Wochenfrist hätte das Gremium nämlich frühestens bis zum Ablauf des 18. Dezember Zeit für eine detaillierte Prüfung gehabt, da ein vorheriger Eingang bei der Vertretung erst ab dem 11. Dezember dokumentarisch festgestellt werden konnte.
Der Arbeitgeber hört die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß an, wenn er sie ausreichend unterrichtet und ihr genügend Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. – so das Bundesarbeitsgericht
Zustellung lange vor dem Ende der Frist
Die Erfurter Bundesrichter rechneten der Kommune jedoch vor, dass selbst im bestmöglichen Szenario, bei dem das Dokument die Vertretung unmittelbar am 7. Dezember erreicht hätte, die Frist zur Stellungnahme frühestens mit dem Ablauf des 14. Dezember ganz offiziell erloschen wäre. Mit mangelnder juristischer Geduld verfasste die Stadt den Postversand zur Entlassung allerdings schon am 13. Dezember und ließ dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben zukommen. Der Verkehrskontrolleur hielt die Papiere sodann am Nachmittag des 14. Dezember um 14:30 Uhr in seinen eigenen Händen – und damit deutlich vor dem gesetzlichen Ablauf der dringendsten Berechnungsfrist.
Wann ist die SBV-Anhörung beendet?
Ein gesetzlich verankertes Anhörungsverfahren wird im ordentlichen Regelfall erst durch das vollständige Verstreichen der offiziell vorgesehenen Zeitspanne beendet. Eine vorzeitige, rechtlich sichere Beendigung tritt ausschließlich in jenen Sondersituationen ein, in denen die jeweilige Arbeitnehmervertretung frühzeitig eine völlig eindeutige und abschließende Bewertung zur Sachlage vorlegt. Wenn es in Dokumenten an verlässlichen Beweisen für eine verfahrensbeendende Bestätigung mangelt oder unklare Signale gegeben werden, steht der beauftragende Arbeitgeber in der juristischen Pflicht, konkret den fortgeschrittenen Sachstand zu erfragen.
Die Grundlage für die dramatische Fehleinschätzung im Verwaltungsgebäude lieferte ein schlichter Tintenabdruck, der den Vorgang unnötig ins Stolpern brachte. Die Bekundungen der Stadt, das Verfahren sei vorzeitig vollzogen gewesen, stützten sich nur auf einen lapidaren Stempelabdruck vom 11. Dezember, bei dem die Interessenvertretung mit einem Kreuz die Option „Kenntnis“ markiert hatte. Der Träger des öffentlichen Dienstes interpretierte den vermekten Stempel als abschließende Stellungnahme, ließ die Uhr für das Wochen-Zeitfenster unbemerkt ablaufen und setzte umgehend die Kündigungsmaschinerie in Gang.
Formular-Kreuz ist kein Freifahrtschein
Dieses Vorgehen war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts schlichtweg rechtswidrig, weil der dürre Vermerk zur Kenntnisnahme weder eine formale Zustimmung zu der personellen Maßnahme noch einen bewussten Verzicht auf weitere Äußerungen darstellte. Weil handfeste Belege für ein abgeschlossenes Verfahren komplett fehlten, hätte der Arbeitgeber gemäß der festgeschriebenen Regelungen unverzüglich und detailliert nachfragen müssen. Das Unterlassen dieser Rücksprache überführte den Vorgang geradewegs in eine fehlerhafte und mithin unzulässige Beteiligung der schwerbehinderten Interessengruppe.
Der Stempelaufdruck, der das Datum ’11. Dezember 2023′ trägt, eine Unterschrift aufweist und bei dem von den fünf Auswahlmöglichkeiten ‚Einverstanden‘, ‚Kenntnis‘, ‚keine Einwände‘, ‚keine Bedenken‘ und ’siehe Stellungnahme‘ diejenige der ‚Kenntnis‘ angekreuzt ist, stellt keine abschließende, das Anhörungsverfahren beendende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung dar. – so das Bundesarbeitsgericht
Achtung Falle: Empfangsbestätigung ist keine Stellungnahme
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung anhören und nach einem kurzen Sichtvermerk oder Stempel sofort die Kündigung versenden. Dieses Urteil macht deutlich: Ein reiner Kenntnisnahme-Vermerk verkürzt die gesetzliche Wochenfrist nicht. Wer als Arbeitgeber die Kündigung losschickt, bevor die Frist abgelaufen ist oder eine unmissverständliche, schriftliche Verzichtserklärung der Vertretung vorliegt, riskiert die vollständige Unwirksamkeit der Entlassung – selbst in der Probezeit.
