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Kündigungsschutzantrag und einen Auflösungsantrag – einheitliche Urteilsentscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 21 Sa 139/16, Urteil vom 14.04.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 – 12 Ca 14212/15 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur Verhandlung und erneuten Entscheidung – auch über den Auflösungsantrag des Klägers und die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über einen Auflösungsantrag des Klägers.

Der am … 1970 geborene, verheiratete und für vier Kinder im Alter von zehn bis 23 Jahren unterhaltpflichtige Kläger wurde mit Wirkung ab dem 1. August 2003 von der C. S. Gerüstbau GmbH auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages von demselben Tag (Bl. 7 ff. d. A.) als Platzarbeiter eingestellt. Zuletzt war er bei der Beklagten als Platzarbeiter mit Schlossertätigkeit gegen eine monatliche Bruttovergütung von durchschnittlich 2.500,00 Euro beschäftigt. Ob die Beklagte den Kläger von seiner ursprünglichen Arbeitgeberin übernommen hatte – wie er behauptet – oder ob er vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten bei der GSK Gerüstbau GmbH beschäftigt war – wie die Beklagte behauptet – ist zwischen den Parteien streitig.

Im Jahr 2014 zog sich der Geschäftsführer der Beklagten Herr R., mit dem sich der Kläger gut verstand, mehr und mehr aus dem Betrieb zurück und überließ das Tagesgeschäft dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten Herrn Rs., der bis dahin nur wenig im Betrieb anwesend war. Im Oktober 2014 gerieten der Kläger und Herr Rs. in Streit. Der Streit endete mit einer vom Kläger als unberechtigt empfundenen „ersten Abmahnung“. Ferner musste der Kläger fortan Tätigkeitsberichte schreiben und diese Herrn Rs. täglich vorlegen. Inwieweit es in der Folgezeit zu weiteren Angriffen oder Anfeindungen durch Herrn Rs. kam und dieser dem Kläger nur noch besonders schwere Arbeiten zuweisen ließ – wie der Kläger behauptet – ist unklar. Im September 2015 eröffnete Herr Rs. dem Kläger, dass die Schlosserei geschlossen werde und er, der Kläger, entlassen werden müsse, es sei denn, er unterschreibe einen neuen Arbeitsvertrag als Lagerarbeiter. Dies lehnte der Kläger mit der Begründung ab, seine Tätigkeit sei die eines Schlossers.

Kündigungsschutzantrag und einen Auflösungsantrag – einheitliche Urteilsentscheidung
Symbolfoto: Imilian/Bigstock

Mit Schreiben vom 28. September 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. November 2015 und bot ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Lagerarbeiter an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt an.

Mit der am 14. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger gegen die Kündigung vom 28. September 2015 Kündigungsschutzklage mit der Begründung erhoben, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, und sinngemäß folgende Anträge angekündigt:

1. festzustellen, dass Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28. September 2015 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

In der Güteverhandlung am 16. November 2015 bot der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger an, ab sofort als Platzarbeiter mit Schlossertätigkeiten zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterarbeiten zu können. Der Kläger nahm das Angebot nicht an, weil das Vertrauensverhältnis zu der Beklagten nachhaltig gestört sei. Ob der Geschäftsführer Herr Rs. den Kläger, als er nach der Güteverhandlung in den Betrieb kam, anwies, fortan als Hilfsarbeiter tätig zu sein, – wie der Kläger behauptet – ist zwischen den Parteien streitig. Ferner ist streitig, welche Tätigkeiten die Tätigkeitsbeschreibung „Platzarbeiter mit Schlossertätigkeit“ umfasst.

Mit am 8. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der Beklagten am 17. Dezember 2015 zugestelltem Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 hat der Kläger weiter beantragt,

das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber einen Betrag von 10.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.

Ferner hat er angekündigt, zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in den nächsten Tagen unter Beweisantritt auszuführen.

Mit am 15. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag hat die Beklagte anerkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28. September 2015 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. Daraufhin hat das Arbeitsgericht am 16. Dezember 2015 den auf den 11. Mai 2016 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben, weil das Klagebegehren anerkannt worden sei. Ferner hat es, ohne über dem Auflösungsantrag des Klägers zu entscheiden, dem Kündigungsschutzantrag sowie dem allgemeinen Feststellungsantrag durch Anerkenntnisurteil (Bl. 31 f. d. A.) stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen dieses den Parteien jeweils am 21. Dezember 2015 zugestellte Anerkenntnisurteil hat der Kläger mit am 20. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19. Februar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Ferner hat er mit am 19. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag, welchen das Arbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet hat, den Auflösungsantrag vom 8. Dezember 2015 näher begründet. Wegen des Inhalts der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 19. Februar 2015 (Bl. 64 – 71 d. A.) verwiesen.

