Skip to content

Kündigungsschutzklage – Beginn der Klagefrist

LAG Köln, Az.: 11 Sa 828/09, Urteil vom 26.02.2010

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 – 2 Ca 579/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Am 30.01.2009 fand ein Personalgespräch statt. Die Beklagte behauptet, dass sie erfolglos versucht habe, der Klägerin ein Kündigungsschreiben zu überreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbingens der Parteien sowie der Antragstellung erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das Urteil des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Kündigungsschutzklage – Beginn der Klagefrist
Symbolfoto: imaGostudio/Bigstock

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme, die am 04.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 20.05.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Klagefrist des § 7 KSchG versäumt habe, denn die Kündigung sei ihr am 30.01.2009 zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20.05.2009 (Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 16.06.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.07.2009 Berufung eingelegt und diese am 17.08.2009 begründet.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, das Kündigungsschreiben sei ihr weder vorgelesen noch sonst wie zugänglich gemacht worden. Die Beklagte habe lediglich versucht, ihr ein entsprechendes Schreiben zu geben.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 579/09 EU – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2009, zugegangen am 18.03.2009, nicht zum 30.04.2009 beendet wurde, sondern vielmehr ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Darüber hinaus sei nach eigenem Vorbringen der Klägerin von einem Zugang der Kündigung auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung des § 286 ZPO angenommen, dass die Beklagte am 30.01.2009 erfolglos versucht hat, der Klägerin ein Kündigungsschreiben zu überreichen. Rechtsfehlerfrei hat es die Versäumung der Klagefrist des § 7 KSchG festgestellt.

1.a) Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden. Es genügen daher vernünftige Zweifel, um das Berufungsgericht zu einer neuen Tatsachenfeststellung zu verpflichten (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03 – m. w. N.). Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle erneuter Beweiserhebung die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keinen Bestand haben wird. Die Zweifel können sich insbesondere aus Fehlern bei der Beweiserhebung oder -würdigung, dem Übergehen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien oder ungenügender Sachverhaltsaufklärung ggf. einhergehend mit unterlassenen Hinweispflichten ergeben (vgl. : Schwab/Weth, 2. Auflage, § 64 ArbGG Rdn. 228 m. w. N.). Fehler in der Beweiswürdigung liegen insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs.1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03 – m. w. N.). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03 – m. w. N.).

b) Gemessen hieran sind Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen nicht begründet. Die Berufungskammer teilt vielmehr die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung und sieht keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Wie auch die Klägerin einräumt, haben die erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen übereinstimmend den entscheidungserheblichen Kern, den Versuch der Übergabe des Kündigungsschreibens, bekundet. Zwar ist es zutreffend, dass die Aussagen erst auf Nachfrage zu dem gemeinsamen Ergebnis gelangt sind, dass versucht wurde, der Klägerin das unterschriebene Kündigungsschreiben, die Durchschrift und die Vollmacht zu überreichen. Richtig ist auch, dass die Zeugin H anders als Zeugin Z bekundet hat, dass zudem „ihrer Meinung nach“ eine doppelte Empfangsbestätigung vorlag. Allerdings ist es plausibel und nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf zwischen der versuchten Übergabe und der Vernehmung dieser Unstimmigkeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Soweit die Klägerin eine unzureichende Berücksichtigung der Motivlage rügt, überzeugt dies nicht. Zum einen besagt die von ihr behauptete Kenntnis der Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage noch nicht, dass sie auch davon ausging, dass diese Frist auch für den Fall der Nichtannahme der Kündigung galt. Zum anderen gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass die Zeuginnen aufgrund ihrer Stellung im Betrieb (Bezirksleiterin bzw. Verkaufsleiter-Assistentin) dazu neigen, wahrheitswidrig auszusagen. Im Gegenteil zeigen die von der Klägerin monierten Abweichungen zwischen den Zeugenaussagen und der prozessualen Darlegung der Beklagten, dass die Zeuginnen eine eigenständige Aussage getätigt haben. Selbst wenn die Kündigung, anders als die vorherigen Abmahnungen, keinen Empfangsvermerk enthielt, so ist das im Rahmen der Beweiswürdigung von untergeordneter Bedeutung. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der eigenen Darlegung der Klägerin in der Klageschrift erhebliche Bedeutung zur Bestätigung des Beweisergebnisses beigemessen, wonach sie ein Kündigungsschreiben habe erhalten und hierüber eine vorgefertigte Quittung habe unterzeichnen sollen.

2. Das Arbeitsgericht hat auch rechtsfehlerfrei einen Zugang der Kündigung am 30.01.2009 und damit die Wirksamkeit der Kündigung nach § 7 KSchG angenommen. Die Kündigung lag nach übereinstimmender Aussage der Zeuginnen auf dem Tisch neben der Handtasche der Klägerin, die trotz des Hinweises, dass sie das Schreiben lesen und mitnehmen solle, die Kündigung nicht an sich nahm. Es kann dahin stehen, ob damit die Kündigung bereits zugegangen war, weil für den Zugang im Sinne des § 130 BGB ausreichend ist, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in seinen Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen (vgl. : BAG, Beschluss vom 07.01.2004 – 2 AZR 388/03 -; APS-Ascheid/Hesse, 3. Auflage, § 4 KSchG Rdn. 65; KR-Friedrich, 9. Auflage, § 4 KSchG Rdn. 101 jew. m. w. N.) oder sich die Klägerin wegen der grundlosen Vereitelung des Zugangs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muss, als ob ihr die Kündigung am 30.01.2009 zugegangen sei (vgl. hierzu: APS-Preis, 3. Auflage, Grundlagen D. Rdn 59 m. w. N.). In beiden Fällen begann die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG mit dem 30.01.2009 zu laufen, so dass die die Erhebung der Kündigungsschutzklage am 04.03.2009 nicht mehr fristwahrend war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ArbGG.

IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!