Wann macht die fehlerhafte SBV-Anhörung die Kündigung unwirksam?
Die vertragsrechtlichen Konsequenzen für einen Verstoß gegen die vorgeschriebene Beteiligungspflicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind eindeutig und kulminieren nach Satz 3 unweigerlich in einer absoluten Unwirksamkeit des Vertragsendes. Damit dieses scharfe juristische Schwert greift, muss der übergangene Mitarbeiter die fehlerhafte Behandlung während des Klageverfahrens benennen. Erfolgt diese deutliche Rüge regulär mit dem Einreichen der ersten Klageschrift, droht später kein unerwarteter Ausschluss der Argumente nach § 6 Satz 1 KSchG. Von einem stillschweigenden Verzicht auf diese gravierenden Missstände kann von richterlicher Seite außerdem niemals ausgegangen werden, nur weil die klagende Partei in der hitzigen Mitte eines Prozesses vorübergehend dazu schweigt.
Das bedeutet konkret: Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass Arbeitnehmer alle Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig im Prozess vorbringen, sonst sind diese später ausgeschlossen. Das Gericht stellte hier jedoch klar: Wer den Fehler in der ersten Klageschrift genannt hat, verliert dieses Argument nicht, nur weil er es im weiteren Verlauf des Prozesses vorübergehend nicht mehr wiederholt.
Wer als schwerbehinderter Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagt, muss den Formfehler bei der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich in der Klageschrift benennen – etwa „Kündigung unwirksam wegen fehlender ordnungsgemäßer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX“. Ein stillschweigendes Unterlassen im weiteren Prozessverlauf schadet zwar nicht, aber die Erstrüge ist Pflicht. Ohne diese Rüge kann das Gericht den Formfehler nicht berücksichtigen.
Für den Rettungsversuch der Kündigung trug die betroffene Kommunalverwaltung als beklagte Partei prozessuale Hindernisse in den Fokus und versuchte verzweifelt zu beweisen, dass die Klage aus formalen Gründen hinkte. Der Arbeitgeber argumentierte fehlerhaft, dass der Mitarbeiter einen rechtlichen Ausschluss produziere, weil er den Fehler beim Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung zunächst im ersten Schritt gerügt, diesen Einwand aber erst viel später in der finale Revisionsbegründung abermals untermauert hatte. Die obersten Richter erklärten diese Theorie für restlos ungültig, da eine glasklare Nennung in der Ursprungsklage völlig ausreichte und während des Prozesses von Seiten des Arbeitnehmers niemals ein derartiger Verzicht vorgebracht wurde.
Kann Landesrecht die Frist verkürzen?
Selbst das Ausweichen auf alternative Begründungsebenen erwies sich vor dem angerufenen Senat als wenig fruchtbar für die Stadt. Die Argumentation, unter Vorgaben des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) rechtens operiert zu haben, wiesen die Fachjuristen mit einfachen mathematischen Berechnungen zurück. Auch nach den spezifischen Bestimmungen des § 74 Abs. 6 LPVG hätte die Stellungnahme bis zum völligen Ablauf des 14. Dezember erfolgen dürfen – das Übergabeschreiben ging jedoch unstreitig Stunden vorher zu. Da dieses zentrale Versäumnis für den vollständigen Klagegewinn des Angestellten ausreichte, benötigte es keiner weiteren Klärung obendrein, inwieweit das unterlassene Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ohnehin die Kündigung verhindert hätte. Gleiches galt für den parallel eingeforderten Antrag auf Weiterbeschäftigung, weil dieser nur bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gefordert war. Durch den ergangenen Beschluss am Senat endete jenes Verfahren, womit die Stadt die Entlassung ad acta legen musste und folglich die vollen Kosten der Berufung und Revision des Mitarbeiters übernehmen muss.