Der Kläger macht geltend, er sei durch das Anerkenntnisurteil beschwert, weil das Arbeitsgericht nicht über die Gesamtheit der erstinstanzlichen Anträge entscheiden habe. Über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses könne grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden. Der Auflösungsantrag sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkenntnisurteils auch bereits rechtshängig gewesen, da ein Anerkenntnisurteil erst mit der Zustellung bei beiden Parteien überhaupt rechtlich existent sei. § 321 ZPO finde keine Anwendung, da ein Versehen des Arbeitsgerichts ausgeschlossen sei. Im Hinblick auf den allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 14. April 2016 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt, das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 – 12 Ca 14212/15 – aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung – auch über den Auflösungsantrag des Klägers und die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Berlin zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger sei durch das Anerkenntnisurteil nicht beschwert, weshalb die Berufung unzulässig sei. Einen Antrag auf Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils habe er innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht gestellt. Damit sei eine etwaige Rechtshängigkeit des Auflösungsantrages wieder entfallen. Allerdings sei der Auflösungsantrag mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2015 nach § 261 ZPO nicht rechtshängig geworden, weil der Schriftsatz nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Februar 2016 (Bl. 49 – 52 d. A.) und 11. April 2016 (Bl. 93 – 96 d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 31. März 2016 (Bl. 84 – 88 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 (Bl. 101 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg. Das Anerkenntnisurteil vom 16. Dezember 2015 war – soweit es durch die Teilklagerücknahme nicht gegenstandslos geworden ist – aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zur Verhandlung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es auch nicht an der Beschwer des Klägers. Die erforderliche Beschwer ergibt sich vorliegend daraus, dass das Arbeitsgericht eine das erstinstanzliche Verfahren beendigende Entscheidung getroffen hat, ohne dass der Kläger die Möglichkeit hatte, den mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 angekündigten Auflösungsantrag zu stellen. Dadurch wurde dem Kläger die Chance genommen, eine positive Entscheidung über den Auflösungsantrag zu erhalten.

§ 321 ZPO steht dem nicht entgegen. Eine Entscheidung über den Auflösungsantrag des Klägers im Wege eines Ergänzungsurteils wäre nicht möglich gewesen.

1. Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist, wenn das Gericht bei einer das Verfahren beendigenden Entscheidung einen geltend gemachten Anspruch übergangen hat, das Urteil auf Antrag einer Partei durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Übergangen i. S. d. § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Anspruch, wenn das Gericht versehentlich nicht über den Anspruch entschieden hat, nicht hingegen, wenn dies bewusst oder rechtsirrtümlich geschehen ist (BeckOk-ZPO-Elzer, § 321 Rn. 8). Nach § 321 Abs. 2 ZPO gilt für den Antrag eine Frist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung des Urteils. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Anspruchs (BAG vom 10.03.2015 – 3 AZR 36/14 – Rn. 20 m. w. N., ZTR 2016, 163).

Allerdings ist § 321 ZPO nur anwendbar, wenn über den übergangenen Anspruch selbstständig und ohne Verstoß gegen § 318 ZPO entschieden werden kann.

Ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO ist eine eigenständige Entscheidung und stellt nicht nur einen Teil des unvollständigen Ersturteils dar. Der Sache nach ist das Ersturteil wegen seiner Unvollständigkeit ein Teilurteil, welches jedoch wegen § 301 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres in ein solches umgedeutet werden kann (Musielak/Voit-Musielak, § 321 Rn. 1). Das Ergänzungsurteil steht zum Ersturteil im gleichen Verhältnis wie ein Schlussurteil zum vorangegangenen Teilurteil (Musielak/Voit-Musielak, § 321 Rn. 12). Dies hat zum einen zur Folge, dass das Ergänzungsurteil nach § 318 ZPO vom Ersturteil nicht abweichen (Musielak/Voit-Musielak, a. a. O.) und dieses auch nicht verändern darf (BGH vom 27.11.1979 – VI ZR 40/78 -, NJW 1980, 840; vom 25.06.1996 – IV ZR 300/95 – Rn 8 zitiert nach juris, NJW-RR 1996, 1238; Zöller-Vollkommer, § 321 Rn. 2; Sänger-Sänger, § 321 Rn. 13). Zum anderen muss eine Entscheidung über die Ansprüche, die Gegenstand des Ersturteils sind, einerseits und den übergangenen Anspruch andererseits durch zwei selbstständige Teilurteile nach § 301 ZPO grundsätzlich zulässig sein.

