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Informationen zum allgemeinen Kündigungsschutz

Der Schutz des Arbeitnehmers

Durch den Kündigungsschutz wird die freie Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt. Er soll vor allem den schutzbedürftigen Arbeitnehmer, welcher oftmals wirtschaftlich von seinem Arbeitgeber abhängt, vor übereilten und ungerechten Kündigungen schützen. Der Kündigungsschutz kann in verschiedenen Formen auftreten. Im Rahmen des Mutterschutzes etwa ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses strikt verboten. Im für alle Arbeitnehmer geltenden allgemeinen Kündigungsschutz hingegen ist sie grundsätzlich möglich. Dennoch ist eine Kündigung des Arbeitgebers auch hier nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zulässig. Der Kündigungsschutz ist im deutschen Recht tief verankert und hat mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes auch eine verfassungsrechtliche Grundlage.

Der Umfang des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz gilt in Deutschland als hoges Gut
Der Kündigungsschutz gilt in Deutschland als hoges Gut

Durch die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgeschriebenen Regelungen sind Arbeitnehmer also vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall eine ordentliche Kündigung nur aussprechen, wenn ein im KSchG genannter Grund vorliegt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die ordentliche Kündigung benötigt. Nach dem KSchG ist sie nur wirksam, falls Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder betriebsbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Neben diesen allgemeinen Bestimmungen genießen bestimmte Arbeitnehmer einen weitergehenden, besonderen Kündigungsschutz. Zu die­sen be­son­ders geschütz­ten Ar­beit­neh­mern gehören ins­be­son­de­re schwerbehinderte Menschen, Schwan­ge­re und Betriebsräte. Um beispielsweise einem schwerbehinderten Menschen zu kündigen muss zuvor die Zustimmung des In­te­gra­ti­ons­am­tes eingeholt werden.

Die Grenzen des Schutzes

Ein Arbeitnehmer kann sich allerdings nur auf den Kündigungsschutz berufen, wenn das KSchG auch anwendbar ist. Dies hängt sowohl von der Größe des Betriebes als auch von der Beschäftigungsdauer ab. So setzt die Anwendung des KSchG voraus, dass der Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen länger als sechs Monate beschäftigt war. Zudem darf es sich bei diesem Betrieb, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, nicht um einen Kleinbetrieb handeln. Darüber hinaus bedeutet auch die Anwendbarkeit des KSchG keineswegs die Unkündbarkeit. Liegen die vom KSchG festgeschriebenen Voraussetzungen vor, kann das Arbeitsverhältnis auf diese Weise wirksam beendet werden. Außerdem schützt das KSchG nicht vor außerordentlichen Kündigungen.

Die Folgen

Nichtsdestotrotz führt der gesetzliche Kündigungsschutz dazu, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers in vielen Fällen nur zulässig ist, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. In der Praxis haben das KSchG im Zusammenspiel mit weiteren Gesetzen zur Folge, dass Kündigungen von Arbeitgebern der gerichtlichen Überprüfung oft nicht standhalten und für Unwirksam erklärt werden. Die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den Kündigungsschutzprozessen fallen in den allermeisten Fällen zu Ungunsten der Arbeitgeber aus. Aufgrund der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung sind Arbeitgeber vielfach gezwungen, Arbeitnehmern eine Abfindung zuzusagen. Deswegen sollte eine Kündigung schon bei den leisesten Zweifeln durch einen Experten überprüft und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

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