Zum Hintergrund: Das Präventionsverfahren verpflichtet Arbeitgeber, bei schwerbehinderten Mitarbeitern schon bei absehbaren Schwierigkeiten die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einzuschalten, um eine Kündigung möglichst zu vermeiden. Es ist ein zusätzlicher Schutzmechanismus, der unabhängig von der reinen Anhörung zur Kündigung selbst besteht.
Was gilt für Probezeitkündigungen?
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts – die höchste Instanz im deutschen Arbeitsrecht – hat mit Beschluss vom 2 AZR 128/25 entschieden, dass die Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX ausnahmslos für alle Kündigungen schwerbehinderter Menschen gilt, einschließlich Wartezeitkündigungen in der ersten sechs Monaten. Dieses Urteil ist für alle deutschen Arbeitsgerichte bindend und übertragbar auf jeden vergleichbaren Fall: Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber privat oder öffentlich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand oder welcher Kündigungsgrund vorliegt.
Arbeitgeber müssen bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten die Schwerbehindertenvertretung schriftlich anhören, die volle Wochenfrist abwarten und dürfen das Kündigungsschreiben erst nach deren Ablauf oder einer eindeutigen schriftlichen Verzichtserklärung absenden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten bei einer Kündigung in der Probezeit sofort prüfen, ob diese Formalien eingehalten wurden – und im Zweifel innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, in der sie den Beteiligungsfehler ausdrücklich rügen.
Was müssen jetzt beide Seiten tun?
Arbeitgeber, die einen schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen wollen – auch in der Probezeit – müssen zwingend die Schwerbehindertenvertretung vorher schriftlich und vollständig über die Kündigungsabsicht informieren und die einwöchige Stellungnahmefrist komplett abwarten. Erst nach Fristablauf oder einer eindeutigen schriftlichen Verzichtserklärung darf das Kündigungsschreiben abgesendet werden. Ein bloßer Empfangsstempel der Vertretung reicht nicht als Beleg für einen Abschluss des Verfahrens. Wer diese Regeln missachtet, verliert den Kündigungsprozess und trägt sämtliche Prozesskosten.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, sollten sofort prüfen, ob die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und ordnungsgemäß beteiligt wurde. Im Zweifel gilt: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen und den Verfahrensfehler bei der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich in der Klageschrift rügen. Wer diese Frist verpasst, verliert das Recht, sich gegen die Kündigung zu wehren – selbst wenn der Arbeitgeber nachweislich Fehler gemacht hat.
Kündigung in der Probezeit erhalten?
Eine fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung macht Ihre Kündigung unabhängig von der Beschäftigungsdauer unwirksam. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt jedoch nur drei Wochen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Einhaltung aller formellen Verfahrensvorschriften und sichert Ihre rechtzeitige Klageerhebung.
Experten-Kommentar
Der Zeitdruck vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit verleitet Personalabteilungen regelmäßig zu fatalen Abkürzungen. Aus Sorge, das Beendigungsfenster zu verpassen, wird jede schnelle Reaktion der Schwerbehindertenvertretung vorschnell als grünes Licht interpretiert. Wer hier voreilig das Kündigungsschreiben kuvertiert, baut eine juristische Sollbruchstelle ein, die im Prozess nicht mehr zu kitten ist.
Betroffene sollten nach einer Probezeitkündigung niemals vorschnell kapitulieren, sondern umgehend das exakte Datum des Fristenlaufs prüfen lassen. Liegt zwischen dem Zugang der Anhörung bei der Vertretung und dem Erhalt des Schreibens keine volle Woche, stehen die Chancen glänzend. Diese formale Rüge erzwingt im Verfahren oft eine stattliche Abfindung, selbst wenn der eigentliche Kündigungsschutz noch gar nicht greift.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Arbeitgeber mich in der Probezeit kündigen, ohne die Schwerbehindertenvertretung anzuhören?
Nein, der Arbeitgeber darf Sie in der Probezeit nicht ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung kündigen. Die Beteiligungspflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX gilt für jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen und beginnt vom ersten Arbeitstag an.
Der Grund ist, dass das allgemeine Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten greift, die besondere Verfahrenspflicht aus dem SGB IX aber nicht. Vor dem Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wird die Kündigung vorher ausgesprochen, ist sie wegen dieses Formfehlers rechtlich unwirksam, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch in der Wartezeit liegt. Die Probezeit ändert also nichts daran, dass der besondere Schutz schwerbehinderter Beschäftigter sofort gilt.