2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob nach § 321 ZPO ein Anspruch nur dann übergangen sein kann, wenn er zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits rechtshängig i. S. d. § 261 Abs. 1 oder 2 ZPO war und ob der Auflösungsantrag des Klägers durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2015 – wie der Kläger meint – rechtshängig geworden ist. Es bedarf auch kleiner Entscheidung, ob das Arbeitsgericht den Auflösungsantrag nicht versehentlich sondern – wie der Kläger behauptet – bewusst übergangen hat, wobei auf Letzteres nichts hindeutet.

a) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliches Urteil nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG kann nur im Rahmen eines anhängigen Kündigungsschutzprozesses erfolgen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist der Auflösungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (BAG vom 29.5.1959 – 2 AZR 450/58 – Rn. 27 zitiert nach juris, AP Nr. 19 zu § 3 KSchG). Eine isolierte prozessuale Geltendmachung eines Auflösungsbegehrens in Gestalt einer Klage oder Widerklage ist nicht möglich (KR-Spilger, § 9 KSchG Rn. 15). Schon diese prozessuale Verzahnung spricht dafür, dass über die Kündigung der Beklagten vom 28. September 2015 und über den Auflösungsantrag des Klägers vom 8. Dezember 2015 nur einheitlich in einem Urteil und nicht getrennt durch zwei eigenständige Urteile entschieden werden kann.

b) Ferner verstößt eine Aufteilung der Entscheidung über eine Kündigung und einen Auflösungsantrag in ein Teilurteil über den Kündigungsschutzantrag und ein Schlussurteil über den Auflösungsantrag regelmäßig gegen § 301 ZPO und ist unzulässig (BAG vom 12.05.2010 – 2 AZR 587/08 – Rn. 11, AP Nr. 67 zu § 15 KSchG 1969; vom 04.04.1957 – 2 AZR 456/54 -, AP Nr. 1 zu § 301 ZPO; LAG Rheinland-Pfalz vom 10.07.1997 – 11 Sa 1144/96 -, LAGE § 68 ArbGG 1979 Nr. 4; LAG Schleswig-Holstein vom 15.01.2015 – 5 Sa 327/14 -, juris). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Sozialwidrigkeit der Kündigung durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil festgestellt worden ist, weil sonst der Kläger durch ein verfahrenswidriges, aber gleichwohl rechtskräftig gewordenes Teilanerkenntnisurteil schlechter gestellt würde, als wenn in einem einheitlichen Urteil über die Kündigung aufgrund des Anerkenntnisses und über die Auflösung aufgrund streitiger Verhandlung entschieden worden wäre (BAG vom 29.01.1981 – 2 AZR 1055/78 – Rn. 22 zitiert nach juris, AP Nr. 6 zu § 9 KSchG). Ferner gilt eine Ausnahme, wenn der Auflösungsantrag durch Schlussurteil bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn in diesem Fall besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht mehr, weshalb der Mangel des Teilurteils als geheilt angesehen werden kann (BAG vom 12.05.2010 – 2 AZR 587/08 – Rn. 11, a. a. O.).

aa) Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn es unabhängig vom Schlussurteil ergehen kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen kann. Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Dabei kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern auch auf eine mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht. Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist daher ein Teilurteil unzulässig (BAG vom 17.04.2013 – 4 AZR 361/11 – Rn. 12, AP Nr. 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 18.02.2014 – 3 AZR 770/12 – Rn. 18, AP Nr. 70 zu § 1 BetrAVG)

