Wirksame oder unwirksame Kündigung?
Die rechtliche Wirkung einer vom Arbeitgeber ausgestellten Kündigung kann der Arbeitnehmer mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht feststellen lassen. Dies bietet sich im Allgemeinen dann an, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung entweder als unwirksam erachtet oder wenn zumindest Zweifel an deren Wirksamkeit bestehen. Ob und wann allerdings eine Kündigung rechtens ist, kann im Einzelfall heftig umstritten sein und bedarf immer einer eingehenden Prüfung.
Prozessuale Wirkungen der Kündigungsschutzklage
Durch den gesetzlichen Kündigungsschutz sind die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden, rechtlich eingeschränkt. Somit müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, damit die Kündigung rechtlich gültig ist und einer gerichtlichen Prüfung standhält. Sollte die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung tatsächlich unwirksam sein, erklärt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung und stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht. Kann sich der Arbeitgeber auf keinen weiteren Beendigungstatbestand berufen, muss der Arbeitnehmer demnach weiter zur Arbeit gehen und der Arbeitgeber weiterhin Lohn bezahlen. Im prozessualen Sinne handelt es sich bei einer Kündigungsschutzklage um eine Feststellungsklage. Ein besonderes Feststellungsinteresse, entfällt hierbei ausnahmsweise, da dieses immer in der Sozialwidrigkeit der Kündigung liegt.
Die Drei-Wochen-Frist
Im Rahmen der Klagefrist enthält das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Besonderheit. Nach der sogenannten Drei-Wochen-Frist in § 4 KSchG muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Amtsgericht eingereicht werden. Da nach dem Ablauf dieser Frist die Kündigung als wirksam gilt, muss die Drei-Wochen-Frist unbedingt eingehalten werden. Selbst bei offensichtlichen Unwirksamkeitsgründen wird die Rechtswirksamkeit der Kündigung fingiert und die Klage kann nicht mehr gewonnen werden. Folge der Fristversäumung ist gemäß § 7 KSchG somit, dass die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen ist. Die Drei-Wochen-Frist gilt auch dann, wenn durch die Klage nur eine Abfindung herausgeholt werden soll. Die Voraussetzungen, damit eine nicht rechtzeitig erhobene Klage noch nachträglich zugelassen werden kann, sind dementsprechend hoch angesetzt. Eine nachträgliche Zulassung erfolgt nur, falls der Arbeitnehmer trotz aller ihm zumutbaren Sorgfalt nicht in der Lage war, die Klage rechtzeitig bei Gericht einzureichen.
Der Ablauf nach Klageeinreichung
Nachdem die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wurde, informiert das Gericht den Arbeitgeber über die Klage. Wenige Wochen nach Klagerhebung findet bereits eine Güteverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung, die lediglich vor dem Vorsitzenden der Kammer abgehalten wird, kann das Verfahren oftmals schon mit einem Abfindungsvergleich beendet werden. Verstreicht der Gütetermin ohne Einigung, wird der Kammertermin, der vor einer vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes stattfindet, festgelegt. Vor dem Kammertermin erhält der Arbeitgeber Gelegenheit, die Klage schriftlich zu erwidern. Bezüglich dieses Schreibens kann der Arbeitnehmer wiederum schriftlich Stellung nehmen u.s.w. Durchschnittlich drei bis fünf Monate später findet der Kammertermin schließlich statt. Sollte die unterlegene Partei keine Berufung einlegen, endet das Verfahren mit dem Urteil des Arbeitsgerichts. Obwohl die Klageerhebung auch ohne Rechtsanwalt möglich ist, ist es in den meisten Fällen dringend zu empfehlen, sich bei einer Kündigungsschutzklage anwaltlich vertreten zu lassen.