Wichtig ist allerdings, dass die Schwerbehindertenvertretung tatsächlich beteiligt worden sein muss; ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers genügt nicht. Erforderlich ist eine rechtzeitige und vollständige Anhörung vor Zugang der Kündigung, sonst kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Probezeit berufen.
Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung, wenn die einwöchige Stellungnahmefrist unterschritten wurde?
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und die zu kurze Anhörungsfrist ausdrücklich als Unwirksamkeitsgrund rügen. Nur dann kann das Gericht prüfen, ob die Kündigung wegen des Verstoßes gegen § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam ist.
Die Schwerbehindertenvertretung muss vor einer Kündigung die volle Wochenfrist zur Stellungnahme erhalten; wird das Kündigungsschreiben vorher abgesendet, ist das Verfahren fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung führt dieser Formmangel zur Unwirksamkeit der Kündigung, aber nur, wenn Sie ihn rechtzeitig im Prozess geltend machen. Das Gericht berücksichtigt solche Fehler nicht automatisch, weil Kündigungsschutzstreitigkeiten strengen Fristen unterliegen und formelle Einwände innerhalb der Drei-Wochen-Frist vorgebracht werden müssen.
Notieren Sie sich deshalb sofort das genaue Zugangsdatum des Kündigungsschreibens und lassen Sie die Klage möglichst noch in derselben Woche vorbereiten. Wer die Frist versäumt, kann sich später regelmäßig nicht mehr auf den Fristverstoß des Arbeitgebers berufen, selbst wenn die Anhörung offenkundig zu kurz war.
Ist meine Kündigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nur einen Empfangsstempel gesetzt hat?
JA, die Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie schon vor Ablauf der Wochenfrist versendet hat und sich nur auf einen bloßen Empfangsstempel der Schwerbehindertenvertretung stützt. Ein solcher Stempel belegt nur die Kenntnisnahme, nicht aber eine abschließende Stellungnahme oder einen Verzicht auf die restliche Frist.
Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung ordnungsgemäß beteiligt werden. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber vollständige Informationen gibt und der Vertretung eine echte Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme lässt; bei ordentlichen Kündigungen wird diese Frist regelmäßig wie bei § 102 BetrVG mit einer Woche bemessen. Ein reiner Eingangsstempel oder ein angekreuztes „Kenntnis“ beendet das Verfahren nicht, weil daraus keine Zustimmung und kein Fristverzicht folgt. Schickt der Arbeitgeber die Kündigung trotzdem vorher ab, ist die Beteiligung fehlerhaft und die Kündigung angreifbar.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich und eindeutig schriftlich auf die weitere Frist verzichtet oder bereits klar abschließend Stellung genommen hat. Fehlt eine solche Erklärung, sollte das Anhörungsschreiben samt Stempel gesichert werden, weil daran der vorzeitige Versand der Kündigung nachweisbar werden kann.
Verliere ich mein Klagerecht, wenn ich den Fehler bei der Anhörung nicht sofort rüge?
NEIN, Sie verlieren Ihr Klagerecht dadurch nicht automatisch. Entscheidend ist, dass Sie den Fehler bei der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung schon in der ersten Klageschrift oder jedenfalls rechtzeitig im Prozess ausdrücklich rügen.
Hintergrund ist § 6 KSchG: Im Kündigungsschutzprozess müssen alle Gründe, die die Kündigung unwirksam machen sollen, rechtzeitig vorgebracht werden. Wird der Verstoß gegen § 178 Abs. 2 SGB IX erst später erstmals genannt, kann das Gericht ihn als verspätet ansehen und nicht mehr berücksichtigen. Ein vorübergehendes Schweigen nach der ersten Rüge schadet dagegen nicht, weil die rechtzeitig erhobene Klagebegründung den Punkt im Verfahren offen hält.
Wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen Wiederholung im Prozess: Sie müssen den Formfehler nicht in jeder späteren Schriftsatzrunde erneut ausführen, solange er anfangs klar benannt wurde. Wer ihn aber erst in der Berufung oder Revision erstmals erwähnt, läuft regelmäßig mit diesem Argument zu spät.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 2 AZR 128/25 – Urteil vom 29.01.2026
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