bb) Danach wäre eine Entscheidung über die Kündigung der Beklagten und den Auflösungsantrag des Klägers durch ein Teil- und ein Schlussurteil unzulässig. Nach § 9 KSchG kann ein Arbeitsverhältnis nur aufgelöst werden, wenn die Kündigung nicht i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist (KR-Spilger, § 9 KSchG Rn. 30). Die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung stellt sich daher sowohl bei der Entscheidung über die Kündigung als auch bei der Entscheidung über den Auflösungsantrag. Bei einem Urteil nach § 307 ZPO aufgrund eines arbeitgeberseitigen Anerkenntnisses – wie das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 2015 – ist zwar die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gering (vgl. BAG vom 29.01.1981 – 2 AZR 1055/78 – Rn. 22 zitiert nach juris, a. a. O.), weil die anerkennende Partei an das Anerkenntnis gebunden ist (Zöller-Vollkommer, § 307 Rn 3a m. w. N.) und das (Teil-)Anerkenntnisurteil im Rahmen einer Berufung nur mit der Begründung in Frage stellen kann, das Anerkenntnis sei nicht wirksam erfolgt (Musielak/Voit-Musielak, § 307 Rn. 19). Ausgeschlossen ist die Gefahr jedoch nicht.

c) Schließlich sind getrennte Entscheidungen über eine Kündigung und einen Auflösungsantrag auch deshalb nicht möglich, weil ein Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG regelmäßig auch das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem in der Kündigung vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat (BAG vom 18.12.2014 – 2 AZR 163/14 – Rn. 22 m. w. N., AP Nr. 79 zu § 4 KSchG 1969). Wird der Klage stattgegeben, ohne dass das Arbeitsverhältnis zugleich nach § 9 KSchG aufgelöst wird, ist damit zugleich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem in der Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin nicht, auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist (vgl. BAG vom 18.12.2014 – 2 AZR 163/14 – Rn. 22 m. w. N., a. a. O.; näher dazu auch KR-Friedrich/Klose, § 4 KSchG Rn. 279 f.). Wird das klagestattgebende Urteil rechtskräftig, steht fest, dass zwischen den Parteien auch noch zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand (BAG 05.10.1995 – 2 AZR 909/94 – Rn. 31 zitiert nach juris, AP Nr. 48 zu § 519 ZPO). Wird das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG aufgelöst, ist nach § 9 Abs. 2 KSchG als Auflösungszeitpunkt der Zeitpunkt festzusetzen, an dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Daher könnte einem Auflösungsantrag nachträglich durch ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO nur unter Verstoß gegen § 318 ZPO stattgegeben werden.

II. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht durfte den Auflösungsantrag nicht übergehen, sondern hätte es bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung belassen müssen und in einem einheitlichen Urteil über den Kündigungsschutzantrag aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten und über den Auflösungsantrag aufgrund streitiger Verhandlung entscheiden müssen. Dadurch, dass es den Termin aufgehoben und eine das Verfahren beendende Entscheidung ohne Berücksichtigung des Auflösungsantrages getroffen hat, hat es – unabhängig davon, ob dies versehentlich, bewusst oder rechtsirrtümlich geschehen ist – den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger den Auflösungsantrag bis zum Erlass des Anerkenntnisurteils nicht entsprechend den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründet hatte. Der Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 enthält zwar einen bestimmten Antrag. Auch ist aufgrund dessen, dass der Antrag im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens angebracht worden ist, der Gegenstand des erhobenen Anspruchs noch ausreichend bestimmt. Jedoch fehlt es, da der Schriftsatz keinerlei Angaben enthält, auf welchen Lebenssachverhalt der Kläger den Antrag stützt, an einer hinreichenden Angabe des Anspruchsgrundes. Allerdings handelt es sich bei dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 zweifelslos um eine Antragsschrift und nicht etwa nur eine Eingabe oder einen versehentlich übersandten Entwurf. Das Arbeitsgericht dürfte deshalb weder die Zustellung der Antragsschrift verweigern (Zöller-Greger, § 253 Rn. 22; § 272 Rn. 6), noch den Antrag einfach ignorieren. Das Gericht hätte, nachdem der im Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 angekündigte Begründungsschriftsatz bis zum 16. Dezember 2015 nicht eingegangen war, den Kläger nach § 139 Abs. 3 ZPO auf diesen Mangel hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beheben (Zöller-Vollkommer, § 253 Rn. 23). Hätte der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung keine dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung eingereicht, hatte das Arbeitsgericht den Antrag als unzulässig abweisen müssen.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein Auflösungsantrag – wie § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG zeigt – in der ersten Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Instanz gestellt werden kann und der Kläger nicht mit dem Anerkenntnis des Kündigungsschutzbegehrens und der Aufhebung des Termin zur mündlichen Verhandlung rechnen musste.

III. Danach war das Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zur erneuten (einheitlichen) Entscheidung zurückzuverweisen.

1. § 68 ArbGG steht der Zurückverweisung nicht entgegen.

a) Nach § 68 ArbGG ist wegen eines Mangels im Verfahren die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht unzulässig. Die Vorschrift schränkt damit die in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für den Fall eines Verfahrensmangels vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz aus Gründen der Prozessbeschleunigung ein. Das Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Eine Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Fehler in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (BAG vom 20.02.2014 – 2 AZR 864/12 – Rn. 12 f., AP Nr. 8 zu § 68 ArbGG 1979; vom 20.02.2014 – 2 AZR 248/13 – Rn. 28 f., AP Nr. 78 zu § 4 KSchG 1969). Ferner kommt eine Zurückverweisung in den in § 538 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 ZPO genannten Fällen in Betracht (BAG vom 20.02.2014 – 2 AZR 864/12 – Rn. 13, a. a. O.; vom 20.02.2014 – 2 AZR 248/13 – Rn. 29, a. a. O.). Die Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 ZPO wird also durch § 68 ArbGG nicht ausgeschlossen (ErfK-Koch, § 68 Rn. 3; Düwell/Lipke-Maul-Sartori, § 68 Rn. 4; Schwab-Weth-Schwab, § 68 Rn. 4; Hauck-Biebl, § 68 Rn. 5). Eine Ausnahme gilt nur für § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, weil ein Urkunden- und Wechselprozess im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geführt werden kann (GMP-Germelmann, § 68 Rn. 10).

b) Vorliegend ist ein Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO gegeben, wonach eine Zurückverweisung möglich ist, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Denn wie bereits oben unter I. 1. und 2. b) im Einzelnen ausgeführt, handelt es sich bei dem Anerkenntnisurteil vom 16. Dezember 2015 der Sache nach um ein unzulässiges Teilurteil.

2. Ein Zusammenführen des Streits über den Auflösungsantrag mit dem von der Beklagten anerkannten Kündigungsschutzbegehren im Berufungsverfahren durch Ansichziehen des Auflösungsantrages kam nicht in Betracht.

a) Zwar kann das Landesarbeitsgericht im Fall eines unzulässigen Teilurteils den in der ersten Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und so den unzulässig geteilten Streitgegenstand in der Berufungsinstanz wieder zusammenführen (BAG vom 20.02.2014 – 2 AZR 864/12 – Rn. 23, a. a. O.; Düwell/Lipke-Maul-Sartori, § 68 Rn. 23; Hauck/Helml/Biebl-Hauck/Biebl, § 68 Rn. 7; Natter/Groß-Pfeiffer, § 68 Rn. 21; Schwab/Weth-Schwab, § 68 Rn. 21; vgl. auch für die Zivilgerichte BGH vom 13.07.2011 – VIII ZR 342/09 – Rn. 28, NJW 2011, 2800; a. A. LAG Köln vom 15.12.2014 – 4 Sa 574/14 – Rn. 36, juris; GMP-Germelmann, § 68 Rn. 25; ablehnend wohl auch ErfK-Koch, § 68 Rn. 8). Ob dies im konkreten Fall sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Landesarbeitsgerichts (Hauck/Helml/Biebl-Hauck/Biebl, a. a. O.). Dabei sind das Beschleunigungsgebot und das berechtigte Interesse der Parteien an einer zweiten Tatsacheninstanz gegeneinander abzuwägen (Düwell/Lipke-Maul-Sartori, § 68 Rn. 23).

b) Vorliegend wäre ein Ansichziehen nicht sachdienlich gewesen. Der Sachverhalt, auf den der Kläger den Auflösungsantrag stützt, ist zwischen den Parteien in wesentlichen Punkten streitig und bedarf weiterer Aufklärung. Außerdem hätte beiden Parteien Gelegenheit gegeben werden müssen, ihr bisheriges Vorbringen zu substantiieren und ggf. noch zu ergänzen.

IV. Für das weitere Verfahren wird das Arbeitsgericht zu beachten haben, dass der Schriftsatz des Klägers vom 19. Februar 2016 der Beklagte noch nicht zugestellt ist und das darin enthaltene Vorbringen viel zu pauschal ist. Ferner ist beiden Parteien Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zum Auslösungsantrag im Berufungsverfahren ins erstinstanzliche Verfahren einzuführen, näher zu substantiieren und – soweit notwendig – zu ergänzen.

V. Die Kostenentscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten (vgl. Zöller-Heßler, § 97 Rn. 7; Musielak/Voit-Flockenhaus, § 97 Rn. 6).

VI. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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